Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-01-01

Quellenkennung: 32009D0713(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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des Abgeordneten, des ehemaligen Abgeordneten oder der anspruchsberechtigten Personen vorliegt, wird das für den Erhalt der Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts eröffnete Konto auch für die Zahlung des Übergangsgeldes und der Versorgungsbezüge verwendet. (2)   Für jede Zahlung an eine andere Person als den Abgeordneten selbst muss zuvor ein von der Bank des Empfängers ausgestelltes Dokument vorgelegt werden, in dem bestätigt wird, dass dieser der Inhaber des Kontos ist, auf das die Überweisung erfolgen soll, und aus dem auch die IBAN-Nummer des Kontos, der BIC (SWIFT)-Code und die Anschrift der Bank ersichtlich sind. (3)   Für die Überweisungen im Rahmen der parlamentarischen Assistenz teilt der Abgeordnete die Kontoangaben seines Mitarbeiters der Zahlstelle bzw. im Falle von ►M23  Artikel 32 Absatz 5 ◄ der zuständigen Dienststelle mit. Das Bankkonto des Mitarbeiters wird in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem dieser hauptsächlich seine Aufgaben wahrnimmt. Die Überweisungen lauten auf die Währung, in der das Gehalt oder das Honorar des Mitarbeiters festgelegt werden. Die Zahlstelle teilt ihre Bankangaben der zuständigen Dienststelle mit. Artikel 65 Zahlungstermin (1)   Die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung, das Übergangsgeld und die Versorgungsbezüge werden am 15. des Monats für den laufenden Monat überwiesen. Die allgemeine Kostenvergütung wird am 1. des Monats für den laufenden Monat überwiesen. (2)   Die Überweisungen zur Erstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz erfolgen am 15. des Monats für den laufenden Monat an die Zahlstelle bzw. im Falle von ►M23  Artikels 32 Absätze 4 und 5 ◄ an den örtlichen Assistenten. Bei diesen Überweisungen werden die bis zum 25. des Vormonats übermittelten Anweisungen des Abgeordneten berücksichtigt. (3)   Die anderen Kostenerstattungen erfolgen gegen Vorlage der in diesen Durchführungsbestimmungen genannten Belege. (4)   Für die Vorlage der nach diesen Durchführungsbestimmungen erforderlichen Belege gelten folgende Fristen: a)  für die Reise- und Aufenthaltskosten: spätestens am 31. Oktober des Kalenderjaehres, das auf das Jahr folgt, in dem die betreffende Reise angetreten wurde; b)  für die Ausgaben für parlamentarische Assistenz und die anderen Ausgaben: vor dem in den geltenden Bestimmungen festgelegten Fälligkeitstermin und spätestens am 7. Dezember des Haushaltsjahres, für das die Kostenübernahme bzw. die Erstattung beantragt wird. (5)   Der Generalsekretär kann besondere Bestimmungen für die Vorauszahlungen bezüglich der normalen Reisekosten und der Aufenthaltskosten erlassen. KAPITEL 2 Abrechnung und Einziehung ▼M11 Artikel 66 Ersatzbelege Im Falle des Verlusts der gemäß diesen Durchführungsbestimmungen vorzulegenden Belege reichen die Abgeordneten eine Verlusterklärung ein, der gemäß den Vorschriften dieser Durchführungsbestimmungen Ersatzbelege beizufügen sind. ▼B Artikel 67 Aussetzung von Zahlungen Erfüllen ein Abgeordneter oder eine Zahlstelle nicht die ihnen aus diesen Durchführungsbestimmungen oder dem gemäß ►M23  Artikel 31 ◄ geschlossenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen, so kann der zuständige Anweisungsbefugte die Aussetzung der Zahlung der gesamten oder eines Teils der betreffenden Vergütung anordnen, wobei etwaigen legitimen Interessen gebührend Rechnung getragen wird, und zwar für die Zeit, die der Betroffene benötigt, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, oder die Möglichkeit der Anwendung von Artikel 68 prüfen. Vor diesem Beschluss werden der Abgeordnete oder die Zahlstelle schriftlich unterrichtet, und sie haben einen Monat Zeit, um den Durchführungsbestimmungen bzw. dem Vertrag nachzukommen. Eine Kopie des Schreibens wird an die Quästoren und gegebenenfalls an alle betroffenen Dritten gerichtet. Artikel 68 Rückforderung zuviel gezahlter Beträge (1)   Alle gemäß diesen Durchführungsbestimmungen zu Unrecht ausgezahlten Beträge können zurückgefordert werden. Der Generalsekretär erteilt Anweisungen zur Rückforderung dieser Beträge von den betroffenen Abgeordneten. (2)   Alle Beschlüsse zur Rückforderung erfolgen unter Berücksichtigung der wirksamen Ausübung des Mandats des Abgeordneten und des reibungslosen Funktionierens des Parlaments, wobei der betroffene Abgeordnete vorher vom Generalsekretär angehört wird. (3)   Dieser Artikel findet auch auf ehemalige Abgeordnete und Dritte Anwendung. KAPITEL 3 Sonstige allgemeine Finanzvorschriften Artikel 69 Indexanpassung (1)   Die in Artikel 15 Buchstabe c, Artikel 20, Artikel 22 Absätze 1 und 3, Artikel 24 Absatz 2 und ►M23  Artikel 42 Absatz 2 ◄ genannten Beträge können vom Präsidium jährlich angepasst werden, und zwar maximal bis zur Höhe der von Eurostat veröffentlichten jährlichen Inflationsrate der Europäischen Union für den Monat Oktober des Vorjahres. (2)   Der in ►M23  Artikel 29 Absatz 4 ◄ genannte Betrag wird gegebenenfalls jährlich vom Präsidium auf der Grundlage des von Eurostat im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 65 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 aufgestellten Index angepasst. Diese Indexierung erfolgt rückwirkend ab dem Monat Juli des vom Index betroffenen Jahres. Artikel 70 Besteuerung Für die Abgeordneten gilt unter den in Artikel 12 des Statuts festgelegten Bedingungen die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften ( 11 ). Artikel 71 Pfändungsbeschluss (1)   Die Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts, das Übergangsgeld oder das Ruhegehalt können auf der Grundlage eines richterlichen Beschlusses oder eines Beschlusses der zuständigen Verwaltungsbehörde bis zu einem Drittel gepfändet werden. (2)   Der Generalsekretär erteilt Anweisungen im Hinblick auf die Durchführung einer derartigen Maßnahme, wobei er auf die wirksame Ausübung des Mandats des Abgeordneten und das reibungslose Funktionieren des Parlaments achtet, nachdem der betroffene Abgeordnete zuvor angehört wurde. KAPITEL 4 Schlussbestimmungen ▼M2 Artikel 72 Beschwerde (1)   Ein Abgeordneter, der die Auffassung vertritt, dass die vorliegenden Durchführungsbestimmungen, was ihn betrifft, von der zuständigen Dienststelle nicht korrekt angewandt wurden, kann eine schriftliche Beschwerde an den Generalsekretär richten. Die Gründe, auf die sich die Entscheidung des Generalsekretärs über die Beschwerde stützt, sind anzugeben. (2)   Ein Abgeordneter, der mit der Entscheidung des Generalsekretärs nicht einverstanden ist, kann innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung des Generalsekretärs beantragen, dass die Quästoren mit der betreffenden Angelegenheit befasst werden. Diese treffen nach Stellungnahme des Generalsekretärs eine Entscheidung. (3)   Ist eine Partei im Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung der Quästoren nicht einverstanden, kann der oder die Betreffende innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung der Entscheidung der Quästoren beantragen, dass das Präsidium mit der Angelegenheit befasst wird, das dann eine endgültige Entscheidung trifft. (4)   Dieser Artikel gilt auch für den Rechtsnachfolger des Abgeordneten sowie für ehemalige Abgeordnete und deren Rechtsnachfolger. ▼M11 Artikel 72a Übermittlung von Belegen mittels elektronischen Scannens (1)   Wenn in diesen Durchführungsbestimmungen von der Einreichung von Anträgen auf Erstattung oder Übernahme die Rede ist, heißt das, dass solche Anträge in elektronischer Form zusammen mit einer digitalen Signatur eingereicht werden können. (2)   Verlangen diese Durchführungsbestimmungen die Einreichung von Belegen, heißt das, dass sie in Form gescannter Kopien übermittelt werden können, sofern der Abgeordnete ehrenwörtlich versichert, dass die übermittelten Belege den Originalen entsprechen. (3)   Um überprüfen zu können, ob gescannte Kopien von Belegen den Originalen entsprechen, bewahren die Abgeordneten die Originale bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres auf, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungs- oder Übernahmeantrag eingereicht wurde. Die zuständigen Dienststellen des Parlaments führen ein System von stichprobenartigen Kontrollen ein, um sicherzustellen, dass gescannte Kopien von Belegen den Originalen entsprechen. ▼B Artikel 73 Inkrafttreten Die vorliegenden Durchführungsbestimmungen treten am selben Tag wie das Statut in Kraft. Artikel 74 Aufhebung Vorbehaltlich der in Titel IV vorgesehenen Übergangsbestimmungen wird die KVR am Tag des Inkrafttretens des Statuts ungültig. TITEL IV ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Artikel 75 Hinterbliebenenversorgung, Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und Ruhegehalt (1)   Die Hinterbliebenenversorgung, das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, das für die unterhaltsberechtigten Kinder gewährte zusätzliche Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und das Ruhegehalt gemäß den Anlagen I, II und III der KVR für die Mitglieder werden gemäß diesen Anlagen auch weiterhin den Personen gezahlt, die diese Leistungen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts erhalten haben. ▼M3 Falls ein ehemaliger Abgeordneter, der das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht, nach dem 14. Juli 2009 verstirbt, werden die Hinterbliebenenbezüge nach den Bedingungen gemäß Anlage I der KVR an seinen Ehegatten, seinen festen Lebenspartner oder seine unterhaltsberechtigten Kinder gezahlt. ▼B (2)   Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts gemäß Anlage III erworbenen Ruhegehaltsansprüche bleiben bestehen. Die Personen, die im Rahmen dieser Ruhegehaltsregelung Ansprüche erworben haben, erhalten ein Ruhegehalt, das auf der Grundlage ihrer gemäß der oben genannten Anlage III erworbenen Ansprüche berechnet wird, sofern sie die in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates vorgesehenen Bedingungen erfüllen und den Antrag im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der genannten Anlage III gestellt haben. Artikel 76 Zusätzliches Ruhegehalt ▼M25 (1)   Ein zusätzliches Ruhegehalt, auf das ab dem 1. Juli 2023 gemäß Artikel 1, 3 und 4 der Anlage VII der KVR ein Anspruch ehemaliger Mitglieder oder sonstiger Begünstigter besteht, wird unter den folgenden Bedingungen und Ausnahmeregelungen ausgezahlt: a)  Der Betrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Anlage VII der KVR und der Höchst- und Mindestbetrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Anlage werden um 50 % gekürzt. b)  Als Grundgehalt eines Richters beim Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Anlage VII der KVR gilt das Grundgehalt am 30. Juni 2023, und nach diesem Zeitpunkt wird keine Aktualisierung mehr vorgenommen. c)  Das Ruhegehalt gemäß Artikel 1 der Anlage VII der KVR wird ab dem ersten Tag des Kalendermonats gewährt, der auf das Datum folgt, an dem das Mitglied das 67. Lebensjahr vollendet hat. d)  Hat ein Mitglied zum Zeitpunkt seines Todes das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet, so beginnt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Anlage VII der KVR am ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem das verstorbene Mitglied das 67. Lebensjahr vollendet hätte. ▼M25 (1a)   Bei Ruhegehältern, auf die ehemalige Mitglieder oder sonstige Begünstigte vor dem 1. Juli 2023 gemäß den Artikeln 1, 3 und 4 der Anlage VII der KVR Anspruch haben, werden die Beträge ab diesem Tag verringert und wie folgt angepasst: a)  Der Betrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Anlage VII der KVR und der Höchst- und Mindestbetrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Anlage werden um 50 % gekürzt. b)  Als Grundgehalt eines Richters beim Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Anlage VII der KVR gilt das Grundgehalt am 30. Juni 2023, und nach diesem Zeitpunkt wird keine Aktualisierung mehr vorgenommen. (1b)   Ehemalige Mitglieder oder sonstige Begünstigte, die aufgrund der Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a und/oder b oder Absatz 1a Buchstaben a und/oder b unterhalb oder weiter unterhalb der jüngsten verfügbaren Armutsgefährdungsschwelle für den Staat ihres ständigen Wohnsitzes leben müssten, können bei den Quästoren eine Erhöhung des Ruhegehalts beantragen. Bei diesem Schwellenwert handelt es sich um den von Eurostat gegebenenfalls festgelegten Schwellenwert. Dem Antrag müssen alle relevanten Informationen und Belege beigefügt werden, anhand deren das Parlament die sonstigen Einnahmen und die finanzielle Lage der ehemaligen Mitglieder oder sonstigen Begünstigten beurteilen kann, etwa eine von einer zuständigen nationalen Behörde ausgestellte Bescheinigung ihrer sonstigen Einnahmen und ihrer finanziellen Lage. Unter Berücksichtigung der sonstigen Einnahmen und der finanziellen Lage der ehemaligen Mitglieder oder sonstigen Begünstigten können die Quästoren eine Erhöhung des Ruhegehalts gewähren, durch die die Armutsgefährdungsschwelle erreicht wird. Der Betrag des Ruhegehalts nach der Erhöhung darf jedoch nicht höher sein als das Ruhegehalt, das gemäß den Artikeln 1 bis 4 der Anlage VII der KVR am 30. Juni 2023 gewährt worden wäre. Wenn die Quästoren eine Erhöhung des Ruhegehalts gewähren, legen die betreffenden ehemaligen Mitglieder oder sonstigen Begünstigten der zuständigen Dienststelle des Europäischen Parlaments jährlich eine Aktualisierung der in Unterabsatz 1 genannten Belege vor, damit bewertet werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Erhöhung weiterhin erfüllt sind. Ergibt die jährliche Bewertung durch die zuständige Dienststelle des Europäischen Parlaments, dass der ursprüngliche Beschluss aufgehoben werden muss oder dass eine zusätzliche Erhöhung zu der ursprünglich gewährten Erhöhung erforderlich ist, legt die zuständige Dienststelle des Europäischen Parlaments den Quästoren einen Vorschlag für einen entsprechenden Beschluss vor. Über alle anderen Anpassungen der ursprünglich gewährten Erhöhung entscheidet die zuständige Dienststelle des Europäischen Parlaments. Sind die ehemaligen Mitglieder oder sonstigen Begünstigten mit dem Beschluss der Quästoren gemäß Unterabsatz 2 oder 3 nicht einverstanden, können sie innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung dieses Beschlusses beantragen, dass im Einklang mit Artikel 72 Absatz 3 das Präsidium mit der Angelegenheit befasst wird. ▼M25 (2)   Jedes zusätzliche Ruhegehalt gemäß Artikel 1 und 2 der Anlage VII der KVR, auf das bis zum 1. Januar 2019 noch kein Anspruch besteht, unterliegt einer besonderen Abgabe, die sich auf 5 % des Nennbetrags des Ruhegehalts beläuft. Die Abgabe ist direkt an den zusätzlichen (freiwilligen) Pensionsfonds zu entrichten. ▼M17 (2a)   Das zusätzliche (freiwillige) Ruhegehalt für andere Begünstigte nach Maßgabe von Artikel 3 und 4 der Anlage VII der KVR, auf die bis zum 1. Januar 2019 noch kein Anspruch besteht, unterliegt einer besonderen Abgabe in Höhe von 5 % des Nennbetrags des Ruhegehalts. Die Abgabe ist direkt an den zusätzlichen (freiwilligen) Pensionsfonds zu entrichten. ▼B (3)   Nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts können gemäß der genannten Anlage VII weitere Ansprüche von den 2009 gewählten Abgeordneten erworben werden, a)  die dem Parlament bereits in einer vorherigen Wahlperiode angehörten und b)  die im Rahmen der zusätzlichen Altersversorgung bereits Ansprüche erworben haben oder im Begriff waren, diese Ansprüche zu erwerben, und c)  für die der Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, eine abweichende Regelung gemäß Artikel 29 des Statuts beschlossen hat oder die sich gemäß Artikel 25 des Statuts selbst für das nationale System entschieden haben, und d)  die keinen Anspruch auf ein nationales oder europäisches Ruhegehalt aufgrund ihres Mandats als Abgeordnete im Europäischen Parlament haben. may continue to acquire new rights after the date of entry into force of the Statute, pursuant to the aforementioned Annex VII. (4)   Die von den Abgeordneten zu dem zusätzlichen Pensionsfonds entrichteten Beiträge werden aus ihren privaten Mitteln bestritten. ▼M25 (5)   Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 6 der Anlage VII der KVR können Mitglieder oder ehemalige Mitglieder, die dem zusätzlichen (freiwilligen) Altersversorgungssystem im Sinne der Anlage VII der KVR beigetreten sind, innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. Juli 2023 den Austritt aus dem zusätzlichen (freiwilligen) Altersversorgungssystem sowie die Zahlung des zusätzlichen Ruhegehalts im Wege einer einmaligen Abschlusszahlung in Form eines Pauschalbetrags beantragen. Der Antrag wird von dem Mitglied oder ehemaligen Mitglied unterzeichnet und dem Generalsekretär des Europäischen Parlaments vorgelegt. Nach Gegenzeichnung durch den Generalsekretär wird der Antrag verbindlich und unwiderruflich. Der Generalsekretär kann die Befugnis zur Gegenzeichnung einem Vertreter der zuständigen Dienststelle des Europäischen Parlaments übertragen. Der Betrag der einmaligen Abschlusszahlung in Form eines Pauschalbetrags wird von der zuständigen Dienststelle des Europäischen Parlaments am Ende des Monats festgesetzt, in dem der Antrag gemäß Unterabsatz 1 eingegangen ist. Er wird als Summe zweier Beträge berechnet. Der erste Betrag entspricht dem Nennbetrag der gesamten Beiträge des betreffenden Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds zum zusätzlichen (freiwilligen) Altersversorgungssystem abzüglich des Nennbetrags der bereits erhaltenen Ruhegehaltszahlungen. Dieser Abzug darf den Gesamtbetrag der von dem Mitglied oder ehemaligen Mitglied eingezahlten Beiträge zum zusätzlichen (freiwilligen) Altersversorgungssystem nicht übersteigen. Der zweite Betrag entspricht 20 % des Nennbetrags der gesamten Beiträge des betreffenden Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds zum zusätzlichen (freiwilligen) Altersversorgungssystem. Alle Beträge sind in Euro zu zahlen. Am Ende des Monats, in dem der Antrag gemäß Unterabsatz 1 eingegangen ist, werden alle erworbenen Ansprüche und/oder künftigen Ansprüche im Altersversorgungssystem des betreffenden Mitglieds, ehemaligen Mitglieds oder sonstigen künftigen Begünstigten endgültig bestimmt. Insbesondere sind die in Artikel 1, 3 und 4 der Anlage VII der KVR festgelegten Ansprüche nicht länger anwendbar und gilt Absatz 1b nicht für das betreffende Mitglied, ehemalige Mitglied oder den sonstigen künftigen Begünstigten. Die einmalige Abschlusszahlung in Form eines Pauschalbetrags wird spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags gemäß Unterabsatz 1 beim Parlament gezahlt. ▼B Artikel 77 Übergangsvergütung (1)   Die gemäß Anlage V der KVR gewährte Übergangsvergütung wird gemäß dieser Anlage auch weiterhin den Personen gezahlt, die diese Vergütung bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts erhalten haben. (2)   Die Abgeordneten, deren parlamentarisches Mandat am Ende der sechsten Wahlperiode endgültig erlischt, erhalten die in der genannten Anlage V vorgesehene Übergangsvergütung. (3)   Für die Abgeordneten, die die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung erhalten und deren Mandat nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts endet, wird der Zeitraum der Ausübung des Mandats vor diesem Datum bei der Berechnung des Betrags des in Artikel 13 des Statuts vorgesehenen Übergangsgeldes berücksichtigt. (4)   Die in Absatz 3 genannten Abgeordneten können jedoch beantragen, dass der Anteil der Übergangsvergütung für die Mandatszeit vor dem Inkrafttreten des Statuts gemäß den Bestimmungen von Anlage V der KVR berechnet wird. Die für die Berechnung dieses Anteils berücksichtigte Mandatsdauer wird von der in Artikel 13 Absatz 2 des Statuts festgelegten Höchstdauer in Abzug gebracht. ▼M12 Artikel 78 Übergangsregelung für die Verträge örtlicher Assistenten und Zahlstellen (1)   Die Bestimmungen der ►M23  Artikel 30 und 31 ◄ , geändert durch den Beschluss des Präsidiums vom 26. Oktober 2015 zur Verringerung der Vergütung von Assistenten und Zahlstellen gelten nicht für laufende Verträge, deren Anträge auf Kostenübernahme dem zuständigen Dienst vor dem 27. Oktober 2015 vorgelegt wurden. (2)   Verträge im Sinne von Absatz 1 können nur unter den in Titel I Kapitel 5 vorgesehenen Bedingungen verlängert oder geändert werden. ▼B Artikel 79 Lebensversicherung Die in Artikel 19 Absatz 2 der KVR für den Fall eines Ausscheidens aus dem Parlament vorgesehenen Modalitäten der Fortsetzung, der Umwandlung oder der Auszahlung des Rückkaufwerts der Lebensversicherung gelten im Rahmen der Versicherungsbedingungen für jedes aktive Mitglied bis zum Ende der sechsten Wahlperiode unter der Bedingung, dass die Beiträge mindestens zwei Jahre lang gezahlt wurden. Artikel 80 Unterstützung für schwer behinderte Kinder Die gemäß Artikel 21b der KVR gewährten Leistungen werden den Abgeordneten, die sie erhalten haben und die 2009 wiedergewählt werden, gemäß diesem Artikel auch weiterhin gezahlt. Artikel 81 Abgeordnete, die unter Artikel 25 oder Artikel 29 des Statuts fallen (1)   Die 2009 wiedergewählten Abgeordneten, die das ihnen durch Artikel 25 des Statuts eingeräumte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.