Europäische Union

2006/638/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. September 2005 über die Beihilferegelung, die Italien in Form steuerlicher Anreize zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren eingeführt hat, die auf Anlagen in börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3302) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0638. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ben, da die Fondsteilnehmer aufgrund der steuerlichen Anreize verstärkt Anteile an spezialisierten Investmentgesellschaften erwerben und diesen dadurch liquide Mittel und zusätzliche Erträge in Form von Zeichnungs- und Verwaltungsgebühren zufließen. (37) Gemäß der Mitteilung der Kommission zu staatlichen Beihilfen und Risikokapital (16) muss in allen Fällen, in denen eine staatliche Maßnahme die Errichtung eines Fonds oder eines anderen Anlageorganismus vorsieht, auch geprüft werden, ob der Fonds oder Organismus als ein Unternehmen anzusehen ist, das durch eine staatliche Beihilfe begünstigt wird. Im vorliegenden Fall nimmt die Kommission den Standpunkt der italienischen Behörden zur Kenntnis, dass die spezialisierten Investmentgesellschaften, die den reduzierten Steuersatz nach Artikel 12 DL 269/2003 anwenden, reine Vermögensmassen und deshalb grundsätzlich nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag zu betrachten seien. Die Kommission merkt jedoch an, dass sie in manchen Fällen die Form einer Gesellschaft annehmen und als solche in den Genuss von Vorteilen kommen können, auch wenn die Besteuerung der Gesellschaft und des von ihr verwalteten Vermögens getrennt voneinander erfolgt. Die Kommission stellt überdies fest, dass andere Anlagestrukturen ohne Rechtspersönlichkeit von Unternehmen verwaltet werden, die mit anderen Akteuren im Wettbewerb stehen und somit in den Genuss von Vorteilen kommen können. (38) Die Kommission ist der Auffassung, dass die spezialisierten Investmentgesellschaften eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 sind. Dies wird durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Mehrwertsteuer bestätigt. Insbesondere hat der Gerichtshof unlängst entschieden (17), dass die Aktivitäten der SICAV, die in der gemeinsamen Anlage in Wertpapieren bestehen, eine von Steuerpflichtigen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie (18) ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (19) lässt sich aus den Erwägungsgründen der Ersten Richtlinie (20) schließen, dass die Harmonisierung der Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer auf die Beseitigung aller Faktoren abzielt, die die Wettbewerbsbedingungen verfälschen können, um so Wettbewerbsneutralität zu gewährleisten. Da die Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen und die Richtlinien zur Harmonisierung der Umsatzsteuern dasselbe Ziel verfolgen, hält es die Kommission für angezeigt, auf die Rechtsprechung zu den vorgenannten Richtlinien zu verweisen. Dort wird bestätigt, dass die in Rede stehenden Anlagestrukturen, ob in Gesellschaftsform oder nicht, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und deshalb Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. (39) Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass eine Steuervergünstigung für Anleger, die in spezialisierte Anlagestrukturen investieren, im Fall von Unternehmen mit Gesellschaftsform zu einer Begünstigung dieser Gesellschaften führt und im Fall von Anlagestrukturen mit Vertragsform zur Begünstigung der Gesellschaften, die die Anlagestrukturen verwalten. Bei einem Anstieg der Nachfrage nach Anteilen an spezialisierten Anlagestrukturen erhöhen sich auch die Zeichnungs- und Verwaltungsgebühren, die die Investment- bzw. Verwaltungsgesellschaften erhalten. (40) Das Argument, die Maßnahme sei nicht selektiv, weil sie nicht bestimmte Investment- und Verwaltungsgesellschaften wegen ihrer Größe oder Struktur bzw. wegen der Staatsangehörigkeit oder dem Ort der Registereintragung begünstige, ist irrelevant. Es zählt allein die Tatsache, dass die Maßnahme besondere steuerliche Anreize vorsieht, die begrenzt sind auf Investmentgesellschaften, die auf Anlagen in Anteile von börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind, und auf die entsprechenden Verwaltungsgesellschaften. Nach ständiger Rechtsprechung (21) ändert die Tatsache, dass eine Beihilfe nicht auf einen oder mehrere spezifische Empfänger gerichtet ist, sondern einer Reihe von objektiven Kriterien unterliegt, nichts an der selektiven Natur einer staatlichen Maßnahme. Nach Ansicht der Kommission kann im Übrigen das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass den Unternehmen, die spezialisierte Anlagestrukturen verwalten, durch die Maßnahme nur ein indirekter Vorteil entsteht, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (22) stellen direkte Steuervergünstigungen für Investoren, die selbst keine Unternehmen sind, indirekte Beihilfen für die Unternehmen dar, in die sie investieren. (41) Die Kommission ist deshalb zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahme für die Anlagestrukturen und die entsprechenden Verwaltungsgesellschaften mit dem oben dargestellten spezifischen indirekten Vorteil gegenüber anderen Unternehmen verbunden ist, die andere Anlageformen anbieten. Selektiver Vorteil zugunsten der Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung, deren Anteile von spezialisierten Investmentgesellschaften gehalten werden (42) Die Kommission bekräftigt des Weiteren den in ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgebrachten Standpunkt, dass die fragliche Maßnahme Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung begünstigt, deren Anteile von spezialisierten Investmentgesellschaften gehalten werden, die in den Genuss der Steuervergünstigung gemäß Artikel 12 DL 269/2003 kommen. Nach Ansicht der Kommission bietet die Maßnahme Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung, deren Anteile von spezialisierten Investmentgesellschaften gehalten werden, einen indirekten selektiven Vorteil in Form steigender Nachfrage nach ihren Anteilen und einer Erhöhung ihrer Liquidität. Dem Argument, Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung würden durch die Maßnahme in keiner Weise begünstigt, weil Fonds und Anleger nach dem Grundsatz der Profitmaximierung vorgingen, kann nicht gefolgt werden, weil eine günstigere steuerliche Behandlung die Investition automatisch attraktiver macht und so diesen Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung zu einer größeren Liquidität verhilft, ohne dass sie sich aktiv darum bemühen müssen. (43) Ebenso wenig kann dem Argument gefolgt werden, die fragliche Regelung sei eine allgemeine steuerpolitische Maßnahme zur höheren Kapitalisierung von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung in Europa und falle nicht unter die Vorschriften über staatliche Beihilfen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die gewährte Steuervergünstigung nicht zum Ausgleich der erheblichen Unterschiede führt, die zwischen der steuerlichen Behandlung gemeinsamer Anlagen in Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung einerseits und der steuerlichen Behandlung gemeinsamer Anlagen in andere Gesellschaften bzw. einzelner Investitionen in nicht börsennotierte Gesellschaften andererseits bestehen. Ebenso wenig lässt sich die Maßnahme auf der Grundlage der spezifischen Zielsetzung rechtfertigen, da sie auf eine Steuervergünstigung für gemeinsame Anlagen in börsennotierte Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung beschränkt ist und somit weder darauf abstellt, die Kapitalisierung dieser Gesellschaften zu erhöhen, noch in einem angemessenen Verhältnis dazu steht, sondern vor allem davon abhängt, dass die Investitionen bei spezialisierten Investmentgesellschaften getätigt werden. Staatliche Mittel (44) Die Kommission ist der Ansicht, dass die in Rede stehenden Vergünstigungen vom Staat bzw. aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Sie konstatiert, dass Italien hiergegen keinerlei Einwände erhoben hat, und bestätigt die bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgenommene Feststellung, dass es sich um eine vom Staat gewährte Vergünstigung handelt, da dieser auf Steuern verzichtet, die in der Regel der Staatskasse zufließen. Auswirkungen auf den Wettbewerb (45) In Bezug auf die Auswirkungen bestätigt die Kommission ihre bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgenommene Feststellung, dass die Maßnahme den Wettbewerb zwischen Unternehmen verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, da die begünstigten Unternehmen auf internationalen Märkten agieren und mit Handels- und anderen Wirtschaftstätigkeiten auf von starkem Wettbewerb geprägten Märkten aktiv sind. Nach ständiger Rechtsprechung (23) liegt bereits dann eine Verfälschung des Wettbewerbs vor, wenn der Begünstigte einer Beihilfe auf Wettbewerbsmärkten in Konkurrenz zu anderen Unternehmen steht. Die Investmentgesellschaften, die auf Anlagen in Anteile von an einer EU-Börse zum geregelten Markt zugelassenen Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind, agieren auf einem Markt mit umfangreichem innergemeinschaftlichen Handel und stehen in Konkurrenz zu anderen Finanzunternehmen. Von den Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung, deren Anteile von den in Artikel 12 DL 269/2003 genannten spezialisierten Investmentgesellschaften gehalten werden, agieren zumindest einige in Sektoren, in denen Handel zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet. (46) Weder die begrenzten Steuerausfälle von 1,1 Mio. EUR, die die Maßnahme im Jahr 2004 verursacht hat, noch die geringe Zahl der in diesem Jahr tätigen spezialisierten Anlagestrukturen (drei) — gegenüber einer großen Zahl von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung, deren Anteile gehalten wurden, können die Schlussfolgerung der Kommission entkräften, dass die Maßnahme eine Beihilfe darstellt: erstens, weil nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (24) auch eine Beihilfe geringeren Umfangs den Wettbewerb beeinflussen kann, und zweitens, weil Italien nicht ausschließt, dass sich die fragliche Maßnahme in Zukunft erheblich stärker auf die Wirtschaft auswirken kann. Weiter ist anzumerken, dass ihre begrenzten Auswirkungen möglicherweise auch dadurch zu erklären sind, dass die Kommission umgehend ein förmliches Verfahren zur Prüfung der Maßnahme eingeleitet hat, was auch das Verhalten der Akteure beeinflusst haben könnte. Und auch wenn die Zahl der in der EU börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung im Verhältnis zum Umfang der Steuerreduzierung im Jahr 2004 relativ hoch ist, lassen die von Italien vorgelegten Angaben nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Vorteile für die einzelnen Begünstigten unter den Schwellenwert für De-minimis-Beihilfen fallen könnten. (47) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die in Rede stehende Maßnahme (durch die steuerliche Behandlung der Investoren) die Wettbewerbsposition bestimmter, mit kommerziellen Aktivitäten befasster Unternehmen verändert und, soweit diese auf einem gegenüber dem internationalen Wettbewerb offenen Markt agieren, den Wettbewerb verzerrt. Rechtmäßigkeit der Maßnahme (48) Italien hat die Maßnahme ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt und somit gegen seine Verpflichtung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen. Da die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt und ohne vorherige Genehmigung der Kommission durchgeführt wurde, ist sie rechtswidrig. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (49) Die Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar und ist daher vor dem Hintergrund der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen. (50) Die im Schreiben der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens vom 11. Mai 2004 dargelegte Einschätzung, dass im vorliegenden Fall keine der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag genannten Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen zutrifft, aufgrund derer bestimmte staatliche Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind bzw. als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, wurde von den italienischen Behörden nicht ausdrücklich bestritten. Der Kommission liegen keine neuen Hinweise vor, die diesen Befund in Frage stellen würden. (51) Die Vergünstigungen sind im vorliegenden Fall mit keinerlei Ausgaben bzw. mit nicht förderfähigen Ausgaben gemäß den Bestimmungen zur Gruppenfreistellung oder den vorhandenen Leitlinien der Gemeinschaft verbunden. (52) Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen bezüglich Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, finden in diesem Fall keine Anwendung. (53) Auch die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag vorgesehene Möglichkeit zur Genehmigung von Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, findet keine Anwendung, da die Maßnahme für ganz Italien gilt und nicht allein für die Regionen, die Fördergebiete im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) sind. Im Übrigen scheint die Regelung in keiner Weise zur regionalen Entwicklung dieser Regionen beizutragen. (54) Zu der Freistellungsmöglichkeit nach Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b) ist festzustellen, dass die Maßnahme nicht zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im italienischen Wirtschaftsleben beiträgt. Ebenso wenig zielt die Regelung auf die Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes gemäß Artikel 87, Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag ab. (55) Schließlich muss die Maßnahme noch nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag untersucht werden. Danach sind Beihilfen zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässig, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. Die im Rahmen der Maßnahme eingeräumten Steuervergünstigungen sind weder mit spezifischen Investitionen noch mit der Schaffung von Arbeitsplätzen oder spezifischen Projekten verknüpft, die gemäß dem genannten Artikel zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete beitragen, noch stehen sie in einem angemessenen Verhältnis dazu. Sie können nicht auf der Grundlage der in der Mitteilung der Kommission zu staatlichen Beihilfen und Risikokapital (25) angeführten Kriterien als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden, weil die geförderten Investitionen in Gesellschaften getätigt werden, die an einer EU-Börse zum geregelten Markt zugelassen sind, und die italienischen Behörden keinen Nachweis dafür erbracht haben, dass diese Gesellschaften keinen angemessenen Zugang zu Beteiligungskapital hätten und die Kapitalaufnahme für sie mit höheren Kosten verbunden wäre als für andere Gesellschaften. Schließlich verweist die Kommission auf eine Feststellung des Gerichtshofes zu einer anderen, spezifische Investitionen begünstigenden Maßnahme: „noch sei auszuschließen, dass diese Regelung auf Unternehmen in Schwierigkeiten oder Unternehmen angewandt werde, die in sensiblen Wirtschaftssektoren tätig seien, für die spezifische beihilferechtliche Bestimmungen bestünden“ (26) . Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die mit der Maßnahme verbundenen Vorteile zu einer Reduzierung der Aufwendungen führen, die die Begünstigten im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit normalerweise zu tragen hätten, und deshalb als staatliche Betriebsbeihilfen zu betrachten sind, die nach geltender Praxis und Rechtsprechung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (56) Die Kommission stellt abschließend fest, dass die mit der Maßnahme gewährten Steuervergünstigungen staatliche Betriebsbeihilfen darstellen, die unter keine der vorgesehenen Möglichkeiten zur Ausnahme bzw. Freistellung vom grundsätzlichen Verbot staatlicher Beihilfen fallen und deshalb mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Außerdem vertritt sie die Auffassung, dass Italien die Maßnahme rechtswidrig durchgeführt hat. (57) Die Feststellung einer widerrechtlich gewährten und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe hat in der Regel die Rückforderung der Beihilfe zur Folge, damit der vor ihrer Gewährung bestehende Wettbewerbszustand nach Möglichkeit wieder hergestellt wird. (58) Die vorliegende Entscheidung betrifft die Maßnahme an sich und ist sofort zu vollstrecken, einschließlich der Rückforderung der im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung Nr. 659/1999 (27). (59) Zu diesem Zweck hält es die Kommission erstens für notwendig, dass Italien die Beihilfe, die in Form einer niedrigeren Besteuerung der von spezialisierten Investmentgesellschaften mit Anlagen in börsennotierte Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung erzielten Kapitalerträge gewährt wurde, unverzüglich aufhebt und alle Begünstigten, die die steuerlichen Anreize gemäß den nationalen Rechtsvorschriften in Art. 12 DL 269/2003 erhalten haben, von der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Entscheidung der Kommission in Kenntnis setzt. (60) Zweitens muss Italien die Beihilfe von den Investmentgesellschaften bzw. — bei Anlagestrukturen in Vertragsform — von den Unternehmen zurückfordern, die diese verwalten und die zugleich die Erstbegünstigten der Beihilfe sind und als Steuerpflichtige die Ersatzsteuer für die Kapitalerträge an den Staat abzuführen haben. Als Beihilfe zurückzufordern ist die Differenz zwischen der normalen Ersatzsteuer und der beim reduzierten Steuersatz zu entrichtenden Ersatzsteuer, die sich aus den betreffenden Vergünstigungen ergibt. Diese Entscheidung berührt nicht die Möglichkeit, dass die Anlagestrukturen bzw. ihre Verwaltungsgesellschaften von den Teilnehmern einen entsprechenden Betrag einfordern, soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist. Die Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfen schließt jedoch nicht aus, dass einige oder sogar alle der an einzelne Begünstigte gewährten Beihilfen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (28) (61) Die Kommission fordert Italien auf, anhand des Fragebogens im Anhang die geforderten Informationen zu liefern, eine Liste der Finanzintermediäre und anderen von der Rückforderung Betroffenen zu erstellen und genau anzugeben, welche Maßnahmen vorgesehen sind bzw. bereits umgesetzt wurden, um die rechtswidrigen staatlichen Beihilfen rasch und effektiv zurückzufordern. Die Kommission fordert Italien auf, innerhalb von zwei Monaten nach Erlass dieser Entscheidung alle Belege für die erfolgte Einleitung des Verfahrens für die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen (wie Rundschreiben, Rückforderungsbescheide usw.) vorzulegen. (62) Die zurückzufordernden Beträge sind um Zinsen zu erhöhen, deren Höhe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag berechnet wird (29) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilferegelung, die Italien in Form der in Artikel 12 DL 269/2003 vorgesehenen steuerlichen Anreize zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in Anteile von an einer EU-Börse zum geregelten Markt zugelassenen Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind, entgegen den Bestimmungen von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eingeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Italien hebt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf. Artikel 3 1.   Italien setzt innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung alle Finanzintermediäre, darunter auch alle Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind, und alle anderen von der Anwendung der in Artikel 1 genannten staatlichen Beihilferegelung Betroffenen von der Entscheidung der Kommission in Kenntnis, die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären. 2.   Unbeschadet aller im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsmittel ergreift Italien alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfen, die den Begünstigten von den Investmentgesellschaften beziehungsweise von den Unternehmen zur Verwaltung der Anlagestrukturen mit Vertragsform rechtswidrig gewährt wurden. Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Namen der Begünstigten, die Beträge der einzelnen Beihilfen und die Methoden zur Berechnung der Beihilfehöhe. 3.   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich und nach den nationalen Verfahren, damit diese Entscheidung sofort wirksam vollstreckt werden kann. 4.   Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen, die vom Zeitpunkt der Gewährung an die Begünstigten bis zur vollständigen Rückzahlung der Beihilfe zu berechnen sind. Die Berechnung der Zinsen erfolgt gemäß den Bestimmungen in Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004. Artikel 4 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden bzw. vorgesehen sind, um der Entscheidung nachzukommen. Die Mitteilung erfolgt mit Hilfe des Fragebogens im Anhang zu dieser Entscheidung. Innerhalb der gleichen Frist legt Italien alle Belege für die erfolgte Einleitung des Verfahrens zur Rückforderung bei den Empfängern der rechtswidrigen Beihilfen vor. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 6. September 2005. Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 225 vom 9.9.2004, S. 8. (2)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (3)  S. Fußnote 1. (4)   ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. (5)  Der wesentliche Unterschied zwischen den SICAV (Fonds in Form einer Gesellschaft) und den Fonds mit Vertragsform ist die fehlende Trennung von Anlagevermögen und Gesellschaftsvermögen. Die Anteile an den SICAV (Aktien) stellen das Gesellschaftskapital des Unternehmens dar. (6)  Im Hinblick auf die Kapitalerträge von Pensionsfonds führt Artikel 12 DL 269/2003 nicht unmittelbar zur Senkung des anzuwendenden Steuersatzes, da hier spezielle steuerliche Bestimmungen gelten. Doch erhalten Pensionsfonds, die in spezialisierte Anlagestrukturen investieren, eine Steuergutschrift, so dass der damit erzielte Teil der Einnahmen des Fonds faktisch dem ermäßigten Steuersatz von 5 % unterliegt. (7)  Bei geschlossenen Fonds wird die Zahl der emittierten Anteile bei Errichtung des Fonds für mehrere Jahre festgelegt, die Teilnehmer können nicht jederzeit die Auszahlung ihrer Anteile verlangen und auch die Möglichkeit zur Neuemission von Anteilen ist begrenzt. Die offenen Fonds unterliegen keiner dieser Einschränkungen (s. die Maßnahme des Gouverneurs der Banca d’Italia „ Provvedimento del Governatore “ vom 27. August 2003, mit der die Bestimmungen über die OGAW in der vorhergehenden Maßnahme des Gouverneurs vom 20. September 1999 an die neuen Vorschriften für geschlossene Fonds im Dekret Nr. 47 vom 31. Januar 2003 angepasst wurden). (8)  Für geschlossene Fonds: Zwei Monate. (9)  Die Einst

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