Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-01-01

Quellenkennung: 32009D0713(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en pro Kalenderjahr die folgenden Obergrenzen: a)  24 Reisen (hin und zurück) bei Reisen mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff, wobei für die im französischen Mutterland gewählten Abgeordneten die Zahl der Reisen in die französischen überseeischen Departements und Regionen, die überseeischen Gebietskörperschaften, nach Neu-Kaledonien und in die französischen Süd- und Antarktis-Gebiete zwei nicht überschreiten darf; b)  für Reisen im Pkw eine Entfernung von höchstens: 24 000 km für die in Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Polen, Rumänien, Finnland, Schweden oder dem Vereinigten Königreich gewählten Abgeordneten, 16 000 km für die in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Irland, Griechenland, Ungarn, Österreich, Portugal oder der Slowakei gewählten Abgeordneten, ▼M8 8 000 km für die in Belgien, Dänemark, Estland, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden oder Slowenien gewählten Abgeordneten. ▼M3 (1a)   Auf schriftlichen Antrag hin kann ein Abgeordneter, der sein in Absatz 1 Buchstabe a festgelegtes Kontingent für Reisen mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff ausgeschöpft hat, das ihm gemäß Absatz 1 Buchstabe b zustehende Kontingent für Reisen mit dem Pkw in das Kontingent für Reisen mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff überführen, wobei 2 % der maximal zulässigen Kilometerzahl für Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem der Abgeordnete gewählt wurde, einer einfachen Reise mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff entsprechen. Das Gleiche gilt entsprechend für einen Abgeordneten, der sein Kontingent für Reisen mit dem Pkw ausgeschöpft hat. ▼M1 (2)   Die Kosten der mit öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis innerhalb eines Ballungsraums unternommenen Reisen werden gegen Vorlage der für das benutzte Verkehrsmittel üblichen Belege erstattet. Der erstattete Betrag wird durch den Betrag dividiert, der für Reisen mit dem Pkw pro km zahlbar ist, und das Ergebnis von der Zahl der in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Kilometer abgezogen. (3)   Unternehmen Abgeordnete, deren Wohnort gemäß der Definition in Artikel 17 Absatz 2 sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat befindet, in dem sie gewählt wurden, in Ausübung ihres Mandats eine Reise zwischen diesem Wohnsitz und dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, so gelten die unternommenen Reisen für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a und b als Reisen innerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Abgeordneten gewählt wurden. ▼B Abschnitt 2 : Erstattung der Aufenthaltskosten Artikel 24 Tagegeld (1)   Die Abgeordneten haben Anspruch auf ein Tagegeld für jeden Tag ihrer Anwesenheit: a)  an einem Arbeits- oder Sitzungsort, bescheinigt gemäß Artikel 12, wenn sie sich auf einer Reise befinden, für die ihnen eine Erstattung im Rahmen der normalen Reisekosten gezahlt wird; b)  in einer Sitzung eines Ausschusses oder eines anderen Organs eines nationalen Parlaments, die außerhalb des Wohnorts des Mitglieds stattfindet, gegen Vorlage der von diesem Ausschuss oder diesem Organ ausgestellten Anwesenheitsbescheinigung. ▼M1 In den für externe parlamentarische Tätigkeiten reservierten Wochen haben die Abgeordneten für höchstens drei Tage Anspruch auf Tagegeld, außer wenn das Tagegeld gemäß den Buchstaben a und b zahlbar ist oder einer der im Beschluss des Präsidiums vom 19. Oktober 2009 vorgesehenen besonderen Fälle vorliegt. ▼M27 (2)   Findet die offizielle Tätigkeit im Gebiet der Union statt, erhalten die Abgeordneten eine Pauschalvergütung, die auf 350 EUR festgesetzt wurde. ▼B (3)   Findet die offizielle Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft statt, erhalten die Abgeordneten: a)  eine Pauschalvergütung in Höhe der Hälfte des in Absatz 2 vorgesehenen Betrags während des Zeitraums zwischen der Abflugzeit des letzten vor Beginn der Sitzung in Frage kommenden Flugzeugs und der Ankunftszeit des ersten in Frage kommenden Flugzeugs nach der Sitzung oder gegebenenfalls zwischen den Abflug- und Ankunftszeiten der vom Parlament gecharterten Sonderflugzeuge. Zeiten von mehr als 12 Stunden zählen als ganzer Tag. Zeiten von mehr als 6, aber weniger als 12 Stunden zählen als halber Tag; b)  gegen Vorlage der Originalrechnung die Erstattung der Unterbringungskosten, einschließlich Frühstück, in angemessener Höhe am Sitzungsort; ▼M6 ba)  gegen Vorlage der Belege die Erstattung der Kosten für ein Visum und damit zusammenhängende Ausgaben; ▼M5 c)  im Falle ordnungsgemäß begründeter außergewöhnlicher Umstände die Erstattung der während der Reise selbst entstandenen Aufenthaltskosten in angemessener Höhe. ▼B (4)   Wenn die eingereichten Hotelrechnungen für Doppelzimmer gelten, erfolgt die Erstattung in Höhe von 85 % des Gesamtbetrags. (5)   Wenn die Dauer des Aufenthalts der Abgeordneten am Arbeitsort weniger als 4 Stunden beträgt und die Hin- und Rückreise an einem einzigen Tag erfolgt, wird das Tagegeld um die Hälfte gekürzt. ▼M23 Abschnitt 3 : Allgemeine Bestimmungen Artikel 25 Unterstützung von Abgeordneten während einer offiziellen Reise 1.   Ein Abgeordneter, der während einer offiziellen Reise gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 10 Absätze 2 und 2a schwer erkrankt, einen Unfall hat oder Opfer unvorhergesehener Ereignisse wird, die einem reibungslosen weiteren Verlauf der Reise entgegenstehen, hat Anspruch auf Unterstützung durch das Parlament. Diese Unterstützung umfasst die Organisation der Rückführung und die Übernahme der Zahlung aller damit verbundenen Kosten. Der Abgeordnete oder gegebenenfalls sein Vertreter kann die Rückführung an einen der Arbeitsorte des Parlaments oder an seinen Wohnort verlangen. 2.   Verstirbt ein Abgeordneter im Verlauf einer solchen offiziellen Reise, so können die Kosten für den Transport des Verstorbenen zu seinem Wohnort ebenfalls erstattet werden. 3.   Das Parlament kommt seinen Unterstützungspflichten mittels einer Versicherung nach. Die Ansprüche der Abgeordneten nach den Absätzen 1 und 2 richten sich nach den in der Versicherungspolice aufgeführten Bedingungen. 4.   Die Versicherungspolice deckt unter anderem die Kosten für die folgenden Unterstützungsleistungen: —  Unterstützung im Falle schwerer Krankheit, Unfall oder Tod eines Abgeordneten, —  Unterstützung und vorzeitige Rückkehr im Falle einer Naturkatastrophe, im Falle einer ernsten Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder im Falle schwerer Krankheit, Unfall oder Tod eines Familienangehörigen des Abgeordneten, —  logistische und administrative Unterstützung im Falle des Verlusts oder des Diebstahls von Dokumenten, —  Unterstützung im Falle eines Gerichtsverfahrens gegen den Abgeordneten, —  ergänzende Lebens- und Invaliditätsversicherung (ausstehender Betrag). Artikel 26 Unterstützung für behinderte Mitglieder Die Quästoren können auf Vorschlag des Generalsekretärs und nach Stellungnahme des Amtsarztes des Parlaments die Genehmigung dafür erteilen, dass das Parlament bestimmte Kosten übernimmt, die im Zusammenhang mit der Unterstützung eines schwer behinderten Mitglieds entstehen, damit dieses sein Mandat ausüben kann. Der Grad der Behinderung und die Angemessenheit der vorgeschlagenen Unterstützung, die es dem Mitglied ermöglichen soll, seine Aufgaben wahrzunehmen, bedürfen einer regelmäßigen Bestätigung durch den Amtsarzt des Parlaments. In der Genehmigung der Quästoren werden die Modalitäten der Unterstützung und die Gültigkeitsdauer der Genehmigung genau festgelegt. Artikel 27 Abwesenheiten Das Tagegeld gemäß Artikel 24 wird um 50 % für jeden der Tage gekürzt, an denen der Abgeordnete an mindestens 50 % aller namentlichen Abstimmungen nicht teilgenommen hat, die jeweils am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag der Tagungswoche in Straßburg und am zweiten Tag der Tagung in Brüssel stattfinden. Artikel 28 Geldbußen 1.   Ein Abgeordneter, gegen den gemäß Artikel 152 der Geschäftsordnung des Parlaments eine Maßnahme zum Ausschluss von der Plenarsitzung verhängt wurde, verliert während der Dauer des Ausschlusses seinen Anspruch auf das in Artikel 24 vorgesehene Tagegeld. 2.   Die Abgeordneten verlieren ihren Anspruch auf Tagegeld in den in Artikel 153 der Geschäftsordnung des Parlaments vorgesehenen Fällen. KAPITEL 5 Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter Artikel 29 Übernahme von Ausgaben für parlamentarische Assistenz 1.   Die Abgeordneten haben Anspruch auf Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter, die sie frei auswählen können. Das Parlament übernimmt die tatsächlich getätigten Ausgaben, die vollständig und ausschließlich aus der Einstellung eines oder mehrerer Assistenten oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß diesen Durchführungsbestimmungen und den vom Präsidium festgelegten Bedingungen resultieren. 2.   Übernommen werden können nur Ausgaben für Assistenzleistungen, die für die Ausübung des parlamentarischen Mandats des Abgeordneten erforderlich sind und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Mit diesen Ausgaben dürfen unter keinen Umständen Kosten gedeckt werden, die dem Privatbereich des Abgeordneten zuzuordnen sind. 3.   Die Ausgaben werden für die Dauer des Mandats des Abgeordneten übernommen. Übernommen werden können nur Ausgaben, die innerhalb eines Zeitraums von höchstens dreißig Tagen angefallen sind, bevor der Antrag auf Kostenübernahme gemäß diesem Kapitel gestellt wurde. ▼M28 4.   Der monatliche Höchstbetrag, der für sämtliche in Artikel 30 genannten persönlichen Mitarbeiter übernommen werden kann, beträgt mit Wirkung vom 1. Januar 202429 557  EUR. ▼M23 5.   Beginnt das Mandat eines Abgeordneten nicht am ersten Tag des Monats oder endet es nicht am letzten Tag des Monats, werden die für den betreffenden Monat zu übernehmenden Ausgaben für parlamentarische Assistenz anteilsmäßig berechnet. 6.   Der nicht verwendete Restbetrag des monatlichen Höchstbetrags nach Absatz 4, der sich zum Ende des Haushaltsjahres angesammelt hat, wird bis höchstens in der Höhe des in diesem Absatz angegebenen monatlichen Höchstbetrags auf das nächste Haushaltsjahr übertragen. Artikel 30 Allgemeine Grundsätze 1.   Die Abgeordneten beschäftigen a)  akkreditierte parlamentarische Assistenten im Sinne von Artikel 5a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und b)  natürliche Personen, die sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, unterstützen und die mit ihnen einen Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag nach dem jeweils geltenden nationalen Recht zu den in diesem Kapitel genannten Bedingungen abgeschlossen haben, nachstehend „örtliche Assistenten“ genannt. 2.   Mehrere Abgeordnete können sich durch schriftliche Vereinbarung zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, um gemeinsam einen oder mehrere der in Absatz 1 genannten Assistenten oder einen oder mehrere Praktikanten einzustellen oder deren Dienste in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall benennen die betreffenden Abgeordneten aus ihren Reihen den oder die Abgeordneten, der/die befugt ist/sind, im Auftrag der Gemeinschaft die Verträge zu unterzeichnen oder einen Antrag auf Einstellung einzureichen Die Abgeordneten übermitteln der zuständigen Dienststelle eine schriftliche Erklärung, in der die Verteilung der jeweiligen Anteile festgelegt wird, die von dem in Artikel 29 Absatz 4 genannten Betrag abzuziehen sind. 3.   Die Artikel 31 bis 38 gelten nicht für akkreditierte parlamentarische Assistenten. 4.   Die Ausgaben, die im Rahmen von Praktikantenvereinbarungen anfallen, die auf der Grundlage von den von Präsidium festgelegten Bedingungen geschlossen sind, können ebenfalls übernommen werden. 5.   Die Abgeordneten können zu den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen natürliche oder juristische Personen, die Dienstleistungen erbringen, für gelegentliche und genau festgelegte Dienste, die mit der Ausübung ihres parlamentarischen Mandats in unmittelbarem Zusammenhang stehen, in Anspruch nehmen. 6.   Diese Dienste dürfen nicht die Bereitstellung von Mitarbeitern einschließen; ausgenommen davon sind vorübergehende Dienstleistungen von Dienstleistern, die solche Dienste fachgerecht und regelmäßig anbieten und solche Dienste nach einzelstaatlichem Recht anbieten dürfen. 7.   Das Präsidium nimmt eine Liste der erstattungsfähigen Ausgaben im Rahmen der parlamentarischen Assistenz an ( 6 ). 8.   Die Namen der Assistenten und der Praktikanten sowie die Namen und die Firmenbezeichnungen der Dienstleister und der Zahlstellen werden für die Dauer ihres Vertrags, zusammen mit dem Namen des/der Abgeordneten, für den/die sie tätig sind, auf der Website des Europäischen Parlaments veröffentlicht. Diese Assistenten, Praktikanten oder Dienstleister können zum Schutz ihrer Sicherheit in hinreichend begründeten Fällen schriftlich beantragen, dass ihre Namen oder Firmenbezeichnungen nicht auf der Website des Europäischen Parlaments veröffentlicht werden. Der Generalsekretär entscheidet, ob einem solchen Antrag stattgegeben wird. 9.   Ungeachtet der in den Verträgen zwischen einem Abgeordneten und akkreditierten Assistenten vorgesehenen Arbeitszeit dürfen zu keinem Zeitpunkt mehr als drei akkreditierte Assistenten gleichzeitig vertraglich angestellt sein. Die gleichzeitige Anstellung von vier akkreditierten Assistenten ist möglich, sofern der Präsident des Parlaments eine ausdrückliche Ausnahmegenehmigung erteilt, nachdem sich die zuständige Dienststelle davon vergewissert hat, dass der Abgeordnete über ausreichend Büroräume in Übereinstimmung mit den Nutzungsbedingungen der Gebäude des Parlaments verfügt, wobei auch der Anzahl möglicherweise anwesender Praktikanten Rechnung zu tragen ist. 10.   Mindestens 25 % des in Artikel 29 Absatz 4 vorgesehenen Betrags sind der Deckung der Kosten vorbehalten, die sich aus Titel VII der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union ergeben. Deshalb dürfen alle Kosten im Zusammenhang mit Ausgaben für parlamentarische Assistenz, die sich nicht aus Titel VII der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union ergeben, zusammen nicht mehr als 75 % des in Artikel 29 Absatz 4 vorgesehenen Betrags ausmachen. Außerdem dürfen die Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Diensten gemäß Artikel 30 nicht mehr als 25 % des in Artikel 29 Absatz 4 vorgesehenen Betrags ausmachen. Diese Grenzen werden für jedes Haushaltsjahr berechnet, indem die monatlichen Ansprüche nach Artikel 29 Absatz 4 und anteilig etwaige nicht verwendete Restbeträge, die auf das nächste Haushaltsjahr gemäß Artikel 29 Absatz 6 übertragen werden, zusammengerechnet werden. 11.   Das Parlament übernimmt die Kosten für das Bruttogehalt örtlicher Assistenten oder deren Honorare ohne Mehrwertsteuer bis zu monatlichen Obergrenzen, die durch das Präsidium gemäß Absatz 12 festgesetzt werden. Die Obergrenzen können vom Präsidium jährlich angepasst werden. Die geltenden Obergrenzen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht. 12.   Die Obergrenzen entsprechen dem Dreifachen des Referenzbetrags. Der Referenzbetrag entspricht einem Zwölftel des von Eurostat veröffentlichten Betrags des durchschnittlichen jährlichen Bruttogehalts eines Vollzeitbeschäftigten in dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Abgeordnete gewählt wurde. Die so berechneten Obergrenzen dürfen allerdings nicht niedriger als das Grundgehalt eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten in der Besoldungsgruppe 6 und nicht höher als das eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten in der Besoldungsgruppe 19 sein. Ein etwaiger Bonus wird nur bis zu den vorstehend genannten Obergrenzen, die jährlich berechnet werden, übernommen. Die Obergrenzen werden anteilig herabgesetzt, wenn der örtliche Assistent teilzeitbeschäftigt ist oder keinen vollen Monat arbeitet. ▼M23 Artikel 30a Finanzielle Konsequenzen bei nachweislichem Mobbing gegenüber akkreditierten parlamentarischen Assistenten Hat der Präsident nach einem internen Verfahren bei Belästigung, in dem beide Seiten angehört wurden, einen Fall von Mobbing oder sexueller Belästigung von Seiten eines Abgeordneten gegenüber einem akkreditierten Assistenten festgestellt, werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Vertrag des akkreditierten Assistenten ergeben, insbesondere sein Gehalt abweichend von Artikel 29 vom Parlament von der Zulage für parlamentarische Assistenz dieses Abgeordneten in Abzug gebracht, ohne dass der Abgeordnete Anspruch auf Leistungen dieses Assistenten hat. ▼M23 Artikel 31 Zahlstelle 1.   Sämtliche von einem Mitglied oder einer Gemeinschaft von Mitgliedern geschlossenen Arbeits- und Dienstleistungsverträge sowie Praktikumsvereinbarungen hinsichtlich Praktikanten, die in dem Mitgliedstaat wohnhaft sind, in dem das Mitglied gewählt wurde, werden durch eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Zahlstelle verwaltet. 2.   Die Dienste einer Zahlstelle werden von einer natürlichen oder juristischen Person erbracht, die in einem Mitgliedstaat zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit befugt ist, die die Behandlung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte von Arbeits- oder Dienstleistungsverträgen unter Zugrundlegung des nationalen Rechts beinhaltet. 3.   Die Abgeordneten schließen einen individuellen Vertrag mit einer Zahlstelle ihrer Wahl, die die Anforderungen gemäß Absatz 2 erfüllt. Die mit der Inanspruchnahme der Dienste einer Zahlstelle gemäß Absatz 1 verbundenen Kosten werden aus dem in Artikel 29 Absatz 4 genannten Betrag bestritten und unterliegen nicht den Begrenzungen gemäß Artikel 30 Absatz 10 für Dienste. Das Honorar der Zahlstelle ohne Mehrwertsteuer darf 10 % der Gehaltskosten, Honorare und Zulagen von örtlichen Assistenten, Dienstleistungsanbietern und Praktikanten, für deren Bezahlung sie verantwortlich ist, und 4 % des Betrags gemäß Artikel 29 Absatz 4 nicht übersteigen. Der Höchstbetrag des Honorars der Zahlstelle wird für jedes Kalenderjahr auf kumulierter Basis anteilig zur Dauer des Vertrags der Zahlstelle geprüft. 4.   Der Vertrag zwischen dem Abgeordneten und der Zahlstelle wird auf der Grundlage eines vom Präsidenten gebilligten Mustervertrags abgeschlossen. In diesem Mustervertrag werden die Zahlungsmodalitäten für die Verträge im Sinne von Absatz 1 gemäß diesem Kapitel sowie das Entgelt und die Verantwortlichkeiten der Zahlstelle festgelegt. Artikel 32 Modalitäten der Verwaltung der Verträge mit den Mitarbeitern 1.   Die Zahlstelle sorgt für die ordnungsgemäße Anwendung des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts, insbesondere hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den von ihr verwalteten Verträgen. 2.   Das Honorar der Zahlstelle wird gegen Vorlage entsprechender Rechnungen oder Honorarforderungen gezahlt. 3.   Die Abgeordneten übermitteln der Zahlstelle alle benötigten Unterlagen und Angaben, um die Rechtmäßigkeit und ordnungsgemäße Verwaltung der ihnen übertragenen Verträge zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für die Unterlagen und Angaben, die in Artikel 33 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 38 genannt werden. 4.   Das Parlament überweist der Zahlstelle gegen Vorlage der erforderlichen Belege die Zahlungen, die zur Ausführung der diesen Zahlstellen übertragenen Verträge, einschließlich der Praktikumsverträge, fällig sind. 5.   Auf Antrag des Abgeordneten überweist das Parlament ausnahmsweise in dessen Namen das Nettogehalt direkt an die Assistenten, mit denen der Abgeordnete einen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Die Zahlstelle unterrichtet die zuständige Dienststelle unverzüglich über die für die Sozialversicherung und Steuern zahlbaren Beträge und erstellt die Gehaltsabrechnungen. 6.   Falls die Umstände dies erfordern, kann das Parlament im Rahmen eines Arbeitsvertrags auf Antrag eines Abgeordneten Vorschüsse auf Zahlungen gemäß den Absätzen 4 und 5 leisten. Die Vorschüsse können auch zur Deckung der Kosten verwendet werden, die den örtlichen Assistenten bei Kurzreisen entstehen. In diesem Fall werden sie auf der Grundlage eines Pauschalsatzes von höchstens 100 EUR monatlich je Assistent gezahlt. Falls die entstandenen Kosten diese Obergrenze überschreiten, legt die Zahlstelle vierteljährlich Belege als Nachweis für die entstandenen Kosten vor. In Ausnahmefällen kann anstelle dieser Belege eine Erklärung eingereicht werden. Für die Abrechnung dieser Vorschüsse, die gemäß diesen Durchführungsbestimmungen und dem anwendbaren nationalen Recht zu erfolgen hat, ist allein die Zahlstelle verantwortlich. ▼M23 ————— ▼M23 Artikel 33 Antrag auf Übernahme der Kosten für parlamentarische Assistenz 1.   Anträge auf Übernahme der Kosten für parlamentarische Assistenz in Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 2, 4 und 5 sind vom Abgeordneten oder von seiner Zahlstelle unter Angabe der Empfänger und der zu überweisenden Beträge beim zuständigen Dienst einzureichen und von allen betroffenen Abgeordneten u

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.