Europäische Union

93/329/EWG: Beschluß des Rates vom 15. März 1993 über den Abschluß des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung und über die Annahme seiner Anlagen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1993-05-27

Quellenkennung: 31993D0329. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d.verpflichtet sich gegenüber den Zollbehörden der Vertragspartei, in deren Gebiet er seinen Sitz hat, zur Entrichtung der Eingangs­ abgaben und der sonstigen Beträge mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 4 des Übereinkommens genannten Beträge, die bei Nichterfüllung der für die vorüber­ gehende Verwendung oder den Zollgutversand geltenden Bedingungen für Waren (einschließlich Beförderungsmittel) zu zahlen sind, die mit einem vom zuständi­ gen ausgebenden Verband ausgestellten Zollpapier für die vorübergehende Ver­ wendung in dieses Gebiet verbracht werden. Er haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, gesamtschuldnerisch für die Entrichtung dieser Beträge. (2) Carnet ATA Der bürgende Verband ist nicht verpflichtet, einen die Eingangsabgaben um mehr als 10 vom Hundert übersteigenden Betrag zu entrichten. Zollpassierscheinheft Der vom bürgenden Verband verlangte Betrag darf nicht höher sein als die Summe der zu entrichtenden Eingangsabgaben zuzüglich etwaiger Zinsen. (3) Haben die Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung ein Zollpapier für die vorübergehende Verwendung für bestimmte Waren (ein­ schließlich Beförderungsmittel) vorbehaltlos erledigt, so können sie vom bürgen­ den Verband für diese Waren (einschließlich Beförderungsmittel) die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge nicht mehr verlangen. Dagegen kann eine Forderung dem. bürgenden Verband gegenüber noch geltend gemacht werden, wenn nachträglich festgestellt wird, daß die Erledigung des Zollpapiers nicht ordnungsgemäß oder auf betrügerische Weise erwirkt worden ist oder daß die für die vorübergehende Verwendung oder den Zollgutversand geltenden Bestim­ mungen verletzt worden sind. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 19 ▼B (4) Carnet ATA Die Zollbehörden können die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge Vom bürgenden Verband nicht mehr verlangen, wenn ein solcher Anspruch nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnet ATA bei diesem Verband geltend gemacht worden ist. Zollpassierscheinheft Die Zollbehörden können die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge vom bürgenden Verband nicht mehr verlangen, wenn dem bürgenden Verband die Nichterledigung des Zollpassierscheinheftes nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Heftes mitgeteilt worden ist. Außerdem liefern die Zollbehörden dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Nichterledigung Einzelheiten über die Berechnung der Eingangsabgaben. Werden diese Auskünfte nicht innerhalb eines Jahres geliefert, so erlischt die Haftung des bürgenden Verbandes für diese Beträge. KAPITEL V Erledigung der Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung Artikel 9 (1) Carnet ATA a) Die bürgenden Verbände können innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag, an dem die Zollbehörden die Entrichtung der in Artikel 8 Absatz 1 dieser Anlage genannten Beträge verlangen, nachweisen, daß die Waren ge­ mäß dieser Anlage wiederausgeführt worden sind oder das Carnet ATA auf andere Weise ordnungsgemäß erledigt worden ist. b) Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der bürgende Verband diese Beträge sofort zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten. Die hinterlegten oder vorläufig entrichteten Beträge werden nach Ablauf von drei Monaten vom Tag der Hinterlegung oder Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieser Zeit kann der bürgende Verband noch den Nachweis nach Buchstabe a) erbringen, um die Erstattung der hin­ terlegten oder entrichteten Beträge zu erwirken. c) Bei Vertragsparteien, deren Gesetze und sonstige Vorschriften die Hinterle­ gung oder vorläufige Entrichtung von Eingangsabgaben nicht vorsehen, gelten die nach Buchstabe b) entrichteten Beträge als endgültig vereinnahmt; sie werden jedoch zurückgezahlt, wenn der Nachweis nach Buchstabe a) inner­ halb von drei Monaten vom Tag der Entrichtung an erbracht wird. (2) Zollpassierscheinheft a) Die bürgenden Verbände können innerhalb einer Frist von einem Jahr von dem Tag der Mitteilung über die Nichterledigung der Zollpassierscheinhefte nachweisen, daß die Beförderungsmittel gemäß dieser Anlage wiederaus­ geführt worden sind oder das Zollpassierscheinheft auf andere Weise ord­ nungsgemäß erledigt worden ist. Diese Frist gilt jedoch erst vom Tage des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Zollpassierscheinhefts an. Erkennen die Zollbehörden die Gültigkeit des Nachweises nicht an, so haben sie den bür­ genden Verband innerhalb eines Jahres entsprechend zu unterrichten. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 20 ▼B b) Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der bürgende Verband die zu entrichtenden Eingangsabgaben innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten. Die hinterlegten oder vorläufig entrichteten Eingangsabgaben werden nach Ablauf eines Jahres vom Tag der Hinterlegung oder Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieses Zeitraums kann der bürgende Verband noch den Nachweis nach Buchstabe a) erbringen, um die Erstattung der hinterlegten oder entrichteten Beträge zu erwirken. c) Bei Vertragsparteien, deren Gesetze und sonstige Vorschriften die Hinterle­ gung oder vorläufige Entrichtung von Eingangsabgaben nicht vorsehen, gelten die nach Buchstabe b) entrichteten Beträge als endgültig vereinnahmt; sie werden jedoch zurückgezahlt, wenn der Nachweis nach Buchstabe a) inner­ halb eines Jahres vom Tag der Entrichtung an erbracht wird. Artikel 10 (1) Die Wiederausfuhr der mit einem Zollpapier für die vorübergehende Ver­ wendung eingeführten Waren (einschließlich Beförderungsmittel) ist durch das ordnungsgemäß ausgefüllte und mit dem Stempel der Zollbehörden des Gebiets der vorübergehenden Verwendung versehene Wiederausfuhrblatt (Stamm­ abschnitt) nachzuweisen. (2) Ist die Wiederausfuhr nicht nach Absatz 1 bescheinigt worden, so können die Zollbehörden des Gebiets der vorübergehenden Verwendung auch nach Ab­ lauf der Gültigkeitsdauer des Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung als Nachweis der Wiederausfuhr anerkennen: a) die von den Zollbehörden einer anderen Vertragspartei im Zollpapier für die vorübergehende Verwendung bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr vorgenom­ menen Eintragungen oder eine Bescheinigung dieser Behörden aufgrund von Eintragungen in einem vom Zollpapier bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr in ihr Gebiet entnommenen Trennabschnitt, sofern sich diese Eintragungen auf eine Einfuhr oder Wiedereinfuhr beziehen, die feststellbar später als die nach­ zuweisende Wiederausfuhr stattgefunden hat; b) jedes andere Beweismittel dafür, daß sich die Waren (einschließlich Beför­ derungsmittel) außerhalb des genannten Gebiets befinden. (3) Verzichten die Zollbehörden einer Vertragspartei auf die Wiederausfuhr bestimmter, mit einem Zollpapier für die vorübergehende Verwendung in ihr Gebiet eingeführter Waren (einschließlich Beförderungsmittel), so wird der bür­ gende Verband erst dann von seinen Verpflichtungen frei, wenn diese Behörden im Zollpapier bescheinigt haben, daß die Zollbehandlung dieser Waren (ein­ schließlich Beförderungsmittel) ordnungsgemäß erledigt worden ist. Artikel 11 In den Fällen des Artikels 10 Absatz 2 dieser Anlage sind die Zollbehörden berechtigt, für die Erledigung eine Gebühr zu erheben. KAPITEL VI Verschiedene Bestimmungen Artikel 12 Die am Amtsplatz der Zollstellen während der Öffnungszeiten erteilten Beschei­ nigungen in den nach dieser Anlage verwendeten Zollpapieren für die vorüber­ gehende Verwendung sind gebührenfrei. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 21 ▼B Artikel 13 Bei Vernichtung oder Zerstörung, Verlust oder Diebstahl eines Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung von Waren (einschließlich Beförderungsmittel), die sich im Gebiet einer Vertragspartei befinden, erkennen die Zollbehörden dieser Vertragspartei auf Antrag des ausgebenden Verbandes vorbehaltlich der von ihnen festgesetzten Bedingungen ein Ersatzpapier an, dessen Gültigkeit am gleichen Tag abläuft wie die des ersetzten Zollpapiers. Artikel 14 (1) Ist vorauszusehen, daß die vorübergehende Verwendung die Gültigkeits­ dauer des Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung überschreitet, weil der Inhaber des Papiers die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) innerhalb die­ ses Zeitraums nicht wiederausführen kann, so kann der ausgebende Verband ein Ersatzpapier ausstellen. Dieses Ersatzpapier ist den Zollbehörden der betreffenden Vertragsparteien zur Prüfung vorzulegen. Bei Annahme des Ersatzpapiers erledi­ gen die betreffenden Zollbehörden das ersetzte Papier. (2) Die Gültigkeitsdauer der Zollpassierscheinhefte kann nur einmal für höchs­ tens ein Jahr verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein neues Zoll­ passierscheinheft als Ersatz für das abgelaufene auszustellen und von den Zoll­ behörden anzuerkennen. Artikel 15 In den Fällen des Artikels 7 Absatz 3 des Übereinkommens benachrichtigen die Zollbehörden nach Möglichkeit den bürgenden Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung mit einem Zollpapier in die vorübergehende Verwendung übergeführte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben dieser Verband haftet; sie teilen ihm außerdem die beabsichtigten Maßnahmen mit. Artikel 16 Im Fall eines Zollvergehens, einer anderen Zuwiderhandlung oder eines Miß­ brauchs sind die Vertragsparteien ungeachtet der Bestimmungen dieser Anlage berechtigt, gegen die Benutzer eines Zollpapiers für die vorübergehende Ver­ wendung die erforderlichen Maßnahmen zur Erhebung der zu entrichtenden Ein­ gangsabgaben und sonstigen Beträge und zur Verhängung von Strafen oder Bußen zu treffen, die diese Personen verwirkt haben. In diesen Fällen haben die Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung zu gewähren. Artikel 17 Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung oder Teile davon, die in dem Gebiet, in das sie eingeführt werden, ausgegeben wurden oder zur Ausgabe in diesem Gebiet bestimmt sind und die einem ausgebenden Verband von einem bürgenden Verband, von einer internationalen Organisation oder von den Zoll­ behörden einer Vertragspartei zugesandt werden, sind von Eingangsabgaben so­ wie von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit. Entsprechende Er­ leichterungen gelten auch für die Ausfuhr. Artikel 18 (1) Die Vertragsparteien können einen Vorbehalt nach Artikel 29 des Über­ einkommens in bezug auf die Anerkennung von Carnets ATA für den Postver­ kehr einlegen. (2) Andere Vorbehalte zu dieser Anlage sind nicht zulässig. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 22 ▼B Artikel 19 (1) Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Über­ einkommens das Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorüber­ gehende Einfuhr von Waren (ATA-Übereinkommen), Brüssel, 6. Dezember 1961, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage an­ genommen haben und die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle. (2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 sind Carnets ATA, die vor Inkrafttreten dieser Anlage nach dem ATA-Übereinkommen ausgestellt worden sind, anzuerkennen, bis die Vorgänge, für die sie ausgestellt wurden, abgeschlos­ sen sind. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 23 ▼B Appendice I de l’annexe A Appendix I to Annex A Anhang I zu Anlage A MODELE DE CARNET ATA MODEL OF ATA CARNET VORDRUCK DES CARNET ATA Le carnet ATA est imprime en français ou en anglais et, au besoin, dans une deuxième langue. Les dimensions du carnet ATA sont 396x210 mm et Celles des volets 297x210 mm. The ATA carnet shall be printed in English or French and may also be printed in a second language. The size of the ATA carnet shall be 396x210 mm and that of the vouchers 297x210 mm. Das Carnet ATA wird in englischer oder französischer Sprache und im Bedarfsfall in einer zweiten Sprache gedruckt. Die Maße des Carnet ATA sind 396x210 mm und die der Trennabschnitte 297x210 mm. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 24 ▼B 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 25 ▼B 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 26 ▼B 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 27 ▼B 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 28 ▼B 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 29 ▼B 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 30 ▼B 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 31 ▼B 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 32 ▼B 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 33 ▼B 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 34 ▼B 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 35 ▼B 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 36 ▼B 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 37 ▼B 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 38 ▼B 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 39 ▼B 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 40 ▼B 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 41 ▼B 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 42 ▼B 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 43 ▼B 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 44 ▼B 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 45 ▼B 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 46 ▼B 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 47 ▼B 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 48 ▼B Appendice II de l’annexe A Appendix II to Annex A Anhang II zu Anlage A MODÈLE DE CARNET CPD MODEL OF CPD CARNET VORDRUCK DES ZOLLPASSIERSCHEINHEFTS Toutes les mentions imprimées du carnet CPD sont rédigées en français et en anglais. Les dimensions du carnet CPD sont 21x29,7 cm. L’association émettrice doit faire figurer son nom sur chacun des volets et faire suivre ce nom des initiales de la chaîne de garantie à laquelle eile est affiliée. The CPD carnet is printed in English and French. The size of the CPD carnet shall be 21 x 29,7 cm. The issuing association shall insert its name on each voucher and shall include the initials of the international guaranteeing chain to which it be­ longs. Alle vorgedruckten Angaben im Zollpassierscheinheft sind in englischer und französischer Sprache abzufassen. Die Maße des Zollpassierscheinhefts sind 21x29,7 cm. Der ausgebende Verband hat auf jedem Blatt seinen Namen und anschlie­ ßend die Anfangsbuchstaben der internationalen Bürgschaftskette zu ver­ merken, der er angehört. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 49 ▼B 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 50 ▼B 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 51 ▼B 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 52 ▼B 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 53 ▼B ANLAGE B.1 ANLAGE ÜBER WAREN, DIE AUF AUSSTELLUNGEN, MESSEN, KONGRESSEN ODER ÄHNLICHEN VERANSTALTUNGEN AUSGESTELLT ODER VERWENDET WERDEN SOLLEN KAPITEL I Begriffsbestimmungen Artikel 1 Im Sinne dieser Anlage bedeutet Veranstaltung; 1. Ausstellungen, Messen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der In­ dustrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks; 2. Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie karitativen Zwecken dienen; 3. Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie der Förderung der Wissenschaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung oder der Kultur, des Sports, der Religion, des Kultes, des Fremdenverkehrs oder der Völkerverständigung dienen; 4. Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder internationaler Gruppen von Organisationen; 5. Treffen oder Gedächtnisfeiern offiziellen Charakters; ausgenommen davon sind Ausstellungen privater Natur, die in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren durchgeführt werden. KAPITEL II Geltungsbereich Artikel 2 (1) Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Überein­ kommens zugelassen: a) Waren, die auf einer Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen, einschließlich der in den Anlagen zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, UNESCO, New York, 22. November 1950, und dem dazugehörigen Pro­ tokoll, Nairobi, 26. November 1976, genannten Gegenstände; b) Waren, die im Zusammenhang mit der Ausstellung ausländischer Erzeugnisse auf einer Veranstaltung verwendet werden sollen, wie i) Waren, die zur Vorführung der ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate benötigt werden, ii) Konstruktions- und Ausstattungsmaterial, einschließlich der elektrotech­ nischen Ausrüstung für die für eine begrenzte Zeit zu errichtenden Stände ausländischer Aussteller, iii) Werbe- und Anschauungsmaterial, das offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden soll, wie Ton- und Videoaufnahmen, Filme und Diapositive sowie die zu ihrer Vorführung erforderlichen Apparate; c) Gegenstände, einschließlich Übersetzungseinrichtungen, Ton- und Videoauf­ nahmegeräte und Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die auf internationalen Treffen, Konferenzen oder Kongressen verwendet werden sollen. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 54 ▼B (2) Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, a) muß Anzahl oder Menge jeder eingeführten Ware ihrer Zweckbestimmung angemessen sein; b) muß den Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung glaub­ haft gemacht werden, daß die Bedingungen dieses Übereinkommens erfüllt werden. KAPITEL III Verschiedene Bestimmungen Artikel 3 Die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren dürfen, solange sie die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen genießen, nicht a) verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet werden oder b) von dem Veranstaltungsgelände entfernt werden, es sei denn, daß das innerstaatliche Recht des Landes der vorübergehenden Ver­ wendung dies gestattet. Artikel 4 (1) Die Wiederausfuhrfrist für Waren, die eingeführt werden, um auf Ausstel­ lungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet zu werden, beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Über­ führung in die vorübergehende Verwendung. (2) Unbeschadet von Absatz 1 lassen die Zollbehörden zu, daß Waren, die auf einer späteren Veranstaltung ausgestellt oder verwendet werden sollen, im Gebiet der vorübergehenden Verwendung verbleiben dürfen, sofern die in den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften dieses Gebietes vorgesehenen Voraussetzungen er­ füllt und die Waren innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung wiederausgeführt werden. Artikel 5 (1) Nach Artikel 13 des Übereinkommens werden folgende Waren frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen in den freien Verkehr übergeführt: a) kleine Muster einschließlich Kostproben von Lebensmitteln und Getränken, die auf der Veranstaltung ausgestellte ausländische Waren darstellen und entweder als fertige Muster eingeführt oder erst auf der Veranstaltung aus nicht abgepackt eingeführten Waren hergestellt worden sind, wenn i) sie unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Veranstaltung an die Besucher zu ihrer persönlichen Verwendung oder zu ihrem per­ sönlichen Verbrauch unentgeltlich verteilt werden, ii) sie als Werbemuster erkennbar sind und nur einen geringen Einzelwert haben, iii) sie für kommerzielle Zwecke ungeeignet und gegebenenfalls in Mengen abgepackt sind, die erheblich kleiner als die kleinsten im Einzelhandel verkauften Mengen sind, 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 55 ▼B iv) die nicht in Packungen nach Ziffer iii) verteilten Kostproben von Lebens­ mitteln und Getränken auf der Veranstaltung verzehrt werden, v) Gesamtwert und Gesamtmenge der Muster nach Ansicht der Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Verwendung der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.