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Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-01-01

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02009D0713(01) — DE — 01.01.2024 — 009.002 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. C 159 vom 13.7.2009, S. 1) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 11. und 23. November 2009, 14. Dezember 2009, 19. April 2010 und 5. Juli 2010 2010/C 180/01   C 180 1 6.7.2010 ►M2 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 5. Juli und 18. Oktober 2010 2010/C 283/04   C 283 9 20.10.2010 ►M3 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 13. Dezember 2010 2010/C 340/06   C 340 6 15.12.2010  M4 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 13. Dezember 2010 und 14. Februar 2011 2011/C 49/02   C 49 2 16.2.2011 ►M5 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 23. März 2011 2011/C 93/03   C 93 2 25.3.2011 ►M6 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 23. März und 14. November 2011 2011/C 335/07   C 335 12 16.11.2011 ►M7 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 12. Dezember 2012 2012/C 390/07   C 390 4 18.12.2012 ►M8 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 1. Juli 2013 2013/C 194/02   C 194 6 5.7.2013  M9 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 16. Juni 2014 2014/C 200/02   C 200 56 28.6.2014 ►M10 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 15. September 2014 2014/C 340/04   C 340 3 30.9.2014 ►M11 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 15. Dezember 2014 2014/C 466/01   C 466 1 30.12.2014 ►M12 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 26. Oktober 2015 2015/C 397/03   C 397 2 28.11.2015  M13 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 14. Dezember 2015 2015/C 435/03   C 435 6 24.12.2015  M14 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 12. Dezember 2016 2016/C 484/06   C 484 19 24.12.2016  M15 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 11. Dezember 2017 2017/C 445/02   C 445 8 28.12.2017 ►M16 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 11. Juni und 2. Juli 2018 2018/C 250/03   C 250 2 17.7.2018 ►M17 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 10. Dezember 2018 2018/C 466/02   C 466 8 28.12.2018 ►M18 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 1. Juli 2019 2019/C 235/03   C 235 3 12.7.2019 ►M19 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 16. Dezember 2019 2019/C 431/09   C 431 9 23.12.2019  M20 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 16. Dezember 2020 2020/C 444/01   C 444 1 22.12.2020  M21 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 13. Dezember 2021 2021/C 520/01   C 520 1 27.12.2021  M22 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 6. Juni 2022 2022/C 256/01   C 256 1 4.7.2022 ►M23 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 17. Oktober 2022 2022/C 452/01   C 452 1 29.11.2022  M24 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 12. Dezember 2022 2022/C 487/01   C 487 1 22.12.2022 ►M25 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 12. Juni 2023 2023/C 227/05   C 227 5 29.6.2023  M26 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 12. Juni 2023 2023/C 230/05   C 230 18 30.6.2023 ►M27 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 11. Dezember 2023 C/2023/1617   C 1617 1 21.12.2023 ►M28 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 24. Juni 2024 C/2024/4279   C 4279 1 1.7.2024 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. C 245 vom 22.7.2019, S.  9 (2019)2019/C) ▼B BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments 2009/C 159/01 INHALTSVERZEICHNIS TITEL I — AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS Kapitel: 1. Parlamentarische Entschädigung 2. Krankheitskosten 3. Versicherungsschutz zur Deckung der mit der Ausübung des parlamentarischen Mandats verbundenen Risiken 4. Kostenerstattung 5. Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter 6. Ausstattung mit Material 7. Allgemeine Kostenvergütung TITEL II — ENDE DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS Kapitel: 1. Übergangsgeld 2. Ruhegehalt 3. Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit 4. Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld TITEL III — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Kapitel: 1. Zahlungsmodalitäten 2. Abrechnung und Einziehung 3. Sonstige allgemeine Finanzvorschriften 4. Schlussbestimmungen TITEL IV — ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN TITEL I AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS KAPITEL 1 Parlamentarische Entschädigung Artikel 1 Anspruch auf Entschädigung Ab dem Zeitpunkt des Beginns ihres Mandats und bis zum letzten Tag des Monats, in dem dieses Mandat endet, haben die Abgeordneten Anspruch auf die Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts. Artikel 2 Antikumulierungsregeln (1)   Die Entschädigung, die ein Abgeordneter für die Ausübung eines Mandats in einem anderen Parlament zusätzlich zum Mandat im Parlament erhält, wird auf die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung angerechnet. (2)   Unter einem „anderen Parlament“ im Sinne des Absatzes 1 versteht man jedes Parlament, das in einem Mitgliedstaat eingerichtet wurde und legislative Zuständigkeit besitzt und auf das Artikel 7 Absatz 2 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments ( 1 ) keine Anwendung findet. (3)   Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Betrags jeder der beiden Entschädigungen vor Abzug der Steuern. (4)   Die Abgeordneten sind gehalten, in ihrer Erklärung über die finanziellen Interessen jedes Mandat im Sinne von Absatz 1 und jede in diesem Rahmen erhaltene Entschädigung anzugeben. KAPITEL 2 Krankheitskosten Artikel 3 Empfänger und Modalitäten der Erstattung ▼M1 (1)   Gemäß Artikel 18 des Statuts und entsprechender Anwendung der in gemeinsamem Einvernehmen der Organe der Gemeinschaften festgelegten Regelung ( 2 ) und ihren allgemeinen Durchführungsbestimmungen ( 3 ) haben die nachstehend bezeichneten Personen Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln der Kosten, die ihnen durch Krankheit, Schwangerschaft oder die Geburt eines Kindes entstehen: ▼M5 a)  die Abgeordneten und die ehemaligen Abgeordneten, die das Übergangsgeld gemäß Artikel 13 des Statuts oder ein Ruhegehalt gemäß den Artikeln 14 und 15 des Statuts beziehen; in Bezug auf ihre Kosten sowie die Kosten: i)  ihrer Ehegatten oder nichtehelichen festen Lebenspartner gemäß der Definition in Artikel 58 Absatz 2 sowie ii)  ihrer unterhaltsberechtigten Kinder gemäß der Definition in Artikel 58 Absatz 3 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder spätestens des 25. Lebensjahres, sofern sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, oder ohne Altersgrenze, wenn sie an einer schweren Erkrankung oder einer Behinderung leiden, die es ihnen unmöglich macht, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, in den Fällen, in denen diese Ehegatten, nichtehelichen festen Lebenspartner und unterhaltsberechtigten Kinder keine Leistungen dieser Art und in gleicher Höhe wie die Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten gemäß anderen rechtlichen Bestimmungen oder Vorschriften erhalten können; ▼M1 b)  die Anspruchsberechtigten, die gemäß Artikel 17 des Statuts eine Hinterbliebenenrente erhalten. Den unter den Buchstaben a und b genannten Personen steht die Wahl des Arztes und der Krankenanstalt gemäß Artikel 19 Absatz 1 der oben genannten Regelung frei. (2)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Erstattungen gehen zu Lasten des Haushaltsplans des Parlaments. Artikel 72 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften ( 4 ) und Artikel 20 Absatz 6 der genannten Regelung finden Anwendung. ▼B (3)   Vorauszahlungen im Sinne von Artikel 30 der genannten Regelung können nur in Form einer Übernahme der Kosten einer Krankenhausbehandlung geleistet werden. Der Teil der Kosten, der nach Anwendung der Erstattungsmodalitäten von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Empfängern zu übernehmen ist, wird dem Parlament unter den im genannten Artikel 30 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen zurückerstattet. ▼M3 (4)   Die Abgeordneten und ehemaligen Abgeordneten, die das Übergangsgeld gemäß Artikel 13 des Statuts oder ein Ruhegehalt gemäß Artikel 14 und 15 des Statuts beziehen, können mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt, auf ihren Anspruch auf Erstattung der Krankheitskosten gemäß Absatz 1 verzichten. In diesem Fall haben sie Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln des für die Krankenversicherung zahlbaren Beitrags, sofern der erstattete Gesamtbetrag 400 Euro pro Monat nicht übersteigt. (5)   Ein Abgeordneter oder ehemaliger Abgeordneter, der gemäß Absatz 4 auf seinen Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten verzichtet hat, kann erst nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verzichts in das in Absatz 1 vorgesehene Erstattungssystem für Krankheitskosten zurückwechseln. Ebenso können spätere Änderungen, sei es eine Rückkehr in das in Absatz 1 vorgesehene Erstattungssystem für Krankheitskosten oder ein Verzicht auf dieses System, erst nach Ablauf von mindestens zwölf Monaten vorgenommen werden. ▼M1 (6)   Der in Absatz 4 genannte Betrag kann vom Präsidium jährlich angepasst werden, und zwar bis zur jährlichen Steigerungsrate des durchschnittlichen Betrags, der pro Empfänger im Rahmen der Gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften erstattet wird. (7)   Der vorliegende Artikel gilt auch für die ehemaligen Abgeordneten, die Empfänger des in Artikel 45 genannten Übergangsgeldes sind, und zwar für den Zeitraum vom ersten Tag nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt bis zum Tag der Begründung des Anspruchs auf das Übergangsgeld. (8)   Der vorliegende Artikel gilt auch für die ehemaligen Abgeordneten, die Empfänger des in Artikel 49 genannten Ruhegehalts sind, und zwar für den Zeitraum vom ersten Tag nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt bis zum Tag der Begründung des Anspruchs auf das Ruhegehalt, wenn die in Artikel 49 Absatz 1 genannten Bedingungen bereits vor dem Ausscheiden aus ihrem Amt erfüllt sind. ▼M11 Artikel 4 Verfahren Die Erstattungsanträge werden bei der zuständigen Dienststelle des Parlaments oder direkt bei der Abrechnungsstelle der Kommission auf vereinheitlichten Formularen, versehen mit den Belegen, eingereicht. ▼B Artikel 5 Finanzierung Die Finanzierung des Erstattungssystems und die Modalitäten der Kostenabrechnung werden durch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und der Kommission auf der Grundlage der Bestimmungen des Statuts und des Gemeinsamen Krankenversicherungssystems der Organe der Europäischen Gemeinschaften geregelt. Für das Parlament wird diese Vereinbarung von seinem Präsidenten nach Konsultation der Quästoren unterzeichnet. Artikel 6 Beschwerde Ungeachtet von Artikel 72 wird jede Streitigkeit, die sich in besonderen Fällen aus der Auslegung dieses Kapitels ergibt, dem Generalsekretär unterbreitet, der nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses der Gemeinsamen Krankenversicherungsregelung der Organe der Europäischen Gemeinschaften und nach Konsultation der Quästoren entscheidet. KAPITEL 3 Versicherungsschutz zur Deckung der mit der Ausübung des Parlamentarischen Mandats verbundenen Risiken Artikel 7 Allgemeine Bestimmungen (1)   Die Abgeordneten haben unter den in den Versicherungsverträgen vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf: a)  eine Versicherung gegen Unfälle, die ihnen in Ausübung ihres Mandats zustoßen können; b)  eine Versicherung gegen Diebstahl und Verlust persönlicher Gegenstände während der Ausübung ihres Mandats. (2)   Zwei Drittel der fälligen Versicherungsprämien werden aus dem Haushaltsplan des Parlaments bezahlt, das restliche Drittel geht zu Lasten der Abgeordneten. Der Beitrag jedes Abgeordneten wird direkt von der Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts einbehalten. (3)   Dieser Artikel gilt für die Abgeordneten ab dem Beginn ihres Mandats, sofern sie dem Generalsekretär nicht schriftlich ihren ausdrücklichen Verzicht auf ihren Versicherungsanspruch mitteilen. Gegebenenfalls erlischt ihr Versicherungsanspruch am letzten Tag des Monats, in dem der Verzicht mitgeteilt wurde. Artikel 8 Unfallversicherung (1)   Die Bestimmungen der Unfallversicherung sehen die Deckung der Kosten bei Unfällen vor, die den Abgeordneten während der Dauer ihres Mandats in der ganzen Welt zustoßen können. (2)   Die Bestimmungen der Unfallversicherung sehen Folgendes vor: a)  im Todesfall: die Zahlung eines Betrags in Höhe des Fünffachen des in Artikel 10 des Statuts vorgesehenen Jahresbetrags der Entschädigung an die nachstehend aufgeführten Personen: —  an den Ehegatten und an die Kinder des verstorbenen Abgeordneten nach dem für den Abgeordneten geltenden Erbrecht; der an den Ehegatten zu zahlende Betrag darf jedoch nicht unter 25 % des Kapitals liegen, —  falls Personen der vorstehenden Gruppe nicht vorhanden sind: an die anderen Abkömmlinge nach dem für den Abgeordneten geltenden Erbrecht, —  falls Personen der beiden vorstehend genannten Gruppen nicht vorhanden sind: an die Verwandten aufsteigender gerader Linie nach dem für den Abgeordneten geltenden Erbrecht, —  falls Personen der vorstehend genannten drei Gruppen nicht vorhanden sind: an das Parlament; b)  bei Vollinvalidität: die Zahlung einer Kapitalsumme an den Betroffenen in Höhe des Achtfachen des Jahresbetrags der in Artikel 10 des Statuts vorgesehenen Entschädigung; c)  im Falle bleibender Teilinvalidität: die Zahlung eines Teils des unter Buchstabe b vorgesehenen Betrags an den Betroffenen, berechnet auf der Grundlage des Tarifs, der in der von den Organen der Gemeinschaften einvernehmlich festgelegten Regelung ( 5 ), die in Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 vorgesehen ist, festgelegt wurde. (3)   Die in Absatz 2 Buchstabe c vorgesehene Regelung ist entsprechend auf die Abgeordneten anwendbar. Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über Berufskrankheiten, die lebenslange Rente sowie alle Bestimmungen, deren Anwendung untrennbar mit der Eigenschaft als Beamter verbunden ist. Es findet das Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 72 Anwendung. Die in der oben genannten Regelung definierten Zuständigkeiten der Anstellungsbehörde werden gegenüber den Abgeordneten vom Präsidenten des Parlaments wahrgenommen. Die Anerkennung einer bleibenden Voll- oder Teilinvalidität gemäß des vorliegenden Artikels und der genannten Regelung greift in keiner Weise der Anwendung des Artikels 15 des Statuts vor, und umgekehrt. (4)   Unter den Bedingungen, die in der Regelung gemäß Absatz 2 Buchstabe c festgelegt sind, sind darüber hinaus abgedeckt: Arztkosten, Kosten für Arzneimittel, Krankenhausaufenthalt, Operationen, Prothesen, Röntgenaufnahmen, Massage, orthopädische und klinische Hilfsmittel sowie Transport, ebenso wie alle durch den Unfall bedingten ähnlichen Kosten. Diese Erstattung erfolgt jedoch erst, nachdem die Mittel, die der Betreffende gemäß den in Artikel 18 des Statuts vorgesehenen Bestimmungen über die Erstattung der Krankheitskosten erhält, erschöpft sind, und zusätzlich zu diesen Beträgen. Artikel 9 Versicherung gegen Verlust und Diebstahl (1)   Die Bestimmungen der Versicherung gegen Diebstahl und Verlust persönlicher Gegenstände sehen Folgendes vor: a)  eine weltweite Deckung; b)  die Garantie eines Höchstbetrags von 5 000 EUR pro Diebstahl oder Verlust; c)  einen Selbstbehalt in Höhe von 50 EUR, der im Schadensfall zu Lasten des Abgeordneten geht; d)  die Anwendung der Versicherung auf persönliche Gegenstände; e)  die Berechnung einer Wertminderung auf den Preis des Gegenstands bei der Erstattung. (2)   Diebstahl und Verlust außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments sind nur dann gedeckt, wenn sich der betreffende Abgeordnete zum Zeitpunkt des Schadensfalls auf einer offiziellen Reise befindet. Ein Diebstahl innerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments ist nur dann gedeckt, wenn sich der gestohlene Gegenstand an einem sicheren Ort befand. (3)   Der Verlust oder der Diebstahl von Geld außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments, der polizeilich gemeldet wurde, ist bis zu einem Betrag von 250 EUR gedeckt, wenn das gestohlene oder verlorene Geld Teil sonstiger verlorener oder gestohlener persönlicher Gegenstände war. Diebstahl oder Verlust von Geld innerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments ist nicht abgedeckt. (4)   Wenn auf einer offiziellen Reise des Abgeordneten das Gepäck für eine Dauer von mehr als 12 Stunden vom Transporteur fehlgeleitet wird oder verloren geht und wenn das Gepäck an einem anderen Ort als seinem Wohnsitz eintrifft, sind die persönlichen Gegenstände, die vom Abgeordneten gekauft oder geliehen werden müssen, bis zu einem Betrag von 500 EUR abgedeckt. (5)   Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments wird vom Abgeordneten bei der Polizei gemeldet. Wenn der Diebstahl in den Räumlichkeiten des Parlaments stattfand, wird er dem Referat Sicherheit gemeldet. (6)   Diebstahl und Verlust werden innerhalb von acht Tagen dem Generalsekretär angezeigt. Dem Anzeigeformular wird die Rechnung des verlorenen oder gestohlenen Gegenstands oder, sofern diese nicht vorliegt, die Rechnung des Ersatzgegenstands beigefügt, wenn der Betrag 700 EUR überschreitet. (7)   Die Versicherung deckt keinen durch eine Privatversicherung des Abgeordneten abgedeckten Diebstahl oder Verlust. KAPITEL 4 Kostenerstattung Abschnitt 1 : Erstattung der Reisekosten Unterabschnitt 1: Gemeinsame Bestim

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.