26.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/66


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. September 2004

über die staatliche Beihilfe, die Belgien dem Unternehmen Stora Enso Langerbrugge gewähren will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3351)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/164/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genanten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungsnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und Ziffer 76 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (2) hat der Mitgliedstaat Belgien der Kommission mit Schreiben vom 4. April 2003 Beihilfen zugunsten von N.V. Stora Enso Langerbrugge (nachstehend „SEL“) angemeldet. Die Sache wurde unter der Nummer N 167/03 registriert. Die Kommission hat Belgien mit Schreiben vom 20. Mai 2003, 17. Juli 2003 und 20. Oktober 2003 um zusätzliche Informationen gebeten. Diese wurden von Belgien mit Schreiben vom 19. Juni 2003 und 15. September 2003 übermittelt. Besprechungen der Vertreter der Kommission mit den belgischen Behörden und SEL haben am 9. Juli und am 8. Oktober 2003 stattgefunden.

(2)

Die Kommission hat Belgien mit Schreiben vom 27. November 2003 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich zu dieser Beihilfe zu äußern.

(3)

Die beiden Stellungnahmen, die die Kommission erhalten hat, darunter diejenige von SEL, sind Belgien mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 zugeleitet worden. Dieses Schreiben enthielt auch weitere Fragen der Kommission. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 hat Belgien darum gebeten, einige der im Beschluss enthaltenen Angaben vertraulich zu behandeln, und im gleichen Zuge Bemerkungen über den Wortlaut des Beschlusses abgegeben. Nachdem mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 eine Fristverlängerung beantragt wurde, die mit Schreiben vom 12. Januar 2004 gewährt wurde, hat Belgien mit Schreiben vom 29. Januar 2004 zum Beschluss der Kommission Stellung genommen. Die Kommission hat mit Schreiben vom 5. Februar und vom 5. April 2004 ergänzende Fragen gestellt, auf die Belgien mit Schreiben vom 8. März 2004, 2. April 2004, 10. Juni 2004 und 4. August 2004 geantwortet und zugleich Bemerkungen zu Stellungnahmen von Dritten übermittelt hat. Am 28. April 2004 und am 18. Mai 2004 fanden Besprechungen statt, und am 7. Juli 2004 hat ein Vertreter der Kommission die Anlage besucht.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

2.1   Beihilfeempfänger

(4)

Beihilfeempfänger ist N.V. Stora Enso Langerbrugge, eine Tochtergesellschaft von Stora Enso Oyj, einem bedeutenden Hersteller von Zeitschriftenpapier, Zeitungspapier, Feinpapier, Verpackungspappe und Holzerzeugnissen. Im Jahr 2001 erzielte das Unternehmen einen Umsatz von 13,5 Mrd. EUR, und seine Produktionskapazität lag bei etwa 15 Mio. Tonnen Papier und Pappe. Die Firma beschäftigt rund 43 000 Personen. Die Beihilfe ist für die Niederlassung Langerbrugge in der Nähe von Gent bestimmt, die im Jahr 2000 in Belgien einen Umsatz von 55 Mio. EUR (4) erzielte.

2.2   Vorhaben

(5)

Das Vorhaben umfasst fünf Abschnitte:

a)

Anschaffung einer neuen Papiermaschine („PM4“) und einer Entfärbungseinheit („DIP2“) für die Herstellung von Zeitungspapier aus 100 % Recyclingfasern („Zeitungspapier aus 100 % Recyclingfasern“);

b)

Umbau einer Papiermaschine („PM3“), die vormals Zeitungspapier aus 80 % Recyclingfasern hergestellt hat und nunmehr Zeitschriftenpapier aus 80 % Recyclingfasern herstellen soll (Zeitschriftenpapier aus 80 % Recyclingfasern);

c)

Errichtung einer Schlammverbrennungsanlage mit Wärme-Kraft-Kopplung („WKK-Schlammverbrennungsanlage“);

d)

Einrichtung von Wasseraufbereitungsanlagen;

e)

Bau einer Eisenbahninfrastruktur zur Anbindung des Standorts an das öffentlichen Eisenbahnnetz und ergänzende Investitionen für eine Papierabfalldeponie.

(6)

Die Investitionen wurden inzwischen großteils getätigt. Das Vorhaben hat eine Erhöhung der Belegschaftsstärke um 40 Personen ermöglicht und sichert 410 Arbeitsplätze. Die Anzahl indirekter Arbeitsplätze liegt den Angaben zufolge bei 1 350 Personen. Um zu vermeiden, dass die Erhöhung der Gesamtleistung über dem Marktwachstum liegt, wurde eine alte Papiermaschine am Standort Langerbrugge („PM2“ mit einer Kapazität von 120 000 Tonnen jährlich) stillgelegt und die Produktion an einigen Standorten in Finnland und Schweden neu organisiert.

2.3   Papiermaschine 4 und Entfärbungseinheit 2: Herstellung von Zeitungspapier aus 100 % Recyclingfasern

(7)

Die jährliche Kapazität der PM4 liegt bei 400 000 Tonnen. Die Investitionskosten für das PM4-Projekt belaufen sich insgesamt auf 259 622 000 EUR. Da der durchschnittliche Recyclingfasergehalt des Zeitungspapiers in Europa zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags lediglich bei 49,8 % lag, ging Belgien davon aus, dass im Rahmen dieses Vorhabens 50,2 % der Investitionskosten als „Zusatzkosten“ zu betrachten seien und das DIP2-Vorhaben mit einem Investitionsaufwand von insgesamt 90 111 000 EUR zu 100 % beihilfefähig sei. Unter Berücksichtigung der in den ersten fünf Jahren erwarteten Einsparungen entspricht dies beihilfefähigen Gesamtkosten von 127 388 000 EUR.

(8)

Ferner hat Belgien erklärt, dass mehrere Elemente der für die PM4- und DIP2-Anlage getätigten Investitionen über die für SEL geltenden Normen hinausgehen. Dies betrifft insbesondere das Umwälzsystem des Kühlwassers, die maximale Schließung des Siebwasserkreislaufs, die Wärmerückgewinnungssysteme, die Spezialpressen zur Herstellung eines trockeneren Papierstreifens nach dem Pressenquerschnitt, die Spitzentechnologie in der Form eines Papierhalters in der Trockenanlage, die innovativen Techniken zum Aufrollen und zur Verarbeitung des Fertigpapiers sowie die zusätzlichen Reinigungsvorrichtungen. Nach Auffassung der belgischen Regierung sind diese Investitionen mit zusätzlichen beihilfefähigen Kosten für Umweltschutzmaßnahmen in Höhe von 19 106 000 EUR verbunden.

(9)

Die PM4-Anlage ist das Ergebnis einer innovativen Entwicklung, die eine Verringerung des Verbrauchs von Strom, Zusatzstoffen, chemischen Substanzen und Industriewasser ermöglicht. Das wesentliche Merkmal dieser Anlage ist im Vergleich zu herkömmlichen Papiermaschinen die größere Breite der Maschine. Zu diesem Zweck bedarf es der Anpassung des Maschinenbausatzes und insbesondere eines geschlossenen und ungeöffneten Durchgangs zwischen der Presse und der Trockenanlage sowie einer etwas geringeren Produktionsgeschwindigkeit. Ausgehend von zwei ausführlichen Kostenanalysen wird geschätzt, dass die Kosten einer herkömmlicheren Anlage um 14,1 Mio. EUR geringer wären. Die neue Maschine ermöglicht Einsparungen, aber angesichts der Tatsache, dass die Inbetriebnahme- und Optimierungskosten der Maschine höher sind, ist im Verlauf der ersten fünf Jahre nicht mit einem operativen Nettogewinn zu rechnen.

2.4   Papiermaschine 3: Umstellung von Zeitungspapier auf Zeitschriftenpapier mit 80 % Recyclingfasern

(10)

Die PM3-Anlage wurde 1957 für die Herstellung von Zeitungspapier errichtet; sie wurde 1989 saniert, und ihre Geschwindigkeit wurde in den Jahren 2000 und 2001 erhöht. Sie wurde nunmehr umgebaut, um Zeitschriftenpapier aus 80 % Recyclingfasern herzustellen (Qualität SC, […] (*1) g/m2, ungestrichen). Ihre Leistung entspricht 165 000 Tonnen jährlich. Gegenstand der Investitionen ist die Anpassung der Rohstoffbeschaffung und ihrer Verarbeitung (insbesondere mit der vorhandenen DIP1-Anlage) sowie der Papiermaschinen im eigentlichen Sinne und ihrer Gasversorgungs-, Heizungs-, Qualitätsprüfsysteme usw. Die Investitionskosten belaufen sich auf insgesamt 39 555 000 EUR.

(11)

Die Alternative bestand für SEL in der Weiterführung der Produktion mit ihrer PM2-Anlage für Zeitschriftenpapier mit einer Leistung von 115 000 Tonnen jährlich, die 1937 errichtet und 1985 modernisiert wurde. Im Vergleich zu dieser Anlage ermöglicht die umgebaute PM3-Anlage eine Reduzierung der Stromkosten. Zugleich bewirkt sie jedoch eine Erhöhung der Dampferzeugungskosten, den Verlust von Kondensationserzeugnissen und höhere Aschebehandlungskosten. In den ersten fünf Jahren ist mit einer Nettoeinsparung von 4 342 000 EUR zu rechnen, so dass die beihilfefähigen Kosten bei 35 213 000 EUR liegen.

2.5   WKK-Schlammverbrennungsanlage

(12)

SEL hat ein WKK-System errichtet, das die Biomasse als Brennstoff nutzt, die aus den beiden Entfärbungsanlagen und dem auch mit Erdgas gespeisten Wasseraufbereitungswerk gewonnen wird. Die Anlage beruht auf einem Fließbettsystem. Die installierte Energieleistung erreicht maximal die nachstehenden Werte: 1. Strom: Pe = 10,4 MWe Bruttoerzeugung und 8 MWe Nettoerzeugung, 2. überhitzter Hochdruckdampf: 480° C, 80 bar, Pth = 53 MWth, 3. anlässlich des Auswaschens der Verbrennungsgase wiedergewonnenes Warmwasser: 60° C, Pth = 5,6 MWth. Ein Gegendruckheizkessel wandelt den Hochdruckdampf bei etwa 4 bar in Tiefdruckdampf um; dieser Dampf wird für das Papierproduktionsverfahren genutzt. Der energetische Wirkungsgrad des Heizkessels beträgt bei Teilcharge etwa 87,5 % und bei Vollcharge etwa 90 %. Die vorgesehene Leistung der Anlagen liegt bei etwa 250 000 Tonnen Schlamm jährlich, wobei die Leistung jedoch in der Praxis geringer ist. Bei einem Betrieb der Papiermaschinen entsprechend ihrer maximalen Leistung ist davon auszugehen, dass die jährliche Schlammmenge bei 200 000 Tonnen liegt.

(13)

Die Investitionskosten belaufen sich insgesamt auf 55 147 000 EUR. Die WKK-Schlammverbrennungsanlage bedarf einer umfangreicheren Wartung und ist im Vergleich zu einer herkömmlichen WKK-Anlage weniger zuverlässig, so dass die Investition zwei zusätzliche Dampferzeuger umfasst. Die Engineeringkosten und die technischen Verwaltungskosten des Projekts werden in der Bilanz ausgewiesen und in der Folge abgeschrieben. Sie sind folglich ebenfalls inbegriffen.

2.6   Wasseraufbereitungsanlagen

(14)

Die SEL nutzt Oberflächenwasser aus einem lokalen Wasserlauf, der „Kale“. Dieses Wasser wird aufbereitet und desinfiziert, bevor es im Produktionsprozess genutzt werden kann. Die beihilfefähige Investition beläuft sich nach Auskunft der belgischen Behörden auf 7 429 000 EUR.

(15)

SEL plant beträchtliche Wassereinleitungen in den Seekanal Gent-Terneuzen. Diese Einleitung erfolgt im Rahmen eines biologischen Verfahrens in zwei Phasen. Nach Auskunft Belgiens belaufen sich die beihilfefähigen Kosten auf 4 431 000 EUR.

(16)

Die Umweltgenehmigung erfordert die Durchführung einer technisch-wirtschaftlichen Studie zur Bewertung der Belastung und der Konzentration im Hinblick auf den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) des Abwassers, das in den Seekanal eingeleitet wird. Die Studie wird möglicherweise ergeben, dass eine zusätzliche Investition von rund 1 Mio. EUR in eine Nebenkläranlage erforderlich ist. Diese eventuelle Investition wurde in der Anmeldung berücksichtigt, aber damit das Unternehmen eine Beihilfe erhalten kann, muss es einen getrennten Antrag auf Umweltschutzförderung einreichen. Diesbezüglich wurde noch keine Entscheidung getroffen, da sich die flämischen Behörden noch nicht zum Antrag auf Befreiung von der allgemein geltenden CSB-Norm geäußert haben.

2.7   Deponie von Papierabfällen und Eisenbahninfrastruktur

(17)

Das Investitionsvorhaben schließt bedeutende Deponieanlagen für Papierabfälle sowie den Anschluss an das vorhandene Eisenbahnnetz für den Transport des Altpapiers und der Fertigprodukte ein. Die ein- und ausgehenden Produktströme könnten im Straßentransport abgewickelt werden. Nach Ansicht Belgiens sind nur die zusätzlichen Investitionen in Verbindung mit dem Eisenbahntransport beihilfefähig, d. h. die Eisenbahninfrastruktur, die zusätzlichen Kosten für die Deponieanlage der Papierabfälle und die zusätzlichen Kosten für die Laderampe und das Fertigpapierlager. Im Unterschied zum Straßentransport wird das auf dem Schienenweg transportierte Gebrauchtpapier in Ballen verpackt. Folglich werden auch die Investitionskosten für die Beförderung, Anpassung und Beseitigung der Packdrähte berücksichtigt. Die Investitionen in Container und Spezialfahrzeuge für den kombinierten Transport sind nicht inbegriffen, da sie für mehrere Nutzungsarten bestimmt sein können. Auch die Kosten für Büros, Aufenthaltsräume und automatische Brandlöschanlagen sowie die indirekten Kosten werden nicht berücksichtigt. Somit belaufen sich die beihilfefähigen Kosten auf 8 864 000 EUR. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden, dass die tatsächlichen Kosten der Investition geringer ausfallen, werden die belgischen Behörden die Beihilfe auf Grundlage der tatsächlichen Investitionskosten neu berechnen. Die Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur führen im Vergleich zum Straßentransport nicht zu einer Senkung der Betriebskosten.

2.8   Beihilfe

(18)

Die Beihilfe umfasst

—

einen Zuschuss in Höhe von 25 892 425 EUR;

—

eine Grundsteuerbefreiung für einen Zeitraum von fünf Jahren. Belgien hat die maximale theoretische Vergünstigung auf einen Betrag von 2 035 162 EUR jährlich veranschlagt. Dies entspricht für fünf Jahre einem berichtigten Nettowert von 9 Mio. EUR. Die flämischen Behörden haben jedoch die Steuerbemessungsgrundlage auf dem Wert von 1998 eingefroren. Folglich ziehen die Investitionen keine Erhöhung der Grundsteuer nach sich, so dass die Steuerbefreiung keine tatsächliche Vergünstigung darstellt. Im Fall einer Änderung der Berechnungsmethode der Steuer würden sich die Gegebenheiten allerdings ändern.

(19)

Die beiden Maßnahmen stützen sich auf das Dekret vom 15. Dezember 1993 über das Wirtschaftswachstum in der flämischen Region, das 1993 von der Kommission genehmigt wurde. Änderungen der Vorschriften über Umweltschutzbeihilfen, die sich auf dieses Dekret stützen, hat die Kommission im Jahr 2000 gebilligt (5). Die Vorschriften sehen Beihilfeintensitäten von 8—12 % für unterschiedliche Maßnahmen vor und wurden gemäß Ziffer 77 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen mit diesem in Übereinstimmung gebracht.

2.9   Gründe für die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag

(20)

In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hat die Kommission Zweifel im Hinblick darauf angemeldet, dass Beihilfen nach dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen dazu verwendet werden, die Investitionskosten des Vorhabens zu decken. Sie war insbesondere der Ansicht, dass die Investition in eine Anlage zur Produktion von Zeitungspapier aus 100 % Recyclingfasern angesichts des gegenwärtigen Stands der Technik als eine normale Investition für diesen Sektor zu betrachten ist. Das Zeitschriftenpapier mit 80 % Recyclingfasern ist zweifellos weniger geläufig, aber es ist ungewiss, ob eine solche Investition für jeden (großen) Papierhersteller, der die immer strengeren Umweltnormen einhalten und dank laufender Innovationen langfristig wettbewerbsfähig bleiben möchte, nicht eine Notwendigkeit darstellt. Bei den übrigen Investitionen ist nicht sicher, dass die beihilfefähigen Kosten auf das beschränkt wurden, was zur Erreichung der Umweltziele unbedingt notwendig ist.

3.   BEMERKUNGEN DRITTER

(21)

Einer der Wettbewerber von SEL hat Bemerkungen übermittelt, denen zufolge die Beihilfen den Wettbewerb auf dem Zeitungspapier-, Zeitschriftenpapier- und Altpapiermarkt verfälschen. Auf dem zuletzt genannten Markt ist in der Region, in der SEL den Einkauf der Fasern plant, ein spürbarer Engpass zu verzeichnen. Da andere Hersteller — Wettbewerber von SEL — Recyclingfasern einkaufen, stellen die Investitionen in die PM3- und PM4-Anlagen keinen spürbaren Nutzen für die Umwelt dar.

(22)

Bei der Modernisierung der Niederlassung Langerbrugge handelt es sich lediglich um eine Anpassung an den gegenwärtigen Stand der Technik aus marktpolitischen und wettbewerbsorientierten Gründen und um eine Investition zur Aufrechterhaltung oder gar zur langfristigen Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit. Die Investitionen in die PM4- und PM3-Anlagen stellen in ihrer Gesamtheit eine Anpassung an den gegenwärtigen Stand der Technik in der Papierbranche dar, wovon auch die jüngsten Modernisierungsmaßnahmen unterschiedlicher Papierhersteller in den vergangenen Jahren zeugen. Beim Zeitschriftenpapier ist eine Unterscheidung zwischen Superkalanderpapier, Zeitschriftenpapier und gestrichenem Papier zu treffen. Nur wenn SEL in der Lage wäre, gestrichenes Zeitschriftenpapier mit einem hohen Recyclingfasergehalt herzustellen, wäre anzunehmen, dass die Modernisierung über die gegenwärtigen industriellen Normen hinausgeht.

(23)

Es handelt sich um eine Investition, die jeder Hersteller von Druckpapier einzuplanen hat. Sie wurde schon 2001 angekündigt, und die Beihilfe scheint die Investitionsentscheidung nicht beeinflusst zu haben. Diese Entscheidung entspricht der von SEL angestrebten Anlagenrendite von 13 % und dem Ziel, Investitionen in Höhe der Abschreibungsrate oder darunter zu tätigen. Ferner wurde das Projekt in seiner Gesamtheit durch Eigenmittel von SEL finanziert. Mehrere Pressemitteilungen bestätigen diese Tatsache. Die Investition in die PM4-Anlage, die Modernisierung der PM3-Anlage und die Schließung der PM2-Anlage haben zudem den Vorteil, dass sie sowohl für Zeitungspapier als auch für Zeitschriftenpapier billiger als der Bau einer neuen Papiermaschine an einem neuen Standort sind und SEL die Möglichkeit bieten, neue Kapazitäten zu erschließen und im gleichen Zuge schrittweise vorhandene Kapazitäten abzubauen, was unumgänglich ist, um nicht die Schaffung neuer Kapazitäten ohne entsprechende Nachfrage zu riskieren. Die Nachfrage nach hochwertigem Papier steigt, und sowohl die Kunden als auch die Behörden fordern einen immer höheren Gehalt an Recyclingfasern.

(24)

Der Bau neuer Schlammverbrennungsanlagen und die Investition in eine Wasser- und Abwasseraufbereitungsanlage könnten möglicherweise nach dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen genehmigt werden. Da diese Investition jedoch unmittelbar an die Produktionskapazität gebunden und nicht unbedingt erforderlich ist, um den Umweltzielen gerecht zu werden, dürfte sie für keine Förderung in Frage kommen. Der Bau der Eisenbahninfrastruktur erscheint unverhältnismäßig, da der Lkw-Transport eine eindeutige Ersatzmöglichkeit bietet, die keine zusätzliche Investition erfordert. Die Auswirkungen auf die Umwelt sind geringfügig.

4.   BEMERKUNGEN BELGIENS UND DER FIRMA SEL

4.1   Allgemeine Bemerkungen

(25)

Belgien und SEL sind der Auffassung, dass die Beihilfe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt und SEL nicht in einer Weise begünstigt, die den Wettbewerb verfälscht. Sämtliche Teilaspekte des Vorhabens weisen einen hinreichenden Anteil beihilfefähiger Kosten auf, die die Beihilfe rechtfertigen. Es wurden ausführliche Informationen und Belege zu den beihilfefähigen Kosten vorgelegt. Sofern sie in den Abschnitten 2 und 5 beschrieben wurden, wird in diesem Abschnitt nicht auf sie eingegangen.

4.2   PM4- und DIP2-Anlage: Herstellung von Zeitungspapier aus 100 % Recyclingfasern

(26)

Der Recyclinganteil entspricht den für die Mitgliedstaaten geltenden Normen; im vorliegenden Fall besteht allerdings eine direkte Beziehung zwischen diesen Normen und der Geschäftstätigkeit der SEL.

(27)

Das Zeitungspapier aus 100 % Recyclingfasern entspricht keineswegs dem gegenwärtigen Stand der Technik. Gegenwärtig gibt es in Westeuropa lediglich fünf oder sechs Produktionsanlagen für Zeitungspapier derselben Größenordnung. Mit den weitaus meisten Produktionsanlagen wird Papier mit einem Recyclingfaseranteil von 40—80 % hergestellt. Es handelt sich nicht um Serienprodukte, sondern jeweils um technische Neuerungen. Sie erreichen ihre optimale Produktivität gewöhnlich nach etwa zwei Jahren und benötigen somit weitaus mehr Zeit als Anlagen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die PM4- und DIP2-Anlagen gehören weltweit zur Spitzentechnologie.

4.3   PM3-Einheit: Zeitschriftenpapier aus 80 % Recyclingfasern

(28)

Abgesehen von den Argumenten, die bereits im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens vorgebracht wurden, weisen Belgien und SEL auf die in ihrer Art einzigartigen innovativen Elemente der PM3-Anlage sowie auf den Umfang der Inbetriebnahmekosten und der Einarbeitungszeit hin. Auch dieses spricht dafür, dass die Investition nicht dem gegenwärtigen Stand der Technik entspricht. Der Markt für Zeitschriftenpapier entwickelt sich zwar auf einen höheren Gehalt an Recyclingfasern und einen geringeren Energieverbrauch hin, doch kann die Investition von SEL nicht als dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechend angesehen werden.

(29)

Die Sanierung der PM3-Anlage wurde veranlasst, bevor dies aus technischer oder wirtschaftlicher Sicht erforderlich war. Diese Anlage ist für die Stora Enso-Gruppe ein Prototyp. Die Investition entspricht voll und ganz der langfristigen Strategie der Gruppe, laufend die Verfahren und den Einsatz der Ressourcen einschließlich der Personalressourcen zu verbessern, um die Nachhaltigkeit der Papierherstellung zu gewährleisten.

(30)

Weder Belgien noch SEL haben Bemerkungen zu den Investitionen von LEIPA übermittelt, das Zeitschriftenpapier ebenfalls im Wesentlichen mit Recyclingfasern hergestellt (6).

4.4   Wärme-Kraft-Kopplung für die Schlammverbrennung

(31)

Im Hinblick auf die Gesamtkosten der WKK-Schlammverbrennungsanlage einschließlich der Abschreibung ist festzustellen, dass im Verlauf der ersten fünf Betriebsjahre der Anlage kein Nettogewinn erzielt wird. Hätte SEL nicht in diese Anlage investiert, so hätte es den benötigten Dampf und Strom bei einem benachbarten Produzenten kaufen können, was allerdings die Investition in einen zusätzlichen Dampfkessel von 1 189 000 EUR erforderlich gemacht hätte. Daher entsprechen die beihilfefähigen Kosten dem Gesamtinvestitionsumfang abzüglich 1 189 000 EUR.

(32)

Auf jeden Fall würde eine herkömmliche WKK-Anlage eine besser geeignete Ersatzlösung für die Erzeugung derselben Dampf- und Strommenge darstellen als getrennte Dampf- und Stromerzeugungseinheiten.

4.5   Süßwasseraufbereitung

(33)

Würde SEL über eine Genehmigung verfügen, beschränkte Mengen Grundwasser abzuziehen, wäre es realistisch, dies weiterhin zu tun. Die Gesamtkosten pro m3 wären in beiden Fällen etwa gleich, aber auf Investitionen könnte verzichtet werden. In der Praxis wäre es jedoch unrealistisch, derartige Grundwassermengen abzuziehen.

4.6   Abwasseraufbereitung

(34)

Belgien hat erklärt, dass es angesichts der Optimierung der Abwasserbehandlung und des Produktionsprozesses nicht erforderlich ist, die Leistungen der vorhandenen Wasseraufbereitungsanlagen zu erhöhen. Die Investition bezieht sich im Wesentlichen auf einen Puffertank zur Gewährleistung einer stabilen Aufbereitung und auf die zur Ausführung der Verbindung zu den vorhandenen Aufbereitungsanlagen erforderlichen technischen Ausrüstungen. Die Abwasseraufbereitungsanlage weist einige innovative Merkmale auf.

(35)

Die Aufbereitung geht über das hinaus, was die VLAREM-Normen und sogar die Genehmigung vorschreiben (für nahezu sämtliche Substanzen). Diese Normen sind streng; anlässlich der Verhandlung mit den Behörden wurden sie entsprechend den bestmöglichen Ergebnissen der Aufbereitungsanlagen angepasst. Sie gehen über das Niveau der „besten verfügbaren Technik“ hinaus. Einem Sachverständigenbericht zufolge ist der bezüglich des chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) vorgeschriebene Grenzwert von 260 mg/l ausgesprochen ehrgeizig. Die Umweltgenehmigung schreibt eine weitere Reduzierung auf 180 mg/l vor. Dies ist ein in der Papierbranche nie da gewesener Fall.

(36)

Mit Ausnahme des CSB sind alle Konzentrationen von Substanzen im Abwasser geringer als im Wasser, das aus der Kale stammt.

4.7   Nebenaufbereitung von Wasser

(37)

Nach Auffassung Belgiens ist eine Beihilfe für die eventuelle Nebenaufbereitung des Wassers aus denselben Gründen zulässig wie die Beihilfe für die Abwasseraufbereitung. In Anbetracht eines SEL vorliegenden Sachverständigenberichts und in Erwartung der Entscheidung der flämischen Behörden über den Antrag auf eine Befreiung von der 180-mg/l-Norm für das CSB hat das Unternehmen weder eine Entscheidung über diese Investition getroffen noch entsprechende Beihilfen beantragt.

4.8   Deponie für Papierabfälle und Eisenbahninfrastruktur

(38)

Belgien und SEL unterstreichen, dass die Umstellung vom Straßentransport auf den Schienentransport in vollem Umfang dem Weißbuch der Kommission „Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ (7) entspricht. Die Investitionen in eine Eisenbahninfrastruktur sind für den Betrieb des Papierwerks nicht erforderlich, da die vorhandenen Straßen durch eine Abzweigung von der Hauptstraße angepasst werden könnten. Diese Lösung hätte nur geringere Nachteile, wie durch eine im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigt wird. Die Beförderungskosten hätten sich ohne die Investition in eine Eisenbahninfrastruktur nicht erhöht.

(39)

Die Förderung entspricht ferner den Regeln über staatliche Beihilfen im Verkehrsbereich. Die Investitionen hätten im Rahmen des europäischen Marco-Polo-Programms gefördert werden können; allerdings wurde kein Beihilfeantrag gestellt. Die Beihilfe ist erforderlich, um einen Teil der zusätzlichen Kosten zu decken. Ferner wird der Straßentransport ebenfalls subventioniert, da alle durch Staus und Verschmutzung verursachten Kosten nicht versteuert werden.

5.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

5.1   Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(40)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit im Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Bei der geplanten Förderung und Steuerbefreiung, die den Betrag der tatsächlich gezahlten Steuern verringert, handelt es sich um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags, da SEL durch staatliche Mittel ein Teil der Investitionskosten abgenommen wird, die das Unternehmen normalerweise selbst tragen müsste. Die Beihilfe stärkt die Position von SEL gegenüber seinen Wettbewerbern in der Gemeinschaft; somit ist davon auszugehen, dass der Wettbewerb beeinträchtigt wird. Da zwischen den Mitgliedstaaten ein intensiver Handel mit Zeitungs- und Zeitschriftenpapier sowie im Papierabfall- und Papierstoffsektor besteht, ist die Kommission der Ansicht, dass die Beihilfe zugunsten von SEL den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

(41)

Belgien ist seiner Verpflichtung nachgekommen, die Beihilfe gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und Ziffer 76 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen anzumelden.

5.2   Allgemeine Bemerkungen über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt

(42)

Die Kommission hat geprüft, ob die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag zur Anwendung kommen. Allerdings handelt es sich weder a) um eine Beihilfe sozialer Art, die einzelnen Verbrauchern gewährt wird, noch b) um eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch c) um Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind.

(43)

Die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a), b) und d) EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen betreffend Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats und Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes kommen nicht zur Anwendung. Belgien hat nicht versucht, die Beihilfen aufgrund dieser Bestimmungen zu rechtfertigen.

(44)

Im Hinblick auf den ersten Teil der Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c), also Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe nicht der Forschung und Entwicklung dient, keine Investition kleiner oder mittlerer Unternehmen zum Gegenstand hat und nicht auf die Rettung oder Umstrukturierung von SEL abzielt. Die Beihilfe ist möglicherweise bedeutsam, um Investitionen in diesem Gebiet anzuregen. Langerbrugge liegt jedoch nicht in einer Region, in der Erstinvestitionen durch Regionalbeihilfen gefördert werden können. Daher kann die Beihilfe nicht aus dem Grund, dass sie die Entwicklung bestimmter Gebiete fördert, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden.

(45)

Die Kommission hat geprüft, ob die Beihilfe aus anderen Gründen für eine Befreiung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) in Frage kommt und ob im vorliegenden Fall der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen zur Anwendung kommen kann. Die Beihilfe wurde aufgrund einer im Jahr 2000 von der Kommission genehmigten Regelung gewährt (8). Diese Genehmigung erfolgte allerdings vor Inkrafttreten des neuen Gemeinschaftsrahmens. Bei Annahme des neuen Gemeinschaftsrahmens hat die Kommission den Mitgliedstaaten als zweckdienliche Maßnahme vorgeschlagen, die bestehenden Beihilferegelungen so anzupassen, dass sie zum 1. Januar 2002 mit dem neuen Gemeinschaftsrahmen vereinbar sind. Belgien hat die vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen bedingungslos angenommen und war somit verpflichtet, die im Jahr 2000 genehmigte Regelung anzupassen. Aus diesem Grund hat die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe anhand des neuen Gemeinschaftsrahmens geprüft. Der die Eisenbahninfrastruktur betreffende Teil des Vorhabens wurde allerdings gemäß Artikel 73 EG-Vertrag geprüft, in dem es um Beihilfen geht, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen.

5.3   Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen

(46)

Nach Ziffer 29 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen können Investitionsbeihilfen, die die Unternehmen in die Lage versetzen, die geltenden Gemeinschaftsnormen zu übertreffen, bis zu einem Höchstsatz von 30 % brutto der beihilfefähigen Investitionskosten gewährt werden. Dieselben Voraussetzungen gelten, wenn die Unternehmen bei Fehlen verbindlicher Gemeinschaftsnormen Investitionen tätigen und wenn die Unternehmen Investitionen durchführen müssen, um nationalen Normen gerecht zu werden, die strenger als die geltenden Gemeinschaftsnormen sind. Gemäß Ziffer 6 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen gelten auch die von den nationalen Einrichtungen in Anwendung der Richtlinie 96/61/EWG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (9) vorgeschriebenen Normen als Gemeinschaftsnorm. Dieser Richtlinie zufolge sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Normen festzulegen, die sie für die Umweltgenehmigungen aufgrund der Ergebnisse vorschreiben, die bei Nutzung der besten verfügbaren Techniken erreicht werden können.

(47)

Gemäß den Ziffern 36 und 37 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen werden Investitionen in Grundstücke als beihilfefähig betrachtet, wenn diese für die Erfüllung der Umweltschutzziele unbedingt notwendig sind, in Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter, wenn diese auf die Verringerung bzw. Beseitigung von Verschmutzung und Schadstoffen oder zum Schutz der Umwelt auf die Anpassung von Produktionsverfahren abzielen. Beihilfefähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkosten.

5.3.1   Anlagen DIP2, PM4 und PM3: Erhöhung der Recyclingrate

(48)

Die Kommission zweifelt keineswegs die Vorzüge an, die das Recycling der Papierabfälle für die Umwelt birgt. Sie ist jedoch der Ansicht, dass die für die Anlagen DIP2, PM4 und PM3 bewilligte Beihilfe nicht deswegen nach Ziffer 29 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen zu rechtfertigen ist, weil sie zu einer Erhöhung der Recyclingrate führt.

(49)

Die Kommission verweist in erster Linie darauf, dass jede Ausnahme nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen restriktiv auszulegen ist. Der Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen legt die Bedingungen fest, unter denen die Kommission eine Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachten kann; es handelt sich somit um eine Ausnahme vom allgemeinen Beihilfeverbot nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Der Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen stützt sich ferner auf das Verursacherprinzip; jedwede Auslegung des Gemeinschaftsrahmens muss im Sinne dieses Prinzips erfolgen.

(50)

Die Investitionen in die Anlagen PM3, PM4 und DIP2 dienen dazu, Zeitungs- und Zeitschriftenpapier herzustellen, das eines Tages zu Papierabfall wird. Die Erhöhung der Produktionskapazität wird folglich zu einer Erhöhung der Papierabfallmengen führen, die nur teilweise in den Kreislauf rückgeführt werden. In dieser Hinsicht können die Schließung der PM2-Anlage und die Senkung der Produktion in Finnland und Schweden, die die Erhöhung der Kapazitäten mit den Anlagen PM3 und PM4 (teilweise) ausgleichen, nicht berücksichtigt werden. Die geschlossenen Anlagen sind älter als die neuen, sie weisen andere technische Merkmale auf und wirken sich nicht in gleicher Weise auf den Markt aus, so dass ein direkter Vergleich unmöglich ist.

(51)

Die Investitionen ziehen vermutlich eine Erhöhung der Papierabfallnachfrage nach sich. Allerdings kann nicht garantiert werden, dass die Sammlung aller Papierabfälle oder lediglich die des von SEL verkauften Papiers tatsächlich zunehmen wird. Folglich verringern die Investitionen nicht die Verschmutzung, die SEL selbst verursacht. Die Vorteile für die Umwelt ergeben sich möglicherweise aus den indirekten Einflüssen auf das Angebot von und die Nachfrage nach Papierabfällen, die die Gesamtheit der Benutzer und Anbieter dieser Produkte und nicht nur SEL betreffen.

(52)

Ferner stellt die Kommission fest, dass die Normen über den Anteil von Recyclingabfällen keine gesetzlich vorgeschriebenen Normen sind, die direkt für die unterschiedlichen Unternehmen gelten, auch wenn sie im Fall Belgiens einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit von SEL haben. Es handelt sich vielmehr um Normen, die den Mitgliedstaaten durch die europäische Gesetzgebung und insbesondere die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (10) und die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (11) vorgeschrieben werden. Die Beihilfe wird nicht bewilligt, damit das Unternehmen die unmittelbar geltenden Normen übertreffen kann. Der erste Fall von Ziffer 29 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen, wonach Beihilfen gewährt werden können, die die Unternehmen in die Lage versetzen, die geltenden Gemeinschaftsnormen zu übertreffen, kommt demnach im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.

(53)

Belgien bringt dagegen vor, der zweite Fall von Ziffer 29 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen sei anwendbar, wonach Unternehmen Beihilfen erhalten können, die bei Fehlen verbindlicher Gemeinschaftsnormen Investitionen tätigen. Die Kommission ist jedoch zu dem Schluss gelangt, dass dies nicht zutrifft. Die Investitionsbeihilfen für die Anlagen PM3, PM4 und DIP2 dienen dem allgemeinen Ziel, das Recycling zu begünstigen, um die tatsächlichen Verursacher von Kosten zu entbinden, die sie normalerweise tragen müssten. Die Beihilfe hat nicht die Verringerung des Papierabfalls zum Gegenstand, der aus den Verkäufen von SEL entsteht. Sie stellt vielmehr einen Anreiz für SEL dar, Papierabfälle aus Produkten zu übernehmen, die von einem beliebigen Papierhersteller verkauft wurden. Die Kommission ist der Ansicht, dass Ziffer 29 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen für Fälle gilt, in denen ein Unternehmen investiert, um seine eigenen Umweltschutzleistungen zu verbessern und seine eigene Verschmutzung zu verringern. In derartigen Fällen können Beihilfen gewährt werden, um das Unternehmen anzuregen, seinen eigenen Stand im Hinblick auf den Umweltschutz zu verbessern. Andernfalls ließen sich die Regeln problemlos umgehen, indem die Beihilfen nicht den Verursachern, sondern den Firmen gewährt werden, die das Umweltschutzproblem lösen.

(54)

Diese Auslegung wird durch Ziffer 18 Buchstabe b) des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen bestätigt, dem zufolge „Beihilfen … auch einen Anreizeffekt haben [können], insbesondere um die Unternehmen zu ermutigen, die geltenden Normen zu übertreffen oder zusätzliche Investitionen durchzuführen, um ihre Anlagen umweltfreundlicher zu gestalten.“

(55)

Ferner würde die von Belgien vertretene Auslegung es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Investitionen in allen Bereichen zu fördern, in denen Sekundärrohstoffe verwendet werden können. Diese Beihilfen würden vergeben, ohne dass die Unternehmen die Vorschriften über staatliche Beihilfen, insbesondere die Regionalbeihilfen oder Investitionsbeihilfen für KMU, einzuhalten hätten, was auf den jeweiligen Märkten schwerwiegende Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hätte.

(56)

Daher ist die Kommission der Ansicht, dass Ziffer 29 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen nicht auf die Gesamtheit der Investitionen für die Anlagen PM3, PM4 und DIP2 anwendbar ist. Dennoch hat die Kommission geprüft, ob die Ziffern 29 oder 30 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen für bestimmte Teile der Investitionen geltend gemacht werden können.

5.3.2   Anteile der Investitionen in die Anlagen PM3, PM4 und DIP2, Verringerung des Energieverbrauchs der Anlage PM4

(57)

Gemäß den Ausführungen unter Erwägungsgrund 9 ist Belgien der Auffassung, dass verschiedene Anteile der Investitionen in die Anlagen PM4 und DIP2, die Zusatzkosten von mindestens 19,1 Mio. EUR ausmachen, nach Ziffer 29 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen beihilfefähig sind. Aus der Beschreibung dieser Anteile wird jedoch deutlich, dass auch bestimmte Kosteneinsparungen erzielt werden. Beispielsweise führt die Zusatzinvestition in Kühltürme in der Winterperiode zu einer Verringerung des Energieverbrauchs um 10 MW. Die Schließung des Siebwasserkreislaufs soll den Wasserverbrauch verringern. Durch den Einsatz einer Plattenpresse anstelle der herkömmlichen Pressen erhält SEL trockeneres Papier, wird das Trockenverfahren optimiert und Energie eingespart. Trotz wiederholter Anfragen der Kommission hat Belgien weder nachgewiesen, dass diese Kosten in ihrer Gesamtheit als zusätzliche Kosten gelten müssen, noch angegeben, welchen Nutzen SEL aus diesen spezifischen Investitionsanteilen zieht (Ziffern 36 und 37 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen). Folglich kann nicht berechnet werden, wie hoch der zulässige Beihilfebetrag ist.

(58)

Wie bereits unter Erwägungsgrund 10 ausgeführt, hat Belgien geltend gemacht, dass die PM4-Anlage nach Ziffer 30 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen für eine Beihilfe in Frage kommt, da sie den Energieverbrauch senkt. Anstelle der Investition in eine Papiermaschine herkömmlicher Breite hat sich SEL für eine innovative Maschine entschieden, die weniger Energie verbraucht. Die Investition entspricht folglich der Definition der Energieeinsparung.

(59)

Nach den Ziffern 36 und 37 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen sind Investitionen beihilfefähig, die zur Erfüllung der Umweltschutzziele unbedingt notwendig sind. Der Energieverbrauch wird nicht nur durch einen Teil der PM4-Anlage gesenkt. Ausschlaggebend ist die größere Breite sämtlicher Drehelemente, die sich auf die Auslegung und den Bau der Maschine auswirkt und sowohl eine geringere Geschwindigkeit als auch die Anpassung des Pressenquerschnitts erfordert. Ein unabhängiger Sachverständiger hat eine detaillierte Bewertung der Kosten einer herkömmlichen Zeitungspapiermaschine vorgenommen. Anschließend wurden die tatsächlichen Investitionskosten im Detail bewertet. In die Differenz gehen nicht nur die technischen Spezifikationen ein, sondern auch die genauere Fachkenntnis, die Schätzung der voraussichtlichen Preissenkung usw. Die geschätzten beihilfefähigen Kosten in Höhe von 14,1 Mio. EUR ergeben sich jedoch einzig aus den Investitionen in die Anlagen (12). Diese Bewertung wurde aufgrund vorsichtiger Schätzungen vorgenommen.

(60)

Nach Ziffer 37 dritter Absatz des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen werden in die beihilfefähigen Kosten nicht die Vorteile einbezogen, die sich aus einer etwaigen Kapazitätssteigerung, aus Kosteneinsparungen in den ersten fünf Jahren der Lebensdauer der Investition ergeben. Die höheren Inbetriebnahmekosten der ersten Betriebsjahre gehen jedoch über den Nutzen hinaus, der aus den Einsparungen im Energie-, Rohstoff- und Produktivitätsbereich erzielt wird.

(61)

Die Kommission kommt in Bezug auf die PM4-Anlage zu dem Schluss, dass Beihilfen in Höhe von 40 % × 14,1 Mio. EUR = 5,64 Mio. EUR als zulässig betrachtet werden können.

(62)

Für die Anlagen PM3 und DIP2 gibt es dagegen keine entsprechende Möglichkeit, die Beihilfen als zulässig einzustufen.

5.3.3   WKK-Schlammverbrennungsanlage

(63)

Gemäß Ziffer 31 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen können Investitionen zugunsten der kombinierten Kraft-Wärme-Erzeugung gefördert werden, wenn der Umwandlungswirkungsgrad besonders hoch ist. In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Kommission insbesondere die im Produktionsverfahren verwendete Art der Primärenergie. Der Ausgangssatz der Beihilfen für Investitionen in diese Energien beträgt gemäß den Ziffern 36 und 37 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen 40 % der beihilfefähigen Kosten.

(64)

Die Anlage arbeitet mit der direkt aus dem Werk stammenden Biomasse (13) sowie mit Erdgas und wird einen Umwandlungswirkungsgrad von 87,5—90 % erreichen. Aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Wärme-Kraft-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (14) ist die Kommission der Auffassung, dass diese Investition in den Anwendungsbereich von Ziffer 31 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen fällt.

(65)

Die genannten Kosten schließen Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen zur Produktion und Nutzung der Energie und des Dampfs, die durch Wärme-Kraft-Kopplung ausgehend von der Biomasse erzeugt werden ein. Sie sind gemäß Ziffer 36 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen beihilfefähig.

(66)

Nach Ziffer 37 Absatz 1 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen sind ausschließlich die Investitionsmehrkosten beihilfefähig. Im vorliegenden Fall wäre es wirtschaftlicher, in eine herkömmliche Anlage zur kombinierten Kraft-Wärmeerzeugung zu investieren. Es ginge im vorliegenden Fall um einen 55 000-kW-Hochdruckdampferzeuger und eine ergänzende 9 400-kW-Dampfturbine, die mit einer Investition von insgesamt 5 180 000 EUR verbunden wären.

(67)

Nach Ziffer 37 dritter Absatz des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen werden in die beihilfefähigen Kosten nicht die Vorteile einbezogen, die sich aus einer etwaigen Kapazitätssteigerung, aus Kosteneinsparungen in den ersten fünf Jahren der Lebensdauer der Investition und der Nebenprodukte in diesen fünf Jahren ergeben. Bei diesen Einsparungen handelt es sich um:

—

die Kosten für den Betrieb einer herkömmlichen Anlage zur kombinierten Kraft-Wärmeerzeugung. Darunter fallen die Brennstoffkosten der herkömmlichen WKK-Anlage, die notwendig sind, um dieselben Dampf- und Wärmemengen zu erzeugen, die Personalkosten, die Wartungskosten und die Kosten für das zum Betrieb einer herkömmlichen Anlage benötige entmineralisierte Wasser;

—

die Kosten für die Schlammaufbereitung. Wenn der Schlamm nicht in der WKK-Anlage verbrannt wird, hat die SEL die Wahl zwischen den nachstehenden Lösungen: 1. Austrag und Ausbreitung des aus der Wasseraufbereitung stammenden Schlamms, nicht aber des bei der Entfärbung anfallenden Schlamms, 2. Verwendung für die Ziegelproduktion, 3. Verwendung als Brennstoff für die Stromerzeugung insbesondere dann, wenn der Schlamm als Biomasse betrachtet wird, 4. Verwendung in der Zementbranche;

—

Betriebsbeihilfen: Die SEL kann „grüne Zertifikate“ für den von ihr produzierten Strom erhalten. Die belgischen Behörden garantieren einen Mindestpreis von 80 EUR pro Zertifikat. Der im Jahr 2003 tatsächlich erzielte Preis lag leicht darüber.

(68)

Bei den Zusatzkosten handelt es sich um die nachstehenden Betriebskosten der WKK für die Schlammaufbereitung: Gas für die gekoppelte Versorgung, Transport und Abfuhr der Asche, Verbrauch an entmineralisiertem Wasser, sehr viel höhere Personalkosten, Kosten der Umweltzertifikate, Kontrolle und Kosten für die Reinigung der Verbrennungsgase. Die Schlammentwässerungskosten, die vor der Verbrennung anfallen, wurden nicht abgezogen, da eine solche Dehydratisierung auf jeden Fall unumgänglich ist.

(69)

In einem Zeitraum von fünf Jahren, von Mai 2003 bis April 2008, würden sich die Nettoeinsparungen nach dem zum 1. Januar 2003 berichtigten Nettowert insgesamt auf 16 343 000 EUR belaufen.

(70)

Die beihilfefähigen Kosten belaufen sich demnach auf 40 % × [55 147 000 EUR — 5 180 000 EUR — 16 343 000 EUR] = 13 449 600 EUR.

(71)

Gegebenenfalls fällt die Schlammverbrennung im Rahmen einer WKK in den Anwendungsbereich von Ziffer 29 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen. Dies gilt beispielsweise, wenn die Gesellschaft sich für eine Schlammentsorgungstechnologie entscheidet, die umweltfreundlicher ist als eine andere nach den europäischen Vorschriften zulässige Technologie. Dies kommt allerdings für SEL nicht in Frage. In jedem Fall wird der Schlamm verbrannt, sei es mit oder ohne Abwärmenutzung. Daher liegt der Vorteil der gewählten Option für die Umwelt in der Energierückgewinnung dank der Wärme-Kraft-Kopplung, so dass die Beihilfe nur gemäß Ziffer 31 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen genehmigt werden kann.

5.3.4   Süßwasseraufbereitung

(72)

Die Investitionen sind erforderlich, um das Oberflächenwasser nutzen zu können, das aus dem Bach Kale stammt. Belgien hat jedoch nicht mitgeteilt, ob SEL über eine andere weniger kostspielige und mit den Gemeinschaftsvorschriften vereinbare Möglichkeit verfügt hätte. Belgien bestätigt, dass es „in der Praxis unrealistisch ist, derartige Mengen aus dem Grundwasser abzuziehen. Wenn SEL die (beschränkte) Entnahme von Grundwasser genehmigt worden wäre, hätte die Weiterführung dieser Entnahme als realistisch angesehen werden können“. SEL verfügt jedoch gegenwärtig über keinerlei Genehmigung zur Entnahme aus dem Grundwasser, und zu diesem Punkt wurden keine Angaben gemacht. Angesichts der derzeitigen und zunehmenden Grundwasser-Probleme in Flandern hat es den Anschein, dass die Behörden die neuen Genehmigungen beschränken. Außerdem, so die belgischen Behörden, wurde das Verbot der Verwendung von Grundwasser mit Blick auf die Bestimmungen über eine nachhaltige Wasserpolitik der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (15) (nachstehend „Rahmenrichtlinie zur Wasserpolitik“) beschlossen. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle Grundwasserkörper zu schützen, zu verbessern und zu sanieren und ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung mit dem Ziel zu gewährleisten, einen guten Zustand des Grundwassers zu erreichen. Nach verschiedenen vorgeschriebenen Etappen soll dieses Ziel im Jahr 2015 erreicht werden. Das Grundwasser, das die Stora Enso hätte verwenden sollen, wird gegenwärtig übermäßig genutzt. Daher hat das Enddatum 2015 nunmehr auch politische Implikationen. Diese zweite Option kann die Kommission somit nicht in die Berechnung der beihilfefähigen Kosten einbeziehen. Nach Ziffer 40 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen sind Beihilfen für derartige Maßnahmen unzulässig.

5.3.5   Abwasseraufbereitung

(73)

Belgien erklärt, dass die Abwasserqualität Normen gerecht wird, die über den meisten von der betreffenden Genehmigung betroffenen sowie den VLAREM-II-Normen liegen, die, so die belgischen Behörden, nach Maßgabe der Richtlinie 96/61/EWG die besten verfügbaren Techniken zugrunde legen. Der kritische Punkt ist jedoch der chemische Sauerstoffbedarf (CSB) des Wassers. Kurzfristig ist SEL nicht in der Lage, den CSB auf einen Wert unter 260 mg/l zu bringen.

(74)

Das Referenzdokument „Beste verfügbare Technologien“ für die Papierbranche nennt einen CSB von 1 700—2 700 mg/l, stützt sich aber auf einen sehr viel höheren Wasserverbrauch pro Tonne Papier, der zum Zeitpunkt der Erstellung des Dokuments als beste verfügbare Technologie galt. Belgien verweist auf eine Sachverständigenstudie, der zufolge die Norm von 260 mg/l äußerst ehrgeizig ist und bisher in der Papierbranche niemals erreicht wurde. Die Umweltverträglichkeitsprüfung bezieht sich dagegen auf die Ergebnisse des Werks Stora Enso in Sachsen, Deutschland, und nennt einen Einleitungswert von 260 mg/l.

(75)

Die Umweltgenehmigung für die Investition von Stora Enso ist noch strenger und verlangt entsprechend den flämischen Vorschriften einen maximalen CSB von 180 mg/l. SEL hat eine Befreiung beantragt, um Abwasser mit einem CSB von 260 mg/l einleiten zu dürfen. Die Genehmigung wurde unter Bezugnahme auf diesen Antrag und in Erwartung einer Studie über künftige Verbesserungen erteilt, mit denen die Norm von 180 mg/l erreicht werden dürfte.

(76)

Nach Artikel 10 der Richtlinie 96/61/EWG werden, falls „eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen [erfordert], als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, … unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ergriffen werden können, insbesondere zusätzliche Auflagen in der Genehmigung vorgesehen.“ Wegen der Papiermaschine von Stora Enso wird Abwasser in den Kanal Gent-Terneuzen eingeleitet, der bereits stark verschmutzt ist. Der Umweltverträglichkeitsprüfung zufolge werden die Einleitungen von SEL bei einem CSB von 260 mg/l insgesamt 10—15 % des gesamten CSB der Kanal-Einleitungen entsprechen, was erhebliche negative Auswirkungen haben wird und jenseits des für den Kanal vorgesehenen Qualitätsniveaus liegt. Die Rahmenrichtlinie zur Wasserqualität verpflichtet die Mitgliedstaaten, geeignete Qualitätsziele für die Aufnahmegewässer in den Mitgliedstaaten festzulegen. Auch wenn die sich daraus ergebenden Auflagen noch nicht verbindlich sind, liegen die für den Kanal Gent-Terneuzen festgelegten Ziele anscheinend nicht über den Anforderungen der Richtlinie.

(77)

Wenn die Einleitung von Abwasser mit einem CSB von 260 mg/l genehmigt wird, ist diese Norm folglich als europäische Norm zu betrachten, die auf der Grundlage von Artikel 10 der Richtlinie 96/61/EWG und der allgemeinen Ziele der Rahmenrichtlinie zur Wasserpolitik festgelegt wurde. Belgien hat nicht nachgewiesen, dass die Norm von 260 mg/l die Gemeinschaftsnormen übertrifft. Folglich ist die Investition erforderlich, um gemäß Ziffer 6 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen den europäischen Normen zu entsprechen. Somit ist sie nicht beihilfefähig. Auch wenn die Investition außer im Hinblick auf den CSB über die geltenden Umweltnormen hinausgeht, handelt es sich nicht um beihilfefähige Investitionsmehrkosten. Für diese Investitionen dürfen folglich keine Beihilfen gewährt werden.

5.3.6   Nebenaufbereitung von Wasser

(78)

Es werden zusätzliche Investitionen in Nebenaufbereitungsanlagen getätigt, um den CSB-Normen gerecht zu werden. Belgien hat keine Angaben dazu gemacht, ob diese Normen über die europäischen Normen hinausgehen. Auf jeden Fall hat Belgien keine Beihilfe für diese Investitionen angemeldet, da die Lage noch nicht klar ist und vom Ergebnis der Studie abhängt, die SEL für die Umweltgenehmigung anzufertigen hat. Die Kommission kann demnach in diesem Punkt zu keinem abschließenden Ergebnis kommen.

5.4   Eisenbahninfrastruktur und Deponie der Papierabfälle

(79)

Dieser Teil des Projekts bezieht sich auf eine Transporttätigkeit und nicht auf die eigentliche Papierherstellung. Die Investition beeinträchtigt folglich in erster Linie den Wettbewerb auf dem Verkehrsmarkt. Nach Artikel 73 EG-Vertrag sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen, mit dem Vertrag vereinbar. Artikel 73 EG-Vertrag wird durch die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (16) umgesetzt. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Regelung für die Anlastung der Wegekosten denjenigen Unternehmen Beihilfen gewähren, die im Gegensatz zu anderen Unternehmen mit Ausgaben für die von ihnen benutzten Verkehrswege belastet sind. Nach Auffassung der Kommission und entsprechend ihrer früheren Verfahrensweise (17) fallen die Kosten für Rangiergleise in den Anwendungsbereich dieses Artikels, da Unternehmen, die wettbewerbsfähige Verkehrsarten und insbesondere den Straßentransport anbieten, nicht dieselben Infrastrukturkosten zu tragen haben. Die Umstellung von einer Verkehrsart auf eine einer andere wie im vorliegenden Fall gilt als Koordinierung im Sinne von Artikel 73 EG-Vertrag. Auf dieser Grundlage kann gemäß der üblichen Vorgehensweise der Kommission eine Beihilfeintensität von bis zu 50 % als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten. Ferner hat SEL nachgewiesen, dass der Eisenbahnverkehr für die Weiterführung des Vorhabens nicht erforderlich war. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die Beihilfe einen Investitionsanreiz für das Unternehmen bietet. Folglich ist aufgrund von Artikel 73 EG-Vertrag für diesen Teil des Vorhabens eine Beihilfe von bis zu 4 432 000 EUR zulässig.

5.5   Zulässigkeit aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag

(80)

Da der Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen nicht für Investitionen in die Anlagen PM4, DIP2 und PM3 zur Anwendung kommt, hat die Kommission geprüft, ob die Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zulässig ist.

5.5.1   Einheiten PM4 und DIP2: Herstellung von Zeitungspapier aus 100 % Recyclingfasern

(81)

Die Investition von SEL in eine Anlage für die Herstellung von Zeitungspapier aus 100 % Recyclingfasern ist als eine dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechende Investition zu betrachten, die von zahlreichen Zeitungspapierherstellern bereits getätigt wurde oder in absehbarer Zeit getätigt werden wird. Ein ausschlaggebender Faktor scheint in diesem Zusammenhang die Verfügbarkeit ausreichender Mengen von Papierabfällen zu sein, wie die von Belgien angeführten Beispiele von Produktionsanlagen für Zeitungspapier aus 100 % Recyclingfasern bezeugen, von denen sich eine in einem anderen Werk von Stora Enso befindet. Eine „dem gegenwärtigen Stand der Technik“ entsprechende Technik darf nicht mit der am häufigsten verwendeten Technik verwechselt werden. Die Tatsache, dass die Produktion dieses Papiermaschinentyps (noch) nicht in Serie erfolgt und eine Optimierungsphase von zwei Jahren erfordert, ändert nichts an dieser Einschätzung der Kommission. Infolgedessen kann die Kommission die Beihilfe nicht als aus diesem Grund zulässig betrachten. Sie hat kürzlich im Zusammenhang mit einer Investition derselben Art der Firma Shotton in Großbritannien eine vergleichbare Entscheidung getroffen (18).

5.5.2   PM3-Anlage: Umstellung auf Zeitschriftenpapier aus 80 % Recyclingfasern

(82)

Die Produktion von SC-Zeitschriftenpapier mit einem Recyclingfasergehalt von 80 % ist wohl nicht üblich, und es ist anzunehmen, dass SEL Langerbrugge die erste Produktionseinheit ist, in der mit einem in Reihe angeordneten Kalander von 6 m Breite hochwertiges SC-Papier mit einem Recyclingfasergehalt über 60 % hergestellt wird. Wahrscheinlich weist ein hochwertiges Produkt wie Zeitschriftenpapier in der Regel einen geringeren Recyclingfaseranteil auf. Dennoch ist die Kommission aus den nachstehend aufgeführten Gründen zu dem Schluss gelangt, dass für die Investition in die PM3-Anlage keine Beihilfe unmittelbar aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag gewährt werden darf.

(83)

Erstens ist die Erhöhung des Recyclingfaseranteils heute nicht nur bei Zeitungs- sondern auch bei Zeitschriftenpapier insbesondere der Qualität SC eine allgemeine Tendenz in der Papierbranche. Möglicherweise geht die Investition in rein technischer Hinsicht über den gegenwärtigen Stand der Technik hinaus, auch wenn noch nicht feststeht, dass das Ziel eines Recyclingfasergehalts von 80 % erreicht werden kann. In jedem Fall scheinen sich diese Ziele nicht grundsätzlich von den Zielen zu unterscheiden, die sich andere Papierhersteller schon heute oder in naher Zukunft setzen, wie den Ausführungen beteiligter Dritter und anderen von der Kommission geprüften Fällen zu entnehmen ist (19).

(84)

Zweitens passt die Investition zum Investitionsprogramm von SEL, das auf eine Verbesserung des Anlagevermögens ohne Schaffung neuer Kapazitäten ausgerichtet ist, durch die der Markt beeinträchtigt werden könnte. Die Stilllegung der PM2-Anlage entspricht nach den eigenen Worten von SEL „voll und ganz dem laufenden Modernisierungsprogramm der Stora Enso, das die Stilllegung von langfristig unrentablen Produktionsanlagen vorsieht“. („Dit past volledig in Stora Enso’s continue verbeteringsprogramma date er op gericht is productie-eenheden die op lange termijn niet rendabel zijn te laten uitlopen.“) Die PM4-Anlage ist effizienter als die alte PM3-Anlage, die neue PM3-Anlage ist effizienter als die alte PM2-Anlage, und durch die Stilllegung der PM2-Anlage und bestimmter Anlagen in Schweden und Finnland werden Überkapazitäten vermieden. Diese Investitionen sind für SEL mit einem erheblichen Nutzen verbunden, da die Firma so nicht die Kosten für eine völlig neue und kostspielige Zeitschriftenpapiermaschine tragen muss, es nicht zu einer exzessiven Kapazitätserweiterung kommt und das Unternehmen seine Technologie ohne bedeutende finanzielle oder wirtschaftliche Risiken weiterentwickeln kann. Nur diese Investition ermöglichte die kostengünstigere Herstellung von Papier mit einem Recyclingfasergehalt von 80 %. Die Anpassung der PM2-Anlage hätte beispielsweise nur einen maximalen Recyclingfasergehalt von 55 % ermöglicht. Jeder Papierhersteller, der langfristig in technologischer und ökologischer Hinsicht wettbewerbsfähig bleiben möchte, muss regelmäßig derartige Investitionen in innovative Produkte vornehmen. Insofern ist es zweifelhaft, ob die Beihilfe einen Anreizeffekt hat, selbst wenn sich die Investition auf eine Technik bezieht, die über den aktuellen Stand der Technik hinausgeht.

(85)

Drittens gibt es auf europäischer Ebene eine Verpflichtung, der zufolge die durchschnittliche Verwendung von Recyclingfasern ab dem Jahr 2005 bei 56 % liegen soll. Gegenwärtig liegt der Durchschnittswert in Belgien bei 49,8 %. Auch wenn Zeitschriftenpapier im Allgemeinen weniger Recyclingpapier enthält, erscheint es schwierig, dieses Ziel ausschließlich durch die Erhöhung des Recyclingfasergehalts von anderem Papier als Zeitschriftenpapier zu erreichen. SEL selbst hebt hervor, dass in Anbetracht seiner Stellung auf dem belgischen Papiermarkt die Normen einen direkten Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens haben. Zeitungspapier hat nur einen relativ kleinen Anteil an der Gesamtmenge des hergestellten Papiers. Außerdem liegen nicht alle Herstellungsanlagen für Zeitungspapier nahe genug an den Recyclingpapier-Versorgungsquellen, und es ist möglicherweise unwirtschaftlich, einige von ihnen bis 2005 auf eine höhere Nutzung von Recyclingpapier umzustellen. Daher überrascht es nicht, dass auch bei Zeitschriftenpapier die Erhöhung des Recyclingpapieranteils angestrebt wird.

(86)

Viertens haben Belgien und SEL nicht angegeben, wie viel in eine vergleichbare Zeitschriftenpapieranlage mit einem „normal(er)en“ Recyclingfasergehalt hätte investiert werden müssen und wie hoch demgegenüber die Einsparungen der tatsächlichen Investition sind. Stattdessen betonen sie, dass die zusätzlichen Kosten nicht nur erforderlich sind, um eine Recyclingfaseranteil von 80 % zu erreichen, sondern auch, um hochwertiges Zeitschriftenpapier mit einer Maschine herzustellen, die ursprünglich für die Produktion von Zeitungspapier ausgelegt war. Daher schließen die Investitionskosten auch Ausgaben für eine Dehydratisierungsanlage (die Dehydratisierung des SC-Papiers ist aufwendiger), einen dritten Trockner (weil das SC-Papier schwerer ist), die in Reihe mit 2 × 4 Weichklemmen angeordneten Kalander zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Papierglanzes und auf die SC-Qualität abgestimmte Rollen sowie neue Schnitzelwerkzeuge zur Herstellung von Schnitzeln der SC-Qualität ein. Bestenfalls von einem Teil der Anlage kann angenommen werden, dass er ausschließlich der Erhöhung des Recyclinganteils dient (20).

(87)

Fünftens und wie bereits unter Punkt 5.3.1 ausgeführt wurde, ist nicht gewährleistet, dass die Investition zu einer erhöhten Verwendung von Recyclingfasern oder zur erhöhten Verwendung von aus den Verkäufen der SEL stammenden Recyclingfasern führt. Die Beihilfe ist beispielsweise nicht an die Rücknahme einer zusätzlichen Menge von Papierabfällen aus der kommunalen Altpapiersammlung gebunden, wie dies bei der Shotton genehmigten Beihilfe der Fall war. Da kein direkter Nutzen für die Umwelt erkennbar ist, scheint es bei der Beihilfe in erster Linie um die Innovation zu gehen. Die Kommission kann allerdings auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (21) Beihilfen genehmigen, die ausschließlich die Grundlagenforschung, industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung zum Gegenstand haben. Je marktnäher die FuE ist, desto größer ist die Gefahr der Wettbewerbsverfälschung. Daher sind nach Ziffer 2.3 dieses Gemeinschaftsrahmens Beihilfen für Aktivitäten unzulässig, die als innovativ angesehen werden können, aber keiner der erwähnten Kategorien entsprechen. Die Bemerkungen von beteiligten Dritten bestätigen, dass im vorliegenden Fall die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(88)

Belgien ist seiner Verpflichtung zur Anmeldung der Beihilfe gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und Ziffer 76 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen nachgekommen.

(89)

Die Investition von SEL in die PM4-Anlage ermöglicht im Vergleich zu einer herkömmlichen Zeitungspapiermaschine eine Verringerung des Verbrauchs von Strom, Zusatzstoffen und Wasser. Die beihilfefähigen Investitionskosten belaufen sich auf 14 100 000 EUR, und eine Beihilfe in Höhe von 5 640 000 EUR kann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden. Bei der WKK-Schlammverbrennungsanlage hält die Kommission eine Beihilfe in Höhe von 13 449 600 EUR für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Der maximale Beihilfebetrag für die Investitionen in die Schienenanbindung und die Papierabfalldeponie beläuft sich nach Auffassung der Kommission auf 4 432 000 EUR. Insgesamt kann ein Betrag von 23 521 600 EUR als zulässig betrachtet werden.

(90)

Die Investitionen von SEL in die Anlagen PM3 und DIP2 sowie in die Süß- und Abwasseraufbereitungsanlagen sind nicht beihilfefähig —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, bestehend aus einem Zuschuss in Höhe von 25 900 000 EUR und einer veranschlagten Grundsteuerbefreiung von 9 Mio. EUR, die Belgien zugunsten der N.V. Stora Enso Langerbrugge gewähren will, ist bis zu einem Betrag von 23 521 600 EUR mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Die Gewährung dieser Beihilfe in Höhe von 23 521 600 EUR wird somit genehmigt.

Der Restbetrag der Beihilfe ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und darf daher nicht gewährt werden.

Artikel 2

Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 8. September 2004

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 15 vom 21.1.2004, S. 10.

(2)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  http://www.storaenso.com

(*1)  Vertrauliche Angabe.

(5)  N223/93 und N40/99, ABl. C 284 vom 7.10.2000, S. 4.

(6)  Nummer 10 des Beschlusses, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 einzuleiten, siehe Fußnote 1 dieser Entscheidung.

(7)  KOM(2001) 370 endgültig vom 12. September 2001.

(8)  Siehe Fußnote 5.

(9)   ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

(10)   ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(11)   ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/12/EG (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 26).

(12)  Ein kleiner Anteil bezieht sich auf Ersatzteile, die für die Gewährleistung eines kontinuierlichen Produktionsprozesses erforderlich sind.

(13)  Im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33), geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(14)   ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.

(15)   ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Richtlinie geändert durch die Entscheidung 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(16)   ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/97 (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 6).

(17)  Siehe die Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002, N 643/2001, Österreich, Beihilfesystem für die Erweiterung von privaten Rangiergleisen (ABl. C 178 vom 26.7.2002, S. 20), Entscheidung vom 18. September 2002, N 308/2002, Deutschland, Richtlinien über die Investitionsbeihilfen für die Eisenbahninfrastruktur in Sachsen-Anhalt (ABl. C 277 vom 14.11.2002, S. 2) und Entscheidung vom 9. Februar 2001, N 597/2000, Niederlande, Beihilfesystem für Privatverbindungen von Wasserstraßen (ABl. C 102 vom 31.3.2001, S. 8).

(18)  Entscheidung 2003/814/EG der Kommission vom 23. Juli 2003 über die staatliche Beihilfe C 61/2002, die das Vereinigte Königreich für die Errichtung einer Wiederaufbereitungsanlage für Zeitungsdruckpapier im Rahmen des WRAP-Programms durchführen will (ABl. L 314 vom 28.11.2003, S. 26).

(19)  Insbesondere Sache N 713/02 — Beihilfe zugunsten der LEIPA Georg Leinfelder GmbH, Brandenburg (Deutschland) (ABl. C 110 vom 8.5.2003, S. 13).

(20)  Dies beweist, dass selbst wenn die Investition in die PM3-Anlage beihilfefähig wäre, nach den Ziffern 36 und 37 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen nur ein Teil der Investition als zusätzliche Kosten zu betrachten wäre.

(21)   ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.