Europäische Union

2001/769/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Fall COMP/M.1940 — Framatome/Siemens/Cogéma/JV) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3691)

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Avis juridique important | 32001D0769 2001/769/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Fall COMP/M.1940 — Framatome/Siemens/Cogéma/JV) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3691) Amtsblatt Nr. L 289 vom 06/11/2001 S. 0008 - 0033 Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Fall COMP/M.1940 - Framatome/Siemens/Cogéma/JV) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3691) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/769/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 11. August 2000, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Einwänden der Kommission zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 10. Juli 2000 ging bei der Kommission eine Notifizierung eines geplanten Zusammenschlusses ein, der zufolge Framatome SA ("Framatome"), Frankreich, Siemens AG ("Siemens"), Deutschland, und Cogéma SA ("Cogéma"), Frankreich, ein Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen gründen werden ("GU-Neu"). (2) Am 11. August 2000 beschloss die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 ("Fusionskontrollverordnung") und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR-Abkommen"), das Verfahren in dieser Sache einzuleiten. I. DIE PARTEIEN UND DAS ZUSAMMENSCHLUSSVORHABEN (3) Framatome entwickelt und baut Kernkraftwerke ("KKW") und fertigt die wichtigsten Einrichtungen der Primärsysteme, d. h. des Kernteils, eines KKW. Darüber hinaus entwickelt, fertigt und vertreibt Framatome Brennelemente für KKW. Ein weiterer Tätigkeitsbereich von Framatome ist die Herstellung von Steckverbindungen für elektrische und elektronische Anwendungen. Der französische Staat hält direkt oder indirekt (besonders über Cogéma) ca. 85 % der Framatome-Anteile. (4) Siemens, ein börsennotiertes Unternehmen, ist tätig auf den Gebieten Elektromaschinenbau und Elektronik in folgenden Bereichen: Energie-, Industrie-, Automatisierungs-, Verkehrs-, Medizin-, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Halbleiter. Im Nuklearsektor entwickelt und liefert Siemens unterschiedliche Typen von KKW einschließlich der dazugehörigen notwendigen Komponenten und Materialien, darunter Brennelemente. Siemens fertigt Einrichtungen für KKW, beispielsweise Leittechnik, verschiedene Austauschteile usw. (5) Cogéma, ein über das "Commissariat à l'Énergie Atomique" ("CEA") in Staatseigentum befindliches Unternehmen, ist überwiegend im Nuklearbereich tätig. Seine Geschäftstätigkeit umfasst den gesamten Kernbrennstoffkreislauf, der für den laufenden Betrieb von KKW erforderlich ist, darunter die Erkundung von Uranlagerstätten, die chemische Konversion und die Anreicherung von Uran, die Wiederaufarbeitung von verbrauchtem Brennstoff und damit verbundene technische Aktivitäten. Des Weiteren produziert Cogéma Brennelemente und vertreibt Mischoxiduranbrennstoff ("MOX")(4). (6) Framatome und Siemens werden in GU-Neu den größten Teil ihres Nukleargeschäfts zusammenlegen. Das Geschäft von Cogéma wird nicht in GU-Neu eingehen. Allerdings wird Cogéma in GU-Neu über Regelungen in der Gesellschaftervereinbarung ein Mitspracherecht in geschäftlichen und technischen Fragen im MOX-Brennstoffgeschäft haben. Framatome wird 66 % und Siemens 34 % der Anteile an dem gemeinsamen Unternehmen halten. Cogéma wird einen speziellen Anteil mit damit verbundenen Sonderrechten halten. II. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (7) Der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen beträgt weltweit über 5 Mrd. EUR(5). Einzeln betrachtet erzielen Framatome, Cogéma und Siemens jeweils gemeinschaftsweit einen Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR und höchstens zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Daher besitzt das angemeldete Zusammenschlussvorhaben gemeinschaftsweite Bedeutung. Der geplante Zusammenschluss fällt außerdem unter die Kooperationsvereinbarung mit den EFTA-Ländern. III. DER ZUSAMMENSCHLUSS (8) GU-Neu steht unter der gemeinsamen Kontrolle der drei Muttergesellschaften, da strategische Geschäftsentscheidungen einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern getroffen werden müssen. (9) Die neue Einheit wird Vollfunktionscharakter tragen, da Framatome und Siemens ihre jeweiligen Nuklearbereiche in GU-Neu zusammenlegen. (10) Der geplante Zusammenschluss ist daher ein Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung. IV. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG Einleitung (11) Alle Beteiligten sind in der Nukleartechnik tätig. Die hier genannten Bereiche betreffen vor allem solche Sektoren, in denen der geplante Zusammenschluss nach der vorläufigen Auffassung der Kommission eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken würde, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. Konkret betrifft dies die Sektoren für A. Brennelemente, B. Leittechnik sowie C. Gestelle für abgebrannte Brennstäbe. (12) KKW werden von Stromversorgungsunternehmen zur kommerziellen Erzeugung von Elektrizität genutzt. KKW lassen sich danach unterscheiden, ob als Kühlmittel und Moderatoren Leichtwasser- oder Schwerwasserisotope eingesetzt werden. Weltweit basieren etwa 80 % der Reaktoren, die ca. 88 % der Kernenergiekapazitäten ausmachen, auf lediglich zwei Leichtwassersystemen US-amerikanischer Bauart. Leichtwasserreaktoren ("LWR") verwenden Kernbrennstoff in Gestalt von isotopisch angereichertem Uranoxid, das mit hochreinem Wasser gekühlt und moderiert wird. Es gibt zwei Hauptbauarten von LWR: Druckwasserreaktoren ("DWR") und Siedewasserreaktoren ("SWR"). Weitere KKW-Typen sind Schwerwasserreaktoren (auch CANDU-Reaktoren genannt), WWER (die russische Variante des DWR) oder auch metall- oder gasgekühlte Reaktoren. (13) Ein vollständiges KKW besteht im Wesentlichen aus zwei Bereichen: dem nuklearen Teil ("NT") und dem nichtnuklearen Teil ("NNT"). Der NT ist die eigentliche Reaktoranlage in einem KKW und umfasst alle Anlagen und Geräte, die notwendig sind, um den NNT mit Dampf zu versorgen und die Sicherheit des Reaktors zu gewährleisten. Der NT besteht aus dem nuklearen Dampferzeuger ("NSSS") - und dem Rest des nuklearen Teils ("RNT") (d. h. alle Hilfsanlagen und -geräte). Der NNT besteht vor allem aus der Turbinen-Generator-Anlage und deren Hilfssystemen, die in speziellen, vollständig vom NT-Gebäude getrennten Gebäuden untergebracht sind. Der NNT unterscheidet sich in seiner Auslegung nicht wesentlich von anderen Formen der Stromerzeugung, z. B. Kohle- oder Gasfeuerungsanlagen. (14) Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die weltweit am häufigsten gebauten Reaktortypen. (15) Tabelle 1: Reaktortypen in EWR und anderen wichtigen Regionen der Welt >PLATZ FÜR EINE TABELLE> A. BRENNELEMENTE 1. SACHLICH RELEVANTE MÄRKTE (16) Brennelemente ("BE") sind die Vorrichtungen, mit denen der Kernbrennstoff in den Kern des Kernreaktors geladen wird. Ein BE besteht aus einer metallischen Konstruktion, dem so genannten Skelett, und einer bestimmten Anzahl von Brennstäben, in denen sich die Brennstofftabletten befinden. Sowohl Framatome als auch Siemens entwickeln und fertigen BE für verschiedene Reaktortypen, vorrangig für LWR. (17) Nach Auskunft der Beteiligten sind LWR-BE einem anderen Markt zuzuordnen als BE für andere KKW-Typen. Schwerwasserreaktoren ("SWR") arbeiten mit einem anderen Moderator und Kühlmittel, und zwar mit D2O statt H2O. Deshalb erfordere die Auslegung und Fertigung von SWR-BE spezielle Fachkenntnisse und Produktionstechnik. Darüber hinaus ist mit Ausnahme von KKBK (Südkorea) kein BE-Entwickler in der Auslegung und Fertigung von BE gleichzeitig für LWR und SWR tätig. Gasgekühlte Reaktoren ("GCR") und fortgeschrittene gasgekühlte Reaktoren ("AGR"), die ausschließlich im Vereinigten Königreich verwendet werden, arbeiten mit Grafit als Moderator und Gas als Kühlmittel. Daher bestehen für die BE dieser Reaktortypen andere technische Anforderungen. Gegenwärtig bietet nur BNFL/Westinghouse/ABB BE für GCR/AGR an. Zwar wäre die Umstellung der Produktion von LWR-BE auf AGR-BE technisch machbar, jedoch nur mit einem erheblichen Investitionsaufwand in zusätzliche Technik. Solche umfangreichen Finanzinvestitionen wären angesichts der begrenzten Anzahl von KKW des AGR-Typs jedoch kaum gerechtfertigt. (18) In LWR kommen zwei unterschiedliche Brennstoffe zum Einsatz: angereichertes Uran und Mischoxidbrennstoff. Beide Brennstoffarten werden in Form von kleinen zylinderförmigen Tabletten mit einem Gewicht von 6-7 g verwendet, die in einem LWR in einer kontrollierten Kettenreaktion gespalten werden. Angereichertes Uran (häufig entsprechend seiner chemischen Zusammensetzung als Urandioxid bezeichnet ("UO2")) wird überwiegend in LWR benutzt. UO2 lässt sich noch weiter unterteilen in natürliches angereichertes Uran ("ENU"(6)) aufgearbeitetes angereichertes Uran ("ERU"(7)). Die MOX-Herstellung beinhaltet die Wiederverwendung von Plutonium, das während der Wiederaufarbeitung von verbrauchtem UO2 rückgewonnen wird. BE haben eine "Packfunktion", d. h. sie dienen als mechanische Vorrichtung für das Einbringen des Brennstoffs (UO2 oder MOX) in den Reaktorkern(8). Die Beteiligten machen geltend, dass es bezüglich der Angebotssubstituierbarkeit von UO2-BE und MOX-BE genügen dürfte festzustellen, dass beide BE-Kategorien als Teilsegmente eines einheitlichen Marktes für LWR-BE anzusehen sind. Insbesondere geben die Parteien an, dass ein Entwickler und Hersteller seine Produktion von UO2-BE auf MOX-BE (und umgekehrt) umstellen kann, da die Komponenten für UO2-BE und MOX-BE identisch sind. (19) Was die BE für ERU anbelangt, so wiesen dritte beteiligte Hersteller daraufhin, dass die Produktionsanlagen auf niedrige Konzentrationen von spaltbaren Restprodukten vorbereitet sein müssen. Abgesehen von den erforderlichen zusätzlichen Anlagen wären besondere Handhabungsverfahren notwendig, um die Arbeitnehmer zu schützen. Beides ist kostspielig und vermutlich allgemein nur bei einer ausreichend hohen Nachfrage nach ERU-BE zu rechtfertigen. Wie die Nachforschungen ergeben haben, verwenden die meisten KKW-Betreiber nicht irgendeinen ERU-Brennstoff(9), auch wenn es ihnen überhaupt gestattet ist, wieder aufbereiteten Brennstoff zu benutzen. Dessen ungeachtet scheinen die Antworten Dritter weitgehend die Auffassung der Parteien zu bestätigen, dass Produktionsanlagen für ERU-BE auch für die Herstellung von ENU-BE genutzt werden können. Im vorliegenden Fall können daher offenkundig ERU-BE demselben Markt zugeordnet werden wie ENU-BE. (20) MOX-Brennstoff ist hochgiftig, und für die Herstellung von MOX-Tabletten, das Füllen der MOX-Tabletten in Hüllrohre und das Zusammensetzen der BE ist - vor allem mit Blick auf besondere Schutzmaßnahmen wegen der hohen Strahlung - eine eigens dafür ausgelegte Anlage erforderlich. Aus diesem Grund sind die Herstellungskosten bei MOX-BE spürbar höher als bei UO2-BE. In Anbetracht der hochgradigen Toxizität von MOX-Brennstoff, aber auch wegen des geringen Umsatzanteils von MOX-Brennstoff gegenüber ENU-Brennstoff finden Herstellung und Handhabung von DWR- und SWR-geeigneten MOX-BE in denselben Produktionsanlagen statt. Auch dann, wenn die MOX-Herstellung am selben Ort wie die ENU-Brennstoffproduktion angesiedelt werden könnte, sind die MOX-Produktionsanlagen von den anderen getrennt. (21) Nachfrageseitig sind BE für DWR und SWR nicht austauschbar. Ein Betreiber eines DWR-Reaktors kann keine BE verwenden, die für SWR-Reaktoren ausgelegt sind (bzw. umgekehrt), da DWR-BE und SWR-BE hinsichtlich ihrer Bauweise deutliche Unterschiede aufweisen. Die Geometrie, d. h. die BE-Anordnungen, sind für SWR typischerweise kleiner und für DWR größer. Des Weiteren unterscheiden sich die BE-Führungsrohre bei DWR und SWR. Bei Ersteren dienen sie dazu, die Steuerstäbe zu führen, bei Letzteren hingegen zur Verbindung von Stäben/Wasserkanälen. (22) Die Parteien machen geltend, dass SWR-BE-Anbieter wegen ihrer Fähigkeit, problemlos auf die Angebotsseite zur Herstellung von DWR-BE (bzw. umgekehrt) zu wechseln, demselben Markt zugerechnet werden sollten. Es wurde hervorgehoben, dass sich zwar SWR-BE und DWR-BE in ihrer Bauweise unterscheiden, in den letzten Jahren jedoch eine eindeutige Tendenz bestanden habe, Zugang zu Bauarten beider BE-Kategorien zu erhalten. Darüber hinaus geben die anmeldenden Parteien an, dass die Ausrüstungen und das Verfahren für die Herstellung von SWR- und DWR-BE sehr ähnlich seien und die Umstellung der Produktion von einer BE-Kategorie auf die andere ohne großen Kosten- und Zeitaufwand erfolgen kann. (23) Dritte, die auf die Anfrage der Kommission geantwortet haben, wiesen jedoch darauf hin, dass sich SWR und DWR zwar in ihrer Bauweise ähneln, bei Materialien, Zusammensetzung der BE-Merkmale, der Kernkonfiguration und Betriebsunterstützung jedoch erheblich voneinander unterscheiden, woraus sich deutliche Abweichungen zwischen SWR- und DWR-BE in Bezug auf technische Analyse, Herstellungsverfahren und Abgabepreise ergeben. So seien beispielsweise die Tabletten, die in die BE gefuellt werden, verschieden groß. Wie bereits festgestellt, sei die Geometrie, d. h. die BE-Anordnungen, bei SWR typischerweise kleiner und bei DWR größer. Letztere besäßen keine Hülse. Zudem wiesen die SWR-BE auch eine zusätzliche quadratische Metallkonstruktion auf. Schließlich beinhalten SWR-BE mehr Materialzusammensetzungsanordnungen aufgrund von Unterschieden bei der Brennstoffanreicherung und/oder Absorberkonfigurationen innerhalb des Elements. Eine Umstellung der Produktion von SWR auf DWR (bzw. umgekehrt) sei mit hohen Kosten und erheblichen Investitionen verbunden. (24) Nicht zuletzt bestehen mit durchschnittlich [15-25] %(10) auch deutliche Preisunterschiede zwischen DWR-BE und SWR-BE. (25) Nach Aussage der Parteien ist es auch möglich, zwischen den unterschiedlichen Geometrien der BE zu unterscheiden. DWR-BE und SWR-BE werden in 7 bzw. 3 Standardgeometrien angeboten. LWR-BE mit unterschiedlichen Geometrien (und Längen) gehören zum selben Markt, da Auslegungen für unterschiedliche Geometrien vergleichsweise einfach entwickelt werden können, sobald eine BE-Basiskonstruktion vorhanden ist (wobei die Hauptunterschiede in den Abmessungen der Distanzgitter und der Endstücke liegen). Deshalb könnte ein BE-Hersteller die Produktion problemlos von einer Anordnung auf eine andere umstellen, sogar mit derselben Fertigungslinie. Darüber hinaus behaupten die anmeldenden Parteien, dass es, sobald eine Lizenz für eine Geometrie erteilt wurde, wesentlich leichter sei, eine Lizenz für eine andere Geometrie innerhalb derselben BE-Familie zu erhalten. Dritte BE-Hersteller haben weitgehend bestätigt, dass unterschiedliche Geometrien kein Grund sind, zwischen verschiedenen Geometrien für DWR- und SWR-BE zu unterscheiden. Schlussfolgerung (26) Ausgehend davon kann geschlussfolgert werden, dass DWR-BE und SWR-BE zu unterschiedlichen Produktmärkten gehören. Ferner scheint es angebracht, MOX-BE als separaten Markt innerhalb von LWR-BE anzusehen(11). 2. RÄUMLICH RELEVANTE MÄRKTE (27) Nach Auffassung der anmeldenden Parteien erstreckt sich der Markt für die Entwicklung und Fertigung von BE weltweit, zumindest jedoch auf den EWR. Betrachtet man das eigentliche Produkt und die Herstellungsverfahren, so sind LWR-BE weitgehend in der ganzen Welt gleich(12). Die Transportkosten liegen für gewöhnlich bei [< 5] % des Herstellungspreises eines LWR-BE, d. h. des BE-Preises ohne das spaltbare Material. In den verschiedenen Gebieten der Welt gelten unterschiedliche Sicherheitsvorschriften für den Transport und den Einsatz von LWR-BE, aber in aller Regel stellen diese Unterschiede kein ernsthaftes Handelshindernis dar. Zwar werden Lizenzen für BE Bauarten auf einzelstaatlicher Ebene erteilt, doch beschleunigt die Erteilung einer Lizenz in einem Mitgliedstaat das Lizenzierungsverfahren in anderen Mitgliedstaaten erheblich. Zudem besitzen die wichtigsten BE-Verkäufer inzwischen Lizenzen in vielen verschiedenen Ländern weltweit. Die Zölle für LWR-BE-Einfuhren in die EU belaufen sich momentan auf ca. 4 % des Preises des kompletten BE, d. h. einschließlich des angereicherten Urans, und zwar ohne Unterschied des Herkunftsorts. Die Zollgebühren für BE-Einfuhren in die USA betragen ca. 4 % des BE-Preises. Im GATT/WTO-Rahmen werden die Zölle für EU-Einfuhren progressiv auf 2,2 % sinken. (28) Die anmeldenden Parteien machen ferner geltend, dass sich bei den Preisen in den verschiedenen Weltregionen offenbar eine Annäherung vollzieht. Als Folge eines drastischen Preisverfalls in Europa in den letzten Jahren ist die Differenz zwischen US-amerikanischen und europäischen Preisen sowohl bei SWR-BE als auch bei DWR-BE auf [15-25] % geschrumpft. Dieser Unterschied ist in gewissem Maße auf die unterschiedlichen Arbeitskosten zurückzuführen. Die anmeldenden Parteien weisen außerdem darauf hin, dass der Euratom-Vertrag für den gesamten Nuklearhandel gilt. Darüber hinaus gelten die Euratom-Kooperationsvereinbarungen, insbesondere mit den USA(13) und einigen anderen Handelspartnern. (29) Die Marktuntersuchung hat jedoch ergeben, dass der Markt für DWR- und SWR-BE nicht über den EWR hinausgeht. Für KKW steht die Nähe des BE-Anbieters an erster Stelle. Den Antwortschreiben Dritter zufolge befinden sich z. B. russische und asiatische BE-Hersteller im Nachteil, da die BE sicher über große Entfernungen transportiert werden müssten und dabei viele Grenzen zu passieren hätten. Vor allem für die Verbringung von Brennstoff von einem Land in ein anderes sind Genehmigungen erforderlich. Die Transportkosten steigen noch weiter (und können so eine beträchtliche Höhe erreichen), da in den Ländern jeweils unterschiedliche Vorschriften für die zum Brennstofftransport notwendigen Behälter gelten. Auch Beförderungen über mehrere Landesgrenzen können wegen der Ungewissheit bei der Verbringung des Produkts bei jeweils unterschiedlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen mit erheblichen Risiken verbunden sein. Des Weiteren können sich die Vorbereitungen für Lieferungen neuer BE über einen sehr langen Zeitraum hinziehen, da man erst von den KKW-Betreibern den Status eines qualifizierten Lieferanten erhalten muss. Dies dauert in der Regel zwischen 5 und 7 Jahre. Die Nähe des BE-Lieferanten, d. h. ein Standort zumindest in der gleichen Region der Welt wie der KKW-Betreiber, erscheint notwendig, um hohe Kosten zu vermeiden. Zudem folgen bei den Sicherheitsanforderungen und -vorschriften - nach Aussage Dritter - zwar die Weltregionen mehrheitlich den Rechtspositionen der USA, doch die Regulierungsbehörden im EWR, vor allem in Frankreich und Deutschland, wenden andere, teilweise strengere Vorschriften an, wodurch die Kosten für die Lizenzierung besonderer BE-Bauarten steigen. (30) Was die EU-Einfuhren von BE anbelangt, so heben Dritte ferner hervor, dass Importzölle in Höhe von etwa 3,5 % des Gesamtwerts der BE gelten(14). Da die BE-Herstellung nur etwa [20-30] % des Bündelwerts - die BE ohne Kernbrennstoff - ausmacht, ist dieser Zoll im Verhältnis tatsächlich als viermal so hoch, d. h. 14 %, anzusehen. Daher kam es nur selten zu Lieferungen aus anderen Weltregionen in die EU oder den EWR(15). Ausnahmen sind die Lieferungen eines BE-Lieferanten aus den USA in die Schweiz, Slowenien und die Tschechische Republik. Nach Auskunft eines BE-Anbieters sind diese besonderen Handelsbewegungen (einige Ausfuhren in europäische Länder, aber selten in die EU) Ausdruck der Schutzwirkung der EU-Zölle. (31) Ein weiterer Hinweis ergibt sich daraus, dass in anderen Weltregionen ansässige BE-Entwickler und -Hersteller den größten Teil ihres Umsatzes auf ihren regionalen Märkten erzielt haben. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass es mindestens einem führenden japanischen BE-Lieferanten durch ein Regierungsabkommen mit den USA untersagt ist, BE in andere Weltregionen auszuführen. Das Preisniveau schwankt weltweit offenbar zwischen durchschnittlich [25-35] %. Dritte haben nicht bestätigt, dass sich die Preise in den USA und im EWR in den nächsten Jahren annähern werden. Auch wenn im EWR und den USA in den letzten 10 Jahren ein Rückgang des absoluten Preisniveaus zu verzeichnen war, ist der relative Preisunterschied zwischen EWR und USA vergleichsweise stabil bei im Schnitt [25-35] % geblieben(16). (32) Ausgehend davon kann gefolgert werden, dass der räumlich relevante Markt sowohl bei DWR-BE als auch SWR-BE offenbar den EWR umfasst. Dies ist von dritten Wettbewerbern weitgehend bestätigt worden. (33) Was die MOX-BE anbelangt, so ist wiederaufgearbeiteter Kernbrennstoff nur in wenigen Ländern der Welt zulässig. Im EWR dürfen einige KKW-Betreiber in Frankreich, Deutschland und Belgien wieder aufgearbeiteten Kernbrennstoff in Verbindung mit ENU-Brennstoff verwenden. Außerhalb des EWR haben nur die Schweiz und Japan einigen ihrer KKW-Betreiber erlaubt, wieder aufgearbeiteten Kernbrennstoff einzusetzen; in den USA ist die Verwendung von MOX-Brennstoff verboten. Im Hinblick auf die Bestimmung des geografischen Marktes kann offen bleiben, ob die Reichweite bei MOX-BE den EWR umfasst oder darüber hinausgeht, da der geplante Zusammenschluss in beiden Fällen erhebliche Auswirkungen hätte. 3. WETTBEWERBLICHE WÜRDIGUNG 3.1. Die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen (34) Framatome entwickelt nur DWR-BE, stellt aber in seinen europäischen Fertigungsanlagen sowohl DWR-BE als auch SWR-BE her. Es begann seine Tätigkeit im DWR-BE-Bereich im Rahmen eines Lizenzvertrags mit Westinghouse, der bis 1981 in Kraft war. Bis auf MOW-Brennstäbe und MOW-BE (von Cogéma und Melox SA ("Melox"), einem Gemeinschaftsunternehmen von Cogéma und Framatome, an dem beide jeweils 50 % der Anteile halten) und - für seine US-Tochter FCF - UO2-Tabletten von der Siemens Power Cooperation ("SPC") beschafft Framatome sämtliche BE-Komponenten intern(17). Framatome besitzt eine Reihe von Tochterunternehmen für die Herstellung und Vermarktung von BE und BE-Komponenten, die vollständig an GU-Neu übergehen werden. (35) Die BE-Aktivitäten von Siemens sind in dessen Tochterunternehmen Power Generation Group (Kraftwerksunion, "KWU") zusammengefasst, das 1969 gegründet wurde, als Siemens seinen vorhandenen Geschäftsfeldern im DWR-BE-Bereich die SWR-BE-Technik von AEG angliederte. Genau wie Framatome begann Siemens im DWR-BE-Bereich als Lizenznehmer von Westinghouse (das Lizenzabkommen lief 1970 aus), entwickelt, baut und verkauft jedoch inzwischen DWR-BE westlicher Produktion in allen Standardgeometrien. Auf dem Gebiet der SWR gewann Siemens erste Erfahrungen im Rahmen eines Lizenzvertrags mit GE (der 1990 auslief), hat aber seither seine eigenen Auslegungen für die Standardanordnungen von SWR-BE entwickelt. Die Tätigkeiten von Siemens im Bereich der BE-Fertigung und -Vermarktung finden über eine Reihe von Tochterunternehmen statt, die alle an GU-Neu übergehen werden. (36) Die Tätigkeiten von Cogéma auf dem Gebiet der BE beschränken sich auf die Herstellung von MOX-BE oder einzelner Komponenten davon. Cogéma betreibt eine MOX-Fertigungsanlage und darüber hinaus über Melox eine g

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.