Europäische Union

2005/164/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. September 2004 über die staatliche Beihilfe, die Belgien dem Unternehmen Stora Enso Langerbrugge gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3351) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0164. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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cht zufolge ist der bezüglich des chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) vorgeschriebene Grenzwert von 260 mg/l ausgesprochen ehrgeizig. Die Umweltgenehmigung schreibt eine weitere Reduzierung auf 180 mg/l vor. Dies ist ein in der Papierbranche nie da gewesener Fall. (36) Mit Ausnahme des CSB sind alle Konzentrationen von Substanzen im Abwasser geringer als im Wasser, das aus der Kale stammt. 4.7   Nebenaufbereitung von Wasser (37) Nach Auffassung Belgiens ist eine Beihilfe für die eventuelle Nebenaufbereitung des Wassers aus denselben Gründen zulässig wie die Beihilfe für die Abwasseraufbereitung. In Anbetracht eines SEL vorliegenden Sachverständigenberichts und in Erwartung der Entscheidung der flämischen Behörden über den Antrag auf eine Befreiung von der 180-mg/l-Norm für das CSB hat das Unternehmen weder eine Entscheidung über diese Investition getroffen noch entsprechende Beihilfen beantragt. 4.8   Deponie für Papierabfälle und Eisenbahninfrastruktur (38) Belgien und SEL unterstreichen, dass die Umstellung vom Straßentransport auf den Schienentransport in vollem Umfang dem Weißbuch der Kommission „Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ (7) entspricht. Die Investitionen in eine Eisenbahninfrastruktur sind für den Betrieb des Papierwerks nicht erforderlich, da die vorhandenen Straßen durch eine Abzweigung von der Hauptstraße angepasst werden könnten. Diese Lösung hätte nur geringere Nachteile, wie durch eine im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigt wird. Die Beförderungskosten hätten sich ohne die Investition in eine Eisenbahninfrastruktur nicht erhöht. (39) Die Förderung entspricht ferner den Regeln über staatliche Beihilfen im Verkehrsbereich. Die Investitionen hätten im Rahmen des europäischen Marco-Polo-Programms gefördert werden können; allerdings wurde kein Beihilfeantrag gestellt. Die Beihilfe ist erforderlich, um einen Teil der zusätzlichen Kosten zu decken. Ferner wird der Straßentransport ebenfalls subventioniert, da alle durch Staus und Verschmutzung verursachten Kosten nicht versteuert werden. 5.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 5.1   Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (40) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit im Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Bei der geplanten Förderung und Steuerbefreiung, die den Betrag der tatsächlich gezahlten Steuern verringert, handelt es sich um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags, da SEL durch staatliche Mittel ein Teil der Investitionskosten abgenommen wird, die das Unternehmen normalerweise selbst tragen müsste. Die Beihilfe stärkt die Position von SEL gegenüber seinen Wettbewerbern in der Gemeinschaft; somit ist davon auszugehen, dass der Wettbewerb beeinträchtigt wird. Da zwischen den Mitgliedstaaten ein intensiver Handel mit Zeitungs- und Zeitschriftenpapier sowie im Papierabfall- und Papierstoffsektor besteht, ist die Kommission der Ansicht, dass die Beihilfe zugunsten von SEL den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (41) Belgien ist seiner Verpflichtung nachgekommen, die Beihilfe gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und Ziffer 76 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen anzumelden. 5.2   Allgemeine Bemerkungen über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (42) Die Kommission hat geprüft, ob die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag zur Anwendung kommen. Allerdings handelt es sich weder a) um eine Beihilfe sozialer Art, die einzelnen Verbrauchern gewährt wird, noch b) um eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch c) um Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. (43) Die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a), b) und d) EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen betreffend Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats und Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes kommen nicht zur Anwendung. Belgien hat nicht versucht, die Beihilfen aufgrund dieser Bestimmungen zu rechtfertigen. (44) Im Hinblick auf den ersten Teil der Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c), also Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe nicht der Forschung und Entwicklung dient, keine Investition kleiner oder mittlerer Unternehmen zum Gegenstand hat und nicht auf die Rettung oder Umstrukturierung von SEL abzielt. Die Beihilfe ist möglicherweise bedeutsam, um Investitionen in diesem Gebiet anzuregen. Langerbrugge liegt jedoch nicht in einer Region, in der Erstinvestitionen durch Regionalbeihilfen gefördert werden können. Daher kann die Beihilfe nicht aus dem Grund, dass sie die Entwicklung bestimmter Gebiete fördert, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden. (45) Die Kommission hat geprüft, ob die Beihilfe aus anderen Gründen für eine Befreiung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) in Frage kommt und ob im vorliegenden Fall der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen zur Anwendung kommen kann. Die Beihilfe wurde aufgrund einer im Jahr 2000 von der Kommission genehmigten Regelung gewährt (8). Diese Genehmigung erfolgte allerdings vor Inkrafttreten des neuen Gemeinschaftsrahmens. Bei Annahme des neuen Gemeinschaftsrahmens hat die Kommission den Mitgliedstaaten als zweckdienliche Maßnahme vorgeschlagen, die bestehenden Beihilferegelungen so anzupassen, dass sie zum 1. Januar 2002 mit dem neuen Gemeinschaftsrahmen vereinbar sind. Belgien hat die vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen bedingungslos angenommen und war somit verpflichtet, die im Jahr 2000 genehmigte Regelung anzupassen. Aus diesem Grund hat die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe anhand des neuen Gemeinschaftsrahmens geprüft. Der die Eisenbahninfrastruktur betreffende Teil des Vorhabens wurde allerdings gemäß Artikel 73 EG-Vertrag geprüft, in dem es um Beihilfen geht, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen. 5.3   Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (46) Nach Ziffer 29 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen können Investitionsbeihilfen, die die Unternehmen in die Lage versetzen, die geltenden Gemeinschaftsnormen zu übertreffen, bis zu einem Höchstsatz von 30 % brutto der beihilfefähigen Investitionskosten gewährt werden. Dieselben Voraussetzungen gelten, wenn die Unternehmen bei Fehlen verbindlicher Gemeinschaftsnormen Investitionen tätigen und wenn die Unternehmen Investitionen durchführen müssen, um nationalen Normen gerecht zu werden, die strenger als die geltenden Gemeinschaftsnormen sind. Gemäß Ziffer 6 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen gelten auch die von den nationalen Einrichtungen in Anwendung der Richtlinie 96/61/EWG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (9) vorgeschriebenen Normen als Gemeinschaftsnorm. Dieser Richtlinie zufolge sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Normen festzulegen, die sie für die Umweltgenehmigungen aufgrund der Ergebnisse vorschreiben, die bei Nutzung der besten verfügbaren Techniken erreicht werden können. (47) Gemäß den Ziffern 36 und 37 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen werden Investitionen in Grundstücke als beihilfefähig betrachtet, wenn diese für die Erfüllung der Umweltschutzziele unbedingt notwendig sind, in Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter, wenn diese auf die Verringerung bzw. Beseitigung von Verschmutzung und Schadstoffen oder zum Schutz der Umwelt auf die Anpassung von Produktionsverfahren abzielen. Beihilfefähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkosten. 5.3.1   Anlagen DIP2, PM4 und PM3: Erhöhung der Recyclingrate (48) Die Kommission zweifelt keineswegs die Vorzüge an, die das Recycling der Papierabfälle für die Umwelt birgt. Sie ist jedoch der Ansicht, dass die für die Anlagen DIP2, PM4 und PM3 bewilligte Beihilfe nicht deswegen nach Ziffer 29 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen zu rechtfertigen ist, weil sie zu einer Erhöhung der Recyclingrate führt. (49) Die Kommission verweist in erster Linie darauf, dass jede Ausnahme nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen restriktiv auszulegen ist. Der Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen legt die Bedingungen fest, unter denen die Kommission eine Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachten kann; es handelt sich somit um eine Ausnahme vom allgemeinen Beihilfeverbot nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Der Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen stützt sich ferner auf das Verursacherprinzip; jedwede Auslegung des Gemeinschaftsrahmens muss im Sinne dieses Prinzips erfolgen. (50) Die Investitionen in die Anlagen PM3, PM4 und DIP2 dienen dazu, Zeitungs- und Zeitschriftenpapier herzustellen, das eines Tages zu Papierabfall wird. Die Erhöhung der Produktionskapazität wird folglich zu einer Erhöhung der Papierabfallmengen führen, die nur teilweise in den Kreislauf rückgeführt werden. In dieser Hinsicht können die Schließung der PM2-Anlage und die Senkung der Produktion in Finnland und Schweden, die die Erhöhung der Kapazitäten mit den Anlagen PM3 und PM4 (teilweise) ausgleichen, nicht berücksichtigt werden. Die geschlossenen Anlagen sind älter als die neuen, sie weisen andere technische Merkmale auf und wirken sich nicht in gleicher Weise auf den Markt aus, so dass ein direkter Vergleich unmöglich ist. (51) Die Investitionen ziehen vermutlich eine Erhöhung der Papierabfallnachfrage nach sich. Allerdings kann nicht garantiert werden, dass die Sammlung aller Papierabfälle oder lediglich die des von SEL verkauften Papiers tatsächlich zunehmen wird. Folglich verringern die Investitionen nicht die Verschmutzung, die SEL selbst verursacht. Die Vorteile für die Umwelt ergeben sich möglicherweise aus den indirekten Einflüssen auf das Angebot von und die Nachfrage nach Papierabfällen, die die Gesamtheit der Benutzer und Anbieter dieser Produkte und nicht nur SEL betreffen. (52) Ferner stellt die Kommission fest, dass die Normen über den Anteil von Recyclingabfällen keine gesetzlich vorgeschriebenen Normen sind, die direkt für die unterschiedlichen Unternehmen gelten, auch wenn sie im Fall Belgiens einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit von SEL haben. Es handelt sich vielmehr um Normen, die den Mitgliedstaaten durch die europäische Gesetzgebung und insbesondere die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (10) und die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (11) vorgeschrieben werden. Die Beihilfe wird nicht bewilligt, damit das Unternehmen die unmittelbar geltenden Normen übertreffen kann. Der erste Fall von Ziffer 29 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen, wonach Beihilfen gewährt werden können, die die Unternehmen in die Lage versetzen, die geltenden Gemeinschaftsnormen zu übertreffen, kommt demnach im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. (53) Belgien bringt dagegen vor, der zweite Fall von Ziffer 29 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen sei anwendbar, wonach Unternehmen Beihilfen erhalten können, die bei Fehlen verbindlicher Gemeinschaftsnormen Investitionen tätigen. Die Kommission ist jedoch zu dem Schluss gelangt, dass dies nicht zutrifft. Die Investitionsbeihilfen für die Anlagen PM3, PM4 und DIP2 dienen dem allgemeinen Ziel, das Recycling zu begünstigen, um die tatsächlichen Verursacher von Kosten zu entbinden, die sie normalerweise tragen müssten. Die Beihilfe hat nicht die Verringerung des Papierabfalls zum Gegenstand, der aus den Verkäufen von SEL entsteht. Sie stellt vielmehr einen Anreiz für SEL dar, Papierabfälle aus Produkten zu übernehmen, die von einem beliebigen Papierhersteller verkauft wurden. Die Kommission ist der Ansicht, dass Ziffer 29 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen für Fälle gilt, in denen ein Unternehmen investiert, um seine eigenen Umweltschutzleistungen zu verbessern und seine eigene Verschmutzung zu verringern. In derartigen Fällen können Beihilfen gewährt werden, um das Unternehmen anzuregen, seinen eigenen Stand im Hinblick auf den Umweltschutz zu verbessern. Andernfalls ließen sich die Regeln problemlos umgehen, indem die Beihilfen nicht den Verursachern, sondern den Firmen gewährt werden, die das Umweltschutzproblem lösen. (54) Diese Auslegung wird durch Ziffer 18 Buchstabe b) des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen bestätigt, dem zufolge „Beihilfen … auch einen Anreizeffekt haben [können], insbesondere um die Unternehmen zu ermutigen, die geltenden Normen zu übertreffen oder zusätzliche Investitionen durchzuführen, um ihre Anlagen umweltfreundlicher zu gestalten.“ (55) Ferner würde die von Belgien vertretene Auslegung es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Investitionen in allen Bereichen zu fördern, in denen Sekundärrohstoffe verwendet werden können. Diese Beihilfen würden vergeben, ohne dass die Unternehmen die Vorschriften über staatliche Beihilfen, insbesondere die Regionalbeihilfen oder Investitionsbeihilfen für KMU, einzuhalten hätten, was auf den jeweiligen Märkten schwerwiegende Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hätte. (56) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass Ziffer 29 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen nicht auf die Gesamtheit der Investitionen für die Anlagen PM3, PM4 und DIP2 anwendbar ist. Dennoch hat die Kommission geprüft, ob die Ziffern 29 oder 30 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen für bestimmte Teile der Investitionen geltend gemacht werden können. 5.3.2   Anteile der Investitionen in die Anlagen PM3, PM4 und DIP2, Verringerung des Energieverbrauchs der Anlage PM4 (57) Gemäß den Ausführungen unter Erwägungsgrund 9 ist Belgien der Auffassung, dass verschiedene Anteile der Investitionen in die Anlagen PM4 und DIP2, die Zusatzkosten von mindestens 19,1 Mio. EUR ausmachen, nach Ziffer 29 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen beihilfefähig sind. Aus der Beschreibung dieser Anteile wird jedoch deutlich, dass auch bestimmte Kosteneinsparungen erzielt werden. Beispielsweise führt die Zusatzinvestition in Kühltürme in der Winterperiode zu einer Verringerung des Energieverbrauchs um 10 MW. Die Schließung des Siebwasserkreislaufs soll den Wasserverbrauch verringern. Durch den Einsatz einer Plattenpresse anstelle der herkömmlichen Pressen erhält SEL trockeneres Papier, wird das Trockenverfahren optimiert und Energie eingespart. Trotz wiederholter Anfragen der Kommission hat Belgien weder nachgewiesen, dass diese Kosten in ihrer Gesamtheit als zusätzliche Kosten gelten müssen, noch angegeben, welchen Nutzen SEL aus diesen spezifischen Investitionsanteilen zieht (Ziffern 36 und 37 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen). Folglich kann nicht berechnet werden, wie hoch der zulässige Beihilfebetrag ist. (58) Wie bereits unter Erwägungsgrund 10 ausgeführt, hat Belgien geltend gemacht, dass die PM4-Anlage nach Ziffer 30 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen für eine Beihilfe in Frage kommt, da sie den Energieverbrauch senkt. Anstelle der Investition in eine Papiermaschine herkömmlicher Breite hat sich SEL für eine innovative Maschine entschieden, die weniger Energie verbraucht. Die Investition entspricht folglich der Definition der Energieeinsparung. (59) Nach den Ziffern 36 und 37 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen sind Investitionen beihilfefähig, die zur Erfüllung der Umweltschutzziele unbedingt notwendig sind. Der Energieverbrauch wird nicht nur durch einen Teil der PM4-Anlage gesenkt. Ausschlaggebend ist die größere Breite sämtlicher Drehelemente, die sich auf die Auslegung und den Bau der Maschine auswirkt und sowohl eine geringere Geschwindigkeit als auch die Anpassung des Pressenquerschnitts erfordert. Ein unabhängiger Sachverständiger hat eine detaillierte Bewertung der Kosten einer herkömmlichen Zeitungspapiermaschine vorgenommen. Anschließend wurden die tatsächlichen Investitionskosten im Detail bewertet. In die Differenz gehen nicht nur die technischen Spezifikationen ein, sondern auch die genauere Fachkenntnis, die Schätzung der voraussichtlichen Preissenkung usw. Die geschätzten beihilfefähigen Kosten in Höhe von 14,1 Mio. EUR ergeben sich jedoch einzig aus den Investitionen in die Anlagen (12). Diese Bewertung wurde aufgrund vorsichtiger Schätzungen vorgenommen. (60) Nach Ziffer 37 dritter Absatz des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen werden in die beihilfefähigen Kosten nicht die Vorteile einbezogen, die sich aus einer etwaigen Kapazitätssteigerung, aus Kosteneinsparungen in den ersten fünf Jahren der Lebensdauer der Investition ergeben. Die höheren Inbetriebnahmekosten der ersten Betriebsjahre gehen jedoch über den Nutzen hinaus, der aus den Einsparungen im Energie-, Rohstoff- und Produktivitätsbereich erzielt wird. (61) Die Kommission kommt in Bezug auf die PM4-Anlage zu dem Schluss, dass Beihilfen in Höhe von 40 % × 14,1 Mio. EUR = 5,64 Mio. EUR als zulässig betrachtet werden können. (62) Für die Anlagen PM3 und DIP2 gibt es dagegen keine entsprechende Möglichkeit, die Beihilfen als zulässig einzustufen. 5.3.3   WKK-Schlammverbrennungsanlage (63) Gemäß Ziffer 31 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen können Investitionen zugunsten der kombinierten Kraft-Wärme-Erzeugung gefördert werden, wenn der Umwandlungswirkungsgrad besonders hoch ist. In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Kommission insbesondere die im Produktionsverfahren verwendete Art der Primärenergie. Der Ausgangssatz der Beihilfen für Investitionen in diese Energien beträgt gemäß den Ziffern 36 und 37 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen 40 % der beihilfefähigen Kosten. (64) Die Anlage arbeitet mit der direkt aus dem Werk stammenden Biomasse (13) sowie mit Erdgas und wird einen Umwandlungswirkungsgrad von 87,5—90 % erreichen. Aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Wärme-Kraft-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (14) ist die Kommission der Auffassung, dass diese Investition in den Anwendungsbereich von Ziffer 31 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen fällt. (65) Die genannten Kosten schließen Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen zur Produktion und Nutzung der Energie und des Dampfs, die durch Wärme-Kraft-Kopplung ausgehend von der Biomasse erzeugt werden ein. Sie sind gemäß Ziffer 36 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen beihilfefähig. (66) Nach Ziffer 37 Absatz 1 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen sind ausschließlich die Investitionsmehrkosten beihilfefähig. Im vorliegenden Fall wäre es wirtschaftlicher, in eine herkömmliche Anlage zur kombinierten Kraft-Wärmeerzeugung zu investieren. Es ginge im vorliegenden Fall um einen 55 000-kW-Hochdruckdampferzeuger und eine ergänzende 9 400-kW-Dampfturbine, die mit einer Investition von insgesamt 5 180 000 EUR verbunden wären. (67) Nach Ziffer 37 dritter Absatz des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen werden in die beihilfefähigen Kosten nicht die Vorteile einbezogen, die sich aus einer etwaigen Kapazitätssteigerung, aus Kosteneinsparungen in den ersten fünf Jahren der Lebensdauer der Investition und der Nebenprodukte in diesen fünf Jahren ergeben. Bei diesen Einsparungen handelt es sich um: — die Kosten für den Betrieb einer herkömmlichen Anlage zur kombinierten Kraft-Wärmeerzeugung. Darunter fallen die Brennstoffkosten der herkömmlichen WKK-Anlage, die notwendig sind, um dieselben Dampf- und Wärmemengen zu erzeugen, die Personalkosten, die Wartungskosten und die Kosten für das zum Betrieb einer herkömmlichen Anlage benötige entmineralisierte Wasser; — die Kosten für die Schlammaufbereitung. Wenn der Schlamm nicht in der WKK-Anlage verbrannt wird, hat die SEL die Wahl zwischen den nachstehenden Lösungen: 1. Austrag und Ausbreitung des aus der Wasseraufbereitung stammenden Schlamms, nicht aber des bei der Entfärbung anfallenden Schlamms, 2. Verwendung für die Ziegelproduktion, 3. Verwendung als Brennstoff für die Stromerzeugung insbesondere dann, wenn der Schlamm als Biomasse betrachtet wird, 4. Verwendung in der Zementbranche; — Betriebsbeihilfen: Die SEL kann „grüne Zertifikate“ für den von ihr produzierten Strom erhalten. Die belgischen Behörden garantieren einen Mindestpreis von 80 EUR pro Zertifikat. Der im Jahr 2003 tatsächlich erzielte Preis lag leicht darüber. (68) Bei den Zusatzkosten handelt es sich um die nachstehenden Betriebskosten der WKK für die Schlammaufbereitung: Gas für die gekoppelte Versorgung, Transport und Abfuhr der Asche, Verbrauch an entmineralisiertem Wasser, sehr viel höhere Personalkosten, Kosten der Umweltzertifikate, Kontrolle und Kosten für die Reinigung der Verbrennungsgase. Die Schlammentwässerungskosten, die vor der Verbrennung anfallen, wurden nicht abgezogen, da eine solche Dehydratisierung auf jeden Fall unumgänglich ist. (69) In einem Zeitraum von fünf Jahren, von Mai 2003 bis April 2008, würden sich die Nettoeinsparungen nach dem zum 1. Januar 2003 berichtigten Nettowert insgesamt auf 16 343 000 EUR belaufen. (70) Die beihilfefähigen Kosten belaufen sich demnach auf 40 % × [55 147 000 EUR — 5 180 000 EUR — 16 343 000 EUR] = 13 449 600 EUR. (71) Gegebenenfalls fällt die Schlammverbrennung im Rahmen einer WKK in den Anwendungsbereich von Ziffer 29 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen. Dies gilt beispielsweise, wenn die Gesellschaft sich für eine Schlammentsorgungstechnologie entscheidet, die umweltfreundlicher ist als eine andere nach den europäischen Vorschriften zulässige Technologie. Dies kommt allerdings für SEL nicht in Frage. In jedem Fall wird der Schlamm verbrannt, sei es mit oder ohne Abwärmenutzung. Daher liegt der Vorteil der gewählten Option für die Umwelt in der Energierückgewinnung dank der Wärme-Kraft-Kopplung, so dass die Beihilfe nur gemäß Ziffer 31 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen genehmigt werden kann. 5.3.4   Süßwasseraufbereitung (72) Die Investitionen sind erforderlich, um das Oberflächenwasser nutzen zu können, das aus dem Bach Kale stammt. Belgien hat jedoch nicht mitgeteilt, ob SEL über eine andere weniger kostspielige und mit den Gemeinschaftsvorschriften vereinbare Möglichkeit verfügt hätte. Belgien bestätigt, dass es „in der Praxis unrealistisch ist, derartige Mengen aus dem Grundwasser abzuziehen. Wenn SEL die (beschränkte) Entnahme von Grundwasser genehmigt worden wäre, hätte die Weiterführung dieser Entnahme als realistisch angesehen werden können“. SEL verfügt jedoch gegenwärtig über keinerlei Genehmigung zur Entnahme aus dem Grundwasser, und zu diesem Punkt wurden keine Angaben gemacht. Angesichts der derzeitigen und zunehmenden Grundwasser-Probleme in Flandern hat es den Anschein, dass die Behörden di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.