Europäische Union

Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP

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Konsolidierungsdatum: 2025-12-10

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02010D0788 — DE — 10.12.2025 — 039.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ▼M25 BESCHLUSS 2010/788/GASP DES RATES vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo ▼B (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2011/699/GASP DES RATES  vom 20. Oktober 2011   L 276 50 21.10.2011  M2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2011/848/GASP DES RATES  vom 16. Dezember 2011   L 335 83 17.12.2011  M3 BESCHLUSS 2012/811/GASP DES RATES  vom 20. Dezember 2012   L 352 50 21.12.2012  M4 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2013/46/GASP DES RATES  vom 22. Januar 2013   L 20 65 23.1.2013 ►M5 BESCHLUSS 2014/147/GASP DES RATES  vom 17. März 2014   L 79 42 18.3.2014  M6 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/862/GASP DES RATES  vom 1. Dezember 2014   L 346 36 2.12.2014 ►M7 BESCHLUSS (GASP) 2015/620 DES RATES  vom 20. April 2015   L 102 43 21.4.2015 ►M8 BESCHLUSS (GASP) 2016/1173 DES RATES  vom 18. Juli 2016   L 193 108 19.7.2016 ►M9 BESCHLUSS (GASP) 2016/2231 DES RATES  vom 12. Dezember 2016   L 336I 7 12.12.2016 ►M10 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/203 DES RATES  vom 6. Februar 2017   L 32 22 7.2.2017 ►M11 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/399 DES RATES  vom 7. März 2017   L 60 41 8.3.2017  M12 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/905 DES RATES  vom 29. Mai 2017   L 138I 6 29.5.2017  M13 BESCHLUSS (GASP) 2017/1340 DES RATES  vom 17. Juli 2017   L 185 55 18.7.2017  M14 BESCHLUSS (GASP) 2017/2282 DES RATES  vom 11. Dezember 2017   L 328 19 12.12.2017 ►M15 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/202 DES RATES  vom 9. Februar 2018   L 38 19 10.2.2018  M16 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/569 DES RATES  vom 12. April 2018   L 95 21 13.4.2018  M17 BESCHLUSS (GASP) 2018/1940 DES RATES  vom 10. Dezember 2018   L 314 47 11.12.2018 ►M18 BESCHLUSS (GASP) 2019/2109 DES RATES  vom 9. Dezember 2019   L 318 134 10.12.2019 ►M19 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/190 DES RATES  vom 12. Februar 2020   L 40I 3 13.2.2020 ►M20 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/417 DES RATES  vom 19. März 2020   L 86 9 20.3.2020 ►M21 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/1509 DES RATES  vom 16. Oktober 2020   L 345 8 19.10.2020  M22 BESCHLUSS (GASP) 2020/2033 DES RATES  vom 10. Dezember 2020   L 419 30 11.12.2020 ►M23 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/2144 DES RATES  vom 17. Dezember 2020   L 430 27 18.12.2020 ►M24 BESCHLUSS (GASP) 2021/1866 DES RATES  vom 22. Oktober 2021   L 377 33 25.10.2021 ►M25 BESCHLUSS (GASP) 2021/2181 DES RATES  vom 9. Dezember 2021   L 443 75 10.12.2021  M26 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/1020 DES RATES  vom 27. Juni 2022   L 170 83 28.6.2022 ►M27 BESCHLUSS (GASP) 2022/2241 DES RATES  vom 14. November 2022   L 294 15 15.11.2022 ►M28 BESCHLUSS (GASP) 2022/2377 DES RATES  vom 5. Dezember 2022   L 314 97 6.12.2022  M29 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/2398 DES RATES  vom 8. Dezember 2022   L 316I 7 8.12.2022  M30 BESCHLUSS (GASP) 2022/2412 DES RATES  vom 8. Dezember 2022   L 317 122 9.12.2022 ►M31 BESCHLUSS (GASP) 2023/726 DES RATES  vom 31. März 2023   L 94 48 3.4.2023 ►M32 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2023/922 DES RATES  vom 4. Mai 2023   L 119 177 5.5.2023  M33 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2023/1189 DES RATES  vom 19. Juni 2023   L 157 47 20.6.2023  M34 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2023/1567 DES RATES  vom 28. Juli 2023   L 190I 28 28.7.2023 ►M35 BESCHLUSS (GASP) 2023/1568 DES RATES  vom 28. Juli 2023   L 190I 37 28.7.2023 ►M36 BESCHLUSS (GASP) 2023/2768 DES RATES  vom 8. Dezember 2023   L 2768 1 11.12.2023 ►M37 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2023/2906 DES RATES  vom 21. Dezember 2023   L 2906 1 22.12.2023 ►M38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2024/1240 DES RATES  vom 29. April 2024   L 1240 1 30.4.2024 ►M39 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2024/2064 DES RATES  vom 26. Juli 2024   L 2064 1 26.7.2024 ►M40 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2024/2668 DES RATES  vom 8. Oktober 2024   L 2668 1 9.10.2024 ►M41 BESCHLUSS (GASP) 2024/3088 DES RATES  vom 9. Dezember 2024   L 3088 1 10.12.2024 ►M42 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2025/510 DES RATES  vom 17. März 2025   L 510 1 17.3.2025 ►M43 BESCHLUSS (GASP) 2025/2507 DES RATES  vom 8. Dezember 2025   L 2507 1 9.12.2025 Berichtigt durch:  C1 Berichtigung, ABl. L 048 vom 16.2.2023, S.  105 ((GASP) 2022/2398) ▼B ▼M25 BESCHLUSS 2010/788/GASP DES RATES vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo ▼B Artikel 1 (1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben an im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch ihre Staatsangehörigen oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. (2)   Ebenfalls untersagt wird, a)  technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben, unmittelbar oder mittelbar an im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben; b)  für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe damit verbundener technischer Unterstützung, entsprechender Vermittlungsdienste oder anderer Dienste an im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen. Artikel 2 (1)   Artikel 1 findet keine Anwendung auf ▼M7 a)  die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzierung, Vermittlungsdiensten sowie anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch die Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden „MONUSCO“); ▼B b)  die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Demokratische Republik Kongo ausgeführt wird; ▼M27 c)  die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, oder die Bereitstellung von mit nichtletalem militärischem Gerät zusammenhängender technischer Hilfe und Ausbildung; ▼M5 d)  die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von damit verbundener finanzieller oder technischer Hilfe und Ausbildung für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union; ▼M8 e)  sonstige Verkäufe und/oder Lieferungen von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von Hilfe oder Personal, soweit diese vom Sanktionsausschuss im Voraus genehmigt wurden. ▼B (2)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von Dienstleistungen oder technischer Hilfe und Ausbildung nach Absatz 1 bedarf der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. ▼M27 (3)   Mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten unterrichten die Mitgliedstaaten den Sanktionsausschuss nach UNSCR 1533 (2004) (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) im Voraus über jede Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzierung, Vermittlungsdiensten und anderen Diensten im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo oder jede Verbringung von folgenden Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für die Demokratische Republik Kongo: a)  alle Arten von Waffen mit einem Kaliber bis zu 14,5 mm und zugehörige Munition; b)  Mörser mit einem Kaliber bis zu 82 mm und zugehörige Munition; c)  Granaten und Raketenwerfer mit einem Kaliber bis zu 107 mm und zugehörige Munition; d)  tragbare Luftabwehrsysteme (MANPADS); e)  Panzerabwehr-Lenkflugkörpersysteme. Diese Mitteilung enthält alle relevanten Informationen, gegebenenfalls auch über Endnutzer, geplante Liefertermine und Transportwege. ▼B (4)   Die Mitgliedstaaten prüfen Lieferungen nach Absatz 1 in jedem einzelnen Fall und tragen dabei in vollem Umfang den Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern ( 1 ) Rechnung. Die Mitgliedstaaten schreiben angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Genehmigungen vor, die nach Absatz 2 erteilt werden, und treffen gegebenenfalls Vorkehrungen für die Rückführung von gelieferten Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial. ▼M9 Artikel 3 (1)   Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen Personen und Einrichtungen verhängt werden, die vom Sanktionsausschuss wegen der Begehung oder Unterstützung von Handlungen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit in der Demokratischen Republik Kongo untergraben, benannt wurden. Solche Handlungen umfassen: a)  das Tätigwerden unter Verstoß gegen das Waffenembargo und gegen die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1, b)  die politische und militärische Führung der in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern, c)  die politische und militärische Führung der kongolesischen Milizen, einschließlich derjenigen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern, d)  das Einziehen oder Einsetzen von Kindern in bewaffneten Konflikten in der Demokratischen Republik Kongo unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht, e)  die Beteiligung an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo, die Menschenrechtsverletzungen oder -übergriffe darstellen oder gegen das humanitäre Völkerrecht, soweit anwendbar, verstoßen, einschließlich Handlungen, die sich gegen Zivilpersonen richten, darunter Tötung und Verstümmelung, Vergewaltigung und sonstige Formen sexueller Gewalt, Entführung, Vertreibung und Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser, f)  die Verhinderung des Zugangs zur humanitären Hilfe oder deren Verteilung in der Demokratischen Republik Kongo, g)  die Unterstützung von Personen oder Einrichtungen, einschließlich bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke, die durch die unerlaubte Ausbeutung von natürlichen Ressourcen, namentlich Gold, oder wild lebenden Tieren und Pflanzen oder aus diesen gewonnenen Produkten oder den unerlaubten Handel damit an destabilisierenden Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt sind, h)  die Handlung im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder Einrichtung oder im Namen oder auf Anweisung einer Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Einrichtung steht, ▼M24 i)  die Planung, Steuerung oder Förderung von oder Beteiligung an Angriffen auf die Friedenssicherungskräfte der MONUSCO oder das Personal der Vereinten Nationen, einschließlich der Mitglieder der Expertengruppe, oder auf das medizinische und das humanitäre Personal, ▼M9 j)  die Bereitstellung von finanzieller, materieller oder technischer Hilfe oder Güter oder Dienstleistungen für eine benannte Person oder Einrichtung, ▼M27 k)  die Beteiligung an der Entwicklung, Herstellung oder Verwendung unkonventioneller Sprengvorrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo oder an der Begehung, Planung, Bestellung, Unterstützung oder Begünstigung von oder anderweitigen Hilfeleistung bei Anschlägen mit unkonventionellen Sprengvorrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo. ▼M9 Die unter diesen Absatz fallenden betreffenden Personen und Einrichtungen sind in Anhang I aufgeführt. ▼M28 2.   Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen verhängt, die a)  eine einvernehmliche und friedliche Lösung im Hinblick auf Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo unter anderem durch Gewaltakte, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt oder durch die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit behindern; b)  an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt sind, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -übergriffe darstellen; c)  verantwortlich sind für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität oder der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo; ▼M35 d)  natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die verantwortlich sind für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität oder der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo, Unterstützung liefern; ▼M28 e)  im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a, c und d genannten Handlungen zu Gewalt aufstacheln; f)  den bewaffneten Konflikt, die Instabilität oder die Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo ausnutzen, unter anderem durch die unerlaubte Ausbeutung natürlicher Ressourcen und wild lebender Tiere und Pflanzen oder den unerlaubten Handel damit; g)  mit den in den Buchstaben a, b, c, d, e oder f genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen; entsprechend den Angaben in Anhang II. ▼M9 Artikel 4 (1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Personen nach Artikel 3 in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen. (2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (3)   In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen findet Absatz 1 des vorliegenden Artikels keine Anwendung, wenn a)  der Sanktionsausschuss im Voraus und im Einzelfall feststellt, dass eine solche Einreise oder Durchreise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Pflichten, gerechtfertigt ist, b)  der Sanktionsausschuss zu dem Schluss gelangt, dass eine Ausnahme die Verwirklichung der Ziele der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, nämlich Frieden und nationale Aussöhnung in der Demokratischen Republik Kongo sowie Stabilität in der Region, fördern würde, c)  der Sanktionsausschuss im Voraus und im Einzelfall die Durchreise von Personen genehmigt, die in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zurückkehren oder die an Bemühungen beteiligt sind, diejenigen vor Gericht zu bringen, die auf schwerwiegende Weise die Menschenrechte oder das humanitäre Völkerrecht verletzt haben, oder d)  diese Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist. Genehmigt ein Mitgliedstaat nach diesem Absatz vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen. (4)   In Bezug auf Personen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 lässt Absatz 1 dieses Artikels die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar: a)  wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist, b)  wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht, c)  im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder d)  im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. (5)   Absatz 4 gilt auch in den Fällen als anwendbar, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist. (6)   Wenn ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 4 oder 5 gewährt, unterrichtet er den Rat ordnungsgemäß darüber. (7)   In Bezug auf Personen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 dieses Artikels in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der den politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen, einschließlich der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in der Demokratischen Republik Kongo, unmittelbar dient. (8)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 7 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.