Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-01-01

Quellenkennung: 32009D0713(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Optionsrecht wahrgenommen haben, erhalten die Entschädigung, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt, das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und die Hinterbliebenenversorgung für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Statuts nur unter den in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen und ausschließlich zu Lasten des Haushaltsplans des betreffenden Mitgliedstaates. Außerdem können die in Unterabsatz 1 genannten Abgeordneten beim Parlament die Zahlung der Übergangsvergütung für die Mandatszeit vor dem Inkrafttreten des Statuts gemäß den in Anlage V der KVR vorgesehenen Bestimmungen beantragen. (2)   Diese Regelung gilt entsprechend auch für die Abgeordneten, für die der Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, gemäß Artikel 29 des Statuts eine abweichende Regelung beschlossen hat. (3)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 wird für die Abgeordneten, für die der Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, gemäß Artikel 29 des Statuts eine abweichende Regelung beschlossen hat, oder die sich gemäß Artikel 25 des Statuts selbst für das nationale System entschieden haben, ein Drittel des Versicherungsbeitrags, der von dem betreffenden Abgeordneten zu zahlen ist, direkt und individuell von einem persönlichen Konto überwiesen. (4)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 haben die ehemaligen Abgeordneten, die gemäß Artikel 25 oder Artikel 29 des Statuts ein Ruhegehalt nach der nationalen Regelung erhalten, unter den in diesen Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln der Kosten, die ihnen durch Krankheit, Schwangerschaft oder die Geburt eines Kindes entstehen, sofern sie über keine primäre Krankenversicherung verfügen. ▼M10 (5)   Ehemalige Abgeordnete, die ein nationales Ruhegehalt nach Artikel 25 oder 29 des Statuts erhalten und an einer anerkannten schweren Krankheit leiden, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Krankheitskosten für die notwendige laufende Behandlung in Übereinstimmung mit den in diesen Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen, sofern a)  die schwere Erkrankung durch ein Ereignis verursacht wurde, das innerhalb der Amtszeit eingetreten ist und das Mitglied daran gehindert hat, seine Amtszeit zu beenden; b)  die schwere Erkrankung vom Parlament als solche anerkannt wurde, während sich der/die Abgeordnete noch im Amt befand und c)  die Behandlung noch während der Amtszeit des/der Abgeordneten begonnen wurde. Falls das ehemalige Mitglied über eine primäre Krankenversicherung verfügt, besteht dieser Anspruch lediglich auf ergänzender Grundlage, d. h. nur für die Kosten, die nicht durch die primäre Krankenversicherung abgedeckt sind. ▼M3 Artikel 82 Übergangsregelung für den Verzicht auf die Erstattung von Krankheitskosten Abgeordnete, die bis zum 15. März 2011 gemäß Artikel 3 Absatz 4 auf ihren Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten verzichten, erhalten die in dem genannten Absatz vorgesehene Erstattung rückwirkend ab 14. Juli 2009 oder anderenfalls ab dem ersten Monat, der auf den Zeitpunkt der letzten Erstattung von Krankheitskosten gemäß Artikel 3 Absatz 1 folgt. ( 1 )  ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5. ( 2 ) Gemeinsame Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt von allen Organen, deren gemeinsames Einvernehmen vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften am 24. November 2005 festgestellt wurde, vorgesehen in Artikel 72 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). ( 3 ) Beschluss der Kommission vom 2. Juli 2007 über die Festsetzung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten. ( 4 )  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. ( 5 ) Gemeinsame Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten, festgelegt von allen Organen, deren gemeinsames Einvernehmen vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften am 13. Dezember 2005 festgestellt wurde. ( 6 ) Siehe die Auflistung der erstattungsfähigen Ausgaben im Rahmen der parlamentarischen Assistenz, die vom Präsidium am 5. Juli 2010 und 26. Oktober 2015 angenommen wurde. ( 7 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). ( 8 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1). ( 9 )  ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1. ( 10 )  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. ( 11 )  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.