Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t Fragen an den Dienstleister richten kann, die von diesem zu beantworten sind; (j) dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Informationen über die ausgelagerten Tätigkeiten erhalten und Weisungen betreffend die ausgelagerten Tätigkeiten und Funktionen erteilen kann; (k) gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen der Dienstleister die ausgelagerten Funktionen und Tätigkeiten weiter auslagern kann; (l) dass die Pflichten und Zuständigkeiten des Dienstleisters, die sich aus der mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen geschlossenen Vereinbarung ergeben, von einer Weiterauslagerung gemäß Buchstabe k unberührt bleiben. 5.   Ein Versicherung- oder Rückversicherungsunternehmen, das kritische oder wichtige operative Funktionen oder Tätigkeiten auslagert, erfüllt alle folgenden Anforderungen: (a) Es stellt sicher, dass relevante Elemente des Risikomanagementsystems und des internen Kontrollsystems des Dienstleisters angemessen sind, um die Einhaltung von Artikel 49 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/138/EG zu gewährleisten. (b) Es trägt den ausgelagerten Tätigkeiten in seinem Risikomanagementsystem und seinem internen Kontrollsystem angemessen Rechnung, um die Einhaltung von Artikel 49 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/138/EG zu gewährleisten. (c) Es überprüft, dass der Dienstleister über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, um die zusätzlichen Aufgaben auf angemessene und zuverlässige Weise zu erfüllen, und dass alle Mitarbeiter des Dienstleisters, die an der Ausübung der ausgelagerten Funktionen und Tätigkeiten mitwirken werden, ausreichend qualifiziert und zuverlässig sind. (d) Es stellt sicher, dass der Dienstleister über angemessene Notfallpläne für den Umgang mit kritischen Situationen oder Unterbrechungen des Geschäftsbetriebs verfügt und, soweit erforderlich, in regelmäßigen Abständen Back-up-Möglichkeiten — unter Berücksichtigung der ausgelagerten Funktionen und Tätigkeiten — testet. ABSCHNITT 5 Vergütungspolitik Artikel 275 1.   Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik gemäß Artikel 258 Absatz 1 Buchstabe l befolgen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle folgenden Grundsätze: (a) Die Vergütungspolitik und Vergütungspraktiken werden im Einklang mit der Geschäfts- und Risikomanagementstrategie des Unternehmens, seinem Risikoprofil, seinen Zielen, seinen Risikomanagementpraktiken sowie den langfristigen Interessen und der langfristigen Leistung des Unternehmens als Ganzes festgelegt, umgesetzt und aufrechterhalten und sehen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten vor. (b) Die Vergütungspolitik fördert ein solides und wirksames Risikomanagement und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die die Risikotoleranzschwellen des Unternehmens übersteigen. (c) Die Vergütungspolitik gilt für das Unternehmen als Ganzes und sieht spezifische Vereinbarungen vor, die den Aufgaben und der Leistung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans, der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben, sowie anderer Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeiten das Risikoprofil des Unternehmens maßgeblich beeinflussen, Rechnung tragen. (d) Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Unternehmens, das die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik für diejenigen Mitarbeiterkategorien festlegt, deren Tätigkeiten das Risikoprofil des Unternehmens maßgeblich beeinflussen, ist für die Überwachung der Umsetzung der Vergütungspolitik verantwortlich. (e) Es bedarf einer klaren, transparenten und wirksamen Governance in Bezug auf die Vergütung, einschließlich einer Überwachung der Vergütungspolitik. (f) Soweit es aufgrund der Bedeutung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens hinsichtlich Größe und interner Organisation angezeigt erscheint, wird ein unabhängiger Vergütungsausschuss eingesetzt, der dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan regelmäßig Unterstützung bei der Überwachung der Vergütungspolitik und Vergütungspraktiken sowie ihrer Umsetzung und Funktionsweise leistet. (g) Die Vergütungspolitik wird allen Personalangehörigen des Unternehmens offengelegt. 2.   Die spezifischen Vereinbarungen gemäß Absatz 1c Buchstabe c entsprechen folgenden Grundsätzen: (a) Sehen Vergütungssysteme sowohl feste als auch variable Vergütungsbestandteile vor, müssen diese in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, so dass der feste bzw. garantierte Bestandteil einen ausreichend hohen Anteil der Gesamtvergütung ausmacht und auf diese Weise vermieden wird, dass Mitarbeiter zu sehr auf die variablen Vergütungsbestandteile angewiesen sind, und es dem Unternehmen ermöglicht wird, eine völlig flexible Bonuspolitik anzuwenden, einschließlich der Möglichkeit, überhaupt keine variablen Vergütungsbestandteile zu zahlen. (b) Ist eine variable Vergütung leistungsbezogen, so basiert der Gesamtbetrag der variablen Vergütung auf einer Kombination aus der Bewertung der Leistungen des Einzelnen sowie des betreffenden Geschäftsbereichs einerseits und dem Gesamtergebnis des Unternehmens oder der Gruppe, der das Unternehmen angehört, andererseits. (c) Die Zahlung eines wesentlichen Teils des variablen Vergütungsbestandteils — unabhängig von der Form, in der dieser zu zahlen ist — muss eine flexible, aufgeschobene Komponente enthalten, die der Art und dem Zeithorizont der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens Rechnung trägt; der Zeitaufschub muss mindestens drei Jahre betragen, und der Zeitraum muss ordnungsgemäß auf die Art des Geschäfts, die Risiken und die Tätigkeiten der betreffenden Mitarbeiter abgestimmt sein. (d) Bei der Bewertung der Leistung des Einzelnen sind sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Kriterien heranzuziehen. (e) Bei der Messung der Leistung, die die Grundlage der variablen Vergütung bildet, ist — unter Berücksichtigung des Risikoprofils des Unternehmens und der Kapitalkosten — eine Abwärtskorrektur für Exponierungen gegenüber aktuellen und künftigen Risiken vorzusehen. (f) Abfindungszahlungen müssen der während des gesamten Tätigkeitszeitraums erbrachten Leistung entsprechen und so ausgestaltet sein, dass Versagen nicht belohnt wird. (g) Die der Vergütungspolitik unterliegenden Personen verpflichten sich, keine persönlichen Hedging-Strategien zu verfolgen und nicht auf vergütungs- und haftungsbezogene Versicherungen zurückzugreifen, die die in ihren Vergütungsregelungen verankerten Risikoanpassungseffekte unterlaufen würden. (h) Der variable Teil der Vergütung der in den Funktionen gemäß den Artikeln 269 bis 272 tätigen Mitarbeiter ist unabhängig von der Leistung der ihrer Kontrolle unterstehenden operativen Einheiten und Bereiche. 3.   Die Vergütungspolitik ist so ausgestaltet, dass der internen Organisation des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sowie Art, Umfang und Komplexität der seinen Geschäftstätigkeiten inhärenten Risiken Rechnung getragen wird. KAPITEL X KAPITALAUFSCHLÄGE ABSCHNITT 1 Bedingungen für die Festsetzung eines Kapitalaufschlags Artikel 276 Bewertung einer erheblichen Abweichung in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung Gelangt die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/138/EG zu dem Schluss, dass das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die der unter Verwendung der Standardformel oder eines internen Modells berechneten Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, berücksichtigt sie alle relevanten Faktoren, einschließlich aller im Folgenden genannten: (a) Wesen, Art und Umfang der Abweichung; (b) Wahrscheinlichkeit und Schwere etwaiger negativer Auswirkungen für Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte; (c) Sensitivitätsgrad der Annahmen, auf die sich die Abweichung bezieht; (d) voraussichtliche Dauer und Volatilität der Abweichung während der Dauer ihres Bestehens. Artikel 277 Bewertung einer erheblichen Abweichung in Bezug auf die Governance Gelangt die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG zu dem Schluss, dass das Governance-System eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den in Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 der Richtlinie festgelegten Standards abweicht, berücksichtigt sie alle relevanten Faktoren, einschließlich aller im Folgenden genannten: (a) Auswirkungen der Abweichung von den in Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Governance-Standards auf das solide und umsichtige Management des Unternehmens und ob die Abweichung aus einer unzureichenden Umsetzung einer Anforderung an das Governance-System oder aus der Nichtumsetzung einer solchen Anforderung resultiert; (b) Wahrscheinlichkeit und Schwere etwaiger negativer Auswirkungen für Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte; (c) die verschiedenen Möglichkeiten zur Organisation eines wirksamen Governance-Systems, das der Art, dem Umfang und der Komplexität der den Geschäftstätigkeiten des Unternehmens inhärenten Risiken angemessen ist; (d) mögliche finanzielle Verluste, die dem Unternehmen infolge der Abweichung entstehen könnten; (e) voraussichtliche Dauer der Abweichung. Artikel 278 Bewertung einer erheblichen Abweichung in Bezug auf Anpassungen des maßgeblichen risikolosen Zinssatzes und auf Übergangsmaßnahmen 1.   Gelangt die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG zu dem Schluss, dass das Risikoprofil eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die der Matching-Anpassung gemäß Artikel 77b der Richtlinie, der Volatilitätsanpassung gemäß Artikel 77d der Richtlinie oder den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 308c und Artikel 308d der Richtlinie zugrunde liegen, berücksichtigt sie alle relevanten Faktoren, einschließlich aller im Folgenden genannten: (a) Wesen, Art und Umfang der Abweichung; (b) Wahrscheinlichkeit und Schwere etwaiger negativer Auswirkungen für Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte; (c) Sensitivitätsgrad der Annahmen, auf die sich die Abweichung bezieht; (d) voraussichtliche Dauer und Volatilität der Abweichung während der Dauer ihres Bestehens; (e) Auswirkungen der Abweichung auf die Solvenzkapitalanforderung und die Eigenmittel des Unternehmens. 2.   Haben Aufsichtsbehörden einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gestattet, von der Matching-Anpassung, von Übergangsmaßnahmen oder von der Volatilitätsanpassung — soweit die Mitgliedstaaten eine vorherige Genehmigung vorschreiben — Gebrauch zu machen, können sie nur dann einen Kapitalaufschlag gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG verhängen, wenn die Abweichung von den den Anpassungen oder Übergangsmaßnahmen zugrunde liegenden Annahmen vorübergehender Natur ist und keinen Widerruf der aufsichtlichen Genehmigung zur Anwendung der entsprechenden Anpassung oder Übergangsmaßnahme rechtfertigt. Artikel 279 Kapitalaufschläge bei Abweichungen von den der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegenden Annahmen 1.   Übersteigt die gemäß Artikel 282 Buchstabe a berechnete geänderte Solvenzkapitalanforderung die gemäß Artikel 282 Buchstabe b berechnete Solvenzkapitalanforderung um 10 Prozent oder mehr, gelangt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/138/EG erheblich von den der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegenden Annahmen abweicht, es sei denn, ihr liegen aufgrund der in Artikel 276 genannten Faktoren starke Anhaltspunkte dafür vor, dass dies nicht der Fall ist. 2.   Übersteigt die gemäß Artikel 282 Buchstabe a berechnete geänderte Solvenzkapitalanforderung die gemäß Artikel 282 Buchstabe b berechnete Solvenzkapitalanforderung um 15 Prozent oder mehr, gelangt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/138/EG erheblich von den der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegenden Annahmen abweicht. Artikel 280 Bewertung der Forderung, ein internes Modell zu verwenden 1.   Zu den Situationen, in denen die Forderung, ein internes Modell zu verwenden, im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i unangemessen ist, zählen auch Situationen, in denen die geschätzten finanziellen und sonstigen Ressourcen, die für die Entwicklung eines internen Modells erforderlich sind, angesichts des Umfangs der Abweichung vom Risikoprofil des Unternehmens von den der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegenden Annahmen unverhältnismäßig sind. 2.   Die Forderung im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG, ein internes Modell zu verwenden, gilt nicht, wenn kein internes Modell entwickelt wurde oder wenn das entwickelte interne Modell nicht den allgemeinen Bedingungen für die Genehmigung von Voll- und Partialmodellen gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 3 der Richtlinie 2009/138/EG entspricht. Artikel 281 Angemessener Zeitrahmen für die Anpassung des internen Modells Gelangt die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben b bzw. c der Richtlinie 2009/138/EG zu dem Schluss, dass die Anpassung des internen Modells zwecks besserer Wiedergabe des bestehenden Risikoprofils fehlgeschlagen ist oder dass die Anwendung anderer Maßnahmen die Mängel wahrscheinlich nicht beheben wird, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde bei der Festlegung eines angemessenen Zeitrahmens alle relevanten Faktoren, einschließlich der Wahrscheinlichkeit und der Schwere etwaiger negativer Auswirkungen für Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte. Der Zeitrahmen darf maximal sechs Monate betragen. ABSCHNITT 2 Methoden zur Berechnung von Kapitalaufschlägen Artikel 282 Berechnung von Kapitalaufschlägen bei Abweichungen von den der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegenden Annahmen Im Hinblick auf die Festsetzung eines Kapitalaufschlags gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2009/138/EG berechnen die Aufsichtsbehörden den Kapitalaufschlag als zu einem gegebenen Zeitpunkt bestehende Differenz zwischen (a) der Solvenzkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ohne frühere oder gleichzeitige Kapitalaufschläge, wie sie berechnet würde, wenn die Standardformel oder gegebenenfalls das interne Modell in einer Weise geändert würde, dass das tatsächliche Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens widergespiegelt wird und die Einhaltung von Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG gewährleistet ist, (b) und der Solvenzkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ohne frühere oder gleichzeitige Kapitalaufschläge. Artikel 283 Umfang der Änderungen im Falle einer Abweichung von den der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegenden Annahmen und Vorgehensweise 1.   Bei der Berechnung des in Artikel 282 Buchstabe a genannten Betrags prüfen die Aufsichtsbehörden die Elemente der Standardformel oder des internen Modells, die der Grund für die Abweichung des im Rahmen der Standardformel oder des internen Modells zugrunde gelegten Risikoprofils vom tatsächlichen Risikoprofil des Unternehmens waren, unter anderem — soweit relevant — in der Standardformel oder im internen Modell nicht berücksichtigte quantifizierbare Risiken, die Struktur der Formel oder des Modells, die Aggregationsmethoden, Parameter und Annahmen. 2.   Für die Zwecke des Absatzes 1 ändern die Aufsichtsbehörden die Annahmen und Parameter, die der nach der Standardformel oder dem internen Modell berechneten Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, in einer Weise, dass die betreffenden Annahmen und Parameter das tatsächliche Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angemessen widerspiegeln und dass die Einhaltung von Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG gewährleistet ist. 3.   Sind die Änderungen gemäß Absatz 2 für die Berechnung des in Artikel 282 Buchstabe a genannten Betrags unzureichend oder ungeeignet, werden für die Berechnung gemäß Artikel 282 Buchstabe a alternative Methoden verwendet, die über die Änderung von Annahmen oder Parametern hinausgehen. 4.   Änderungen gemäß Absatz 2 oder alternative Methoden gemäß Absatz 3 werden unter Verwendung angemessener, anwendbarer und einschlägiger versicherungsmathematischer und statistischer Techniken sowie unter Zugrundelegung exakter, vollständiger und angemessener Unternehmensdaten oder — sofern solche Daten nicht verfügbar sind — von Daten, die von unmittelbarer Relevanz für die Geschäftstätigkeiten des Unternehmens sind, vorgenommen. 5.   Sind alternative Methoden gemäß Absatz 3 unzureichend oder ungeeignet, können die Aufsichtsbehörden die Solvenzkapitalanforderung für die Zwecke von Artikel 282 Buchstabe a im Wege eines Vergleichs der Solvenzkapitalanforderungen von Unternehmen mit ähnlichen Risikoprofilen berechnen. 6.   Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 können die Aufsichtsbehörden Informationen über andere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit ähnlichen Risikoprofilen heranziehen, sofern sie sicherstellen, dass im Einklang mit Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG die Gründe für ihre Entscheidung, einen Kapitalaufschlag festzusetzen, angegeben werden und dass dies in Einklang mit den Bestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 64 der Richtlinie geschieht. 7.   Die Aufsichtsbehörden dürfen Aspekte der Abweichung vom Risikoprofil, die darauf schließen lassen, dass eine geringere Solvenzkapitalanforderung dem tatsächlichen Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens besser gerecht würde, nicht gegen andere Aspekte aufrechnen, die für eine höhere Solvenzkapitalanforderung sprechen, es sei denn, das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erfüllt alle folgenden Anforderungen: (a) Es besteht eine Änderungsmöglichkeit oder eine Methodik, die den Anforderungen von Absatz 4 genügt und es erlaubt, die Auswirkungen der Aspekte, die für eine geringere Solvenzkapitalanforderung sprechen, auf den Betrag gemäß Artikel 282 Buchstabe a zu quantifizieren. (b) Es wäre unangemessen, aufgrund der Aspekte, die für eine geringere Solvenzkapitalanforderung sprechen, die Standardparameter durch unternehmensspezifische Parameter gemäß Artikel 104 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG zu ersetzen oder ein internes Modell gemäß Artikel 112 der Richtlinie zu verwenden. (c) Die Gesamtsolvabilitätsanforderung, die sich bei einer gegenseitigen Aufrechnung der Abweichungen vom Risikoprofil ergeben würde, entspricht den Anforderungen von Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG. Artikel 284 Berechnung von Kapitalaufschlägen bei Anpassungen des maßgeblichen risikolosen Zinssatzes oder bei Übergangsmaßnahmen Für die Zwecke der Festsetzung eines Kapitalaufschlags gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG berechnen die Aufsichtsbehörden den Kapitalaufschlag als die sich zu einem gegebenen Zeitpunkt ergebende Summe aus folgenden Beträgen: (a) dem negativen Betrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel, wie er berechnet würde, wenn die Anpassung oder die Übergangsmaßnahme in einer Weise geändert würde, dass die der Anpassung oder der Übergangsmaßnahme zugrunde liegenden Annahmen den tatsächlichen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und dem tatsächlichen Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens entsprechen; (b) dem Betrag der Solvenzkapitalanforderung ohne frühere oder gleichzeitige Kapitalaufschläge, wie er berechnet würde, wenn die Anpassung oder die Übergangsmaßnahme in einer Weise geändert würde, dass die der Anpassung oder der Übergangsmaßnahme zugrunde liegenden Annahmen den tatsächlichen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und dem tatsächlichen Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens entsprechen und die Einhaltung von Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG gewährleistet ist; (c) dem Betrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel; (d) dem negativen Betrag der Solvenzkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ohne frühere oder gleichzeitige Kapitalaufschläge. Artikel 285 Umfang von Änderungen bei Anpassungen des maßgeblichen risikolosen Zinssatzes und bei Übergangsmaßnahmen und Vorgehensweise 1.   Bei der Berechnung der in Artikel 284 Buchstaben a und b genannten Beträge berücksichtigen die Aufsichtsbehörden die Merkmale der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder des Risikoprofils des Unternehmens, die der Grund für die Abweichung von den der Anpassung oder der Übergangsmaßnahme zugrunde liegenden Annahmen waren. 2.   Für die Zwecke des Absatzes 1 ändern die Aufsichtsbehörden die Anpassung oder die Übergangsmaßnahme sowie die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung in einer Weise, dass die der Anpassung oder der Übergangsmaßnahme zugrunde liegenden Annahmen den tatsächlichen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und dem tatsächlichen Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens entsprechen und die Einhaltung von Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG gewährleistet ist. 3.   Änderungen gemäß Absatz 2 werden unter Verwendung angemessener, anwendbarer und einschlägiger versicherungsmathematischer und statistischer Techniken sowie unter Zugrundelegung exakter, vollständiger und geeigneter Unternehmensdaten oder — sofern solche Daten nicht verfügbar sind — von Daten, die von unmittelbarer Relevanz für die Geschäftstätigkeiten des Unternehmens sind, vorgenommen. Artikel 286 Berechnung von Kapitalaufschlägen bei Abweichungen von den Governance-Standards Bei der Berechnung von Kapitalaufschlägen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alle relevanten Faktoren, einschließlich aller im Folgenden genannten: (a) gegebenenfalls die in Artikel 277 genannten Faktoren; (b) gegebenenfalls Kapitalaufschläge, die zuvor bei vergleichbaren Abweichungen anderer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit ähnlichen Risikoprofilen festgelegt wurden, sofern die Aufsichtsbehörden sicherstellen, dass im Einklang mit Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG die Gründe für ihre Entscheidung, einen Kapitalaufschlag festzusetzen, angegeben werden und dass dies in Einklang mit den Bestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 64 der Richtlinie geschieht. Artikel 287 Zuordnung von Kapitalaufschlägen für Unternehmen, die gleichzeitig Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben 1.   Bei der Berechnung eines Kapitalaufschlags für ein Versicherungsunternehmen, auf das Artikel 73 Absätze 2 oder 5 der Richtlinie 2009/138/EG Anwendung findet, berechnen die Aufsichtsbehörden einen fiktiven Kapitalaufschlag für Lebensversicherungen und einen fiktiven Kapitalaufschlag für Nichtlebensversicherungen. 2.   Können die Ursachen für die relevanten Abweichungen objektiv zwischen Lebensversicherungstätigkeiten und Nichtlebensversicherungstätigkeiten aufgeteilt werden, berechnen die Aufsichtsbehörden den fiktiven Kapitalaufschlag für Lebensversicherungen und den fiktiven Kapitalaufschlag für Nichtlebensversicherungen entsprechend dieser Zuordnung. 3.   Ist eine Zuordnung gemäß Absatz 2 nicht möglich, berechnen die Aufsichtsbehörden den fiktiven Kapitalaufschlag für Lebensversicherungen und den fiktiven Kapitalaufschlag für Nichtlebensversicherungen entsprechend der Aufteilung zwischen der fiktiven Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung und der fiktiven

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.