Europäische Union

93/329/EWG: Beschluß des Rates vom 15. März 1993 über den Abschluß des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung und über die Annahme seiner Anlagen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1993-05-27

Quellenkennung: 31993D0329. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr von Waren in Behältern oder Umschließungen oder auf Paletten. Artikel 4 (1) Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, a) müssen die Umschließungen ausschließlich von der Person wiederausgeführt werden, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist. Die Um­ schließungen dürfen nicht — auch nicht gelegentlich — zur Warenbeför­ derung im Binnenverkehr verwendet werden; b) müssen die Behälter nach Maßgabe des Anhangs II dieser Anlage gekenn­ zeichnet sein. Sie können zur Warenbeförderung im Binnenverkehr verwendet werden, wobei jede Vertragspartei berechtigt ist, die Verwendung von folgen­ den Voraussetzungen abhängig zu machen: — der Behälter muß auf dem zumutbar kürzesten Weg an den Ort oder näher an den Ort befördert werden, an dem der Behälter mit Ausfuhrwaren beladen oder leer wiederausgeführt werden soll; — der Behälter wird vor seiner Wiederausfuhr nur ein einziges Mal im Binnenverkehr verwendet; c) müssen Paletten oder die gleiche Anzahl Paletten von gleichem Typ und annähernd gleichem Wert vorher ausgeführt worden sein oder müsseh später ausgeführt oder wiederausgeführt werden; d) müssen Muster und Werbefilme einer Person mit Wohnsitz oder Sitz außer­ halb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung gehören und dürfen nur eingeführt werden, um Ausstellungs- oder Vorführzwecken im Gebiet der vorübergehenden Verwendung zu dienen mit dem Ziel, Aufträge für Waren einzuholen, die in dieses Gebiet eingeführt werden sollen. Sie dürfen, solange sie sich im Gebiet der vorübergehenden Verwendung befinden, weder ver­ kauft noch ihrem normalen Gebrauch — außer zu Vorführzwekken — zuge­ führt noch vermietet oder sonst in irgendeiner Weise entgeltlich verwendet werden; e) dürfen die in den Punkten 1 und 2 des Anhangs I bezeichneten Waren nicht gewinnbringend verwendet werden. (2) Jede Vertragspartei ist berechtigt, Behälter, Paletten oder Umschließungen, die Gegenstand eines Kaufs, Mietkaufs, einer Vermietung oder eines ähnlichen Vertrages durch eine Person waren, die in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz oder Sitz hat, nicht zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen. Artikel 5 (1) Die vorübergehende Verwendung wird für Behälter, Paletten und Um­ schließungen bewilligt, ohne daß die Vorlage eines Zollpapiers oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 66 ▼B (2) Statt Vorlage eines Zollpapiers und anstelle einer Sicherheitsleistung für die Behälter kann von der Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist, verlangt werden, sich schriftlich zu verpflichten, i) den Zollbehörden auf Verlangen genaue Angaben über die Bewegungen jedes in die vorübergehende Verwendung übergeführten Behälters einschließlich des Tages und des Ortes der Einfuhr und der Wiederausfuhr zu machen oder eine Aufstellung der Behälter zusammen mit einer Wiederausfuhrver­ pflichtung vorzulegen; ii) die Eingangsabgaben zu entrichten, die gefordert werden können, wenn die Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung nicht erfüllt sind. (3) Statt Vorlage eines Zollpapiers und anstelle einer Sicherheitsleistung für die Paletten und Umschließungen kann von der Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist, verlangt werden, sich gegenüber den Zoll­ behörden schriftlich zur Wiederausfuhr zu verpflichten. (4) Personen, die das Verfahren der vorübergehenden Verwendung regelmäßig in Anspruch nehmen, sind berechtigt, eine Globalverpflichtung abzugeben. Artikel 6 Die Wiederausfuhrfrist für im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Überführung in die vorüber­ gehende Verwendung. Artikel 7 Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt a) für höchstens drei Warenarten nach Artikel 2, b) zu Artikel 5 Absatz 1 dieser Anlage einlegen. Artikel 8 Die Anhänge dieser Anlage sind Bestandteil dieser Anlage. Artikel 9 Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkom­ mens die folgenden Übereinkommen und Bestimmungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Ver­ tragsparteien der genannten Übereinkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle: — Europäisches Übereinkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden, Genf, 9. Dezember 1960; — Zollübereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen, Brüssel, 6. Oktober 1960; — Artikel 2 bis 11 und Anlagen 1 (Absätze 1 und 2) bis 3 des Zollüberein­ kommens über Behälter, Genf, 2, Dezember 1972; — Artikel 3, 5 und 6 (l.b und 2) des Internationalen Abkommens zur Erleich­ terung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial, Genf, 7. November 1952. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 67 ▼B Anhang I Aufstellung der Waren nach Artikel 2 Buchstabe g) 1. Waren, die für Prüf- oder Kontrollzwecke, für Versuche oder Vorführungen eingeführt werden. 2. Waren zur Verwendung bei Prüfungen, Kontrollen, Versuchen oder Vorfüh­ rungen. 3. Belichtete und entwickelte kinematographische Filme, Positivfilme und andere bespielte Bildträger, die vor ihrer kommerziellen Verwendung vorgeführt wer­ den sollen. 4. Filme, Magnetbänder, Magnetfilme und andere Ton- oder Bildträger für Über­ spielung von Ton, Nachsynchronisation oder Wiedergabe. 5. Unentgeltlich gelieferte Datenträger zur Verwendung bei der elektronischen Datenverarbeitung. 6. Gegenstände (einschließlich Fahrzeuge), die ihrer Natur nach lediglich zur Werbung für bestimmte Waren oder bestimmte Zwecke verwendet werden können. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 68 ▼B Anhang II Vorschriften über die Kennzeichnung der Behälter (1) Die Behälter müssen an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle eine dauer­ hafte Aufschrift mit den folgenden Angaben tragen: a) die Bezeichnung des Eigentümers oder Halters; b) die dem Behälter vom Eigentümer oder Halter gegebenen Erkennungs­ zeichen und Erkennungsnummern; c) das Eigengewicht des Behälters einschließlich der fest angebrachten Aus­ rüstung. (2) Das Land, in dem der Behälter beheimatet ist, kann ausgeschrieben oder mit dem Ländercode ISO Alpha-2 nach der Internationalen Norm ISO 3166 oder mit dem im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendeten Nationalitäts­ zeichen angegeben werden. Jedes Land kann die Verwendung seines Namens oder seines Zeichens auf dem Behälter von der Beachtung seiner innerstaat­ lichen Rechtsvorschriften abhängig machen. Der Eigentümer oder Halter kann entweder mit seinem vollen Namen oder mit einer feststehenden Kenn­ zeichnung ausgewiesen werden, wobei aber Sinnbilder wie Embleme oder Flaggen ausgeschlossen sind. (3) Damit die Erkennungszeichen und Erkennungsnummern auf den Behältern bei Verwendung von Kunststoffolien als dauerhaft gelten können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a) es ist ein Hochleistungsklebemittel zu verwenden. Nach dem Auftragen muß die Zerreißfestigkeit der Folie geringer sein als die endgültige Haft­ fähigkeit, so daß die Folie beim Entfernen zerstört wird. Eine nach der Gußmethode hergestellte Folie erfüllt diese Voraussetzungen. Eine nach der Kalandermethode hergestellte Folie darf nicht verwendet werden; b) sind Erkennungszeichen und Erkennungsnummern zu ändern, so ist die zu ersetzende Folie zunächst vollständig zu entfernen, bevor die neue Folie aufgetragen wird; das Aufbringen einer neuen Folie über einer bestehen­ den Folie ist nicht gestattet. (4) Die in Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung von Kunststoffolie bei der Kennzeichnung von Behältern schließen die Möglich­ keit der Anwendung anderer Methoden zur dauerhaften Kennzeichnung nicht aus. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 69 ▼B ANLAGE B.4 ANLAGE ÜBER WAREN, DIE FÜR EIN HERSTELLUNGSVERFAHREN EINGEFÜHRT WERDEN KAPITEL I Begriffsbestimmungen Artikel 1 Im Sinne dieser Anlage bedeutet 1. Waren, die für ein Herstellungsverfahren eingeführt werden: a) Matrizen, Klischees, Platten, Formen, Zeichnungen, Pläne, Modelle und ähnliche Gegenstände, b) Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegen­ stände, c) Spezialwerkzeuge und Spezialinstrumente, die zur Verwendung in einem Herstellungsverfahren eingeführt werden, und 2. Austauschproduktionsmittel: Instrumente, Apparate und Maschinen, die einem Kunden vom Lieferanten oder Instandsetzenden bis zur Lieferung oder Instandsetzung ähnlicher Waren zur Verfügung gestellt werden. KAPITEL II Geltungsbereich Artikel 2 Für ein Herstellungsverfahren eingeführte Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen. KAPITEL III Verschiedene Bestimmungen Artikel 3 Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, a) müssen die für ein Herstellungsverfahren eingeführten Waren im Eigentum einer Person stehen, die ihren Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehen­ den Verwendung hat, und müssen für eine Person mit Sitz in diesem Gebiet bestimmt sein; b) müssen die Erzeugnisse, die sich aus der Verwendung der für ein Herstel­ lungsverfahren gemäß Artikel 1 Absatz 1 eingeführten Waren ergeben, ganz oder teilweise — je nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften — aus dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung ausgeführt werden; c) müssen der Person mit Sitz in dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung vom oder durch den Lieferanten der Produktionsmittel, deren Lieferung sich verzögert oder die instandzusetzen sind, vorübergehend und unentgeltlich Austauschproduktionsmittel zur Verfügung gestellt werden. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 70 ▼B Artikel 4 (1) Die Wiederausfuhrfrist für die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorüber­ gehende Verwendung. (2) Die Wiederausfuhrfrist für die Austauschproduktionsmittel beträgt mindes­ tens sechs Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Ver­ wendung. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 71 ▼B ANLAGE B.5 ANLAGE ÜBER WAREN, DIE FÜR DEN UNTERRICHT, FÜR WISSENSCHAFTLICHE ODER KULTURELLE ZWECKE EINGEFÜHRT WERDEN KAPITEL I Begriffsbestimmungen Artikel 1 Im Sinne dieser Anlage bedeutet a) Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden: wissenschaftliches Gerät und Lehrmaterial, Betreuungsgut für Seeleute sowie alle sonstigen Sachen, die im Rahmen einer unterrichtenden, wissenschaftli­ chen oder kulturellen Betätigung eingeführt werden; b) in Buchstabe a) i) wissenschaftliches Gerät und Lehrmaterial: alle Modelle, Instrumente, Apparate, Maschinen und Zubehör, die zur wissenschaftlichen Forschung, zum Unterricht oder für die Berufsausbil­ dung verwendet werden; ii) Betreuungsgut für Seeleute: die Sachen, die der kulturellen oder unterrichtenden Betätigung, der Frei­ zeitgestaltung sowie der religiösen und sportlichen Betätigung der Per­ sonen dienen, die Aufgaben wahrnehmen, die im Fall eines ausländischen, im internationalen Verkehr eingesetzten Schiffes mit dem Schiffsbetrieb oder Schiffsdienst auf See zusammenhängen. Erläuternde Listen des „Lehrmaterials“, des „Betreuungsguts für Seeleute“ und „aller sonstigen Waren, die im Rahmen einer unterrichtenden, wissenschaftlichen oder kulturellen Betätigung eingeführt werden“ sind in den Anhängen I, II und III enthalten. KAPITEL II Geltungsbereich Artikel 2 Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen: a) Waren, die ausschließlich für den Unterricht, für. wissenschaftliche oder kul­ turelle Zwecke eingeführt werden; b) Ersatzteile für das nach Buchstabe a) in die vorübergehende Verwendung übergeführte wissenschaftliche Gerät und Lehrmaterial sowie Werkzeuge, die eigens zur Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung dieses Geräts oder Materials hergestellt worden sind. KAPITEL III Verschiedene Bestimmungen Artikel 3 Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 72 ▼B a) müssen die Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kultu­ relle Zwecke eingeführt werden, einer Person mit Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung gehören und von zugelassenen Einrichtun­ gen in Mengen eingeführt werden, die ihrer Zweckbestimmung angemessen sind. Sie dürfen nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden; b) das Betreuungsgut für Seeleute muß an Bord von ausländischen, im interna­ tionalen Verkehr eingesetzten Schiffen verwendet oder aus einem Schiff zum vorübergehenden Gebrauch durch die Schiffsbesatzung an Land ausgeladen werden, oder es muß eingeführt werden, um in Heimen, Klubs und Erho­ lungsstätten für Seeleute verwendet zu werden, die von amtlichen Stellen oder von kirchlichen oder anderen nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Organi­ sationen verwaltet werden sowie in Gotteshäusern, in denen regelmäßig Got­ tesdienste für Seeleute abgehalten werden. Artikel 4 Für die vorübergehende Verwendung von wissenschaftlichem Gerät und Lehr­ material sowie von an Bord eines Schiffes verwendetem Betreuungsgut für See­ leute wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. Gegebenenfalls kann für das wissenschaftliche Gerät und das Lehrmate­ rial ein Verzeichnis und eine schriftliche Wiederausfuhrverpflichtung verlangt werden. Artikel 5 Die Wiederausfuhrfrist für die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung. Artikel 6 Jede Vertragspartei kann für das wissenschaftliche Gerät und das Lehrmaterial einen Vorbehalt nach Artikel 29 des Übereinkommens in bezug auf die Bestim­ mungen des Artikels 4 dieser Anlage einlegen. Artikel 7 Die Anhänge dieser Anlage sind Bestandteil dieser Anlage. Artikel 8 Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkom­ mens das Zollübereinkommen über Betreuungsgut für Seeleute, Brüssel, 1. De­ zember 1964, das Zollübereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät, Brüssel, 11. Juni 1968, und das Zollübereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial, Brüssel, 8. Juni 1970, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen ha­ ben und Vertragsparteien der genannten Zollübereinkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 73 ▼B Anhang 1 Erläuternde Liste a) Apparate zur Aufnahme oder Wiedergabe von Ton oder Bild, wie — Projektionsapparate für Diapositive und Bildstreifen; — kinematographische Projektionsapparate; — Rückprojektoren und Episkope; — Tonbandgeräte, Videogeräte und Videoausrüstung; — Ausrüstung für Ringleitungs-(Kabel-)Fernsehen. b) Ton- und Bildträger, wie — Diapositive, Bildstreifen und Mikrofilme; — kinematographische Filme; — Tonaufhahmen (Magnetbänder, Schallplatten); — Videobänder. c) Spezialmaterial, wie — bibliographisches und audiovisuelles Material für Bibliotheken; — fahrbare Bibliotheken; — Sprachlabore; — Simultandolmetsch-Anlagen; — mechanische oder elektronische Geräte für den programmierten Unter­ richt; — eigens für den Unterricht oder die Berufsausbildung von Behinderten gestaltete Gegenstände. d) Anderes Material, wie — Wandbilder, Modelle, Schaubilder, Landkarten, Pläne, Photographien und Zeichnungen; — Instrumente, Apparate und Modelle für den Anschauungsunterricht; — Sammlungen von Gegenständen mit optischer oder akustischer didakti­ scher Information zur Aneignung eines Unterrichtsstoffs (Lehrmittelsätze); — Instrumente, Apparate, Werkzeuge und Werkzeugmaschinen zum Erlernen eines praktischen Berufs; — Ausrüstung, einschließlich für Rettungseinsätze gebauter oder besonders hergerichteter Fahrzeuge, die für die Ausbildung der bei Rettungseinsätzen eingesetzten Personen eingeführt wird. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 74 ▼B Anhang II Erläuternde Liste a) Druckschriften, wie — Bücher aller Art; — Fernlehrgänge; — Zeitungen und Zeitschriften; — Broschüren mit Angaben über die in den Häfen vorhandenen Betreuungs­ dienste. b) Bild- und Tonmaterial, wie — Apparate zur Wiedergabe von Ton und Bild; — Tonbandgeräte; — Rundfunk-, Fernsehempfangsgeräte; — Projektoren-, — Aufnahmen auf Schallplatten oder Tonbändern (Sprachkurse, Rundfunk­ sendungen, Glückwünsche, Musik und Unterhaltung); — belichtete und entwickelte Filme; — Diapositive; — Videobänder. c) Sportartikel, wie — Sportkleidung; — Bälle; — Schläger und Netze; — Deckspiele; — Geräte für Leicht- und Schwerathletik; — Gymnastikgeräte. d) Gegenstände zum Zeitvertreib, wie — Gesellschaftsspiele; — Musikinstrumente; — Geräte und Zubehör für Laienspiele; — Malgeräte, Schnitzwerkzeug, Werkzeug für Holz- und Metallarbeiten, Teppichknüpfgeräte usw. e) Kultgegenstände. f) Teile, Ersatzteile und Zubehör von Betreuungsgut. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 75 ▼B Anhang III Erläuternde Liste Waren, wie 1. Kostüme und Bühnenausstattungen, die an Schauspielgesellschaften oder Theater unentgeltlich verliehen werden; 2. Partituren, die an Konzerthäuser oder Orchester unentgeltlich verliehen werden. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 76 ▼B ANLAGE B.6 ANLAGE ÜBER PERSÖNLICHE GEBRAUCHSGEGENSTÄNDE DER REISENDEN UND ZU SPORTZWECKEN EINGEFÜHRTE WAREN KAPITEL I Βegriffsbestimmungen Artikel 1 Im Sinne dieser Anlage bedeutet a) Reisender: jede Person, die das Gebiet einer Vertragspartei, in dem sie nicht ihren ge­ wöhnlichen Wohnsitz hat, als Tourist, zu sportlichen oder geschäftlichen Zwe­ cken, zum Besuch von Fachtagungen, aus gesundheitlichen Gründen, zu Stu­ dienzwecken usw. vorübergehend aufsucht; b) persönliche Gebrauchsgegenstände: alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender unter Berück­ sichtigung aller Umstände seiner Reise in angemessenem Umfang zum per­ sönlichen Gebrauch benötigt, jedoch ohne die zu Handelszwekken eingeführ­ ten Waren. Eine erläuternde Liste der persönlichen Gebrauchsgegenstände ist im Anhang I dieser Anlage enthalten; c) zu Sportzwecken eingeführte Waren: Sportartikel und andere Artikel, die die Reisenden bei sportlichen Wettkämp­ fen oder Darbietungen sowie zum Training im Gebiet der vorübergehenden Verwendung benötigen. Eine erläuternde Liste dieser Waren ist im Anhang II dieser Anlage enthalten. KAPITEL II Geltungsbereich Artikel 2 Persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken eingeführte Waren wer­ den nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen. KAPITEL III Verschiedene Bestimmungen Artikel 3 Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, a) müssen die persönlichen Gebrauchsgegenstände vom Reisenden persönlich oder in seinem (mitgeführten oder nicht mitgeführten) Gepäck eingeführt werden; b) müssen die zu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.