27.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/1


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. September 2005

über die Beihilferegelung, die Italien in Form steuerlicher Anreize zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren eingeführt hat, die auf Anlagen in börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3302)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/638/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorstehenden Bestimmungen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Am 2. Oktober 2003 ist in Italien mit der Veröffentlichung im italienischen Amtsblatt Nr. 229 vom selben Tag (2. Oktober 2003) das Gesetzesdekret (Decreto Legge) Nr. 269 vom 30. September 2003 mit dem Titel „Disposizioni urgenti per favorire lo sviluppo e per la correzione dell’andamento dei conti pubblici“ (DL 269/2003) in Kraft getreten, das später in das am 25. November 2003 im italienischen Amtsblatt Nr. 274 veröffentlichte Gesetz Nr. 326 vom 24. November 2003 umgewandelt wurde. Nach Artikel 12 DL 269/2003 wird auf Kapitalerträge bestimmter Investmentgesellschaften, die auf Anlagen in Anteile von an einer EU-Börse zum geregelten Markt zugelassenen Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind, anstatt der üblichen, für die nicht spezialisierten Investmentgesellschaften geltenden Ersatz-Körperschaftsteuer in Höhe von 12,5 % nur ein Satz von 5 % erhoben.

(2)

Mit Schreiben D/56756 vom 22. Oktober 2003 hat die Kommission die italienischen Behörden um ergänzende Angaben zu den in Rede stehenden steuerlichen Anreizen und zu ihrem Inkrafttreten ersucht, um zu klären, ob gegebenenfalls eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag vorliegt. Im selben Schreiben erinnerte die Kommission Italien an seine Verpflichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, sie von jeder beabsichtigten Einführung von Maßnahmen, die Beihilfen darstellen, zu unterrichten.

(3)

Mit Schreiben A/37737 vom 11. November 2003 und Schreiben A/38138 vom 26. November 2003 haben die italienischen Behörden die erbetenen Angaben geliefert. Am 19. Dezember 2003 (D/58192) erinnerte die Kommission Italien erneut an die Verpflichtungen nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und forderte die italienischen Behörden auf, die etwaigen Beihilfeempfänger auf die im Vertrag und in Artikel 14 des Rates (EG) Nr. 659/1999 (2) vorgesehenen Folgen hinzuweisen, falls festgestellt werde, dass die genannten steuerlichen Anreize eine von der Kommission nicht genehmigte, rechtswidrige Beihilfe darstellen.

(4)

Mit Schreiben SG 2004 D/202046 vom 11. Mai 2004 hat die Kommission Italien ihren Beschluss vom 7. Mai 2004 mitgeteilt, wegen der steuerlichen Anreize, die Italien mit der fraglichen Maßnahme gewährt hat, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(5)

Mit Schreiben A/35463 vom 14. Juli 2004 haben die italienischen Behörden ihre Bemerkungen übermittelt.

(6)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde am 9. September 2004 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung (3) aufgefordert.

(7)

Am 16. und am 27. September 2004 fanden zur Prüfung bestimmter Aspekte der Maßnahme zwei Treffen zwischen Vertretern der Kommission und der italienischen Steuerverwaltung statt.

(8)

Mit Schreiben A/37679 vom 7. Oktober 2004 ging die Stellungnahme der italienischen Vereinigung für Finanzintermediäre (Assogestioni) ein; diese Stellungnahme wurde von der Kommission mit Schreiben D/57696 vom 28. Oktober 2004 an die italienischen Behörden weitergeleitet, die sich mit Schreiben A/39479 vom 6. Dezember 2004 dazu äußerten.

(9)

Mit Schreiben A/31490 vom 18. Februar 2005 hat Assogestioni ergänzend zu der Stellungnahme vom 7. Oktober 2004 weitere Bemerkungen übermittelt. Die Kommission hat diese Bemerkungen mit Schreiben D/51366 vom 24. Februar 2005 an die italienischen Behörden weitergeleitet, die mit Schreiben A/32813 vom 4. April 2005 darauf reagiert haben.

(10)

Mit Schreiben A/31724 vom 28. Februar 2005 ging die Stellungnahme der European Federation of Investment Funds and Companies (FEFSI) ein. Da sie erst nach Ablauf der für die Abgabe von Stellungnahmen festgelegten Frist (s. Randnummer 6) eintraf und im Wesentlichen der Stellungnahme von Assogestioni entsprach, wurde sie weder an Italien weitergeleitet noch im Zusammenhang mit der hier anstehenden Entscheidung berücksichtigt.

II.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

Allgemeiner Rahmen

(11)

In Artikel 12 DL 269/2003 sind steuerliche Anreize zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Investmentgesellschaften) vorgesehen, die dem italienischen Recht unterliegen. Insbesondere wird ab dem Haushaltsjahr, in dem bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, auf die Kapitalerträge von Unternehmen, die sich auf die Investition in Anteile von in der EU börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert haben („spezialisierte Investmentgesellschaften“), anstatt der üblichen Ersatz-Körperschaftsteuer von 12,5 % ein Satz von 5 % erhoben. Gemäß dem italienischen System zur Besteuerung gemeinsamer Anlagen wird diese Steuer von den Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren jedes Jahr erhoben; Besteuerungsgrundlage ist dabei der jährliche Zuwachs ihres täglich festgestellten Vermögens („Kapitalerträge“). Auf diese Weise wird der potenzielle Wertzuwachs besteuert, den die Anleger über solche Investmentgesellschaften erzielen. Bei Ausschüttung der Erträge müssen die Anleger dann keine weiteren Steuern mehr abführen.

(12)

Diese Maßnahme führt in Italien zur Änderung der steuerlichen Behandlung der Kapitalerträge verschiedener Investmentgesellschaften, darunter die geregelten offenen Investmentfonds, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (4) fallen, die so genannten „historischen Luxemburger Fonds“, die Investmentgesellschaften mit variablem Grundkapital („sociétés d'investissement à capital variable“, SICAV) und die geschlossenen Investmentfonds, so wie es in den gesetzlichen Regelungen für diese Investmentfirmen vorgesehen ist. Relevant sind in diesem Zusammenhang die folgenden Bestimmungen des italienischen Rechts:

a)

Artikel 9 und 10-ter des Gesetzes Nr. 77 vom 23. März 1983 über die steuerliche Behandlung der Kapitalerträge offener Investmentfonds;

b)

Artikel 11-bis des Gesetzesdekrets Nr. 512 vom 30. September 1983 über die steuerliche Behandlung der Kapitalerträge bestimmter Investmentfonds wie z. B. der so genannten „historischen Luxemburger Fonds“;

c)

Artikel 11 des Gesetzes Nr. 344 vom 14. August 1993 über die steuerliche Behandlung der Kapitalerträge geschlossener Investmentfonds;

d)

Artikel 14 des Gesetzesdekrets Nr. 84 vom 25. Januar 1992 über die steuerliche Behandlung der Kapitalerträge von SICAV;

e)

Artikel 7 und 9 des Gesetzesdekrets Nr. 461 vom 21. November 1997 über die Besteuerung der Kapitalerträge und anderen Einkünfte in Italien ansässiger Investoren;

f)

Artikel 14 des Gesetzesdekrets Nr. 124 vom 21. April 1993 über die Besteuerung der Kapitalerträge von Pensionsfonds.

(13)

Die in Rede stehenden Anlagestrukturen bestehen aus gemeinsamen Anlagen in Obligationen, Aktien und andere Wertpapiere oder Wertpapierzertifikate börsennotierter und unnotierter Gesellschaften im gemeinsamen Interesse der Mehrheit der Investoren („Fondsteilnehmer“ oder „Unterzeichner“). Dabei kann es sich um einen Investmentfonds mit Vertragsform ohne Rechtspersönlichkeit (Unit Trust oder allgemeiner Investmentfonds) handeln, dessen Vermögen von einer eigenständigen Verwaltungsgesellschaft geführt wird, oder um eine Investmentgesellschaft (z. B. eine SICAV) (5) oder einen Pensionsfonds (6). Bei den allgemeinen Investmentfonds wird zwischen „offenen“ und „geschlossenen“ Fonds unterschieden (7).

(14)

Laut Artikel 12 DL 269/2003 wird ab dem Haushaltsjahr, in dem die Maßnahme in Kraft tritt, bei den im DL genannten spezialisierten Investmentgesellschaften auf die Kapitalerträge, die aus dem jährlichen Zuwachs ihres täglich festgestellten Vermögens bestehen, anstatt des üblichen Steuersatzes von 12,5 % ein Satz von 5 % erhoben.

(15)

Nach Artikel 12 DL 269/2003 gelten Investmentgesellschaften unter den folgenden Bedingungen als spezialisiert:

a)

wenn ihre Satzung explizit vorsieht, dass mindestens zwei Drittel ihres Vermögens in Anteilen an börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung angelegt sind, und

b)

wenn — nach Ablauf eines Jahres ab der Errichtung des Fonds bzw. der Anpassung der Satzung an die genannte gesetzliche Bestimmung — der Wert ihrer Anteile an den oben genannten börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung mindestens zwei Drittel der Vermögenswerte beträgt, die sie im Laufe eines Kalenderjahres für die Dauer von mindestens einem Sechstel der Gesamtzahl der Tage (8) gehalten haben, an denen der Fonds laut den Finanzausweisen tätig war.

(16)

Gemäß Artikel 12 DL 269/2003 sind Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung (so genannte „Small Caps“) Unternehmen, deren Marktkapitalisierung, ermittelt anhand der am letzten Tag jedes Quartals (9) festgestellten Preise, 800 Mio. Euro nicht übersteigt.

(17)

Die Bestimmung gilt ab dem Haushaltsjahr, in dem die Anpassung der Satzung der Investmentgesellschaft erfolgte, beziehungsweise bei neu errichteten Investmentgesellschaften ab Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit; auf diese Weise wird ausdrücklich ihre Verpflichtung festgelegt, mindestens zwei Drittel ihres Gesamtvermögens in Anteile von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung zu investieren, die an einer EU-Börse zum geregelten Markt zugelassen sind.

(18)

Mit dieser Regelung werden die steuerlichen Bestimmungen für die verschiedenen in Italien existierenden Investmentgesellschaften geändert. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in Italien beziehungsweise nach italienischem Recht verwaltet werden und dort der für ihre Kapitalerträge anfallenden Ersatzsteuer unterliegen, oder ob es ausländische Gesellschaften sind, die hinsichtlich der an die italienischen Fondsteilnehmer ausgeschütteten Kapitalerträge der Besteuerung in Italien unterliegen. Das führt auch zur Änderung der in der genannten Richtlinie 85/611/EWG des Rates geregelten steuerlichen Vorschriften für Investmentgesellschaften ausländischen Rechts (harmonisierte ausländische OGAW), (10) deren Kapitalerträge an italienische Anleger ausgeschüttet werden oder deren Anteile von italienischen Investmentgesellschaften gehalten werden. (11)

(19)

Zur Klärung der Fragen, welche Wirkungen die Maßnahme hat und wie dadurch die Steuerreduzierung indirekt auch auf nicht spezialisierte Investmentgesellschaften und andere Fondsteilnehmer erweitert wird, müssen sämtliche in Artikel 12 DL 269/2003 geänderten steuerlichen Vorschriften zu den Kapitalerträgen der Investmentgesellschaften und ihrer Fondsteilnehmer im Einzelnen überprüft werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen „Investmentgesellschaften, die als Finanzintermediäre agieren und deren Kapitalerträge in Italien der Ersatzsteuer unterliegen“ und „Investmentgesellschaften, die als Teilnehmer an anderen Investmentgesellschaften der Ersatzsteuer unterliegen“, weil ein und dieselbe Investmentgesellschaft zum einen als Finanzintermediär (durch Anlagen in Wertpapieren) und zum anderen als Fondsteilnehmer (durch Investition in andere Investmentgesellschaften) fungieren kann. Die Einnahmen anderer Anleger, die der für Investmentgesellschaften geltenden Ersatzsteuer nicht unterliegen, werden in einem eigenen Kapitel behandelt.

Steuerliche Behandlung der Kapitalerträge, die Investmentgesellschaften in ihrer Funktion als Finanzintermediäre erzielen und die in Italien der Ersatzsteuer unterliegen

(20)

Investmentgesellschaften unterliegen in Italien generell nicht der Körperschaftsteuer. Alle ihre Kapitalerträge werden jedoch mit einer auf das Nettobetriebsergebnis fälligen Ersatzsteuer in Höhe von 12,5 % belegt. Sie ist in der Regel eine endgültige Steuer, die alle weiteren auf die ausgeschütteten Kapitalerträge der Investmentgesellschaften anwendbaren Steuern ersetzt.

(21)

Zur Ermittlung der Kapitalerträge wird vom Nettofondsvermögen am Jahresende vor Ersatzsteuer, zuzüglich Rückerstattungen und ggf. während des Jahres ausgeschütteter Kapitalerträge, Folgendes abgezogen: das Nettovermögen des Fonds zu Beginn des Jahres, die Einnahmen aus der Beteiligung an Investmentfonds, die der Ersatzsteuer unterliegen, sowie die steuerpflichtigen und die nicht steuerpflichtigen Einnahmen. (12)

(22)

Durch die Erhebung einer Ersatzsteuer auf die Kapitalerträge der spezialisierten Investmentgesellschaften in Höhe von 5 % bewirkt Artikel 12 DL 269/2003 eine Änderung der italienischen Steuerbestimmungen.

Steuerliche Behandlung der Kapitalerträge, die Investmentgesellschaften in ihrer Funktion als Teilnehmer an anderen Investmentgesellschaften erzielen und die der Ersatzsteuer unterliegen

(23)

Gemäß den allgemeinen Steuerbestimmungen sind alle mit der Ersatzsteuer belegten Einnahmen, die die Investmentgesellschaften an die eigenen Fondsteilnehmer (einschließlich anderer Investmentgesellschaften) ausschütten, von jeder weiteren Besteuerung befreit. Mit der in Rede stehenden Maßnahme wird diese Freistellung für die Einnahmen der spezialisierten Investmentgesellschaften (auf die eine Ersatzsteuer mit dem reduzierten Satz von 5 % erhoben wird) beibehalten. Darüber hinaus führt die Maßnahme dazu, dass die effektive Besteuerung der Kapitalerträge nicht spezialisierter Investmentgesellschaften aus Beteiligungen an spezialisierten Investmentgesellschaften ausländischen Rechts, die nicht der italienischen Ersatzsteuer unterliegen, so weit reduziert wird, dass sie der Ersatzsteuer von 5 % entspricht. (13)

Steuerliche Behandlung der anfallenden bzw. an andere Anleger ausgeschütteten Kapitalerträge von Investmentgesellschaften, die nicht der Ersatzsteuer unterliegen

(24)

Die Kapitalerträge italienischer Anleger aus Investmentgesellschaften italienischen oder ausländischen Rechts unterliegen in Italien keiner weiteren Besteuerung, da von der Investmentgesellschaft bereits eine Quellensteuer einbehalten wurde. Wenn der Anleger jedoch selbst als Handelsunternehmen fungiert, gehören diese Einnahmen zum Betriebsertrag, der einem Steuersatz von 33 % unterliegt. Diese Unternehmen werden insofern begünstigt, als ihnen zum vollständigen Ausgleich der Doppelbesteuerung der bezogenen Kapitalerträge eine Steuergutschrift von 15 % zusteht. Die Regelung bestätigt im Wesentlichen die vorgenannte Steuergutschrift auch dann, wenn die Einnahmen aus spezialisierten Investmentgesellschaften erzielt wurden. (14)

(25)

Gemäß Artikel 18 des einheitlichen Texts über die Einkommensteuern (TUIR) unterliegen die von Investmentgesellschaften ausländischen Rechts an italienische Anleger gezahlten Kapitalerträge einer Quellensteuer von 12,5 %. Mit der Maßnahme wird dieser Satz auf 5 % reduziert, wenn die Erträge von spezialisierten Investmentgesellschaften ausgeschüttet werden. Damit wird sichergestellt, dass Anleger, die in Investmentgesellschaften ausländischen Rechts und solche, die in Gesellschaften italienischen Rechts investieren, gleich behandelt werden.

(26)

Die Erträge der Investmentgesellschaften tragen zum Betriebsergebnis der Pensionsfonds bei, die deren Anteile halten. Sie unterliegen einer Ersatzsteuer von 11 %. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der Erträge der Pensionsfonds ist eine Steuergutschrift von 15 % der Erträge vorgesehen, die mit der von den Pensionsfonds zu entrichtenden Ersatzsteuer verrechnet wird. Mit der Maßnahme wird das neue System zur reduzierten Besteuerung der spezialisierten Investmentgesellschaften an die Regelung für die steuerliche Behandlung der Pensionsfonds angepasst.

(27)

Parallel zur Senkung der für die spezialisierten Investmentgesellschaften geltenden Ersatzsteuer wird mit der Maßnahme auch die Steuergutschrift für die Erträge aus spezialisierten Investmentgesellschaften italienischen Rechts auf 6 % verringert. Außerdem wird in Artikel 12 DL 269/2003 festgelegt, dass für den von spezialisierten Investmentgesellschaften ausländischen Rechts erzeugten Teil des Vermögens von Pensionsfonds statt des normalen Steuersatzes von 11 % lediglich eine Ersatzsteuer in Höhe von 5 % anfällt. (15)

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES PRÜFVERFAHRENS

(28)

Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass die Maßnahme zugunsten der spezialisierten Investmentgesellschaften und der Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung, deren Anteile von ihnen gehalten werden, alle Kriterien einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt. Die Kommission äußerte aber keine Zweifel hinsichtlich der den Fondsteilnehmern eingeräumten Reduzierung der direkten Steuer, da es sich dabei um eine allgemeine Maßnahme handelt, die alle Anleger betrifft.

(29)

Zum möglichen Vorliegen einer Beihilfe zugunsten spezialisierter Investmentgesellschaften hat die Kommission festgestellt, dass diese als „Unternehmen“ im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten sind, da sie entweder eigenständige wirtschaftliche Einheiten mit Gesellschaftsform sind oder getrennte Vermögen unter der Verwaltung von Unternehmen, die auf den Investmentmärkten untereinander im Wettbewerb stehen. Weiter hat die Kommission angemerkt, dass die spezialisierten Investmentgesellschaften entweder direkt durch einen niedrigeren Steuersatz begünstigt werden oder indirekt durch zusätzliche Investitionen der Fondsteilnehmer, die niedriger besteuert werden, wenn sie überwiegend in börsennotierte Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung investieren. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die fraglichen Vergünstigungen nicht von der Anzahl der von diesen Investmentgesellschaften gehaltenen Anteile an Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung abhängen, sondern ausschließlich von ihrem Status als spezialisierte Investmentgesellschaften.

(30)

Im Hinblick auf die Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung hat die Kommission unterstrichen, dass diejenigen von ihnen, deren Anteile von spezialisierten Investmentgesellschaften gehalten werden, durch die Maßnahme indirekt bevorzugt werden, da sie leichter Zugang zu Kapital erhalten und somit ihre Liquidität erhöhen können. Der Vorteil ergibt sich hier weder aus dem Betriebsergebnis noch aus anderen Bedingungen oder aus den von ihnen getätigten Investitionen, sondern allein aus dem Status einer Gesellschaft mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung, die an einer EU-Börse zum geregelten Markt zugelassen ist.

IV.   BEMERKUNGEN ITALIENS UND BETEILIGTER DRITTER

(31)

Sowohl Italien als auch Assogestione haben geltend gemacht, dass die betreffenden Investmentgesellschaften nicht als Unternehmen zu betrachten seien. Es handle sich um reine Vermögensmassen, die von separaten Unternehmen verwaltet würden. Diese unterlägen den normalen Ertragsteuern und erhielten keine Steuervergünstigung gemäß Artikel 12 DL 269/2003.

(32)

Italien und Assogestione haben des Weiteren erklärt, die in Rede stehende Regelung sei als allgemeine steuerpolitische Maßnahme zu betrachten, die direkt den Anlegern zugute komme und sich auf die Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung und auf die Investmentgesellschaften nur indirekt auswirke. Die Maßnahme ziele auf die verstärkte Förderung der Marktkapitalisierung von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung (gegenüber den anderen an den EU-Börsen notierten Gesellschaften) und falle deshalb nicht in den Anwendungsbereich des Systems zur Kontrolle der staatlichen Beihilfen. Die Maßnahme sei weder als Beihilfe für die spezialisierten Investmentgesellschaften zu betrachten noch als Beihilfe zugunsten bestimmter Verwaltungsgesellschaften. Die italienischen Behörden machten geltend, dass die Regelung allen Unternehmen offen stehe, die bestimmte, vor allem auf Anlagen in börsennotierte Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung abzielende Anlagestrukturen schaffen, und stelle deshalb eine allgemeine Maßnahme dar.

(33)

Somit beeinflusse die Maßnahme auch nicht den Wettbewerb, da sie allen europäischen Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung den Zugang zu Kapital erleichtere. Sie könne zudem nicht als Beihilfe für die genannten Gesellschaften betrachtet werden, weil sich die Investment- bzw. Verwaltungsgesellschaften bei den zu treffenden Anlageentscheidungen am Ziel der Gewinnmaximierung orientierten.

(34)

Assogestioni hat detaillierte Angaben zur Funktionsweise der Regelung im Zeitraum nach ihrer Einführung (d. h. im Jahr 2004) vorgelegt. Ende 2004 gab es drei spezialisierte Anlagestrukturen: zwei bereits vorhandene Fonds, die ihre Satzung so geändert hatten, dass sie vorwiegend Anteile an börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung hielten, und einen neuen Fonds. Laut Assogestioni hat die Maßnahme im Jahr 2004 nur sehr geringe steuerliche Kosten verursacht. Auf der Grundlage der von Assogestione vorgelegten Daten für das Jahr 2004 errechnete die Kommission Steuerausfälle in Höhe von ca. 1,1 Mio. EUR; dabei wurden auch die Anpassungen zum Ausgleich der Übertragung latenter Steuergutschriften aus den Vorjahren berücksichtigt. Nach Ansicht Italiens wie der Beteiligten beweisen diese Daten, dass die Auswirkungen der fraglichen Maßnahme auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel minimal sind, da auch die Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung und die im Ausland ansässigen Investmentgesellschaften von den indirekten Auswirkungen der in Rede stehenden Steuervergünstigung profitieren können.

V.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

Staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(35)

Nach Würdigung der Bemerkungen der italienischen Behörden und der Stellungnahmen anderer Beteiligter bleibt die Kommission bei ihrem Standpunkt, wonach die den Anlegern zugute kommende Steuervergünstigung eine staatliche Beihilfe darstellt, und zwar sowohl für die Investmentgesellschaften, die auf Anlagen in Anteile börsennotierter Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind, als auch für diese börsennotierten Gesellschaften selbst, deren Anteile von den spezialisierten Investmentgesellschaften gehalten werden, weil sie alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angeführten Kriterien erfüllt.

Selektiver Vorteil zugunsten spezialisierter Investmentgesellschaften

(36)

Die Kommission bekräftigt das in ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgebrachte Argument, dass manche Investmentgesellschaften Unternehmen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag sind und deshalb in den Genuss der Steuervergünstigung nach Artikel 12 DL 269/2003 kommen können. Sie vertritt die Ansicht, dass die spezialisierten Investmentgesellschaften zwar keinen unmittelbaren Vorteil aus der ihren Teilnehmern zugestandenen Steuervergünstigung ziehen, gleichwohl aber einen mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil davon haben, da die Fondsteilnehmer aufgrund der steuerlichen Anreize verstärkt Anteile an spezialisierten Investmentgesellschaften erwerben und diesen dadurch liquide Mittel und zusätzliche Erträge in Form von Zeichnungs- und Verwaltungsgebühren zufließen.

(37)

Gemäß der Mitteilung der Kommission zu staatlichen Beihilfen und Risikokapital (16) muss in allen Fällen, in denen eine staatliche Maßnahme die Errichtung eines Fonds oder eines anderen Anlageorganismus vorsieht, auch geprüft werden, ob der Fonds oder Organismus als ein Unternehmen anzusehen ist, das durch eine staatliche Beihilfe begünstigt wird. Im vorliegenden Fall nimmt die Kommission den Standpunkt der italienischen Behörden zur Kenntnis, dass die spezialisierten Investmentgesellschaften, die den reduzierten Steuersatz nach Artikel 12 DL 269/2003 anwenden, reine Vermögensmassen und deshalb grundsätzlich nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag zu betrachten seien. Die Kommission merkt jedoch an, dass sie in manchen Fällen die Form einer Gesellschaft annehmen und als solche in den Genuss von Vorteilen kommen können, auch wenn die Besteuerung der Gesellschaft und des von ihr verwalteten Vermögens getrennt voneinander erfolgt. Die Kommission stellt überdies fest, dass andere Anlagestrukturen ohne Rechtspersönlichkeit von Unternehmen verwaltet werden, die mit anderen Akteuren im Wettbewerb stehen und somit in den Genuss von Vorteilen kommen können.

(38)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die spezialisierten Investmentgesellschaften eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 sind. Dies wird durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Mehrwertsteuer bestätigt. Insbesondere hat der Gerichtshof unlängst entschieden (17), dass die Aktivitäten der SICAV, die in der gemeinsamen Anlage in Wertpapieren bestehen, eine von Steuerpflichtigen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie (18) ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (19) lässt sich aus den Erwägungsgründen der Ersten Richtlinie (20) schließen, dass die Harmonisierung der Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer auf die Beseitigung aller Faktoren abzielt, die die Wettbewerbsbedingungen verfälschen können, um so Wettbewerbsneutralität zu gewährleisten. Da die Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen und die Richtlinien zur Harmonisierung der Umsatzsteuern dasselbe Ziel verfolgen, hält es die Kommission für angezeigt, auf die Rechtsprechung zu den vorgenannten Richtlinien zu verweisen. Dort wird bestätigt, dass die in Rede stehenden Anlagestrukturen, ob in Gesellschaftsform oder nicht, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und deshalb Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen.

(39)

Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass eine Steuervergünstigung für Anleger, die in spezialisierte Anlagestrukturen investieren, im Fall von Unternehmen mit Gesellschaftsform zu einer Begünstigung dieser Gesellschaften führt und im Fall von Anlagestrukturen mit Vertragsform zur Begünstigung der Gesellschaften, die die Anlagestrukturen verwalten. Bei einem Anstieg der Nachfrage nach Anteilen an spezialisierten Anlagestrukturen erhöhen sich auch die Zeichnungs- und Verwaltungsgebühren, die die Investment- bzw. Verwaltungsgesellschaften erhalten.

(40)

Das Argument, die Maßnahme sei nicht selektiv, weil sie nicht bestimmte Investment- und Verwaltungsgesellschaften wegen ihrer Größe oder Struktur bzw. wegen der Staatsangehörigkeit oder dem Ort der Registereintragung begünstige, ist irrelevant. Es zählt allein die Tatsache, dass die Maßnahme besondere steuerliche Anreize vorsieht, die begrenzt sind auf Investmentgesellschaften, die auf Anlagen in Anteile von börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind, und auf die entsprechenden Verwaltungsgesellschaften. Nach ständiger Rechtsprechung (21) ändert die Tatsache, dass eine Beihilfe nicht auf einen oder mehrere spezifische Empfänger gerichtet ist, sondern einer Reihe von objektiven Kriterien unterliegt, nichts an der selektiven Natur einer staatlichen Maßnahme. Nach Ansicht der Kommission kann im Übrigen das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass den Unternehmen, die spezialisierte Anlagestrukturen verwalten, durch die Maßnahme nur ein indirekter Vorteil entsteht, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (22) stellen direkte Steuervergünstigungen für Investoren, die selbst keine Unternehmen sind, indirekte Beihilfen für die Unternehmen dar, in die sie investieren.

(41)

Die Kommission ist deshalb zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahme für die Anlagestrukturen und die entsprechenden Verwaltungsgesellschaften mit dem oben dargestellten spezifischen indirekten Vorteil gegenüber anderen Unternehmen verbunden ist, die andere Anlageformen anbieten.

Selektiver Vorteil zugunsten der Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung, deren Anteile von spezialisierten Investmentgesellschaften gehalten werden

(42)

Die Kommission bekräftigt des Weiteren den in ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgebrachten Standpunkt, dass die fragliche Maßnahme Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung begünstigt, deren Anteile von spezialisierten Investmentgesellschaften gehalten werden, die in den Genuss der Steuervergünstigung gemäß Artikel 12 DL 269/2003 kommen. Nach Ansicht der Kommission bietet die Maßnahme Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung, deren Anteile von spezialisierten Investmentgesellschaften gehalten werden, einen indirekten selektiven Vorteil in Form steigender Nachfrage nach ihren Anteilen und einer Erhöhung ihrer Liquidität. Dem Argument, Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung würden durch die Maßnahme in keiner Weise begünstigt, weil Fonds und Anleger nach dem Grundsatz der Profitmaximierung vorgingen, kann nicht gefolgt werden, weil eine günstigere steuerliche Behandlung die Investition automatisch attraktiver macht und so diesen Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung zu einer größeren Liquidität verhilft, ohne dass sie sich aktiv darum bemühen müssen.

(43)

Ebenso wenig kann dem Argument gefolgt werden, die fragliche Regelung sei eine allgemeine steuerpolitische Maßnahme zur höheren Kapitalisierung von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung in Europa und falle nicht unter die Vorschriften über staatliche Beihilfen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die gewährte Steuervergünstigung nicht zum Ausgleich der erheblichen Unterschiede führt, die zwischen der steuerlichen Behandlung gemeinsamer Anlagen in Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung einerseits und der steuerlichen Behandlung gemeinsamer Anlagen in andere Gesellschaften bzw. einzelner Investitionen in nicht börsennotierte Gesellschaften andererseits bestehen. Ebenso wenig lässt sich die Maßnahme auf der Grundlage der spezifischen Zielsetzung rechtfertigen, da sie auf eine Steuervergünstigung für gemeinsame Anlagen in börsennotierte Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung beschränkt ist und somit weder darauf abstellt, die Kapitalisierung dieser Gesellschaften zu erhöhen, noch in einem angemessenen Verhältnis dazu steht, sondern vor allem davon abhängt, dass die Investitionen bei spezialisierten Investmentgesellschaften getätigt werden.

Staatliche Mittel

(44)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die in Rede stehenden Vergünstigungen vom Staat bzw. aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Sie konstatiert, dass Italien hiergegen keinerlei Einwände erhoben hat, und bestätigt die bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgenommene Feststellung, dass es sich um eine vom Staat gewährte Vergünstigung handelt, da dieser auf Steuern verzichtet, die in der Regel der Staatskasse zufließen.

Auswirkungen auf den Wettbewerb

(45)

In Bezug auf die Auswirkungen bestätigt die Kommission ihre bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgenommene Feststellung, dass die Maßnahme den Wettbewerb zwischen Unternehmen verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, da die begünstigten Unternehmen auf internationalen Märkten agieren und mit Handels- und anderen Wirtschaftstätigkeiten auf von starkem Wettbewerb geprägten Märkten aktiv sind. Nach ständiger Rechtsprechung (23) liegt bereits dann eine Verfälschung des Wettbewerbs vor, wenn der Begünstigte einer Beihilfe auf Wettbewerbsmärkten in Konkurrenz zu anderen Unternehmen steht. Die Investmentgesellschaften, die auf Anlagen in Anteile von an einer EU-Börse zum geregelten Markt zugelassenen Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind, agieren auf einem Markt mit umfangreichem innergemeinschaftlichen Handel und stehen in Konkurrenz zu anderen Finanzunternehmen. Von den Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung, deren Anteile von den in Artikel 12 DL 269/2003 genannten spezialisierten Investmentgesellschaften gehalten werden, agieren zumindest einige in Sektoren, in denen Handel zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet.

(46)

Weder die begrenzten Steuerausfälle von 1,1 Mio. EUR, die die Maßnahme im Jahr 2004 verursacht hat, noch die geringe Zahl der in diesem Jahr tätigen spezialisierten Anlagestrukturen (drei) — gegenüber einer großen Zahl von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung, deren Anteile gehalten wurden, können die Schlussfolgerung der Kommission entkräften, dass die Maßnahme eine Beihilfe darstellt: erstens, weil nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (24) auch eine Beihilfe geringeren Umfangs den Wettbewerb beeinflussen kann, und zweitens, weil Italien nicht ausschließt, dass sich die fragliche Maßnahme in Zukunft erheblich stärker auf die Wirtschaft auswirken kann. Weiter ist anzumerken, dass ihre begrenzten Auswirkungen möglicherweise auch dadurch zu erklären sind, dass die Kommission umgehend ein förmliches Verfahren zur Prüfung der Maßnahme eingeleitet hat, was auch das Verhalten der Akteure beeinflusst haben könnte. Und auch wenn die Zahl der in der EU börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung im Verhältnis zum Umfang der Steuerreduzierung im Jahr 2004 relativ hoch ist, lassen die von Italien vorgelegten Angaben nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Vorteile für die einzelnen Begünstigten unter den Schwellenwert für De-minimis-Beihilfen fallen könnten.

(47)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die in Rede stehende Maßnahme (durch die steuerliche Behandlung der Investoren) die Wettbewerbsposition bestimmter, mit kommerziellen Aktivitäten befasster Unternehmen verändert und, soweit diese auf einem gegenüber dem internationalen Wettbewerb offenen Markt agieren, den Wettbewerb verzerrt.

Rechtmäßigkeit der Maßnahme

(48)

Italien hat die Maßnahme ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt und somit gegen seine Verpflichtung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen. Da die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt und ohne vorherige Genehmigung der Kommission durchgeführt wurde, ist sie rechtswidrig.

Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

(49)

Die Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar und ist daher vor dem Hintergrund der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen.

(50)

Die im Schreiben der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens vom 11. Mai 2004 dargelegte Einschätzung, dass im vorliegenden Fall keine der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag genannten Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen zutrifft, aufgrund derer bestimmte staatliche Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind bzw. als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, wurde von den italienischen Behörden nicht ausdrücklich bestritten. Der Kommission liegen keine neuen Hinweise vor, die diesen Befund in Frage stellen würden.

(51)

Die Vergünstigungen sind im vorliegenden Fall mit keinerlei Ausgaben bzw. mit nicht förderfähigen Ausgaben gemäß den Bestimmungen zur Gruppenfreistellung oder den vorhandenen Leitlinien der Gemeinschaft verbunden.

(52)

Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen bezüglich Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, finden in diesem Fall keine Anwendung.

(53)

Auch die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag vorgesehene Möglichkeit zur Genehmigung von Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, findet keine Anwendung, da die Maßnahme für ganz Italien gilt und nicht allein für die Regionen, die Fördergebiete im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) sind. Im Übrigen scheint die Regelung in keiner Weise zur regionalen Entwicklung dieser Regionen beizutragen.

(54)

Zu der Freistellungsmöglichkeit nach Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b) ist festzustellen, dass die Maßnahme nicht zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im italienischen Wirtschaftsleben beiträgt. Ebenso wenig zielt die Regelung auf die Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes gemäß Artikel 87, Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag ab.

(55)

Schließlich muss die Maßnahme noch nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag untersucht werden. Danach sind Beihilfen zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässig, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. Die im Rahmen der Maßnahme eingeräumten Steuervergünstigungen sind weder mit spezifischen Investitionen noch mit der Schaffung von Arbeitsplätzen oder spezifischen Projekten verknüpft, die gemäß dem genannten Artikel zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete beitragen, noch stehen sie in einem angemessenen Verhältnis dazu. Sie können nicht auf der Grundlage der in der Mitteilung der Kommission zu staatlichen Beihilfen und Risikokapital (25) angeführten Kriterien als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden, weil die geförderten Investitionen in Gesellschaften getätigt werden, die an einer EU-Börse zum geregelten Markt zugelassen sind, und die italienischen Behörden keinen Nachweis dafür erbracht haben, dass diese Gesellschaften keinen angemessenen Zugang zu Beteiligungskapital hätten und die Kapitalaufnahme für sie mit höheren Kosten verbunden wäre als für andere Gesellschaften. Schließlich verweist die Kommission auf eine Feststellung des Gerichtshofes zu einer anderen, spezifische Investitionen begünstigenden Maßnahme: „noch sei auszuschließen, dass diese Regelung auf Unternehmen in Schwierigkeiten oder Unternehmen angewandt werde, die in sensiblen Wirtschaftssektoren tätig seien, für die spezifische beihilferechtliche Bestimmungen bestünden“ (26) . Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die mit der Maßnahme verbundenen Vorteile zu einer Reduzierung der Aufwendungen führen, die die Begünstigten im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit normalerweise zu tragen hätten, und deshalb als staatliche Betriebsbeihilfen zu betrachten sind, die nach geltender Praxis und Rechtsprechung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(56)

Die Kommission stellt abschließend fest, dass die mit der Maßnahme gewährten Steuervergünstigungen staatliche Betriebsbeihilfen darstellen, die unter keine der vorgesehenen Möglichkeiten zur Ausnahme bzw. Freistellung vom grundsätzlichen Verbot staatlicher Beihilfen fallen und deshalb mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Außerdem vertritt sie die Auffassung, dass Italien die Maßnahme rechtswidrig durchgeführt hat.

(57)

Die Feststellung einer widerrechtlich gewährten und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe hat in der Regel die Rückforderung der Beihilfe zur Folge, damit der vor ihrer Gewährung bestehende Wettbewerbszustand nach Möglichkeit wieder hergestellt wird.

(58)

Die vorliegende Entscheidung betrifft die Maßnahme an sich und ist sofort zu vollstrecken, einschließlich der Rückforderung der im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung Nr. 659/1999 (27).

(59)

Zu diesem Zweck hält es die Kommission erstens für notwendig, dass Italien die Beihilfe, die in Form einer niedrigeren Besteuerung der von spezialisierten Investmentgesellschaften mit Anlagen in börsennotierte Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung erzielten Kapitalerträge gewährt wurde, unverzüglich aufhebt und alle Begünstigten, die die steuerlichen Anreize gemäß den nationalen Rechtsvorschriften in Art. 12 DL 269/2003 erhalten haben, von der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Entscheidung der Kommission in Kenntnis setzt.

(60)

Zweitens muss Italien die Beihilfe von den Investmentgesellschaften bzw. — bei Anlagestrukturen in Vertragsform — von den Unternehmen zurückfordern, die diese verwalten und die zugleich die Erstbegünstigten der Beihilfe sind und als Steuerpflichtige die Ersatzsteuer für die Kapitalerträge an den Staat abzuführen haben. Als Beihilfe zurückzufordern ist die Differenz zwischen der normalen Ersatzsteuer und der beim reduzierten Steuersatz zu entrichtenden Ersatzsteuer, die sich aus den betreffenden Vergünstigungen ergibt. Diese Entscheidung berührt nicht die Möglichkeit, dass die Anlagestrukturen bzw. ihre Verwaltungsgesellschaften von den Teilnehmern einen entsprechenden Betrag einfordern, soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist. Die Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfen schließt jedoch nicht aus, dass einige oder sogar alle der an einzelne Begünstigte gewährten Beihilfen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (28)

(61)

Die Kommission fordert Italien auf, anhand des Fragebogens im Anhang die geforderten Informationen zu liefern, eine Liste der Finanzintermediäre und anderen von der Rückforderung Betroffenen zu erstellen und genau anzugeben, welche Maßnahmen vorgesehen sind bzw. bereits umgesetzt wurden, um die rechtswidrigen staatlichen Beihilfen rasch und effektiv zurückzufordern. Die Kommission fordert Italien auf, innerhalb von zwei Monaten nach Erlass dieser Entscheidung alle Belege für die erfolgte Einleitung des Verfahrens für die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen (wie Rundschreiben, Rückforderungsbescheide usw.) vorzulegen.

(62)

Die zurückzufordernden Beträge sind um Zinsen zu erhöhen, deren Höhe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag berechnet wird (29) -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilferegelung, die Italien in Form der in Artikel 12 DL 269/2003 vorgesehenen steuerlichen Anreize zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in Anteile von an einer EU-Börse zum geregelten Markt zugelassenen Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind, entgegen den Bestimmungen von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eingeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Italien hebt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf.

Artikel 3

1.   Italien setzt innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung alle Finanzintermediäre, darunter auch alle Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind, und alle anderen von der Anwendung der in Artikel 1 genannten staatlichen Beihilferegelung Betroffenen von der Entscheidung der Kommission in Kenntnis, die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären.

2.   Unbeschadet aller im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsmittel ergreift Italien alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfen, die den Begünstigten von den Investmentgesellschaften beziehungsweise von den Unternehmen zur Verwaltung der Anlagestrukturen mit Vertragsform rechtswidrig gewährt wurden.

Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Namen der Begünstigten, die Beträge der einzelnen Beihilfen und die Methoden zur Berechnung der Beihilfehöhe.

3.   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich und nach den nationalen Verfahren, damit diese Entscheidung sofort wirksam vollstreckt werden kann.

4.   Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen, die vom Zeitpunkt der Gewährung an die Begünstigten bis zur vollständigen Rückzahlung der Beihilfe zu berechnen sind.

Die Berechnung der Zinsen erfolgt gemäß den Bestimmungen in Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004.

Artikel 4

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden bzw. vorgesehen sind, um der Entscheidung nachzukommen. Die Mitteilung erfolgt mit Hilfe des Fragebogens im Anhang zu dieser Entscheidung. Innerhalb der gleichen Frist legt Italien alle Belege für die erfolgte Einleitung des Verfahrens zur Rückforderung bei den Empfängern der rechtswidrigen Beihilfen vor.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 6. September 2005.

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 225 vom 9.9.2004, S. 8.

(2)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(3)  S. Fußnote 1.

(4)   ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3.

(5)  Der wesentliche Unterschied zwischen den SICAV (Fonds in Form einer Gesellschaft) und den Fonds mit Vertragsform ist die fehlende Trennung von Anlagevermögen und Gesellschaftsvermögen. Die Anteile an den SICAV (Aktien) stellen das Gesellschaftskapital des Unternehmens dar.

(6)  Im Hinblick auf die Kapitalerträge von Pensionsfonds führt Artikel 12 DL 269/2003 nicht unmittelbar zur Senkung des anzuwendenden Steuersatzes, da hier spezielle steuerliche Bestimmungen gelten. Doch erhalten Pensionsfonds, die in spezialisierte Anlagestrukturen investieren, eine Steuergutschrift, so dass der damit erzielte Teil der Einnahmen des Fonds faktisch dem ermäßigten Steuersatz von 5 % unterliegt.

(7)  Bei geschlossenen Fonds wird die Zahl der emittierten Anteile bei Errichtung des Fonds für mehrere Jahre festgelegt, die Teilnehmer können nicht jederzeit die Auszahlung ihrer Anteile verlangen und auch die Möglichkeit zur Neuemission von Anteilen ist begrenzt. Die offenen Fonds unterliegen keiner dieser Einschränkungen (s. die Maßnahme des Gouverneurs der Banca d’Italia „ Provvedimento del Governatore “ vom 27. August 2003, mit der die Bestimmungen über die OGAW in der vorhergehenden Maßnahme des Gouverneurs vom 20. September 1999 an die neuen Vorschriften für geschlossene Fonds im Dekret Nr. 47 vom 31. Januar 2003 angepasst wurden).

(8)  Für geschlossene Fonds: Zwei Monate.

(9)  Die Einstufung als Gesellschaft mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung kann — abhängig von den Schwankungen auf den Aktienmärkten — für ein Quartal oder für mehrere Quartale erfolgen.

(10)  Die Besteuerung ausländischer Investmentgesellschaften, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/611/EWG fallen, wird von dieser Maßnahme nicht beeinflusst.

(11)  Genauer: Während ausländische OGAW, die ihre Kapitalerträge direkt an die einzelnen italienischen Anleger ausschütten, dabei die italienische Quellensteuer anwenden, erhalten italienische Investmentgesellschaften für ihre Einnahmen aus Beteiligungen an ausländischen OGAW zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine Steuerreduzierung; diese erfolgt durch Herauslösung der Einnahmen, die über die ausländischen OGAW erzielt wurden.

(12)  Nach Artikel 10-ter des Gesetzes L 77/1983 gehören Kapitalerträge aus nicht unter die Richtlinie 85/611/EWG fallenden Investitionsgesellschaften ausländischen Rechts zum Nettovermögen und unterliegen nicht der Quellensteuer.

(13)  Grundsätzlich werden in Italien nur 40 % der Kapitalerträge einer Investmentgesellschaft italienischen Rechts aus Beteiligungen an einer Investmentgesellschaft ausländischen Rechts besteuert, das heißt die im Ausland erzielten Kapitalerträge einer Investmentgesellschaft italienischen Rechts werden faktisch mit 5 % besteuert (die Besteuerung von 40 % der Einnahmen mit 12,5 % entspricht der Erhebung der Ersatzsteuer von 5 %). Durch die zusätzliche Herauslösung aller aus spezialisierten Investmentgesellschaften erzielten Einnahmen, die einem ermäßigten Steuersatz von 5 % unterliegen, verfolgt die Maßnahme das Ziel der Gleichbehandlung aller Anteile an spezialisierten Investmentgesellschaften, gleich ob nach italienischem oder ausländischem Recht.

(14)  In Artikel 12 DL 269/2003 wird diese Steuergutschrift in Höhe von 15 % beibehalten, um zu verhindern, dass statt der für spezialisierte Investmentgesellschaften geltenden Ersatzsteuer von 5 % für Anleger, die eine Geschäftstätigkeit betreiben, ein höherer Steuersatz gilt. Diese würden nämlich einer höheren persönlichen Besteuerung unterliegen, wenn sie statt der Steuergutschrift von 15 % nur eine Gutschrift von 5 % (entsprechend der Höhe der von der Investmentgesellschaft entrichteten Ersatzsteuer) erhielten. Die Steuergutschrift von 15 % sorgt dafür, dass die Steuerbelastung nicht infolge eines höheren persönlichen Steuersatzes des Anlegers insgesamt höher ausfällt als 5 %. Damit aber die Anleger bei einer Besteuerung von lediglich 5 % nicht zu Unrecht in den Genuss der gesamten Steuergutschrift von 15 % kommen, wird die Gutschrift durch die Maßnahme auf den Teil beschränkt, der nicht durch die Ersatzbesteuerung der Kapitalerträge abgedeckt ist, d. h. auf 9 %, so dass keine Rückerstattung erfolgen kann und auch keine Verrechnung mit der Ertragsteuer für das Geschäftsjahr, in dem die Einnahmen erzielt wurden. Schließlich erhalten ausländische (gebietsfremde) Investoren für Anlagen in Investmentgesellschaften, die der Besteuerung in Italien unterliegen, zum Ausgleich für die bereits entrichtete Quellensteuer eine Rückerstattung in Höhe von 15 % der von den Investmentgesellschaften ausgeschütteten Kapitalerträge. Mit der Maßnahme wird die Rückerstattung auf 6 % begrenzt, wenn die Erträge von spezialisierten Investmentgesellschaften ausgeschüttet werden, die nach Artikel 12 DL 269/2003 mit einer Ersatzsteuer von nur 5 % belegt wurden.

(15)  Im Einklang mit den spezifischen Steuerbestimmungen für Pensionsfonds ergibt sich dieser tatsächliche Steuersatz von 5 % auf die über spezialisierte Investmentgesellschaften erzielten Einnahmen der Pensionsfonds, indem von den Einnahmen aus spezialisierten Investmentgesellschaften ausländischen Rechts (auf die eine Ersatzsteuer von 11 % erhoben wird) ein Anteil von 54,55 % freigestellt wird; die Erhebung der Ersatzsteuer von 11 % auf den verbleibenden Anteil von 45,45 % entspricht dann der Anwendung des Satzes von 5 % auf die Gesamteinnahmen. Die Einnahmen der Pensionsfonds aus spezialisierten Investmentgesellschaften italienischen Rechts wiederum unterliegen der Ersatzsteuer von 11 %, kommen aber in den Genuss einer Steuergutschrift von 6 % zum Ausgleich der von diesen spezialisierten Investmentgesellschaften bereits abgeführten Steuern.

(16)   ABl. C 235 vom 21.8.2001, S. 3, Punkt IV.1.

(17)  Rechtssache C-8/03, BBL, Rdnrn. 42 und 43.

(18)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 von 1977, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(19)  Rechtssache 89/81, Hong-Kong Trade Development Council, Slg. 1982, S. 1277, Rdnr. 6. Siehe auch Rechtssache C-317/94, Elida Gibbs, Slg. 1996, S. I-5339, Rdnr. 20.

(20)  Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. L 71 vom 14.4.1967, S. 1301). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 77/388/EG (s. Fußnote 19).

(21)  Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, S. II-3207, Punkt 40, und verbundene Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Territorio Histórico de Álava u. a./Kommission Slg. 2002, S. II-1385, Rdnr. 58.

(22)  Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, S. I-6857, Rdnrn. 24-28, und Rechtssache T-93/02, Confédération nationale du Crédit mutuel/Kommission, Urteil vom 18. Januar 2005, Rdnr. 95.

(23)  Rechtssache T-214/95, Het Vlaamse Gewest/Kommission, Slg. 1998, S. II-717.

(24)  Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, S. I-959.

(25)   ABl. C 235 vom 21.8.2001, S. 3.

(26)  Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, S. I-6857, Rdnr. 69.

(27)  S. Fußnote 2.

(28)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(29)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG

Informationen zur Durchführung der Entscheidung der Kommission über die Beihilferegelung C 19/2004 — Italien: Steuerliche Anreize zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in börsennotierte Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind

1.   Gesamtzahl der Begünstigten und Gesamtbetrag der zurückzufordernden Beihilfe

1.1

Genaue Angabe, wie der Betrag der von den einzelnen Begünstigten zurückzufordernden steuerlichen Anreize berechnet wird.

—

Kapital

—

Zinsen

1.2

Wie hoch ist der zurückzufordernde Gesamtbetrag der rechtswidrig gewährten steuerlichen Anreize, die auf der Grundlage der Regelung gewährt wurden (Bruttogegenwert der Beihilfe, Preise …)?

1.3

Wie hoch ist die Anzahl der Begünstigten, von denen die aufgrund der fraglichen Regelung rechtswidrig gewährten steuerlichen Anreize zurückzufordern sind?

2.   Vorgesehene und bereits getroffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe

2.1

Wir bitten um genaue Angabe, welche Maßnahmen vorgesehen sind und welche bereits im Hinblick auf eine sofortige und wirksame Rückforderung der steuerlichen Anreize eingeleitet wurden. Die Rechtsgrundlage dieser Maßnahmen ist anzugeben.

2.2

Bis wann wird die Rückforderung erfolgt sein?

3.   Informationen zu den einzelnen Begünstigten, die steuerliche Anreize erhalten haben

In der anliegenden Tabelle bitten wir um Angabe der Daten eines jeden Begünstigten, von dem die auf der Grundlage der Regelung unrechtmäßig gewährten steuerlichen Anreize zurückzufordern sind.

Identität des Begünstigten

Betrag der rechtswidrig gewährten Vergünstigung (*1)

Valuta: ...

rückerstattete Beträge (1)

Valuta: ...

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(*1)  Betrag der dem Begünstigten bereitgestellten Beihilfe (in Form des Bruttogegenwerts der Beihilfe, Preise …)

(1)  

(o)

erstattete Bruttobeträge (einschließlich Zinsen).