Europäische Union

Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-12-10

Quellenkennung: 32010D0788. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gierung und dem CNDP freigelassen. Innerhalb der FARDC hat er sich 2009 im Masisi-Gebiet der mehrfachen Hinrichtung, Entführung und Verstümmelung schuldig gemacht. Als Befehlshaber unter General Taganda war er die treibende Kraft hinter der Meuterei des ehemaligen CNDP im Rutshuru-Gebiet im April 2012. Er sorgte für die Sicherheit der Meuterer außerhalb von Masisi. Zwischen Mai und August 2012 überwachte er die Rekrutierung und Ausbildung von über 150 Kindern für die Rebellion der M23 und erschoss Jungen, die einen Fluchtversuch unternommen hatten. Im Juli 2012 reiste er zur Mobilisierung und Rekrutierung für die M23 nach Berunda und Degho. Kaina floh im November 2013 nach Uganda und lebte dort noch Anfang 2016. 5.    Jérôme KAKWAVU BUKANDE (alias: a) Jérôme Kakwavu, b) Commandant Jérôme) Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo. Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005. Weitere Angaben: Wurde im Dezember 2004 in den Rang eines Generals der FARDC erhoben. Seit Juni 2011 im Makala-Gefängnis in Kinshasa in Haft. Seit dem 25. März 2011 läuft vor dem Hohen Militärgericht in Kinshasa ein Verfahren gegen Kakwavu wegen Kriegsverbrechen. Im November 2014 von einem Militärgericht der DRK wegen Vergewaltigung, Mord und Folter zu zehn Jahren Haft verurteilt. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5776083 Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Ehemaliger Präsident der UCD/FAPC. Die FAPC kontrolliert illegale Grenzposten zwischen Uganda und der DRK — eine wichtige Transitroute für den Waffenhandel. Besaß als Präsident der FAPC politischen Einfluss und befehligte und kontrollierte die Aktivitäten der FAPC-Truppen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt waren. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri im Jahr 2002 verantwortlich. Er ist einer der fünf führenden Offiziere der FARDC, denen schwere Verbrechen in Verbindung mit sexueller Gewalt vorgeworfen wurden und auf deren Fälle der Sicherheitsrat die Regierung bei seinem Besuch 2009 aufmerksam gemacht hatte. Wurde im Dezember 2004 in den Rang eines Generals der FARDC erhoben. Seit Juni 2011 im Makala-Gefängnis in Kinshasa in Haft. Am 25. März 2011 hat das Hohe Militärgericht in Kinshasa ein Verfahren gegen Kakwavu wegen Kriegsverbrechen eröffnet. 6.    Germain KATANGA Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo. Geburtsdatum: 28. April 1978. Geburtsort: Mambasa, Provinz Ituri, Demokratische Republik Kongo. Anschrift: Demokratische Republik Kongo (in Haft). Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005. Weitere Angaben: Wurde im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt. Wurde am 18. Oktober 2007 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Nachdem er zunächst am 23. Mai 2014 vom IStGH wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden war, setzte die Berufungskammer des IStGH seine Strafe herab und entschied, dass Katanga seine Strafe am 18. Januar 2016 verbüßt haben sollte. Obwohl er für die Dauer des Gerichtsverfahrens in den Niederlanden inhaftiert war, wurde Katanga im Dezember 2015 in ein Gefängnis in der DRK überstellt und anderer früher in Ituri begangener Verbrechen angeklagt. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5776116 Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Germain Katanga war Befehlshaber der FRPI. Er war an Waffentransfers unter Verletzung des Waffenembargos beteiligt. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri von 2002 bis 2003 verantwortlich. Er wurde im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt. Er wurde am 18. Oktober 2007 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Nachdem er zunächst am 23. Mai 2014 vom IStGH wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden war, setzte die Berufungskammer des IStGH seine Strafe herab und entschied, dass er seine Strafe am 18. Januar 2016 verbüßt haben sollte. Obwohl er für die Dauer des Gerichtsverfahrens in den Niederlanden inhaftiert war, wurde Katanga im Dezember 2015 in ein Gefängnis in der DRK überstellt und früher in Ituri begangener Verbrechen angeklagt. ▼M23 7.    Thomas LUBANGA Geburtsort: Ituri, Demokratische Republik Kongo. Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo. Anschrift: Demokratische Republik Kongo. Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005 Weitere Angaben: Im März 2005 in Kinshasa festgenommen wegen Beteiligung der UPC/L an Menschenrechtsverletzungen. Am 17. März 2006 an den IStGH überstellt. Wurde im März 2012 vom IStGH zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Am 1. Dezember 2014 bestätigten die Berufungsrichter des IStGH Schuldspruch und Strafmaß für Lubanga. Am 19. Dezember 2015 zur Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in eine Haftanstalt in der DRK überstellt. Lubanga wurde am 15. März 2020 nach Verbüßung der vom IStGH verhängten Strafe aus der Haft entlassen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Thomas Lubanga war Präsident der UPC/L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri von 2002 bis 2003 verantwortlich. Er wurde im März 2005 in Kinshasa festgenommen wegen Beteiligung der UPC/L an Menschenrechtsverletzungen und am 17. März 2006 von den Behörden der DRK an den IStGH überstellt. Er wurde im März 2012 vom IStGH zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Am 1. Dezember 2014 bestätigten die Berufungsrichter des IStGH Schuldspruch und Strafmaß. Am 19 Dezember 2015 wurde er zur Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in eine Haftanstalt in der DRK überstellt. ▼M11 8.    Sultani MAKENGA (alias: a) Makenga, Oberst Sultani, b) Makenga, Emmanuel Sultani) Geburtsdatum: 25. Dezember 1973. Geburtsort: Rutshuru, Demokratische Republik Kongo. Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo. Tag der Benennung durch die VN: 12. November 2012. Weitere Angaben: Militärischer Anführer der Bewegung des 23. März (M23), die in der Demokratischen Republik Kongo operiert. In Ruanda seit Ende 2014. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5272833 Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Sultani Makenga ist einer der militärischen Anführer der Bewegung des 23. März (M23), die in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) operiert. Als Anführer der M23 (auch kongolesische Revolutionsarmee genannt) hat Sultani Makenga als Verantwortlicher schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Frauen und Kinder in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung. Er ist auch verantwortlich für Verstöße gegen das Völkerrecht im Zusammenhang mit Handlungen der M23 bei der Rekrutierung und beim Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten in der Demokratischen Republik Kongo. Unter dem Befehl von Sultani Makenga hat die M23 in großem Umfang Gräueltaten gegen die Zivilbevölkerung der Demokratischen Republik Kongo verübt. Zeugenaussagen und Berichten zufolge haben die Milizionäre unter dem Befehl von Sultani Makenga im gesamten Gebiet von Rutshuru im Rahmen einer Strategie zur Festigung der Kontrolle über das Gebiet von Rutshuru Frauen sowie Kinder, die in manchen Fällen erst 8 Jahre alt waren, vergewaltigt. Unter Makengas Befehl hat die M23 umfangreiche Kampagnen zur Zwangsrekrutierung von Kindern in der Demokratischen Republik Kongo und in der Region durchgeführt sowie Kinder massenweise getötet, verstümmelt und verletzt. Viele der zwangsrekrutierten Kinder waren jünger als 15 Jahre. Entgegen den Maßnahmen der Demokratischen Republik Kongo zur Durchführung des Waffenembargos, einschließlich innerstaatlicher Anordnungen über die Einfuhr und den Besitz von Waffen und zugehörigem Material, soll Makenga auch Waffen und zugehöriges Material erhalten haben. Als Anführer der M23 hat Makenga unter anderem schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen und Gräueltaten gegen die Zivilbevölkerung der Demokratischen Republik Kongo verübt und dadurch die Unsicherheit, die Vertreibungen und den Konflikt in der Region verschärft. Militärischer Anführer der Bewegung des 23. März (M23), die in der Demokratischen Republik Kongo operiert. 9.    Khawa Panga MANDRO (alias: a) Kawa Panga, b) Kawa Panga Mandro, c) Kawa Mandro, d) Yves Andoul Karim, e) Mandro Panga Kahwa, f) Yves Khawa Panga Mandro, g) „Chief Kahwa“, h) „Kawa“) Geburtsdatum: 20. August 1973. Geburtsort: Bunia, Demokratische Republik Kongo. Anschrift: Uganda (seit Mai 2016). Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo. Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005. Weitere Angaben: Im April 2005 in Bunia wegen Sabotage des Friedensprozesses in der Provinz Ituri inhaftiert. Von den kongolesischen Behörden im Oktober 2005 verhaftet, vom Berufungsgericht in Kisangani freigesprochen und sodann an die Justizbehörden in Kinshasa überstellt, weil neue Anschuldigungen gegen ihn erhoben wurden wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Mord, schwerer Körperverletzung und Tätlichkeiten. Im August 2014 verurteilte ihn ein Militärgericht der DRK in Kisangani wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu neun Jahren Freiheitsstrafe und zu einer Opferentschädigung von rund 85 000  USD. Er verbüßte seine Haftstrafe und lebt seit Mai 2016 in Uganda. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5272933 Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Khawa Panga Mandro war Präsident der PUSIC, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern von 2001 bis 2002 verantwortlich. Er wurde im April 2005 in Bunia wegen Sabotage des Friedensprozesses in der Provinz Ituri inhaftiert. Er wurde von den kongolesischen Behörden im Oktober 2005 verhaftet, vom Berufungsgericht in Kisangani freigesprochen und sodann an die Justizbehörden in Kinshasa überstellt, weil neue Anschuldigungen gegen ihn erhoben wurden wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Mord, schwerer Körperverletzung und Tätlichkeiten. Im August 2014 verurteilte ihn ein Militärgericht der DRK in Kisangani wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu neun Jahren Freiheitsstrafe und zu einer Opferentschädigung von rund 85 000  USD. Er verbüßte seine Haftstrafe und lebt seit Mai 2016 in Uganda. 10.    Callixte MBARUSHIMANA Benennung: FDLR-Exekutivsekretär. Geburtsdatum: 24. Juli 1963. Geburtsort: Ndusu/Ruhengeri, Nordprovinz, Ruanda. Staatsangehörigkeit: Ruanda. Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009. Weitere Angaben: Wurde am 3. Oktober 2010 in Paris aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, den der IStGH wegen der von den FDLR-Truppen 2009 in den Kivu-Provinzen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgestellt hatte. Am 25. Januar 2011 nach Den Haag überstellt und Ende 2011 vom IStGH aus der Haft entlassen. Am 29. November 2014 für fünf Jahre zum FDLR-Exekutivsekretär gewählt. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5224649 Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Bis zu seiner Inhaftierung war Callixte Mbarushimana Exekutivsekretär der FDLR und Vizepräsident des militärischen Oberkommandos der FDLR. Als politisch-militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behinderte er die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten gemäß Nummer 4 Buchstabe b der Resolution 1857 (2008) des VN-Sicherheitsrates. Er wurde am 3. Oktober 2010 in Paris aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, den der IStGH wegen der von den FDLR-Truppen 2009 in den Kivu-Provinzen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgestellt hatte. Er wurde am 25. Januar 2011 nach Den Haag überstellt, jedoch Ende 2011 aus der Haft entlassen. Er wurde am 29. November 2014 für fünf Jahre zum FDLR-Exekutivsekretär wiedergewählt. 11.    Iruta Douglas MPAMO (alias: a) Doulas Iruta Mpamo, b) Mpano) Anschrift: Gisenyi, Ruanda (ab Juni 2011). Geburtsdatum: a) 28. Dezember 1965, b) 29. Dezember 1965. Geburtsort: a) Bashali, Masisi, Demokratische Republik Kongo, b) Goma, Demokratische Republik Kongo, c) Uvira, Demokratische Republik Kongo. Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo. Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005. Weitere Angaben: Seit dem Absturz zweier von der Great Lakes Business Company (GLBC) betriebener Flugzeuge keine bekannte Beschäftigung. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5272813 Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Geschäftsführender Inhaber der Compagnie Aérienne des Grands Lacs und der Great Lakes Business Company, deren Fluggeräte zur Unterstützung der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen eingesetzt wurden. Auch verantwortlich für die Verschleierung von Flug- und Frachtinformationen offensichtlich in der Absicht, Verstöße gegen das Waffenembargo zu ermöglichen. Seit dem Absturz zweier von der Great Lakes Business Company (GLBC) betriebener Flugzeuge keine bekannte Beschäftigung. ▼M10 12.   Sylvestre MUDACUMURA (alias: a) Mupenzi Bernard, b) Generalmajor Mupenzi, c) General Mudacumura, d) Pharaoh, e) Radja) Benennung: a) Kommandant der FDLR-FOCA, b) Generalleutnant der FDLR-FOCA Geburtsdatum: 1954. Geburtsort: Zelle Ferege, Sektor Gatumba, Gemeinde Kibilira, Präfektur Gisenyi, Ruanda Aufenthalt: Provinz Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo (seit Juni 2016). Staatsangehörigkeit: Ruander. Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005. Weitere Angaben: Der Internationale Strafgerichtshof stellte am 12. Juli 2012 einen Haftbefehl gegen Mudacumura aus, dem in neun Anklagepunkten Kriegsverbrechen zur Last gelegt werden, darunter Übergriffe gegen Zivilisten, Mord, Verstümmelung, grausame Behandlung, Vergewaltigung, Folter, Zerstörung von Eigentum, Plünderung und Verstöße gegen die Personenwürde, die angeblich zwischen 2009 und 2010 in der DRK begangen wurden. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Sylvestre Mudacumura ist Kommandant der FOCA, des bewaffneten Arms der FDLR, besitzt als solcher politischen Einfluss und beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der FDLR-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Mudacumura (oder ein Untergebener) hatte telefonischen Kontakt mit dem FDLR-Führer Murwanashyaka in Deutschland, u. a. zum Zeitpunkt des Busurungi-Massakers im Mai 2009, und mit dem Militärkommandeur Major Guillaume während der Operationen „Umoja Wetu“ und „Kimia II“ im Jahr 2009. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für 27 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern durch unter seiner Führung stehende Truppen in Nord-Kivu von 2002 bis 2007 verantwortlich. Seit Mitte 2016 ist Mudacumura immer noch Oberbefehlshaber des bewaffneten Arms der FDLR im Rang eines Generalleutnants und hält sich in der Provinz Nord-Kivu in der Demokratischen Republik Kongo auf. ▼M11 13.    Leodomir MUGARAGU (alias: a) Manzi Leon, b) Leo Manzi) Anschrift: (seit Juni 2011) FDLR-Hauptquartier im Kikomawald nahe Bogoyi, Walikale, Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo. Geburtsdatum: a) 1954, b) 1953. Geburtsort: a) Kigali, Ruanda, b) Rushashi (Nordprovinz), Ruanda. Staatsangehörigkeit: Ruanda. Tag der Benennung durch die VN: 1. Dezember 2010. Weitere Angaben: Stabschef der FDLR-FOCA, zuständig für Verwaltung. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5270747 Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Laut offen zugängigen Informationsquellen und amtlichen Berichten ist Leodomir Mugaragu Stabschef der Forces Combattantes Abucunguzi/Combatant Force for the Liberation of Rwanda (FOCA), dem bewaffneten Flügel der FDLR. Laut amtlichen Berichten ist Mugaragu einer der Hauptverantwortlichen für die Planung der Militäroperationen der FDLR im Osten der DRK. Stabschef der FDLR-FOCA, zuständig für Verwaltung. 14.    Leopold MUJYAMBERE (alias: a) Musenyeri, b) Achille, c) Frere Petrus Ibrahim) Benennung: a) Stabschef der FDLR-FOCA, b) stellvertretender Interims-Befehlshaber der FDLR-FOCA. Anschrift: Kinshasa, Demokratische Republik Kongo (seit Juni 2016). Geburtsdatum: a) 17. März 1962, b) ca. 1966. Geburtsort: Kigali, Ruanda. Staatsangehörigkeit: Ruanda. Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009. Weitere Angaben: Wurde 2014 amtierender stellvertretender Kommandant der FDLR-FOCA. Anfang Mai 2016 in Goma (DRK) von kongolesischen Sicherheitskräften gefangen genommen und nach Kinshasa überstellt. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5224709 Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leopold Mujyambere war Kommandant der Zweiten Division der FOCA, des bewaffneten Arms der FDLR. Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behinderte er unter Verstoß gegen Nummer 4 Buchstabe b der Resolution 1857 (2008) des VN-Sicherheitsrates die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen Nummer 4 Buchstaben d und e der Resolution 1857 (2008) des VN-Sicherheitsrates als Soldaten an der Front eingesetzt. Im Juni 2011 war er Kommandant im damals „Amazon“ genannten Einsatzgebiet der FDLR-FOCA in Süd-Kivu. Später wurde er zum FOCA-Stabschef befördert und dann im Jahr 2014 zum amtierenden stellvertretenden Kommandanten. Anfang Mai 2016 wurde er in Goma (DRK) von kongolesischen Sicherheitskräften gefangen genommen und nach Kinshasa überstellt. 15.    Jamil MUKULU (alias: a) Steven Alirabaki, b) David Kyagulanyi, c) Musezi Talengelanimiro, d) Mzee Tutu, e) Abdullah Junjuaka, f) Alilabaki Kyagulanyi, g) Hussein Muhammad, h) Nicolas Luumu, i) Julius Elius Mashauri, j) David Amos Mazengo, k) Professor Musharaf, l) Talengelanimiro) Benennung: a) Anführer der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF), b) Kommandant der Alliierten Demokratischen Kräfte. Anschrift: Berichten zufolge in Uganda in Haft (seit September 2016). Geburtsdatum: a) 1965, b) 1. Januar 1964. Geburtsort: Dorf Ntoke, Ntenjeru, Distrikt Kayunga, Uganda. Staatsangehörigkeit: Uganda. Tag der Benennung durch die VN: 12. Oktober 2011. Weitere Angaben: Im April 2015 in Tansania festgenommen und im Juli 2015 nach Uganda ausgeliefert. Seit September 2016 befindet sich Mukulu Berichten zufolge in Polizeigewahrsam in Erwartung seines Prozesses wegen Kriegsverbrechen und schwerer Verstöße gegen die Genfer Konvention nach ugandischem Recht. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5270670 Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Laut öffentlichen Informationsquellen und amtlichen Berichten, einschließlich der Berichte der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrates ist Jamil Mukulu der militärische Anführer der ADF, einer in der DRK operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe, und behindert die Entwaffnung, Repatriierung und freiwillige Neuansiedlung von Kämpfern der ADF gemäß Nummer 4 Buchstabe b der Resolution 1857 (2008). Der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrates zufolge stellte Jamil Mukulu den ADF als einer im Gebiet der DRK operierenden bewaffneten Gruppe materielle und personelle Unterstützung zur Verfügung. Laut verschiedenen Quellen, einschließlich der Berichte der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrates, hat Jamil Mukulu Finanzmittel beschafft, politischen Einfluss auf die Strategien der ADF ausgeübt und die ADF-Kräfte in unmittelbarer Verantwortung befehligt und kontrolliert, insbesondere durch Überwachung von etablierten Verbindungen zu internationalen Terrornetzwerken. ▼M20 16.    Ignace MURWANASHYAKA (alias: Dr. Ignace) Titel: Dr. Benennung: Präsident der FDLR. Aufenthalt: Deutschland (in Haft). Geburtsdatum: 14. Mai 1963. Geburtsort: a) Butera, Ruanda, b) Ngoma, Butare, Ruanda. Staatsangehörigkeit: Ruanda. Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005. Weitere Angaben: Starb am 16. April 2019 in Deutschland im Gefängnis. Wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen und am 28. September 2015 von einem deutschen Gericht der Anführung einer ausländischen terroristischen Gruppierung und der Beihilfe zu Kriegsverbrechen für schuldig befunden. Wurde zu einer dreizehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und b

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.