Europäische Union

2001/769/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Fall COMP/M.1940 — Framatome/Siemens/Cogéma/JV) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3691)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2001-11-06

Quellenkennung: 32001D0769. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rend eingeschränkt, gäbe es keine Bestimmung, die es den Mutterunternehmen untersagen würde, auf den betreffenden Märkten miteinander in Wettbewerb zu treten. Ebenso fungiert das Wettbewerbsverbot als Sicherung für die Mutterunternehmen dahingehend, dass der beträchtliche Wert der Investitionen in das Gemeinschaftsunternehmen nicht einem spekulativen Gebaren vonseiten eines der Mutterunternehmen hinsichtlich des von dem Gemeinschaftsunternehmen dann verkörperten Know-hows und Firmenwertes ausgesetzt ist. Allerdings ist es nicht angemessen, das Wettbewerbsverbot über seine gesamte Geltungsdauer als Nebenabrede anzusehen. Da die Nuklearindustrie jedoch eine Branche mit ungewöhnlich langen wirtschaftlichen Nutzungszeiten ist, scheint eine Geltungsdauer von 30 Jahren notwendig und ausreichend. Schließlich ist das Verbot nicht streng auf die Produkte und Leistungen begrenzt, die zum Tätigkeitsbereich des Gemeinschaftsunternehmens gehören. Daher kann das Wettbewerbsverbot für die Konzentration für eine Dauer von 30 Jahren als Nebenabrede angesehen werden. SCHLUSSFOLGERUNG (149) Aus dem Vorstehenden kann gefolgert werden, dass der geplante Zusammenschluss in seiner abgeänderten Form nicht zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf den in den Erwägungsgründen 16 bis 146 dargelegten Märkten führen würde. ZUSAMMENFASSUNG (150) Aus dem Vorstehenden kann gefolgert werden, dass die geplante Fusion in ihrer abgeänderten Form (siehe Erwägungsgrund 98) nicht zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschen Stellung führen würde, in deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil der Gemeinschaft beeinträchtigt würde, und dass dementsprechend gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem Funktionieren des EWR vereinbar ist — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In seiner von den Parteien am 17. November 2000 abgeänderten Form wird der geplante Zusammenschluss von Framatone SA und Siemens AG hiermit für mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die anmeldenden Parteien gerichtet. ( 1 ) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; berichtigte Fassung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. ( 2 ) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. ( 3 )  ►C1  ABl. C 308 vom 1.11.2001. ◄ ( 4 ) MOX ist eine Mischung aus natürlichem Uran oder „abgereichertem Uran“ (einem Nebenprodukt des Anreicherungsprozesses) und einer kleinen Menge von Plutonium, das bei der Wiederaufarbeitung gewonnen wird. ( 5 ) Der Umsatz wurde in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25) berechnet. Sind Umsätze im Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 benannt, wurden diese auf der Basis der durchschnittlichen Ecu-Wechselkurse kalkuliert und im Verhältnis 1:1 in Euro umgerechnet. ( 6 ) ENU-Brennstoff wird aus natürlichem Uran hergestellt, das mehreren Prozessen unterzogen wird, um es als Kernbrennstoff brauchbar zu machen. Die wichtigsten Schritte sind die „Konversion“ (d. h. das Mischen von gereinigten Urankonzentraten mit Fluorwasserstoffsäure und Fluor zu den geeigneten chemischen Verbindungen) und die „Anreicherung“ (d. h. die Erhöhung des Anteils der Uran 235-Isotope, die sich im Spaltprozess leicht aufspalten). Nach der Anreicherung wird das Uran auf chemischem Weg in UO2-Pulver umgewandelt, woraus dann UO2-Granulat hergestellt wird, das wiederum zu ENU-Tabletten gepresst wird. ( 7 ) ERU-Brennstoff wird aus Uran hergestellt, das aus wiederaufgearbeitetem verbrauchtem Brennstoff stammt und später mit waffenfähigem Uran angereichert oder vermischt wird. Deshalb wird ERU-Brennstoff in wesentlich kleineren Mengen produziert als ENU-Brennstoff. ( 8 ) Ein jeweiliges BE wird nur mit einer Brennstoffart beladen. ( 9 ) KKW-Betreiber verwenden ca. 1 % der BE vom ERU-Typ in ihren LWR. ( 10 ) Textstellen zwischen eckigen Klammern enthalten Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen, die nicht veröffentlicht werden. ( 11 ) In Anbetracht des dargelegten Sachverhalts ist offenbar bei diesem Fall keine Unterscheidung zwischen MOX-Brennstoff für DWR und SWR zu treffen. ( 12 ) Beispielsweise stellen die anmeldenden Parteien fest, dass eine BE-Bauart aus den USA in europäischen KKW zum Einsatz kommen kann und umgekehrt. Dasselbe treffe auch auf die Herstellungsverfahren zu. ( 13 ) Kooperationsvereinbarung Euratom/USA „Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika“ vom 7. November 1995, ABl. L 120 vom 20.5.1996, S. 1. ( 14 ) Bei einigen Komponenten, z. B. bei Hüllrohren, Leitrohren oder Instrumentierungsrohren, sind die Zölle mit 9 % höher. ( 15 ) Ein BE-Anbieter nennt als Hauptgrund dafür, warum eine Lieferung aus den USA an einen speziellen Kunden in Deutschland erfolgt ist, dass dieser Kunde dringend Brennstoff benötigte. ( 16 ) Dies wird auch durch Unterlagen von NAC, dem Veranstalter des Nuclear Fuel Management Seminar, bestätigt. ( 17 ) SPC ist eine hundertprozentige US-Tochter von Siemens. ( 18 ) ESA-Jahresbericht, Ausgabe 1999, S. 27. ( 19 ) EWR-weit wurden 89 DWR-Kraftwerke gebaut, davon 58 in Frankreich. ( 20 ) Hier sei erwähnt, dass der KKW-Erbauer den ersten Auftrag für die Beladung mit BE erhält. ( 21 ) EWR-weit wurden 18 SWR errichtet, davon 6 in Deutschland. ( 22 ) Dessen ungeachtet ist es für BE-Verkäufer etwas einfacher, den Status als qualifizierter Lieferant zu erlangen, wenn sie ihn bereits für Reaktoren erworben haben, deren Bauweise mit dem Reaktor, für den sie diesen Status noch nicht besitzen, identisch ist. ( 23 ) Am 1. August 2000 genehmigte die Kommission den Zusammenschluss von Rio Tinto (Eigentümer von Rössing) und Norm (Mehrheitsaktionär von ERA); Fall M.2062. Wenn die Fusion abgeschlossen ist, wird sich der Weltmarktanteil des neuen Unternehmens auf insgesamt ca. 15-20 % summieren. ( 24 ) BNFL hält ein Drittel der Anteile an Urenco. Die anderen niederländischen und deutschen Urenco-Anteilseigner planen den Verkauf ihrer Beteiligung. Nur wenige Unternehmen, die im Bereich der Anreicherung von Natururan tätig sind, könnten unter Umständen interessiert sein, dieser Anteile zu erwerben, darunter Cogéma, BNFL und USEC. ( 25 ) „Nuclear Fuel Management“-Seminar, an dem Siemens im Juni 2000 teilnahm; Veranstalter des Seminars war NAC. ( 26 ) Die Schweiz eingeschlossen. ( 27 ) Hierzu ist anzumerken, dass Holtec die Auffassung vertritt, dass nicht die Verwendung von Boral als solches schuld an den aufgetretenen Mängeln ist, sondern vielmehr die schlechte Qualität des Borals, das von den betreffenden Lieferanten produziert wurde. Zudem hätte es auch bei boriertem Edelstahl eine Reihe von Problemen gegeben, weshalb die Behörden in den USA seine Verwendung nicht empfehlen. ( 28 ) Die Parteien sind der Auffassung, dass auch der Wert der Verträge für SKB, die zentrale Lagerstätte für die schwedischen Kernkraftwerke, bei der Berechnung der Marktanteile zu berücksichtigen ist. SKB nimmt jedoch eine etwas besondere Stellung ein, da es über eine eigene Gestellauslegung für die Nasslagerung verfügt (die Verwendung von Behältern in größeren Gestellen) und nur den Bau dieser Gestelle an Auftragnehmer vergibt. Außerdem werden die Kompaktbehälter von SKB nur für die Zwischenlagerung verwendet. ( 29 ) […].

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.