Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lben rechtlichen oder vertraglichen Versicherungspools entfallen, als unterschiedliche Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen betrachten, wobei die Ausfallwahrscheinlichkeit der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse im Einklang mit Artikel 199 und der Verlust bei Ausfall im Einklang mit Artikel 193 berechnet wird, wenn es sich um eine Pool-Forderung vom Typ A handelt, im Einklang mit Artikel 194, wenn es sich um eine Pool-Forderung vom Typ B handelt, und im Einklang mit Artikel 195, wenn es sich um eine Pool-Forderung vom Typ C handelt. Andernfalls werden Risikoexponierungen gegenüber den Unternehmen, die zum selben Versicherungspool gehören, als zugehörig zu einer Einzeladresse behandelt. Artikel 191 Hypothekendarlehen 1.   Retail-Darlehen, die durch Hypotheken auf Wohneigentum besichert sind (Hypothekendarlehen), werden im Rahmen des Gegenparteiausfallrisikos als Typ-2-Exponierungen behandelt, sofern die Anforderungen der Absätze 2 bis 13 erfüllt sind. 2.   Die Forderung richtet sich an eine natürliche Person, natürliche Personen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen. 3.   Die Forderung ist eine von vielen Forderungen mit ähnlichen Merkmalen, so dass die Risiken derartiger Ausleihungen wesentlich reduziert werden. 4.   Der dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und gegebenenfalls allen verbundenen Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Gegenpartei oder einem anderen verbundenen Dritten insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Forderungen beträgt nach Wissen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht mehr als 1 Mio. EUR. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unternimmt angemessene Schritte zur Erlangung dieses Wissens. 5.   Das Wohneigentum wird vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet. 6.   Der Wert der Immobilie ist nicht erheblich von der Bonität des Schuldners abhängig. 7.   Das Kreditnehmerrisiko hängt nicht wesentlich von der Wertentwicklung der zugrundeliegenden Immobilie ab, sondern von der Fähigkeit des Kreditnehmers zur Rückzahlung der Schulden aus anderen Quellen, und infolgedessen ist die Rückzahlung der Fazilität nicht wesentlich von den Zahlungsströmen abhängig, die aus der als Sicherheit dienenden zugrundeliegenden Immobilie generiert werden. Für diese anderen Quellen bestimmt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Rahmen seiner Kreditvergabepolitik das maximale Verhältnis zwischen Kredithöhe und Einkommen und holt bei der Vergabe des Kredits einen geeigneten Einkommensnachweis ein. 8.   Sämtliche folgenden Anforderungen bezüglich der Rechtssicherheit müssen erfüllt sein: (a) die Hypothek oder das Sicherungspfandrecht ist zum Zeitpunkt des Kreditvertragsschlusses in allen relevanten Rechtsordnungen durchsetzbar und wird ordnungsgemäß und rechtzeitig registriert; (b) alle rechtlichen Anforderungen zum Nachweis des Pfands sind erfüllt; (c) die Sicherheitenvereinbarung und das ihr zugrundeliegende rechtliche Verfahren versetzen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in die Lage, die Sicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten. 9.   Sämtliche folgenden Anforderungen bezüglich der Überwachung des Immobilienwerts und der Immobilienbewertung müssen erfüllt sein: (a) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen überwacht regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, den Wert der Immobilie. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen führt häufigere Überwachungen durch, wenn der Markt wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen unterliegt; (b) die Bewertung der Immobilie wird überprüft, wenn dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass sich der Wert der Immobilie im Verhältnis zu den allgemeinen Marktpreisen erheblich verringert haben könnte, und eine solche Bewertung wird extern und unabhängig von einem Gutachter durchgeführt, der über die notwendige Qualifikation, Fähigkeit und Erfahrung zur Durchführung einer solchen Bewertung verfügt und nicht am Kreditentscheidungsprozess beteiligt ist. 10.   Für die Zwecke des Absatzes 9 können Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen statistische Methoden zur Überwachung des Werts der Immobilie und zur Identifizierung von Immobilien, die einer Neubewertung unterzogen werden müssen, verwenden. 11.   Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dokumentiert klar, welche Typen von Wohnimmobilien es als Sicherheit akzeptiert, sowie seine diesbezügliche Kreditvergabestrategie. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fordert von dem unabhängigen Gutachter des Marktwerts der Immobilie nach Artikel 198 Absatz 2, den Marktwert transparent und klar zu dokumentieren. 12.   Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verfügt über Verfahren zur Überwachung, ob die als Kreditsicherheit akzeptierte Immobilie angemessen gegen die Gefahr eines Schadens versichert ist. 13.   Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erstattet der Aufsichtsbehörde Bericht über folgende Daten zu aus Hypothekendarlehen resultierenden Verlusten: (a) aus als Typ-2-Exponierungen nach Artikel 189 Absatz 3 in einem bestimmten Jahr eingestuften Darlehen resultierende Verluste; (b) Gesamtverluste in einem bestimmten Jahr. 14.   Die Aufsichtsbehörden veröffentlichen jährlich auf aggregierter Basis die in Absatz 13 Buchstaben a und b spezifizierten Daten zusammen mit historischen Daten, sofern diese verfügbar sind. Eine Aufsichtsbehörde übermittelt einer anderen Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, der EBA oder der EIOPA auf Antrag dieser zuständigen Behörde, der EBA oder der EIOPA detailliertere Informationen über den Zustand der Märkte für Wohnimmobilien in dem betreffenden Mitgliedstaat. Artikel 192 Verlust bei Ausfall 1.   Der Verlust bei Ausfall für eine Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse entspricht der Summe der Verluste bei Ausfall in Bezug auf jede Exponierung gegenüber Gegenparteien, die der Einzeladresse zugehörig sind. Beim Verlust bei Ausfall werden die Verbindlichkeiten gegenüber derselben Einzeladresse zugehörigen Gegenparteien außer Betracht gelassen, sofern diese Verbindlichkeiten und Exponierungen im Falle eines Ausfalls der Gegenparteien verrechnet werden und sofern die Artikel 209 und 210 im Zusammenhang mit diesem Recht auf Verrechnung eingehalten werden. Falls davon auszugehen ist, dass die Verbindlichkeiten vor dem Clearing der Kreditexponierung ausgeglichen werden, ist keine Verrechnung gestattet. 2.   Der Verlust bei Ausfall für eine Rückversicherungsvereinbarung oder eine Versicherungsverbriefung errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) Recoverables bezeichnet den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus der Rückversicherungsvereinbarung oder Versicherungsverbriefung und die entsprechenden Forderungen; (b) RMre bezeichnet den risikomindernden Effekt der Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung auf das versicherungstechnische Risiko; (c) Collateral bezeichnet den risikobereinigten Wert der Sicherheit bezogen auf die Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung; (d) F bezeichnet einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf die Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei. Besteht die Rückversicherungsvereinbarung mit einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem Drittland und sind mehr als 60 % der Vermögenswerte der Gegenpartei zum Zwecke der Besicherung gebunden, so errechnet sich der Verlust bei Ausfall wie folgt: dabei gilt:   F' bezeichnet einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf die Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei. 3.   Der Verlust bei Ausfall für ein Derivat errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) Derivative bezeichnet den Wert des Derivats im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG; (b) RMfin bezeichnet den risikomindernden Effekt auf das Marktrisiko des Derivats; (c) Collateral bezeichnet den risikobereinigten Wert der Sicherheit bezogen auf das Derivat; (d) F' bezeichnet einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf das Derivat im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei. 4.   Der Verlust bei Ausfall für ein Hypothekendarlehen errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) Loan bezeichnet den Wert des Hypothekendarlehens im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG; (b) Mortgage bezeichnet den risikobereinigten Wert der Hypothek. 5.   Der Verlust bei Ausfall für eine rechtsverbindliche Verpflichtung nach Artikel 189 Absatz 2 Buchstabe e entspricht der Differenz zwischen ihrem Nominalwert und ihrem Wert im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG. 6.   Der Verlust bei Ausfall für Einlagen bei Kreditinstituten nach Artikel 6 Posten F der Richtlinie 91/674/EWG, eine Einlage bei einem Zedenten, einen Posten nach Artikel 189 Absatz 2 Buchstabe d oder Artikel 189 Absatz 3 Buchstabe e, eine Forderung eines Vermittlers oder eines Versicherungsnehmers, bei dem es sich um einen Schuldner handelt, sowie andere Forderungen, die nicht an anderer Stelle in diesem Artikel aufgeführt sind, entspricht seinem Wert im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG. Artikel 193 Verlust bei Ausfall für Pool-Forderungen vom Typ A 1.   Bei Pool-Forderungen vom Typ A, die das Unternehmen als gesonderte Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse im Einklang mit Artikel 190 Absatz 2 einstuft und bei denen jedes Mitglied nur bis zur Höhe seines jeweiligen Anteils an der durch den Versicherungspool gedeckten Verpflichtung haftet, errechnet sich der Verlust bei Ausfall im Einklang mit Artikel 192. Bei Pool-Forderungen vom Typ A, die das Unternehmen als gesonderte Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse im Einklang mit Artikel 190 Absatz 2 einstuft und bei denen jedes Mitglied bis zur Höhe des Gesamtwerts der durch den Versicherungspool gedeckten Verpflichtung haftet, wird der im Einklang mit Artikel 192 errechnete Verlust bei Ausfall mit dem Risikoteilungsfaktor wie folgt multipliziert: Dabei gilt: (a) ; (b) i bezeichnet jedes Pool-Mitglied, das in den in Artikel 2 der Richtlinie 2009/138/EG definierten Anwendungsbereich fällt, und j bezeichnet jedes Pool-Mitglied, das von dem in Artikel 2 jener Richtlinie definierten Anwendungsbereich ausgeschlossen ist; (c) ; (d) Pj bezeichnet den Anteil von Pool-Mitglied j am Gesamtrisiko des Versicherungspools; (e) Pool-Mitgliedern, für die eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, werden SRi und SRj im Einklang mit der folgenden Tabelle zugeordnet: Bonitäts-einstufung 0 1 2 3 4 5 6 SRi 196 % 196 % 175 % 122 % 95 % 75 % 75 % (f) für Pool-Mitglieder, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen und für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, entsprechen SRi und SRj der aktuellsten verfügbaren Solvabilitätsquote; (g) für Pool-Mitglieder in einem Drittstaat, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, entsprechen i) SRi und SRj 100 %, wenn das Pool-Mitglied in einem Land ansässig ist, dessen Solvabilitätssystem nach Artikel 172 der Richtlinie 2009/138/EG als gleichwertig angesehen wird; ii) SRi und SRj 75 %, wenn das Pool-Mitglied in einem Land ansässig ist, dessen Solvabilitätssystem nicht nach Artikel 172 der Richtlinie 2009/138/EG als gleichwertig angesehen wird. 2.   Wenn das Unternehmen das Risiko über den Vermittler eines zentralen Unternehmens an einen Pool abtritt, ist das zentrale Unternehmen als Teil des Versicherungspools anzusehen und sein Risikoanteil entsprechend zu berechnen. Artikel 194 Verlust bei Ausfall für Pool-Forderungen vom Typ B 1.   Bei Pool-Forderungen vom Typ B, die das Unternehmen als gesonderte Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse im Einklang mit Artikel 190 Absatz 2 einstuft und bei denen jedes Mitglied bis zur Höhe des Gesamtwerts der durch den Versicherungspool gedeckten Verpflichtung haftet, errechnet sich der Verlust bei Ausfall wie folgt: Dabei gilt: (a) PU bezeichnet den Risikoanteil des Unternehmens gemäß den Bedingungen des Versicherungspools; (b) PC bezeichnet den Risikoanteil des Mitglieds der Gegenpartei gemäß den Bedingungen des Versicherungspools; (c) RRC entspricht i) 10 %, wenn 60 % oder mehr der Vermögenswerte dieses Gegenpartei-Mitglieds Gegenstand von Finanzsicherheiten sind; ii) 50 % in allen anderen Fällen; (d) BEC bezeichnet den besten Schätzwert der Verbindlichkeiten, die das Unternehmen an das Gegenpartei-Mitglied abgetreten hat, abzüglich jeglicher bei nicht dem Versicherungspool angehörenden externen Gegenparteien rückversicherten Beträge; (e) ΔRMC bezeichnet den Beitrag des Gegenpartei-Mitglieds zum risikomindernden Effekt des Versicherungspools auf das versicherungstechnische Risiko des Unternehmens; (f) Collateral bezeichnet den risikobereinigten Wert der von dem Gegenpartei-Mitglied des Versicherungspools gehaltenen Sicherheit; (g) F bezeichnet den Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der von dem Gegenpartei-Mitglied gehaltenen Sicherheit, berechnet im Einklang mit Artikel 197. 2.   Bei Pool-Forderungen vom Typ B, die das Unternehmen als gesonderte Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse im Einklang mit Artikel 190 Absatz 2 einstuft und bei denen jedes Mitglied nur bis zur Höhe seines jeweiligen Anteils an der durch den Versicherungspool gedeckten Verpflichtung haftet, errechnet sich der Verlust bei Ausfall wie folgt: Dabei gilt: (a) PC bezeichnet den Risikoanteil des Mitglieds der Gegenpartei gemäß den Bedingungen des Versicherungspools; (b) RRC entspricht i) 10 %, wenn 60 % oder mehr der Vermögenswerte dieses Gegenpartei-Mitglieds Gegenstand von Finanzsicherheiten sind; ii) 50 % in allen anderen Fällen; (c) BEU bezeichnet den besten Schätzwert der Verbindlichkeiten, die das Unternehmen an den Versicherungspool abgetreten hat, abzüglich jeglicher bei nicht dem Versicherungspool angehörenden externen Gegenparteien rückversicherten Beträge; (d) ΔRMC bezeichnet den Beitrag des Gegenpartei-Mitglieds zum risikomindernden Effekt des Versicherungspools auf das versicherungstechnische Risiko des Unternehmens; (e) Collateral bezeichnet den risikobereinigten Wert der von dem Gegenpartei-Mitglied des Versicherungspools gehaltenen Sicherheit; (f) F bezeichnet den Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der von dem Gegenpartei-Mitglied gehaltenen Sicherheit, berechnet im Einklang mit Artikel 197. Artikel 195 Verlust bei Ausfall für Pool-Forderungen vom Typ C Bei Pool-Forderungen vom Typ C, die das Unternehmen als gesonderte Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse im Einklang mit Artikel 190 Absatz 2 einstuft, errechnet sich der Verlust bei Ausfall wie folgt: Dabei gilt: a) PU bezeichnet den Risikoanteil des Unternehmens gemäß den Bedingungen des Versicherungspools; b) RRCE entspricht i) 10 %, falls 60 % oder mehr der Vermögenswerte der externen Gegenpartei Finanzsicherheiten unterliegen; ii) 50 % in allen anderen Fällen; c) BECE bezeichnet den besten Schätzwert der Verbindlichkeiten, die der Versicherungspool der nicht dem Versicherungspool angehörenden externen Gegenpartei abgetreten hat; d) ΔRMCE bezeichnet den Beitrag der nicht dem Versicherungspool angehörenden externen Gegenpartei zum risikomindernden Effekt des Versicherungspools auf das versicherungstechnische Risiko des Unternehmens; e) Collateral bezeichnet den risikobereinigten Wert der von dem Gegenpartei-Mitglied des Versicherungspools gehaltenen Sicherheit; f) F bezeichnet den Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der von dem Gegenpartei-Mitglied gehaltenen Sicherheit, berechnet im Einklang mit Artikel 197. Artikel 196 Risikomindernder Effekt Der risikomindernde Effekt auf versicherungstechnische Risiken oder Marktrisiken einer Rückversicherungsvereinbarung, einer Verbriefung oder eines Derivats entspricht der Differenz zwischen den folgenden Kapitalanforderungen: (a) der hypothetischen Kapitalanforderung für das versicherungstechnische Risiko oder das Marktrisiko eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die gelten würde, wenn die Rückversicherungsvereinbarung, Verbriefung oder das Derivat nicht existieren würde; (b) der Kapitalanforderung für das versicherungstechnische Risiko oder das Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens. Artikel 197 Risikobereinigter Wert der Sicherheit 1.   Der risikobereinigte Wert einer in Form eines Sicherungsrechts bereitgestellten Sicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 26 Buchstabe b entspricht der Differenz zwischen dem Wert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, die im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden, und der Anpassung für das Marktrisiko nach Absatz 5, sofern die beiden folgenden Anforderungen erfüllt sind: (a) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat das Recht, die Sicherheit bei Eintritt eines Ausfalls, einer Insolvenz, eines Konkurses oder eines anderen Kreditereignisses in Bezug auf die Gegenpartei rechtzeitig zu liquidieren oder zu behalten (oder ist Anspruchsberechtigter eines Trusts, bei dem der Treuhänder dieses Recht hat) (Gegenpartei-Anforderung); (b) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat das Recht, die Sicherheit bei Eintritt eines Ausfalls, einer Insolvenz, eines Konkurses oder eines anderen Kreditereignisses in Bezug auf den Verwahrer oder Dritten, der die Sicherheit im Namen der Gegenpartei hält, rechtzeitig zu liquidieren oder zu behalten (oder ist Anspruchsberechtigter eines Trusts, bei dem der Treuhänder dieses Recht hat) (Anforderung an Dritte). 2.   Sind die Gegenpartei-Anforderung und die Anforderungen des Artikels 214 erfüllt und ist die Anforderung an Dritte nicht erfüllt, entspricht der risikobereinigte Wert einer in Form eines Sicherungsrechts bereitgestellten Sicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 26 Buchstabe b 90 % der Differenz zwischen dem Wert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG und der Anpassung für das Marktrisiko nach Absatz 5. 3.   Sind weder die Gegenpartei-Anforderung noch die Anforderungen des Artikels 214 erfüllt, entspricht der risikobereinigte Wert einer in Form eines Sicherungsrechts bereitgestellten Sicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 26 Buchstabe b null. 4.   Der risikobereinigte Wert einer Sicherheit, an der das Eigentum vollständig übertragen wird und auf die in Artikel 1 Absatz 26 Buchstabe a Bezug genommen wird, entspricht der Differenz zwischen dem Wert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, die im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden, und der Anpassung für das Marktrisiko nach Absatz 5, sofern die Anforderungen des Artikels 214 erfüllt sind. 5.   Die Anpassung für das Marktrisiko entspricht der Differenz zwischen den folgenden Kapitalanforderungen: (a) der hypothetischen Kapitalanforderung für das Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die gelten würde, wenn die als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte nicht in die Berechnung einbezogen würden; (b) der hypothetischen Kapitalanforderung für das Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die gelten würde, wenn die als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte in die Berechnung einbezogen würden. 6.   Für die Zwecke des Absatzes 5 wird das Wechselkursrisiko der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte durch Vergleich der Währung der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte mit der Währung der betreffenden Exponierung berechnet. 7.   Wird im Falle einer Insolvenz der Gegenpartei bei der Ermittlung des verhältnismäßigen Anteils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens an der über die Sicherheit hinausreichenden Insolvenzmasse der Gegenpartei nicht berücksichtigt, dass das Unternehmen die Sicherheit erhält, so belaufen sich die Faktoren F und F' nach Artikel 192 Absätze 2 und 3 beide auf 100 %. In allen anderen Fällen belaufen sich diese Faktoren auf 50 % bzw. 90 %. Artikel 198 Risikobereinigter Wert der Hypothek 1.   Der risikobereinigte Wert der Hypothek entspricht der Differenz zwischen dem Wert der als Hypothek gehaltenen Wohnimmobilie, der gemäß Absatz 2 ermittelt wurde, und der Anpassung für das Marktrisiko gemäß Absatz 3. 2.   Der Wert der als Hypothek gehaltenen Wohnimmobilie entspricht dem Marktwert, der gegebenenfalls vermindert wird, um die Ergebnisse der in Artikel 191 Absätze 9 und 10 geforderten Überwachung widerzuspiegeln und etwaige vorrangige Ansprüche an der Immobilie zu berücksichtigen. Die externe, unabhängige Bewertung der Immobilie ist gleich hoch oder niedriger als der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Marktwert. 3.   Die Anpassung für das Marktrisiko gemäß Absatz 1 entspricht der Differenz zwischen den folgenden Kapitalanforderungen: (a) der hypothetische

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.