Europäische Union

2001/769/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Fall COMP/M.1940 — Framatome/Siemens/Cogéma/JV) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3691)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2001-11-06

Quellenkennung: 32001D0769. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hielte GU-Neu einen technologischen Vorteil in Bezug auf KKW, die mit einer Kombination aus ERU- und MOX-BE arbeiten, da Cogéma bei MOX-Brennstoff der weltweit führende Anbieter ist. Zutritt potenzieller Wettbewerber auf den EWR-Markt erscheint höchst unwahrscheinlichHohe Schranken verhindern Zutritt zum EWR-Markt (70) Wie bereits dargelegt, erfordern die Entwicklung und Herstellung von BE erhebliche Mittel und Investitionen in FuE sowie Know-how in Nukleartechnik und Produktionsanlagen. Wegen des hohen Fixkostenanteils spielen Mengenvorteile bei der BE-Fertigung eine wichtige Rolle. Die Parteien schätzen, dass für einen erfolgreichen (wirtschaftlich rentablen) Marktzutritt im Weltmaßstab eine Produktionskapazität von mindestens […] t U notwendig ist. Außerdem erwarten die KKW-Betreiber bei BE-Lieferungen einen hervorragenden Service, weshalb der Leistungserbringer relativ nah beim Nuklearstandort ansässig sein sollte. (71) Zudem wurden die meisten Reaktoren im EWR im Prinzip von vier großen Unternehmen errichtet: Framatome, Siemens, Westinghouse und GE. Bei jeder ihrer Reaktorbauweisen müssen andere BE-Verkäufer Lizenzen für die Herstellung kompatibler BE erwerben, bevor sie möglicherweise in der Lage sind, einen Fuß auf den Markt zu setzen. Insbesondere müsste auch ein neuer BE-Verkäufer von KKW-Betreibern den Status eines qualifizierten BE-Lieferanten erlangen, wobei die damit verbundenen Probezeiten bis zu 5 bis 7 Jahre dauern können. (72) Ausgehend davon hat es den Anschein, dass ein Marktzutritt nur für finanzstarke BE-Verkäufer aus anderen Weltregionen möglich ist. Diese können es sich möglicherweise leisten, über längere Zeit Mittel auszugeben, ohne mit einer schnellen Rendite zu rechnen. In Anbetracht der vertraglichen Lieferstruktur, wie im Weiteren ausgeführt, und der späten Rentabilität würden allerdings sogar finanzstarke Unternehmen zögern, einen Vorstoß auf den EWR-Markt zu unternehmen. Dies dürfte um so mehr der Fall sein, wenn — durch den geplanten Zusammenschluss — die beiden starken und etablierten Marktteilnehmer Framatome und Siemens ihre Kräfte bündeln können. Kaum BE-Anbieter im EWR (73) In den vergangenen zwanzig Jahren hat sich in der Nuklearindustrie eine umfassende Konsolidierung vollzogen. So wurde z. B. 1992 die European Fuel Group („EFG“) unter Beteiligung von BNFL, Westinghouse und ENUSA mit Schwerpunkt auf DWR-BE gegründet. BNFL übernahm das Nukleargeschäft von Westinghouse (1999) und ABB Atom (2000). 1999 übernahm Cogéma einen […]%igen Anteil an Framatome und übertrug seine BE-Sparte (ohne MOX-Geschäft) an Framatome. Ferner betreibt GE ein Gemeinschaftsunternehmen mit ENUSA, das unter der Firma GE-ENUSA vorrangig HWE-BE herstellt. Somit sind im EWR nur wenige Akteure übrig geblieben: Framatome, Siemens, BNFL/Westinghouse/ABB und GE über ENUSA. Mindern geplanten Zusammenschluss würde ihre Anzahl weiter sinken, und zwar auf 3. Marktzutritt von Wettbewerbern aus anderen Weltregionen erscheint unwahrscheinlich. Zahlreiche Kooperationen und Lizenzverträge stärken die Position des neuen Unternehmens durch den Austausch von Technologie-Know-how (74) Die Parteien machen geltend, dass in den nächsten Jahren mit dem Zutritt von Wettbewerbern, hauptsächlich aus Russland und dem asiatischen Raum, auf den EWR-Markt zu rechnen ist. Dies erscheint jedoch höchst unwahrscheinlich. (75) Erstens verlangen KKW-Betreiber, dass ein BE-Verkäufer ein langwieriges Qualifikationsverfahren absolviert, um den Status eines qualifizierten BE-Lieferanten zu erwerben. Zweitens hat es den Anschein, dass der neue Verkäufer auch nach Gewährung dieses Status eines qualifizierten BE-Lieferanten noch nachweisen muss, dass seine spezielle BE-Bauart für den entsprechenden KKW-Typ einsetzbar ist. Derzeit besitz keiner der in der vorgenannten Region ansässigen BE-Verkäufer den Status eines qualifizierten BE-Lieferanten. Nach Aussage von KKW-Betreibern würden die meisten von ihnen zögern, Verkäufern außerhalb des EWR den Lieferantenstatus zuzuerkennen. Zudem bestünden bei Lieferungen von BE aus osteuropäischen Ländern gewaltige politische Schwierigkeiten in EU-Ländern, in denen die Nuklearwirtschaft bereits Gegenstand heftiger politischer Diskussionen ist, z. B. in Deutschland. Wie bereits erwähnt, wird zumindest ein japanischer BE-Verkäufer am BE-Export in andere Weltregionen gehindert. (76) Der Marktzugang russischer oder asiatischer BE-Verkäufer könnte potenziell durch eine Kooperation oder Partnerschaft mit einem BE-Entwickler und -Hersteller mit Fertigungsanlagen im EWR geschehen. Allerdings würden auf dem EWR-Markt nur 3 große Unternehmen verbleiben, und zwar Framatome/Siemens, BNFL/Westinghouse/ABB und GE über ENUSA, die alle über ein eigenes Produktsortiment verfügen. Bei russischen BE-Verkäufern wird es darüber hinaus stark von der politischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Lage im Inland, der Entwicklung des Marktes, der Preisgestaltung und internationalen Verträgen abhängen, welche Rolle sie auf dem internationalen Nuklearmarkt spielen können. Vor allem die ersten beiden Faktoren lassen sich nur schwer einschätzen und vorherbestimmen. (77) Zu beachten ist ebenfalls, dass ein Konsolidierungsprozess auch in anderen Gebieten der Welt stattgefunden hat, woran die Parteien maßgeblich beteiligt waren. So übernahm z. B. Siemens in den USA das weltweite Brennstoffgeschäft von Exxon Nuclear (1987). Framatome, Cogéma und Pechiney erwarben eine Beteiligung am Brennstoffgeschäft von B & W (1987). Framatome gründete zusammen mit B & W das Dienstleistungsunternehmen BANS (1989) und übernahm BANS vollständig in sein Eigentum (1995). GE, Haiduck und Toshiba gründeten Global Nuclear Fuel (2000). BNFL/Westinghouse erwarb das Nukleargeschäft von ABB (2000). Zu den BE-Herstellungslizenzen […]. (78) In Anbetracht des ausgedehnten Konsolidierungsprozesses und des weit verbreiteten Abschlusses von Kooperationsvereinbarungen erscheint es höchst unwahrscheinlich dass auch nur eines der in anderen Regionen ansässigen Unternehmen jemals auf den EWR-Markt vordringen wird. Große Überkapazitäten verhindern Zugang auf EWR-Markt (79) In der nachstehenden Tabelle sind die im EWR vorhandenen Produktionskapazitäten sowie der jeweilige Grad ihrer Ausnutzung und die freien Kapazitäten dargestellt. (80) Tabelle 6:  Produktionskapazitäten und ihre Ausnutzung bei LWR-BE im EWR   Unternehmen Produktionskapazität (t U) Ausnutzungsgrad Freie Kapazitäten (t U) EWR Framatome […] [85 %-95 %] […] Siemens […] [65 %-75 %] […] Framatome + Siemens […]   […] Melox (Framatome-Cogéma-Gemeinschaftsunternehmen); MOX-BE […] [> 50 %] […] Cogéma (MOX) […] [> 50 %] […] BNFL/Westinghose/ABB […] [40 %-60 %] […] ENUSA […] [40 %-60 %] […] Belgonucléaire […] [> 50 %] […] USA (Schätzwerte; alle Anbieter) […] 55 % […] Asien (Schätzwerte; alle Anbieter) […] [65 %-75 %] […] (81) Wie die Tabelle 6 zeigt, bestehen im EWR Kapazitätsüberhänge ( 25 ) bei der LWR-BE-Herstellung, bei den beiden führenden BE-Verkäufern im Schnitt von ca. [25-35] %. Nach Aussage der Parteien halten sie eine Kapazitätserweiterung bei ihrer Wettbewerbern für möglich, wenn diese mehr moderne Ausrüstungen erwerben. Im Vergleich zum EWR ist der Grad der Unterauslastung bei BE-Verkäufern in anderer Weltregionen mit 30-45 % sogar noch höher. (82) Ausgehend davon, scheint es unwahrscheinlich, dass es für in anderen Weltregionen ansässige, potenzielle neue Konkurrenten interessant sein könnte, am EWR-Markt teilzunehmen. Durch die vorhandenen Überkapazitäten könnte jeder Versuch, mit preisgünstigeren BE auf dem Markt Fuß zu fassen, (vorausgesetzt, ein KKW-Betreiber hat den Status eines qualifizierten BE-Lieferanten gewährt) von den einheimischen BE-Verkäufern problemlos durch eine höhere Auslastung ihrer Kapazitäten abgeblockt werden. (83) Darüber hinaus werden die Kapazitätsüberhänge vermutlich für lange Zeit bestehen bleiben. Nach Aussage der Parteien ist die Stilllegung von BE-Fertigungsanlagen wegen des geforderten Außerbetriebsnahmeverfahrens, eines besonders lang dauernden Vorgangs, für den Betreiber mit enormen Kosten verbunden. Außerdem muss das dekontaminierte Material sicher und entsprechend den umweltrechtlichen Bestimmungen gelagert werden. Daher würden BE-Hersteller auf Preisdruck wohl eher mit einer Kürzung von frei verfügbaren Ausgaben reagieren. (84) Da demnach ein Kapazitätsabbau offenbar sehr kostenaufwendig ist, dürften die Kapazitätsüberhänge noch für lange Zeit unverändert bestehen bleiben und damit eine dauerhafte Bedrohung für neue Marktteilnehmer darstellen, vor allem, wenn diese über keine nennenswerte Produktionskapazität im EWR verfügen. Künftige Entwicklungen (85) Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Grund für die aus dem geplanten Zusammenschluss erwachsenden wettbewerbsrechtlichen Bedenken die vorhandene starke Präsenz von Framatome und Siemens auf ihren jeweiligen „Hausmärkten“ ist. Bei Framatome werden alle Umsätze auf seinem „Hausmarkt“ mit EdF getätigt. Auch wenn der deutsche Markt als offen angesehen werden kann, ist der Zugang besonders schwierig. Nach der Fusion wird die bisher von Framatome gehaltene Position gegenüber EdF von dem neuen Unternehmen gehalten. (86) In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass EdF als mit Abstand größter Kunde von Framatome an diesem Unternehmen beteiligt und in dessen Vorstand vertreten ist. (87) Die Qualifikationszeit für neue BE dauert in aller Regel 5-7 Jahre. Die Sicherheitsbehörde begleitet die Erprobungszeit und erteilt dem KKW-Betreiber die Erlaubnis, nach einer erfolgreichen Erprobung einen neuen BE-Verkäufer zu qualifizieren. Angesichts des langwierigen und komplizierten Verfahrens kann auch das Qualifikationsverfahren ein Hindernis für einen raschen Marktzutritt darstellen. (88) Weitere wettbewerbsrechtliche Bedenken betreffen den Umstand, dass durch die geplante Mehrheitsbeteiligung von Cogéma an GU-Neu die bestehenden vertikalen Verbindungen zwischen Cogéma und den Nuklearbereichen von Framatome deutlich ausgebaut und auf die Nuklearbereiche ausgedehnt würden, die Siemens in GU-Neu einbringt. Die Öffnung des französischen Marktes (89) Im Verlaufe des Verfahrens wurden der Kommission neue Gesichtspunkte zur Kenntnis gebracht, die zu dem Schluss führen, dass sich der französische Markt in der Zukunft in erheblichem Maße öffnen wird. Beschaffungspolitik von EdF (90) Bisher hat EdF Framatome als Hauptlieferant für BE für all seine KKW und Siemens an zweiter Stelle für lediglich einige KKW qualifiziert. Wenige andere BE-Verkäufer waren nur für zwei Reaktoren qualifiziert. (91) Es sei erwähnt, dass nach der Liberalisierung des europäischen Strommarktes die KKW-Betreiber nunmehr einem wachsenden Preis- und Kostendruck ausgesetzt sind. Daher ist EdF in jeder Hinsicht daran interessiert, seine Kosten für BE-Lieferungen so niedrig wie möglich zu halten und deshalb mit der Nutzung von „zwei Versorgungsquellen“ fortzufahren. Der französische Staat unterstützt diese Politik von EdF voll und ganz. Da EdF nicht in das Qualifikationsverfahren eingreifen kann, scheint es notwendig, dass der französische Staat alle auf die Sicherheitsbehörde gerichteten Maßnahmen unterstützt, um mitzuhelfen, die Bedingungen des Qualifikationsverfahrens zu optimieren. (92) Angesichts dieser neuen Gegebenheiten hat EdF konkrete Maßnahmen mit dem Ziel getroffen, mindestens einen weiteren BE-Verkäufer als zweite Bezugsquelle für seine 900-MW- und 1 300-MW-Werke zu qualifizieren. Es wird angestrebt, nach einem verkürzten Qualifikationsverfahren die Genehmigung zur Einführung von BE des anderen BE-Verkäufers wesentlich schneller zu erhalten. Weiterhin soll die für einen Reaktor zuerkannte Qualifikation für alle Reaktoren desselben Typs gelten. (93) Daraus folgt, dass EdF bereits konkrete Schritte unternommen hat, um einen anderen BE-Verkäufer, und zwar die BNFL/Westinghouse/ABB-Gruppe, als zweite Bezugsquelle zu qualifizieren. (94) Zur Verwirklichung seiner Pläne ist EdF jedoch auf die Hilfe des französischen Staates angewiesen. Diesbezüglich hat die französische Regierung eine Erklärung unterzeichnet […]. (95) Der französische Staat unterstützt in dieser Erklärung uneingeschränkt die Strategie von EdF zur Ausdehnung seiner Beschaffungsmöglichkeiten auf einen weiteren Anbieter von DWR-BE, und zwar die BNFL/Westinghouse/ABB-Gruppe. Der französische Staat verfolgt das Anliegen, dass die Beschaffungspolitik sowohl der Kostenminderung als auch dem Wettbewerb dienlich ist. Im Einzelnen fordert der französische Staat EdF auf, für all seine BE-Lieferungen Ausschreibungen durchzuführen. Ferner bietet der französische Staat jede erdenkliche Hilfe, um das Qualifikationsverfahren für neue BE zu verkürzen. Er fordert EdF auf, zur Verkürzung des Qualifikationsverfahrens beizutragen, indem es der BNFL/Westinghouse/ABB-Gruppe alle notwendigen Unterlagen zukommen lässt. Darüber hinaus wird befürwortet, dass eine BE-Zulassung, die für einzelne Reaktoren erteilt wurde, auf andere Reaktoren gleicher Bauart erweitert werden kann. Rückzug von EdF aus Framatome (96) Ein weiterer Faktor für die Auflösung der bestehenden Verbindung zwischen EdF und Framatome ist der Ausstieg von EdF als Anteilseigner von Framatome. Mit diesem Rückzug wird ebenfalls sichergestellt, dass EdF seine neue Beschaffungspolitik unabhängig von geschäftlichen Entscheidungen von Framatome bei DWR-BE-Lieferungen umsetzen kann. Der französische Staat unterstützt den Rückzug von EdF aus Framatome in einer Erklärung (siehe Erwägungsgrund 94). Vorläufige Schlussfolgerung (97) Unter Berücksichtigung des Vorstehenden gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sich die Lage auf dem französischen Markt verbessern würde, d. h., der französische Markt wird in Zukunft potenziellen BE-Verkäufern offen stehen. Rückzug von Cogéma aus GU-Neu (98) Wie bereits im Zusammenhang mit den vertikalen Beziehungen zwischen Cogéma und GU-Neu dargelegt, wird der mit Formblatt CO am 10. Juli 2000 angemeldete Zusammenschluss von den Vertragsparteien durch Vorlagen vom 17. November 2000 […] in der Weise abgeändert, dass Framatome und Siemens allein die gemeinschaftliche Kontrolle über GU-Neu ausüben. Darüber hinaus werden alle Kooperationsvereinbarungen zwischen Cogéma und GU-Neu dahin gehend abgeändert, dass eine direkte Einflussnahme von Cogéma auf GU-Neu-Geschäfte ausgeschlossen ist. Cogéma gibt also seinen Gesellschafteranteil an dem Gemeinschaftsunternehmen auf, ebenso alle Rechte, die ihm einen Einfluss auf die Entscheidung des Gemeinschaftsunternehmens oder anderweitig eine gemeinschaftliche Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen im Sinne der Fusionskontrollverordnung gewährt hätten. Insbesondere wird Cogéma auf seine Rechte verzichten, die mit dem speziellen Anteil verbunden waren, den es an dem Gemeinschaftsunternehmen halten sollte, z. B. die Stimmrechte. Weiterhin werden sämtliche Bestimmungen in der „Convention sur la Societé Nucléaire“ zwischen Framatome und Cogéma aufgehoben. Deshalb werden die Parteien die diesbezüglichen Regelungen zur Gesellschafterbeteiligung und zur Leitung des Gemeinschaftsunternehmens in den Vereinbarungen entsprechend abändern. Infolgedessen werden das Gemeinschaftsunternehmen und Cogéma die angemeldete Kooperationsvereinbarung für Kernbrennstoffaktivitäten nicht abschließen. (99) Die Abänderung des angemeldeten Zusammenschlusses findet die uneingeschränkte Unterstützung des französischen Staates, der eine diesbezügliche Erklärung verabschiedet hat (siehe Erwägungsgrund 94). Schlussfolgerung (100) Angesichts dessen kann gefolgert werden, dass der abgeänderte Zusammenschluss nicht zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung führen würde. (101) Die vorstehend dargelegte Veränderung in der Beschaffungspolitik von EdF und die erklärte Unterstützung des französischen Staates für die Umsetzung dieser Veränderung sowie die Auflösung der strukturellen Verbindung zwischen EdF und Framatome rechtfertigen die Vorhersage, dass der französische Markt in der Zukunft in einem erheblichen Umfang geöffnet wird. (102) Damit entfallen die wichtigsten wettbewerbsrechtlichen Bedenken, die sich aus dem geplanten Zusammenschluss ergeben hatten. (103) Mit der Abänderung des geplanten Zusammenschlusses, der nunmehr auf die Begründung der gemeinschaftlichen Kontrolle durch lediglich Framatome und Siemens beschränkt ist, werden die zweitwichtigsten wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausgeräumt, da nach dem Rückzug von Cogéma aus dem Gemeinschaftsunternehmen keine Zunahme oder Ausdehnung der vertikalen Integration mehr gegeben ist. LEITTECHNIK (104) Sowohl Framatome als auch Siemens sind im Bereich der Leittechnik („LN“) tätig, wozu eine Reihe komplexer Hard- und Softwaresysteme und Produkte gehören, die in erster Linie Sicherheit-, Betriebs- und Steuerungssysteme in einem Kernkraftwerk betreffen, darunter auch die Radioaktivität-, Temperatur- und Druckmessung. [Details der Vereinbarung] SACHLICH RELEVANTER MARKT (105) Zu einem Kernkraftwerk gehören eine Vielzahl verschiedener komplizierter LN-Ausrüstungen, die den nuklearen Prozess, die Dampferzeugung, die Wasserzirkulation und die Stromerzeugung steuern, den sicheren und effizienten Ablauf dieser Prozesse gewährleisten und Notbetriebsmechanismen beinhalten. Zu diesem Zweck führen die LN-Systeme verschiedene Funktionen innerhalb des Kraftwerks aus, z. B. das Abnehmen von Daten von Sensoren an Ort und Stelle und die Darstellung von Verläufen und laufenden Systemdaten, das Auslösen eines Alarms, wenn die Sensoren den Eintritt anomaler Bedingungen anzeigen, das Abnehmen von Daten von Betriebssensoren und das kontinuierliche Berechnen des Ist-Standes der Kernenergieerzeugung sowie das Verfolgen des Status (z. B. Erprobung und Wartung). LN-Systeme führen auch die Steuerung nicht sicherheitsrelevanter Systeme und bestimmter begrenzter sicherheitsrelevanter Anwendungsformen im Werk aus. (106) Diese Ausrüstungen werden als Bestandteil neuer Kernkraftwerke, bei Modernisierungsarbeiten in bestehenden Werken sowie beim Austausch bestimmter LN-Ersatzteile geliefert. Die Parteien tragen vor, dass ein Markt für LN besteht, der mindestens Systeme umfasst, die für alle LWR angeboten werden, da die LN-Grundausstattung für alle Ebenen bei SWR und DWR im Wesentlichen identisch ist. Dies haben auch die Ergebnisse der Marktuntersuchung bestätigt. (107) Für die Festlegung des relevanten Marktes wird die Unterscheidung zwischen sicherheitsrelevanter LN und betriebsrelevanter LN für wichtig erachtet: Sicherheitsrelevante LN betrifft den NT/NSSS und ist in erster Linie dafür ausgelegt, Automatisierungsaufgaben auszuführen, bei denen es auf eine äußerst hohe Zuverlässigkeit und spezielle nukleartechnische Eignung ankommt. Dazu gehören insbesondere automatische Funktionen zur Störfallverhinderung und -kontrolle. Typische Anwendungsbeispiele sind der Reaktorschutz und die Aktivierung sicherheitstechnischer Einrichtungen (z. B. Notkühlung und Nachwärmeabfuhr wie auch Konditionierung und Verarbeitung von Neutronenfluss-Überwachungssignalen). Betriebsrelevante LN betrifft vor allem den NNT (nichtnuklearen Teil) und damit verbundene Betriebsabläufe, für die keine spezielle nukleartechnische Eignung erforderlich ist. Sie umfasst sämtliche Ausrüstungen, die für den Betrieb und die Beobachtung, Automatisierung, Überwachung und Archivierung des NNT notwendig sind. Die Werksabläufe werden über Monitore in der Warte überwacht und gesteuert. (108) Die anmeldenden Parteien tragen vor, dass für die Festlegung des relevanten Marktes keine Unterscheidung zwischen sicherheit- und betriebsrelevanter LN getroffen werden sollte. Sie geben an, dass es zwar aus angebotsseitiger Sicht Anlass zur Unterscheidung zwischen betriebs- und sicherheitsrelevanter LN geben könnte, die Systeme nachfrageseitig von den Kunden aber nicht gesondert gesehen würden, da diese betriebsrelevante LN und sicherheitsrelevante LN in aller Regel nicht getrennt von unterschiedlichen Anbietern kaufen. (109) Die anmeldenden Parteien stellen fest, dass die Kunden bei neuen Kernkraftwerken sicherheitsrelevante und betriebsrelevante LN stets zusammen gekauft hätten. Was Modernisierung und Ertüchtigung anbelangt, so erkennen die Parteien an, dass oftmals Kunden nur spezielle Teile ihres sicherheit- oder betriebsrelevanten LN-Systems ausgetauscht hätten. Die Parteien schätzen jedoch, dass der Anteil der Käufe sicherheit- und betriebsrelevanter LN-Systeme für Modernisierungszwecke mehr als die Hälfte am Gesamtumsatz in diesem Segment ausmacht, da sichergestellt sein muss, dass das spezielle ausgetauschte LN-Teil zu dem System insgesamt passt und an das System als Ganzes angepasst werden kann. (110) Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Argumente nicht hinreichend beweisen, dass sicherheit- und betriebsrelevante LN dem selben Markt zuzuordnen sind. Der Umstand, dass Kunden bei neuen Werken stets sicherheit- und betriebsrelevante LN zusammen erwerben, bedeutet nicht, dass es keinen gesonderten Markt für sicherheitsrelevante LN gibt. In dieser Hinsicht ist auf die Begründung für den folgenden Test zu verweisen: Würde es ein hypothetischer Monopolanbieter sicherheitsrelevanter LN-Systeme als in seinem Interesse liegend ansehen, die Preise dauerhaft um 5-10 % anzuheben? Die Antwort dürfte wohl Ja lauten, da die Kunden nicht ohne sicherheitsrelevante LN-Systeme auskommen und die Angebotsausweichmöglichkeiten sehr begrenzt sind. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sicherheitsrelevante LN wegen der gebotenen hohen Zuverlässigkeit und speziellen nukleartechnischen Eignung bestimmte Eignungs- und Lizenzierungsanforderungen erfüllen müssen. Bei nicht sicherheitsrelevanter LN kommt ein weniger anspruchsvolles Eignungs- und Lizenzierungsverfahren zur Anwendung. Demzufolge ist der Markt bei Sicherheitsystemen für Kernkraftwerke wesentlich stärker begrenzt, und eine geringere Anzahl von Käufern ist willens, die zur Qualifizierung neuer Systeme für den begrenzten Austauschmarkt notwendige Zeit und Mühe aufzuwenden. Im Vergleich dazu ist der Wettbewerbsbereich bei konventioneller LN größer, und dieser Teil der Ausrüstungen ist in der Regel für alle Kraftwerkstypen (nukleare, fossile usw.) gleich. Es ist keine spezielle Eignung oder besonderes Know-how für die Herstellung erforderlich, und die Zahl der LN-Anbieter ist auf diesem Produktsektor wesentlich höher. (111) Angesichts dessen kann gefolgert werden, dass zwischen dem Markt für sicherheitsrelevante LN und dem Markt für betriebsrelevante LN zu unterscheiden ist. (112) Zu beachten ist außerdem das Argument der Parteien, die Instandhaltung solle vom Gesamtmarkt ausgenommen werden, da diese Tätigkeiten kein detailliertes, LN-spezifisches Know-how verlangen und für gewöhnlich auf der Basis separater Instandhaltungsverträge nach außen vergeben werden. Die Mehrzahl der Wettbewerber und Kunden hat allerdings angegeben, dass es in der Regel nicht sinnvoll erscheint, für Ausrüstungen und Instandhaltung auf zwei verschiedene Anbieter zurückzugreifen. Entscheidend dafür, ob Instandhaltung zusammen mit den Ausrüstungen oder gesondert erbracht wird, ist allerdings in jedem Fall der Bedarf der Kunden. Die Frage, ob Instandhaltung für sicherheitsrelevante LN vom Gesamtmarkt zu trennen ist, kann jedoch offen bleiben, da das neue Unternehmen unabhängig von der Eingrenzung des sachlich relevanten Marktes keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt. RÄUMLICH RELEVANTE MÄRKTE (113) Die Parteien machen geltend, dass der räumlich relevante Markt für die LN größer sei als der EWR und möglicherweise weltweite Reichweite habe. Diese Vorhaltung wird darauf gestützt, da

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.