Europäische Union

93/329/EWG: Beschluß des Rates vom 15. März 1993 über den Abschluß des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung und über die Annahme seiner Anlagen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1993-05-27

Quellenkennung: 31993D0329. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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aß der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind; b) Waren, die ausschließlich zu ihrer Vorführung oder zur Vorführung der auf der Veranstaltung ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate ein­ geführt und im Verlauf der Vorführung verbraucht, vernichtet oder zerstört werden, sofern Gesamtwert und Gesamtmenge der Waren nach Ansicht der Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmaß der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind; c) Waren mit geringem Wert, die bei der Errichtung, Einrichtung und Ausstat­ tung der für eine begrenzte Zeit zu errichtenden Stände ausländischer Aus­ steller verbraucht werden, wie Farben, Lacke und Tapeten; d) Drucksachen, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, Kalender (auch mit Bildern) und unge- rahmte Lichtbilder, die offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden sollen, wenn i) diese Waren unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Veranstaltung an die Besucher unentgeltlich verteilt werden, und ii) Gesamtwert und Gesamtmenge dieser Waren nach Ansicht der Zollbehör­ den des Landes der vorübergehenden Verwendung der Art der Veranstal­ tung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmaß der Beteiligung des Aus­ stellers angemessen sind; e) Akten, schriftliche Aufzeichnungen, Formblätter und sonstige Schriftstücke, die zur Verwendung als solche auf oder im Zusammenhang mit internationa­ len Treffen, Konferenzen oder Kongressen eingeführt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für alkoholische Getränke, Tabak, Tabakwaren sowie Brenn- und Treibstoffe. Artikel 6 (1) Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von Waren, die auf einer Veranstal­ tung ausgestellt oder verwendet werden sollen oder ausgestellt oder verwendet worden sind, werden die Zollbeschau und die Zollabfertigung in allen Fällen, in denen dies möglich und zweckmäßig ist, auf dem Veranstaltungsgelände vorgenommen. (2) Jede Vertragspartei wird sich bemühen, innerhalb des Geländes einer auf ihrem Gebiet stattfindenden Veranstaltung für eine angemessene Zeitdauer je­ weils eine Zollstelle einzurichten, wenn sie dies wegen der Bedeutung und Größe der Veranstaltung für zweckmäßig hält. Artikel 7 Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten auch für Erzeugnisse, die im Verlauf der Veranstaltung bei der Vorführung ausgestellter Maschinen oder Ap­ parate aus vorübergehend eingeführten Waren anfallen. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 56 ▼B Artikel 8 Jede Vertragspartei kann einen Vorbehalt nach Artikel 29 des Übereinkommens in bezug auf die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Anlage einlegen. Artikel 9 Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkom­ mens das Zollübereinkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen aus­ gestellt oder verwendet werden sollen, Brüssel, 8. Juni 1961, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien des genannten Zollübereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 57 ▼B ANLAGE B.2 ANLAGE ÜBER BERUFSAUSRÜSTUNG KAPITEL I Begriffsbestimmungen Artikel 1 Im Sinne dieser Anlage bedeutet Berufsausrüstung: 1. Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen, welche Vertreter der Presse, des Rundfunks oder des Fernsehens benötigen, die zur Berichterstattung oder für Aufnahmen oder Sendungen im Rahmen bestimmter Programme in ein anderes Land einreisen. Eine erläuternde Liste ist im Anhang I enthalten; 2. kinematographische Ausrüstung, die eine Person benötigt, die zur Herstellung eines bestimmten Films oder mehrerer bestimmter Filme in ein anderes Land einreist. Eine erläuternde Liste ist im Anhang II enthalten; 3. jede andere Ausrüstung, die eine Person, welche zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe in ein anderes Land einreist, zur Ausübung ihres Gewer­ bes oder Berufs benötigt. Dazu gehört nicht die Ausrüstung, die zur gewerb­ lichen Herstellung, zum Abpacken von Waren oder (soweit es sich nicht um Handwerkszeuge handelt) zur Ausbeutung von Bodenschätzen, für die Errich­ tung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden, zu Erdarbeiten oder zu ähnlichen Zwek- ken verwendet werden soll. Eine erläuternde Liste ist im Anhang III enthalten; 4. das jeweilige Hilfsgerät zu der in den Punkten 1, 2 und 3 genannten Aus­ rüstung und das Zubehör. KAPITEL II Geltungsbereich Artikel 2 Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen: a) Berufsausrüstung; b) Ersatzteile, die zur Instandsetzung von Berufsausrüstung eingeführt werden, die bereits nach Buchstabe a) in die vorübergehende Verwendung übergeführt worden ist. KAPITEL III Verschiedene Bestimmungen Artikel 3 (1) Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, muß die Berufsausrüstung a) im Eigentum einer Person stehen, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat; 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 58 ▼B b) von einer Person eingeführt werden, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat; c) nur von der in das Gebiet der vorübergehenden Verwendung einreisenden Person oder unter ihrer persönlichen Aufsicht benutzt werden. (2) Absatz 1 Buchstabe c) gilt nicht für eine Ausrüstung, die für die Herstel­ lung eines Films, einer Fernsehsendung oder audiovisueller Arbeiten im Rahmen eines Vertrages über eine Gemeinschaftsproduktion eingeführt wird, der mit einer Person, die ihren Sitz im Gebiet der vorübergehenden Verwendung hat, geschlos­ sen worden ist und den die zuständigen Behörden dieses Gebietes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gemeinschaftsproduktion genehmigt haben. (3) Die kinematographische Ausrüstung und die Ausrüstung für Presse, Rund­ funk und Fernsehen dürfen nicht Gegenstand eines Miet- oder ähnlichen Ver­ trages sein, der mit einer Person geschlossen worden ist, die ihren Sitz im Gebiet der vorübergehenden Verwendung hat; dies gilt jedoch nicht im Fall von gemein­ samen Rundfunk- und Fernsehsendungen. Artikel 4 (1) Für die vorübergehende Verwendung von Ausrüstung für Rundfunk und Fernsehen sowie von Rundfunk- und Fernsehübertragungswagen und ihrer Aus­ rüstung, die von für diesen Zweck durch die Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung anerkannten öffentlichen oder privaten Einrichtun­ gen eingeführt werden, wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. (2) Die Zollbehörden können die Vorlage einer Liste oder eines genauen Ver­ zeichnisses der in Absatz 1 genannten Ausrüstung mit einer schriftlichen Wieder­ ausfuhrverpflichtung verlangen. Artikel 5 Die Wiederausfuhrfrist für Berufsausrüstung beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung. Für Fahrzeuge kann die Wiederausfuhrfrist jedoch je nach Zweck und beabsichtigter Aufent­ haltsdauer im Gebiet der vorübergehenden Verwendung festgesetzt werden. Artikel 6 jede Vertragspartei ist berechtigt, die vorübergehende Verwendung der in den Anhängen I bis III genannten Fahrzeuge zu verweigern oder die Bewilligung zu widerrufen, wenn die Fahrzeuge auf dem Gebiet der Vertragspartei Personen gegen Entgelt aufnehmen oder Waren laden, um innerhalb desselben Gebietes die Personen wieder abzusetzen beziehungsweise die Waren wieder auszuladen, auch wenn dies nur gelegentlich geschieht. Artikel 7 Die Anhänge dieser Anlage sind Bestandteil dieser Anlage. Artikel 8 Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkom­ mens das Zollübereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsaus­ rüstung, Brüssel, 8. Juni 1961, in den Beziehungen zwischen den Vertragspar­ teien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien des genann­ ten Zollübereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 59 ▼B Anhang I AUSRÜSTUNG FÜR PRESSE, RUNDFUNK UND FERNSEHEN Erläuternde Liste A. Presseausrüstung, wie — Personalcomputer; — Telefax-Geräte; — Schreibmaschinen; — Aufnahmeapparate aller Art (Filmkameras und elektronische Kameras); — Apparate zum Senden, Aufnehmen oder Wiedergeben von Ton und Bild (Tonbandgeräte, Videoaufnahme- und Videowiedergabegeräte, Mikropho­ ne, Mischpulte, Lautsprecher); — unbespielte oder bespielte Ton- oder Bildträger; — Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen (Os­ zillographen, Test- und Prüfgeräte für Tonbandgeräte und Videogeräte, Multimeter, Werkzeugkoffer und Werkzeugtaschen, Vektorskope, Gene­ ratoren zur Erzeugung von Videosignalen usw.); — Beleuchtungsgeräte (Scheinwerfer, Transformatoren, Stative); — Betriebszubehör (Kassetten, Belichtungsmesser, Objektive, Stative, Akku­ mulatoren, Antriebsriemen, Batterieladegeräte, Monitoren). B. Rundfunkausrüstung, wie — Fernmeldegeräte, wie Sende-Empfangsgeräte oder Sender, Terminals für Netz- oder Kabelanschluß, Satellitenverbindungen; — Geräte zur Erzeugung von Tonfrequenzen (Geräte für die Aufnahme, Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton); — Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen (Os­ zillographen, Test- und Prüfgeräte für Tonbandgeräte und Videogeräte, Multimeter, Werkzeugkoffer und Werkzeugtaschen, Vektorskope, Geräte zur Erzeugung von Videosignalen usw.); — Betriebszubehör {Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Mikrophone, Mischpul­ te, Tonbänder, Stromaggregate, Transformatoren, Batterien und Akkumu­ latoren, Batterieladegeräte, Heiz-, Belüftungs- und Entlüftungsgeräte usw.); — unbespielte oder bespielte Tonträger. C. Fernsehausrüstung, wie — Fernsehkameras; — telekinematographische Geräte; — Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen; — Sende- und Wiederaussendegeräte;, — Fernmeldegeräte; — Apparate zur Aufnahme oder Wiedergabe von Ton oder Bild (Tonband­ geräte, Videoaufnahme- und Videowiedergabegeräte, Mikrophone, Misch­ pulte, Lautsprecher); 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 60 ▼B — Beleuchtungsgeräte (Scheinwerfer, Transformatoren, Stative); — Schneideausrüstung; — Betriebszubehör (Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Objektive, Belichtungs­ messer, Stative, Batterieladegeräte,. Kassetten, Stromaggregate, Transfor­ matoren, Batterien und Akkumulatoren, Heiz-, Belüf- tungs- und Entlüf­ tungsgeräte usw.); — unbespielte oder bespielte Ton- oder Bildträger (Vor- oder Nachspann, Stations-Erkennungszeichen, Musikeinblendungen usw.); — Probekopien; — Musikinstrumente, Kostüme, Kulissen und andere Bühnenrequisiten, Büh­ nen, Masken und Schminkmaterial, Haartrockner. D. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeu­ ge, wie Fahrzeuge für — Fernsehübertragungen; — Fernsehzubehör; — Aufzeichnung von Videosignalen; — Tonaufzeichnungen und Tonwiedergabe; — Zeitlupenaufnahmen; — Beleuchtung. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 61 ▼B Anhang II KINEMATOGRAPHISCHE AUSRÜSTUNG Erläuternde Liste A. Ausrüstung, wie — Aufnahmeapparate aller Art (Filmkameras und elektronische Kameras); — Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen (Os­ zillographen, Test- und Prüfgeräte für Tonbandgeräte und Videogeräte, Multimeter, Werkzeugkoffer und Werkzeugtaschen, Vektorskope, Gene­ ratoren zur Ergänzung von Videosignalen usw.); — fahrbare Stative für Bildaufnahmeapparate und Kräne; — Beleuchtungsgeräte (Scheinwerfer, Transformatoren, Stative); — Schneideausrüstung; — Apparate zur Aufnahme oder Wiedergabe von Ton oder Bild (Tonband­ geräte, Videoaufnahme- und Videowiedergabegeräte, Mikrophone, Misch­ pulte, Lautsprecher); — unbespielte oder bespielte Ton- oder Bildträger (Vor- oder Nachspann, Stations-Erkennungszeichen, Musikeinblendungen usw.); — Probekopien; — Betriebszubehör (Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Mikrophone, Mischpul­ te, Tonbänder, Stromaggregate, Transformatoren, Batterien und Akkumu­ latoren, Batterieladegeräte, Heiz-, Belüftungs- und Entlüftungsgeräte usw.); — Musikinstrumente, Kostüme, Kulissen und andere Bühnenrequisiten, Büh­ nen, Masken und Schminkmaterial, Haartrockner. B. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 62 ▼B Anhang III ANDERE AUSRÜSTUNG Erläuternde Liste A. Ausrüstung für die Montage, Erprobung, Inbetriebnahme, Prüfung, Über­ wachung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Maschinen, Anlagen, Be­ förderungsmitteln usw., wie — Werkzeuge; — Apparate und Instrumente für Messungen, Prüfungen oder Überwachun­ gen (von Temperatur, Druck, Entfernung, Höhe, Oberfläche, Geschwin­ digkeit usw.) einschließlich elektrotechnischer Geräte (Voltmeter, Am­ peremeter, Meßkabel, Komparatoren, Transformatoren, Registriergeräte usw.) und Lehren; — Apparate und Ausrüstung zum Photographieren von Maschinen und An­ lagen während oder nach ihrer Montage; — Apparate für die technische Überwachung von Schiffen. B. Ausrüstung, die Geschäftsleute, Betriebsberater, Sachverständige für Produk­ tivitätsfragen, Buchprüfer und Angehörige ähnlicher Berufe benötigen, wie — Personalcomputer; — Schreibmaschinen; — Ton- und Bildsende-, Ton- und Bildaufnahme- oder Ton- und Bildwieder­ gabegeräte; — Rechengeräte und Rechenapparate. C. Ausrüstung, die Sachverständige benötigen, welche topographische Unter­ suchungen oder geophysikali- sche Schürfarbeiten auszuführen haben, wie — Meßgeräte und Meßapparate; — Bohrausrüstung; — Sende- und Fernmeldegerät. D. Geräte, die für Sachverständige im Kampf gegen die Umweltverschmutzung bestimmt sind. E. Instrumente und Apparate, die Ärzte, Chirurgen, Tierärzte, Hebammen und Angehörige ähnlicher Berufe benötigen. F. Ausrüstung, die Archäologen, Paläontologen, Geographen, Zoologen und an­ dere Wissenschaftler benötigen. G. Ausrüstung, die Artisten, Schauspielertruppen und Orchester benötigen, ein­ schließlich aller bei öffentli- chen oder privaten Aufführungen verwendeten Gegenstände (Musikinstrumente, Kulissen, Kostüme usw.). H. Ausrüstung, die Vortragsreisende zur Veranschaulichung ihrer Vorträge be­ nötigen. I. Geräte, die bei Fotoreisen benötigt werden (Aufnahmeapparate aller Art, Kassetten, Belichtungsmesser, Objektive, Stative, Akkumulatoren, Antriebs­ riemen, Batterieladegeräte, Monitoren, Beleuchtungsgeräte, Modeartikel und Modezubehör für Mannequins usw.). J. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeu­ ge, wie bewegliche Prüfeinheiten, fahrbare Werkstätten und fahrbare Labora­ torien. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 63 ▼B ANLAGE B.3 ANLAGE ÜBER BEHÄLTER, PALETTEN, UMSCHLIESSUNGEN, MUSTER UND ANDERE IM RAHMEN EINES HANDELSGESCHÄFTS EINGEFÜHRTE WAREN KAPITEL I Begriffsbestimmungen Artikel 1 Im Sinne dieser Anlage bedeutet a) im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren: Behälter, Paletten, Umschließungen, Muster, Werbefilme sowie im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren aller Art, deren Einfuhr aber kein Handelsgeschäft an sich darstellt; b) Umschließungen: alle Gegenstände und Materialien, die in dem Zustand, in dem sie eingeführt werden, als Umschließung, als Schutz, zum Stauen oder Teilen von Waren dienen oder dienen sollen; ausgenommen ist als Massengut eingeführtes Um­ schließungsmaterial wie Stroh, Papier, Glaswolle, Späne usw. Ausgenommen sind auch Behälter und Paletten im Sinne der Buchstaben c) und d); c) Behälter: eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gerät), die i) einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlos­ senen Hohlkörper darstellt, ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können, iii) besonders dafür gebaut ist, die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern, iv) so gebaut ist, daß es leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsträger auf einen anderen, v) so gebaut ist, daß es leicht beladen und entladen werden kann, und vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat. Der Begriff „Behälter“ schließt das Zubehör und die Ausrüstung des Behälters je nach seiner Art ein, sofern Zubehör und Ausrüstung mit dem Behälter zusammen befördert werden. Der Begriff „Behälter“ schließt weder Fahrzeuge noch deren Zubehör oder Ersatzteile noch Umschließungen oder Paletten ein. Abnehmbare Karosserien gelten als Behälter; 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 64 ▼B d) Valette: eine Vorrichtung, auf deren Boden sich eine gewisse Gütermenge zu einer Verladeeinheit zusammenfassen läßt, um als solche befördert oder mit mecha­ nischen Geräten bewegt oder gestapelt zu werden. Diese Vorrichtung besteht entweder aus zwei durch Stützen miteinander verbundenen Böden oder aus einem auf Füßen ruhenden Boden; ihre Gesamthöhe ist möglichst niedrig gehalten, ohne daß dadurch die Handhabung mit Gabelstaplern oder Paletten­ wagen behindert wird; sie kann auch mit einem Aufsetzrahmen versehen sein; e) Muster: Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder die Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist; aus­ genommen hiervon sind jedoch gleichartige Erzeugnisse, die in solchen Men­ gen von derselben Person eingeführt oder an denselben Empfänger gesandt werden, daß sie insgesamt gesehen keine Muster im handelsüblichen Sinne darstellen; f) Werbefilme: bespielte Bildträger, mit oder ohne Tonstreifen, die im wesentlichen Bilder wiedergeben, welche die Art von Erzeugnissen oder die Arbeitsweise von Betriebsausrüstungsgegenständen zeigen, die von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Gebiet einer anderen Vertragspartei hat, zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, vorausgesetzt, daß sie ihrer Art nach nur für Vorführungen vor etwaigen Kunden, nicht aber für öffentliche Vor­ führungen geeignet sind und in einem Packstück eingeführt werden, das nur eine Kopie jedes Films enthält und nicht zu einer größeren Sendung von Filmen gehört; g) Binnenverkehr: die Beförderung von Waren, die innerhalb des Zollgebiets einer Vertragspartei eingeladen werden, um auch innerhalb des Zollgebiets dieser Vertragspartei wieder ausgeladen zu werden. KAPITEL II Geltungsbereich Artikel 2 Die folgenden im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführten Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelas­ sen: a) Umschließungen mit Inhalt, die leer oder mit Inhalt wiederausgeführt oder die leer eingeführt werden, um mit Inhalt wiederausgeführt zu werden; b) beladene und unbeladene Behälter sowie Behälterzubehör und Behälterausrüs­ tung, die zusammen mit einem Behälter vorübergehend verwendet werden, um gesondert oder zusammen mit einem anderen Behälter wiederausgeführt zu werden, oder die gesondert vorübergehend eingeführt werden, um zusam­ men mit einem Behälter wiederausgeführt zu werden; c) Ersatzteile, die zur Instandsetzung der in die vorübergehende Verwendung nach Buchstabe b) übergeführten Behälter bestimmt sind; d) Paletten; e) Muster; f) Werbefilme; 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 65 ▼B g) alle anderen Waren, die für einen der im Anhang I zu dieser Anlage auf­ geführten Zwecke im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführt werden, deren Einfuhr aber kein Handelsgeschäft an sich darstellt. Artikel 3 Diese Anlage berührt nicht die Zol

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.