Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015R0208. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

rn und zwei von hinten sichtbar. 6.12.3.   Anordnung: keine besonderen Vorschriften. 6.12.4.   Anbringungsstelle: 6.12.4.1. In der Breite: möglichst nahe am äußersten Punkt der Gesamtbreite des Fahrzeugs. 6.12.4.2. In der Höhe: in der größten Höhe, die mit den Anforderungen hinsichtlich der Anbringung in Richtung der Breite und der Symmetrie der Leuchten vereinbar ist. 6.12.4.3. In der Länge: keine besonderen Vorschriften. Geometrische Sichtbarkeit : Horizontalwinkel: 80° nach außen. Vertikalwinkel: 5° über und 20° unter der Horizontalen. 6.12.6.   Ausrichtung: derart, dass die Leuchten die Sichtbarkeitsbedingungen nach vorn und nach hinten erfüllen. 6.12.7.   Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften. 6.12.8.   Kontrolleinrichtung: fakultativ. 6.12.9.   Sonstige Anforderungen: Unter der Voraussetzung, dass alle anderen Vorschriften erfüllt sind, dürfen die an derselben Seite des Fahrzeugs von vorn und von hinten sichtbaren Leuchten zu einer Einrichtung zusammengefasst werden. Die Lage einer Umrissleuchte in Bezug auf die entsprechende Begrenzungsleuchte oder Schlussleuchte muss so sein, dass der Abstand zwischen den Projektionen der einander am nächsten liegenden Punkte der leuchtenden Fläche der beiden betreffenden Leuchten auf eine vertikale Querebene nicht weniger als 200 mm beträgt. 6.13.   Arbeitsscheinwerfer 6.13.1.   Vorhandensein: fakultativ. Für die nachstehenden Nummern 6.13.2, 6.13.3, 6.13.5 und 6.13.6 gibt es keine besonderen Vorschriften. 6.13.2.   Anzahl 6.13.3.   Anordnung 6.13.4.   Anbringungsstelle: Es ist auf ein geeignetes Gehäuse bzw. eine geeignete Platzierung zu achten, um die Arbeitsscheinwerfer vor Stößen zu schützen. 6.13.5.   Geometrische Sichtbarkeit 6.13.6.   Ausrichtung 6.13.7.   Elektrische Schaltung: Der Arbeitsscheinwerfer muss unabhängig von allen anderen Leuchten eingeschaltet werden können; er dient nicht der Fahrbahnbeleuchtung oder der Verwendung zu Signalzwecken im Straßenverkehr. 6.13.8.   Kontrolleinrichtung: vorgeschrieben. 6.13.9.   Diese Leuchte darf nicht mit einer anderen Leuchte kombiniert oder ineinandergebaut sein. 6.14.   Hintere, nicht dreieckige Rückstrahler (UNECE-Regelung Nr. 3, wie in Anhang I aufgeführt) 6.14.1.   Vorhandensein: Für Fahrzeuge der Klassen T und C vorgeschrieben. Nicht zulässig an Fahrzeugen der Klassen R und S. 6.14.2.   Anzahl: zwei oder vier (siehe Nummer 6.14.5.1). 6.14.3.   Anordnung: keine besonderen Vorschriften. 6.14.4.   Anbringungsstelle: 6.14.4.1. In der Breite: Abgesehen von den Bestimmungen von Nummer 6.14.5.1 darf der von der Längsmittelebene des Fahrzeugs am weitesten entfernte Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt der Gesamtbreite des Fahrzeugs entfernt sein. Der Abstand zwischen den inneren Rändern der Rückstrahler muss mindestens 600 mm betragen. Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert sein, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeugs kleiner als 1 300 mm ist. 6.14.4.2. In der Höhe: abgesehen von den Bestimmungen von Nummer 6.14.5.1 mindestens 400 mm und höchstens 900 mm über dem Boden. Bei Fahrzeugen mit einer Höchstbreite von maximal 1 300 mm mindestens 250 mm über dem Boden. Die maximale Höhe darf jedoch auf 1 200 mm erhöht werden, wenn die Einhaltung der Höhe von 900 mm nicht möglich ist, ohne Anbauvorrichtungen zu verwenden, die leicht beschädigt oder verformt werden können. 6.14.4.3. In der Länge: keine besonderen Vorschriften. Geometrische Sichtbarkeit : Horizontalwinkel: 30° nach innen und nach außen. Vertikalwinkel: 15° über und unter der Horizontalen. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 5° verringert werden, wenn die Höhe des Rückstrahlers kleiner als 750 mm ist. 6.14.5.1. Ist die Einhaltung der vorstehenden Anordnungs- und Sichtbarkeitsvorschriften nicht möglich, so können vier Rückstrahler so angebracht werden, dass sie die folgenden Vorschriften erfüllen: 6.14.5.1.1. Zwei Rückstrahler müssen in einer Höhe von nicht mehr als 900 mm über dem Boden angebracht sein. Die maximale Höhe darf jedoch auf bis zu 1 500 mm erhöht werden, wenn die Einhaltung der Höhe von 900 mm wegen der Form, des Aufbaus, der Bauart oder der Betriebsbedingungen des Fahrzeugs nicht möglich ist, ohne Anbauvorrichtungen zu verwenden, die leicht beschädigt oder verformt werden können. Der Abstand zwischen den inneren Rändern der Rückstrahler muss mindestens 300 mm betragen und diese müssen einen vertikalen Sichtbarkeitswinkel von 15° über der Horizontalen haben. 6.14.5.1.2. Die beiden anderen müssen in einer Höhe von nicht mehr als 2 500 mm über dem Boden angebracht sein und den Bestimmungen unter Nummer 6.14.4.1 entsprechen. 6.14.5.1.3. Die Kombination aus den beiden Paaren muss die unter Nummer 6.14.5 genannten Anforderungen für die geometrische Sichtbarkeit erfüllen. 6.14.6.   Ausrichtung: nach hinten. 6.14.7.   Sonstige Anforderungen: Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers kann gemeinsame Teile mit jeder anderen Leuchte haben. 6.15   Seitliche, nicht dreieckige Rückstrahler (UNECE-Regelung Nr. 3, wie in Anhang I aufgeführt) 6.15.1.   Vorhandensein: vorgeschrieben bei allen Zugmaschinen, die länger als 6 m sind. An Zugmaschinen mit einer Länge von höchstens 6 m fakultativ. Für alle Fahrzeuge der Klassen R und S vorgeschrieben. 6.15.2.   Anzahl: so viele, dass die Anforderungen für die Anordnung in Längsrichtung eingehalten werden. Die Leistungsmerkmale dieser Einrichtungen müssen den Anforderungen für Rückstrahler der Klasse IA oder IB in der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 3 entsprechen. Zusätzliche rückstrahlende Einrichtungen und Materialien (einschließlich zwei Rückstrahler, die nicht Nummer 6.15.4 entsprechen) sind zulässig, sofern sie die Wirkung der vorgeschriebenen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nicht beeinträchtigen. 6.15.3.   Anordnung: Die reflektierende Fläche muss in einer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs parallelen Vertikalebene (maximale Abweichung 10°) angebaut werden. 6.15.4.   Anbringungsstelle: 6.15.4.1. In der Breite: keine besonderen Vorschriften. 6.15.4.2. In der Höhe: mindestens 400 mm, höchstens 900 mm über dem Boden. Die maximale Höhe darf jedoch auf bis zu 1 500 mm erhöht werden, wenn die Einhaltung der Höhe von 900 mm nicht möglich ist, ohne Anbauvorrichtungen zu verwenden, die leicht beschädigt oder verformt werden können. 6.15.4.3. In der Länge: Ein Rückstrahler darf sich höchstens 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs befinden; der gleiche Rückstrahler oder ein zweiter Rückstrahler darf sich höchstens 3 m entfernt vom äußersten hinteren Punkt des Fahrzeugs befinden. Der Abstand zwischen zwei an der gleichen Seite des Fahrzeugs angebrachten Rückstrahlern darf nicht größer als 6 m sein. Geometrische Sichtbarkeit : Horizontalwinkel: 20° nach vorn und nach hinten. Vertikalwinkel: 10° über und unter der Horizontalen. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 5° verringert werden, wenn die Höhe des Rückstrahlers kleiner als 750 mm ist. 6.15.6.   Ausrichtung: nach der Seite. 6.16.   Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen (UNECE-Regelung Nr. 4, wie in Anhang I aufgeführt) 6.16.1.   Vorhandensein: für Zugmaschinen und Fahrzeuge der Klassen R und S vorgeschrieben. 6.16.2.   Anzahl 6.16.3.   Anordnung 6.16.4.   Anbringungsstelle 6.16.4.1.   In der Breite 6.16.4.2.   In der Höhe 6.16.4.3.   In der Länge: 6.16.5.   Geometrische Sichtbarkeit 6.16.6.   Ausrichtung Die unter den Nummern 6.16.2-6.16.6 genannten Werte und Anbringungsstellen müssen derart sein, dass die Einrichtung die Anbringungsstelle des Kennzeichens beleuchtet. 6.16.7.   Kontrolleinrichtung: Fahrzeuge können mit einer Kontrolleinrichtung für die Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen ausgestattet sein. Ist eine Kontrolleinrichtung vorhanden, so muss ihre Funktion von der für die Begrenzungs- und Schlussleuchten vorgeschriebenen Kontrolleinrichtung erfüllt werden. 6.16.8.   Elektrische Schaltung: Die Einrichtung darf nur gleichzeitig mit den Schlussleuchten aufleuchten (siehe Nummer 5.12). 6.17.   Vordere, nicht dreieckige Rückstrahler (UNECE-Regelung Nr. 3, wie in Anhang I aufgeführt) 6.17.1.   Vorhandensein: vorgeschrieben bei Fahrzeugen der Klassen R und S. An Zugmaschinen fakultativ. 6.17.2.   Anzahl: zwei oder vier. 6.17.3.   Anordnung: keine besondere Vorschrift. 6.17.4.   Anbringungsstelle 6.17.4.1. In der Breite: Der von der Längsmittelebene des Fahrzeugs am weitesten entfernte Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Bei Fahrzeugen der Klassen R und S darf dieser Abstand höchstens 150 mm betragen. Der Abstand zwischen den Innenrändern der beiden sichtbaren leuchtenden Flächen in Richtung der Bezugsachsen muss mindestens 600 mm betragen. Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert sein, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeugs kleiner als 1 300 mm ist. 6.17.4.2. In der Höhe: mindestens 300 mm und höchstens 1 500 mm über dem Boden. Ist dies aufgrund von Konstruktionsmerkmalen nicht möglich, so sind die vorderen Rückstrahler so niedrig wie möglich anzubringen. 6.17.4.3. In der Länge: an der Vorderseite des Fahrzeugs. Geometrische Sichtbarkeit : Horizontalwinkel: 30° nach innen und nach außen. Vertikalwinkel: 10° über und unter der Horizontalen. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 5° verringert sein, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als 750 mm über dem Boden angebracht ist. 6.17.5.1. Ist die Einhaltung der vorstehenden Anordnungs- und Sichtbarkeitsvorschriften nicht möglich, so können vier vordere Rückstrahler so angebracht werden, dass sie die folgenden Vorschriften erfüllen: 6.17.5.1.1. Zwei Rückstrahler müssen in einer Höhe von nicht mehr als 1 200 mm über dem Boden angebracht sein. Der Mindestabstand zwischen den inneren Rändern der vorderen Rückstrahler muss 300 mm betragen und diese müssen einen vertikalen Sichtbarkeitswinkel von 15° über der Horizontalen haben. 6.17.6.   Ausrichtung: nach vorn. 6.17.7.   Sonstige Anforderungen: Die reflektierende Fläche des Rückstrahlers darf mit der sichtbaren leuchtenden Fläche jeder anderen vorderen Leuchte gemeinsame Teile haben. 6.18.   Seitenmarkierungsleuchten (UNECE-Regelung Nr. 91, wie in Anhang I aufgeführt) 6.18.1.   Vorhandensein: an allen Fahrzeugen fakultativ. 6.18.2.   Mindestanzahl je Seite: Sie muss so groß sein, dass die Vorschriften über die Anordnung in Längsrichtung eingehalten sind. 6.18.3.   Anordnung: keine besonderen Vorschriften. 6.18.4.   Anbringungsstelle: 6.18.4.1. In der Breite: keine besonderen Vorschriften. 6.18.4.2. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 2 500 mm über dem Boden. 6.18.4.3. In der Länge: Mindestens eine Seitenmarkierungsleuchte muss sich im mittleren Drittel des Fahrzeugs befinden; die am weitesten vorn angebrachte Seitenmarkierungsleuchte darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Der Abstand zwischen zwei nebeneinander angebrachten Seitenmarkierungsleuchten darf nicht größer als 3 m sein. Falls der Aufbau, die Bauart oder praktische Nutzung des Fahrzeugs die Einhaltung dieser Vorschrift nicht zulassen, darf dieser Abstand auf 4 m vergrößert sein. Der Abstand zwischen der hintersten Seitenmarkierungsleuchte und dem hintersten Punkt des Fahrzeugs darf nicht größer als 1 m sein. Bei Fahrzeugen, die nicht länger als 6 m sind, und bei Fahrgestellen mit Fahrerhaus genügt es jedoch, wenn im ersten und/oder im letzten Drittel des Fahrzeugs eine Seitenmarkierungsleuchte angebracht ist. Geometrische Sichtbarkeit Horizontalwinkel: 45° nach vorn und nach hinten; dieser Wert darf jedoch auf 30° verringert sein. Vertikalwinkel: 10° über und unter der Horizontalen. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 5° verringert sein, wenn eine Seitenmarkierungsleuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm über dem Boden angebracht ist. 6.18.6.   Ausrichtung: nach der Seite. 6.18.7.   Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften (siehe Nummer 5.12). 6.18.8.   Kontrolleinrichtung: fakultativ. Ist eine Kontrolleinrichtung vorhanden, so muss ihre Funktion von der für die Begrenzungs- und Schlussleuchten vorgeschriebenen Kontrolleinrichtung erfüllt werden. 6.18.9.   Sonstige Anforderungen: Ist die hinterste Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlussleuchte kombiniert, die mit der Nebelschlussleuchte oder der Bremsleuchte ineinandergebaut ist, so können die photometrischen Eigenschaften der Seitenmarkierungsleuchte verändert sein, während die Nebelschlussleuchte oder die Bremsleuchte Licht ausstrahlt. Die hintersten Seitenmarkierungsleuchten müssen gelb sein, wenn sie zusammen mit dem hinteren Fahrtrichtungsanzeiger Blinklicht ausstrahlen. 6.19.   Tagfahrleuchten (UNECE-Regelung Nr. 87, wie in Anhang I aufgeführt) 6.19.1.   Vorhandensein: an Zugmaschinen fakultativ. Nicht zulässig an Fahrzeugen der Klassen R und S. 6.19.2.   Anzahl: zwei oder vier (siehe Nummer 6.19.4.2). 6.19.3.   Anordnung: keine besondere Vorschrift. 6.19.4.   Anbringungsstelle 6.19.4.1.   In der Breite: keine besonderen Vorschriften. 6.19.4.2.   In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 2 500 mm über dem Boden. An Zugmaschinen, die mit Einrichtungen zur Aufnahme von Frontanbaugeräten ausgerüstet sind, können zusätzlich zu den beiden unter Nummer 6.19.2 genannten Leuchten zwei Tagfahrleuchten in einer Höhe von höchstens 4 000 mm angebracht werden, wenn die elektrische Schaltung so ausgelegt ist, dass zwei Paar Tagfahrleuchten nicht gleichzeitig eingeschaltet werden können. 6.19.4.3.   In der Länge: an der Vorderseite des Fahrzeugs. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn das ausgestrahlte Licht den Fahrer weder direkt noch indirekt über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs stört. 6.19.5.   Geometrische Sichtbarkeit Horizontal : nach außen 20° und nach innen 20°. Vertikal : nach oben 10° und nach unten 10°. 6.19.6.   Ausrichtung: nach vorn. 6.19.7.   Elektrische Schaltung 6.19.7.1.   Tagfahrleuchten müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die Einrichtung, die den Motor startet oder ausschaltet, in einer Stellung ist, die es ermöglicht, dass der Motor in Betrieb ist. Tagfahrleuchten können jedoch ausgeschaltet bleiben, wenn sich die Automatikgetriebesteuerung in der Stellung „Parken“ oder „Neutral“ befindet, wenn die Feststellbremse aktiviert ist oder wenn das Antriebssystem aktiviert worden, das Fahrzeug jedoch noch nicht erstmalig in Bewegung gesetzt worden ist. Die Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn die Schweinwerfer oder Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden; dies gilt nicht, wenn mit den Scheinwerfern Warnsignale in kurzen Abständen abgegeben werden. Wenn die Tagfahrleuchten eingeschaltet sind, dürfen die unter Nummer 5.12 genannten Leuchten eingeschaltet sein. 6.19.7.2.   Beträgt der Abstand zwischen dem vorderen Fahrtrichtungsanzeiger und der Tagfahrleuchte 40 mm oder weniger, so können die elektrischen Verbindungen der Tagfahrleuchte auf der entsprechenden Seite des Fahrzeugs dergestalt sein, dass die Leuchte entweder ausgeschaltet ist oder ihre Lichtstärke während der gesamten Aktivierungszeit (sowohl EIN- als auch AUS-Zyklus) des vorderen Fahrtrichtungsanzeigers verringert ist. 6.19.7.3.   Ist ein Fahrrichtungsanzeiger mit einer Tagfahrleuchte ineinandergebaut, so müssen die elektrischen Verbindungen der Tagfahrleuchte auf der entsprechenden Seite des Fahrzeugs dergestalt sein, dass die Tagfahrleuchte während der gesamten Aktivierungszeit (sowohl EIN- als auch AUS-Zyklus) des Fahrtrichtungsanzeigers ausgeschaltet ist. 6.19.8.   Kontrolleinrichtung: Einschaltkontrolleinrichtung fakultativ. 6.20.   Abbiegescheinwerfer (UNECE-Regelung Nr. 119, wie in Anhang I aufgeführt) 6.20.1.   Vorhandensein: an Zugmaschinen fakultativ. Nicht zulässig an Fahrzeugen der Klassen R und S. 6.20.2.   Anzahl: zwei oder vier. 6.20.3.   Anordnung: keine besondere Vorschrift. 6.20.4.   Anbringungsstelle 6.20.4.1.   In der Breite: keine besonderen Vorschriften. 6.20.4.2.   In der Länge: nicht weiter als 1 000 mm von der Front entfernt. 6.20.4.3.   In der Höhe: Mindestens 250 mm und höchstens 2 500 mm über dem Boden; bei Fahrzeugen, die mit Einrichtungen für die Aufnahme von Frontanbaugeräten ausgerüstet sind, die den Abbiegescheinwerfer verdecken können, bis zu 3 000 mm über dem Boden. Jedoch darf kein Punkt der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse höher sein als der höchste Punkt der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse des Scheinwerfers für Abblendlicht. 6.20.5.   Geometrische Sichtbarkeit Horizontal : 30° bis 60° nach außen Vertikal : 10° nach oben und unten; 6.20.6.   Ausrichtung: so, dass die Scheinwerfer den Anforderungen für die geometrische Sichtbarkeit entsprechen. 6.20.7.   Elektrische Schaltung Die Abbiegescheinwerfer müssen so geschaltet sein, dass sie nicht eingeschaltet werden können, ohne dass die Scheinwerfer für Fernlicht oder die Scheinwerfer für Abblendlicht eingeschaltet sind. 6.20.7.1. Der Abbiegescheinwerfer darf auf einer Seite des Fahrzeugs nur automatisch eingeschaltet werden, wenn die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite eingeschaltet sind und/oder wenn der Lenkwinkel von der Geradeausposition zur selben Fahrzeugseite hin geändert wird. Der Abbiegescheinwerfer muss automatisch ausgeschaltet werden, wenn der Fahrtrichtungsanzeiger ausgeschaltet wird und/oder der Lenkwinkel in die Geradeausposition zurückgenommen wird. 6.20.7.2. Ist der Rückfahrscheinwerfer eingeschaltet, können beide Abbiegescheinwerfer zusammen und unabhängig von der Stellung des Lenkrades oder der Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet werden. In diesem Fall müssen die Abbiegescheinwerfer zusammen mit dem Rückfahrscheinwerfer ausgeschaltet werden. 6.20.8.   Kontrolleinrichtung: keine. 6.20.9.   Sonstige Anforderungen: Die Abbiegescheinwerfer dürfen nicht bei Fahrzeuggeschwindigkeiten über 40 km/h eingeschaltet werden können. 6.21.   Auffällige Markierungen (UNECE-Regelung Nr. 104, wie in Anhang I aufgeführt) 6.21.1.   Vorhandensein: fakultativ. 6.21.2.   Anzahl: entsprechend der Anbringung. 6.21.3.   Anordnung: Die auffälligen Markierungen müssen möglichst horizontal und vertikal in einer Lage angebracht sein, die mit der Form, der Ausführung, der Bauart und den Betriebsbedingungen des Fahrzeugs vereinbar ist. 6.21.4.   Anbringungsstelle: keine besonderen Vorschriften. 6.21.5.   Geometrische Sichtbarkeit: keine besonderen Vorschriften. 6.21.6.   Ausrichtung: keine besonderen Vorschriften. 6.22.   Hintere Kennzeichnungstafel für langsam fahrende Fahrzeuge (UNECE-Regelung Nr. 69, wie in Anhang I aufgeführt) 6.22.1.   Vorhandensein: an Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h zulässig. An allen anderen Fahrzeugen nicht zulässig. 6.22.2.   Anzahl: gemäß Anhang 15 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 69. 6.22.3.   Anordnung: gemäß Anhang 15 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 69. 6.22.4.   Anbringungsstelle In der Breite: gemäß Anhang 15 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 69. In der Höhe: keine besonderen Vorschriften. In der Länge: gemäß Anhang 15 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 69. 6.22.5.   Geometrische Sichtbarkeit gemäß Anhang 15 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 69. 6.22.6.   Ausrichtung: gemäß Anhang 15 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 69. 6.23.   Ausstiegsleuchte 6.23.1.   Vorhandensein: an Zugmaschinen fakultativ. Nicht zulässig an Fahrzeugen der Klassen R und S. 6.23.2.   Anzahl: keine besonderen Vorschriften. 6.23.3.   Anordnung: keine besonderen Vorschriften. 6.23.4.   Anbringungsstelle: keine besonderen Vorschriften. 6.23.5.   Geometrische Sichtbarkeit: keine besonderen Vorschriften. 6.23.6.   Ausrichtung: keine besonderen Vorschriften. 6.23.7.   Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften. 6.23.8.   Kontrolleinrichtung: keine besonderen Vorschriften. 6.23.9.   Sonstige Anforderungen: Die Ausstiegsleuchte darf nur eingeschaltet werden können, wenn das Fahrzeug steht und eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 6.23.9.1 Der Motor ist ausgeschaltet; 6.23.9.2 die Fahrer- oder eine Beifahrertür ist geöffnet; 6.23.9.3 eine Laderaumtür ist geöffnet. Nummer 5.11 ist in allen festen Betriebsstellungen einzuhalten. Der technische Dienst führt zur Zufriedenheit der für die Erteilung der Typgenehmigung zuständigen Behörde eine Sichtprüfung durch, um sich zu vergewissern, dass die sichtbare leuchtende Fläche der Ausstiegsleuchten nicht direkt sichtbar ist, wenn sie von einem Beobachter betrachtet wird, der sich an der Grenze einer Zone bewegt, die aus einer Querebene 10 m vor der Fahrzeugfront, einer Querebene 10 m hinter dem Fahrzeugheck und zwei Längsebenen jeweils 10 m von jeder Fahrzeugseite besteht; diese vier Ebenen erstrecken sich 1 m bis 3 m über sowie senkrecht zum Boden, wie in Anhang 14 der UNECE-Regelung Nr. 48, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, gezeigt wird. Diese Anforderung wird anhand einer Zeichnung oder durch Simulation überprüft. 6.24.   Manövrierscheinwerfer (UNECE-Regelung Nr. 23, wie in Anhang I aufgeführt) 6.24.1.   Vorhandensein: an Zugmaschinen fakultativ. Nicht zulässig an Fahrzeugen der Klassen R und S. 6.24.2.   Anzahl: einer oder zwei (einer pro Seite) 6.24.3.   Anordnung: keine besondere Vorschrift; allerdings gelten die Anforderungen der Nummer 6.24.9. 6.24.4.   Anbringungsstelle: keine besondere Vorschrift. 6.24.5.   Geometrische Sichtbarkeit: keine besondere Vorschrift. 6.24.6.   Ausrichtung: nach unten; allerdings gelten die Anforderungen der Nummer 6.24.9. 6.24.7.   Elektrische Schaltung: Die Manövrierscheinwerfer müssen so geschaltet werden, dass sie nicht eingeschaltet werden können, ohne dass gleichzeitig die Scheinwerfer für Fernlicht oder die Scheinwerfer für Abblendlicht eingeschaltet sind. Bei langsamen Fahrmanövern mit einer Geschwindigkeit von bis zu 10 km/h müssen sich die Manövrierscheinwerfer automatisch einschalten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) bevor das Fahrzeug nach jeder manuellen Aktivierung des Antriebssystems erneut in Bewegung gesetzt wird oder b) wenn der Rückwärtsgang eingelegt ist oder c) wenn ein kameragestütztes System zur Erleichterung von Parkmanövern eingeschaltet ist. Die Manövrierscheinwerfer müssen automatisch ausgeschaltet werden, sobald die Vorwärtsgeschwindigkeit des Fahrzeugs 10 km/h überschreitet, und sie müssen ausgeschaltet bleiben, bis die Bedingungen für ihre Aktivierung erneut erfüllt sind. 6.24.8.   Kontrolleinrichtung: keine besondere Vorschrift. 6.24.9.   Sonstige Anforderungen 6.24.9.1.   Der technische Dienst führt zur Zufriedenheit der für die Erteilung der Typgenehmigung zuständigen Behörde eine Sichtprüfung durch, um sich zu vergewissern, dass die sichtbare leuchtende Fläche der Leuchten nicht direkt sichtbar ist, wenn sie von einem Beobachter betrachtet wird, der sich an der Grenze einer Zone bewegt, die aus einer Querebene 10 m vor der Fahrzeugfront, einer Querebene 10 m hinter dem Fahrzeugheck und zwei Längsebenen jeweils 10 m von jeder Fahrzeugseite besteht; diese vier Ebenen erstrecken sich 1 m bis 3 m über sowie parallel zum Boden. 6.24.9.2.   Die Anforderung von Nummer 6.24.9.1 wird anhand einer Zeichnung oder durch Simulation überprüft; alternativ gilt sie als eingehalten, wenn die Einbaubedingungen mit Absatz 6.2.3 der UNECE-Regelung Nr. 23, di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.