Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R2035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

rdnung gelisteten Seuchen seuchenspezifische Verhütungs- und Bekämpfungsvorschriften; zu diesen gehören Infektionen mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis sowie Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis). In Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften festgelegt, die für die verschiedenen Kategorien von gelisteten Seuchen gelten. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (15) gelten die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 für die im Anhang der genannten Durchführungsverordnung aufgeführten Kategorien von gelisteten Seuchen für die gelisteten Arten und Artengruppen. Gehaltene Camelidae und Cervidae sind im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als für diese Infektionen empfängliche Arten aufgeführt. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung harmonisierte Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit dieser Tiere festgelegt werden. (31) Da es sich bei der Rentierhaltung um eine einzigartige und eng mit dem kulturellen Erbe der Samen in Nordeuropa verbundene Situation handelt, sollten die Mitgliedstaaten spezifische Regelungen für die Mittel zur Identifizierung auf ihrem Hoheitsgebiet gehaltener Rentiere beibehalten dürfen. Daher sollte in dieser Verordnung eine spezifische Regelung für die Identifizierung dieser Tiere vorgesehen werden. (32) In Bezug auf Equiden ist in Artikel 114 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehen, dass die Unternehmer sicherzustellen haben, dass Equiden durch ein ordnungsgemäß ausgefülltes einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument einzeln gekennzeichnet werden. Darüber hinaus ist in Artikel 120 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehen, dass die Kommission Durchführungsrechtsakte in Bezug auf bestimmte Anforderungen an dieses Dokument erlässt. Da die Vorschriften über das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument nun Bestandteil der Tiergesundheitsvorschriften des Rechtsrahmens der Verordnung (EU) 2016/429 sind, ist es erforderlich, den in anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Identifizierungsanforderungen für diese Tiere Rechnung zu tragen. Insbesondere berücksichtigt werden sollten die Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16), die Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission (17), die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates (18), die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission (19) und die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (20), um eine Häufung von Vorschriften und Identifizierungsdokumenten zu vermeiden, die zu einer administrativen und finanziellen Mehrbelastung führen würde. Eine Straffung der Unionsvorschriften ist besonders wichtig in Bezug auf Equiden, da diese zu vielfältigen Zwecken, einschließlich Sportveranstaltungen, als Zuchttiere und auch zur Lebensmittelgewinnung, eingesetzt werden. Zudem kann ihre Verwendung von der jeweiligen Lebensphase abhängen, sodass es wichtig ist, dass das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument für eine Reihe von Verwendungen gültig bleibt. Darüber hinaus müssen die in dieser Verordnung festgelegten Übergangsbestimmungen den Geltungszeiträumen dieser fünf Rechtsakte Rechnung tragen, um die Koordinierung der geltenden Unionsvorschriften zu gewährleisten. (33) Mit Blick auf die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Rückverfolgbarkeit gehaltener Landtiere und um sicherzustellen, dass diese klar und transparent sind, sollten die Verordnung (EG) Nr. 509/1999 der Kommission (21), die Verordnung (EG) Nr. 2680/99 der Kommission (22), die Entscheidung 2000/678/EG der Kommission (23), die Entscheidung 2001/672/EG der Kommission (24), die Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission (25), die Entscheidung 2004/764/EG der Kommission (26), die Verordnung (EG) Nr. 644/2005 der Kommission (27), die Verordnung (EG) Nr. 1739/2005, die Entscheidung 2006/28/EG der Kommission (28), die Entscheidung 2006/968/EG der Kommission (29), die Entscheidung 2009/712/EG der Kommission (30) und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 durch die vorliegende Verordnung aufgehoben werden. Um jedoch einen reibungslosen Übergang zum neuen Rechtsrahmen für die Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern zu gewährleisten, sollten die Verbringungs- und Identifizierungsdokumente in einem Format, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 übereinstimmt, weiterhin bis zu dem Zeitpunkt gelten, den die Kommission in einem gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf das Format der Verbringungs- und Identifizierungsdokumente für in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehaltene Landtiere festlegt. (34) Die Richtlinie 2001/82/EG enthält spezifische Vorschriften für Equiden im Zusammenhang mit der Behandlung von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Equiden mit Tierarzneimitteln, sofern diese Equiden gemäß den Rechtsvorschriften der Union gekennzeichnet und in ihrem Identifizierungsdokument ausdrücklich als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt erklärt werden. Diese Vorschriften sind nun inhaltlich in der Verordnung (EU) 2019/6 enthalten, mit der die Richtlinie 2001/82/EG aufgehoben und ersetzt wird. Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2019/6 ist der 28. Januar 2022 und somit nach demjenigen der Verordnung (EU) 2016/429. Diese beiden Rechtsakte hängen jedoch miteinander zusammen, da Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 vorsieht, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, um die genannte Verordnung in Bezug auf Informationen zu ergänzen, die für die Zwecke der Aufzeichnungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten sein müssen. Darüber hinaus enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 Vorschriften über die Identifizierung von Equiden, einschließlich Vorschriften über die Identifizierungsdokumente für diese Tiere, und sieht vor, dass das EU-System zur Identifizierung von Equiden u. a. ein einziges, lebenslang gültiges Dokument beinhaltet. Schließlich enthält auch die Verordnung (EU) 2016/1012 Vorschriften über die Identifizierung von Equiden. Darin ist vorgesehen, dass die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Mustern für das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument erlässt. (35) Um unnötigen Verwaltungs- und Finanzaufwand für die Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, und für die zuständigen Behörden zu vermeiden, sollte das lebenslang gültige Identifizierungsdokument für gehaltene Equiden, das derzeit in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 festgelegt ist, weiterhin bis zu dem Zeitpunkt gelten, den die Kommission in einem gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 109 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 erlassenen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf das Format des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument für gehaltene Equiden festlegt. (36) Artikel 271 der Verordnung (EU) 2016/429 regelt die Frist für den Übergang zu dem mit der genannten Verordnung eingeführten neuen Rechtsrahmen für Unternehmer in Bezug auf die Identifizierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine und überträgt der Kommission die Befugnis, diesen Übergangszeitraum zu verkürzen. (37) Um einen reibungslosen Übergang zu dem mit der Verordnung (EU) 2016/429 geschaffenen neuen Rechtsrahmen für Unternehmer, die Landtiere halten, in Bezug auf die Identifizierung und Registrierung dieser Tiere sowie zu dem neuen Rechtsrahmen in Bezug auf die Tiergesundheitsvorschriften für die Verbringung dieser Tiere zu gewährleisten, sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften ab demselben Zeitpunkt gelten wie diejenigen der Verordnung (EU) 2016/429. (38) Um einen reibungslosen Übergang zum neuen Rechtsrahmen für Unternehmer von in Übereinstimmung mit den Richtlinien 64/432/EWG und 92/65/EWG, den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 sowie den Richtlinien 2008/71/EG, 2009/156/EG und 2009/158/EG registrierten oder zugelassenen Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden, zu gewährleisten, sollten diese als gemäß der vorliegenden Verordnung registriert oder zugelassen gelten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Unternehmer alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften einhalten. (39) Um einen reibungslosen Übergang zum neuen Rechtsrahmen zu gewährleisten, sollten Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel, die vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet und registriert wurden, als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet und registriert gelten und innerhalb der Union verbracht werden dürfen. (40) Die vorliegende Verordnung sollte entsprechend dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gelten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TEIL I GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich (1)   Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt in Bezug auf: a) für gehaltene Landtiere und für Bruteier registrierte und zugelassene Betriebe; b) Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der nachstehenden gehaltenen Landtiere: i) Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Camelidae und Cervidae (Huftiere); ii) Hunde, Katzen und Frettchen; iii) in Gefangenschaft gehaltene Vögel; iv) Bruteier; v) Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden. (2)   In Teil II Titel I Kapitel 1 sind die Anforderungen an die Registrierung von Transportunternehmern festgelegt, die gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren. (3)   Für Unternehmer von Betrieben, die für den Auftrieb bestimmter Equiden genutzt werden, und für Unternehmer von Brütereien mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind in Teil II Titel I Kapitel 2 Ausnahmen von der Anforderung vorgesehen, bei der zuständigen Behörde die Zulassung zu beantragen. In diesem Kapitel sind auch die Anforderungen an die Zulassung folgender Arten von Betrieben festgelegt: a) Betriebe zum Auftrieb von Huftieren und Geflügel, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen oder die Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen; b) Brütereien, aus denen Bruteier oder Eintagsküken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen; c) Geflügelbetriebe, aus denen Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung oder Bruteier in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen. Diese Anforderungen betreffen die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachungsmaßnahmen, Einrichtungen und Ausrüstung, das Personal und die Aufsicht durch die zuständige Behörde. (4)   In Teil II Titel I Kapitel 3 sind die Anforderungen an die Zulassung folgender Arten von Betrieben festgelegt: a) Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen; b) Tierheime für Hunde, Katzen und Frettchen, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen; c) Kontrollstellen; d) von der Umwelt isolierte Hummelzuchtbetriebe, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen; e) Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, aus denen diese Tiere innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen. Diese Anforderungen betreffen Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, Einrichtungen und Ausrüstung sowie die tierärztliche Aufsicht. (5)   In Teil II Titel I Kapitel 4 sind die Anforderungen an die Genehmigung von geschlossenen Betrieben festgelegt, aus denen gehaltene Landtiere innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, in Bezug auf Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, Einrichtungen und Ausrüstung sowie tierärztliche Aufsicht. (6)   In Teil II Titel II Kapitel 1 sind die Informationspflichten der zuständigen Behörde festgelegt in Bezug auf ihre Verzeichnisse für: a) Betriebe, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden; b) Brütereien; c) Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere, Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren; d) Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen. (7)   In Teil II Titel II Kapitel 2 sind die Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse zugelassener Betriebe gemäß Teil II Titel I Kapitel 2, 3 und 4 festgelegt. (8)   In Teil II Titel III Kapitel 1 sind die Aufzeichnungspflichten festgelegt, die für Unternehmer zusätzlich zu denjenigen in Artikel 102 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 für die folgenden Arten registrierter oder zugelassener Betriebe gelten: a) alle Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden; b) Betriebe, in denen folgende Arten gehalten werden: i) Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine; ii) Equiden; iii) Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel; iv) Hunde, Katzen und Frettchen; v) Honigbienen; c) Wanderzirkusse und Dressurnummern; d) Tierheime für Hunde, Katzen und Frettchen; e) Kontrollstellen; f) Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten; g) geschlossene Betriebe. (9)   In Teil II Titel III Kapitel 2 sind die Aufzeichnungspflichten festgelegt, die für Unternehmer von registrierten oder zugelassenen Brütereien zusätzlich zu denjenigen in Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten. (10)   In Teil II Titel III Kapitel 3 sind die Aufzeichnungspflichten festgelegt, die für registrierte Transportunternehmer zusätzlich zu denjenigen in Artikel 104 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten. (11)   In Teil II Titel III Kapitel 4 sind die Aufzeichnungspflichten festgelegt, die für Unternehmer, die Auftriebe durchführen, zusätzlich zu denjenigen in Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten, und zwar für a) Unternehmer registrierter oder zugelassener Betriebe, die Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen; b) Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen; c) Unternehmer von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen, die bei der zuständigen Behörde registriert sind. (12)   In Teil III Titel I bis IV sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden festgelegt, einschließlich Mitteln zur Identifizierung, Dokumentation und elektronischen Datenbanken. (13)   In Teil III Titel V Kapitel 1 sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Hunden, Katzen und Frettchen festgelegt, einschließlich derjenigen für Heimtiere, wenn sie zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden. (14)   In Teil III Titel V Kapitel 2 sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Camelidae und Cervidae festgelegt. (15)   In Teil III Titel V Kapitel 3 sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln festgelegt. (16)   In Teil III Titel V Kapitel 4 sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehaltenen Landtieren festgelegt. (17)   In Teil III Titel VI sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Bruteiern festgelegt. (18)   In Teil III Titel VII sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Equiden, Cervidae und Camelidae nach deren Eingang in die Union festgelegt. (19)   In Teil IV sind hinsichtlich der Richtlinien 64/432/EWG und 92/65/EWG, der Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000, (EG) Nr. 21/2004 und (EG) Nr. 1739/2005, der Richtlinien 2008/71/EG, 2009/156/EG, 2009/158/EG sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 bestimmte Übergangsmaßnahmen festgelegt in Bezug auf: a) die Registrierung und Zulassung von Betrieben; b) die Identifizierung gehaltener Landtiere; c) die Verbringungs- und Identifizierungsdokumente für gehaltene Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden; d) das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument für gehaltene Equiden. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „Hund“ ein gehaltenes Tier der Arten Canis lupus; 2. „Katze“ ein gehaltenes Tier der Arten Felis silvestris; 3. „Frettchen“ ein gehaltenes Tier der Arten Mustela putorius furo; 4. „Transportart“ die Art und Weise der Beförderung, z. B. auf dem Land-, Schienen-, Luft- oder Wasserweg; 5. „Transportmittel“ Straßen- oder Schienenfahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge; 6. „Eintagsküken“ Geflügel, das nicht älter 72 Stunden ist; 7. „Sammelstelle für Hunde, Katzen und Frettchen“ einen Betrieb, in dem derartige Tiere desselben Gesundheitszustands aus mehreren Betrieben aufgetrieben werden; 8. „Tierheim“ einen Betrieb, in dem vormals streunende, verwilderte, verloren gegangene, ausgesetzte oder konfiszierte Landtiere gehalten werden, deren jeweiliger Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Betrieb möglicherweise nicht bekannt ist; 9. „Kontrollstellen“ Kontrollstellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1255/97; 10. „von der Umwelt isolierter Zuchtbetrieb“ einen Betrieb, dessen bauliche Strukturen einhergehend mit strikten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren eine wirksame Isolierung der Tierzucht von den verbundenen Einrichtungen und von der Umwelt gewährleisten; 11. „Hummeln“ eine zur Gattung Bombus gehörende Tierart; 12. „Primaten“ Tiere der zur Ordnung der Primaten gehörenden Arten, mit Ausnahme des Menschen; 13. „Honigbienen“ Tiere der Art Apis mellifera; 14. „Betriebstierarzt“ die Tierärztin bzw. den Tierarzt, die bzw. der für die Tätigkeiten im Quarantänebetrieb für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, oder im geschlossenen Betrieb im Sinne dieser Verordnung zuständig ist; 15. „individuelle Registrierungsnummer“ eine Nummer, die die zuständige Behörde einem registrierten Betrieb gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/429 zuweist; 16. „individuelle Zulassungsnummer“ eine Nummer, die die zuständige Behörde einem von ihr gemäß den Artikeln 97 und 99 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Betrieb zuweist; 17. „individueller Code“ den individuellen Code, mit dem Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 nachkommen, sicherzustellen, dass diese Tiere einzeln identifiziert werden, und der in der in Artikel 109 Absatz 1 der genannten Verordnung vorgesehenen elektronischen Datenbank des Mitgliedstaats erfasst ist; 18. „Identifizierungscode des Tieres“ den individuellen Code, den das an dem Tier angebrachte Mittel zur Identifizierung anzeigt, der folgende Elemente umfasst: a) den Ländercode des Mitgliedstaats, in dem das Identifizierungsmittel an dem Tier angebracht wurde, b) gefolgt von der dem Tier zugewiesenen numerischen individuellen Identifizierungsnummer von höchstens zwölf Ziffern; 19. „Rind“ ein Huftier der Gattungen Bison, Bos (einschließlich der Untergattungen Bos, Bibos, Novibos, Poephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen; 20. „Schaf“ ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen; 21. „Ziege“ ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen; 22. „Schwein“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae; 23. „elektronisches Kennzeichen“ eine Kennzeichnung mit Radiofrequenz-Identifizierung (RFID); 24. „Equiden“ Einhufer der Gattung Equus (einschließlich Pferden, Eseln und Zebras) und ihre Kreuzungen; 25. „elektronische Datenbank“ eine elektronische Datenbank in Bezug auf gehaltene Landtiere gemäß Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429. 26. „Lieferkette“ eine integrierte Produktionskette mit einem gemeinsamen Gesundheitsstatus in Bezug auf gelistete Seuchen, die aus einem Kooperationsnetz spezialisierter Betriebe besteht, die von der zuständigen Behörde für die Zwecke des Artikel 53 zugelassen wurden und zwischen denen Schweine zum Durchlaufen des Produktionszyklus verbracht werden; 27. „einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument“ das einzige, lebenslang gültige Dokument, mit dem Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 nachkommen, sicherzustellen, dass diese Tiere einzeln identifiziert werden; 28. „Zuchtverband“ eine Züchtervereinigung, Zuchtorganisation oder öffentliche Einrichtung mit Ausnahme der zuständigen Behörden, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Durchführung eines Zuchtprogramms bei reinrassigen Zuchttieren, die in ein von ihr geführtes oder angelegtes Zuchtbuch eingetragen sind, anerkannt ist; 29. „Zuchtstelle“ eine Züchtervereinigung, Zuchtorganisation, ein privates Unternehmen oder eine Tierhalterorganisation oder einen amtlichen Dienst in einem Drittland, der/die/das im Hinblick auf reinrassige Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen oder -equiden bzw. im Hinblick auf Hybridzuchtschweine von diesem Drittland im Zusammenhang mit der Verbringung von Zuchttieren zu Zuchtzwecken in die Union akzeptiert worden ist; 30. „registrierter Equide“: a) ein reinrassiges Zuchttier der Art Equus caballus und Equus asinus, das in der Hauptabteilung eines von einem gemäß Artikel 4 oder 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverband oder einer Zuchtstelle angelegten Zuchtbuchs eingetragen ist oder aber für eine Eintragung dort infrage kommt; b) ein gehaltenes Tier der Art Equus caballus, das bei einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt, entweder unmittelbar oder über den jeweiligen nationalen Verband oder nationale Vereine registriert ist („registriertes Pferd“); 31. „Camelidae“ Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Camelidae; 32. „Cervidae“ Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Cervidae; 33. „Rentier“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Art Rangifer tarandus; 34. „Wanderzirkus“ einen Tierschau- oder Jahrmarktbetrieb mit Tieren oder Dressurnummern, der darauf ausgelegt ist, zwischen Mitgliedstaaten hin- und herzuziehen; 35. „Dressurnummer“ eine Nummer mit Tieren, die zum Zwecke einer Tierschau oder eines Jahrmarkts gehalten werden und die Teil eines Zirkus sein können; 36. „Zuchtgeflügel“ mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist; 37. „Bestand“ sämtliches Geflügel oder sämtliche in Gefangenschaft gehaltenen Vögel mit ein und demselben Gesundheitsstatus, das bzw. die in ein und derselben Anlage oder in ein und demselben Gehege gehalten wird bzw. werden und eine einzige epidemiologische Einheit bildet bzw. bilden; bei in Ställen gehaltenem Geflügel schließt diese Definition auch alle Ti

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.