Europäische Union

2006/638/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. September 2005 über die Beihilferegelung, die Italien in Form steuerlicher Anreize zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren eingeführt hat, die auf Anlagen in börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3302) (Text von Bedeutung für den EWR)

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27.9.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 268/1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. September 2005 über die Beihilferegelung, die Italien in Form steuerlicher Anreize zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren eingeführt hat, die auf Anlagen in börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3302) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/638/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorstehenden Bestimmungen (1), in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN (1) Am 2. Oktober 2003 ist in Italien mit der Veröffentlichung im italienischen Amtsblatt Nr. 229 vom selben Tag (2. Oktober 2003) das Gesetzesdekret (Decreto Legge) Nr. 269 vom 30. September 2003 mit dem Titel „Disposizioni urgenti per favorire lo sviluppo e per la correzione dell’andamento dei conti pubblici“ (DL 269/2003) in Kraft getreten, das später in das am 25. November 2003 im italienischen Amtsblatt Nr. 274 veröffentlichte Gesetz Nr. 326 vom 24. November 2003 umgewandelt wurde. Nach Artikel 12 DL 269/2003 wird auf Kapitalerträge bestimmter Investmentgesellschaften, die auf Anlagen in Anteile von an einer EU-Börse zum geregelten Markt zugelassenen Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind, anstatt der üblichen, für die nicht spezialisierten Investmentgesellschaften geltenden Ersatz-Körperschaftsteuer in Höhe von 12,5 % nur ein Satz von 5 % erhoben. (2) Mit Schreiben D/56756 vom 22. Oktober 2003 hat die Kommission die italienischen Behörden um ergänzende Angaben zu den in Rede stehenden steuerlichen Anreizen und zu ihrem Inkrafttreten ersucht, um zu klären, ob gegebenenfalls eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag vorliegt. Im selben Schreiben erinnerte die Kommission Italien an seine Verpflichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, sie von jeder beabsichtigten Einführung von Maßnahmen, die Beihilfen darstellen, zu unterrichten. (3) Mit Schreiben A/37737 vom 11. November 2003 und Schreiben A/38138 vom 26. November 2003 haben die italienischen Behörden die erbetenen Angaben geliefert. Am 19. Dezember 2003 (D/58192) erinnerte die Kommission Italien erneut an die Verpflichtungen nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und forderte die italienischen Behörden auf, die etwaigen Beihilfeempfänger auf die im Vertrag und in Artikel 14 des Rates (EG) Nr. 659/1999 (2) vorgesehenen Folgen hinzuweisen, falls festgestellt werde, dass die genannten steuerlichen Anreize eine von der Kommission nicht genehmigte, rechtswidrige Beihilfe darstellen. (4) Mit Schreiben SG 2004 D/202046 vom 11. Mai 2004 hat die Kommission Italien ihren Beschluss vom 7. Mai 2004 mitgeteilt, wegen der steuerlichen Anreize, die Italien mit der fraglichen Maßnahme gewährt hat, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (5) Mit Schreiben A/35463 vom 14. Juli 2004 haben die italienischen Behörden ihre Bemerkungen übermittelt. (6) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde am 9. September 2004 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung (3) aufgefordert. (7) Am 16. und am 27. September 2004 fanden zur Prüfung bestimmter Aspekte der Maßnahme zwei Treffen zwischen Vertretern der Kommission und der italienischen Steuerverwaltung statt. (8) Mit Schreiben A/37679 vom 7. Oktober 2004 ging die Stellungnahme der italienischen Vereinigung für Finanzintermediäre (Assogestioni) ein; diese Stellungnahme wurde von der Kommission mit Schreiben D/57696 vom 28. Oktober 2004 an die italienischen Behörden weitergeleitet, die sich mit Schreiben A/39479 vom 6. Dezember 2004 dazu äußerten. (9) Mit Schreiben A/31490 vom 18. Februar 2005 hat Assogestioni ergänzend zu der Stellungnahme vom 7. Oktober 2004 weitere Bemerkungen übermittelt. Die Kommission hat diese Bemerkungen mit Schreiben D/51366 vom 24. Februar 2005 an die italienischen Behörden weitergeleitet, die mit Schreiben A/32813 vom 4. April 2005 darauf reagiert haben. (10) Mit Schreiben A/31724 vom 28. Februar 2005 ging die Stellungnahme der European Federation of Investment Funds and Companies (FEFSI) ein. Da sie erst nach Ablauf der für die Abgabe von Stellungnahmen festgelegten Frist (s. Randnummer 6) eintraf und im Wesentlichen der Stellungnahme von Assogestioni entsprach, wurde sie weder an Italien weitergeleitet noch im Zusammenhang mit der hier anstehenden Entscheidung berücksichtigt. II.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME Allgemeiner Rahmen (11) In Artikel 12 DL 269/2003 sind steuerliche Anreize zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Investmentgesellschaften) vorgesehen, die dem italienischen Recht unterliegen. Insbesondere wird ab dem Haushaltsjahr, in dem bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, auf die Kapitalerträge von Unternehmen, die sich auf die Investition in Anteile von in der EU börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert haben („spezialisierte Investmentgesellschaften“), anstatt der üblichen Ersatz-Körperschaftsteuer von 12,5 % ein Satz von 5 % erhoben. Gemäß dem italienischen System zur Besteuerung gemeinsamer Anlagen wird diese Steuer von den Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren jedes Jahr erhoben; Besteuerungsgrundlage ist dabei der jährliche Zuwachs ihres täglich festgestellten Vermögens („Kapitalerträge“). Auf diese Weise wird der potenzielle Wertzuwachs besteuert, den die Anleger über solche Investmentgesellschaften erzielen. Bei Ausschüttung der Erträge müssen die Anleger dann keine weiteren Steuern mehr abführen. (12) Diese Maßnahme führt in Italien zur Änderung der steuerlichen Behandlung der Kapitalerträge verschiedener Investmentgesellschaften, darunter die geregelten offenen Investmentfonds, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (4) fallen, die so genannten „historischen Luxemburger Fonds“, die Investmentgesellschaften mit variablem Grundkapital („sociétés d'investissement à capital variable“, SICAV) und die geschlossenen Investmentfonds, so wie es in den gesetzlichen Regelungen für diese Investmentfirmen vorgesehen ist. Relevant sind in diesem Zusammenhang die folgenden Bestimmungen des italienischen Rechts: a) Artikel 9 und 10-ter des Gesetzes Nr. 77 vom 23. März 1983 über die steuerliche Behandlung der Kapitalerträge offener Investmentfonds; b) Artikel 11-bis des Gesetzesdekrets Nr. 512 vom 30. September 1983 über die steuerliche Behandlung der Kapitalerträge bestimmter Investmentfonds wie z. B. der so genannten „historischen Luxemburger Fonds“; c) Artikel 11 des Gesetzes Nr. 344 vom 14. August 1993 über die steuerliche Behandlung der Kapitalerträge geschlossener Investmentfonds; d) Artikel 14 des Gesetzesdekrets Nr. 84 vom 25. Januar 1992 über die steuerliche Behandlung der Kapitalerträge von SICAV; e) Artikel 7 und 9 des Gesetzesdekrets Nr. 461 vom 21. November 1997 über die Besteuerung der Kapitalerträge und anderen Einkünfte in Italien ansässiger Investoren; f) Artikel 14 des Gesetzesdekrets Nr. 124 vom 21. April 1993 über die Besteuerung der Kapitalerträge von Pensionsfonds. (13) Die in Rede stehenden Anlagestrukturen bestehen aus gemeinsamen Anlagen in Obligationen, Aktien und andere Wertpapiere oder Wertpapierzertifikate börsennotierter und unnotierter Gesellschaften im gemeinsamen Interesse der Mehrheit der Investoren („Fondsteilnehmer“ oder „Unterzeichner“). Dabei kann es sich um einen Investmentfonds mit Vertragsform ohne Rechtspersönlichkeit (Unit Trust oder allgemeiner Investmentfonds) handeln, dessen Vermögen von einer eigenständigen Verwaltungsgesellschaft geführt wird, oder um eine Investmentgesellschaft (z. B. eine SICAV) (5) oder einen Pensionsfonds (6). Bei den allgemeinen Investmentfonds wird zwischen „offenen“ und „geschlossenen“ Fonds unterschieden (7). (14) Laut Artikel 12 DL 269/2003 wird ab dem Haushaltsjahr, in dem die Maßnahme in Kraft tritt, bei den im DL genannten spezialisierten Investmentgesellschaften auf die Kapitalerträge, die aus dem jährlichen Zuwachs ihres täglich festgestellten Vermögens bestehen, anstatt des üblichen Steuersatzes von 12,5 % ein Satz von 5 % erhoben. (15) Nach Artikel 12 DL 269/2003 gelten Investmentgesellschaften unter den folgenden Bedingungen als spezialisiert: a) wenn ihre Satzung explizit vorsieht, dass mindestens zwei Drittel ihres Vermögens in Anteilen an börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung angelegt sind, und b) wenn — nach Ablauf eines Jahres ab der Errichtung des Fonds bzw. der Anpassung der Satzung an die genannte gesetzliche Bestimmung — der Wert ihrer Anteile an den oben genannten börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung mindestens zwei Drittel der Vermögenswerte beträgt, die sie im Laufe eines Kalenderjahres für die Dauer von mindestens einem Sechstel der Gesamtzahl der Tage (8) gehalten haben, an denen der Fonds laut den Finanzausweisen tätig war. (16) Gemäß Artikel 12 DL 269/2003 sind Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung (so genannte „Small Caps“) Unternehmen, deren Marktkapitalisierung, ermittelt anhand der am letzten Tag jedes Quartals (9) festgestellten Preise, 800 Mio. Euro nicht übersteigt. (17) Die Bestimmung gilt ab dem Haushaltsjahr, in dem die Anpassung der Satzung der Investmentgesellschaft erfolgte, beziehungsweise bei neu errichteten Investmentgesellschaften ab Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit; auf diese Weise wird ausdrücklich ihre Verpflichtung festgelegt, mindestens zwei Drittel ihres Gesamtvermögens in Anteile von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung zu investieren, die an einer EU-Börse zum geregelten Markt zugelassen sind. (18) Mit dieser Regelung werden die steuerlichen Bestimmungen für die verschiedenen in Italien existierenden Investmentgesellschaften geändert. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in Italien beziehungsweise nach italienischem Recht verwaltet werden und dort der für ihre Kapitalerträge anfallenden Ersatzsteuer unterliegen, oder ob es ausländische Gesellschaften sind, die hinsichtlich der an die italienischen Fondsteilnehmer ausgeschütteten Kapitalerträge der Besteuerung in Italien unterliegen. Das führt auch zur Änderung der in der genannten Richtlinie 85/611/EWG des Rates geregelten steuerlichen Vorschriften für Investmentgesellschaften ausländischen Rechts (harmonisierte ausländische OGAW), (10) deren Kapitalerträge an italienische Anleger ausgeschüttet werden oder deren Anteile von italienischen Investmentgesellschaften gehalten werden. (11) (19) Zur Klärung der Fragen, welche Wirkungen die Maßnahme hat und wie dadurch die Steuerreduzierung indirekt auch auf nicht spezialisierte Investmentgesellschaften und andere Fondsteilnehmer erweitert wird, müssen sämtliche in Artikel 12 DL 269/2003 geänderten steuerlichen Vorschriften zu den Kapitalerträgen der Investmentgesellschaften und ihrer Fondsteilnehmer im Einzelnen überprüft werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen „Investmentgesellschaften, die als Finanzintermediäre agieren und deren Kapitalerträge in Italien der Ersatzsteuer unterliegen“ und „Investmentgesellschaften, die als Teilnehmer an anderen Investmentgesellschaften der Ersatzsteuer unterliegen“, weil ein und dieselbe Investmentgesellschaft zum einen als Finanzintermediär (durch Anlagen in Wertpapieren) und zum anderen als Fondsteilnehmer (durch Investition in andere Investmentgesellschaften) fungieren kann. Die Einnahmen anderer Anleger, die der für Investmentgesellschaften geltenden Ersatzsteuer nicht unterliegen, werden in einem eigenen Kapitel behandelt. Steuerliche Behandlung der Kapitalerträge, die Investmentgesellschaften in ihrer Funktion als Finanzintermediäre erzielen und die in Italien der Ersatzsteuer unterliegen (20) Investmentgesellschaften unterliegen in Italien generell nicht der Körperschaftsteuer. Alle ihre Kapitalerträge werden jedoch mit einer auf das Nettobetriebsergebnis fälligen Ersatzsteuer in Höhe von 12,5 % belegt. Sie ist in der Regel eine endgültige Steuer, die alle weiteren auf die ausgeschütteten Kapitalerträge der Investmentgesellschaften anwendbaren Steuern ersetzt. (21) Zur Ermittlung der Kapitalerträge wird vom Nettofondsvermögen am Jahresende vor Ersatzsteuer, zuzüglich Rückerstattungen und ggf. während des Jahres ausgeschütteter Kapitalerträge, Folgendes abgezogen: das Nettovermögen des Fonds zu Beginn des Jahres, die Einnahmen aus der Beteiligung an Investmentfonds, die der Ersatzsteuer unterliegen, sowie die steuerpflichtigen und die nicht steuerpflichtigen Einnahmen. (12) (22) Durch die Erhebung einer Ersatzsteuer auf die Kapitalerträge der spezialisierten Investmentgesellschaften in Höhe von 5 % bewirkt Artikel 12 DL 269/2003 eine Änderung der italienischen Steuerbestimmungen. Steuerliche Behandlung der Kapitalerträge, die Investmentgesellschaften in ihrer Funktion als Teilnehmer an anderen Investmentgesellschaften erzielen und die der Ersatzsteuer unterliegen (23) Gemäß den allgemeinen Steuerbestimmungen sind alle mit der Ersatzsteuer belegten Einnahmen, die die Investmentgesellschaften an die eigenen Fondsteilnehmer (einschließlich anderer Investmentgesellschaften) ausschütten, von jeder weiteren Besteuerung befreit. Mit der in Rede stehenden Maßnahme wird diese Freistellung für die Einnahmen der spezialisierten Investmentgesellschaften (auf die eine Ersatzsteuer mit dem reduzierten Satz von 5 % erhoben wird) beibehalten. Darüber hinaus führt die Maßnahme dazu, dass die effektive Besteuerung der Kapitalerträge nicht spezialisierter Investmentgesellschaften aus Beteiligungen an spezialisierten Investmentgesellschaften ausländischen Rechts, die nicht der italienischen Ersatzsteuer unterliegen, so weit reduziert wird, dass sie der Ersatzsteuer von 5 % entspricht. (13) Steuerliche Behandlung der anfallenden bzw. an andere Anleger ausgeschütteten Kapitalerträge von Investmentgesellschaften, die nicht der Ersatzsteuer unterliegen (24) Die Kapitalerträge italienischer Anleger aus Investmentgesellschaften italienischen oder ausländischen Rechts unterliegen in Italien keiner weiteren Besteuerung, da von der Investmentgesellschaft bereits eine Quellensteuer einbehalten wurde. Wenn der Anleger jedoch selbst als Handelsunternehmen fungiert, gehören diese Einnahmen zum Betriebsertrag, der einem Steuersatz von 33 % unterliegt. Diese Unternehmen werden insofern begünstigt, als ihnen zum vollständigen Ausgleich der Doppelbesteuerung der bezogenen Kapitalerträge eine Steuergutschrift von 15 % zusteht. Die Regelung bestätigt im Wesentlichen die vorgenannte Steuergutschrift auch dann, wenn die Einnahmen aus spezialisierten Investmentgesellschaften erzielt wurden. (14) (25) Gemäß Artikel 18 des einheitlichen Texts über die Einkommensteuern (TUIR) unterliegen die von Investmentgesellschaften ausländischen Rechts an italienische Anleger gezahlten Kapitalerträge einer Quellensteuer von 12,5 %. Mit der Maßnahme wird dieser Satz auf 5 % reduziert, wenn die Erträge von spezialisierten Investmentgesellschaften ausgeschüttet werden. Damit wird sichergestellt, dass Anleger, die in Investmentgesellschaften ausländischen Rechts und solche, die in Gesellschaften italienischen Rechts investieren, gleich behandelt werden. (26) Die Erträge der Investmentgesellschaften tragen zum Betriebsergebnis der Pensionsfonds bei, die deren Anteile halten. Sie unterliegen einer Ersatzsteuer von 11 %. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der Erträge der Pensionsfonds ist eine Steuergutschrift von 15 % der Erträge vorgesehen, die mit der von den Pensionsfonds zu entrichtenden Ersatzsteuer verrechnet wird. Mit der Maßnahme wird das neue System zur reduzierten Besteuerung der spezialisierten Investmentgesellschaften an die Regelung für die steuerliche Behandlung der Pensionsfonds angepasst. (27) Parallel zur Senkung der für die spezialisierten Investmentgesellschaften geltenden Ersatzsteuer wird mit der Maßnahme auch die Steuergutschrift für die Erträge aus spezialisierten Investmentgesellschaften italienischen Rechts auf 6 % verringert. Außerdem wird in Artikel 12 DL 269/2003 festgelegt, dass für den von spezialisierten Investmentgesellschaften ausländischen Rechts erzeugten Teil des Vermögens von Pensionsfonds statt des normalen Steuersatzes von 11 % lediglich eine Ersatzsteuer in Höhe von 5 % anfällt. (15) III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES PRÜFVERFAHRENS (28) Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass die Maßnahme zugunsten der spezialisierten Investmentgesellschaften und der Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung, deren Anteile von ihnen gehalten werden, alle Kriterien einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt. Die Kommission äußerte aber keine Zweifel hinsichtlich der den Fondsteilnehmern eingeräumten Reduzierung der direkten Steuer, da es sich dabei um eine allgemeine Maßnahme handelt, die alle Anleger betrifft. (29) Zum möglichen Vorliegen einer Beihilfe zugunsten spezialisierter Investmentgesellschaften hat die Kommission festgestellt, dass diese als „Unternehmen“ im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten sind, da sie entweder eigenständige wirtschaftliche Einheiten mit Gesellschaftsform sind oder getrennte Vermögen unter der Verwaltung von Unternehmen, die auf den Investmentmärkten untereinander im Wettbewerb stehen. Weiter hat die Kommission angemerkt, dass die spezialisierten Investmentgesellschaften entweder direkt durch einen niedrigeren Steuersatz begünstigt werden oder indirekt durch zusätzliche Investitionen der Fondsteilnehmer, die niedriger besteuert werden, wenn sie überwiegend in börsennotierte Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung investieren. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die fraglichen Vergünstigungen nicht von der Anzahl der von diesen Investmentgesellschaften gehaltenen Anteile an Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung abhängen, sondern ausschließlich von ihrem Status als spezialisierte Investmentgesellschaften. (30) Im Hinblick auf die Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung hat die Kommission unterstrichen, dass diejenigen von ihnen, deren Anteile von spezialisierten Investmentgesellschaften gehalten werden, durch die Maßnahme indirekt bevorzugt werden, da sie leichter Zugang zu Kapital erhalten und somit ihre Liquidität erhöhen können. Der Vorteil ergibt sich hier weder aus dem Betriebsergebnis noch aus anderen Bedingungen oder aus den von ihnen getätigten Investitionen, sondern allein aus dem Status einer Gesellschaft mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung, die an einer EU-Börse zum geregelten Markt zugelassen ist. IV.   BEMERKUNGEN ITALIENS UND BETEILIGTER DRITTER (31) Sowohl Italien als auch Assogestione haben geltend gemacht, dass die betreffenden Investmentgesellschaften nicht als Unternehmen zu betrachten seien. Es handle sich um reine Vermögensmassen, die von separaten Unternehmen verwaltet würden. Diese unterlägen den normalen Ertragsteuern und erhielten keine Steuervergünstigung gemäß Artikel 12 DL 269/2003. (32) Italien und Assogestione haben des Weiteren erklärt, die in Rede stehende Regelung sei als allgemeine steuerpolitische Maßnahme zu betrachten, die direkt den Anlegern zugute komme und sich auf die Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung und auf die Investmentgesellschaften nur indirekt auswirke. Die Maßnahme ziele auf die verstärkte Förderung der Marktkapitalisierung von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung (gegenüber den anderen an den EU-Börsen notierten Gesellschaften) und falle deshalb nicht in den Anwendungsbereich des Systems zur Kontrolle der staatlichen Beihilfen. Die Maßnahme sei weder als Beihilfe für die spezialisierten Investmentgesellschaften zu betrachten noch als Beihilfe zugunsten bestimmter Verwaltungsgesellschaften. Die italienischen Behörden machten geltend, dass die Regelung allen Unternehmen offen stehe, die bestimmte, vor allem auf Anlagen in börsennotierte Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung abzielende Anlagestrukturen schaffen, und stelle deshalb eine allgemeine Maßnahme dar. (33) Somit beeinflusse die Maßnahme auch nicht den Wettbewerb, da sie allen europäischen Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung den Zugang zu Kapital erleichtere. Sie könne zudem nicht als Beihilfe für die genannten Gesellschaften betrachtet werden, weil sich die Investment- bzw. Verwaltungsgesellschaften bei den zu treffenden Anlageentscheidungen am Ziel der Gewinnmaximierung orientierten. (34) Assogestioni hat detaillierte Angaben zur Funktionsweise der Regelung im Zeitraum nach ihrer Einführung (d. h. im Jahr 2004) vorgelegt. Ende 2004 gab es drei spezialisierte Anlagestrukturen: zwei bereits vorhandene Fonds, die ihre Satzung so geändert hatten, dass sie vorwiegend Anteile an börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung hielten, und einen neuen Fonds. Laut Assogestioni hat die Maßnahme im Jahr 2004 nur sehr geringe steuerliche Kosten verursacht. Auf der Grundlage der von Assogestione vorgelegten Daten für das Jahr 2004 errechnete die Kommission Steuerausfälle in Höhe von ca. 1,1 Mio. EUR; dabei wurden auch die Anpassungen zum Ausgleich der Übertragung latenter Steuergutschriften aus den Vorjahren berücksichtigt. Nach Ansicht Italiens wie der Beteiligten beweisen diese Daten, dass die Auswirkungen der fraglichen Maßnahme auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel minimal sind, da auch die Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung und die im Ausland ansässigen Investmentgesellschaften von den indirekten Auswirkungen der in Rede stehenden Steuervergünstigung profitieren können. V.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME Staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag (35) Nach Würdigung der Bemerkungen der italienischen Behörden und der Stellungnahmen anderer Beteiligter bleibt die Kommission bei ihrem Standpunkt, wonach die den Anlegern zugute kommende Steuervergünstigung eine staatliche Beihilfe darstellt, und zwar sowohl für die Investmentgesellschaften, die auf Anlagen in Anteile börsennotierter Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind, als auch für diese börsennotierten Gesellschaften selbst, deren Anteile von den spezialisierten Investmentgesellschaften gehalten werden, weil sie alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angeführten Kriterien erfüllt. Selektiver Vorteil zugunsten spezialisierter Investmentgesellschaften (36) Die Kommission bekräftigt das in ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgebrachte Argument, dass manche Investmentgesellschaften Unternehmen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag sind und deshalb in den Genuss der Steuervergünstigung nach Artikel 12 DL 269/2003 kommen können. Sie vertritt die Ansicht, dass die spezialisierten Investmentgesellschaften zwar keinen unmittelbaren Vorteil aus der ihren Teilnehmern zugestandenen Steuervergünstigung ziehen, gleichwohl aber einen mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil davon ha

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.