Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015R0208. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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 Vorhandensein: An Zugmaschinen fakultativ. Nicht zulässig an Fahrzeugen der Klassen R und S. 6.3.2.   Anzahl: zwei 6.3.3.   Anordnung: keine besonderen Vorschriften. 6.3.4.   Lage hinsichtlich: 6.3.4.1. Breite: keine besonderen Vorschriften. 6.3.4.2. Höhe: mindestens 250 mm über dem Boden. Kein Punkt der leuchtenden Fläche darf oberhalb des höchsten Punktes der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht liegen. 6.3.4.3. Länge: möglichst weit vorn an der Vorderseite des Fahrzeugs; jedoch darf das ausgestrahlte Licht in keinem Falle den Fahrer, weder direkt noch indirekt, über Rückspiegel und/oder reflektierende Flächen des Fahrzeugs stören. Geometrische Sichtbarkeit : Sie wird durch die Winkel α und β bestimmt. α= 5° nach oben und 5° nach unten; β= 45° nach außen und 5° nach innen. 6.3.6.   Ausrichtung: nach vorn. Sie müssen nach vorne ausgerichtet sein, ohne entgegenkommende Fahrer oder andere Verkehrsteilnehmer zu blenden oder übermäßig zu beeinträchtigen. 6.3.7.   Elektrische Schaltung: Es muss möglich sein, die Nebelscheinwerfer unabhängig von den Scheinwerfern für Fernlicht und den Scheinwerfern für Abblendlicht ein- oder auszuschalten und umgekehrt. 6.3.8.   Einschaltkontrolleinrichtung: fakultativ. 6.4.   Rückfahrscheinwerfer (UNECE-Regelung Nr. 23, wie in Anhang I aufgeführt) 6.4.1.   Vorhandensein: fakultativ. 6.4.2.   Anzahl: einer oder zwei. 6.4.3.   Anordnung: keine besonderen Vorschriften. 6.4.4.   Anbringungsstelle: 6.4.4.1. In der Breite: keine besonderen Vorschriften. 6.4.4.2. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1 200 mm über dem Boden. Die Anbauhöhe der Leuchte kann jedoch auf bis zu 4 000 mm vergrößert werden, wenn es wegen der Form, des Aufbaus, der Bauart oder der Betriebsbedingungen des Fahrzeugs nicht möglich ist, den Höchstwert von 1 200 mm einzuhalten. Im letzteren Fall muss die Leuchte so eingebaut werden, dass die Neigung bei einer Anbauhöhe von über 2 000 mm und höchstens 3 000 mm mindestens 3° und bei einer Anbauhöhe von über 3 000 mm und höchstens 4 000 mm mindestens 6° beträgt. Bei einer Anbauhöhe von bis zu 2 000 mm ist keine Neigung erforderlich. 6.4.4.3. In der Länge: am Fahrzeugheck. Geometrische Sichtbarkeit : Sie wird durch die Winkel α und β bestimmt. α= 15° nach oben und 5° nach unten; β= 45° nach rechts und links bei nur einer Leuchte; β= 45° nach außen und 30° nach innen, wenn zwei Leuchten vorhanden sind. 6.4.6.   Ausrichtung: nach hinten. 6.4.7.   Elektrische Schaltung: Der Rückscheinwerfer darf nur aufleuchten oder leuchten können, wenn der Rückwärtsgang eingelegt ist und wenn — entweder der Motor läuft — oder eine der Einrichtungen zum Anlassen oder Abstellen des Motors sich in einer Stellung befindet, in der der Motor arbeiten kann. 6.4.8.   Kontrolleinrichtung: fakultativ. 6.5.   Fahrtrichtungsanzeiger (UNECE-Regelung Nr. 6, wie in Anhang I aufgeführt) 6.5.1.   Vorhandensein: Zugmaschinen und Fahrzeuge der Klassen R und S müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Typen der Fahrtrichtungsanzeiger werden eingeteilt in Kategorien (1, 1a, 1b, 2a, 2b und 5), wobei der Anbau an eine bestimmte Zugmaschine eine bestimmte Anordnung (A bis D) ergibt. Die Anordnung A ist nur bei Zugmaschinen zulässig, deren Gesamtlänge 4,60 m nicht überschreitet, wobei die Entfernung zwischen den Außenkanten der leuchtenden Flächen nicht größer ist als 1,60 m. Die Anordnungen B, C und D gelten für alle Zugmaschinen. Bei Anhängern und gezogenen Maschinen werden Leuchten der Kategorie 2 verwendet. Fahrzeuge können mit zusätzlichen Fahrtrichtungsanzeigern ausgestattet sein. 6.5.2.   Anzahl: Die Anzahl der Einrichtungen muss es ermöglichen, Signale abzugeben, die einer der unter Nummer 6.5.3. aufgeführten Anordnungen entsprechen. 6.5.3.   Anordnung: Anzahl, Anordnung und horizontale Sichtbarkeit der Fahrtrichtungsanzeiger müssen so sein, dass sie Signale abgeben können, die mindestens einem der nachstehend beschriebenen Anbauschemata entsprechen (siehe auch Anlage 2). Die Sichtbarkeitswinkel sind auf den Schemata schraffiert dargestellt; die für die Winkel angegebenen Werte sind Mindestwerte, die überschritten werden können; alle Sichtbarkeitswinkel werden vom Mittelpunkt der leuchtenden Fläche aus gemessen. 6.5.3.1. A Zwei vordere Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 1, 1a oder 1b), zwei hintere Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 2a). Diese Leuchten können unabhängig, zusammengebaut oder kombiniert sein. B Zwei vordere Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 1, 1a oder 1b), zwei seitliche zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 5), zwei hintere Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 2a). Die vorderen und die seitlichen zusätzlichen Fahrtrichtungsanzeiger können unabhängig, zusammengebaut oder kombiniert sein. C Zwei vordere Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 1, 1a oder 1b), zwei hintere Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 2a), zwei seitliche zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 5). D Zwei vordere Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 1, 1a oder 1b), zwei hintere Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 2a). 6.5.3.2. Bei Anhängern und gezogenen Maschinen: zwei hintere Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 2). 6.5.4.   Anbringungsstelle: 6.5.4.1. In der Breite: Außer bei den Fahrtrichtungsanzeigern der Kategorie 1 im Anbauschema „C“ und bei zusätzlichen Fahrtrichtungsanzeigern darf der Rand der leuchtenden Fläche, der von der Längsmittelebene des Fahrzeugs am weitesten entfernt ist, nicht mehr als 400 mm vom äußersten Rand der Gesamtbreite des Fahrzeugs entfernt sein. Der Abstand der inneren Ränder der beiden leuchtenden Flächen eines Leuchtenpaares muss mindestens 500 mm betragen. Wenn der vertikale Abstand zwischen dem hinteren Fahrtrichtungsanzeiger und der entsprechenden Schlussleuchte kleiner oder gleich 300 mm ist, darf der Abstand zwischen dem äußersten Rand des Fahrzeugs und dem äußeren Rand des hinteren Fahrtrichtungsanzeigers um höchstens 50 mm größer sein als der Abstand zwischen dem äußersten Rand des Fahrzeugs und der entsprechenden Schlussleuchte. Die leuchtende Fläche von vorderen Fahrtrichtungsanzeigern muss mindestens 40 mm von der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer für Abblendlicht oder der Nebelscheinwerfer entfernt sein. Ein kleinerer Abstand ist zulässig, wenn die Lichtstärke in der Bezugsachse des Fahrtrichtungsanzeigers gleich oder größer 400 cd ist. 6.5.4.2. In der Höhe: Über dem Boden: mindestens 400 mm und höchstens 2 500 mm sowie bis zu 4 000 mm bei zusätzlichen Fahrtrichtungsanzeigern. Bei Fahrzeugen mit einer Höchstbreite von bis zu 1 300 mm, mindestens 350 mm über dem Boden. 6.5.4.3. In der Länge: Der Abstand zwischen dem Bezugspunkt der leuchtenden Fläche eines Fahrtrichtungsanzeigers der Kategorie 1 (Anbauschema „B“) sowie eines Fahrtrichtungsanzeigers der Kategorie 5 (Anbauschemata „B“ und „C“) und der Querebene, die mit der Vorderseite der Zugmaschine zusammenfällt, darf normalerweise nicht größer sein als 1 800 mm. Lässt die Art des Zugmaschinenaufbaus es nicht zu, den Mindestwert der Winkel der geometrischen Sichtbarkeit einzuhalten, so darf der Abstand auf 2 600 mm erhöht werden. Geometrische Sichtbarkeit : Horizontalwinkel: siehe Anlage 2. Vertikalwinkel: 15° über und unter der Horizontalen. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf für zusätzliche seitliche Fahrtrichtungsanzeiger in den Anbauschemata „B“ und „C“ auf 10° verringert werden, wenn deren Höhe kleiner als 1 900 mm ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 1 der Anbauschemata „B“ und „D“. 6.5.6.   Ausrichtung: Falls vom Hersteller der Leuchte besondere Anbauvorschriften angegeben sind, sind diese einzuhalten. 6.5.7.   Elektrische Schaltung: Das Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger muss unabhängig von den anderen Leuchten erfolgen. Alle Fahrtrichtungsanzeiger auf der gleichen Fahrzeugseite sind durch dieselbe Betätigungseinrichtung zum Aufleuchten und Erlöschen zu bringen und müssen synchron blinken. 6.5.8.   Funktionskontrolle: Zugmaschinen müssen mit Funktionskontrollen für alle vom Fahrer nicht unmittelbar sichtbaren Fahrtrichtungsanzeiger ausgerüstet sein. Sie dürfen optisch oder akustisch oder beides sein. Arbeitet eine Funktionskontrolle optisch, muss sie durch ein grünes Blinklicht erfolgen, das bei fehlerhaftem Arbeiten der Fahrtrichtungsanzeiger mit Ausnahme der seitlichen zusätzlichen Fahrtrichtungsanzeiger verlöscht, ohne zu blinken stetig leuchtet oder eine merkliche Änderung der Blinkfrequenz zeigt. Arbeitet die Kontrolleinrichtung ausschließlich akustisch, so muss sie deutlich hörbar sein und im Störungsfall eine wesentliche Frequenzänderung aufweisen. Fahrzeuge, die zum Ziehen eines Anhängers eingerichtet sind, müssen mit einer besonderen optischen Funktionskontrolle für die Fahrtrichtungsanzeiger des Anhängers ausgestattet sein, es sei denn, jede Funktionsstörung eines der Fahrtrichtungsanzeiger des so gebildeten Zuges lässt sich an der Funktionskontrolle des Zugfahrzeuges ablesen. 6.5.9.   Sonstige Anforderungen: Das Blinklicht muss 90-mal ± 30-mal pro Minute aufleuchten. Nach dem Betätigen des Blinkerhebels muss das Blinklicht spätestens nach einer Sekunde aufleuchten und spätestens nach eineinhalb Sekunden zum ersten Mal erlöschen. Bei Zugmaschinen, die zum Ziehen eines Anhängers zugelassen sind, müssen beim Betätigen der Fahrtrichtungsanzeiger der Zugmaschine gleichzeitig die Fahrtrichtungsanzeiger des Anhängers in Betrieb gesetzt werden. Bei Funktionsstörungen eines Fahrtrichtungsanzeigers, die nicht durch Kurzschluss verursacht sind, müssen die übrigen Fahrtrichtungsanzeiger weiterblinken, jedoch darf in diesem Fall die Blinkfrequenz von der vorgeschriebenen abweichen. 6.6.   Warnblinklicht: 6.6.1.   Vorhandensein: für Zugmaschinen und Fahrzeuge der Klassen R und S vorgeschrieben. 6.6.2.   Anzahl 6.6.3.   Anbau 6.6.4.   Anordnung 6.6.4.1.   In der Breite 6.6.4.2.   In der Höhe 6.6.4.3.   Länge 6.6.5.   Geometrische Sichtbarkeit 6.6.6.   Ausrichtung entsprechend Nummer 6.5. 6.6.7.   Elektrische Schaltung: Das Einschalten des Warnblinklichts muss durch eine besondere Betätigungseinrichtung erfolgen, die ein synchrones Funktionieren aller Fahrtrichtungsanzeiger ermöglicht. 6.6.8.   Einschaltkontrolleinrichtung: vorgeschrieben. Blinkleuchte, die mit den vorgeschriebenen Kontrolleinrichtungen gemäß Nummer 6.5.8 gleichzeitig arbeiten kann. 6.6.9.   Sonstige Anforderungen: Entsprechend Nummer 6.5.9 Ist eine Zugmaschine für das Ziehen eines Anhängers eingerichtet, muss die Betätigungseinrichtung des Warnblinklichtes auch die Fahrtrichtungsanzeiger des Anhängers in Betrieb setzen können. Das Warnblinklicht muss selbst dann aufleuchten, wenn die Einrichtung für das Anlassen oder Anhalten des Motors in einer Stellung ist, die das Anlassen des Motors unmöglich macht. 6.7.   Bremsleuchten (UNECE-Regelung Nr. 7, wie in Anhang I aufgeführt) 6.7.1.   Vorhandensein:   Einrichtungen der Kategorie S1 oder S2 gemäß UNECE-Regelung Nr. 7: Zugmaschinen und Fahrzeuge der Klassen R und S müssen mit solchen Bremsleuchten ausgerüstet sein.   Einrichtungen der Kategorie S3 oder S4 gemäß UNECE-Regelung Nr. 7: Zugmaschinen und Fahrzeuge der Klassen R und S dürfen mit solchen Bremsleuchten ausgerüstet sein. 6.7.2.   Anzahl: zwei Einrichtungen der Kategorie S1 oder S2 und eine der Kategorie S3 oder S4. 6.7.2.1. Außer wenn eine Einrichtung der Kategorie S3 oder S4 angebracht ist, können zwei Einrichtungen der Kategorie S1 oder S2 an Fahrzeugen fakultativ angebracht sein. 6.7.2.2. Nur wenn die Fahrzeuglängsmittelebene nicht durch eine feste Aufbauwand verläuft, sondern ein oder zwei bewegliche Teile des Fahrzeugs (z. B. Türen) voneinander trennt, und wenn nicht genügend Platz für die Anbringung einer einzigen Einrichtung der Kategorie S3 oder S4 in der Längsmittelebene über diesen beweglichen Teilen vorhanden ist, — dürfen zwei Einrichtungen der Kategorie S3 oder S4 des Typs „D“ angebracht sein oder — darf eine Einrichtung der Kategorie S3 oder S4 links oder rechts von der Längsmittelebene angebracht sein. 6.7.3.   Anordnung: keine besonderen Vorschriften. 6.7.4.   Anbringungsstelle: 6.7.4.1. In der Breite: Bei der Kategorie S1 oder S2 : Der Abstand zwischen den Innenrändern der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse muss mindestens 500 mm betragen. Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert sein, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeugs kleiner als 1 400 mm ist. Bei der Kategorie S3 oder S4 : Bei Einrichtungen der Kategorie S3 oder S4 muss der Bezugspunkt in der Fahrzeuglängsmittelebene liegen. Sind die beiden Einrichtungen der Kategorie S3 oder S4 jedoch nach den Vorschriften von Nummer 6.7.2 angebracht, so muss sich jeweils eines auf jeder Seite und möglichst nahe der Längsmittelebene befinden. Ist eine Leuchte der Kategorie S3 oder S4 nach den Vorschriften von Nummer 6.7.2 neben der Längsmittelebene angebracht, so darf der Abstand von der Längsmittelebene zum Bezugspunkt der Leuchte nicht größer als 150 mm sein. 6.7.4.2. In der Höhe: Bei der Kategorie S1 oder S2 : über dem Boden: mindestens 400 mm und höchstens 2 500 mm sowie bis zu 4 000 mm bei zusätzlichen Bremsleuchten. Bei der Kategorie S3 oder S4 : über den vorgeschriebenen Bremsleuchten tangential zur horizontalen Ebene, die den unteren Rand der sichtbaren leuchtenden Fläche einer Einrichtung der Kategorie S3 oder S4 berührt und über der horizontalen Ebene, die den oberen Rand der sichtbaren leuchtenden Fläche von Einrichtungen der Kategorien S1 oder S2 berührt. Fahrzeuge können wie folgt mit zwei zusätzlichen Einrichtungen der Kategorie S1 oder S2 ausgestattet sein: mindestens 400 mm und höchstens 4 000 mm über dem Boden. 6.7.4.3. In der Länge: Bei der Kategorie S1 oder S2 : am Fahrzeugheck. Bei der Kategorie S3 oder S4 : keine besonderen Vorschriften. Geometrische Sichtbarkeit : Horizontalwinkel: 45° nach außen und nach innen. Vertikalwinkel: 15° über und unter der Horizontalen. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen kann auf 10° oder 5° verringert werden, wenn die H-Ebene der Leuchte bei oder unter 1 900 mm beziehungsweise 950 mm vom Boden aus liegt. 6.7.6.   Ausrichtung: zur Rückseite des Fahrzeugs. 6.7.7.   Elektrische Schaltung: muss aufleuchten, wenn die Betriebsbremse betätigt wird und/oder die Fahrzeuggeschwindigkeit absichtlich verringert wird. 6.7.8.   Funktionskontrolle: Fahrzeuge können mit einer Funktionskontrolle für Bremsleuchten ausgestattet sein. Es darf sich aber nur um eine nichtblinkende Kontrollleuchte handeln, die bei einer Funktionsstörung der Bremsleuchten aufleuchtet. 6.7.9.   Sonstige Anforderungen: Die Lichtstärke der Bremsleuchte muss deutlich größer sein als die der Schlussleuchten. 6.8.   Begrenzungsleuchten (UNECE-Regelung Nr. 7, wie in Anhang I aufgeführt) 6.8.1.   Vorhandensein: Für Zugmaschinen vorgeschrieben. Für Fahrzeuge der Klassen R und S mit einer Breite von über 1,6 m und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h vorgeschrieben. 6.8.2.   Anzahl: zwei oder vier (siehe Nummer 6.8.4.2). 6.8.3.   Anordnung: keine besonderen Vorschriften. 6.8.4.   Anbringungsstelle: 6.8.4.1. In der Breite: Der von der Längsmittelebene des Fahrzeugs am weitesten entfernte Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt der Gesamtbreite des Fahrzeugs entfernt sein. Der Abstand zwischen den inneren Rändern der beiden leuchtenden Flächen muss mindestens 500 mm betragen. 6.8.4.2. In der Höhe: mindestens 400 mm und höchstens 2 500 mm über dem Boden. Bei Fahrzeugen, die mit Einrichtungen zur Aufnahme von Frontanbaugeräten ausgerüstet sind, die die vorgeschriebenen Begrenzungsleuchten verdecken können, dürfen zwei zusätzliche Begrenzungsleuchten in einer Höhe von nicht mehr als 4 000 mm angebaut werden. 6.8.4.3. In der Länge: keine Vorschriften, vorausgesetzt, dass diese Leuchten nach vorn gerichtet und die Winkel der geometrischen Sichtbarkeit nach Nummer 6.8.5 eingehalten sind. Geometrische Sichtbarkeit : Horizontalwinkel: Für beide Begrenzungsleuchten: 10° nach innen und 80° nach außen. Der Winkel von 10° nach innen kann jedoch auf 5° verringert sein, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung des Wertes von 10° nicht zulässt. Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite von nicht mehr als 1 400 mm darf dieser Winkel, wenn die Form des Aufbaues die Einhaltung des Wertes von 10° nicht zulässt, auf 3° verringert sein. Vertikalwinkel: 15° über und unter der Horizontalen. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 10° verringert sein, wenn die Höhe der Leuchte über dem Boden kleiner ist als 1 900 mm, und auf 5°, wenn diese kleiner ist als 750 mm. 6.8.6.   Ausrichtung: nach vorn. 6.8.7.   Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften (siehe Nummer 5.12). 6.8.8.   Kontrollleuchte: vorgeschrieben. Diese Kontrollleuchte darf nicht blinken. Sie ist nicht erforderlich, wenn die Beleuchtungseinrichtung der Instrumententafel nur zugleich mit den Begrenzungsleuchten eingeschaltet werden kann. 6.9.   Schlussleuchten (UNECE-Regelung Nr. 7, wie in Anhang I aufgeführt) 6.9.1.   Vorhandensein: für Zugmaschinen und Fahrzeuge der Klassen R und S vorgeschrieben. 6.9.2.   Anzahl: zwei oder mehr (siehe Nummern 6.9.4.3 und 6.9.5.1). 6.9.3.   Anordnung: keine besonderen Vorschriften. Sind gemäß Nummer 6.9.5.1 vier Schlussleuchten angebracht, so muss mindestens ein Paar Schlussleuchten fest montiert sein. 6.9.4.   Anbringungsstelle: 6.9.4.1. In der Breite: Abgesehen von den Bestimmungen unter Nummer 6.9.5.1 darf der von der Längsmittelebene des Fahrzeugs am weitesten entfernte Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Der Abstand zwischen den inneren Rändern der beiden leuchtenden Flächen muss mindestens 500 mm betragen. Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert werden, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeugs kleiner als 1 400 mm ist. 6.9.4.2. In der Höhe: abgesehen von den Bestimmungen unter Nummer 6.9.5.1 mindestens 400 mm und höchstens 2 500 mm über dem Boden. Bei Fahrzeugen mit einer Höchstbreite von maximal 1 300 mm mindestens 250 mm über dem Boden. 6.9.4.3. In der Länge: am Fahrzeugheck. Höchstens 1 000 mm vom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt. Fahrzeugteile, die um mehr als 1 000 mm über den hintersten Punkt der leuchtenden Fläche der Schlussleuchten hinausragen, sind mit einer zusätzlichen Schlussleuchte auszustatten. Geometrische Sichtbarkeit : Horizontalwinkel: Für beide Schlussleuchten: entweder 45° nach innen und 80° nach außen oder 80° nach innen und 45° nach außen. Vertikalwinkel: 15° über und unter der Horizontalen. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 10° verringert sein, wenn die Höhe der Leuchte über dem Boden kleiner ist als 1 900 mm, und auf 5°, wenn diese kleiner ist als 750 mm. 6.9.5.1. Ist die Einhaltung der vorstehenden Anordnungs- und Sichtbarkeitsvorschriften nicht möglich, so können vier Schlussleuchten so angebracht werden, dass sie die folgenden Vorschriften erfüllen: 6.9.5.1.1. Zwei Schlussleuchten müssen in einer Höhe von nicht mehr als 2 500 mm über dem Boden angebracht sein. Der Abstand zwischen den inneren Rändern der Schlussleuchten muss mindestens 300 mm betragen, und diese Leuchten müssen einen vertikalen Sichtbarkeitswinkel von 15° über der Horizontalen haben. 6.9.5.1.2. Die beiden anderen müssen in einer Höhe von nicht mehr als 4 000 mm über dem Boden angebracht sein und den Bestimmungen unter Nummer 6.9.4.1 entsprechen. 6.9.5.1.3. Die Kombination aus den beiden Paaren muss die unter Nummer 6.9.5 genannten Anforderungen für die geometrische Sichtbarkeit erfüllen. 6.9.6.   Ausrichtung: nach hinten. 6.9.7.   Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften. 6.9.8.   Einschaltkontrolleinrichtung: vorgeschrieben (siehe Nummer 5.11). Sie muss mit der Kontrollleuchte für die Begrenzungsleuchten kombiniert sein. 6.10.   Nebelschlussleuchten (UNECE-Regelung Nr. 38, wie in Anhang I aufgeführt) 6.10.1.   Vorhandensein: fakultativ. 6.10.2.   Anzahl: eine oder zwei. 6.10.3.   Anordnung: Die Bedingungen der geometrischen Sichtbarkeit müssen erfüllt sein. 6.10.4.   Anbringungsstelle: 6.10.4.1. In der Breite: Ist nur eine Nebelschlussleuchte vorhanden, so muss sie auf der Seite neben der Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein, die dem im Zulassungsland vorgeschriebenen Fahrtrichtungssinn entgegengesetzt ist. In allen Fällen muss der Abstand zwischen der Nebelschlussleuchte und der Bremsleuchte größer als 100 mm sein. 6.10.4.2. In der Höhe: Über dem Boden: mindestens 400 mm, höchstens 1 900 mm bzw. 2 500 mm, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung des Höchstwertes von 1 900 mm nicht zulässt. 6.10.4.3. In der Länge: am Fahrzeugheck. Geometrische Sichtbarkeit : Horizontalwinkel: 25° nach innen und nach außen Vertikalwinkel: 5° über und unter der Horizontalen. 6.10.6.   Ausrichtung: nach hinten. 6.10.7.   Elektrische Schaltung: darf nur aufleuchten, wenn die Scheinwerfer für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer eingeschaltet sind. Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so muss das Ausschalten der Nebelschlussleuchte unabhängig vom Nebelscheinwerfer erfolgen können. 6.10.8.   Einschaltkontrolleinrichtung: vorgeschrieben. Unabhängige Kontrollleuchte mit konstanter Lichtstärke. 6.11.   Parkleuchten (UNECE-Regelungen Nr. 77 oder 7, wie in Anhang I aufgeführt) 6.11.1.   Vorhandensein: Fahrzeuge können mit Parkleuchten ausgestattet sein. 6.11.2.   Anzahl: entsprechend dem Anbauschema. 6.11.3.   Anordnung: entweder zwei Leuchten vorn und zwei Leuchten hinten oder eine Leuchte auf jeder Seite. 6.11.4.   Anbringungsstelle: 6.11.4.1. In der Breite: Der von der Längsmittelebene des Fahrzeugs am weitesten entfernte Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Sind zwei Leuchten angebracht, so müssen sie sich an den Fahrzeugseiten befinden. 6.11.4.2. In der Höhe: Mindestens 400 mm und höchstens 2 500 mm über dem Boden. 6.11.4.3. In der Länge: keine besonderen Vorschriften. Geometrische Sichtbarkeit : Horizontalwinkel: 45° nach außen, nach vorn und nach hinten. Vertikalwinkel: 15° über und unter der Horizontalen. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 10° verringert sein, wenn die Höhe der Leuchte über dem Boden kleiner ist als 1 500 mm, und auf 5°, wenn diese kleiner ist als 750 mm. 6.11.6.   Ausrichtung: Derart, dass die Leuchten die Sichtbarkeitsbedingungen nach vorn und nach hinten erfüllen. 6.11.7.   Elektrische Schaltung: Die Schaltung muss so ausgeführt sein, dass die Parkleuchten auf derselben Fahrzeugseite unabhängig von anderen Leuchten eingeschaltet werden können. 6.11.8.   Kontrolleinrichtung: Fahrzeuge können mit Kontrolleinrichtungen für Parkleuchten ausgestattet sein. Ist eine Kontrollleuchte vorhanden, so darf sie nicht mit der Kontrollleuchte der Begrenzungsleuchten verwechselt werden können. 6.11.9.   Sonstige Anforderungen: Die Funktion dieser Leuchte darf auch durch gleichzeitiges Einschalten der Begrenzungsleuchte und der Schlussleuchte auf einer Seite des Fahrzeugs erfüllt werden. 6.12.   Umrissleuchten (UNECE-Regelung Nr. 7, wie in Anhang I aufgeführt) 6.12.1.   Vorhandensein: an Zugmaschinen der Klassen R und S mit einer Breite von mehr als 1,80 m fakultativ. An allen anderen Fahrzeugen nicht zulässig. 6.12.2.   Anzahl: zwei von vo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.