Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-01-01

Quellenkennung: 32009D0713(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e 6: Protokoll und Vertretung, Kategorie 7: Organisation von Veranstaltungen, Seminaren und Konferenzen, Kategorie 8: sonstige Verwaltungskosten, Kategorie 9: Tätigkeiten, für die andere bereits aufgebrauchte Vergütungen vorgesehen waren, Kategorie 10: sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem parlamentarischen Mandat des Abgeordneten. 5.   Das Präsidium nimmt etwaige zusätzliche Maßnahmen an, die erforderlich sind, um die Umsetzung der Beschlüsse der Abgeordneten gemäß Absatz 3 zu erleichtern. ▼B TITEL II ENDE DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS KAPITEL 1 Übergangsgeld Artikel 45 Anspruch auf Übergangsgeld Ab dem ersten Tag des Monats, der auf ihr Ausscheiden folgt, haben die Abgeordneten Anspruch auf das Übergangsgeld gemäß Artikel 13 des Statuts. Artikel 46 Erlöschen des Anspruchs ▼M12 (1)   Frühere Abgeordnete haben Anspruch auf die Zahlung von Übergangsgeld. Bei Übernahme eines Mandats in einem anderen Parlament oder eines öffentlichen Amtes wird das Übergangsgeld um die Vergütungen, auf die sie Anspruch haben, gekürzt. (2)   Artikel 2 Absatz 3 gilt sinngemäß für das Übergangsgeld. (3)   Im Sinne dieses Artikels ist unter einem „anderen Parlament“ jedes Parlament mit legislativer Zuständigkeit in einem Mitgliedstaat zu verstehen. (4)   Im Sinne dieses Artikels ist unter einem „öffentlichen Amt“ Folgendes zu verstehen: ▼B a)  besoldete Wahlämter, die mit der Wahrnehmung von Befugnissen der öffentlichen Hand verbunden sind, b)  Mitglieder einer nationalen oder regionalen Regierung, ▼M12 c)  hohe Beamte, die Träger öffentlicher Gewalt sind, Beamte oder Mitglieder eines Organs der Union. ▼B Artikel 47 Kumulierung von Leistungen (1)   Hat der ehemalige Abgeordnete gleichzeitig Anspruch auf Zahlung des Übergangsgeldes und auf Zahlung des Ruhegehalts oder des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 14 bzw. Artikel 15 des Statuts, so gilt für ihn die Regelung, für die er sich entscheidet. Spätestens drei Monate nach Ende seines Mandats teilt er seine Entscheidung dem Generalsekretär mit. Diese Entscheidung ist unwiderruflich. (2)   Entscheidet sich der ehemalige Abgeordnete für die Zahlung des Übergangsgeldes, so wird die Zahlung des Ruhegehalts oder des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit während des Zeitraums der Zahlung des Übergangsgeldes unterbrochen. Artikel 48 Verfahren ▼M12 (1)   Um das Übergangsgeld erhalten zu können, beantragen die ehemaligen Abgeordneten das Übergangsgeld spätestens drei Monate nach Ablauf ihres Mandats beim Generalsekretär unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung, aus der hervorgeht, ob sie Funktionen gemäß Artikel 46 wahrnehmen. ▼B (2)   Wenn Artikel 47 Absatz 1 Anwendung findet, wird dieser Erklärung die darin genannte Entscheidung beigefügt. (3)   Jede Änderung der Voraussetzungen, die zur Gewährung des Übergangsgeldes geführt haben und eine Änderung dieses Anspruchs bewirken können, wird unverzüglich dem Generalsekretär mitgeteilt. Im Zweifelsfall kann der Generalsekretär den Betreffenden auffordern, seine Bemerkungen zu unterbreiten. (4)   Wenn der Generalsekretär auf der Grundlage von Fakten, die an Hand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbar sind, davon Kenntnis erlangt, dass der ehemalige Abgeordnete die Funktionen gemäß Artikel 46 wahrnimmt, so setzt er die Zahlung des Übergangsgeldes aus und unterrichtet den Betreffenden darüber. (5)   Der ehemalige Abgeordnete kann jederzeit auf seinen Anspruch auf Übergangsgeld verzichten. Er teilt seine Entscheidung dem Generalsekretär mit. KAPITEL 2 Ruhegehalt Artikel 49 Anspruch auf Ruhegehalt (1)   Die Abgeordneten, die ihr Mandat mindestens ein volles Jahr ausgeübt haben, haben nach Ende des Mandats Anspruch auf ein lebenslanges Ruhegehalt, das ab dem ersten Tag des Monats zahlbar ist, nach dem sie das 63. Lebensjahr vollenden. ▼M3 Außer in Fällen höherer Gewalt stellt der ehemalige Abgeordnete oder sein gesetzlicher Vertreter den Antrag auf Auszahlung des Ruhegehalts innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Anspruchsberechtigung. Nach Ablauf dieser Frist wird der Ruhegehaltsanspruch am ersten Tag des Monats wirksam, in dem der Antrag eingegangen ist. ▼B (2)   Die Zahlung des Ruhegehalts wird bei jedem Ruhegehaltsempfänger, der in das Parlament wiedergewählt wird, unterbrochen. Die Ruhegehaltsansprüche, die der Abgeordnete im Verlauf seines neuen Mandats erwirbt, werden zu den vor seiner Wiederwahl erworbenen Ruhegehaltsansprüchen hinzugerechnet. Die Zahlung des Ruhegehalts wird wieder aufgenommen, sobald der Abgeordnete sein Mandat im Parlament beendet. (3)   Wenn mehrere Mandate, die von ein und demselben Abgeordneten ausgeübt werden, durch einen Unterbrechungszeitraum getrennt sind, werden bei der Berechnung des Ruhegehalts alle Mandatszeiten zusammengerechnet. Artikel 50 Antikumulierungsregeln (1)   Das Ruhegehalt, das ein ehemaliger Abgeordneter im Rahmen eines Mandats erhält, das er zusätzlich zum Mandat im Europäischen Parlament in einem anderen Parlament ausübt, wird auf das in diesem Kapitel vorgesehene Ruhegehalt angerechnet. (2)   Unter einem „anderen Parlament“ gemäß Absatz 1 ist das in Artikel 2 Absatz 2 definierte Parlament zu verstehen. (3)   Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Betrags jedes der beiden Ruhegehälter vor Abzug der Steuern. (4)   Die ehemaligen Abgeordneten, die zusätzlich zu dem Mandat im Parlament ein Mandat in einem anderen Parlament ausgeübt haben, melden das Ruhegehalt, auf das sie im Rahmen des Mandats in diesem anderen Parlament Anspruch haben, an. KAPITEL 3 Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Artikel 51 Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit (1)   Der Abgeordnete, dem gemäß dem in Artikel 55 vorgesehenen Verfahren eine Vollinvalidität anerkannt wird, die ihn dienstunfähig werden lässt und der aus diesem Grund sein Mandat niederlegt, hat, vorbehaltlich Absatz 3, ab dem Tag, an dem diese Mandatsniederlegung in Kraft tritt, Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit. (2)   Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit erlischt, wenn der Abgeordnete sein Ausscheiden nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses, mit dem ihm seine Dienstunfähigkeit offiziell mitgeteilt wurde, bekannt gibt. (3)   Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beginnt am Ende der Wahlperiode, während der die Dienstunfähigkeit eingetreten ist: a)  wenn der Abgeordnete nicht in der Lage ist, aufgrund seiner Dienstunfähigkeit auszuscheiden, oder b)  wenn der Beschluss zur Feststellung der Dienstunfähigkeit nach Ende der Wahlperiode, in deren Verlauf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren eingeleitet wurde, angenommen wurde; oder c)  wenn die in Absatz 2 vorgesehene Frist noch nicht abgelaufen ist. Artikel 52 Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit (1)   Das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beträgt für jedes volle Jahr der Ausübung des Mandats 3,5 % der Entschädigung nach Artikel 10 des Statuts und für jeden weiteren vollen Monat ein Zwölftel, mindestens jedoch 35 % dieser Entschädigung, wobei jedoch 70 % nicht überschritten werden dürfen. (2)   Die Bestimmungen für die Berechnung des Ruhegehalts gelten entsprechend für die Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit. Artikel 53 Antikumulierungsregeln (1)   Das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, das ein ehemaliger Abgeordneter im Rahmen eines Mandats erhält, das er zusätzlich zum Mandat im Parlament in einem anderen Parlament ausgeübt hat, wird auf das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit angerechnet. (2)   Unter einem „anderen Parlament“ gemäß Absatz 1 ist das in Artikel 2 Absatz 2 definierte Parlament zu verstehen. (3)   Die ehemaligen Abgeordneten, die zusätzlich zu dem Mandat im Parlament ein Mandat in einem anderen Parlament ausgeübt haben, melden das Ruhegehalt, auf das sie im Rahmen des Mandats in diesem anderen Parlament Anspruch haben, an. Artikel 54 Kumulierung der Leistungen Wenn die ehemaligen Abgeordneten gleichzeitig Anspruch auf das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und das Ruhegehalt haben, erhalten sie das Ruhegehalt. Die Höhe des Ruhegehalts darf jedoch nicht unter dem Betrag des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit liegen. Artikel 55 Verfahren (1)   Der Abgeordnete oder sein gesetzlicher Vertreter reicht beim Präsidenten des Parlaments den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ein; beizufügen ist ein ärztliches Attest, in dem der Name des Arztes genannt wird, der beauftragt ist, ihn im Invaliditätsausschuss gemäß Artikel 56 zu vertreten. (2)   Innerhalb von drei Monaten ab seiner Einberufung durch den Generalsekretär legt der in Artikel 56 genannte Invaliditätsausschuss im Rahmen des vom Parlament festgelegten Mandats ein ärztliches Gutachten vor, in dem die Frage bewertet wird, ob die in Artikel 51 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. In Ausnahmefällen kann diese Frist vom Generalsekretär verlängert werden. (3)   Auf Vorschlag des Invaliditätsausschusses stellt der Präsident des Parlaments die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit fest und teilt diesen Beschluss dem betreffenden Abgeordneten mit und ersucht ihn, seine Demission einzureichen. Im Falle eines ablehnenden Beschlusses unterrichtet der Präsident den Abgeordneten über die Einspruchsmöglichkeiten. Artikel 56 Invaliditätsausschuss (1)   Dem Invaliditätsausschuss gehören drei Ärzte an, die wie folgt benannt werden: —  der erste von dem betreffenden Abgeordneten, —  der zweite vom Parlament, —  der dritte einvernehmlich von den beiden Erstgenannten. Falls innerhalb von zwei Monaten ab der Benennung des zweiten Arztes keine Einigung über die Benennung des dritten Arztes erzielt wird, wird der dritte Arzt auf Initiative des Parlaments von Amts wegen vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften benannt. (2)   Die Kosten für die Arbeit des Invaliditätsausschusses, einschließlich der Reisekosten, werden vom Parlament übernommen. (3)   Der Abgeordnete kann dem Invaliditätsausschuss alle Befunde oder Atteste seines behandelnden Arztes oder praktizierender Ärzte, die er auf seinen Wunsch hin konsultiert hat, vorlegen. (4)   Die Arbeiten des Invaliditätsausschusses sind geheim. Artikel 57 Überprüfung der Dienstunfähigkeit (1)   Die ehemaligen Abgeordneten, die die in Artikel 51 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllen, verlieren ihren Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit. (2)   Solange der ehemalige Abgeordnete das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann das Parlament ihn alle fünf Jahre von einem Arzt untersuchen lassen, um zu überprüfen, dass er noch immer die für den Erhalt des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. (3)   Diese Untersuchung kann auch vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist vorgenommen werden, insbesondere dann, wenn das Parlament darüber unterrichtet wird, dass der ehemalige Abgeordnete eine besoldete Funktion wahrnimmt. Gegebenenfalls wird diese Situation auf der Grundlage der an Hand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbaren Fakten bewertet, wobei die Umstände jedes Einzelfalls zu berücksichtigen sind und nachdem eine kontradiktorische Ermittlung stattgefunden hat. (4)   Auf Vorschlag des Arztes, der die Untersuchung vorgenommen hat, kann der Invaliditätsausschuss feststellen, dass sich der Gesundheitszustand des ehemaligen Abgeordneten so verbessert hat, dass er die Bedingungen gemäß Artikel 51 nicht mehr erfüllt. (5)   Der Beschluss, das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr zu zahlen, wird vom Präsidenten des Parlaments auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses gefasst. Die Artikel 55 und 56 gelten entsprechend. Wenn der ehemalige Abgeordnete den mit der Untersuchung betrauten Arzt nicht beauftragt hat, ihn im Invaliditätsausschuss zu vertreten, findet Artikel 56 Absatz 1 zweiter Unterabsatz Anwendung. KAPITEL 4 Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld Artikel 58 Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld (1)   Der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes eines Abgeordneten oder eines ehemaligen Abgeordneten, der Anspruch auf ein Ruhegehalt oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit hatte oder bei seinem Tode im Begriff war, diesen Anspruch zu erwerben, erhalten eine Hinterbliebenenrente bzw. ein Waisengeld. (2)   Gemäß den unter diesem Kapitel festgelegten Bestimmungen werden die festen Lebenspartner ebenso behandelt wie die Ehegatten, sofern das Paar ein von einem Mitgliedstaat oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates anerkanntes offizielles Dokument vorlegt, das seinen Status als Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft belegt. (3)   Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das nichteheliche oder das an Kindes statt angenommene Kind des Abgeordneten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Abgeordneten oder von dem ehemaligen Abgeordneten tatsächlich unterhalten wurde. Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt auch das werdende Kind sowie das Kind, für das der Abgeordnete oder der ehemalige Abgeordnete ein Adoptionsverfahren eingeleitet hat und dessen Adoption nach seinem Tode erfolgt. Artikel 59 Berechnung der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes (1)   Der Höchstbetrag der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes darf die Höhe des Ruhegehalts, auf das der Abgeordnete am Ende der Wahlperiode Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen, wobei der Zeitraum zwischen dem Todestag und dem Zeitpunkt des Endes der Wahlperiode berücksichtigt wird. (2)   Bei den ehemaligen Abgeordneten darf der Höchstbetrag der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes das Ruhegehalt, das der Abgeordnete erhalten hat oder auf das er Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. (3)   Der hinterbliebene Ehegatte erhält 60 % des in Absatz 1 oder 2 genannten Betrags, mindestens jedoch 30 % der Entschädigung nach Artikel 10 des Statuts; letztgenannten Betrag erhält er auch dann, wenn dieser die Beträge gemäß den Absätzen 1 und 2 übersteigt. Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung für den überlebenden Ehegatten wird durch eine Wiederverheiratung nicht berührt. Dieser Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht nicht, wenn die Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Zweifel daran lassen, dass die Ehe ausschließlich zu Versorgungszwecken geschlossen wurde. Gegebenfalls wird diese Situation auf der Grundlage der an Hand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbaren Fakten, entsprechend den Umständen im jeweiligen Einzelfall und nach kontradiktorischer Ermittlung, bewertet. (4)   Das Waisengeld für ein unterhaltsberechtigtes Kind beläuft sich auf 20 % des in Absatz 1 oder 2 genannten Betrags. (5)   Bei mehr als zwei Kindern wird der Höchstbetrag des Waisengeldes, das zu zahlen ist, zu gleichen Teilen zwischen den anspruchsberechtigten Waisen aufgeteilt. (6)   Gegebenenfalls wird der Höchstbetrag der zu zahlenden Versorgung zwischen dem Ehegatten und den unterhaltsberechtigten Kindern mit den in den Absätzen 3, 4 und 5 vorgesehenen prozentualen Anteilen aufgeteilt. Artikel 60 Erlöschen des Anspruchs (1)   Die Hinterbliebenenversorgung oder das Waisengeld wird ab dem ersten Tag des auf den Todestag folgenden Kalendermonats gezahlt. (2)   Im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung am Ende des Monats, in dem der Todesfall eingetreten ist. (3)   Der Anspruch auf Waisengeld erlischt am Ende des Monats, in dem das unterhaltsberechtigte Kind das 21. Lebensjahr vollendet. Dieser Anspruch besteht jedoch für die Dauer der Schul- oder Berufsausbildung des Waisen, höchstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem dieses das 25. Lebensjahr vollendet, fort. Der Anspruch auf Waisengeld besteht auch fort, wenn das Kind aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens außerstande ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Krankheit oder dieses Gebrechen muss vom Amtsarzt des Parlaments anerkannt werden. Der Anspruchsberechtigte kann die Entscheidung des Amtsarztes durch die Anrufung eines Ausschusses anfechten, der entsprechend den Modalitäten des in Anhang II Abschnitt 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 vorgesehenen Invaliditätsausschusses zusammengesetzt wird. Dieser Anspruch erlischt, sobald das Kind wieder seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Zu diesem Zweck kann das Parlament es alle fünf Jahre durch einen Arzt untersuchen lassen, der prüfen soll, dass es immer noch die Bedingungen für die Gewährung des Waisengeldes erfüllt. TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN KAPITEL 1 Zahlungsmodalitäten Artikel 61 Einhaltung der Haushaltsordnung ▼M12 (1)   Bei der Umsetzung der vorliegenden Durchführungsbestimmungen sowie den gemäß diesen Durchführungsbestimmungen eingereichten Auszahlungsanträgen müssen die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission ( 8 ) eingehalten werden. ▼B (2)   Wenn die vorliegenden Durchführungsbestimmungen den Abschluss von Verträgen zwischen dem Parlament und Dritten vorsehen, ist der zuständige Anweisungsbefugte ermächtigt, diese zu unterzeichnen. Artikel 62 Grundsatz für die Verwendung der Mittel (1)   Die gemäß den vorliegenden Durchführungsbestimmungen auf der Grundlage von Titel I, Kapitel 4, 5 und 6 überwiesenen Beträge sind ausschließlich für die Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats der Abgeordneten vorgesehen und dürfen keine Personalausgaben abdecken oder politische Zuschüsse oder Spenden finanzieren. ▼M12 (1a)   Nehmen die Abgeordneten im Bereich Haushaltsvollzug Aufgaben wahr, achten sie darauf, dass ihre eigenen Interessen nicht mit den finanziellen Interessen der Union in Konflikt geraten. Ein Interessenkonflikt besteht, wenn die Tätigkeit der Abgeordneten aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, in unzulässiger Weise beeinflusst werden. ▼M2 (2)   Die Abgeordneten erstatten dem Parlament die nicht verwendeten Beträge außer in den Fällen, in denen diese als Pauschalbetrag gezahlt werden. ▼B Artikel 63 Banküberweisung, Devisen und Umrechnungskurse ▼M3 (1)   Die Zahlungen im Rahmen dieser Durchführungsbestimmungen erfolgen per Banküberweisung gemäß den Vorschriften der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ( 9 ). Das Parlament trägt die zu Lasten des Zahlers gehenden Entgelte. Etwaige weitere Entgelte trägt der Zahlungsempfänger. ▼B (2)   Die Zahlungen werden in Euro geleistet, sofern der Empfänger, der in einem nicht der Euro-Zone angehörenden Mitgliedstaat gewählt wurde oder dort seinen Wohnsitz hat, nicht die Zahlung des Gesamtbetrags oder eines Teils dieser Summe in der Währung dieses Mitgliedstaates beantragt. (3)   Die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung erfolgt auf der Grundlage des Buchführungs-Eurowechselkurses, der gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung ( 10 ) festgesetzt wurde. (4)   Für die Überweisung der Kosten für parlamentarische Assistenz erfolgt die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung abweichend von Absatz 3 auf der Grundlage des monatlichen Buchführungs-Eurowechselkurses des Monats Dezember des Vorjahres, wobei jedoch der auf Landeswährung lautende monatliche Höchstbetrag der dem Abgeordneten gewährten Kostenübernahme während einer Wahlperiode nach Anwendung der jährlichen Indexierung und einer gegebenenfalls vom Präsidium beschlossenen Anhebung nicht unter dem für das Vorjahr festgesetzten Betrag liegen darf. Artikel 64 Bankkonten (1)   Unmittelbar nach Beginn seines Mandats teilt der Abgeordnete der zuständigen Dienststelle des Parlaments die Bankdaten (IBAN-Nummer, BIC(SWIFT)-Code und Anschrift der Bank) für ein Konto oder mehrere Konten auf seinen Namen, auf die die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung, andere Vergütungen sowie die anderen Kostenerstattungen überwiesen werden sollen, mit. Sofern keine andere Anweisung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.