1999/262/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1998 über die von Frankreich im Rahmen der Kapitalneuausstattung und Veräußerung von Vermögenswerten der Société de Banque Occidentale gewährten Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2406) (Text von Bedeutung f Hur den EWR)
Amtsblatt Nr. L 103 vom 20/04/1999 S. 0019 - 0032
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juli 1998 über die von Frankreich im Rahmen der Kapitalneuausstattung und Veräußerung von Vermögenswerten der Société de Banque Occidentale gewährten Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2406) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/262/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nachdem den interessierten Parteien gemäß den vorgenannten Artikeln Gelegenheit gegeben wurde, ihre Bemerkungen vorzutragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 93 ABSATZ 2 EG-VERTRAG Mit Schreiben vom 3. Oktober 1996 hatte die Kommission Frankreich ihren Beschluß vom 18. September 1996(1) mitgeteilt, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der Beihilfemaßnahmen zugunsten der Société de Banque Occidentale (SDBO) und der Bank Crédit Lyonnais (CL) im Rahmen der Veräußerung eines Teiles der SDBO durch das Consortium de Réalisations (CDR) an die CL-Tochtergesellschaft Banque des Échanges Internationaux (BDEI), zu eröffnen. Das CDR ist eine im Jahr 1995 im Rahmen des zweiten Umstrukturierungsplans von CL geschaffene Auffanggesellschaft (structure de cantonnement d'actifs), in der die notleidenden Aktiva von CL einschließlich der SDBO zusammengefaßt wurden. Die Anfang 1996 vereinbarte Rückübertragung des gesunden Teiles der SDBO an CL erfolgte am 28. Juni 1996 mit rückwirkender Kraft ab 1. Januar 1996. Der Kommission wurde mit Schreiben vom 7. August 1997 von CL mitgeteilt, daß die fraglichen Aktiva der SDBO schließlich in die Banque de l'Ile-de-France, einer Tochtergesellschaft von CL eingebracht worden sind. Dieser Vorgang ist Bestandteil des Umstrukturierungsplans von CL, der von der Kommission im Jahr 1995 geprüft und im Jahr 1998 unter bestimmten Auflagen mit der Entscheidung 95/547/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur bedingten Genehmigung der von Frankreich zugunsten der Bank Crédit Lyonnais gewährten Beihilfe(2) und mit der Entscheidung 98/490/EG(3) genehmigt worden ist. Die im CDR verwahrten notleidenden Aktiva waren schrittweise zu verkaufen bzw. aufzulösen. In der Entscheidung 95/547/EG war insbesondere vorgesehen, daß die gesunden Bereiche der im CDR ausgegliederten Banktochtergesellschaften entweder an Dritte zu verkaufen oder vor dem 31. Dezember 1995 an CL zurückzugeben sind, damit nach diesem Zeitpunkt kein aktives Bankgeschäft im CDR verbleiben würde. Im Rahmen des am 18. September eröffneten Verfahrens wurden der Kommission von den französischen Behörden neue Angaben zum Betrag des zugeführten Kapitals und dem Wert der vom CDR an CL veräußerten Aktiva der SDBO vorgelegt. Da diese Angaben geeignet waren, die Bewertung der mit den fraglichen Maßnahmen verbundenen staatlichen Beihilfen grundsätzlich zu ändern, beschloß die Kommission am 2. April 1997, das am 18. September 1996 gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eröffnete Verfahren zu erweitern(4). II. DIE VON DIESEM VERFAHREN ERFASSTEN MASSNAHMEN i) Hintergrund Die im Jahr 1981 aus der Verschmelzung zweier mittelständischer Banken entstandene SDBO war bis zum Jahr 1995 eine Tochtergesellschaft von CL, als sie im Rahmen des Gesamtrettungsplans von CL in die Auffangstruktur CDR ausgegliedert wurde. Bei der SDBO handelte es sich um eine herkömmliche Geschäftsbank, deren Kunden im wesentlichen aus kleinen und mittelständischen Unternehmen bestanden, denen sie die üblichen Leistungen einer Geschäftsbank wie Marktprodukte, Verwaltung von Vermögenswerten und finanzielle Betreuung erbrachte. Ein Großteil der Kundschaft war in den von der Handelsgerichtsbarkeit erfaßten Bereichen wie Immobilien mit Schwerpunkt auf den Gebieten Grundstücksmakler, Kunstmarkt und Finanzierung des Geschäftsvermögens im Gaststättenbereich tätig. Der Geschäftsumfang der SDBO ist bis zum Jahr 1992 erheblich angewachsen, was vor allem auf die starke Erhöhung ihrer Kreditvergabe im Immobilienbereich zurückzuführen war, die Ende 1992 einen Umfang von 7,6 Mrd. FRF bei einer Bilanzsumme von 21,7 Mrd. FRF erreichte, womit ihre Risiken unangemessen hoch in einem Sektor konzentriert waren, auf dem die Bank bis Mitte der 80er Jahre nur gering vertreten war und über keine besonderen Sachkenntnisse verfügte. Die Verschlechterung des Immobilienmarkts Anfang der 90er Jahre hat sich deshalb auf die Geschäftstätigkeiten dramatisch ausgewirkt. Diese Umkehrung, verbunden mit einer allgemein schwierigen wirtschaftlichen Konjunktur, hatte die SDBO veranlaßt, für einen großen Teil ihrer ausstehenden Kredite Rückstellungen zu bilden. Ein weiterer Nachteil war das schlechte Risikomanagement der Bank und ihre Abhängigkeit von einigen wenigen säumigen Großkunden wie Immopar und die Gruppe Tapie. Diese Krise hat zu erheblichen Betriebsverlusten von 159 Mio. FRF im Jahr 1992, 643 Mio. FRF im Jahr 1993 und 468 Mio. FRF im Jahr 1994 geführt(5) Ab dem Jahr 1993 hat sich die SDBO aus dem Immobiliengeschäft zurückgezogen und ihre Vermögenswerte in diesem Bereich an die Grundstückgesellschaft OIG (Omnium immobilier de gestion), eine Immobilienauffanggesellschaft von CL, veräußert. Die SDBO hat sich daraufhin auf ihr eigentliches Bankgeschäft zurückgezogen und im Jahr 1995 einen Sozialplan durchgeführt, der einen Personalabbau von 372 auf 242 Beschäftigte bedingte. In demselben Jahr wurde die Bank gemeinsam mit den übrigen in der Auffanggesellschaft verwahrten Vermögenswerten von CL in das CDR eingebracht. Nach den im Jahr 1995 von den französischen Behörden der Kommission vorgelegten Informationen umfaßte der Wert der SDBO bei ihrer Einbringung in das CDR 578 Mio. FRF Wertpapiere und 2,487 Mrd. FRF Forderungen entsprechend einem Gesamtwert von 3,065 Mrd. FRF Aktiva. Im Jahr 1995 hatte sich die Finanzlage der SDBO weiter verschlechtert. Nachdem die Kunden ihre Einlagen von 4,5 Mrd. FRF Ende 1994 auf 2,4 Mrd. FRF Ende 1995 verringert hatten, kam es zu einem dramatischen Einbruch in der Geschäftstätigkeit der Bank. Die Anlagen des Kundenvermögens sind von 8,8 auf 7 Mrd. FRF zurückgegangen, während die Bilanz der Bank um beinahe 5 Mrd. FRF von 17 auf 12,1 Mrd. FRF gefallen ist. Angesichts dieser geschäftlichen Entwicklung, kam es beim Betriebsergebnis zu erheblichen Verlusten, so daß das Nettobankenergebnis von 485 Mio. FRF im Jahr 1994 auf 290 Mio. FRF im Jahr 1995 gesunken ist. Das seit mehreren Jahren negative Nettobetriebsergebnis erreichte in diesem Jahr - 506 Mio. FRF. Bedingt durch die Verluste waren die Eigenmittel der SDBO beinahe aufgezehrt. Nach Anrechnung des Betriebsergebnisses von 1995 und vor der Kapitalneuausstattung waren die Eigenmittel der SDBO auf 104 Mio. FRF gefallen, was bedeutete, daß ohne eine Rekapitalisierung durch das CDR oder einen interessierten Käufer angesichts des gemessen an dem vorgeschriebenen Mindestbetrag unzulänglichen Solvabilitätskoeffizienten ein Widerruf der Bankenzulassung und eine Liquidierung wahrscheinlich erfolgt wären. Tabelle 1 SDBO: die wichtigsten Bezugsgrößen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle Geschäftsbericht der SBDO für 1994 und 1995. Das CDR hat im Jahr 1995 die Compagnie Financière Edmond de Rothschild (CFER) beauftragt, die "gesunde Bank" zu bewerten und zu veräußern. Im November 1995 hatte die CFER einen Bericht über die Bewertung der SDBO und einen Plan zur geschäftlichen Neubelebung der "gesunden Bank" als einer neuen Einheit vorgelegt. Bei der Bewertung wurden mehrere Methoden berücksichtigt, die bei dieser Art Analyse des Wertes eines Unternehmens üblicherweise angewandt werden: die Methode des neu bewerteten Reinvermögens, die Methode des Börsenvergleichs und die Methode des (aktualisierten) "verfügbaren Kapitalflusses". Diese drei Methoden ergaben einen sehr breiten Bewertungsfächer des "gesunden" Teils der SDBO zwischen -134 Mio. FRF (Kapitalflußmethode), -18 Mio. FRF (Börsenvergleichsmethode) und 51 Mio FRF (neu bewertetes Reinvermögen). Der Mittelwert dieser drei Beträge ergab einen Wert des gesunden Teils der SDBO von -34 Mio. FRF. Aus diesem Dokument ging eindeutig hervor, daß eine Ausstattung des gesunden Teils der SDBO mit neuem Kapital in Höhe von 207 Mio. FRF zu Lasten des Erwerbers der "gesunden Bank" erforderlich sein würde. Dieses Dokument wurde im Januar 1996 acht französischen Banken vorgelegt, die für eine Übernahme der "gesunden Bank" in Betracht gezogen wurden, sowie dem CL. Am 2. Februar wurde mit der Unterzeichnung einer Übereinkunft zwischen dem CDR und dem CL ein vollständiger Geschäftsbereich der SDBO in den CL eingebracht, ohne daß die endgültigen Modalitäten dabei im einzelnen festgelegt wurden. Gemäß dieser Übereinkunft erstreckt sich die Teileinbringung auf die Übertragung von Aktiva, Passiva, erfolgreichen außerbilanzmäßigen Geschäften und Ausrüstungen. Sie wurde durch eine Zusatzvereinbarung vom 20. März 1996 verlängert. Die SDBO hat mit der CL-Tochtergesellschaft Banque des Échanges Internationaux (BDEI) am 21. Mai 1996 eine Vereinbarung über die Einbringung von Vermögenswerten unterzeichnet. Gemäß dieser Übereinkunft würde angesichts der Tatsache, daß die SDBO im Rahmen des CDR ihre Bankenzulassung verlieren würde, die Einbringung in die BDEI von Aktiva und Passiva eines Betrags von 50 Mio. FRF zur Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit die vorhandene Substanz am vorteilhaftesten genutzt werden. Für die Einbringung wurde als Termin der 1. Januar 1996 rückwirkend angesetzt. Dieser Übereinkunft wurde von einer außerordentlichen Hauptversammlung der SDBO-Aktionäre am 28. Juni 1996 zugestimmt. ii) Gründe für die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 am 18. September 1996 Bei der Einleitung des Verfahrens am 18. September 1996 war die Kommission der Auffassung, daß folgende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Teils der SDBO an den CL Beihilfeelemente enthalten könnten: i) die Bedingungen des Verfahrens zur Veräußerung der SDBO, ii) die vom CDR vor der Veräußerung des gesunden Teils der SDBO an CL vorgenommene Kapitalerhöhung, iii) der von CL für die Übernahme des gesunden Teils der SDBO gezahlte Preis von 50 Mio. FRF und iv) die Bezahlung des Kaufpreises durch CL in Form von Investmentzertifikaten. Erstens entsprachen die Konditionen der Veräußerung des gesunden Teils der SDBO an CL durch CDR nicht wie zu erwarten den üblichen Regeln der Unparteilichkeit. Vor allem hatte das CDR zuvor keine offene Ausschreibung vorgenommen. Auch handelte es sich bei den acht Anfang 1996 für eine Übernahme angesprochenen Banken ausschließlich um französische Unternehmen. Die CFER hatte im Auftrag des CDR die acht potentiellen vorausgewählten Erwerber auf der Grundlage einer Rekapitalisierung zu Lasten des Erwerbers angesprochen, deren Betrag auf 207 Mio. FRF festgesetzt wurde, um die Eigenmittel gemäß den aufsichtsrechtlichen Anforderungen aufzufuellen und die erforderlichen Rückstellungen aufbauen zu können. Daraufhin sind lediglich zwei Angebote des CL und der Bank Delubac eingegangen, wobei letzteres Angebot nicht berücksichtigt wurde, da es sich auf einen zu kleinen Tätigkeitsbereich erstreckte. Wie von der Kommission bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 betont, hat das CDR jedoch schließlich beschlossen, den zu übertragenden Teil der SDBO vor der Veräußerung an CL mit neuem Kapital auszustatten. Diese schließlich zu Lasten des Verkäufers vorgenommene Rekapitalisierung wurde jedoch den ursprünglich angesprochenen Banken nicht mitgeteilt und ihnen damit die Möglichkeit genommen, ein Angebot auf der Grundlage dieses neuen Sachverhalts zu unterbreiten. Zweitens hatte die Kommission in ihrer Mitteilung über die Einleitung dieses Verfahrens die Auffassung vertreten, daß die im Jahr 1996 durch das CDR vorgenommene Rekapitalisierung des zu veräußernden Teils der SDBO geeignet war, umfangreiche Elemente staatlicher Beihilfen zu enthalten. Sie hatte insbesondere eingewendet, daß entgegen den Ausführungen Frankreichs nicht nachgewiesen sei, daß die Liquidierungskosten höher gewesen wären als die Kosten für die Rekapitalisierung und Veräußerung. Ebensowenig sei nachgewiesen, daß diese Neuausstattung mit Kapital den absolut erforderlichen Mindestbetrag darstellte. Drittens hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 18. September 1996 gestützt auf die zuvor von Frankreich vorgelegten Informationen die Auffassung vertreten, daß der Preis für die Veräußerung an CL von 50 Mio. FRF niedriger war als der Durchschnittswert des gesunden Teils der SDBO, wie er von der Beraterbank des CDR mit 173 Mio. FRF nach der ursprünglich vorgesehenen Kapitalzuführung von 207 Mio. FRF ermittelt worden war, weshalb dem CDR ein Gewinn in Höhe des Unterschiedsbetrags entgangen sei, der CL jedoch eine Beihilfe in Höhe dieses Betrags empfangen habe. Viertens war die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens der Auffassung, daß die Verwendung von Investmentzertifikaten des CL als Zahlungsmittel für den Erwerb der SDBO Elemente staatlicher Beihilfen im Widerspruch zur Entscheidung 95/547/EG enthalten könnte. III. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN i) Im Anschluß an die Veröffentlichung der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sind bei der Kommission zwei Stellungnahmen eingegangen. Das Vereinigte Königreich hat in seiner Stellungnahme mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 daran erinnert, daß Beihilfen wie die von der Kommission im Jahr 1995 im Rahmen des Umstrukturierungsplans von CL genehmigten nur ein einziges Mal als abschließende Zahlung gewährt werden dürfen. Die Société Générale, die vom CDR für den Erwerb des gesunden Teils der SDBO in Aussicht genommen wurde, hat mit Schreiben vom 4. Dezember 1996 an die Kommission die Bewertung bestätigt, die in der Mitteilung der Kommission über das Veräußerungsverfahren des CDR vorgenommen worden war. Grundlage für die Gespräche der Beraterbank des CDR mit der Société Générale Anfang 1996 war jedoch eine Rekapitalisierung für den zu veräußernden Teil der SDBO, die zu Lasten des Käufers gehen würde. Die Société Générale war nach eigenem Bekunden davon ausgegangen daß die Kosten für den Erwerb des zu veräußernden Teils der SDBO aus dem mit 50 Mio. FRF neu bewerteten Reinwert des gesunden Teils der Bank und den Kosten für die Rekapitalisierung von 207 Mio. FRF - entsprechend insgesamt 257 Mio. FRF - bestehen würden. Auf dieser Grundlage habe sie das Verkaufsangebot abgeschlagen, wobei ihr nicht die vom CDR vorgenommene Änderung mitgeteilt worden war, die aus der Rekapitalisierung des veräußerten Teils der SDBO vor dem Verkauf bestand, so daß sie erst über die Presse den Erwerb der SDBO durch CL gemäß den geänderten Konditionen erfahren habe. Nach Auffassung der Société Générale sei CL auf diese Weise in den Genuß einer Beihilfe gelangt. ii) Außerdem hat die Kommission nach der am 2. April 1997 beschlossenen Erweiterung des Verfahrens am 7. August 1997 ein Schreiben von CL erhalten, worin betont wird, daß eine Veräußerung zum Negativpreis nebst einer Rekapitalisierung zu Lasten des Erwerbers die gleichen wirtschaftlichen Auswirkungen für CL und das CDR gehabt hätte. Sollte die Kommission zu einer negativen Entscheidung in diesem Verfahren gelangen, müßte die Verpflichtung zur Rückzahlung der gegebenenfalls ermittelten Beihilfen nicht CL obliegen, da die Bank für den Erwerb des gesunden Teils der SDBO einen angemessenen Preis entrichtet habe. IV. STELLUNGNAHMEN FRANKREICHS Mit Schreiben vom 11. November 1996 hat Frankreich der Kommission seine Stellungnahmen zur Rechtfertigung der Maßnahmen vorgelegt, die Gegenstand des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 waren. Diese Bemerkungen hat es mit Schreiben vom 29. Januar 1997 vervollständigt. Nachdem diese Schreiben die Kommission zur Erweiterung des Verfahrens veranlaßt haben, hat Frankreich am 13. Juni 1997 seine zusätzlichen Bemerkungen im Anschluß an die Erweiterung des Verfahrens unterbreitet. i) Verfahren zur Veräußerung des gesunden Teils des SDBO In Erwiderung auf die Mitteilung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens hat Frankreich in seinem Schreiben vom 11. November 1996 geltend gemacht, daß die begrenzte Anzahl der von der Beraterbank des CDR ins Auge gefaßten Banken durch "das beschränkte Interesse der französischen und europäischen Banken an einer Übernahme" begründet gewesen sei. Es sei eine möglichst rasch zu vollziehende Veräußerung notwendig gewesen, um dem Ansehensverlust entgegenzuwirken, der mit Streitfällen betreffend einige Forderungen der Bank verbunden war, weshalb das vereinfachte Auswahlverfahren zu rechtfertigen gewesen sei. Mit Schreiben vom 29. Januar 1997 hat Frankreich außerdem geltend gemacht, daß nachdem die Bewertungsmethode der Beraterbank des CDR einen Negativwert ergeben habe, für ein Zustandekommen der Veräußerung eine vorherige Rekapitalisierung durch den Verkäufer ungeachtet des möglichen Erwerbers erforderlich geworden wäre. Wäre die Rekapitalisierung zu Lasten des Erwerbers gegangen, hätte sich ein negativer Veräußerungspreis ergeben, was eine Abgeltung des Käufers für den Wert des gesunden Teils der SDBO durch den Verkäufer erforderlich gemacht hätte. Eine solche Vorgehensweise wäre jedoch in der Sache nur schwer ausführbar gewesen. Mit Schreiben vom 13. Juni 1997 hat Frankreich hinzugefügt, daß in dem vorläufigen Verkaufsangebot eindeutig darauf hingewiesen werde, daß der Wert der zu veräußernden Aktiva vor einer Rekapitalisierung negativ sein würde. In einem beigefügten Schreiben der CFER wurde betont, daß aufgrund der sehr kurzen Fristen für diese Veräußerung in Anbetracht der Krisenlage der SDBO die ursprünglich angesprochenen Banken nurmehr auf telefonischem Wege hätten in Kennttnis gesetzt werden können. Außerdem ist nach Auffassung der CFER eine Rekapitalisierung zu Lasten des Erwerbers lediglich eine Arbeitshypothese und kein zu befolgendes Verhandlungsmandat gewesen, da die zu veräußernden Vermögenswerte einen Negativwert aufwiesen. Nach Aussage Frankreichs wurde das Angebot der Bank Delubac, der einzigen der acht angesprochenen Banken, die ein Angebot unterbreitet haben, vom CDR zurückgewiesen, da es einen nur sehr eingeschränkten Tätigkeitsbereich für die SDBO vorgesehen habe und erhebliche Umstrukturierungskosten zu Lasten des CDR mit sich gebracht hätte. ii) Rekapitalisierung Der Rekapitalisierungsbedarf des gesunden Teils der SDBO wurde nach Angaben Frankreichs Anfang 1996 gemäß den Annahmen für den Geschäftsverlauf des Unternehmens auf 274,5 Mio. FRF neu angesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem ursprünglichen Ansatz von 207 Mio. FRF, der den im Januar desselben Jahres angesprochenen Unternehmen in Aussicht gestellt wurde, war auf erforderliche Einzahlungen in den Fonds für allgemeine Bankrisiken in Höhe von 57,5 Mio. FRF zur Auffuellung des Rentabilitätskoeffizienten und einen zusätzlichen Bedarf von Eigenmitteln in Höhe von 10 Mio. FRF wegen der Erweiterung des Tätigkeitsbereichs der zu veräußernden Vermögenswerte auf 400 Mio. FRF zurückzuführen. Die schließlich vorgenommene Neuausstattung war mit 240,5 Mio. FRF niedriger, was von Frankreich mit der Neubewertung der Aktiva durch die Beraterbank CFER anhand der revidierten Ansätze von Anfang 1996 begründet wurde. iii) Ermittlung des Werts des veräußerten Teils der SDBO; Verkaufspreis Mit Schreiben vom 11. November 1996 und 27. Januar 1997 hat Frankreich der Kommission folgende Stellungnahme über den Wert des gesunden an CL veräußerten Teils der SDBO abgegeben. Erstens war es der Auffassung, daß unter den verschiedenen Methoden zur Bewertung des gesunden Teils der SDBO (aktualisierte Kapitalströme, Börsenvergleich und neu bewerteter Reinwert) die Methode der Kapitalströme zu bevorzugen sei, die zu einem ursprunglich auf -134 Mio. FRF angesetzten Negativwert geführt habe. Unter dieser Voraussetzung mußten sie dem Interesse der potentiellen Erwerber Rechnung tragen, zu verhindern, daß die Übernahme dieses Tätigkeitsbereichs nachteilige Auswirkungen auf ihre eigene Rentabilität haben würde. Deshalb hätten sie die von der Beraterbank des CDR vorgenommene Neubewertung des Reinwerts, die eine höhere Bewertung von 51 Mio. FRF vor Rekapitalisierung ergeben hatte, ebensowenig berücksichtigt, wie die von der Beraterbank in dem den potentiellen Erwerbern vorgelegten Dokument vorgenommene Bewertung, die einen Mittelwert der drei Methoden entsprechend einem Negativbetrag von -34 Mio. FRF vor Rekapitalisierung ergeben hatte. Im folgenden hat Frankreich der Kommission mitgeteilt, daß der Wert des zu veräußernden Teils der SDBO Anfang 1996 durch die Beraterbank des CDR neu ermittelt worden sei, nachdem sie das Nettobankenergebnis für das Jahr 1996 um 16 Mio. FRF niedriger angesetzt habe. Die gleiche Korrektur des Nettobankenergebnisses wurde bei den Vorhersagen für die folgenden Jahre vorgenommen. Die Methode der aktualisierten Kapitalströme führte somit zu einem mittleren Negativwert vor Rekapitalisierung von 220 Mio. FRF anstelle der 134 Mio. FRF, die zuvor in dem Referenzdokument der CFER angegeben waren. Wenn man diese beiden Sachverhalte berücksichtigt, beläuft sich gemäß Frankreich der Wert des veräußerten Teils der SDBO nach Rekapitalisierung von 240,5 Mio. FRF auf 20,5 Mio. FRF. Da dieser Unternehmensteil von CL für 50 Mio. FRF erworben wurde, kann man nach Auffassung Frankreichs nicht mehr wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 18. September 1996 über die Eröffnung des Verfahrens davon ausgehen, daß CL eine staatliche Beihilfe in Form einer Unterbewertung des vom CDR realisierten Kaufpreises erhalten hat, da bei diesem Verkauf vielmehr ein gemessen an dem tatsächlichen Wert der an CL verkauften Aktiva überhöhter Kaufpreis erzielt worden sei. Nachdem die Kommission in ihrer Mitteilung vom 2. April 1997 über die Erweiterung des Verfahrens Frankreich zu dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert von 20,5 Mio. FRF nach Rekapitalisierung und dem Veräußerungspreis an CL von 50 Mio. FRF befragt hatte, hat dieses in seinem Schreiben vom 13. Juni 1997 angegeben, daß der Unterschied auf eine vor der Veräußerung vorgenommene letzte Anpassung des Umfangs der zu veräußernden Vermögenswerte und auf die unterschiedlichen Bewertungsmethoden der Beraterbank CFER zurückzuführen sei, so daß sich die Bezugsgrößen für die Wertermittlung des Unternehmens zwischen -195 und -236,7 Mio. FRF vor Rekapitalisierung und in einem Fächer zwischen 45,5 Mio. FRF und 3,8 Mio. FRF nach Rekapitalisierung bewegten. Es hat ein Schreiben der CFER beigefügt, aus dem hervorging, daß dieser Wert u. a. von der Rückstellungsquote für die ausstehenden Forderungen der SDBO abhing, bei denen eine Schwankung von 0,1 % eine Wertänderung von rund 20 Mio. FRF bewirken könnte. Die französischen Behörden schlossen hieraus, daß der Veräußerungspreis von 50 Mio. FRF nicht als ein unangemessener Preis angesehen werden könne. iv) Zahlungsmodalitäten Frankreich hat folgendes zur Verwendung von Investmentzertifikaten des CL als Zahlungsmittel für den Erwerb vorgebracht. Erstens seien Investmentzertifikate Papiere ohne Stimmrecht und deshalb nicht den Aktien gleichzustellen. Somit würde das CDR auch nicht Aktionär des CL, womit die gewollte Trennung zwischen dem CL und der Auffanggesellschaft aufrechterhalten würde. Gemäß Frankreich können die bei diesem Vorgang verwendeten Investmentzertifikate des CL aus aufsichtsrechtlichen Gründen nicht vom CL selbst begeben werden, der lediglich Kursglättungen in eigenem Namen vornehmen könne. Die Investmentzertifikate seien zu einem Marktpreis abgegeben worden, der dem Börsenkurs am Tag des Vollzugs der Einbringung, nämlich dem 28. Juni 1996 entsprach. Frankreich hat der Kommission in seinem Schreiben vom 11. November 1996 darüber hinaus mitgeteilt, daß zwischen Juni und Oktober 1996 der Verkauf fast sämtlicher CL-Investmentzertifikate durch das CDR unter angemessenen Bedingungen für einen Betrag von 54 Mio. FRF erfolgt sei und daß ein Wertgewinn von 6,66 Mio. FRF bei diesem Börsengeschäft erzielt werden konnte. v) Liquidationskosten In seinem Schreiben vom 11. November 1996 hat Frankreich sein Argument wiederholt, wonach die Kosten für die Liquidierung der SDBO, die vom CDR mit 220-230 Mio. FRF angegeben wurden, höher gewesen wären als die dem CDR bei diesem Vorgang entstandenen Nettokosten von rund 190 Mio. FRF (Rekapitalisierungskosten von 24 Mio. FRF abzüglich Veräußerungsgewinn von 50 Mio. FRF). Es hat hinzugefügt, daß der Ermittlung der Liquidierungskosten durch das CDR die Bewertung dieser Kosten seiner Beraterbank von rund 180-190 Mio. FRF zugrunde lagen, denen das CDR Sozialkosten in Höhe von 40 Mio. FRF hinzugefügt habe, da nach seiner Auffassung der vom CFER dafür ermittelte Betrag unzureichend gewesen sei. Mit Schreiben vom 13. Juni 1997 hat Frankreich neue Argumente zu den Kosten einer vom CDR vorzunehmenden Liquidierung vorgebracht. Erstens sah das Protokoll zwischen dem CL und dem CDR vom 5. April 1995 in Anhang 16 vor, daß sämtlichen Gesellschaften der Gruppe CL vom CDR eine Entschädigung gezahlt werden mußte für "zukünftige Kosten und mögliche Folgen von Zivil-, Verwaltungs-, Schieds- oder sonstigen laufenden Verfahren im Zusammenhang mit den Aktiva und den Forderungen bzw. den vom CDR verbürgten Ausleihungen gemäß der Definition in Anhang 16.2.1". Frankreich hat ferner vorgebracht, daß nach Aussage der Rechtsanwälte der für die SDBO ausgehandelte Sozialplan der Rubrik "sonstige laufende Verfahren" zugeordnet worden sei, weshalb nach seiner Auffassung die Tatsache, daß ein Sozialplan in dem betreffenden Anhang nicht ausdrücklich aufgeführt sei, die Analyse nicht beeinträchtige, da die in dem betreffenden Anhang definierten Begriffe sich nur auf die vom CDR eingegangenen Verpflichtungen und nicht auf die Vermögenswerte bezögen. Zweitens hat Frankreich auf die jüngste Rechtsprechung des Kassationsgerichts verwiesen, wonach eine Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen nicht rechtskräftig ist, wenn sich der Arbeitgeber zuvor nicht um eine Ersatzarbeitsstelle in der Gruppe bemüht hat, dem das betreffende Unternehmen angehört. Daraus zieht es den Schluß, daß es dazu berechtigt sei, in die Liquidationskosten zu Lasten des CDR die Sozialplankosten einzubeziehen, die es mit 162 Mio. FRF ansetzt. Mit Schreiben vom 13. Juli 1997 hat Frankreich den Gesamtbetrag der vom CDR zu tragenden Liquidationskosten mit 350 Mio. FRF neu bewertet. Unter diesen Voraussetzungen geht Frankreich davon aus, daß die Teilveräußerung des SDBO an CL keine Elemente staatlicher Beihilfen enthielt. V. BEWERTUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN i) Verfälschung des Handels zwischen Mitgliedstaaten Der Wettbewerb zwischen den Finanzinstituten in der Europäischen Gemeinschaft hat sich unter den Rahmenbedingungen der Wirtschafts- und Währungsunion verschärft. Mit der Schaffung einer einheitlichen Währung wird sich der Handel in der Gemeinschaft ohne Währungsrisiko und Umrechnungskosten entfalten können, was den Wettbewerbsverfälschungen, die bisher auf die nationalen Märkte der Mitgliedstaaten beschränkt waren, besondere Bedeutung verleiht. Die Kommission hat in der Mitteilung über die Einleitung dieses Verfahrens deutlich gemacht, daß Beihilfen, anhand deren wie in diesem Fall das Überleben von Kreditinstituten mit einer geringen Rentabilität und Fähigkeit, die Herausforderungen des Wettbewerbs zu bestehen, gesichert werden soll, zu einer Verfälschung des Wettbewerbs auf Gemeinschaftsebene beitragen können, wenn sie den Zutritt ausländischer Banken zum inländischen Bankenmarkt erschweren. Dieser Sachverhalt ist im vorliegenden Fall gegeben. Es steht eindeutig fest, daß bei der Veräußerung dieses Unternehmens kein ausländisches Bankinstitut angesprochen wurde und sein Interesse bekunden konnte. Außerdem wird durch die Aufrechterhaltung eines nicht wettbewerbsfähigen französischen Kreditunternehmens durch die betreffenden Unterstützungsmaßnahmen den Finanzinstituten aus anderen Mitgliedstaaten die Gelegenheit genommen, ihre Finanzdienstleistungen nach Frankreich auszuführen und bei der Kundschaft des veräußerten Teils der SDBO anzubieten. Indem einer Rekapitalisierung eines Teils des Unternehmens Vorrang vor der Liquidierung der gesamten SDBO gegeben wurde, war keine Bank eines anderen Mitgliedstaats in der Lage, einige dieser Geschäftsbereiche und dabei insbesondere die an CL veräußerten gesündesten Teile zu übernehmen, die bei einem Liquidationsverfahren zum Verkauf angeboten worden wären. Sollten die betreffenden Maßnahmen Elemete staatlicher Beihilfen enthalten, würden sie von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag erfaßt, da es sich um staatliche Beihilfen handeln würde, die den Wettbewerb in einem den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigenden Maße verfälschen. ii) Verfahren zur Veräußerung des gesunden Teils der SDBO Die Kommission hat in ihrem XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik(6) ihre Haltung gegenüber Privatisierungsmaßnahmen dargelegt und dabei zum einen die Fälle beschrieben, bei denen keine Elemente staatlicher Beihilfen anzunehmen sind, sowie andererseits die Fälle, die einer Anmeldung bedürften, weil eine Beihilfevermutung vorliegt. Letzteren Fall hatte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 18. September 1996 über die Eröffnung dieses Verfahrens angeführt. Nach diesen Grundsätzen ist nicht von einer Beihilfe auszugehen und keine Anmeldung vorzunehmen, wenn - die Veräußerung auf dem Wege einer offenen Ausschreibung erfolgt, - die Modalitäten und Bedingungen der Ausschreibung nichtdiskriminierend und transparent sind, - dem Meistbietenden der Zuschlag erteilt wird und - den Interessierten eine ausreichende Frist zur Ausarbeitung ihres Angebots eingeräumt wird und sie sämtliche erforderlichen Informationen erhalten, damit sie eine konkrete Bewertung vornehmen können. Eine Veräußerung ist hingegen geeignet, staatliche Beihilfen zu enthalten, und muß deshalb der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gemedet werden, wenn - der Verkauf durch ein eingeschränktes Verfahren oder freihändig erfolgt (wenn der Preis in diesem Fall nicht dem Marktpreis entspricht und zu niedrig angesetzt wird, ist eine Beihilfe zugunsten des Erwerbers anzunehmen (siehe Ziffer iii), Buchstabe b) vorstehend)), - die Schulden zuvor entweder durch den Staat, ein öffentliches Unternehmen oder eine öffentliche Einrichtung getilgt worden sind, was eine Beihilfe zugunsten des Unternehmens, dessen Schulden getilgt wurden, vermuten läßt, - der Veräußerung einer Umwandlung von Schulden in Kapital oder eine Kapitalerhöhung vorausgeht, was eine Beihilfe zugunsten des Unternehmens, das das Kapital erhält, vermuten läßt (siehe Ziffer iii), Buchstabe a) und Ziffer iv)), oder - unter Bedingungen erfolgt, denen privatwirtschaftlich orientierte Investoren bei einem gleichartigen Vorgang nicht zugestimmt hätten. Da diese Veräußerung nicht im Rahmen eines offenen Ausschreibungsverfahrens gemäß nichtdiskriminierenden und transparenten Modalitäten erfolgt ist und ihr eine Kapitalerhöhung vorausging, sind die vorgenannten Grundsätze, die von der Anmeldungspflicht entbinden würden, offenbar nicht befolgt worden. Nach Auffassung der Kommission war in zwei grundlegenden Punkten bei dem Verfahren zur Veräußerung des gesunden Teils der SDBO nicht die erforderliche Transparenz und Unparteilichkeit gewährleistet. Erstens war die Liste der im Januar 1996 von der Beraterbank des CDR angesprochenen Banken auf acht französische Institute beschränkt. Frankreich hat zwar geltend gemacht, daß diese Begrenzung durch das "beschränkte Interesse an einer Übernahme der französischen und europäischen Bankinstitute" und die Dringlichkeit angesichts der Verschlechterung des Ansehens der SDBO geboten war. Die Kommission kann jedoch nicht erkennen, wie eine Bevorzugung der französischen Banken zum Nachteil von Banken aus anderen Ländern der Gemeinschaft zu rechtfertigen wäre. Es ist nicht Sache des Verkäufers, für einen potentiellen Erwerber im vorhinein dessen Interesse an einer Übernahme zu ermitteln. Lediglich eine auf eine größere Anzahl auch ausländischer Banken erweiterte Interessentenliste hätte es im nachhinein ermöglicht, die Gültigkeit der Ausführungen Frankreichs zu überprüfen. Das Verfahren war für diese Art Veräußerung außerordentlich kurz: Die Schreiben an die vorausgewählten Banken wurden von der CFER zwischen dem 8. und 11. Januar 1996 versandt und den Unternehmen eine knappe Frist bis 19. Januar eingeräumt, um ihr Interesse zu bekunden. Schon am 22. Januar 1996 hatte die CFER das Fehlen eines zufriedenstellenden Angebots für die Übernahme des gesunden Teils der SDBO dem CDR schriftlich mitgeteilt, so daß man sich die Frage stellen muß, ob die befragten Banken die Möglichkeit hatten, dieses Angebot unter zumutbaren Bedingungen prüfen zu können. Die Veräußerungsvereinbarung wurde mit dem CL bereits am 2. Februar 1996 unterzeichnet. Es ist festzustellen, daß der Verkauf jedoch erst am 28. Juni 1996 erfolgt ist, nachdem eine außerordentliche Hauptversammlung der SDBO ihre Zustimmung erteilt hatte. Es ist deshalb auch nicht nachgewiesen, ob eine erweiterte Konsultation angesichts der Dauer des Wertermittlungs- und Veräußerungsverfahrens die Fristen spürbar verlängert und damit der SDBO Schaden zugefügt hätte. Das übereilte Vorgehen im Januar 1996 ist nicht zufriedenstellend begründet worden. Frankreich hat ferner die Bedeutung der guten Marktkenntnisse der französischen Banken angesichts des Umfangs des unter die Handelsgerichtsbarkeit fallenden Bankgeschäfts der SDBO und der Finanzierung von kleinen und mittelständischen Unternehmen geltend gemacht. Ein in diesem Tätigkeitsbereich spezialisiertes Bankinstitut aus einem anderen Mitgliedstaat hätte ebenfalls seine Kenntnisse geltend machen und sein Interesse an der Übernahme der Vermögenswerte der "gesunden Bank" der SDBO bekunden und somit seinen Tätigkeitsbereich auf Frankreich ausdehnen können. Zweitens wurden im Verlauf des Veräußerungsverfahrens Grundvoraussetzungen bei der Bewertung des Unternehmens und der Rekapitalisierung des veräußerten Teils der SDBO geändert. Die Informationen über diese Änderungen sind jedoch ausschließich dem CL zuteil geworden. Die acht anderen angesprochenen Banken wurden vom CDR weder über diese Anfang 1996 vorgenommene Änderung, noch über die Bewertung des gesunden Teils der SDBO durch seine Beraterbank, noch über die Verlagerung der Verpflichtung zur Rekapitalisierung des Unternehmens vom Käufer zum Verkäufer, noch über die Änderung des Geschäftsumfangs der zu veräußernden Aktiva, noch schließich über die Entscheidung des CDR in Kenntnis gesetzt, den zur Rekapitalisierung erforderlichen Betrag von 207 auf 240,5 Mio. FRF zu erhöhen. Wie aus den Bemerkungen der Société Générale hervorgeht, wurde keiner der acht anderen Banken die Möglichkeit gegeben, eine Neubewertung vorzunehmen und ein Angebot auf der Grundlage dieser neuen Gegebenheiten abzugeben. In ihren Schreiben vom 29. Januar und 13. Juni 1997 bestreiten die französischen Behörden, daß die betreffenden Banken auf der Grundlage einer Rekapitalisierung zu Lasten des Erwerbers angesprochen worden seien, weshalb die Société Générale nicht behaupten könne, daß die ihr angebotene Interessenbekundung bedeutet hätte, daß sie die Rekapitalisierung selbst hätte vornehmen müssen, wenn sie auf das Angebot eingegangen wäre. Die Kommission ist dieser besonderen Frage nachgegangen. Der von der Beraterbank des CDR erstellte Bewertungsbericht war das Grundlagendokument für eine Konsultierung und wurde jeder der acht angesprochenen Banken vorgelegt. In Kapitel 6.1 "Bewertungsrahmen" wird ausgeführt, daß "bei den Bewertung des gesunden Teils der SDBO (der guten Bank) davon ausgegangen wird, daß diese vom CDR in ein sie stützendes Bankinstitut eingebracht wird, das auch die Rekapitalisierung vornehmen wird. [...] Die Bewertung [...] hat ebenfalls die Tatsache zu berücksichtigen, daß die Kapitalausstattung des neuen Unternehmens von dem Begünstigten vorzunehmen sein wird". Aus den Unterlagen der Beraterbank CFER geht eindeutig hervor, daß die betreffenden Banken auf der Grundlage einer Rekapitalisierung zu Lasten des Erwerbers angesprochen worden waren. Die Kommission kann deshalb entgegen den Ausführungen der CFER und Frankreichs in deren Schreiben vom 13. Juni 1997 nicht davon ausgehen, daß die Rekapitalisierung zu Lasten des Erwerbers lediglich eine Arbeitshypothese darstellte. Die Frage, ob eine Rekapitalisierung des veräußerten Teils der SDBO vor oder nach dem Verkauf zu einem wie in diesem Fall negativen Preis die angemessene Lösung darstellte, soll hier offenbleiben, in beiden Fällen wäre dieser Vorgang, bei dem Mittel des CDR in Anspruch genommen worden sind, gemäß Artikel 93 EG-Vertrag anzumelden gewesen. Auch hätte sich der Verkäufer während der ganzen Dauer des Verkaufsverfahrens an die von ihm gewählte Lösung halten müssen. Die Vorgehensweise des Verkäufers und die Neubewertung des Umfangs der zu veräußernden Aktiva der SDBO im Laufe des Verkaufsverfahrens haben eindeutig eine Ungleichheit zwischen dem CL und den übrigen potentiellen Erwerbern geschaffen. Jegliche Änderung gegenüber den anfänglichen Gegebenheiten, auf deren Grundlage die potentiellen Erwerber angesprochen worden waren, hätte Anlaß zu einer neuen Ausschreibung geben müssen. Die Veräußerung des gesunden Teis der SDBO ist somit nicht unter der erforderlichen Bedingungen der Unparteilichkeit und erforderlichen Transparenz erfolgt. Gemessen an den von der Kommission in Privatisierungsfällen angewandten Kriterien hätte dieser Vorgang ihr gemeldet werden müssen, da das gewählte Verkaufsverfahren Elemente staatlicher Beihilfen enthalten könnte. iii) Die im Rahmen dieses Verfahrens zu prüfenden Maßnahmen a) Im Zusammenhang mit der Rekapitalisierung Die Neuausstattung mit Kapital war für den "gesunden" Teil der SDBO (die "gute Bank") und nicht für die unrentabelsten Aktiva der SDBO bestimmt, die, ebenso wie die Rechtseinheit SDBO nach der Rekapitalisierung und der Veräußerung der "guten Bank" im Eigentum des CDR verblieben sind. Diese Kapitalzuführung bedingt zusätzliche Kosten zu Lasten des Staates, die zu den Kosten hinzukommen, die von der Kommission in ihren Entscheidungen vom 26. Juli 1995 und 20. Mai 1998 zu den Umstrukturierungsplänen des CL genehmigt worden sind. Da wie von Frankreich betont die vorliegende Rekapitalisierung vor allem auf die Bereinigung des Negativwerts der "guten Bank" abzielte, um einen Verkauf zum Negativpreis zu verhindern, sind die vom CDR bei diesem Vorgang realisierten Verluste nicht vom Einbringungsbuchwert der SDBO in das CDR abhängig, bei dem vom CDR Rückstellungen vorgenommen werden mußten bzw. ein geringerer Veräußerungswert hingenommen werden mußte, der von der Kommission in die Ermittlung des Umfangs (oberer Wert des Fächers) der genehmigten Beihilfen an CL in ihrer Entscheidung vom 20. Mai 1998 betreffend CL veranschlagt worden war. Diese Beihilfen sind gegebenenfalls (siehe auch nachstehend unter Beschreibung der gewährten Beihilfen) von anderer Art und einem anderen Umfang als die bereits von der Kommission genehmigten Beihilfen zugunsten von CL. b) Verdacht auf Beihilfen zugunsten des Erwerbers angesichts des gewählten Verfahrens und des Verkaufspreises In ihrer Mitteilung vom 18. September 1996 zur Einleitung dieses Verfahrens hatte die Kommission dargelegt, daß in Anbetracht des Verkaufsverfahrens und des zu jenem Zeitpunkt von Frankreich angesetzten Unternehmenswertes die Gewährung von Beihilfen zugunsten des Erwerbers (CL) für den Fall zu vermuten sei, daß für die übernommenen Aktiva ein Preis unter Wert gezahlt worden ist. Im Zuge der im April 1997 beschlossenen Erweiterung dieses Verfahrens ist deutlich geworden, daß nachdem seitens der übrigen im Januar 1996 von der Beraterbank des CDR angesprochenen Banken kein alternatives Kaufangebot vorlag, bereits am 2. Februar 1996 eine Verkaufsvereinbarung zwischen dem CDR und CL zur Übernahme der gesunden Aktiva der SDBO für einen Betrag von 50 Mio. FRF unterzeichnet wurde, während sich der von Frankreich angesetzte Bezugswert des gesunden Teils der SDBO auf -20,5 Mio. FRF nach Rekapitalisierung belief. In Anbetracht dieses Unterschieds und des Veräußerungsverfahrens kann die Kommission diesen von den Parteien gewählten Veräußerungspreis nicht als den Marktpreis ansehen. Mit Schreiben vom 11. November 1996 hat Frankreich der Kommission seine Anfang 1996 vorgenommene Neueinschätzung des Wertes des gesunden Teils der SDBO unter Berücksichtigung der von der Beraterbank des CDR vorgenommenen Berichtigung der vorhersehbaren Ergebnisse des zu veräußernden Teils der SDBO und des Wertes der Bank vorgelegt, dem die aktualisierten Ergebnisströme zugrunde lagen, die einen Negativwert von 220 Mio. FRF ergaben. Hierzu ist festzustellen, daß die nunmehr von Frankreich bevorzugte Bewertungsmethode im Widerspruch zu der ursprünglichen Darstellung des Vorgangs steht, dem die Methode des gewichteten Mittels der drei anhand unterschiedlicher Methoden erhaltenen Bewertungen zugrunde lag. Trotz der bei dem Veräußerungsverfahren festzustellenden Schwachstellen widerspricht die Kommission nicht den von Frankreich vorgebrachten Argumenten, wonach das Verfahren der aktualisierten Kapitalströme zur Ermittlung des Werts des veräußerten Unternehmensteils das angemessene Bewertungsverfahren sei. Die Kommission stimmt grundsätzlich darin überein, daß es sich bei dieser Art von Veräußerung um die geeignete Bezugsmethode handelt, weil das zu veräußernde Unternehmen im Hinblick auf seine langfristige betriebliche Fortführung bewertet wird, woran der Erwerber üblicherweise interessiert sein sollte. Die Beraterbank hatte dem CDR bereits mit Schreiben vom 23. Februar 1996 mitgeteilt, daß mit schlechteren Ergebnissen im Jahr 1996 zu rechnen sein würde, so daß angesichts der Auswirkungen dieses Rückgangs auf die voraussichtlichen Ergebnisse der nachfolgenden Jahre auch der nach der Methode der aktualisierten Kapitalströme ermittelte Unternehmenswert neu bewertet werden müsse. Unter diesen Voraussetzungen stimmt die Kommission auch dem neuen Schätzwert zu, den Frankreich für die veräußerten SDBO-Teile mit nunmehr -220 Mio. FRF (vor Rekapitalisierung) angegeben hat. Angesichts der Entscheidung des Verkäufers, den gesunden Teil der SDBO auf eigene Kosten mit neuem Kapital in Höhe von 240,5 Mio. FRF auszustatten, beträgt der Wert des veräußerten Teils der SDBO nach Rekapitalisierung 20,5 Mio. FRF, wie dies von Frankreich in seinem Schreiben vom 11. November 1996 dargelegt worden ist. Gestützt auf den von Frankreich gewählten Ansatz zur Ermittlung des Unternehmenswertes und des Veräußerungspreises von 50 Mio. FRF geht die Kommission davon aus, daß mit dieser Veräußerung keine Beihilfe zugunsten des Erwerbers verbunden war. Es ist jedoch festzustellen, daß der Preis von 50 Mio. FRF für die Veräußerung des "gesunden" Teils der SDBO an CL unangemessen und nicht zu rechtfertigen ist, da er den Wert des Unternehmens um 29,5 Mio. FRF übersteigt und deshalb mit rund 60 % überbewertet ist. Zur Rechtfertigung dieses Preises hat Frankreich mit Schreiben vom 13. Juni 1997 die letzte Anpassung des Umfangs der verkauften Aktiva und das Ausmaß des Bewertungsfächers der Bank angeführt, der zwischen 3,8 und 45,4 Mio. FRF je nach der von der CFER herangezogenen Bewertungsmethode schwankte (Methode des Börsenvergleichs, des neu bewerteten Reinvermögens und der aktualisierten Kapitalströme); außerdem haben sie auf die Ausführungen der CFER zur Schwankung der Schätzwerte gemessen an den Rückstellungen für die ausstehenden Forderungen der veräußerten "guten Bank" hingewiesen. Hierzu ist festzustellen, daß Frankreich mit Schreiben vom 11. November 1996 die Auffassung vertreten hatte, daß der Wert der Bank ausschließlich anhand der Kapitalflußmethode ermittelt werden sollte, was einen Wert von 20,5 Mio. FRF nach Rekapitalisierung ergeben hat (und die Kommission veranlaßte, das Verfahren zu erweitern, um diese Änderung bei der zugrunde gelegten Bewertungsmethode zu berücksichtigen), woraufhin sie jedoch der Auffassung waren, daß der Verkaufspreis anhand des sich aus der Anwendung mehrerer Methoden ergebenden Bewertungsfächers erneut ermittelt werden müsse, was für die Kommission einen Widerspruch darstellt. Indem die sich aus dem überhöhten Wert ergebenden Mehrkosten dem CL angelastet werden, bewirken diese Mehrkosten eine unzulässige Wertübertragung vom CL zum CDR, was den mit dem Restrukturierungsplan des CL verfolgten Zielen zuwiderläuft. Dennoch enthält dieser Preis, obwohl er oberhalb des Vermögenswertes liegt, keine staatlichen Beihilfen, zumal das CDR, der Begünstigte dieser Wertsteigerung, die mit der Liquidierung der notleidenden Aktiva des CL betraute Holdinggesellschaft und kein im Wettbewerb stehendes Unternehmen ist. iv) Mit der Rekapitalisierung verbundene staatliche Beihilfen Wie die Kommission in ihrer Mitteilung zur Einleitung des Verfahrens dargelegt hat, könnte die Rekapitalisierung Elemente staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten. Diese Neuausstattung mit Kapital, die für das CDR einen erheblichen Kostenaufwand darstellt, hätte der Kommission vor ihrer Durchführung gemeldet werden müssen, da es sich beim CDR um ein öffentliches vom Staat im Rahmen des Plans zur Rettung des CL geschaffenes Unternehmen handelt, das von den staatlichen Behörden kontrolliert wird und bei dessen Mittel es sich um staatliche Gelder im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. Jegliche Zuführung von Mitteln durch das CDR an eine seiner Tochtergesellschaften stellt eine staatliche Beihilfe dar, falls ein privater Investor unter normalen Marktbedingungen nicht auf die gleiche Weise vorgegangen wäre(7). Sollte es sich bei einer derartigen nicht angemeldeten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handeln, so wäre diese unrechtmäßig. Es ist Sache der Kommission, gegebenenfalls zu ermitteln, ob eine solche Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren angesehen werden kann. Im Hinblick auf ihre Behauptung, bei dieser Maßnahme handele es sich nicht um eine staatliche Beihilfe, hat Frankreich keinerlei Aussage über die Verzinsung des investierten Kapitals vorgelegt, mit der nachgewiesen werden könnte, daß ein Privatinvestor unter den gleichen Bedingungen bereit gewesen wäre, die Rekapitalisierung des Unternehmens auf eigene Kosten zu übernehmen. Bei dieser Beihilfe ist jedoch von verlorenen Mitteln auszugehen, da nur ein geringer Teil der vorgenommenen Kapitalneuausstattung dem CDR in Form des erzielten Verkaufspreises zurückgeflossen ist. Es hat jedoch nur die Banque Delubac ein Angebot unterbreitet, das vom CDR abgewiesen wurde, weil es sich auf einen unzureichenden Teils der Aktiva erstreckte, während alle übrigen Banken das Angebot zum Erwerb des gesunden Teil der SDBO in dem vom Verkäufer festgelegten Umfang abgelehnt hatten, wobei eine Rekapitalisierung zu ihren Lasten vorgesehen war, so daß man davon ausgehen kann, daß ein privater Investor eine solche Kapitalerhöhung nicht vorgenommen hätte. Außerdem zeigen die Anfang 1996 von der Beraterbank des CDR korrigierten Vorhersagen, daß in den Jahren 1996, 1997 und 1998 Betriebsverluste entstanden wären, so daß die Wertentwicklung des Unternehmens gestützt auf die Methode des aktualisierten Cash-flow einen sehr negativen Wert von 220 Mio. FRF ergeben würde. pppFrankreich hat in seinem Schreiben vom 11. November 1996 geltend gemacht, daß die Kosten für die Liquidierung der veräußerbaren Vermögenswerte des Unternehmens für das CDR zwischen 220 und 230 Mio. FRF betragen hätten, während eine Rekapitalisierung von 240,5 Mio. FRF bei einem Verkaufserlös von 50 Mio. FRF einen Nettoaufwand von lediglich 190 Mio. FRF bedingt hätte. Mit Schreiben vom 13. Juni 1997 hat es die Gesamtliquidierungskosten der veräußerbaren Aktiva der SDBO mit 350 Mio. FRF neu angesetzt, die sich aus 180 bis 190 Mio. FRF Kosten für die Liquidierung der Außenstände und Sozialkosten von 160 Mio. FRF zusammensetzten. Hieraus schließt es, daß sich das CDR wie ein besonnener Aktionär verhalten habe und daß die Rekapitalisierungsmaßnahmen keine Beihilfen darstellen. Die Kommission kann nicht der von Frankreich vorgenommenen Zurechnung der Liquidierungskosten auf den Aktionär zustimmen. Den von Frankreich ermittelten Liquidierungskosten zu Lasten des Aktionärs liegt die Annahme zugrunde, daß die Auffanggesellschaft CDR bei einer Liquidierung zum Ausgleich der Passiva und zur Bestreitung verschiedener Liquidationskosten wie z B. Sozialplanaufwendungen verpflichtet wäre. Die Kommission und der Gerichtshof haben jedoch in zahlreichen Präzedenzfällen(8) befunden, daß diese Kosten nicht dem Aktionär anzulasten sind, weil dessen Haftbarkeit an den Wert seines Anteils am Gesellschaftskapital des Unternehmens gebunden ist und sich nicht auf die gesamten Verbindlichkeiten bei einer Liquidierung erstreckt. Die Tatsache, daß der Staat oder eine öffentliche Einrichtung wie das CDR diese Verbindlichkeiten insgesamt oder teilweise übernimmt, ist nicht auf sein Verhalten als Aktionär, sondern auf zusätzliche Verpflichtungen zurückzuführen, die er nach eigenem Ermessen eingegangen ist und die sich in Beihilfen ausdrücken. Deshalb kann die Kommission bei der Ermittlung der Liquidierungskosten nur den Teil berücksichtigen, für den der Staat als Aktionär aufzukommen hat, d. h. üblicherweise den Betrag seines Anteils am Gesellschaftskapital. Die Kommission hat insbesondere die Bestimmungen des französischen Gesetzes vom 25. Januar 1985 über die Sanierung und den Konkurs von Unternehmen geprüft(9). Auch dieses Gesetz kann nicht herangezogen werden, um die Haftbarkeit der Aktionäre für sämtliche Verbindlichkeiten bei der Liquidierung zu rechtfertigen. Das Gesetz sieht in Artikel 180 vor, daß die faktische oder juristische Unternehmensführung für die Schulden des Unternehmens aufzukommen hat, wenn falsche Entscheidungen zu einem unzureichenden Liquidationsvermögen geführt haben. Im vorliegenden Fall kann das CDR wohl nicht als juristische oder faktische Unternehmensleitung eingestuft werden (was im übrigen auch nicht seine Rolle ist), da die SDBO erst ab dem Geschäftsjahr 1995 von CL in die Auffangstruktur übertragen wurde und weil ein unternehmerisches Versagen höchstwahrscheinlich auf die Zeit vor der Einbringung der SDBO in die Auffangstruktur zurückzuführen ist, zu einem Zeitpunkt, als die SDBO bereits als ein unrentabler Vermögenswert des CL angesehen wurde, was die Einbringung in das CDR rechtfertigte. Außerdem mußten die Fehlentscheidungen der juristischen oder faktischen Führungskräfte nachgewiesen und deren Folgen beziffert werden können. Eine Haftungspflicht der Führungskräfte wurde üblicherweise nicht gegenüber den Gesamtschulden des Unternehmens und seinen Verbindlichkeiten bei der Liquidierung, sondern nur in den Grenzen der finanziellen Auswirkungen ihrer Fehlentscheidungen entstehen. Weder von Frankreich noch im Laufe dieses Verfahrens konnte nachgewiesen werden, daß es sich beim CDR um eine juristische oder faktische Führungskraft der SDBO nach deren Übertragung in die Auffangstruktur im Jahr 1995 handelte, die Fehlentscheidungen getroffen hat, so daß sie zum Ausgleich von Passiva bei der Liquidierung der SDBO ganz oder teilweise verpflichtet wäre. Mit Schreiben vom 13. Juni 1997 hat Frankreich daran erinnert, daß in Anhang 16.2 des Protokolls vom 5. April 1995 zwischen dem CL und dem CDR eine Entschädigung durch das CDR in bezug auf sämtliche Unternehmen des CL für "zukünftige Kosten und mögliche Folgen von Zivil-, Straf und Schiedsverfahren oder sonstigen laufenden Verfahren im Zusammenhang mit den Vermögenswerten, den Forderungen oder den vom CDR verbürgten Ausleihungen gemäß der Definition in Anhang 16.2.1" vorgesehen ist. Es schließt hieraus, daß im Fall einer Liquidierung wegen der Einstellung des Geschäftsbetriebs, auf dem der im Jahr 1995 vor der Einbringung der SDBO in das CDR ausgehandelte Sozialplan beruhte, das CDR zur Entschädigung der Beschäftigten wegen Nichteinhaltung des Sozialplans verpflichtet wäre. Dabei ist hervorzuheben, daß in Anhang 16.2.1 des Protokolls nur die zu übertragenden Aktiva und nicht die Verpflichtungen aus dem Sozialplan erwähnt sind. Außerdem hat sich Frankreich auf die Liquidierung als einer Eventualität bezogen, die bei der Abfassung des Protokolls noch nicht als "laufendes Verfahren" bezeichnet werden konnte. Die Kommission kann sich deshalb weder das Argument Frankreichs noch die von ihm angeführten Aussagen von Rechtsanwälten zu eigen machen, wonach die Sozialplankosten bei einer Liquidierung gemäß den Bestimmungen des Protokolls mit dem CL zu Lasten des CDR gehen würden. Zur Untermauerung seiner Zurechnung sämtlicher oder einzelner Sozialplankosten einer Liquidierung der SDBO zu Lasten des CDR beruft sich Frankreich in seinem Schreiben vom 13. Juni 1997 auf die jüngste Rechtsprechung des Kassationsgerichts(10), wonach eine Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen ungültig ist, wenn der Arbeitnehmer nicht zuvor eine Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Unternehmen der Gruppe erkundet hat. Diese Verpflichtung bezieht sich jedoch auf die Suche nach einer Beschäftigungsmöglichkeit und nicht deren Ergebnisse. Wenn man bedenkt, daß das CDR als "Gruppe", der die SDBO angehört, die Aufgabe hat, die notleidenden pfändungsbeschränkten Aktiva zu verkaufen oder zu liquidieren und daß die bei ihm verwahrten Geschäftsbereiche, die mit den Banktätigkeiten der Beschäftigten der SDBO überwiegend nicht verbunden sind, außerordentlich vielfältig sind, ist es wenig wahrscheinlich, daß es bei einer Liquidierung der SDBO Möglichkeiten einer Wiederbeschäftigung seines Personals bei den im CDR ausgelagerten Unternehmen gegeben hätte. Schließich hat Frankreich eine offensichtlich anfechtbare Gleichsetzung zwischen den Verpflichtungen des Arbeitgebers SDBO und des Aktionärs CDR vorgenommen: Die von den Anwälten angeführte Rechtsprechung des Kassationsgerichs bedingt gegebenenfalls die Ungültigkeit einer Entlassung, wenn dieser nicht die Suche nach anderen Beschäftigungsmöglichkeiten durch den Arbeitgeber SDBO vorausgegangen ist, erlegt jedoch dem Aktionär CDR diese Verpflichtung nicht auf und verpflichtet diesen auch nicht zu den vom Arbeitgeber zu leistenden Entschädigungen. Es ist nicht Sache der Kommission, die tatsächlichen Kosten einer Liquidierung der veräußerten Vermögenswerte der SDBO zu ermitteln. Aus der von Frankreich vorgelegten Schätzung der Liquidierungskosten geht hervor, daß die Kosten für eine Liquidierung der Außenstände rund 190 Mio. FRF betragen würden. Die Anrechnung des Gesamtbetrags oder eines Teils dieser Liquidierungspassiva an den Aktionär CDR konnte gemäß dem vorgenannten Gesetz von 1985 über die Sanierung und Liquidierung von Unternehmen nicht nachgewiesen werden und wurde auch von der Kommission nicht zugrunde gelegt. Die Kommission kann somit nicht der von Frankreich vorgenommenen Bewertung der Liquidierungskosten zu Lasten des Aktionärs zustimmen. Sie hat auch nicht den Eindruck, daß sich das CDR bei der Rekapitalisierung und dem Verkauf der SDBO unter den vorgenannten Bedingungen für die günstigste Lösung entschieden hat. Außerdem könnte, selbst wenn dies der Fall wegen Entscheidungsfehler des CDR als faktischer oder juristischer Führungskraft gewesen wäre, sich Frankreich der Anwendung von Artikel 92 EG-Vertrag aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes von 1985 nur im Widerspruch zu dem Rechtsgrundsatz entziehen, daß man seine Argumentation nicht auf den eigenen Fehlern begründen kann. Unter diesen Voraussetzungen hätte ein privater Investor einer derartigen Rekapitalisierung niemals zugestimmt. Es handelt sich hierbei somit um eine Maßnahme, die Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag enthält, und geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen. Wie in der Mitteilung der Kommission über die Einleitung dieses Verfahrens dargelegt, kann die Vereinbarkeit einer solchen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nur anhand eines neuen Umstrukturierungsplans geprüft werden, mit dem die Lebensfähigkeit des Unternehmens nachgewiesen werden kann. v) Prüfung der Vereinbarkeit der in Form einer Rekapitalisierung gewährten Beihilfen Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften müssen die Beihilfen gemäß ihren Auswirkungen bewertet werden. Die Auswirkungen der von diesem Verfahren erfaßten Maßnahmen zu Lasten des CDR sind auf der Ebene der "guten Bank" zu untersuchen. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit derartiger Beihilfen befolgt die Kommission die in ihrer Mitteilung an die Mitgliedstaaten über Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen dargelegten Grundsätze(11); in dieser Mitteilung ist aufgeführt, welche Bedingungen erfuellt sein müssen, damit eine derartige Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Da es sich bei diesen Maßnahmen nicht um Rettungsbeihilfen handelt, die gemäß der vorgenannten Mitteilung vorläufig in Erwartung weiterer Umstrukturierungsmaßnahmen gewährt werden, muß zur Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt untersucht werden, ob sie als Umstrukturierungsbeihilfen angesehen werden können und ob sie die Voraussetzungen für die Zulässigkeit derartiger Beihilfen erfuellen. Wichtigste Voraussetzung ist, daß der Umstrukturierungsplan die Rückkehr des Unternehmens zur langfristigen Rentabilität ermöglicht. Außerdem dürfen die Umstrukturierungsmaßnahmen keine dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Verfälschungen des Wettbewerbs bewirken und muß die Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und Vorteilen der Umstrukturierung stehen; schließlich muß der Plan vollständig durchgeführt werden. Frankreich hat der Kommission keinen Umstrukturierungsplan für die SDBO vorgelegt, deren Aktiva teilweise offenbar nicht zur Wiedererlangung einer zufriedenstellenden Rentabilität taugten. Das CDR hat jedoch Umstrukturierungsmaßnahmen durchgeführt, mit denen der als gesund angesehene Teil der SDBO, die sogenannte "gute Bank" herausgelöst und an CL weiterverkauft werden sollte, während die unrentabelsten Aktiva als juristische Einheit SDBO im CDR verblieben sind. Diese Maßnahmen wurden mit Unterstützung der CFER ausgearbeitet und in dem Dokument vom 29. November 1995 zusammengefaßt (das die Grundlage ftir die Konsultierung der zur Übernahme der "guten Bank" angesprochenen Banken im Januar 1996 bildete); beigefügt war ein Plan zur Gesundung der verkauften Einheit. Es wurden folgende Maßnahmen ergriffen: - Vollendung des bereits im Jahr 1993 eingeleiteten Rückzugs aus dem Immobilienbereich, als der größte Teil der Immobilienaktiva der SDBO in den ausgegliederten Immobilienbesitz des CL einbezogen wurde (Omnium Immobilier de gestion, die im Jahr 1995 mit Forderungen von 44 Mrd. FRF in das CDR ausgelagert wurde); - Neuausrichtung auf die handelsgerichtlichen Banktätigkeiten, die Bankgeschäfte mit kleinen und mittelständischen Unternehmen, die Betreuung von Großkunden, die Verwaltung von Aktiva für Rechnung Dritter sowie die Marktgeschäfte; - Durchführung eines Sozialplans zwischen Juni und August 1995, der zu einer erheblichen Verringerung des Beschäftigtenstands von 372 auf 242 Arbeitnehmer geführt hat; - eine im Jahr 1995 vorgenommene Verbesserung der Kontrollverfahren nebst Aufbau einer internen Audit-Organisation und Stärkung der Kontrolleinrichtungen; - interner Neuaufau der Bank mit zwei Hauptabteilungen, die zum einen mit dem Betrieb (handelsgerichtliche Bereiche, Geschäftsbank, private Beratung, Unternehmensstrukturen) und zum anderen mit der Produktion und der Logistik betraut sind. Diese bereits im Jahr 1995 (und im Immobilienbereich bereits ab 1993) angelaufenen Maßnahmen können bei der im zweiten Quartal 1996 vorgenommenen Kapitalerhöhung nicht als Bestandteile eines Umstrukturierungsplans angesehen werden, der die Grundlage für die Prufung der Vereinbarkeit der neuen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt bildet. Neben diesen Maßnahmen zur Neuausrichtung und Umorganisation wurde bereits im Jahr 1995 ein Plan zur Sanierung der "guten Bank" gebilligt. Dieser Plan, mit dem die in den vorangehenden Jahren plötzlich gefallenen Umsatzzahlen stabilisiert werden sollten, beschränkte sich auf die Wiederherstellung des betrieblichen Gleichgewichts. Die angenommenen Ergebniszahlen hängen jedoch vom Betrag der Rekapitalisierung des veräußerten Teils der SDBO ab, die bei der Erstellung dieser Ansätze Ende 1995 noch nicht gesichert war. Die anfänglich von der CFER mit 207 Mio. FRF angesetzte Rekapitalisierung hätte es gemäß der Beraterbank des CDR erlaubt, ein Nettobetriebsergebnis von 45 Mio. FRF und ein Reinergebnis von 9,6 Mio. FRF zu erzielen. Bei einer Beibehaltung dieser Ansätze wäre die Rentabilität des gesunden Teils der SDBO erzielbar gewesen, was jedoch nicht zweifelsfrei ermittelt werden konnte, da nicht nur die Verzinsung des investierten Kapitals unzureichend war, um Wagniskapital anziehen zu können, sondern auch das Betriebsergebnis des Unternehmens, das sich nahe am Gleichgewicht befand, jeglichen der angenommenen Entwicklung zuwiderlaufenden Schwankungen schutzlos ausgeliefert war. Wenn man im Zuge der zu jener Zeit mit 207 Mio. FRF vorgesehenen Rekapitalisierung ein um 13 Mio. FRF erweitertes Betriebsergebnis zugrunde legt(12) gelangt man auf der Grundlage der Vorhersagen von Ende 1995 zu einem korrigierten Reinergebnis von 15 Mio. FRF im Jahr 1998 und damit auch zu einer wenn auch schwachen Rentabilität. Tabelle 2 Ansätze des Ende 1995 erstellten Sanierungsplans >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: CFER. Diese bei der Erstellung dieser Hochrechnungen Ende 1995 vorläufig zugrunde gelegten Zahlen (siehe Tabelle 2) waren bereits bei der im Jahr 1996 erfolgten Veräußerung nicht mehr zutreffend. Gemäß den Ausführungen Frankreichs in seinem Schreiben vom 11. November 1996 hat die Beraterbank des CDR Anfang 1996 ihren Ansatz der voraussichtlichen Ergebnisse der SDBO für 1996 um 16 Mio. FRF nach unten korrigiert und auch für die darauffolgenden Jahre eine ähnliche Bereinigung vorgenommen. Gemäß dieser Korrektur hätte die "gute Bank" in den Jahren 1996, 1997 und 1998 Verluste verzeichnet. Dies hat gemäß der Methode der aktualisierten Kapitalströme die Beraterbank zu einer sehr negativen Einschätzung des Unternehmenswertes veranlaßt, so daß nach Abschluß der Veräußerung die rekapitalisierte Einheit nicht mehr als ein rentables Unternehmen angesehen werden konnte. Die in den vorgenannten Leitlinien erwähnte erste Voraussetzung für die Vereinbarkeit dieser Beihilfe ist somit nicht erfuellt. Die Kommission kann dem Sanierungsplan, wie er in dem von der CFER erstellten und von Frankreich vorgelegten Dokument dargelegt ist, nicht zustimmen, weil er nachweislich nicht geeignet war, die Rentabilität des Unternehmens nach der Veräußerung wiederherzustellen. Weil mit den der veräußerten Einheit gewährten Beihilfen kein Plan zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität einherging, kann man diese nicht als Umstrukturierungsbeihilfen ansehen, sondern muß sie de facto als Betriebsbeihilfen einstufen. Dieser Plan erfuellt somit nicht die Voraussetzungen in den erwähnten Leitlinien. Die Rekapitalisierung, die den Wettbewerb in einem den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigenden Maße verfälscht (siehe Abschnitt I und V), enthält Elemente staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und ist unangemeldet und damit unrechtmäßig gewährt worden. Wie von der Kommission in ihrer Mitteilung zur Eröffnung dieses Verfahrens festgestellt, kann die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gegebenenfalls nur gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) auf der Grundlage eines neuen Umstrukturierungsplans geprüft werden, mit dem die Überlebensfähigkeit des Unternehmens nachgewiesen werden kann. Aus dem vorangehenden ist zu schließen, daß die Rekapitalisierung des gesunden Teils der SDBO eine mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarende Beihilfe ist, die unangemeldet und damit unrechtmäßig durchgeführt worden ist. vi) Modalitäten der Bezahlung des Erwerbs durch den Käufer Auch in Anbetracht der unter Abschnitt IV dargelegten Ausführungen Frankreichs beharrt die Kommission darauf, daß es unangemessen war, den Erwerb des gesunden Teils der SDBO in Form von Investmentzertifikaten des CL und nicht in bar zu bezahlen. Bei einem solchen Vorgang kann jegliche Bezahlung in Form von börsengehandelten Papieren mit schwankendem Kurswert die Form einer Beihilfe annehmen, wenn der Staat als Gegenleistung für die Wertpapiere des Käufers Vermögenswerte verkauft. Im übrigen steht die auch vorübergehende Verwahrung von Wertpapieren des CL beim CDR im Widerspruch zu der mit der Entscheidung 95/547/EG vorgeschriebenen klaren Trennung der ausgegliederten Einheit und dem CL. Jegliche Wertminderung des CL wäre auch auf den Wert der vom CDR gehaltenen Investmentzertifikate weitergegeben worden. Frankreich hat keinen Gesichtspunkt zum Ausgleich des vom CDR angesichts dieser Zahlungsmodalität eingegangenen Risikos geltend gemacht, so daß es wenig wahrscheinlich ist, daß ein privater Investor vor der Durchführung dieser Veräußerung einem Verkauf seiner Aktiva gegen Wertpapiere mit schwankendem Wert zugestimmt hätte. Dabei ist das hohe Risiko eines Wertverlusts aufgrund der Verschlechterung der Ergebnisse der Bank hervorzuheben, die zu den der Kommission im September gemeldeten Rettungsmaßnahmen geführt hatte. Dieses Risiko hätte vermieden werden müssen, wenn man die Schwankungsbreite des Kurses der Investmentzertifikate berücksichtigt, die zwischen dem 31. Dezember 1995 und Juni 1996 rund 50 % ihres Werts verloren haben. Die Kommission, die diesen Vorgang unter den im Zeitpunkt der Veräußerung bekannten Bedingungen und nicht auf der Grundlage des vom CDR im Nachhinein mit diesen Wertpapieren erzielten Mehrwerts prüft, ist der Auffassung, daß ein privater Geldgeber angesichts der Tatsache, daß der Börsenwert der Investmentzertifikate im Verlauf des der Veräußerung vorangehenden Monats um beinahe 50 % gefallen ist, vom Verkäufer einen Abschlag gegenüber dem Börsenkurs verlangt hätte, um dieses Risiko abzusichern. Diese Vorgehensweise führt somit zur Gewährung einer Beihilfe in Höhe des Abschlags, der von einem Privatinvestor verlangt worden wäre. Der Wert dieser Beihilfe ist jedoch außerordentlich schwierig zu ermitteln. In Anbetracht des von CL für die Übernahme der "guten Bank" zuviel bezahlten Betrags von 29,5 Mio. FRF entsprechend 60 % des Kaufpreises ist die Kommission der Auffassung, daß der Umfang der Beihilfe an den CL nicht den um 60 % überhöhten Kaufpreis übersteigt, so daß es nicht erforderlich ist, diesen Betrag in die Berechnung der mit dieser Entscheidung zu prüfenden Beihilfe einzubeziehen. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN Nach Abschluß des am 18. September 1996 eröffneten und am 2. April 1997 erweiterten Verfahrens über die Maßnahmen zur Rekapitalisierung und Veräußerung eines Teils der SDBO an den CL ist die Kommission zu den nachstehenden Schlußfolgerungen gelangt: 1. Bei dem Verfahren zur Veräußerung des gesunden Teils der SDBO wurde der Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen den acht angesprochenen potentiellen Interessenten und dem CL nicht eingehalten. Dieses ohne offene Ausschreibung durchgeführte Veräußerungsverfahren hätte der Kommission gemäß den im XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik dargelegten Kriterien gemeldet werden müssen. Das Verfahren hat den Banken aus anderen Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit gegeben, Angebote zu unterbreiten, und damit den Wettbewerb in der Gemeinschaft in einem Maße verfälscht, das den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen vermag. Die Veräußerung der gesunden Aktiva der SDBO zu dem überhöhten Preis von 50 Mio. FRF entspricht einem von CL zuviel gezahlten Kaufpreis von 29,5 Mio. FRF. In Anbetracht dieses überhöhten Kaufpreises war nach Auffassung der Kommission mit dem Erwerb keine zugunsten des Käufers gewährte Beihilfe verbunden, was, wie in der Eröffnung des Verfahrens dargelegt, der Fall gewesen wäre, wenn ein gemessen an dem tatsächlichen Wert der veräußerten Aktiva unzulänglicher Preis für die Übernahme gezahlt worden wäre. 2. Die Rekapitalisierung der an CL veräußerten Aktiva der SDBO hat die Verluste des CDR erhöht und trägt zur Überschreitung der Kosten der von der Kommission mit der Entscheidung 95/547/EG und mit der Entscheidung 98/490/EG gebilligten Auffangstruktur bei. Die bei der Ausgliederung entstandenen zusätzlichen Verluste können jedoch nicht dem CL in gleichem Maße wie die Rückstellungen für Wertminderung von Vermögenswerten angerechnet werden, die bei der Übertragung der Aktiva an CL oder in der Folge bei der Ausgliederung festgestellt worden sind. Ursache dieser Verluste ist nämlich nicht die Ausgliederung, sondern eine allein dem CDR anzulastende Entscheidung, die nach der Übertragung der Vermögenswerte des CL in das CDR getroffen worden ist. Es ist hinzuzufügen, daß das CDR zwar eine 100 %ige Tochtergesellschaft des CL ist, jedoch nicht in die Bilanz der Bank einbezogen ist, und daß CL in keinem der Führungs- und Kontrollorgane des CDR vertreten ist. Die betreffenden Beihilfen sind von anderer Art und Zweckbestimmung als die Beihilfen an CL. Hieraus ergibt sich, daß die Rekapitalisierung der SDBO eine für die " gute Bank" bestimmte Maßnahme ist, die im Anschluß daran sofort veräußert wurde, und nicht eine Maßnahme zugunsten des CL im Rahmen des gesamten Ausgliederungsvorhabens. 3. Die der Veräußerung des gesunden Teils der SDBO, deren Wert insgesamt negativ war, vorausgehende Rekapitalisierung von 240,5 Mio. FRF, die zu geringeren Kosten für den Aktionär hätte liquidiert werden können, ist eine staatliche Beihilfe zugunsten der rekapitalisierten Einheit, da ein Privatinvestor unter vergleichbaren Bedingungen eine derartige Kapitalzuführung nicht vorgenommen hätte. Es handelt sich um eine der Kommission nicht gemeldete unrechtmäßig gewährte Beihilfe. Außerdem war mit ihr kein Umstrukturierungsplan verbunden, der die Überlebensfähigkeit des Unternehmens hätte nachweisen können, so daß die Bestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, der wie in der Mitteilung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens dargelegt, als einzige Ausnahmebestimmung in diesem Fall hätte in Anspruch genommen werden können, nicht anwendbar waren. Die gewährten Beihilfen sind deshalb mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren. 4. Die Modalitäten der Bezahlung beim Erwerb des gesunden Teils der SDBO in Form von Investmentzertifikaten des CL sind bei einem derartigen Vorhaben unangemessen, weil die Vertragsparteien nicht über die gleichen Informationen verfügen, um den Wert beurteilen zu können. Außerdem stehen sie im Widerspruch zu der gewollten Trennung zwischen dem CDR und dem CL. Die damit verbundene Beihilfe an CL entspricht dem Abschlag vom Wert der Zertifikate, der von einem privaten Verkäufer beim Abschluß dieses Verkaufs gefordert worden wäre. Da jedoch CL einen überhöhten Wert von 29,5 Mio. FRF gezahlt hat, kann nach Auffassung der Kommission dieser Abschlag den 60 % des Veräußerungspreises entsprechenden Betrag nicht überschreiten, weshalb von der Gewährung einer Beihilfe an CL bei diesem Vorgang nicht auszugehen ist. 5. Der von der Kommission im Rahmen des am 18. September 1996 eröffneten Verfahrens schließlich ermittelte Beihilfebetrag bezieht sich auf die Rekapitalisierung in Höhe von 240,5 Mio. FRF der an CL veräußerten Aktiva der SDBO durch das CDR. Die Kommission kann von diesem Betrag den Verkaufserlös von 50 Mio. FRF nicht abziehen. Bei diesen von CL eingebrachten Mitteln handelt es sich ebenfalls um staatliche Gelder im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag, mit denen die vom Staat bei diesem Vorhaben zugeführten Mittel nicht verringert werden. Die vom CDR im Rahmen dieses Vorhabens bereitgestellte Beihilfe beläuft sich auf einen Gesamtbetrag von 240,5 Mio. FRF - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Frankreich über das CDR vorgenommene Kapitalerhöhung von 240,5 Mio. FRF zugunsten der SDBO vor der Veräußerung ihrer gesunden Aktiva an CL stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. Es handelt sich um eine unrechtmäßig gewährte Beihilfe, die nicht mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag bzw. Artikel 61 Absätze 2 und 3 EWR-Abkommen zu vereinbaren erklärt werden kann. Artikel 2 Frankreich hat die Rückforderung des Gesamtbetrags der staatlichen Beihilfe von 240,5 Mio. FRF einschließich der Zinsen zu verlangen, die ab dem Datum der Gewährung der Beihilfe zu dem Bezugszinssatz berechnet werden, der von der Kommission bei der Ermittlung des Nettosubventionsäquivalents der in Frankreich gewährten Beihilfen zugrunde gelegt wird. Artikel 3 Frankreich hat der Kommission binnen zwei Monaten vom Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung an die zu ihrer Befolgung getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 22. Juli 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 346 vom 16.11.1996, S. 5. (2) ABl. L 308 vom 21.12.1995, S. 92. (3) ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 28. (4) ABl. C 207 vom 8.7.1997, S. 5. (5) Reinergebnis des Geschäftsjahres. (6) Siehe Nummer 403; die französischen Behörden hatten mit Schreiben vom 14. Juli 1993 an den Generaldirektor für Wettbewerb die Kommission über ihre Haltung in Kenntnis gesetzt. (7) Zur Ermittlung des Vorhandenseins staatlicher Beihilfen bei der Zuführung von öffentlichen Mitteln an ein Unternehmen läßt sich die Kommission vom Grundsatz des privatwirtschaftlich orientierten Geldgebers leiten (siehe Mitteilung an die Mitgliedstaaten in ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3). (8) Siehe Entscheidung (Bull.) 94/1073/EG der Kommission (ABl. L 386 vom 31.12.1994, S. 1) und EuGH-Urteil "HYTASA" vom 14. September 1994, Rechtssache C-278/92, Slg. 1994 I-4103ff., Randnummer 22. (9) Amtsblatt der Französischen Republik vom 26. Januar 1985, S. 1547 ff. (10) Urteile des Kassationsgerichts vom 5. April 1995 und 3. Februar 1996. (11) Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12). (12) Entsprechend 207 Mio. FRF multipliziert mit einem langfristigen Zinssatz von durchschnittlich 6,5 % im Jahr 1996.