Europäische Union

83/653/EWG: Entscheidung des Rates vom 20. Dezember 1983 über die Aufteilung der Heringsfangmöglichkeiten in der Nordsee ab 1. Januar 1984

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31983D0653. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31983D0653 83/653/EWG: Entscheidung des Rates vom 20. Dezember 1983 über die Aufteilung der Heringsfangmöglichkeiten in der Nordsee ab 1. Januar 1984 Amtsblatt Nr. L 371 vom 31/12/1983 S. 0039 - 0040 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0124 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0258 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0124 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0258 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20. Dezember 1983 über die Aufteilung der Heringsfangmöglichkeiten in der Nordsee ab 1. Januar 1984 (83/653/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 11, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Wiederaufstockung des Heringsbestandes der Nordsee ermöglicht es, den Heringsfang wieder zuzulassen. Damit die Heringsfischer ihre Tätigkeit auf einer stabilen Grundlage gestalten können, sollten Regeln für die Aufteilung dieses Bestandes nach Maßgabe seiner Entwicklung festgelegt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Aufteilung der Heringsfangmöglichkeiten in der Nordsee erfolgt gemäß der Tabelle im Anhang. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1983. Im Namen des Rates Der Präsident N. AKRITIDIS (1) ABl. Nr. L 24 vom 27.1.1983, S. 1. ANHANG >PIC FILE= "T0023440">Bei einem Gemeinschaftsanteil zwischen 155 000 Tonnen und 251 000 Tonnen würde die Aufteilung den Punkten auf der für jeden einzelnen Fall gebildeten Geraden entsprechen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.