Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

t und gewährleistet, dass im Falle signifikanter Verluste Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte angemessen geschützt sind und fällige Zahlungen weiterhin erhalten; v) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Teil der Gruppe sind, halten Kapital in einer bestimmten Mindesthöhe, bei deren Unterschreitung unmittelbar die höchste Stufe aufsichtsbehördlicher Maßnahmen ausgelöst wird; vi) die Kapitalanforderung für die Gruppe wird durch Eigenmittel ausreichender Qualität erfüllt, die den Ausgleich signifikanter Verluste ermöglichen; die von den Aufsichtsbehörden als Eigenmittel hoher Qualität anerkannten Eigenmittel gleichen Verluste sowohl im Falle der Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens als auch im Falle einer Liquidation aus; (o) das Aufsichtssystem des Drittlands umfasst risikobasierte Kapitalanforderungen zur Erfassung quantifizierbarer Risiken; signifikante, nicht quantifizierbare Risiken, die nicht durch die Kapitalanforderungen abgedeckt werden können, werden durch andere Aufsichtsmechanismen erfasst; (p) das Aufsichtssystem des Drittlands gewährleistet bei Nichteinhaltung der Kapitalanforderung gemäß Buchstabe n Ziffer iv ein zeitnahes Eingreifen der Aufsichtsbehörden des Drittlandes; (q) die Aufsichtsbehörden des Drittlands beschränken die Verwendung von Eigenmittelbestandteilen verbundener Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, wenn diese ihrer Auffassung nach effektiv nicht zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigten beteiligten Unternehmens bereitgestellt werden können; (r) die Berechnung der Solvabilität der Gruppe im Rahmen des Aufsichtssystems des Drittlands führt zu einem Ergebnis, das dem anhand einer der Berechnungsmethoden der Artikel 230 und 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder anhand einer Kombination dieser Methoden erzielten Ergebnis zumindest gleichwertig ist, und durch diese Berechnung werden die Mehrfachberücksichtigung von Eigenmitteln zur Erfüllung der Kapitalanforderung für die Gruppe und eine gruppeninterne Kapitalschöpfung durch Gegenfinanzierungen ausgeschlossen; (s) das Aufsichtssystem des Drittlands sieht vor, dass alle Personen, die für die Aufsichtsbehörden dieses Drittlands tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen und die Anforderungen bezüglich des Berufsgeheimnisses sich auf Informationen von allen Aufsichtsbehörden erstrecken; (t) das Aufsichtssystems des Drittlands sieht vor, dass unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, Personen, die für die Aufsichtsbehörden des Drittlands tätig sind oder waren, vertrauliche Informationen, die sie erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, es sei denn in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass die einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind; (u) das Aufsichtssystem des Drittlands sieht vor, dass im Zusammenhang mit Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, gegen die durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, die an Versuchen zur Rettung des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens beteiligt sind, in zivil- oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden können; (v) Aufsichtsbehörden von Drittländern, die von anderen Aufsichtsbehörden vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für einen der folgenden Zwecke verwenden: i) Prüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit, für das Governance-System, für die Offenlegung und für die Solvabilitätsbeurteilung; ii) Verhängung von Sanktionen; iii) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der Aufsichtsbehörden; iv) in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Solvabilitätssystem des betreffenden Drittlands; (w) Drittland-Aufsichtsbehörden sind befugt, von Aufsichtsbehörden erhaltene Informationen in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben oder bei der Aufdeckung und Untersuchung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht mit anderen Behörden, Stellen oder Personen, die in dem betreffenden Drittland den Anforderungen des Berufsgeheimnisses unterliegen, auszutauschen; diese Informationen werden nur nach ausdrücklicher Zustimmung der mitteilenden Aufsichtsbehörde offen gelegt und gegebenenfalls nur für die Zwecke eingeholt, für die die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat. KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 381 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Oktober 2014 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). (2)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32). (3)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1). (4)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1). (5)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). (6)  Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10). (7)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1). (8)  Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum ( ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18). (9)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1). (10)  Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1). (11)  Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1). (12)  Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34. (13)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66. (14)  Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7. (15)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15). ANHANG I GESCHÄFTSBEREICHE A.   Nichtlebensversicherungsverpflichtungen (1) Krankheitskostenversicherung Krankheitskostenversicherungsverpflichtungen, bei denen das zugrundeliegende Geschäft nicht auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben wird, soweit diese Verpflichtungen nicht unter Geschäftsbereich 3 erfasst sind. (2) Berufsunfähigkeitsversicherung Berufsunfähigkeitsversicherungsverpflichtungen, bei denen das zugrundeliegende Geschäft nicht auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben wird, soweit diese Verpflichtungen nicht unter Geschäftsbereich 3 erfasst sind. (3) Arbeitsunfallversicherung Krankenversicherungsverpflichtungen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, bei denen die zugrundeliegende Geschäftstätigkeit nicht auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben wird. (4) Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Haftpflicht aller Art (einschließlich der Haftung des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Kraftfahrzeugen ergibt. (5) Sonstige Kraftfahrtversicherung Versicherungsverpflichtungen zur Deckung sämtlicher Schäden an Landfahrzeugen (einschließlich Schienenfahrzeugen). (6) See-, Luftfahrt- und Transportversicherung Versicherungsverpflichtungen zur Deckung sämtlicher Schäden an See-, Binnensee- und Flussschiffen sowie Schäden an Transportgütern oder Gepäckstücken, unabhängig vom jeweils verwendeten Transportmittel. Versicherungsverpflichtungen zur Deckung der Haftpflicht (einschließlich der Haftung des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen, Binnenseeschiffen oder Flussschiffen ergibt. (7) Feuer- und andere Sachversicherungen Versicherungsverpflichtungen zur Deckung sämtlicher Sachschäden (soweit sie nicht unter die Geschäftsbereiche 5 und 6 fallen), die durch Feuer, Explosion, Elementarschäden, einschließlich Sturm, Hagel oder Frost, Kernenergie, Bodensenkungen und Erdrutsch sowie durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden. (8) Allgemeine Haftpflichtversicherung Versicherungsverpflichtungen zur Deckung sämtlicher Haftpflicht, die nicht unter die Geschäftsbereiche 4 und 6 fällt. (9) Kredit- und Kautionsversicherung Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Zahlungsunfähigkeit, Exportkrediten, Teilzahlungsgeschäften, Hypotheken, landwirtschaftlichen Darlehen sowie direkten und indirekten Kautionen. (10) Rechtsschutzversicherung Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Anwalts- und Gerichtskosten. (11) Beistand Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Schwierigkeiten geraten. (12) Verschiedene finanzielle Verluste Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Berufsrisiken, ungenügendem Einkommen, Schlechtwetter, Gewinnausfall, laufenden Unkosten allgemeiner Art, unvorhergesehenen Geschäftskosten, Wertverlusten, Miet- oder Einkommensausfall, sonstigen indirekten Handelsverlusten, sonstigen (nicht Handel) Geldverlusten sowie anderen Risiken des Nichtlebensversicherungsgeschäfts, die nicht unter den Geschäftsbereichen 1–11 erfasst sind. B.   Proportionale Nichtlebensrückversicherungsverpflichtungen Die Geschäftsbereiche 13 bis 24 enthalten proportionale Rückversicherungsverpflichtungen, die sich auf die unter den entsprechenden Geschäftsbereichen 1 bis 12 erfassten Verpflichtungen beziehen. C.   Nichtproportionale nichtlebensrückversicherungsverpflichtungen (25) Nichtproportionale Krankenrückversicherung Nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen in den Geschäftsbereichen 1 bis 3. (26) Nichtproportionale Unfallrückversicherung Nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen in den Geschäftsbereichen 4 und 8. (27) Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung Nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen in Geschäftsbereich 6. (28) Nichtproportionale Sachrückversicherung Nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen in den Geschäftsbereichen 5, 7 und 9 bis 12. D.   Lebensversicherungsverpflichtungen (29) Krankenversicherung Krankenversicherungsverpflichtungen, bei denen das zugrundeliegende Geschäft nicht auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben wird, soweit diese Verpflichtungen nicht unter Geschäftsbereich 33 erfasst sind. (30) Versicherung mit Überschussbeteiligung Verpflichtungen aus Versicherungen mit Überschussbeteiligung, soweit sie nicht unter die Geschäftsbereiche 33 und 34 fallen. (31) Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung Verpflichtungen aus Versicherungen mit indexgebundenen und fondsgebundenen Leistungen, soweit sie nicht unter die Geschäftsbereiche 33 und 34 fallen. (32) Sonstige Lebensversicherung Sonstige Lebensversicherungsverpflichtungen, soweit sie nicht unter die Geschäftsbereiche 29 bis 31, 33 und 34 fallen. (33) Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen (34) Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen) E.   Lebensrückversicherungsverpflichtungen (35) Krankenrückversicherung Rückversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Verpflichtungen in den Geschäftsbereichen 29 und 33. (36) Lebensrückversicherung Rückversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Verpflichtungen in den Geschäftsbereichen 30 bis 32 und 34. ANHANG II SEGMENTIERUNG DER NICHTLEBENSVERSICHERUNGS- UND -RÜCKVERSICHERUNGSVERPFLICHTUNGEN UND STANDARDABWEICHUNGEN FÜR DAS UNTERMODUL NICHTLEBENSVERSICHERUNGSPRÄMIEN- UND RÜCKSTELLUNGSRISIKO   Segment Geschäfts-bereiche gemäß Anhang I, die das Segment umfasst Standardabweichung für das Bruttoprämien-risiko von Segment Standardabweichung für das Rückstellungs-risiko von Segment 1 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung 4 und 16 10 % 9 % 2 Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung 5 und 17 8 % 8 % 3 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung 6 und 18 15 % 11 % 4 Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung 7 und 19 8 % 10 % 5 Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung 8 und 20 14 % 11 % 6 Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung 9 und 21 12 % 19 % 7 Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung 10 und 22 7 % 12 % 8 Beistand und proportionale Rückversicherung 11 und 23 9 % 20 % 9 Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung 12 und 24 13 % 20 % 10 Nichtproportionale Unfallrückversicherung 26 17 % 20 % 11 Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung 27 17 % 20 % 12 Nichtproportionale Sachrückversicherung 28 17 % 20 % ANHANG III FAKTOR FÜR DIE GEOGRAFISCHE DIVERSIFIZIERUNG DES PRÄMIEN- UND RÜCKSTELLUNGSRISIKOS 1.    Für alle in den Anhängen II und XIV aufgeführten Segmente errechnet sich der in den Artikeln 116 und 147 genannte Faktor für die geografische Diversifizierung eines bestimmten Segments s wie folgt: Dabei gilt: (a) jede Summe umfasst alle in Absatz 8 aufgeführten geografischen Regionen; (b) V(prem,r,s) bezeichnet das Volumenmaß für das Prämienrisiko von Segment s und Region r; (c) V(res,r,s) bezeichnet das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko von Segment s und Region r. 2.    Für alle in den Anhängen II und XIV aufgeführten Segmente und alle in Absatz 8 aufgeführten geografischen Regionen wird das Volumenmaß für das Prämienrisiko eines bestimmten Segments s und einer bestimmten Region r auf dieselbe Weise berechnet wie das Volumenmaß für das Prämienrisiko der Nichtlebensversicherung oder der Krankenversicherung nach Art der Schadenversicherung von Segment s gemäß den Artikeln 116 und 147, jedoch nur unter Berücksichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen das zugrundeliegende Risiko in der Region r liegt. 3.    Für alle in den Anhängen II und XIV aufgeführten Segmente und alle in Absatz 8 aufgeführten geografischen Regionen wird das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko eines bestimmten Segments s und einer bestimmten Region r auf dieselbe Weise berechnet wie das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko der Nichtlebensversicherung oder der Krankenversicherung nach Art der Schadenversicherung von Segment s gemäß den Artikeln 116 und 147, jedoch nur unter Berücksichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen das zugrundeliegende Risiko in der Region r liegt. 4.    Für die Zwecke der in den Absätzen 2 und 3 ausgeführten Berechnungen werden die in Artikel 13 Nummer 13 der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Kriterien im Falle der Nichtlebensversicherung und die in Artikel 13 Nummer 14 der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Kriterien im Falle der Lebensversicherung so angewandt, als bezöge sich der Verweis auf Mitgliedstaaten in diesen Kriterien auch auf Regionen. 5.    Ungeachtet des Absatzes 1 wird der Faktor für die geografische Diversifizierung für die in Anhang II aufgeführten Segmente 6, 10, 11 und 12 und für das in Anhang XIV aufgeführte Segment 4 gleich eins gesetzt. 6.    Ungeachtet des Absatzes 1 ist der Faktor für die geografische Diversifizierung für ein in Anhang II aufgeführtes Segment gleich eins, wenn die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen unternehmensspezifischen Parameter für die Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämienrisiko oder das Nichtlebensversicherungsrückstellungsrisiko des Segments verwenden, um das Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko zu berechnen. 7.    Ungeachtet des Absatzes 1 ist der Faktor für die geografische Diversifizierung für ein in Anhang XIV aufgeführtes Segment gleich eins, wenn die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen unternehmensspezifischen Parameter für die Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung nach Art der Schadenversicherung oder das Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung nach Art der Schadenversicherung des Segments verwenden, um das Untermodul Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung nach Art der Schadenversicherung zu berechnen. 8.    Regionen für die Berechnung des Faktors für die geografische Diversifizierung   Region Gebiete, aus denen die Region besteht 1 Nordeuropa Dänemark (ausgenommen Grönland), Estland, Finnland, Guernsey, Irland, Island, Isle of Man, Jersey, Lettland, Litauen, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich (ohne Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Falklandinseln, Gibraltar, Kaimaninseln, Montserrat, Pitcairninseln, St. Helena, Turks- und Caicosinseln) 2 Westeuropa Belgien, Deutschland, Frankreich (ohne Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Neukaledonien, Réunion, Saint Barthélemy, Saint Martin, Saint Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna), Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande (ohne Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, Sint Eustatius, Sint Maarten), Österreich, Schweiz 3 Osteuropa Belarus, Bulgarien, Republik Moldau, Polen, Rumänien, Russland, Slowakei, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn 4 Südeuropa Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Gibraltar, Griechenland, Italien, Kroatien, Malta, Montenegro, Portugal, San Marino, Serbien, Slowenien, Spanien, Staat Vatikanstadt, Zypern 5 Zentral- und Westasien Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Georgien, Irak, Israel, Jemen, Jordanien, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Libanon, Oman, Saudi Arabien, Syrien, Tadschikistan, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate 6 Ostasien China, Japan, Mongolei, Nordkorea, Südkorea, Taiwan 7 Süd- und Südostasien Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Brunei, Burma/Myanmar, Kambodscha, Indien, Indonesien, Iran, Laos, Malaysia, Malediven, Nepal, Osttimor, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand, Vietnam 8 Ozeanien Amerikanisch-Samoa, Australien, Cookinseln, Fidschi, Französisch-Polynesien, Guam, Kiribati, Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Neukaledonien, Neuseeland, Niue, Nördliche Marianen, Palau, Papua-Neuguinea, Pitcairninseln, Salomonen, Samoa, Tonga, Tuvalu, Vanuatu, Wallis und Futuna 9 Nordafrika Algerien, Ägypten, Benin, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kap Verde, Liberia, Libyen, Mali, Marokko, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, St. Helena, Sudan, Südsudan, Togo, Tschad, Tunesien, Zentralafrikanische Republik 10 Südliches Afrika Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Botsuana, Burundi, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Eritrea, Gabun, Kenia, Komoren, Kongo, Lesotho, Madagaskar, Malawi, Mauritius, Mayotte, Mosambik, Namibia, Réunion, Ruanda, São Tomé und Príncipe, Sambia, Seychellen, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Swasiland, Tansania, Uganda 11 Nordamerika ohne Vereinigte Staaten von Amerika Bermuda, Grönland, Kanada, Saint Pierre und Miquelon 12 Karibik und Mittelamerika Amerikanische Jungferninseln, Anguilla, Antigua und Barbuda, Aruba, Bahamas, Barbados, Belize, Bonaire, Britische Jungferninseln, Costa Rica, Curaçao, Dominica, Dominikanische Republik, El Salvador, Grenada, Guadeloupe, Guatemala, Haiti, Honduras, Jamaica, Kaiman

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.