Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32019R2035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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0 bzw. 11 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung: a) Es muss eine artgerechte Unterbringung dieser Tiere gewährleistet sein, die so ausgelegt ist, dass der Kontakt mit Tieren von außerhalb und eine direkte Kommunikation mit der Isolierstation verhindert wird, und dass Inspektionen und gegebenenfalls erforderliche Behandlungen leicht durchgeführt werden können; b) die Bereiche, in denen diese Tiere gehalten werden, und die Durchgänge, Fußböden, Wände und jegliches sonstige Material oder jegliche sonstige Ausrüstung, die mit ihnen in Berührung kommen, sind leicht zu reinigen und zu desinfizieren; c) für Einstreu, Mist, Gülle und Tierfutter muss ein geeigneter Lagerbereich vorhanden sein; d) für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Gerät und Transportmitteln muss eine geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen. TEIL 6 Anforderungen an die Zulassung von Kontrollstellen im Sinne des Artikels 12 1. Für Kontrollstellen im Sinne des Artikels 12 gelten folgende Anforderungen an Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren: a) Kontrollstellen müssen so gelegen sein und so konzipiert, gebaut und betrieben werden, dass eine ausreichende Biosicherheit gewährleistet ist, um die Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen auf andere Betriebe sowie nachfolgende Tiersendungen, die die betreffenden Räumlichkeiten passieren, zu verhindern; b) die Kontrollstelle muss so gebaut, ausgerüstet und betrieben werden, dass die Reinigungs- und Desinfektionsverfahren leicht durchzuführen sind; vor Ort muss eine Waschmöglichkeit für Transportmittel bereitgestellt werden; c) Kontrollstellen müssen über geeignete Einrichtungen für die getrennte Isolierung von seuchenverdächtigen Tieren verfügen; d) es muss ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen zwischen der Abfertigung von zwei aufeinanderfolgenden Tiersendungen vorgesehen werden, der gegebenenfalls anzupassen ist, je nachdem, ob die Tiere aus einer ähnlichen Region, Zone oder noch kleineren Gebietseinheit mit demselben Gesundheitsstatus stammen; insbesondere dürfen spätestens nach sechstägiger Benutzung und nach Beendigung der Reinigungs- und Desinfizierungsarbeiten für einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden keine Tiere in der Kontrollstelle sein, bevor eine neue Sendung von Tieren aufgenommen werden darf; e) vor der Aufnahme der Tiere müssen die Unternehmer von Kontrollstellen: i) spätestens 24 Stunden nach Abgang aller Tiere, die dort zuvor gehalten wurden, mit der Reinigung und Desinfizierung begonnen haben; ii) dafür sorgen, dass die Kontrollstelle von Tieren geräumt bleibt, bis der amtliche Tierarzt festgestellt hat, dass die Reinigung und Desinfizierung ordnungsgemäß durchgeführt wurden. 2. Für Kontrollstellen im Sinne des Artikels 12 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung: a) Sie müssen vor und nach jeder Nutzung nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes gereinigt und desinfiziert werden; b) Ausrüstung, die mit den in der Kontrollstelle einstehenden Tieren in Berührung kommt, muss ausschließlich in den betreffenden Räumlichkeiten verbleiben, es sei denn, sie wurde nach dem Kontakt mit den Tieren oder deren Exkrementen oder Urin gereinigt und desinfiziert; insbesondere muss der Unternehmer der Kontrollstelle für alle Personen, die die Kontrollstelle betreten, saubere Ausrüstung und Schutzkleidung, die nur von diesen Personen benutzt werden dürfen, sowie eine geeignete Ausrüstung für ihre Reinigung und Desinfizierung bereithalten; c) nach der Ausstallung einer Sendung Tiere aus einer Einfriedung muss der Mist entfernt und nach der Reinigung und Desinfizierung durch frische Einstreu ersetzt werden; d) Futter, Mist, Exkremente und Urin der Tiere dürfen aus den Räumlichkeiten erst entfernt werden, nachdem sie einer angemessenen Behandlung unterzogen wurden, um eine Ausbreitung von Tierseuchen zu verhindern; e) sie müssen über geeignete Einrichtungen für die Haltung, Kontrolle und Untersuchung der Tiere, wann immer dies erforderlich ist, verfügen; f) für Einstreu, Futtermittel, Futter, Mist und Gülle muss ein geeigneter Lagerbereich vorhanden sein; g) es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein. TEIL 7 Anforderungen an die Zulassung von der Umwelt isolierter Hummelzuchtbetriebe im Sinne des Artikels 13 1. Für von der Umwelt isolierte Hummelzuchtbetriebe im Sinne des Artikels 13 gelten folgende Anforderungen an Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und Überwachung: a) Der Unternehmer muss durch interne Kontrollen dafür sorgen sowie überprüfen und dokumentieren, dass das Eindringen des kleinen Bienenbeutenkäfers verhindert wird und dass dessen Vorkommen im Betrieb entdeckt werden kann. 2. Für von der Umwelt isolierte Hummelzuchtbetriebe im Sinne des Artikels 13 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung: a) Die Produktion von Hummeln ist von allen damit verbundenen Tätigkeiten des Betriebs isoliert zu halten und muss in fluginsektengesicherten Einrichtungen durchgeführt werden; b) die Hummeln müssen während des gesamten Produktionszyklus in diesem Gebäude isoliert gehalten werden; c) die Lagerung und Handhabung von Pollen in Einrichtungen muss während der gesamten Hummelproduktion von den Hummeln isoliert gehalten werden, bis diese an sie verfüttert werden. TEIL 8 Anforderungen an die Zulassung von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, im Sinne des Artikels 14 1. Für Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, im Sinne des Artikels 14 gelten folgende Anforderungen an Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren: a) Jede Einheit des Quarantänebetriebs muss: i) sich in sicherer Entfernung von den umliegenden Betrieben oder anderen Orten befinden, an denen Tiere gehalten werden, um eine Übertragung ansteckender Tierseuchen zwischen einstehenden und in Quarantäne gehaltenen Tieren zu vermeiden; ii) die erforderliche Quarantäne beginnen, wenn das letzte Tier der Charge in den Quarantänebetrieb eingestallt wird; iii) nach Abschluss der Quarantäne der letzten Tiercharge freigemacht, gereinigt und desinfiziert werden und darf danach mindestens sieben Tage nicht mit Tieren besetzt werden, bevor wieder eine Tiercharge, die aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union eingegangen ist, in den Quarantänebetrieb eingestallt wird; b) nach der Ausstallung einer Sendung Tiere aus einer Einfriedung muss der Mist entfernt und nach Abschluss der Reinigung und Desinfizierung durch frische Einstreu ersetzt werden; c) Futter, Mist, Exkremente und Urin der Tiere dürfen aus den Räumlichkeiten erst entfernt werden, nachdem sie einer angemessenen Behandlung unterzogen wurden, um eine Ausbreitung von Tierseuchen zu verhindern; d) es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um Kreuzkontaminationen zwischen eingehenden und ausgehenden Sendungen von Tieren zu vermeiden; e) Tiere, die aus dem Quarantänebetrieb entlassen werden, müssen die Anforderungen der Union an Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten erfüllen. 2. Für Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, im Sinne des Artikels 14 gelten folgende Anforderungen an Überwachung und Kontrolle: a) Der Seuchenüberwachungsplan muss eine geeignete Zoonosebekämpfung für die Tiere vorsehen und muss je nach Anzahl und Arten der im Betrieb einstehenden Tiere und der epidemiologischen Situation im Betrieb und in der Umgebung des Betriebs in Bezug auf gelistete und neu auftretende Seuchen umgesetzt und aktualisiert werden; b) Tiere, bei denen der Verdacht besteht, dass sie sich mit gelisteten oder neu auftretenden Seuchenerregern infiziert haben oder kontaminiert wurden, müssen klinischen oder labortechnischen Untersuchungen oder einer Fleischuntersuchung unterzogen werden; c) erforderlichenfalls müssen tierseuchenempfängliche Tiere geimpft und behandelt werden; d) auf Anordnung der zuständigen Behörde müssen für die Früherkennung möglicher Krankheiten Sentineltiere verwendet werden. 3. Für Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, im Sinne des Artikels 14 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung: a) Die Betriebe müssen klar abgegrenzt sein, und der Zugang von Tieren und Menschen zu Tiereinrichtungen muss kontrolliert werden; b) es müssen ausreichend große Räumlichkeiten, einschließlich Umkleideräume, Duschen und Toiletten, für das Personal, das mit der Durchführung der Veterinärkontrollen beauftragt ist, zur Verfügung gestellt werden; c) es müssen angemessene Mittel zum Einfangen, Gefangenhalten und erforderlichenfalls Ruhigstellen und Isolieren von Tieren verfügbar sein; d) es müssen Ausrüstung und Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion vorhanden sein; e) der Teil des Betriebs, in dem die Tiere gehalten werden, muss i) auf Anordnung der zuständigen Behörde als Maßnahme gegen spezifische Tiergesundheitsrisiken insektengesichert sein durch HEPA-Filter (Luftzu- und -abfuhr), interne Vektorkontrolle, Zugang über Doppeltüren und Arbeitsanweisungen; ii) für in Gefangenschaft gehaltene Vögel vogel-, fliegen- und ungeziefersicher sein; iii) zwecks Ausräucherung verschließbar sein; iv) zweckgerecht und so gebaut sein, dass ein Kontakt mit Tieren von außerhalb verhindert wird und Inspektionen und gegebenenfalls erforderliche Behandlungen leicht durchgeführt werden können; v) so gebaut sein, dass Fußböden, Wände und sämtliches sonstige Material oder sämtliche sonstige Ausrüstung leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. TEIL 9 Anforderungen an die Zulassung geschlossener Betriebe für gehaltene Landtiere im Sinne des Artikels 16 1. Für geschlossene Betriebe für gehaltene Landtiere im Sinne des Artikels 16 gelten folgende Anforderungen an Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren: a) Sie dürfen nur gehaltene Landtiere aufnehmen, die einer den für diese Tiere relevanten Seuchen entsprechenden Quarantäne unterzogen wurden, wenn diese Tiere aus einem anderen als einem geschlossenen Betrieb stammen; b) sie dürfen nur Primaten aufnehmen, die gleichermaßen strengen Regeln wie denjenigen in Artikel 6.12.4 des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden „OIE“), Ausgabe 2018, genügen; c) erforderlichenfalls müssen geeignete Einrichtungen für die Quarantäne von eingestallten gehaltenen Landtieren zur Verfügung stehen, die aus anderen Betrieben stammen. 2. Für geschlossene Betriebe für gehaltene Landtiere im Sinne des Artikels 16 gelten folgende Anforderungen an Überwachung und Kontrollmaßnahmen: a) Der Seuchenüberwachungsplan muss eine geeignete Zoonosebekämpfung für die gehaltenen Landtiere vorsehen und muss je nach Anzahl und Arten der im Betrieb einstehenden gehaltenen Landtiere und der epidemiologischen Situation im Betrieb und in der Umgebung des Betriebs in Bezug auf gelistete und neu auftretende Seuchen umgesetzt und aktualisiert werden; b) gehaltene Landtiere, bei denen der Verdacht besteht, dass sie sich mit gelisteten oder neu auftretenden Seuchenerregern infiziert haben oder kontaminiert wurden, müssen klinischen oder labortechnischen Untersuchungen oder einer Fleischuntersuchung unterzogen werden; c) erforderlichenfalls müssen tierseuchenempfängliche gehaltene Landtiere geimpft und behandelt werden. 3. Für geschlossene Betriebe für gehaltene Landtiere im Sinne des Artikels 16 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung: a) Die Betriebe müssen klar abgegrenzt sein, und der Zugang von Tieren und Menschen zu Tiereinrichtungen muss kontrolliert werden; b) es sind angemessene Mittel zum Einfangen, Gefangenhalten und erforderlichenfalls Ruhigstellen und Isolieren von Tieren verfügbar; c) die Bereiche zur Unterbringung von Tieren müssen zweckgerecht und so gebaut sein, dass i) ein Kontakt mit Tieren von außerhalb verhindert wird und Inspektionen und gegebenenfalls erforderliche Behandlungen leicht durchgeführt werden können; ii) Fußböden, Wände und sämtliches sonstige Material oder sämtliche sonstige Ausrüstung leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. ANHANG II PROGRAMM ZUR MIKROBIOLOGISCHEN KONTROLLE IN BRÜTEREIEN UND SEUCHENÜBERWACHUNGSPROGRAMME IN GEFLÜGELBETRIEBEN UND BRÜTEREIEN TEIL 1 Programm zur mikrobiologischen Kontrolle in Brütereien im Sinne des Artikels 7 Das Programm zur mikrobiologischen Kontrolle für Hygienekontrollen muss Folgendes umfassen: a) Es müssen Umweltproben genommen und bakteriologisch untersucht werden; b) die Proben müssen mindestens alle sechs Wochen genommen werden, und jede Probenahme muss 60 Proben umfassen. TEIL 2 Seuchenüberwachungsprogramme in Brütereien im Sinne des Artikels 7 und in Geflügelbetrieben im Sinne des Artikels 8 1. Zweck des Seuchenüberwachungsprogramms Nachweis, dass die in zugelassenen Betrieben gehaltenen Bestände frei von den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Seuchenerregern sind. Die Seuchenüberwachungsprogramme erstrecken sich mindestens auf die in Nummer 2 aufgeführten Seuchenerreger und gehaltenen Arten. 2. Seuchenüberwachung für tiergesundheitsrelevante Salmonella-Serotypen 2.1. Feststellung einer Infektion mit den Erregern: a) Salmonella Pullorum: hinsichtlich Salmonella enterica Subspezies enterica serovar Gallinarum biochemische Variante (Biovar) Pullorum; b) Salmonella Gallinarum: hinsichtlich Salmonella enterica Subspezies enterica serovar Gallinarum biochemische Variante (Biovar) Gallinarum; c) Salmonella arizonae: hinsichtlich Salmonella enterica Subspezies arizonae Serogruppe K (O18) arizonae. 2.2. Zielgeflügelarten: a) für Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum: Gallus gallus, Meleagris gallopavo, Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix, Anas spp; b) für Salmonella arizonae: Meleagris gallopavo. 2.3. Untersuchungen: Jeder Bestand muss während jeder Lege- oder Produktionsphase zu dem am besten zur Erkennung der Seuche geeigneten Zeitpunkt klinisch untersucht werden. 2.4. Matrix der Probenahmen a) Die Proben müssen von jedem Bestand des Geflügelbetriebs genommen werden, gegebenenfalls: i) zur serologischen Untersuchung: Blut; ii) zur bakteriologischen Untersuchung: — postmortales Gewebe, insbesondere Leber, Milz, Eierstock/Eileiter und Ileozäkalklappe; — Umweltproben; — Abstriche der Kloake lebender Vögel, insbesondere von solchen, die krank erscheinen oder als höchst seropositiv eingestuft wurden; b) Proben, die für die bakteriologische Untersuchung in der Brüterei zu nehmen sind: i) Küken, die nicht schlüpfen (d. h. in der Schale gestorbene Embryonen); ii) Küken zweiter Wahl; iii) Mekonium von Küken; iv) Flaum bzw. Staub aus Schlupfabteilungen und von den Brütereiwänden. 2.5. Rahmen und Häufigkeit der Probenahmen a) Im Geflügelbetrieb: i) Probenahmen hinsichtlich Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum: Arten Zeitpunkt der Probenahme Zahl der zu beprobenden Vögel/Anzahl der Umweltproben Zuchtgeflügel Nutzgeflügel Gallus gallus, Meleagris gallopavo, Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp bei Legebeginn während der Produktion mindestens einmal jährlich 60 ii) Probenahme hinsichtlich Salmonella arizonae: Arten Zeitpunkt der Probenahme Zahl der zu beprobenden Vögel/Anzahl der Umweltproben Zuchtgeflügel Nutzgeflügel Meleagris gallopavo bei Legebeginn während der Produktion mindestens einmal jährlich 60 iii) die Zahl der gemäß den Ziffern i und ii zu beprobenden Vögel kann von der zuständigen Behörde an das bekannte Vorkommen einer Infektion in dem betreffenden Mitgliedstaat und ihren Verlauf in dem betreffenden Betrieb angepasst werden. Es muss immer eine statistisch aussagekräftige Zahl von Proben für serologische und/oder bakteriologische Untersuchungen zur Feststellung der Infektion genommen werden. b) In der Brüterei sind mindestens alle sechs Wochen Proben zu nehmen und zu untersuchen. Die Untersuchung muss mindestens Folgendes umfassen: i) eine Sammelprobe von Flaum und Mekonium von Küken aus jeder Schlupfabteilung; und ii) Proben von: — entweder 10 Küken zweiter Klasse und 10 in der Schale gestorbenen Küken aus jedem Herkunftsbestand, der am Tag der Probenahme in einer Schlupfabteilung vorhanden ist; oder — 20 Küken zweiter Klasse aus jedem Herkunftsbestand, der am Tag der Probenahme in einer Schlupfabteilung vorhanden ist. 2.6. Untersuchung von Proben und Testmethoden: a) Die genommenen Proben müssen: i) serologisch untersucht werden (1); ii) bakteriologisch untersucht werden, entweder als Alternative oder zusätzlich zu den serologischen Untersuchungen gemäß Ziffer i; die Proben für bakteriologische Untersuchungen dürfen jedoch nicht von Geflügel oder Eiern stammen, die in den letzten zwei bis drei Wochen vor der Untersuchung mit antibakteriell wirkenden Arzneimitteln behandelt wurden. b) Die genommenen Proben müssen wie folgt verarbeitet werden: i) Ist konkurrierende Flora zu erwarten ist, so ist für Stuhl-, Mekonium- und Darmproben oder andere für Proben geeignete Medien eine Selenit-Cystein-Anreicherungsbouillon zu verwenden; ii) bei Proben, bei denen wenig konkurrierende Flora zu erwarten ist (z. B. bei Embryos, die in der Schale gestorben sind), ist eine nicht selektive Voranreicherung gefolgt von einer Anreicherung in Rappaport-Vassiliadis-Soja-Bouillon oder Müller-Kauffmann-Bouillon mit Tetrathionat und Novobiocin zu verwenden; iii) Direktausstriche von unter aseptischen Bedingungen entnommenem Gewebe auf einem minimal-selektiven Agar, beispielsweise dem MacConkey-Agar; iv) Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum wachsen auf dem modifizierten halbfesten Rappaport-Vassiliadis-Nährboden, der in der Union zur Überwachung von zoonotischen Salmonella spp. verwendet wird, nur schlecht, wohingegen er für die Überwachung von Salmonella arizonae geeignet ist; v) die Nachweisverfahren müssen eine Unterscheidung zwischen den serologischen Reaktionen auf Salmonella-pullorum- und Salmonella-gallinarum-Infektionen und serologischen Reaktionen, die auf die Verwendung des Salmonella-enteritidis-Impfstoffes zurückzuführen sind, erlauben, falls dieser verwendet wird (2). Soll eine serologische Überwachung stattfinden, dürfen daher solche Impfungen nicht durchgeführt werden. Wurden Impfungen durchgeführt, müssen bakteriologische Untersuchungen vorgenommen werden; dabei muss die Feststellungsmethode eine Unterscheidung der Stämme der Lebendimpfstoffe und der Feldstämme erlauben. 2.7. Ergebnisse: Ein Bestand gilt als positiv, wenn nach den positiven Ergebnissen der gemäß den Nummern 2.3 bis 2.6 durchgeführten Prüfungen eine zweite Prüfung einer geeigneten Art die Infektion durch die Seuchenerreger bestätigt. 3. Seuchenüberwachung hinsichtlich Mycoplasma spp., für Geflügel relevant: 3.1. Feststellung einer Infektion mit den folgenden Erregern: a) Mycoplasma gallisepticum; b) Mycoplasma meleagridis. 3.2. Zielarten: a) Mycoplasma gallisepticum: Gallus gallus, Meleagris gallopavo; b) Mycoplasma meleagridis: Meleagris gallopavo. 3.3. Untersuchungen: Jeder Bestand muss während jeder Lege- oder Produktionsphase zu dem am besten zur Erkennung der Seuche geeigneten Zeitpunkt klinisch untersucht werden. 3.4. Matrix der Probenahmen Gegebenenfalls von jedem Bestand des Geflügelbetriebs zu nehmende Proben: a) Blut; b) Sperma; c) Abstriche von der Luftröhre, der Choana oder der Cloaca; d) postmortales Gewebe, insbesondere Luftsack von Eintagsküken mit Läsionen; e) insbesondere für den Nachweis von Mycoplasma meleagridis, Eileiter und Penis von Truthühnern. 3.5. Rahmen und Häufigkeit der Probenahmen a) Probenahmen hinsichtlich Mycoplasma gallisepticum: Arten Zeitpunkt der Probenahme Zahl der zu beprobenden Vögel Zuchtgeflügel Nutzgeflügel Gallus gallus • im Alter von 16 Wochen • bei Legebeginn • und danach alle 90 Tage während der Produktion alle 90 Tage • 60 • 60 • 60 Meleagris gallopavo • im Alter von 20 Wochen • bei Legebeginn • und danach alle 90 Tage während der Produktion alle 90 Tage • 60 • 60 • 60 b) Probenahmen hinsichtlich Mycoplasma meleagridis: Arten Zeitpunkt der Probenahme Zahl der zu beprobenden Vögel Zuchtgeflügel Nutzgeflügel Meleagris gallopavo • im Alter von 20 Wochen • bei Legebeginn • und danach alle 90 Tage während der Produktion alle 90 Tage • 60 • 60 • 60 c) die Zahl der gemäß den Buchstaben a und b zu beprobenden Vögel kann von der zuständigen Behörde an das bekannte Vorkommen einer Infektion in dem betreffenden Mitgliedstaat und ihren Verlauf in dem betreffenden Betrieb angepasst werden. Es muss immer eine statistisch aussagekräftige Zahl von Proben für serologische und/oder bakteriologische Untersuchungen genommen werden. 3.6. Untersuchungen, Probenahmen und Testmethoden: Die Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion durch serologische, bakteriologische und molekulare Tests muss gemäß validierter Verfahren durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind. 3.7. Ergebnisse: Ein Bestand gilt als positiv, wenn nach den positiven Ergebnissen der gemäß den Nummern 3.3 bis 3.6 durchgeführten Prüfungen eine zweite Prüfung einer geeigneten Art die Infektion durch die Seuchenerreger bestätigt. TEIL 3 Zusätzliche Informationen zu Diagnosetechniken Die Laboratorien, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung der Untersuchungen gemäß den Teilen 1 und 2 dieses Anhangs benannt wurden, können das Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere (Ausgabe 2018) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), das eine ausführlichere Beschreibung der Diagnosetechniken enthält, konsultieren. (1)  Serologische Untersuchungen bei anderen Geflügelarten als Galliformes können manchmal einen unannehmbar hohen Prozentsatz falsch-positiver Ergebnisse ergeben. (2)  Derzeit existiert kein Untersuchungsverfahren, das eine Unterscheidung von Reaktionen auf Salmonella-pullorum- und Salmonella-gallinarum-Infektionen und Impfungen dieses Serotyps erlaubt. ANHANG III MITTEL ZUR IDENTIFIZIERUNG GEHALTENER LANDTIERE Zur Identifizierung gehaltener Landtiere können folgende Mittel verwendet werden: a) herkömmliche Ohrmarke; b) herkömmliches Fesselband; c) elektronische Ohrmarke; d) Bolustransponder; e) inj

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.