Europäische Union

Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-12-10

Quellenkennung: 32010D0788. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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egung des 23. März/„Alliance Fleuve Congo“ (M23/AFC Joseph Musanga Bahati ist eine hochrangige Persönlichkeit in der Struktur der Rebellengruppe Bewegung des 23. März (M23) und innerhalb der „Alliance Fleuve Congo“. Er hatte die Position des Leiters der Abteilung „Finanzen“ der M23 für mehrere Jahre inne. Im Februar 2025 wurde er in der neuen unrechtmäßigen „Administration“, die von M23 unter Verletzung der kongolesischen Souveränität eingeführt wurde, zum Gouverneur von Nord-Kivu ernannt. Die Einrichtung einer parallelen Administration in der DRK stellt eine Verletzung der territorialen Unversehrtheit der DRK dar. Sie ist auch für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Region sowie die schweren Menschenrechtsverletzungen und -verstöße, die von Mitgliedern der M23 begangen werden, maßgeblich. Aufgrund seiner Führungsposition in der M23 ist Joseph Musanga Bahati an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der DRK beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DRK. 17.3.2025 ▼M36 B.   Einrichtungen ▼M39   Name(n) Angaben zur Identität Begründung Datum der Aufnahme in die Liste 1. Alliance Fleuve Congo (AFC) Datum der Gründung: 15.12.2023 Ort der Gründung: Kenia Die „Alliance Fleuve Congo“ (AFC) ist eine im Osten der DRK operierende politisch-militärische Bewegung, die offen mit mehreren nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen in Verbindung steht, darunter die Bewegung 23. März/kongolesische Revolutionsarmee (M23/ARC). Mehrere nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, darunter die M23/ARC, haben den bewaffneten Konflikt, die Instabilität und die Unsicherheit in der DRK mit der Unterstützung der AFC angefacht. Durch die wiederholte öffentliche Forderung nach dem militärischen und gewaltsamen Sturz der kongolesischen Regierung stachelt die AFC auch zu Gewalt auf. Die AFC ist daher für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DRK verantwortlich. Die AFC ist auch für die Unterstützung der bewaffneten Gruppe M23/ARC verantwortlich, die für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DRK verantwortlich ist, insbesondere durch die Bildung einer Allianz und die enge Zusammenarbeit mit der M23/ARC. 26.7.2024 ▼M42 2. Gasabo Gold Refinery Ort der Niederlassung: Kigali, Ruanda Die Gasabo Gold Refinery mit Sitz in Kigali nahm ihre Raffinationstätigkeit am 1. Juni 2022 nach der Schließung der Aldango Gold Refinery auf. Die illegale Gewinnung von und der illegale Handel mit natürlichen Ressourcen aus dem Osten der DRK, einschließlich Gold, tragen zur Eskalation des Konflikts bei. Der Transit von Gold durch die einzige Goldraffinerie in Ruanda, Gasabo Gold Refinery, trägt zur unrechtmäßigen Ausfuhr von illegal gewonnenem Gold über Ruanda bei. Damit nutzt die Gasabo Gold Refinery den bewaffneten Konflikt, die Instabilität oder die Unsicherheit in der DRK aus, auch durch die unerlaubte Ausbeutung natürlicher Ressourcen oder den unerlaubten Handel damit. 17.3.2025 ( 1 )  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99. ( 2 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.