Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-01-01

Quellenkennung: 32009D0713(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mungen Artikel 10 Anspruch auf Erstattung der Kosten für offizielle Reisen (1)   Die Abgeordneten haben Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten: a)  für Reisen zu und von den Arbeitsorten des Parlaments oder den Sitzungsorten eines seiner offiziellen Organe gemäß der Definition in Absatz 3, nachstehend „normale Reisekosten“ genannt; b)  für Reisen, die sie im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben außerhalb des Mitgliedstaates, in dem sie gewählt wurden, unter den Bedingungen gemäß Artikel 22 unternommen haben, nachstehend „zusätzliche Reisekosten“ genannt; c)  für Reisen, die sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, unter den Bedingungen gemäß Artikel 23 unternommen haben. (2)   Als normale Reisekosten gelten ferner die Reisekosten, die den Abgeordneten entstanden sind, um eine vom Präsidenten, vom Präsidium oder von der Konferenz der Präsidenten genehmigte besondere Mission durchzuführen. ▼M1 (2a)   Als normale Reisekosten gelten ferner die Reisekosten, die den Ausschuss- oder Unterausschussvorsitzen entstanden sind, um an den Sitzungen des Rates teilzunehmen. ▼B (3)   Unter „offiziellen Organen des Parlaments“ sind die in Titel I Kapitel 3 der Geschäftsordnung definierten Organe des Parlaments sowie die parlamentarischen Ausschüsse, die interparlamentarischen Delegationen und die anderen auf der Grundlage der Geschäftsordnung eingesetzten Delegationen, die Fraktionen und die anderen vom Präsidium oder von der Konferenz der Präsidenten genehmigten Organe zu verstehen. Artikel 11 Verfahren Die Reisekosten werden auf der Grundlage der Anwesenheitsbescheinigung und gegen Vorlage der entsprechenden Reiseunterlagen sowie gegebenenfalls anderer in Artikel 14 genannter Belege erstattet. Artikel 12 Anwesenheitsnachweis ▼M16 (1)   Die Anwesenheit der Abgeordneten wird durch die persönliche Unterzeichnung der innerhalb des Plenarsaals oder in dem Sitzungssaal ausliegenden Anwesenheitsliste oder durch die persönliche Unterzeichnung der zentralen Anwesenheitsliste während der vom Präsidium festgelegten Öffnungszeiten bescheinigt. Ein elektronischer Nachweis für die Anwesenheit der Abgeordneten kann anstatt der persönlichen Unterzeichnung verwendet werden. ▼B (2)   Ausnahmsweise können die Abgeordneten ihre Anwesenheit durch andere Unterlagen nachweisen, aus denen objektiv ersichtlich ist, dass sie zu den normalen Sitzungszeiten am Sitzungsort anwesend waren. Diese Möglichkeit kann höchstens fünfmal in einer Hälfte der Wahlperiode in Anspruch genommen werden. (3)   Die Erklärungen der Abgeordneten oder anderer Personen gelten nicht als Anwesenheitsnachweis im Sinne der Absätze 1 und 2. In den unter Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 genannten Fällen wird die Anwesenheit durch die Erklärung der Abgeordneten bescheinigt. Artikel 13 Reiseunterlagen (1)   Dem Antrag auf Erstattung der Reisekosten sind Belege beizufügen, aus denen der gezahlte Preis, die zurückgelegte Strecke sowie die Klasse, der Zeitpunkt und die Uhrzeit der Reise hervorgehen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Belege: ▼M18 a)  bei Flugreisen um die personenbezogenen Tickets und alle Einsteigekarten oder den elektronischen Nachweis für die Verwendung dieser Tickets; ▼B b)  bei Reisen mit der Eisenbahn oder mit dem Schiff alle Fahrscheine. ▼M1 (2)   Abweichend von Absatz 1 legen die Abgeordneten im Falle einer Reise mit dem Pkw eine Erklärung vor, aus der das Kennzeichen des Fahrzeugs, das für die Reise benutzt wurde, und für Reisen mit dem Pkw in dem Mitgliedstaat, in dem der Abgeordnete gewählt wurde, die zurückgelegte Entfernung und Ausgangs- und Endpunkt der Reise sowie für alle anderen Reisen mit dem Pkw die Kilometerzahl bei der Abfahrt und die Kilometerzahl bei der Ankunft hervorgehen. Im Falle einer Reise über 800 km sind dieser Erklärung Belege beizufügen, aus denen der Zeitpunkt der Reise hervorgeht (beispielsweise die Tankquittung vom Abreiseort oder von unterwegs, der Beleg für die Autobahnmaut, der Vertrag bzw. die Rechnung für einen Mietwagen usw.). Bei Reisen zwischen Brüssel und Straßburg müssen immer Belege vorgelegt werden, anhand derer sich der Zeitpunkt der Reise ermitteln lässt. (3)   Die Kosten von Abonnements oder einer personenbezogenen Karte, die zu einer Fahrpreisermäßigung für die unternommenen Reisen berechtigt, können in Form eines Vorschusses erstattet werden. Der Vorschuss wird am Ende der Gültigkeitsdauer des Abonnements oder der Karte abgerechnet. ▼C1 (4)   Die Abgeordneten, die die Fahrscheine im Reisebüro des Parlaments erwerben, können, unter ihrer alleinigen Verantwortung und nach Unterzeichnung einer Empfangsbescheinigung, beantragen, dass die zuständige Dienststelle diese Kosten dem Reisebüro direkt erstattet. Ist dies der Fall, kann die zuständige Dienststelle die in Absatz 1 aufgeführten Belege aus dem Reservierungssystem des Reisebüros abrufen. ▼B Artikel 14 Sonstige Belege Dem Antrag auf Erstattung der Reisekosten sind die folgenden Unterlagen beizufügen: ▼M5 a)  in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b eine Einladung oder ein Programm der Veranstaltung, an der die Abgeordneten teilgenommen haben, und/oder sonstige Belege, aus denen hervorgeht, dass die Reise im Rahmen der Ausübung des Mandats unternommen wurde, oder in Fällen nach Artikel 22 Absatz 2a eine Erklärung des Abgeordneten, aus der hervorgeht, dass die Reise im Rahmen der Ausübung des Mandats unternommen wurde; ▼M1 b)  in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c eine Erklärung der Abgeordneten, aus der der Zweck der im Rahmen der Ausübung ihres Mandats unternommenen Reise hervorgeht; ▼B c)  in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 2 eine Genehmigung des Präsidenten, des Präsidiums oder der Konferenz der Präsidenten; ▼M1 d)  in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 2a eine Einladung des Rates. ▼M1 Artikel 15 Erstattungsbeträge Die Reisekosten werden auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet, und zwar bis zu: a)  dem Tarif der Business Class im Falle einer Flugreise; b)  dem Tarif erster Klasse im Falle einer Reise mit der Eisenbahn oder mit dem Schiff; ▼M27 c)  0,58 EUR/km im Falle einer Reise mit dem Pkw bei einer Erstattungsobergrenze von 1 000  km pro einfacher Strecke, gegebenenfalls ergänzt durch den Preis einer Überfahrt mit der Fähre oder einem vergleichbaren Verkehrsmittel. ▼B Unterabschnitt 2: Für normale Reisekosten geltende Bestimmungen Artikel 16 Reisetage (1)   Die Reisen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a erfolgen nur zur Teilnahme an offiziellen Tätigkeiten, die während der im Sitzungskalender des Parlaments diesbezüglich festgelegten Tage stattfinden. (2)   Die Reisen gemäß Artikel 10 Absatz 2 erfolgen nur an den Tagen, die von dem zur Genehmigung der Reise befugten Organ festgesetzt werden. Artikel 17 Strecken (1)   Die Erstattung der Kosten für eine Reise zu einem Arbeitsort des Parlaments oder einem Sitzungsort erfolgt auf der Grundlage der direktesten Strecke zwischen dem Wohnort des Abgeordneten, wie in Absatz 2 definiert, oder der Hauptstadt des Staates, in dem er gewählt wurde, und dem Arbeits- oder Sitzungsort. (2)   Unter „Wohnort“ ist der im Gebiet der Gemeinschaft gelegene, normale Wohnort der Abgeordneten, wo diese, unbeschadet ihrer parlamentarischen Verpflichtungen, tatsächlich mehr oder weniger fest wohnhaft sind, zu verstehen. Der Wohnort wird von den Abgeordneten bei der zuständigen Dienststelle gemeldet. (3)   Für die Berechnung der direktesten Strecke wird Folgendes zu Grunde gelegt: a)  bei Flugreisen der nächstgelegene Abreiseort des Abgeordneten, für den ein Flugschein zu dem in Artikel 15 genannten Tarif ausgestellt werden kann, sowie die Entfernung zwischen diesem Flughafen und dem Ziel; b)  bei Bahnreisen der zu dem Abreiseort des Abgeordneten nächstgelegene Bahnhof sowie die Entfernung zwischen diesem Bahnhof und dem Ziel; c)  bei Reisen mit dem Pkw oder dem Schiff die Entfernung zwischen dem Abreiseort des Abgeordneten und dem Ziel. ▼M1 (4)   Die Abgeordneten werden bei Beginn ihres Mandats oder bei einer Änderung ihres Wohnorts über den Flughafen und den Bahnhof und die direktesten, d. h. kürzesten, Strecken informiert, die für die Zwecke der Anwendung dieser Durchführungsbestimmungen zu Grunde gelegt werden. (5)   Die Abgeordneten können der zuständigen Dienststelle jederzeit, schriftlich und unter Angabe von Gründen, eine andere Strecke vorschlagen, die eine Zeitersparnis oder einen erheblich größeren Komfort bietet, ohne dass sich die Reisekosten dadurch um mehr als 20 % erhöhen dürfen. Wenn diese Strecke akzeptiert wird, ersetzt sie die gemäß Absatz 3 bestimmte direkteste Strecke. Wird die Strecke nicht akzeptiert, oder erhöhen sich durch die von den Abgeordneten vorgeschlagene Strecke die Reisekosten um mehr als 20 %, wird die Frage dem Generalsekretär unterbreitet, der vor einer Entscheidung die Quästoren anhören kann. (6)   Im Falle einer Unterbrechung der Reise werden die Reisekosten ab dem letzten Abreiseort erstattet. Als Unterbrechung der Reise gilt jede Unterbrechung von mehr als einer Nacht, Samstage und Sonntage sowie Feiertage ausgenommen, auf der Strecke des Abgeordneten zu oder von einem der Arbeitsorte des Parlaments oder dem Ort einer offiziellen Sitzung. (7)   Wenn der Abreise- oder der Ankunftsort nicht der Wohnort oder die Hauptstadt des Mitgliedstaates, in dem der Abgeordnete gewählt wurde, ist, werden die Reisekosten bis zu dem Betrag erstattet, der dem Abgeordneten entstanden wäre, wenn er diese Reise ab oder zu seinem Wohnort auf dem direktesten, d. h. kürzesten, Wege unternommen hätte. (8)   Im Falle einer Reise zwischen zwei Arbeits- und/oder Sitzungsorten gelten die Absätze 3 und 7 entsprechend. ▼M7 (9)   Die für die Zwecke dieser Durchführungsbestimmungen zu Grunde gelegten Tarife werden regelmäßig aktualisiert, und zwar mindestens zweimal pro Jahr. ▼B Artikel 18 Modalitäten (1)   Die Abgeordneten haben Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine einzige Hin- und Rückreise pro Arbeitswoche des Parlaments zwischen ihrem Wohnort oder der Hauptstadt des Mitgliedstaates, in dem sie gewählt wurden, und einem Arbeits- oder Sitzungsort (nachstehend „Hauptreise“). ▼M7 (2)   Mit Ausnahme der im Sitzungskalender des Parlaments für Tätigkeiten außerhalb seiner Arbeitsorte ausgewiesenen Wochen haben die Abgeordneten ferner Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Hin- und Rückreise innerhalb der Arbeitswoche des Parlaments zwischen einem Arbeits- oder Sitzungsort und ihrem Wohnort oder einem anderen Abreiseort in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden (nachstehend „eingeschobene Reisen“). ▼B (3)   Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für eingeschobene Reisen besteht unabhängig von dem Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reisen, die innerhalb des Mitgliedstaates, in dem der Abgeordnete gewählt wurde, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c durchgeführt wurden. (4)   Die Abgeordneten erhalten keine Erstattung für die Strecken, die mit einem vom Parlament zur Verfügung gestellten Verkehrsmittel zurückgelegt wurden. (5)   Die Abgeordneten, die nicht über einen Dienstwagen verfügen können, haben gegen Vorlage der Belege Anspruch auf Erstattung der Taxikosten für die Strecken, die zwischen dem Ankunfts- oder Abreiseflughafen oder dem entsprechenden Bahnhof und dem entsprechenden Arbeits- oder Sitzungsort zurückgelegt wurden. Die Bestimmungen für die Erstattung der Taxikosten sowie die Obergrenzen für die Erstattung werden vom Präsidium festgelegt. Artikel 19 Anspruch auf Entfernungszulage und Zeitaufwandsvergütung ▼M1 (1)   Die Abgeordneten haben bei Reisen innerhalb der Europäischen Union Anspruch auf eine Entfernungszulage und eine Zeitaufwandsvergütung zur Deckung aller Kosten im Zusammenhang mit ihrer Reise. Dieser Anspruch gilt nur für die Hauptreise im Sinne von Artikel 18 Absatz 1. ▼M1 ————— ▼M1 (3)   Im Falle einer Reise gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c oder in den in Artikel 18 Absatz 4 vorgesehenen Fällen besteht kein Anspruch auf Entfernungszulage und Zeitaufwandsvergütung. Eine Reiseunterbrechung gemäß Artikel 17 Absatz 6 oder anderer Art begründet keinen zusätzlichen Anspruch auf eine Zeitaufwandsvergütung oder eine Entfernungszulage. (4)   Die Beträge der Entfernungszulage und der Zeitaufwandsvergütung werden a)  für Reisen zu den Arbeitsorten des Parlaments zu Beginn des Mandats des Abgeordneten für dessen Dauer festgesetzt und unabhängig von etwaigen Veränderungen hinsichtlich der tatsächlich gewählten Strecke nur bei einer Änderung der Anschrift überprüft; b)  für Reisen zu anderen Sitzungsorten im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absätze 2 und 2a für jede Reise einzeln festgesetzt. (5)   Wenn die den Abgeordneten im Zusammenhang mit der Reise entstehenden zusätzlichen Kosten den Betrag der Entfernungszulage übersteigen, können sie gegen Vorlage von Belegen die Erstattung der Differenz beantragen. ▼B (6)   Die Mindestanwesenheitszeit am Arbeits- oder Sitzungsort des Parlaments, die erforderlich ist, um einen Anspruch auf Entfernungszulage und Zeitaufwandsvergütung zu begründen, beträgt vier Stunden. Artikel 20 Höhe der Entfernungszulage (1)   Die Entfernungszulage wird wie folgt berechnet: ▼M27 a)  für die Teilstrecke zwischen 0 und 50 km: 25,91 EUR; b)  für die Teilstrecke zwischen 51 und 250 km: 0,15 EUR/km; ▼M19 c)  für die Teilstrecke zwischen 251 und 1 000 km: 0,07 EUR/km; ▼B d)  für den Teil der Strecke über 1 000 km: 0,03 EUR/km. ▼M1 (2)   Die Beträge werden entsprechend der kürzesten Strecke für die Hin- bzw. Rückreise zwischen der Stadtmitte des Wohnorts des Abgeordneten und der Ankunftsinfrastruktur des Sitzungsorts berechnet. Wenn für eine Bahnreise die Berechnungsparameter unbekannt oder schwer zu ermitteln sind, werden die Parameter für eine Reise mit dem Pkw zu Grunde gelegt. ▼B Artikel 21 Zeitaufwandsvergütung (1)   Die Zeitaufwandsvergütung wird wie folgt berechnet: a)  für eine Reise mit einer Gesamtdauer von 2 bis 4 Stunden: ein Betrag in Höhe von einem Achtel der in Artikel 24 vorgesehenen Vergütung; b)  für eine Reise mit einer Gesamtdauer von 4 bis 6 Stunden: ein Betrag in Höhe von einem Viertel der in Artikel 24 vorgesehenen Vergütung; c)  für eine Reise mit einer Gesamtdauer von mehr als 6 Stunden ohne Übernachtung: ein Betrag in Höhe der Hälfte der in Artikel 24 vorgesehenen Vergütung; ▼M1 d)  für eine Reise mit einer Gesamtdauer von mehr als 6 Stunden, die aus triftigen Gründen eine Übernachtung erfordert: ein Betrag in Höhe einer vollen Vergütung gemäß Artikel 24, gegen Vorlage der Belege. ▼B (2)   Die Dauer der Reise wird wie folgt berechnet: a)  für Reisen mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff: —  Dauer der Reise zwischen dem Wohnort des Abgeordneten und dem Flughafen oder dem Bahnhof, mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h, —  Dauer der Flug-, Eisenbahn- oder Schiffsreise nach Flug- bzw. Fahrplan, —  eine Stunde vor dem „Boarding“ oder vor der Abfahrt des Zuges bzw. des Schiffs, 30 Minuten nach dem Aussteigen oder der Ankunft, —  30 Minuten für den Transfer zwischen Flughafen oder Bahnhof und dem Parlament in Brüssel, Luxemburg und Straßburg (Entzheim). Das Präsidium legt die Dauer der Reisen nach Straßburg über andere Flughäfen entsprechend der Verfügbarkeit der Verkehrsmittel fest; b)  für Reisen mit dem Pkw: Dauer der Fahrt zwischen dem Wohnort und dem Arbeits- oder Sitzungsort, mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h. Unterabschnitt 3: Bestimmungen für zusätzliche Reisen und Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem der Abgeordnete gewählt wurde Artikel 22 Zusätzliche Reisekosten ▼M27 (1)   Der jährliche Höchstbetrag für die Erstattung der in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b angefallenen Reisekosten wird auf 4 886  EUR festgesetzt. ▼M1 (2)   In diesem Rahmen können die Abgeordneten, gegen Vorlage der Originalrechnung, auch die Erstattung der Taxikosten, der Mietwagenkosten, der Hotelkosten und sonstiger während der offiziellen Tätigkeiten entstandener Nebenkosten beantragen. Dieser Anspruch erstreckt sich auch auf einen Tag vor Beginn und einen Tag nach Ende der offiziellen Tätigkeiten. ▼M6 (2a)   Wenn ein Abgeordneter in einer Woche, in der keine offiziellen Tätigkeiten des Europäischen Parlaments stattfinden, an einen der Arbeitsorte des Parlaments reist, bleibt die Erstattung zusätzlicher Reisekosten auf die Erstattung der Reisekosten, einschließlich der Taxikosten in den durch die Regelung des Präsidiums für die Benutzung von Dienstfahrzeugen durch die Mitglieder des Europäischen Parlaments gesetzten Grenzen, und der Hotelkosten beschränkt. ▼M5 (2b)   Bei Reisen, die zur Teilnahme an einer Tätigkeit auf Einladung eines Abgeordneten oder einer Fraktion des Europäischen Parlaments unternommen werden, sind den entsprechenden Erstattungsanträgen auch andere Belege beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Reise in Ausübung des Mandats des Abgeordneten unternommen wurde. ▼M1 (2c)   Die Abgeordneten können normale und zusätzliche Reisen miteinander kombinieren. Findet die gesamte kombinierte Reise innerhalb der Europäischen Union statt, erfolgt die Erstattung für den Abschnitt der Reise, der an einem der Arbeitsorte oder dem Ort einer offiziellen Sitzung des Parlaments beginnt oder endet, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a. Findet ein Teil der kombinierten Reise außerhalb der Europäischen Union statt, werden die zusätzlichen Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Abgeordnete aufgrund der zusätzlichen Reise nicht über die direkteste Strecke gereist ist, auf seine in Absatz 1 vorgesehene zusätzliche Reisekostenvergütung angerechnet. ▼M5 (2d)   Die Abgeordneten können zusätzliche Reisen mit anderen nicht-offiziellen Tätigkeiten kombinieren, sofern dies nicht dazu führt, dass die zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten steigen. (2e)   Für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer zusätzlichen Reise darf keine anderweitige öffentliche oder private Erstattung der entstandenen Kosten erfolgen. ▼M27 (3)   Der jährliche Höchstbetrag für die Erstattung der tatsächlichen Reisekosten, die bei Reisen angefallen sind, die die Vorsitze von Ausschüssen oder Unterausschüssen unternehmen, um an Konferenzen oder Veranstaltungen mit einem in die Zuständigkeit ihres Ausschusses bzw. Unterausschusses fallenden europäischen Thema und mit parlamentarischer Dimension teilzunehmen, wird auf 4 886  EUR festgesetzt. Die Teilnahme erfordert die vorherige Genehmigung des Präsidenten des Parlaments nach einer Überprüfung der verfügbaren Mittel im Rahmen des oben genannten Höchstbetrags. ▼B Ein Ausschuss- oder Unterausschussvorsitz kann einen seiner stellvertretenden Vorsitze oder, falls dies nicht möglich ist, ein Mitglied seines Ausschusses oder Unterausschusses schriftlich ermächtigen, an seiner Stelle an einer derartigen Konferenz oder Veranstaltung teilzunehmen. Diese Kosten unterliegen denselben Erstattungsbedingungen, wie sie auch für die zusätzlichen Reisekosten gelten. Artikel 23 Kosten für Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem der Abgeordnete gewählt wurde ►M1  (1) ◄    Für die Erstattung der Kosten für die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c genannten Reisen innerhalb des Mitgliedstaates, in dem der Abgeordnete gewählt wurde, gelt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.