Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (Text von Bedeutung für den EWR)

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meinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74). (5)  Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1). (6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 1). (7)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1). (8)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1). (9)  Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8). (10)  Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31). (11)  Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1). (12)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1). (13)  Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1). (14)  Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 47). (15)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21). (16)  Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1). (17)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1). (18)  Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66). (19)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission vom 13. Juli 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Form der als Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden (ABl. L 275 vom 25.10.2017, S. 1). (20)  Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43). (21)  Verordnung (EG) Nr. 509/1999 der Kommission vom 8. März 1999 zur Verlängerung der Höchstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bisons (Bison bison spp.) (ABl. L 60 vom 9.3.1999, S. 53). (22)  Verordnung (EG) Nr. 2680/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Genehmigung eines Systems zur Kennzeichnung von Stieren, die für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen bestimmt sind (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 16). (23)  Entscheidung 2000/678/EG der Kommission vom 23. Oktober 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die Registrierung von Betrieben in nationalen Datenbanken für Schweine gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (ABl. L 281 vom 7.11.2000, S. 16). (24)  Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten (ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 23). (25)  Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65). (26)  Entscheidung 2004/764/EG der Kommission vom 22. Oktober 2004 zur Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung von bestimmten Rindern, die in den Niederlanden in Naturschutzgebieten gehalten werden (ABl. L 339 vom 16.11.2004, S. 9). (27)  Verordnung (EG) Nr. 644/2005 der Kommission vom 27. April 2005 zur Genehmigung eines besonderen Systems zur Kennzeichnung von Rindern, die zu kulturellen und historischen Zwecken in genehmigten Betrieben gehalten werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 107 vom 28.4.2005, S. 18). (28)  Entscheidung 2006/28/EG der Kommission vom 18. Januar 2006 über die Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung bestimmter Rinder (ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 32). (29)  Entscheidung 2006/968/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 41). (30)  Entscheidung 2009/712/EG der Kommission vom 18. September 2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates hinsichtlich Informationsseiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden (ABl. L 247 vom 19.9.2009, S. 13). ANHANG I ANFORDERUNGEN AN DIE ZULASSUNG VON BETRIEBEN IM SINNE DES TEILS II TITEL I KAPITEL 2, 3 UND 4 TEIL 1 Anforderungen an die Zulassung von Betrieben im Sinne des Artikels 5, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden 1. Für Betriebe im Sinne des Artikels 5, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an Isolierung und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren: a) Es müssen geeignete Einrichtungen zur Isolierung der Huftiere vorhanden sein; b) in dem Betrieb darf stets nur dieselbe Kategorie von Huftieren derselben Art und desselben Gesundheitsstatus gehalten werden; c) es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein; d) nach der Ausstallung einer jeden Charge von Huftieren und erforderlichenfalls vor der Einstallung einer neuen Charge von Huftieren müssen die Bereiche, in denen die Huftiere gehalten werden, und alle Durchgänge sowie sämtliches Material und sämtliche Ausrüstung, die mit diesen in Berührung kommen, nach den festgelegten Arbeitsverfahren gereinigt und desinfiziert werden; e) es muss ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen nach der Reinigung und Desinfektion und vor dem Zugang einer neuen Charge von Huftieren in den Einrichtungen, in denen Huftiere gehalten werden, vorgesehen werden. 2. Für Betriebe im Sinne des Artikels 5, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung: a) Es müssen geeignete Ausrüstung und Einrichtungen zum Auf- und Abladen von Huftieren zur Verfügung stehen; b) es muss eine artgerechte Unterbringung der Huftiere gewährleistet sein, die so angelegt ist, dass der Kontakt mit Vieh von außerhalb und eine direkte Kommunikation mit der Isolierstation verhindert wird, und dass Inspektionen und gegebenenfalls erforderliche Behandlungen leicht durchgeführt werden können; c) für Einstreu, Futter, Mist und Gülle muss ein geeigneter Lagerbereich vorhanden sein; d) die Bereiche, in denen diese Tiere gehalten werden, und die Durchgänge, Fußböden, Wände, Rampen und jegliches sonstige Material oder jegliche sonstige Ausrüstung, die mit ihnen in Berührung kommen, sind leicht zu reinigen und zu desinfizieren; e) für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln, die für die Huftiere genutzt werden, muss eine geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen. 3. Für Betriebe im Sinne des Artikels 5, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an das Personal: a) Es muss über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse verfügen und eine spezifische Ausbildung durchlaufen oder gleichwertige praktische Erfahrung auf folgenden Gebieten erworben haben: i) Umgang mit den in dem Betrieb gehaltenen Huftieren und erforderlichenfalls ihre angemessene Pflege; ii) Desinfektion und Hygiene zur Verhütung der Ausbreitung von Tierseuchen. 4. Für Betriebe im Sinne des Artikels 5, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an die Aufsicht durch die zuständige Behörde: a) Der Unternehmer muss dem amtlichen Tierarzt die Möglichkeit geben, ein Büro für folgende Zwecke zu nutzen: i) die Aufsicht über Auftriebe von Huftieren; ii) die Kontrolle des Betriebes hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3; iii) die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Huftiere; b) der Unternehmer muss dafür sorgen, dass der amtliche Tierarzt auf Anfrage bei der Wahrnehmung der unter Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i genannten Aufsicht unterstützt wird. TEIL 2 Anforderungen an die Zulassung von Betrieben im Sinne des Artikels 6, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden 1. Für Betriebe im Sinne des Artikels 6, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren: a) Es müssen geeignete Einrichtungen zur Isolierung des Geflügels vorhanden sein; b) in dem Betrieb darf stets nur dieselbe Kategorie von Geflügel derselben Art und desselben Gesundheitsstatus gehalten werden; c) es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein; d) nach der Ausstallung einer jeden Geflügelcharge und erforderlichenfalls vor der Einstallung einer neuen Geflügelcharge müssen die Bereiche, in denen das Geflügel gehalten wird, und alle Durchgänge sowie sämtliches Material und sämtliche Ausrüstung, die mit diesem in Berührung kommen, nach den festgelegten Arbeitsverfahren gereinigt und desinfiziert werden; e) es muss ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen nach der Reinigung und Desinfektion und vor dem Zugang einer neuen Charge von Geflügel in den Einrichtungen, in denen Geflügel gehalten wird, vorgesehen werden; f) Besucher müssen Schutzkleidung bzw. das Personal muss Arbeitskleidung tragen und gemäß den Hygienevorschriften des Unternehmers vorgehen. 2. Für Betriebe im Sinne des Artikels 6, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung: a) In dem Betrieb darf nur Geflügel gehalten werden; b) für Einstreu, Futtermittel, Mist und Gülle muss ein geeigneter Lagerbereich vorhanden sein; c) das Geflügel darf nicht mit Nagetieren und Vögeln von außerhalb des Betriebs in Berührung kommen; d) die Bereiche, in denen diese Tiere gehalten werden, und die Durchgänge, Fußböden, Wände, Rampen und jegliches sonstige Material oder jegliche sonstige Ausrüstung, die mit ihnen in Berührung kommen, müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; e) für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln, die für das Geflügel genutzt werden, muss eine geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen; f) der Betrieb muss gute Hygienebedingungen bieten und die Gesundheitskontrolle ermöglichen. 3. Für Betriebe im Sinne des Artikels 6, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an das Personal: a) Es verfügt über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und hat eine spezifische Ausbildung durchlaufen oder gleichwertige praktische Erfahrung auf folgenden Gebieten erworben: i) Umgang mit dem in dem Betrieb gehaltenen Geflügel und erforderlichenfalls seine angemessene Pflege; ii) Desinfektion und Hygiene zur Verhütung der Ausbreitung von Tierseuchen. 4. Für Betriebe im Sinne des Artikels 6, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an die Aufsicht durch die zuständige Behörde: a) Der Unternehmer muss dem amtlichen Tierarzt die Möglichkeit geben, ein Büro für folgende Zwecke zu nutzen: i) die Aufsicht über Auftriebe von Geflügel; ii) die Kontrolle des Betriebes hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3; iii) die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Geflügel; b) der Unternehmer muss dafür sorgen, dass der amtliche Tierarzt auf Anfrage bei der Wahrnehmung der unter Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i genannten Aufsicht unterstützt wird. TEIL 3 Anforderungen an die Zulassung von Brütereien im Sinne des Artikels 7 1. Für Brütereien im Sinne des Artikels 7 gelten folgende Anforderungen an Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren: a) Geflügelbruteier müssen entweder aus zugelassen Betrieben, die Zuchtgeflügel halten, oder aus anderen zugelassenen Geflügelbrütereien stammen; b) die Eier müssen zwischen dem Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Brüterei und der Bebrütung oder zum Zeitpunkt ihrer Versendung gereinigt und desinfiziert werden, sofern sie nicht zuvor im Herkunftsbetrieb desinfiziert wurden; c) Folgendes muss gereinigt und desinfiziert werden: i) die Brutapparate und die Ausrüstung nach der Bebrütung; ii) das Verpackungsmaterial nach jeder Verwendung, es sei denn, es handelt sich um Einwegmaterial; d) es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein; e) Besuchern wird Schutzkleidung bereitgestellt; f) dem Personal muss Arbeitskleidung und ein Verhaltenskodex mit Hygienevorschriften bereitgestellt werden. 2. Für Brütereien im Sinne des Artikels 7 gelten folgende Anforderungen an die Überwachung: a) Der Unternehmer muss ein Programm zur mikrobiologischen Qualitätskontrolle gemäß Anhang II Teil 1 umsetzen; b) der Unternehmer der Brüterei muss mit dem Unternehmer des Betriebs, in dem das Geflügel gehalten wird und aus dem die Bruteier stammen, Vereinbarungen im Hinblick auf in der Brüterei durchzuführende Probenahmen zum Zwecke der Untersuchung auf die Seuchenerreger treffen, die im Seuchenüberwachungsprogramm im Sinne des Anhangs II Teil 2 genannt sind, damit dieses Programm vollständig umgesetzt werden kann. 3. Für Brütereien im Sinne des Artikels 7 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung: a) Brütereien müssen räumlich und betrieblich getrennt von Einrichtungen gehalten werden, in denen Geflügel oder Vögel anderer Spezies gehalten werden; b) folgenden Funktionseinheiten und Ausrüstung müssen getrennt gehalten werden: i) Lagerung und Klassifizierung der Eier; ii) Desinfektion der Eier; iii) Vor-Bebrütung; iv) Einlegen zur Bebrütung; v) Geschlechtsbestimmung und Impfung von Eintagsküken; vi) Verpackung von Bruteiern und Eintagsküken zum Versand; c) in der Brüterei gehaltene Eintagsküken oder Bruteier dürfen nicht mit Nagetieren und Vögeln von außerhalb des Betriebs in Berührung kommen; d) für die Bruteier, die verwendete Ausrüstung und das Personal gilt der Grundsatz des Betriebsablaufs in nur einer Richtung; e) es müssen eine angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung sowie Systeme zur Regulierung von Luftzu- und -abfuhr und Temperatur vorhanden sein; f) Böden, Wände und sämtliches andere Material oder sämtliche andere Ausrüstung in der Brüterei müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; g) für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln, die für die Eintagsküken und Bruteier genutzt werden, muss eine geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen. 4. Für Betriebe im Sinne des Artikels 7 gelten folgende Anforderungen an das Personal, das mit Bruteiern und Eintagsküken in Berührung kommt: a) Das Personal muss über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse verfügen und zu diesem Zweck eine spezifische Ausbildung durchlaufen oder gleichwertige praktische Erfahrung mit Verfahren der Desinfektion und Hygiene erworben haben, die zur Verhütung der Ausbreitung übertragbarer Tierseuchen erforderlich sind. 5. Für Brütereien im Sinne des Artikels 7 gelten folgende Anforderungen an die Aufsicht durch die zuständige Behörde: a) Der Unternehmer muss dem amtlichen Tierarzt die Möglichkeit geben, ein Büro für folgende Zwecke zu nutzen: i) die Kontrolle der Brüterei hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 4; ii) die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Bruteier und Eintagsküken; b) der Unternehmer muss dafür sorgen, dass der amtliche Tierarzt auf Anfrage bei der Wahrnehmung der unter Nummer 5 Buchstabe a Ziffer i genannten Aufsicht unterstützt wird. TEIL 4 Anforderungen an die Zulassung von Geflügelbetrieben im Sinne des Artikels 8 1. Für Geflügelbetriebe im Sinne des Artikels 8 gelten folgende Anforderungen an Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren: a) Die Bruteier müssen: i) regelmäßig in kurzen Abständen eingesammelt werden, mindestens einmal täglich, und so bald wie möglich nach dem Legen; ii) so bald wie möglich gereinigt und desinfiziert werden, es sei denn, die Desinfektion wird in einer Brüterei im gleichen Mitgliedstaat vorgenommen; iii) in entweder neues oder gereinigtes und desinfiziertes Verpackungsmaterial verpackt werden; b) werden in einem Betrieb Geflügelarten der Ordnungen Galliformes und Anseriformes gleichzeitig gehalten, so muss jede Art von der übrigen klar getrennt werden; c) es muss ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen nach der Reinigung und Desinfektion und vor dem Zugang eines neuen Geflügelbestands in den Einrichtungen, in denen Geflügel gehalten wird, vorgesehen werden; d) Besucher müssen Schutzkleidung bzw. das Personal muss Arbeitskleidung tragen und gemäß den Hygienevorschriften des Unternehmers vorgehen; e) es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein. 2. Für Geflügelbetriebe im Sinne des Artikels 8 gelten folgende Anforderungen an die Überwachung: a) Der Unternehmer muss ein Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Anhang II Teil 2 anwenden und befolgen; b) der Unternehmer des Betriebs muss mit dem Unternehmer der Brüterei, für die die Bruteier bestimmt sind, Vereinbarungen im Hinblick auf in der Brüterei durchzuführende Probenahmen zum Zwecke der Untersuchung auf die Seuchenerreger treffen, die im Seuchenüberwachungsprogramm im Sinne des Anhangs II Teil 2 genannt sind, damit dieses Programm vollständig umgesetzt werden kann. 3. Für Geflügelbetriebe im Sinne des Artikels 8 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung: a) Lage und Anordnung müssen für die betreffende Erzeugungsart geeignet sein; b) in dem Betrieb darf nur Geflügel gehalten werden: i) das aus dem Betrieb selbst stammt oder ii) das aus anderen zugelassenen Geflügelbetrieben stammt oder iii) das aus zugelassenen Geflügelbrütereien stammt oder iv) das aus zugelassenen Drittländern und Gebieten in die Union einführt wurde; c) es muss verhindert werden, dass das Geflügel mit Nagetieren und Vögeln von außerhalb des Betriebs in Berührung kommt; d) die Einrichtungen müssen gute Hygienebedingungen bieten und die Gesundheitskontrolle ermöglichen; e) Böden, Wände und sämtliches andere Material oder sämtliche andere Ausrüstung in dem Betrieb müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; f) der Betrieb muss über eine geeignete Ausrüstung verfügen, die für die betreffende Erzeugungsart geeignet ist und zur Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln an der am besten geeigneten Stelle im Betrieb zur Verfügung steht. TEIL 5 Anforderungen an die Zulassung von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen und von Tierheimen für diese Tiere im Sinne des Artikels 10 bzw. 11 1. Für Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen im Sinne des Artikels 10 gelten folgende Anforderungen an Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren: a) Sie dürfen nur Hunde, Katzen und Frettchen aus registrierten Betrieben, die diese Tiere halten, aufnehmen; b) es müssen geeignete Einrichtungen zur Isolierung von Hunden, Katzen und Frettchen vorhanden sein; c) es muss ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen nach der Reinigung und Desinfektion und vor dem Zugang einer neuen Charge von Hunden, Katzen und Frettchen in den Einrichtungen, in denen diese Tiere gehalten werden, vorsehen werden; d) es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein. 2. Für Tierheime für Hunde, Katzen und Frettchen im Sinne des Artikels 11 gelten folgende Anforderungen an Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren: a) Es müssen geeignete Einrichtungen zur Isolierung von Hunden, Katzen und Frettchen vorhanden sein; b) nach der Ausstallung einer jeden Charge von Hunden, Katzen und Frettchen und erforderlichenfalls vor der Einstallung einer neuen Charge dieser Tiere müssen die Bereiche, in denen diese Tiere gehalten werden, und alle Durchgänge sowie sämtliches Material und sämtliche Ausrüstung, die mit diesen in Berührung kommen, nach den festgelegten Arbeitsverfahren gereinigt und desinfiziert werden; c) es muss ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen nach der Reinigung und Desinfektion und vor dem Zugang einer neuen Charge von Hunden, Katzen und Frettchen in den Einrichtungen, in denen diese Tiere gehalten werden, vorgesehen werden; d) es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein. 3. Für Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen und Tierheime für diese Tiere im Sinne des Artikels 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.