Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-01-01

Quellenkennung: 32009D0713(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nd mit Ausnahme des in Artikel 32 Absatz 5a Buchstabe b vorgesehenen Falls von der Zahlstelle gegenzuzeichnen. Bei Arbeitsverträgen sind den Anträgen die in Artikel 34 genannten Belege und bei Dienstleistungsverträgen die in Artikel 37 genannten Belege beizufügen. 2.   Der Abgeordnete unterrichtet die Zahlstelle und den zuständigen Dienst unverzüglich über jede Änderung der Vertragsbeziehungen und der für die Zahlungen geltenden Anweisungen unter Angabe der am Vertrag vorgenommenen Änderungen. Die Zahlstelle leitet diese Informationen und die entsprechenden Belege unverzüglich dem zuständigen Dienst zu. Artikel 34 Im Rahmen eines Arbeitsvertrags vorzulegende Unterlagen Anträge auf Kostenübernahme für einen Arbeitsvertrag enthalten a)  den Arbeitsvertrag, den der Abgeordnete mit seinem örtlichen Assistenten geschlossen hat, im Original, b)  eine ausführliche Stellenbeschreibung sowie die genaue Anschrift des Dienstortes, c)  eine genaue Aufstellung der Gehälter, der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und sonstiger vorhersehbarer Kosten, welche im Laufe des Kalenderjahres sowie bei Beendigung des Vertrags zu zahlen oder zu übernehmen sind, die den Bestimmungen des nationalen Rechts, einschließlich jenen über Mindestlöhne, und den vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich einer etwaigen Übernahme von Dienstreisekosten, Rechnung trägt, d)  eine beglaubigte Kopie eines gültigen Identitätsdokuments des örtlichen Assistenten, e)  einen Nachweis des gewöhnlichen Wohnsitzes des örtlichen Assistenten, f)  einen Nachweis der Qualifikationen und der Berufserfahrung des örtlichen Assistenten und g)  eine vom Abgeordneten gegengezeichnete Erklärung, dass der örtliche Assistent während der gesamten Dauer seines Vertrags keine anderen mittelbaren oder unmittelbaren Tätigkeiten – auch nicht auf unentgeltlicher Basis – bei Organisationen ausübt, die politische Ziele verfolgen, wie Parteien, Stiftungen, Bewegungen oder Fraktionen, wenn diese Tätigkeiten die Ausübung seiner Aufgaben als Assistent beeinträchtigen oder zu einem Interessenkonflikt führen können. ▼M23 ————— ▼M23 Artikel 35 Abrechnung der Ausgaben 1.   Die Zahlstelle übermittelt dem zuständigen Dienst insbesondere zum Zweck der Abrechnung geleisteter Vorauszahlungen spätestens bis 31. März des auf das Bezugshaushaltsjahr des Parlaments folgenden Jahres für die einzelnen örtlichen Assistenten Aufstellungen der gezahlten Gehälter, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie aller sonstigen erstattungsfähigen Ausgaben. Sie erbringt ferner einen Nachweis dafür, dass die betreffenden örtlichen Assistenten einem Sozialversicherungssystem angeschlossen sind, wobei der Abgeordnete als Arbeitgeber angegeben ist, und stellt eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufsunfallversicherung bereit, wenn eine derartige Versicherung nach dem geltenden nationalen Recht erforderlich ist. Sie bestätigt auch, dass alle sich aus dem anwendbaren nationalen Recht ergebenden Verpflichtungen erfüllt wurden. Bei Beendigung des Vertrags zwischen der Zahlstelle und dem Abgeordneten und bei Ablauf des Mandats des Abgeordneten sind diese Verpflichtungen innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten zu erfüllen. Die Aufstellungen nach Unterabsatz 1 werden gemäß den vom Parlament festgelegten Spezifikationen erstellt. 2.   Nach Überprüfung der Aufstellungen gemäß Absatz 1 wird der Zahlstelle vom zuständigen Dienst mit Kopie an den Abgeordneten eine Mitteilung zugesandt, in der die Ordnungsmäßigkeit oder Nichtordnungsmäßigkeit der geleisteten Zahlungen gegebenenfalls unter Angabe der fehlenden, noch einzureichenden Unterlagen festgestellt wird. Wird in der Mitteilung die Nichtordnungsmäßigkeit der Zahlungen festgestellt, sind die zur Feststellung ihrer Ordnungsmäßigkeit erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Monats nach dem Datum der Mitteilung beim zuständigen Dienst einzureichen. Andernfalls wendet das Parlament die Artikel 67 und 68 an. ▼M23 Artikel 35a Verpflichtungen im Rahmen des Arbeitsvertrags 1.   Die Zahlstelle führt ein Gehaltsabrechnungsbuch, in dem die ausgezahlten Gehälter und die abgeführten Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ausgewiesen sind, und bewahrt dieses während des im jeweiligen einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Zeitraums, mindestens jedoch bis Ablauf eines Jahres nach Ende der Wahlperiode auf. Endet der Vertrag mit der Zahlstelle vor Ablauf des Mandats des Abgeordneten, ist eine beglaubigte Kopie des Gehaltsabrechnungsbuchs unverzüglich der neuen Zahlstelle der Wahl des Abgeordneten gemäß Artikel 31 Absatz 3 zu übermitteln. 2.   Die Assistenten unterlassen jegliches Verhalten, das im Widerspruch zu den Interessen des Abgeordneten, für den sie tätig sind, und des Parlaments steht. Sie unterrichten den Abgeordneten unverzüglich über ihre Absicht, eine Nebentätigkeit gegen Entgelt oder ohne Entgelt auszuüben, sowie über ihre Absicht, sich bei einer Wahl als Kandidat aufstellen zu lassen. Sie sind verpflichtet, einen Wohnsitz zu nehmen, dessen Entfernung zu ihrem Arbeitsort mit der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Aufgaben vereinbar ist. 3.   Der Abgeordnete unterrichtet den zuständigen Dienst unverzüglich über alle Änderungen seiner Arbeitsbeziehungen, die sich auf die Ausgaben für die parlamentarische Assistenz auswirken, sowie über die Absicht seiner Assistenten, Nebentätigkeiten aufzunehmen oder sich bei einer Wahl als Kandidat aufstellen zu lassen. Der Abgeordnete sorgt dafür, dass Nebentätigkeiten und Kandidaturen für Wahlen nicht die Ausübung der Aufgaben der Assistenten beeinträchtigen oder den finanziellen Interessen der Union zuwiderlaufen. Der zuständige Dienst kann Nachweise für die zu diesem Zweck mit den betroffenen Assistenten getroffenen Vereinbarungen verlangen. 4.   Örtliche Assistenten, die beabsichtigen, bei einer Wahl zu kandidieren, handeln gemäß dem nationalen Recht für Wahlkampagnen. Die Assistenten müssen zumindest während der Dauer des offiziellen Wahlkampfes Jahresurlaub oder unbezahlten Urlaub nehmen. In dem Fall, dass sie gewählt werden, endet die mit ihnen verbundene Kostenübernahme, es sei denn, sie können nachweisen, dass ihr Mandat mit der Ausübung ihrer Aufgaben als parlamentarische Assistenten vereinbar ist. 5.   In den zwischen Abgeordneten und Assistenten geschlossenen Verträgen müssen die in den Absätzen 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen enthalten sein. ▼M23 Artikel 36 Kosten bei Beendigung des Arbeitsvertrags 1.   Abweichend von Artikel 29 Absatz 3 können zusätzliche Kosten, die entstehen, wenn die Abgeordneten die mit ihren örtlichen Assistenten geschlossenen Arbeitsverträge wegen des Auslaufens ihres Mandats beenden, übernommen werden, wenn sich diese Kosten zwingend aus dem anwendbaren nationalen Arbeitsrecht einschließlich der Tarifverträge ergeben. 2.   Absatz 1 gilt nicht, wenn a)  der Abgeordnete unmittelbar für die nächste Wahlperiode wiedergewählt wird, b)  der Abgeordnete sein Mandat weniger als sechs Monate lang ausgeübt hat, c)  der Abgeordnete den gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsvertrags einschließlich der fristgemäßen Kündigung nicht rechtzeitig vor dem Erlöschen seines Mandats nachgekommen ist, es sei denn, das Erlöschen des Mandats war nicht vorhersehbar, d)  der betreffende Assistent eine anderweitige Vergütung von einem Gemeinschaftsorgan erhält oder der Assistent von einem anderen Abgeordneten oder einer Gemeinschaft von Abgeordneten für den genannten Zeitraum eingestellt wird, e)  sich die betreffenden Ausgaben aus einer besonderen Vereinbarung zwischen den Parteien oder aus einem Beschluss ergeben, wonach bei Beendigung des Arbeitsvertrags über die gesetzlichen oder tarifrechtlichen Verpflichtungen hinaus eine Abfindung zu zahlen ist. 3.   Ein Antrag auf Übernahme der in Absatz 1 genannten Kosten ist von der Zahlstelle innerhalb von drei Monaten nach Erlöschen des Mandats des betreffenden Abgeordneten unter Angabe der Rechtsgrundlage beim zuständigen Dienst einzureichen und von dem Abgeordneten gegenzuzeichnen. 4.   Wenn den Abgeordneten aufgrund des anwendbaren nationalen Arbeitsrechts Kosten im Sinne von Absatz 1 entstehen, die den in Artikel 29 Absatz 4 vorgesehenen Betrag um mehr als Dreifache übersteigen, so können diese Kosten gegen Vorlage ordnungsgemäß ausgestellter Unterlagen, die von den zuständigen nationalen Behörden zwingend zu bestätigen sind, ausnahmsweise übernommen werden. Der Antrag auf Kostenübernahme wird nach dem in Absatz 3 vorgesehenen Verfahren gestellt. 5.   Um Kosten zu decken, die durch die Beendigung eines Arbeitsvertrags entstehen und nicht gemäß den Absätzen 1 bis 4 übernommen werden können, können die Abgeordneten ihre Zahlstelle anweisen, Mittel von dem in Artikel 29 Absatz 4 genannten Betrag zurückzulegen und auf die folgenden Haushaltsjahre zu übertragen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a)  Der Abgeordnete hat durch geeignete schriftliche Belege nachgewiesen, dass außerhalb des Europäischen Parlaments und ohne Beteiligung von Mitgliedern des Europäischen Parlaments eine gängige Praxis in dem Sektor besteht, auf den sich der Arbeitsvertrag bezieht, gemäß der Entlassungsabfindungen über dem gesetzlichen Mindestbetrag geleistet werden. b)  Die Entlassungsabfindungen, die der Praxis gemäß Buchstabe a entsprechen, wurden im Arbeitsvertrag mit dem örtlichen Assistenten vereinbart. Die vereinbarten Entlassungsabfindungen dürfen auf keinen Fall höher sein als ein Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. c)  Die zurückgelegten Beträge werden im Rahmen des jährlichen Abrechnungsverfahrens gemäß Artikel 35 für jeden Mitarbeiter gesondert angegeben. Die Zahlstelle eröffnet für diese Mittel ein separates Bankkonto und legt für die Abrechnung jährlich einen Kontoauszug vor. Die Zahlstelle kann in jedem Haushaltsjahr nur Beträge für Beschäftigungszeiträume vom Beginn der laufenden Wahlperiode bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres oder, falls der Vertrag in diesem Jahr ausläuft, bis zum Vertragsende zurücklegen. Auf die zurückgelegten Beträge erhaltene Zinsen werden zum Zeitpunkt des jährlichen Abrechnungsverfahrens angegeben. Überschüssige oder nicht verwendete Beträge werden dem Parlament jährlich oder bei Auslaufen des betreffenden Arbeitsvertrags zurückerstattet. Artikel 37 Im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags vorzulegende Unterlagen 1.   Außer für gelegentliche Dienste, die nicht mehr als 500 EUR einschließlich Mehrwertsteuer kosten, muss der Antrag auf Kostenübernahme vor Abschluss eines Dienstleistungsvertrags vorgelegt werden und Folgendes enthalten: a)  den Kostenvoranschlag und den Entwurf des Vertrags, den Abgeordnete beabsichtigen, mit einem Dienstleister zu schließen, in dem die Art der zu erbringenden Dienstleistungen klar festgelegt ist, b)  im Fall von Dienstleistungen, die mehr als 60 000  EUR einschließlich Mehrwertsteuer kosten, die Begründung für das ausgewählte Angebot, das das wirtschaftlich günstigste Angebot aus mindestens drei Angeboten gänzlich unabhängiger Dienstleister ist, wobei neben dem Preis die Qualität des Angebots und soziale Aspekte berücksichtigt werden; diese Schwelle gilt auf kumulierter Basis für Folgeverträge für ähnliche Leistungen desselben Dienstleisters, c)  im Fall von Dienstleistungsanbietern, die juristische Personen sind, eine Kopie ihres Eintrags ins Handelsregister oder ein gleichwertiges Dokument, zusammen mit der Satzung oder im Fall von Dienstleistungsanbietern, die natürliche Personen sind, die Dokumente nach Artikel 34 Buchstabe d bis f und – mit Ausnahme von gelegentlichen Verträgen – Buchstabe g, d)  im Fall von Dienstleistungsanbietern, die juristische Personen sind, eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten, in der bestätigt wird, dass keine der an der Erbringung einer Leistung beteiligten Personen ein Assistent im Sinne von Artikel 30 oder eine der in Artikel 39 Buchstabe d genannten Personen ist. 2.   Die Übernahme der Kosten der Dienstleistungen erfolgt gegen Vorlage einer detaillierten Rechnung oder Honorarforderung über die tatsächlich erbrachten Leistungen sowie der Kopie des mit dem Dienstleister geschlossenen Vertrags durch die Abgeordneten beim zuständigen Dienst. Die Rechnung oder Honorarforderung wird zusammen mit der Bestätigung der Abgeordneten, dass die Leistung tatsächlich erbracht wurde, eingereicht. Auf Anforderung der zuständigen Dienststelle legen die Abgeordneten ferner die wesentlichen Belegunterlagen vor. Falls die Leistungen teilweise oder vollständig von der Mehrwertsteuer befreit sind, kann der zuständige Dienst von der Zahlstelle eine Bestätigung der Rechtsgrundlage der Befreiung verlangen. Artikel 38 Außerordentliche Kosten Ist ein auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigter örtlicher Assistent länger als drei Monate wegen Mutterschaftsurlaub oder schwerer Krankheit abwesend, kann ab dem dritten Monat der Abwesenheit der Teil der durch seinen Ersatz entstehenden Kosten, der nicht durch die nach dem jeweiligen nationalen Sozialversicherungssystem an den Arbeitnehmer gezahlten Leistungen gedeckt ist, zusätzlich zu dem in Artikel 29 Absatz 4 genannten Betrag erstattet werden. Ein Antrag auf Übernahme dieser Kosten ist von der Zahlstelle beim zuständigen Dienst einzureichen und von dem Abgeordneten gegenzuzeichnen. Artikel 39 Nicht erstattungsfähige Kosten Die in Anwendung dieses Kapitels gezahlten Beträge dürfen weder direkt noch indirekt dazu dienen, a)  Verträge mit einer Organisation zu finanzieren, die politische Ziele verfolgt, wie einer politischen Partei, einer Stiftung, einer Bewegung oder einer Fraktion, b)  Kosten zu decken, die im Rahmen anderer Vergütungen erstattet werden können, die in diesen Durchführungsbestimmungen oder einer anderen Regelung des Parlaments vorgesehen sind, c)  Kosten zu decken, die im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags entstehen, bei dem es zu einem Interessenkonflikt kommen kann, insbesondere in Fällen, in denen der Abgeordnete oder eine der in Buchstabe d genannten Personen —  Eigentümer der gesamten oder eines Teils einer als Dienstleister des Abgeordneten fungierenden Gesellschaft oder Organisation mit Gewinnerzielungsabsicht ist, —  dem Verwaltungsrat oder einem anderen Exekutivorgan einer als Dienstleister des Abgeordneten fungierenden Gesellschaft oder Organisation mit Gewinnerzielungsabsicht angehört, —  Zugang zum Bankkonto des Dienstleisters des Abgeordneten hat, —  ein Interesse an den Tätigkeiten des Dienstleisters hat oder ihm bzw. ihr aus diesen Tätigkeiten ein wie auch immer gearteter finanzieller Vorteil entsteht, d)  Verträge zu finanzieren, mit denen die Abgeordneten ihre Ehegatten oder festen Partner beziehungsweise ihre Eltern, Kinder, Brüder und Schwestern beschäftigen oder deren Dienste in Anspruch nehmen, sowie allgemein jegliche Fälle von Interessenkonflikten gemäß Artikel 62 Absatz 1a. ▼M23 KAPITEL 6 Ausstattung mit Material ▼M23 Artikel 40 Zugang zu internen Dienstleistungen und Ausstattung mit Material 1.   Das Präsidium legt die Bestimmungen für den Zugang der Abgeordneten zu internen Dienstleistungen des Parlaments und ihre Ausstattung mit Material fest, insbesondere für —  die Benutzung der Dienstfahrzeuge durch die Abgeordneten, —  das Mobiliar der Abgeordnetenbüros, —  die Bereitstellung der Informatik- und Telekommunikationseinrichtungen für die Abgeordneten, —  den Papier- und Büromaterialbedarf der Abgeordneten, —  die Benutzung der in den Verbindungsbüros des Parlaments zur Verfügung gestellten Büroflächen durch die Abgeordneten und die Fraktionen, —  die Bearbeitung der Archive der Abgeordneten, die einem Institut, einer Vereinigung oder einer Stiftung als Schenkung oder Legat zur Verfügung gestellt werden, —  die Modalitäten, die es den Abgeordneten bei Erlöschen ihres Mandats während einer Wahlperiode erlauben, ihre persönlichen Gegenstände, die sich in ihrem Büro in Brüssel und in Straßburg befinden, in ihr Herkunftsland transportieren zu lassen, —  die Benutzung von Dienstfahrrädern, —  Sprach- und Informatikkurse für die Abgeordneten, —  die Nutzung der vom Ärztlichen Dienst bereitgestellten Dienstleistungen. 2.   Das Präsidium kann ferner Bestimmungen für Einrichtungen, die ehemaligen Präsidenten des Parlaments während ihres parlamentarischen Mandats zur Verfügung gestellt werden, sowie für den Zugang ehemaliger Mitglieder des Parlaments zu den Infrastruktureinrichtungen des Parlaments festlegen. ▼M23 ————— ▼M23 KAPITEL 7 Allgemeine Kostenvergütung Artikel 41 Anspruch auf allgemeine Kostenvergütung 1.   Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine allgemeine Kostenvergütung zur Deckung der mit ihrer Tätigkeit als Mitglieder verbundenen Kosten. 2.   Im Einklang mit Erwägung 17 und Artikel 20 Absatz 3 des Abgeordnetenstatuts wird die allgemeine Kostenvergütung in Form eines Pauschalbetrags gezahlt. 3.   Die Abgeordneten haben mit Wirkung ab dem Monat, in dem der entsprechende Antrag auf Zahlung eingeht, Anspruch auf die Vergütung. 4.   Die Abgeordneten können entscheiden, ob sie den vollständigen Betrag oder einen Teilbetrag der allgemeinen Kostenvergütung erhalten wollen. Artikel 42 Zeitraum der Erstattung 1.   Die allgemeine Kostenvergütung ist für die Dauer des Mandats der Abgeordneten zahlbar. ▼M27 2.   Der monatliche Betrag der allgemeinen Kostenvergütung wird auf 4 950  EUR festgesetzt. ▼M23 3.   Beginnt das Mandat nach dem 15. eines Monats, so besteht nur Anspruch auf die Hälfte der für den betreffenden Monat vorgesehen allgemeinen Kostenvergütung. 4.   Die Hälfte der allgemeinen Kostenvergütung ist ferner für einen Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem das Mandat des Abgeordneten endet, zahlbar, sofern der Abgeordnete sein Mandat mindestens sechs Monate lang ausgeübt hat und nicht für die nächste Wahlperiode wiedergewählt wird. Artikel 43 Zahlungen und Abwesenheiten 1.   Alle Zahlungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Kostenvergütung werden unmittelbar an die Abgeordneten geleistet. 2.   War ein Abgeordneter während eines parlamentarischen Jahres (1. September bis 31. August) an mindestens 50 % der für Plenartagungen des Parlaments festgesetzten Tage nicht anwesend, so hat er dem Parlament 50 % der allgemeinen Kostenvergütung, die er für dieses Jahr erhalten hat, zu erstatten. 3.   Eine unter Absatz 2 fallende Abwesenheit kann vom Präsidenten entschuldigt werden, wenn der betreffende Abgeordnete erkrankt war, schwerwiegende familiäre Gründe vorlagen oder er sich andernorts auf einer Reise im Namen des Parlaments befand. Die Belege sind den Quästoren spätestens zwei Monate nach Beginn der Abwesenheit zu übermitteln. 4.   Eine Abgeordnete, die ein Kind erwartet, ist während eines Zeitraums von drei Monaten vor der Geburt des Kindes von der Teilnahme an den offiziellen Sitzungen des Parlaments befreit. Die Abgeordnete legt eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft vor. Nach der Niederkunft ist die Abgeordnete für einen Zeitraum von sechs Monaten von der Teilnahme an den offiziellen Sitzungen freigestellt. Sie legt eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes vor. Artikel 44 Abgedeckte Kosten 1.   Die allgemeine Kostenvergütung dient unter anderem zur Deckung von Kosten wie Bürobetriebs- und Bürounterhaltungskosten, Bürobedarf und Dokumentation, Kosten für Büroausstattung, Kosten für Repräsentationstätigkeiten oder Verwaltungskosten. 2.   Sind die Abgeordneten der Auffassung, dass die Beträge, die im Rahmen anderer Vergütungen gemäß diesen Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen des Parlaments vorgesehen sind, vollständig in Anspruch genommen wurden, dürfen sie die allgemeine Kostenvergütung für Tätigkeiten verwenden, die durch diese Vergütungen abgedeckt sind. Artikel 44a Grundsätze für die Verwendung der allgemeinen Kostenvergütung 1.   Zur Erleichterung der Verwaltung und Überwachung der Ausgaben durch die Abgeordneten überweist das Parlament die für die allgemeine Kostenvergütung vorgesehenen Mittel auf ein Konto, das ausschließlich für diese Vergütung vorgesehen ist und auf das es keine anderen Zahlungen überweist. Für ein solches Konto gelten die üblichen mit dem Mandat verbundenen Garantien. 2.   Die Abgeordneten tragen die ausschließliche Verantwortung dafür, wie die gemäß diesem Kapitel zur Verfügung gestellten Beträge verwendet werden. 3.   Es steht den Abgeordneten frei, die Verwendung dieser Beträge – im Detail oder nach den in Absatz 4 aufgeführten Kostenarten – eigenständig oder mithilfe eines externen Prüfers zu dokumentieren und diese Informationen ganz oder teilweise im Einklang mit Artikel 11 Absätze 4 und 5 der Geschäftsordnung des Parlaments auf ihrer Webseite auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. 4.   Die in Absatz 3 genannten Kostenarten sind folgende: Kategorie 1: Miete eines lokalen Büros und Nebenkosten, Kategorie 2: Betriebskosten eines lokalen Büros, Kategorie 3: Bürobedarf, Papier- und Schreibwaren und Büromaterial, Kategorie 4: Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und Pressespiegel, Kategorie 5: Büroausstattung und Möbel, Kategori

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.