Europäische Union

1999/262/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1998 über die von Frankreich im Rahmen der Kapitalneuausstattung und Veräußerung von Vermögenswerten der Société de Banque Occidentale gewährten Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2406) (Text von Bedeutung f Hur den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0262. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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im Rahmen des am 18. September 1996 eröffneten Verfahrens schließlich ermittelte Beihilfebetrag bezieht sich auf die Rekapitalisierung in Höhe von 240,5 Mio. FRF der an CL veräußerten Aktiva der SDBO durch das CDR. Die Kommission kann von diesem Betrag den Verkaufserlös von 50 Mio. FRF nicht abziehen. Bei diesen von CL eingebrachten Mitteln handelt es sich ebenfalls um staatliche Gelder im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag, mit denen die vom Staat bei diesem Vorhaben zugeführten Mittel nicht verringert werden. Die vom CDR im Rahmen dieses Vorhabens bereitgestellte Beihilfe beläuft sich auf einen Gesamtbetrag von 240,5 Mio. FRF - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Frankreich über das CDR vorgenommene Kapitalerhöhung von 240,5 Mio. FRF zugunsten der SDBO vor der Veräußerung ihrer gesunden Aktiva an CL stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. Es handelt sich um eine unrechtmäßig gewährte Beihilfe, die nicht mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag bzw. Artikel 61 Absätze 2 und 3 EWR-Abkommen zu vereinbaren erklärt werden kann. Artikel 2 Frankreich hat die Rückforderung des Gesamtbetrags der staatlichen Beihilfe von 240,5 Mio. FRF einschließich der Zinsen zu verlangen, die ab dem Datum der Gewährung der Beihilfe zu dem Bezugszinssatz berechnet werden, der von der Kommission bei der Ermittlung des Nettosubventionsäquivalents der in Frankreich gewährten Beihilfen zugrunde gelegt wird. Artikel 3 Frankreich hat der Kommission binnen zwei Monaten vom Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung an die zu ihrer Befolgung getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 22. Juli 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 346 vom 16.11.1996, S. 5. (2) ABl. L 308 vom 21.12.1995, S. 92. (3) ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 28. (4) ABl. C 207 vom 8.7.1997, S. 5. (5) Reinergebnis des Geschäftsjahres. (6) Siehe Nummer 403; die französischen Behörden hatten mit Schreiben vom 14. Juli 1993 an den Generaldirektor für Wettbewerb die Kommission über ihre Haltung in Kenntnis gesetzt. (7) Zur Ermittlung des Vorhandenseins staatlicher Beihilfen bei der Zuführung von öffentlichen Mitteln an ein Unternehmen läßt sich die Kommission vom Grundsatz des privatwirtschaftlich orientierten Geldgebers leiten (siehe Mitteilung an die Mitgliedstaaten in ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3). (8) Siehe Entscheidung (Bull.) 94/1073/EG der Kommission (ABl. L 386 vom 31.12.1994, S. 1) und EuGH-Urteil "HYTASA" vom 14. September 1994, Rechtssache C-278/92, Slg. 1994 I-4103ff., Randnummer 22. (9) Amtsblatt der Französischen Republik vom 26. Januar 1985, S. 1547 ff. (10) Urteile des Kassationsgerichts vom 5. April 1995 und 3. Februar 1996. (11) Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12). (12) Entsprechend 207 Mio. FRF multipliziert mit einem langfristigen Zinssatz von durchschnittlich 6,5 % im Jahr 1996.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.