Europäische Union

2005/164/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. September 2004 über die staatliche Beihilfe, die Belgien dem Unternehmen Stora Enso Langerbrugge gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3351) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0164. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e neuen Genehmigungen beschränken. Außerdem, so die belgischen Behörden, wurde das Verbot der Verwendung von Grundwasser mit Blick auf die Bestimmungen über eine nachhaltige Wasserpolitik der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (15) (nachstehend „Rahmenrichtlinie zur Wasserpolitik“) beschlossen. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle Grundwasserkörper zu schützen, zu verbessern und zu sanieren und ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung mit dem Ziel zu gewährleisten, einen guten Zustand des Grundwassers zu erreichen. Nach verschiedenen vorgeschriebenen Etappen soll dieses Ziel im Jahr 2015 erreicht werden. Das Grundwasser, das die Stora Enso hätte verwenden sollen, wird gegenwärtig übermäßig genutzt. Daher hat das Enddatum 2015 nunmehr auch politische Implikationen. Diese zweite Option kann die Kommission somit nicht in die Berechnung der beihilfefähigen Kosten einbeziehen. Nach Ziffer 40 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen sind Beihilfen für derartige Maßnahmen unzulässig. 5.3.5   Abwasseraufbereitung (73) Belgien erklärt, dass die Abwasserqualität Normen gerecht wird, die über den meisten von der betreffenden Genehmigung betroffenen sowie den VLAREM-II-Normen liegen, die, so die belgischen Behörden, nach Maßgabe der Richtlinie 96/61/EWG die besten verfügbaren Techniken zugrunde legen. Der kritische Punkt ist jedoch der chemische Sauerstoffbedarf (CSB) des Wassers. Kurzfristig ist SEL nicht in der Lage, den CSB auf einen Wert unter 260 mg/l zu bringen. (74) Das Referenzdokument „Beste verfügbare Technologien“ für die Papierbranche nennt einen CSB von 1 700—2 700 mg/l, stützt sich aber auf einen sehr viel höheren Wasserverbrauch pro Tonne Papier, der zum Zeitpunkt der Erstellung des Dokuments als beste verfügbare Technologie galt. Belgien verweist auf eine Sachverständigenstudie, der zufolge die Norm von 260 mg/l äußerst ehrgeizig ist und bisher in der Papierbranche niemals erreicht wurde. Die Umweltverträglichkeitsprüfung bezieht sich dagegen auf die Ergebnisse des Werks Stora Enso in Sachsen, Deutschland, und nennt einen Einleitungswert von 260 mg/l. (75) Die Umweltgenehmigung für die Investition von Stora Enso ist noch strenger und verlangt entsprechend den flämischen Vorschriften einen maximalen CSB von 180 mg/l. SEL hat eine Befreiung beantragt, um Abwasser mit einem CSB von 260 mg/l einleiten zu dürfen. Die Genehmigung wurde unter Bezugnahme auf diesen Antrag und in Erwartung einer Studie über künftige Verbesserungen erteilt, mit denen die Norm von 180 mg/l erreicht werden dürfte. (76) Nach Artikel 10 der Richtlinie 96/61/EWG werden, falls „eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen [erfordert], als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, … unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ergriffen werden können, insbesondere zusätzliche Auflagen in der Genehmigung vorgesehen.“ Wegen der Papiermaschine von Stora Enso wird Abwasser in den Kanal Gent-Terneuzen eingeleitet, der bereits stark verschmutzt ist. Der Umweltverträglichkeitsprüfung zufolge werden die Einleitungen von SEL bei einem CSB von 260 mg/l insgesamt 10—15 % des gesamten CSB der Kanal-Einleitungen entsprechen, was erhebliche negative Auswirkungen haben wird und jenseits des für den Kanal vorgesehenen Qualitätsniveaus liegt. Die Rahmenrichtlinie zur Wasserqualität verpflichtet die Mitgliedstaaten, geeignete Qualitätsziele für die Aufnahmegewässer in den Mitgliedstaaten festzulegen. Auch wenn die sich daraus ergebenden Auflagen noch nicht verbindlich sind, liegen die für den Kanal Gent-Terneuzen festgelegten Ziele anscheinend nicht über den Anforderungen der Richtlinie. (77) Wenn die Einleitung von Abwasser mit einem CSB von 260 mg/l genehmigt wird, ist diese Norm folglich als europäische Norm zu betrachten, die auf der Grundlage von Artikel 10 der Richtlinie 96/61/EWG und der allgemeinen Ziele der Rahmenrichtlinie zur Wasserpolitik festgelegt wurde. Belgien hat nicht nachgewiesen, dass die Norm von 260 mg/l die Gemeinschaftsnormen übertrifft. Folglich ist die Investition erforderlich, um gemäß Ziffer 6 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen den europäischen Normen zu entsprechen. Somit ist sie nicht beihilfefähig. Auch wenn die Investition außer im Hinblick auf den CSB über die geltenden Umweltnormen hinausgeht, handelt es sich nicht um beihilfefähige Investitionsmehrkosten. Für diese Investitionen dürfen folglich keine Beihilfen gewährt werden. 5.3.6   Nebenaufbereitung von Wasser (78) Es werden zusätzliche Investitionen in Nebenaufbereitungsanlagen getätigt, um den CSB-Normen gerecht zu werden. Belgien hat keine Angaben dazu gemacht, ob diese Normen über die europäischen Normen hinausgehen. Auf jeden Fall hat Belgien keine Beihilfe für diese Investitionen angemeldet, da die Lage noch nicht klar ist und vom Ergebnis der Studie abhängt, die SEL für die Umweltgenehmigung anzufertigen hat. Die Kommission kann demnach in diesem Punkt zu keinem abschließenden Ergebnis kommen. 5.4   Eisenbahninfrastruktur und Deponie der Papierabfälle (79) Dieser Teil des Projekts bezieht sich auf eine Transporttätigkeit und nicht auf die eigentliche Papierherstellung. Die Investition beeinträchtigt folglich in erster Linie den Wettbewerb auf dem Verkehrsmarkt. Nach Artikel 73 EG-Vertrag sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen, mit dem Vertrag vereinbar. Artikel 73 EG-Vertrag wird durch die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (16) umgesetzt. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Regelung für die Anlastung der Wegekosten denjenigen Unternehmen Beihilfen gewähren, die im Gegensatz zu anderen Unternehmen mit Ausgaben für die von ihnen benutzten Verkehrswege belastet sind. Nach Auffassung der Kommission und entsprechend ihrer früheren Verfahrensweise (17) fallen die Kosten für Rangiergleise in den Anwendungsbereich dieses Artikels, da Unternehmen, die wettbewerbsfähige Verkehrsarten und insbesondere den Straßentransport anbieten, nicht dieselben Infrastrukturkosten zu tragen haben. Die Umstellung von einer Verkehrsart auf eine einer andere wie im vorliegenden Fall gilt als Koordinierung im Sinne von Artikel 73 EG-Vertrag. Auf dieser Grundlage kann gemäß der üblichen Vorgehensweise der Kommission eine Beihilfeintensität von bis zu 50 % als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten. Ferner hat SEL nachgewiesen, dass der Eisenbahnverkehr für die Weiterführung des Vorhabens nicht erforderlich war. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die Beihilfe einen Investitionsanreiz für das Unternehmen bietet. Folglich ist aufgrund von Artikel 73 EG-Vertrag für diesen Teil des Vorhabens eine Beihilfe von bis zu 4 432 000 EUR zulässig. 5.5   Zulässigkeit aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (80) Da der Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen nicht für Investitionen in die Anlagen PM4, DIP2 und PM3 zur Anwendung kommt, hat die Kommission geprüft, ob die Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zulässig ist. 5.5.1   Einheiten PM4 und DIP2: Herstellung von Zeitungspapier aus 100 % Recyclingfasern (81) Die Investition von SEL in eine Anlage für die Herstellung von Zeitungspapier aus 100 % Recyclingfasern ist als eine dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechende Investition zu betrachten, die von zahlreichen Zeitungspapierherstellern bereits getätigt wurde oder in absehbarer Zeit getätigt werden wird. Ein ausschlaggebender Faktor scheint in diesem Zusammenhang die Verfügbarkeit ausreichender Mengen von Papierabfällen zu sein, wie die von Belgien angeführten Beispiele von Produktionsanlagen für Zeitungspapier aus 100 % Recyclingfasern bezeugen, von denen sich eine in einem anderen Werk von Stora Enso befindet. Eine „dem gegenwärtigen Stand der Technik“ entsprechende Technik darf nicht mit der am häufigsten verwendeten Technik verwechselt werden. Die Tatsache, dass die Produktion dieses Papiermaschinentyps (noch) nicht in Serie erfolgt und eine Optimierungsphase von zwei Jahren erfordert, ändert nichts an dieser Einschätzung der Kommission. Infolgedessen kann die Kommission die Beihilfe nicht als aus diesem Grund zulässig betrachten. Sie hat kürzlich im Zusammenhang mit einer Investition derselben Art der Firma Shotton in Großbritannien eine vergleichbare Entscheidung getroffen (18). 5.5.2   PM3-Anlage: Umstellung auf Zeitschriftenpapier aus 80 % Recyclingfasern (82) Die Produktion von SC-Zeitschriftenpapier mit einem Recyclingfasergehalt von 80 % ist wohl nicht üblich, und es ist anzunehmen, dass SEL Langerbrugge die erste Produktionseinheit ist, in der mit einem in Reihe angeordneten Kalander von 6 m Breite hochwertiges SC-Papier mit einem Recyclingfasergehalt über 60 % hergestellt wird. Wahrscheinlich weist ein hochwertiges Produkt wie Zeitschriftenpapier in der Regel einen geringeren Recyclingfaseranteil auf. Dennoch ist die Kommission aus den nachstehend aufgeführten Gründen zu dem Schluss gelangt, dass für die Investition in die PM3-Anlage keine Beihilfe unmittelbar aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag gewährt werden darf. (83) Erstens ist die Erhöhung des Recyclingfaseranteils heute nicht nur bei Zeitungs- sondern auch bei Zeitschriftenpapier insbesondere der Qualität SC eine allgemeine Tendenz in der Papierbranche. Möglicherweise geht die Investition in rein technischer Hinsicht über den gegenwärtigen Stand der Technik hinaus, auch wenn noch nicht feststeht, dass das Ziel eines Recyclingfasergehalts von 80 % erreicht werden kann. In jedem Fall scheinen sich diese Ziele nicht grundsätzlich von den Zielen zu unterscheiden, die sich andere Papierhersteller schon heute oder in naher Zukunft setzen, wie den Ausführungen beteiligter Dritter und anderen von der Kommission geprüften Fällen zu entnehmen ist (19). (84) Zweitens passt die Investition zum Investitionsprogramm von SEL, das auf eine Verbesserung des Anlagevermögens ohne Schaffung neuer Kapazitäten ausgerichtet ist, durch die der Markt beeinträchtigt werden könnte. Die Stilllegung der PM2-Anlage entspricht nach den eigenen Worten von SEL „voll und ganz dem laufenden Modernisierungsprogramm der Stora Enso, das die Stilllegung von langfristig unrentablen Produktionsanlagen vorsieht“. („Dit past volledig in Stora Enso’s continue verbeteringsprogramma date er op gericht is productie-eenheden die op lange termijn niet rendabel zijn te laten uitlopen.“) Die PM4-Anlage ist effizienter als die alte PM3-Anlage, die neue PM3-Anlage ist effizienter als die alte PM2-Anlage, und durch die Stilllegung der PM2-Anlage und bestimmter Anlagen in Schweden und Finnland werden Überkapazitäten vermieden. Diese Investitionen sind für SEL mit einem erheblichen Nutzen verbunden, da die Firma so nicht die Kosten für eine völlig neue und kostspielige Zeitschriftenpapiermaschine tragen muss, es nicht zu einer exzessiven Kapazitätserweiterung kommt und das Unternehmen seine Technologie ohne bedeutende finanzielle oder wirtschaftliche Risiken weiterentwickeln kann. Nur diese Investition ermöglichte die kostengünstigere Herstellung von Papier mit einem Recyclingfasergehalt von 80 %. Die Anpassung der PM2-Anlage hätte beispielsweise nur einen maximalen Recyclingfasergehalt von 55 % ermöglicht. Jeder Papierhersteller, der langfristig in technologischer und ökologischer Hinsicht wettbewerbsfähig bleiben möchte, muss regelmäßig derartige Investitionen in innovative Produkte vornehmen. Insofern ist es zweifelhaft, ob die Beihilfe einen Anreizeffekt hat, selbst wenn sich die Investition auf eine Technik bezieht, die über den aktuellen Stand der Technik hinausgeht. (85) Drittens gibt es auf europäischer Ebene eine Verpflichtung, der zufolge die durchschnittliche Verwendung von Recyclingfasern ab dem Jahr 2005 bei 56 % liegen soll. Gegenwärtig liegt der Durchschnittswert in Belgien bei 49,8 %. Auch wenn Zeitschriftenpapier im Allgemeinen weniger Recyclingpapier enthält, erscheint es schwierig, dieses Ziel ausschließlich durch die Erhöhung des Recyclingfasergehalts von anderem Papier als Zeitschriftenpapier zu erreichen. SEL selbst hebt hervor, dass in Anbetracht seiner Stellung auf dem belgischen Papiermarkt die Normen einen direkten Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens haben. Zeitungspapier hat nur einen relativ kleinen Anteil an der Gesamtmenge des hergestellten Papiers. Außerdem liegen nicht alle Herstellungsanlagen für Zeitungspapier nahe genug an den Recyclingpapier-Versorgungsquellen, und es ist möglicherweise unwirtschaftlich, einige von ihnen bis 2005 auf eine höhere Nutzung von Recyclingpapier umzustellen. Daher überrascht es nicht, dass auch bei Zeitschriftenpapier die Erhöhung des Recyclingpapieranteils angestrebt wird. (86) Viertens haben Belgien und SEL nicht angegeben, wie viel in eine vergleichbare Zeitschriftenpapieranlage mit einem „normal(er)en“ Recyclingfasergehalt hätte investiert werden müssen und wie hoch demgegenüber die Einsparungen der tatsächlichen Investition sind. Stattdessen betonen sie, dass die zusätzlichen Kosten nicht nur erforderlich sind, um eine Recyclingfaseranteil von 80 % zu erreichen, sondern auch, um hochwertiges Zeitschriftenpapier mit einer Maschine herzustellen, die ursprünglich für die Produktion von Zeitungspapier ausgelegt war. Daher schließen die Investitionskosten auch Ausgaben für eine Dehydratisierungsanlage (die Dehydratisierung des SC-Papiers ist aufwendiger), einen dritten Trockner (weil das SC-Papier schwerer ist), die in Reihe mit 2 × 4 Weichklemmen angeordneten Kalander zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Papierglanzes und auf die SC-Qualität abgestimmte Rollen sowie neue Schnitzelwerkzeuge zur Herstellung von Schnitzeln der SC-Qualität ein. Bestenfalls von einem Teil der Anlage kann angenommen werden, dass er ausschließlich der Erhöhung des Recyclinganteils dient (20). (87) Fünftens und wie bereits unter Punkt 5.3.1 ausgeführt wurde, ist nicht gewährleistet, dass die Investition zu einer erhöhten Verwendung von Recyclingfasern oder zur erhöhten Verwendung von aus den Verkäufen der SEL stammenden Recyclingfasern führt. Die Beihilfe ist beispielsweise nicht an die Rücknahme einer zusätzlichen Menge von Papierabfällen aus der kommunalen Altpapiersammlung gebunden, wie dies bei der Shotton genehmigten Beihilfe der Fall war. Da kein direkter Nutzen für die Umwelt erkennbar ist, scheint es bei der Beihilfe in erster Linie um die Innovation zu gehen. Die Kommission kann allerdings auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (21) Beihilfen genehmigen, die ausschließlich die Grundlagenforschung, industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung zum Gegenstand haben. Je marktnäher die FuE ist, desto größer ist die Gefahr der Wettbewerbsverfälschung. Daher sind nach Ziffer 2.3 dieses Gemeinschaftsrahmens Beihilfen für Aktivitäten unzulässig, die als innovativ angesehen werden können, aber keiner der erwähnten Kategorien entsprechen. Die Bemerkungen von beteiligten Dritten bestätigen, dass im vorliegenden Fall die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (88) Belgien ist seiner Verpflichtung zur Anmeldung der Beihilfe gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und Ziffer 76 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen nachgekommen. (89) Die Investition von SEL in die PM4-Anlage ermöglicht im Vergleich zu einer herkömmlichen Zeitungspapiermaschine eine Verringerung des Verbrauchs von Strom, Zusatzstoffen und Wasser. Die beihilfefähigen Investitionskosten belaufen sich auf 14 100 000 EUR, und eine Beihilfe in Höhe von 5 640 000 EUR kann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden. Bei der WKK-Schlammverbrennungsanlage hält die Kommission eine Beihilfe in Höhe von 13 449 600 EUR für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Der maximale Beihilfebetrag für die Investitionen in die Schienenanbindung und die Papierabfalldeponie beläuft sich nach Auffassung der Kommission auf 4 432 000 EUR. Insgesamt kann ein Betrag von 23 521 600 EUR als zulässig betrachtet werden. (90) Die Investitionen von SEL in die Anlagen PM3 und DIP2 sowie in die Süß- und Abwasseraufbereitungsanlagen sind nicht beihilfefähig — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, bestehend aus einem Zuschuss in Höhe von 25 900 000 EUR und einer veranschlagten Grundsteuerbefreiung von 9 Mio. EUR, die Belgien zugunsten der N.V. Stora Enso Langerbrugge gewähren will, ist bis zu einem Betrag von 23 521 600 EUR mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Gewährung dieser Beihilfe in Höhe von 23 521 600 EUR wird somit genehmigt. Der Restbetrag der Beihilfe ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und darf daher nicht gewährt werden. Artikel 2 Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 8. September 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 15 vom 21.1.2004, S. 10. (2)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  http://www.storaenso.com (*1)  Vertrauliche Angabe. (5)  N223/93 und N40/99, ABl. C 284 vom 7.10.2000, S. 4. (6)  Nummer 10 des Beschlusses, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 einzuleiten, siehe Fußnote 1 dieser Entscheidung. (7)  KOM(2001) 370 endgültig vom 12. September 2001. (8)  Siehe Fußnote 5. (9)   ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. (10)   ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). (11)   ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/12/EG (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 26). (12)  Ein kleiner Anteil bezieht sich auf Ersatzteile, die für die Gewährleistung eines kontinuierlichen Produktionsprozesses erforderlich sind. (13)  Im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33), geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (14)   ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50. (15)   ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Richtlinie geändert durch die Entscheidung 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1). (16)   ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/97 (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 6). (17)  Siehe die Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002, N 643/2001, Österreich, Beihilfesystem für die Erweiterung von privaten Rangiergleisen (ABl. C 178 vom 26.7.2002, S. 20), Entscheidung vom 18. September 2002, N 308/2002, Deutschland, Richtlinien über die Investitionsbeihilfen für die Eisenbahninfrastruktur in Sachsen-Anhalt (ABl. C 277 vom 14.11.2002, S. 2) und Entscheidung vom 9. Februar 2001, N 597/2000, Niederlande, Beihilfesystem für Privatverbindungen von Wasserstraßen (ABl. C 102 vom 31.3.2001, S. 8). (18)  Entscheidung 2003/814/EG der Kommission vom 23. Juli 2003 über die staatliche Beihilfe C 61/2002, die das Vereinigte Königreich für die Errichtung einer Wiederaufbereitungsanlage für Zeitungsdruckpapier im Rahmen des WRAP-Programms durchführen will (ABl. L 314 vom 28.11.2003, S. 26). (19)  Insbesondere Sache N 713/02 — Beihilfe zugunsten der LEIPA Georg Leinfelder GmbH, Brandenburg (Deutschland) (ABl. C 110 vom 8.5.2003, S. 13). (20)  Dies beweist, dass selbst wenn die Investition in die PM3-Anlage beihilfefähig wäre, nach den Ziffern 36 und 37 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen nur ein Teil der Investition als zusätzliche Kosten zu betrachten wäre. (21)   ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.