Europäische Union

93/329/EWG: Beschluß des Rates vom 15. März 1993 über den Abschluß des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung und über die Annahme seiner Anlagen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1993-05-27

Quellenkennung: 31993D0329. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ien und der in Artikel 24 bezeichne- ten Mitglieder, Staaten oder Zollgebie­ te, die keine Vertragsparteien sind, den Entwurf der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor der Tagung des Ausschusses. (7) Liegt ein Beschluß des Ausschusses nach Absatz 2 vor, so fordert der Rat die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 24 bezeichneten Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die keine Vertragsparteien sind, und die betreffenden interna­ tionalen Organisationen auf, sich bei den Tagungen des Ausschusses durch Be­ obachter vertreten zu lassen. (8) Über Vorschläge wird abgestimmt. Jede Vertragspartei, die auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme. Vorschläge, die keine Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens sind, werden vom Ausschuß mit der Mehrheit der an­ wesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. (9) In den Fällen des Artikels 24 Absatz 7 haben die Zoll- oder Wirtschafts­ unionen, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, bei Abstimmungen nur die Stimmenzahl, die der Gesamtzahl der Stimmen entspricht, die ihren Mitgliedern zustehen, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. (10) Vor Abschluß der Tagung nimmt der Ausschuß einen Bericht an. (11) Soweit dieser Artikel keine einschlägigen Bestimmungen enthält, gilt die Geschäftsordnung des Rates, es sei denn, daß der Ausschuß etwas anderes be­ schließt. Beilegung von Streitigkeiten Artikel 23 (1) Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Aus­ legung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden nach Möglichkeit durch unmittelbare Verhandlungen zwischen diesen Parteien beigelegt. (2) Streitigkeiten, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegt wer­ den, werden von den an den Streitigkeiten beteiligten Parteien dem Verwaltungs­ ausschuß vorgelegt, der sie prüft und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilt. (3) Die streitenden Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen des Verwaltungsausschusses als verbindlich anzunehmen. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 11 ▼B Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt Artikel 24 (1) Die Mitglieder des Rates sowie die Mitglieder der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation; b) durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Übereinkom­ men unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben; c) durch Beitritt. (2) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. Juni 1991 für die in Absatz 1 bezeichneten Mitglieder entweder während der Tagungen des Rates, bei denen es angenommen wird, oder danach am Sitz des Rates in Brüssel zur Unterzeichnung auf. Danach steht es zum Beitritt offen. (3) Die Staaten und die Regierungen gesonderter Zollgebiete, die von einer für die formelle Wahrnehmung ihrer diplomatischen Beziehungen verantwortlichen Vertragspartei vorgeschlagen werden, die aber bei der Wahrnehmung ihrer han­ delspolitischen Beziehungen autonom sind, die keine Mitglieder der in Absatz 1 bezeichneten Organisationen sind und an die auf Ersuchen des Verwaltungsaus­ schusses eine entsprechende Einladung seitens des Verwahrers ergangen ist, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, indem sie ihm nach dem Inkrafttreten beitreten. (4) Die Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die in Absatz 1 oder 3 bezeichnet sind, nennen im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Ratifikation oder des Beitritts zu dem Überein­ kommen die von ihnen angenommenen Anlagen, wobei in jedem Fall die Anlage A und mindestens eine weitere Anlage anzunehmen sind. Dem Verwahrer kann anschließend die Annahme einer weiteren Anlage oder mehrerer solcher Anlagen notifiziert werden. (5) Vertragsparteien, die alle neuen Anlagen annehmen, die der Verwaltungs­ ausschuß in dieses Übereinkommen einzubeziehen beschließt, notifizieren dies dem Verwahrer nach Absatz 4. (6) Die Vertragsparteien notifizieren dem Verwahrer die Bedingungen für die Anwendung der folgenden Bestimmungen und die aufgrund dieser Bestimmun­ gen erforderlichen Auskünfte: Artikel 8 und Artikel 24 Absatz 7 sowie Anlage A Artikel 2 Absätze 2 und 3 und Anlage E Artikel 4. Sie notifizieren auch jede Änderung bei der Anwendung dieser Bestimmungen. (7) Nach den Absätzen 1, 2 und 4 kann jede Zolloder Wirtschaftsunion Ver­ tragspartei dieses Übereinkommens werden. Die Zoll- oder Wirtschaftsunion un­ terrichtet den Verwahrer über ihre Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfaßten Bereiche. Die Zoll- oder Wirtschaftsunion, die Ver­ tragspartei dieses Übereinkommens ist, übt die Rechte in den in ihre Zuständig­ keit fallenden Bereichen im eigenen Namen aus und erfüllt die Verpflichtungen, die das Übereinkommen ihren Mitgliedern überträgt, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. In diesen Fällen sind die Mitglieder nicht berechtigt, diese Rechte einschließlich des Stimmrechts individuell auszuüben. Verwahrer Artikel 25 (1) Dieses Übereinkommen, alle Unterzeichnungen mit und ohne Vorbehalt der Ratifikation sowie alle Ratifika- tions- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 12 ▼B (2) Der Verwahrer a) erhält die Urschriften dieses Übereinkommens zur Aufbewahrung; b) stellt beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens aus und übermittelt sie den in Artikel 24 Absätze 1 und 7 bezeichneten Mitgliedern und Zoll- oder Wirtschaftsunionen; c) erhält alle Unterzeichnungen mit und ohne Vorbehalt der Ratifikation, Ratifikations- und Beitrittsurkunden und die dieses Übereinkommen betref­ fenden Urkunden, Notifikationen und Mitteilungen zur Aufbewahrung; d) prüft, ob die Unterzeichnungen, Urkunden, Notifikationen oder Mitteilungen in bezug auf dieses Übereinkommen in guter und gehöriger Form gehalten sind, und bringt die Angelegenheit gegebenenfalls der betreffenden Vertrags­ partei zur Kenntnis; e) notifiziert den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, den anderen Unter­ zeichnern, den Mitgliedern des Rates, die keine Vertragsparteien sind, sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen: — die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Beitritte und die Annahme von An­ lagen nach Artikel 24; — die neuen Anlagen, die der Verwaltungsausschuß in dieses Übereinkom­ men einzubeziehen beschließt; — den Tag, an dem dieses Übereinkommen und seine einzelnen Anlagen nach Artikel 26 in Kraft treten; — den Eingang der Notifikationen nach den Artikeln 24, 29, 30 und 32; — den Eingang der Kündigungen nach Artikel 31; — die nach Artikel 32 als angenommen geltenden Änderungen und den Tag ihres Inkrafttretens. (3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und dem Verwahrer über die Ausübung seiner Tätigkeit wird die Angelegenheit vom Ver­ wahrer oder dieser Partei den anderen Vertragsparteien und den Unterzeichnern oder gegebenenfalls dem Rat zur Kenntnis gebracht. Inkrafttreten Artikel 26 (1) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der in Artikel 24 Absätze 1 und 7 bezeichneten Mitglieder oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. (2) Für jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Mitglieder oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen es ohne Vorbehalt der Ratifikation unter­ zeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Übereinkommen drei Monate nach Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifika­ tion oder Hinterlegung seiner Ratifikationsoder Beitrittsurkunde in Kraft. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 13 ▼B (3) Jede Anlage zu diesem Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Mitglieder oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen diese Anlage angenommen haben. (4) Für jede Vertragspartei, die eine Anlage annimmt, nachdem fünf Mitglie­ der oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen sie angenommen haben, tritt diese Anlage drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem diese Vertragspartei die Annahme notifiziert hat. Eine Anlage tritt für eine Vertragspartei jedoch erst dann in Kraft, wenn das Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist. Außerkraftsetzung Artikel 27 Eine Anlage dieses Übereinkommens, die eine Außerkraftsetzungsklausel enthält, setzt mit ihrem Inkrafttreten die Übereinkommen oder die Bestimmungen der Übereinkommen, die Gegenstand der Außerkraftsetzungsklausel sind, in den Be­ ziehungen zwischen den Vertragsparteien, die die Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der betreffenden Übereinkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle. Übereinkommen und Anlagen Artikel 28 (1) Für Zwecke dieses Übereinkommens bilden die für eine Vertragspartei geltenden Anlagen einen Bestandteil dieses Übereinkommens; für diese Vertrags­ partei bedeutet daher jede Bezugnahme auf dieses Übereinkommen auch eine Bezugnahme auf diese Anlagen. (2) Für die Abstimmung im Verwaltungsausschuß gilt jede Anlage als ein Übereinkommen für sich. Vorbehalte Artikel 29 (1) Nimmt eine Vertragspartei eine Anlage an, so gelten auch alle Bestim­ mungen in dieser Anlage als von ihr angenommen, wenn sie nicht im Zeitpunkt derAnnahme der Anlage oder später dem Verwahrer die Bestimmungen notifi­ ziert, bei denen sie, soweit es diese Anlage ermöglicht, Vorbehalte einlegt, wobei sie die Abweichung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften von den betreffen­ den Bestimmungen angibt. (2) Jede Vertragspartei prüft mindestens alle fünf Jahre die Bestimmungen, bei denen sie Vorbehalte eingelegt hat, vergleicht sie mit den Bestimmungen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und notifiziert dem Verwahrer die Ergebnisse dieser Prüfung. (3) Jede Vertragspartei, die Vorbehalte eingelegt hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch Notifikation an den Verwahrer widerrufen, wobei sie den Tag angibt, an dem dieser Widerruf wirksam wird. Erstreckung des räumlichen Geltungsbereichs Artikel 30 (1) Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder in jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Verwahrer erklären, daß dieses Übereinkommen auch für alle oder für einzelne Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Diese Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Verwahrer wirksam. Das Überein­ kommen findet jedoch auf die in der Notifikation genannten Gebiete erst dann Anwendung, wenn es für die betreffende Vertragspartei in Kraft getreten ist. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 14 ▼B (2) Jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen durch Notifikation nach Absatz 1 auf ein Gebiet erstreckt hat, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kann dem Verwahrer nach Artikel 31 notifizieren, daß dieses Gebiet das Übereinkommen nicht mehr anwendet. Kündigung Artikel 31 (1) Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Überankommen jederzeit nach dem Tag, an dem es gemäß Artikel 26 in Kraft getreten ist, kündigen. (2) Die Kündigung wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Verwahrer notifiziert. (3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Verwahrer wirksam. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Anlagen zu diesem Übereinkom­ men, wobei jede Vertragspartei jederzeit nach dem Tag, an dem die Anlagen nach Artikel 26 in Kraft getreten sind, die Annahme einer Anlage oder mehrerer Anlagen zurückziehen kann. Zieht eine Vertragspartei die Annahme aller Anla­ gen zurück, so gilt dies als Kündigung des Übereinkommens. Zieht eine Ver­ tragspartei die Annahme der Anlage A zurück, so gilt dies ebenfalls als Kündi­ gung des Übereinkommens, auch wenn sie die anderen Anlagen beibehält. Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens Artikel 32 (1) Der nach Artikel 22 tagende Verwaltungsausschuß kann Änderungen zu diesem Übereinkommen und seinen Anlagen empfehlen. (2) Der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, den anderen Unterzeichnern und den Mitgliedern des Rates, die keine Vertrags­ parteien dieses Übereinkommens sind, den Wortlaut jeder auf diese Weise emp­ fohlenen Änderung. (3) Jede nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsempfehlung tritt für alle Ver­ tragsparteien sechs Monate nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach dem Datum der Mitteilung der Änderungsempfehlung in Kraft, wenn nicht während dieser Frist eine Vertragspartei dem Verwahrer einen Einwand gegen die Ände­ rungsempfehlung notifiziert hat. (4) Ist dem Verwahrer ein Einwand gegen die Änderungsempfehlung vor Ablauf der in Absatz 3 bezeichneten Frist von zwölf Monaten notifiziert worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. (5) Für Zwecke der Notifizierung eines Einwands gilt jede Anlage als ein Übereinkommen für sich. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 15 ▼B Annahme von Änderungen Artikel 33 (1) Ratifiziert eine Vertragspartei dieses Übereinkommen oder tritt sie ihm bei, so gelten die Änderungen, die im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft sind, als von ihr angenommen. (2) Nimmt eine Vertragspartei eine Anlage an und legt sie keine Vorbehalte nach Artikel 29 ein, so gelten die Änderungen dieser Anlage, die im Zeitpunkt der Notifikation dieser Annahme an den Verwahrer in Kraft sind, als von dieser Vertragspartei angenommen. Registrierung und verbindlicher Wortlaut Artikel 34 Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird dieses Übereinkommen auf Antrag des Verwahrers beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über­ einkommen unterschrieben. Geschehen zu Istanbul am 26. Juni neunzehnhundertneunzig in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver­ bindlich ist. Der Verwahrer wird ersucht, verbindliche Übersetzungen in arabischer, chinesi­ scher, russischer und spanischer Sprache anzufertigen und zu verteilen. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 16 ▼B ANLAGE A ANLAGE ÜBER ZOLLPAPIERE FÜR DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG (CARNETS ATA, ZOLLPASSIERSCHEINHEFTE) KAPITEL I Begriffsbestimmungen Artikel 1 Im Sinne dieser Anlage bedeutet a) Zollpapier für die vorübergehende Verwendung: das als Zollanmeldung gültige internationale Zollpapier, durch das die Näm­ lichkeit der Waren (einschließlich Beförderungsmittel) gesichert werden kann und das eine international gültige Sicherheit für die Entrichtung der Eingangs­ abgaben einschließt; b) Carnet ATA: das Zollpapier für die vorübergehende Verwendung, das für die vorüber­ gehende Verwendung von Waren, ausgenommen Beförderungsmittel, verwen­ det wird; c) Zollpassierscheinheft: das Zollpapier für die vorübergehende Verwendung, das für die vorüber­ gehende Verwendung von Beförderungsmitteln verwendet wird; d) Bürgschaftskette: ein von einer internationalen Organisation verwaltetes Bürgschaftssystem, dem bürgende Verbände angehören; e) internationale Organisation: eine Organisation, der innerstaatliche Verbände angehören, die berechtigt sind, für Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung zu bürgen und sie auszustellen; f) bürgender Verband: einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zur Bürg­ schaftsleistung für die in Artikel 8 dieser Anlage genannten Beträge im Gebiet dieser Vertragspartei zugelassen ist und einer Bürgschaftskette angehört; g) ausgebender Verband: einen Verband, der von den Zollbehörden zur Ausstellung von Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung zugelassen ist und unmittelbar oder mittelbar einer Bürgschaftskette angehört; h) zuständiger ausgebender Verband: einen in einer anderen Vertragspartei errichteten und derselben Bürgschafts­ kette angehörenden ausgebenden Verband; i) Zollgutversand: das Zollverfahren, in dem Waren unter zollamtlicher Überwachung von einer Zollstelle zu einer anderen Zollstelle befördert werden. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 17 ▼B KAPITEL II Geltungsbereich Artikel 2 (1) Jede Vertragspartei erkennt nach Artikel 5 des Übereinkommens anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere und als gültige Sicherheit für die Entrichtung der in Artikel 8 dieser Anlage genannten Beträge die für ihr Gebiet gültigen Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung an, die nach dieser Anlage für Waren (einschließlich Beförderungsmittel) ausgestellt und verwendet werden, die nach den anderen von der Vertragspartei angenommenen Anlagen des Überein­ kommens vorübergehend eingeführt werden. (2) Jede Vertragspartei kann unter denselben Voraussetzungen ausgestellte und verwendete Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung auch für Ver­ fahren der vorübergehenden Verwendung nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften anerkennen. (3) Jede Vertragspartei kann unter denselben Voraussetzungen ausgestellte und verwendete Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung für den Zoll­ gutversand anerkennen. (4) Zur Veredelung oder Ausbesserung bestimmte Waren (einschließlich Be­ förderungsmittel) dürfen nicht mit Zollpapieren für die vorübergehende Verwen­ dung eingeführt werden. Artikel 3 (1) Die Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung entsprechen den Mustern in den Anhängen zu dieser Anlage, das Carnet ATA dem Anhang I, das Zollpassierscheinheft dem Anhang II. (2) Die Anhänge zu dieser Anlage gelten als Bestandteil der Anlage. KAPITEL III Bürgschaft und Ausgabe von Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung Artikel 4 (1) Jede Vertragspartei kann gegen Sicherheiten und unter Bedingungen, die sie festsetzt, bürgenden Verbänden die Bewilligung erteilen, die Bürgschaft zu übernehmen und entweder selbst oder durch ausgebende Verbände Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung auszugeben. (2) Ein bürgender Verband wird von einer Vertragspartei nur zugelassen, wenn seine Bürgschaft sich auf die im Gebiet dieser Vertragspartei entstandenen Verbindlichkeiten aus Vorgängen mit Waren (einschließlich Beförderungsmittel) erstreckt, für die Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung von den zu­ ständigen ausgebenden Verbänden ausgegeben worden sind. Artikel 5 (1) Die ausgebenden Verbände dürfen nur Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung ausstellen, deren Gültigkeitsdauer ein Jahr vom Tag der Ausstellung an nicht überschreitet. (2) Die Angaben des ausgebenden Verbandes in den Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung dürfen nur mit Zustimmung des ausgebenden oder des bürgenden Verbandes geändert werden. Nach der Annahme der Zoll­ papiere durch die Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung dürfen Änderungen in den Zollpapieren nur noch mit Zustimmung dieser Behör­ den vorgenommen werden. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 18 ▼B (3) Nach Aushändigung eines Carnet ATA darf in die Warenliste auf der Rückseite des Umschlagblattes und gegebenenfalls auf Zusatzblättern (All­ gemeine Liste) keine Ware mehr aufgenommen werden. Artikel 6 Das Zollpapier für die vorübergehende Verwendung muß folgende Angaben enthalten: — den Namen des ausgebenden Verbandes; — den Namen der internationalen Bürgschaftskette; — die Länder und Zollgebiete, in denen das Zollpapier gültig ist; und — den Namen der bürgenden Verbände der betreffenden Länder und Zollgebiete. Artikel 7 Die Wiederausfuhrfrist für die mit einem Zollpapier für die vorübergehende Ver­ wendung eingeführten Waren (einschließlich Beförderungsmittel) darf die Gültig­ keitsdauer des Zollpapiers nicht überschreiten. KAPITEL IV Bürgschaft Artikel 8 (1) Jeder bürgende Verban

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.