Europäische Union

2006/638/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. September 2005 über die Beihilferegelung, die Italien in Form steuerlicher Anreize zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren eingeführt hat, die auf Anlagen in börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3302) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0638. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ufung als Gesellschaft mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung kann — abhängig von den Schwankungen auf den Aktienmärkten — für ein Quartal oder für mehrere Quartale erfolgen. (10)  Die Besteuerung ausländischer Investmentgesellschaften, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/611/EWG fallen, wird von dieser Maßnahme nicht beeinflusst. (11)  Genauer: Während ausländische OGAW, die ihre Kapitalerträge direkt an die einzelnen italienischen Anleger ausschütten, dabei die italienische Quellensteuer anwenden, erhalten italienische Investmentgesellschaften für ihre Einnahmen aus Beteiligungen an ausländischen OGAW zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine Steuerreduzierung; diese erfolgt durch Herauslösung der Einnahmen, die über die ausländischen OGAW erzielt wurden. (12)  Nach Artikel 10-ter des Gesetzes L 77/1983 gehören Kapitalerträge aus nicht unter die Richtlinie 85/611/EWG fallenden Investitionsgesellschaften ausländischen Rechts zum Nettovermögen und unterliegen nicht der Quellensteuer. (13)  Grundsätzlich werden in Italien nur 40 % der Kapitalerträge einer Investmentgesellschaft italienischen Rechts aus Beteiligungen an einer Investmentgesellschaft ausländischen Rechts besteuert, das heißt die im Ausland erzielten Kapitalerträge einer Investmentgesellschaft italienischen Rechts werden faktisch mit 5 % besteuert (die Besteuerung von 40 % der Einnahmen mit 12,5 % entspricht der Erhebung der Ersatzsteuer von 5 %). Durch die zusätzliche Herauslösung aller aus spezialisierten Investmentgesellschaften erzielten Einnahmen, die einem ermäßigten Steuersatz von 5 % unterliegen, verfolgt die Maßnahme das Ziel der Gleichbehandlung aller Anteile an spezialisierten Investmentgesellschaften, gleich ob nach italienischem oder ausländischem Recht. (14)  In Artikel 12 DL 269/2003 wird diese Steuergutschrift in Höhe von 15 % beibehalten, um zu verhindern, dass statt der für spezialisierte Investmentgesellschaften geltenden Ersatzsteuer von 5 % für Anleger, die eine Geschäftstätigkeit betreiben, ein höherer Steuersatz gilt. Diese würden nämlich einer höheren persönlichen Besteuerung unterliegen, wenn sie statt der Steuergutschrift von 15 % nur eine Gutschrift von 5 % (entsprechend der Höhe der von der Investmentgesellschaft entrichteten Ersatzsteuer) erhielten. Die Steuergutschrift von 15 % sorgt dafür, dass die Steuerbelastung nicht infolge eines höheren persönlichen Steuersatzes des Anlegers insgesamt höher ausfällt als 5 %. Damit aber die Anleger bei einer Besteuerung von lediglich 5 % nicht zu Unrecht in den Genuss der gesamten Steuergutschrift von 15 % kommen, wird die Gutschrift durch die Maßnahme auf den Teil beschränkt, der nicht durch die Ersatzbesteuerung der Kapitalerträge abgedeckt ist, d. h. auf 9 %, so dass keine Rückerstattung erfolgen kann und auch keine Verrechnung mit der Ertragsteuer für das Geschäftsjahr, in dem die Einnahmen erzielt wurden. Schließlich erhalten ausländische (gebietsfremde) Investoren für Anlagen in Investmentgesellschaften, die der Besteuerung in Italien unterliegen, zum Ausgleich für die bereits entrichtete Quellensteuer eine Rückerstattung in Höhe von 15 % der von den Investmentgesellschaften ausgeschütteten Kapitalerträge. Mit der Maßnahme wird die Rückerstattung auf 6 % begrenzt, wenn die Erträge von spezialisierten Investmentgesellschaften ausgeschüttet werden, die nach Artikel 12 DL 269/2003 mit einer Ersatzsteuer von nur 5 % belegt wurden. (15)  Im Einklang mit den spezifischen Steuerbestimmungen für Pensionsfonds ergibt sich dieser tatsächliche Steuersatz von 5 % auf die über spezialisierte Investmentgesellschaften erzielten Einnahmen der Pensionsfonds, indem von den Einnahmen aus spezialisierten Investmentgesellschaften ausländischen Rechts (auf die eine Ersatzsteuer von 11 % erhoben wird) ein Anteil von 54,55 % freigestellt wird; die Erhebung der Ersatzsteuer von 11 % auf den verbleibenden Anteil von 45,45 % entspricht dann der Anwendung des Satzes von 5 % auf die Gesamteinnahmen. Die Einnahmen der Pensionsfonds aus spezialisierten Investmentgesellschaften italienischen Rechts wiederum unterliegen der Ersatzsteuer von 11 %, kommen aber in den Genuss einer Steuergutschrift von 6 % zum Ausgleich der von diesen spezialisierten Investmentgesellschaften bereits abgeführten Steuern. (16)   ABl. C 235 vom 21.8.2001, S. 3, Punkt IV.1. (17)  Rechtssache C-8/03, BBL, Rdnrn. 42 und 43. (18)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 von 1977, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35). (19)  Rechtssache 89/81, Hong-Kong Trade Development Council, Slg. 1982, S. 1277, Rdnr. 6. Siehe auch Rechtssache C-317/94, Elida Gibbs, Slg. 1996, S. I-5339, Rdnr. 20. (20)  Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. L 71 vom 14.4.1967, S. 1301). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 77/388/EG (s. Fußnote 19). (21)  Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, S. II-3207, Punkt 40, und verbundene Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Territorio Histórico de Álava u. a./Kommission Slg. 2002, S. II-1385, Rdnr. 58. (22)  Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, S. I-6857, Rdnrn. 24-28, und Rechtssache T-93/02, Confédération nationale du Crédit mutuel/Kommission, Urteil vom 18. Januar 2005, Rdnr. 95. (23)  Rechtssache T-214/95, Het Vlaamse Gewest/Kommission, Slg. 1998, S. II-717. (24)  Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, S. I-959. (25)   ABl. C 235 vom 21.8.2001, S. 3. (26)  Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, S. I-6857, Rdnr. 69. (27)  S. Fußnote 2. (28)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (29)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. ANHANG Informationen zur Durchführung der Entscheidung der Kommission über die Beihilferegelung C 19/2004 — Italien: Steuerliche Anreize zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in börsennotierte Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind 1.   Gesamtzahl der Begünstigten und Gesamtbetrag der zurückzufordernden Beihilfe 1.1 Genaue Angabe, wie der Betrag der von den einzelnen Begünstigten zurückzufordernden steuerlichen Anreize berechnet wird. — Kapital — Zinsen 1.2 Wie hoch ist der zurückzufordernde Gesamtbetrag der rechtswidrig gewährten steuerlichen Anreize, die auf der Grundlage der Regelung gewährt wurden (Bruttogegenwert der Beihilfe, Preise …)? 1.3 Wie hoch ist die Anzahl der Begünstigten, von denen die aufgrund der fraglichen Regelung rechtswidrig gewährten steuerlichen Anreize zurückzufordern sind? 2.   Vorgesehene und bereits getroffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe 2.1 Wir bitten um genaue Angabe, welche Maßnahmen vorgesehen sind und welche bereits im Hinblick auf eine sofortige und wirksame Rückforderung der steuerlichen Anreize eingeleitet wurden. Die Rechtsgrundlage dieser Maßnahmen ist anzugeben. 2.2 Bis wann wird die Rückforderung erfolgt sein? 3.   Informationen zu den einzelnen Begünstigten, die steuerliche Anreize erhalten haben In der anliegenden Tabelle bitten wir um Angabe der Daten eines jeden Begünstigten, von dem die auf der Grundlage der Regelung unrechtmäßig gewährten steuerlichen Anreize zurückzufordern sind. Identität des Begünstigten Betrag der rechtswidrig gewährten Vergünstigung (*1) Valuta: ... rückerstattete Beträge (1) Valuta: ...                                                       (*1)  Betrag der dem Begünstigten bereitgestellten Beihilfe (in Form des Bruttogegenwerts der Beihilfe, Preise …) (1)   (o) erstattete Bruttobeträge (einschließlich Zinsen).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.