Europäische Union

1999/262/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1998 über die von Frankreich im Rahmen der Kapitalneuausstattung und Veräußerung von Vermögenswerten der Société de Banque Occidentale gewährten Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2406) (Text von Bedeutung f Hur den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0262. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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m 11. November 1996 geltend gemacht, daß die Kosten für die Liquidierung der veräußerbaren Vermögenswerte des Unternehmens für das CDR zwischen 220 und 230 Mio. FRF betragen hätten, während eine Rekapitalisierung von 240,5 Mio. FRF bei einem Verkaufserlös von 50 Mio. FRF einen Nettoaufwand von lediglich 190 Mio. FRF bedingt hätte. Mit Schreiben vom 13. Juni 1997 hat es die Gesamtliquidierungskosten der veräußerbaren Aktiva der SDBO mit 350 Mio. FRF neu angesetzt, die sich aus 180 bis 190 Mio. FRF Kosten für die Liquidierung der Außenstände und Sozialkosten von 160 Mio. FRF zusammensetzten. Hieraus schließt es, daß sich das CDR wie ein besonnener Aktionär verhalten habe und daß die Rekapitalisierungsmaßnahmen keine Beihilfen darstellen. Die Kommission kann nicht der von Frankreich vorgenommenen Zurechnung der Liquidierungskosten auf den Aktionär zustimmen. Den von Frankreich ermittelten Liquidierungskosten zu Lasten des Aktionärs liegt die Annahme zugrunde, daß die Auffanggesellschaft CDR bei einer Liquidierung zum Ausgleich der Passiva und zur Bestreitung verschiedener Liquidationskosten wie z B. Sozialplanaufwendungen verpflichtet wäre. Die Kommission und der Gerichtshof haben jedoch in zahlreichen Präzedenzfällen(8) befunden, daß diese Kosten nicht dem Aktionär anzulasten sind, weil dessen Haftbarkeit an den Wert seines Anteils am Gesellschaftskapital des Unternehmens gebunden ist und sich nicht auf die gesamten Verbindlichkeiten bei einer Liquidierung erstreckt. Die Tatsache, daß der Staat oder eine öffentliche Einrichtung wie das CDR diese Verbindlichkeiten insgesamt oder teilweise übernimmt, ist nicht auf sein Verhalten als Aktionär, sondern auf zusätzliche Verpflichtungen zurückzuführen, die er nach eigenem Ermessen eingegangen ist und die sich in Beihilfen ausdrücken. Deshalb kann die Kommission bei der Ermittlung der Liquidierungskosten nur den Teil berücksichtigen, für den der Staat als Aktionär aufzukommen hat, d. h. üblicherweise den Betrag seines Anteils am Gesellschaftskapital. Die Kommission hat insbesondere die Bestimmungen des französischen Gesetzes vom 25. Januar 1985 über die Sanierung und den Konkurs von Unternehmen geprüft(9). Auch dieses Gesetz kann nicht herangezogen werden, um die Haftbarkeit der Aktionäre für sämtliche Verbindlichkeiten bei der Liquidierung zu rechtfertigen. Das Gesetz sieht in Artikel 180 vor, daß die faktische oder juristische Unternehmensführung für die Schulden des Unternehmens aufzukommen hat, wenn falsche Entscheidungen zu einem unzureichenden Liquidationsvermögen geführt haben. Im vorliegenden Fall kann das CDR wohl nicht als juristische oder faktische Unternehmensleitung eingestuft werden (was im übrigen auch nicht seine Rolle ist), da die SDBO erst ab dem Geschäftsjahr 1995 von CL in die Auffangstruktur übertragen wurde und weil ein unternehmerisches Versagen höchstwahrscheinlich auf die Zeit vor der Einbringung der SDBO in die Auffangstruktur zurückzuführen ist, zu einem Zeitpunkt, als die SDBO bereits als ein unrentabler Vermögenswert des CL angesehen wurde, was die Einbringung in das CDR rechtfertigte. Außerdem mußten die Fehlentscheidungen der juristischen oder faktischen Führungskräfte nachgewiesen und deren Folgen beziffert werden können. Eine Haftungspflicht der Führungskräfte wurde üblicherweise nicht gegenüber den Gesamtschulden des Unternehmens und seinen Verbindlichkeiten bei der Liquidierung, sondern nur in den Grenzen der finanziellen Auswirkungen ihrer Fehlentscheidungen entstehen. Weder von Frankreich noch im Laufe dieses Verfahrens konnte nachgewiesen werden, daß es sich beim CDR um eine juristische oder faktische Führungskraft der SDBO nach deren Übertragung in die Auffangstruktur im Jahr 1995 handelte, die Fehlentscheidungen getroffen hat, so daß sie zum Ausgleich von Passiva bei der Liquidierung der SDBO ganz oder teilweise verpflichtet wäre. Mit Schreiben vom 13. Juni 1997 hat Frankreich daran erinnert, daß in Anhang 16.2 des Protokolls vom 5. April 1995 zwischen dem CL und dem CDR eine Entschädigung durch das CDR in bezug auf sämtliche Unternehmen des CL für "zukünftige Kosten und mögliche Folgen von Zivil-, Straf und Schiedsverfahren oder sonstigen laufenden Verfahren im Zusammenhang mit den Vermögenswerten, den Forderungen oder den vom CDR verbürgten Ausleihungen gemäß der Definition in Anhang 16.2.1" vorgesehen ist. Es schließt hieraus, daß im Fall einer Liquidierung wegen der Einstellung des Geschäftsbetriebs, auf dem der im Jahr 1995 vor der Einbringung der SDBO in das CDR ausgehandelte Sozialplan beruhte, das CDR zur Entschädigung der Beschäftigten wegen Nichteinhaltung des Sozialplans verpflichtet wäre. Dabei ist hervorzuheben, daß in Anhang 16.2.1 des Protokolls nur die zu übertragenden Aktiva und nicht die Verpflichtungen aus dem Sozialplan erwähnt sind. Außerdem hat sich Frankreich auf die Liquidierung als einer Eventualität bezogen, die bei der Abfassung des Protokolls noch nicht als "laufendes Verfahren" bezeichnet werden konnte. Die Kommission kann sich deshalb weder das Argument Frankreichs noch die von ihm angeführten Aussagen von Rechtsanwälten zu eigen machen, wonach die Sozialplankosten bei einer Liquidierung gemäß den Bestimmungen des Protokolls mit dem CL zu Lasten des CDR gehen würden. Zur Untermauerung seiner Zurechnung sämtlicher oder einzelner Sozialplankosten einer Liquidierung der SDBO zu Lasten des CDR beruft sich Frankreich in seinem Schreiben vom 13. Juni 1997 auf die jüngste Rechtsprechung des Kassationsgerichts(10), wonach eine Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen ungültig ist, wenn der Arbeitnehmer nicht zuvor eine Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Unternehmen der Gruppe erkundet hat. Diese Verpflichtung bezieht sich jedoch auf die Suche nach einer Beschäftigungsmöglichkeit und nicht deren Ergebnisse. Wenn man bedenkt, daß das CDR als "Gruppe", der die SDBO angehört, die Aufgabe hat, die notleidenden pfändungsbeschränkten Aktiva zu verkaufen oder zu liquidieren und daß die bei ihm verwahrten Geschäftsbereiche, die mit den Banktätigkeiten der Beschäftigten der SDBO überwiegend nicht verbunden sind, außerordentlich vielfältig sind, ist es wenig wahrscheinlich, daß es bei einer Liquidierung der SDBO Möglichkeiten einer Wiederbeschäftigung seines Personals bei den im CDR ausgelagerten Unternehmen gegeben hätte. Schließich hat Frankreich eine offensichtlich anfechtbare Gleichsetzung zwischen den Verpflichtungen des Arbeitgebers SDBO und des Aktionärs CDR vorgenommen: Die von den Anwälten angeführte Rechtsprechung des Kassationsgerichs bedingt gegebenenfalls die Ungültigkeit einer Entlassung, wenn dieser nicht die Suche nach anderen Beschäftigungsmöglichkeiten durch den Arbeitgeber SDBO vorausgegangen ist, erlegt jedoch dem Aktionär CDR diese Verpflichtung nicht auf und verpflichtet diesen auch nicht zu den vom Arbeitgeber zu leistenden Entschädigungen. Es ist nicht Sache der Kommission, die tatsächlichen Kosten einer Liquidierung der veräußerten Vermögenswerte der SDBO zu ermitteln. Aus der von Frankreich vorgelegten Schätzung der Liquidierungskosten geht hervor, daß die Kosten für eine Liquidierung der Außenstände rund 190 Mio. FRF betragen würden. Die Anrechnung des Gesamtbetrags oder eines Teils dieser Liquidierungspassiva an den Aktionär CDR konnte gemäß dem vorgenannten Gesetz von 1985 über die Sanierung und Liquidierung von Unternehmen nicht nachgewiesen werden und wurde auch von der Kommission nicht zugrunde gelegt. Die Kommission kann somit nicht der von Frankreich vorgenommenen Bewertung der Liquidierungskosten zu Lasten des Aktionärs zustimmen. Sie hat auch nicht den Eindruck, daß sich das CDR bei der Rekapitalisierung und dem Verkauf der SDBO unter den vorgenannten Bedingungen für die günstigste Lösung entschieden hat. Außerdem könnte, selbst wenn dies der Fall wegen Entscheidungsfehler des CDR als faktischer oder juristischer Führungskraft gewesen wäre, sich Frankreich der Anwendung von Artikel 92 EG-Vertrag aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes von 1985 nur im Widerspruch zu dem Rechtsgrundsatz entziehen, daß man seine Argumentation nicht auf den eigenen Fehlern begründen kann. Unter diesen Voraussetzungen hätte ein privater Investor einer derartigen Rekapitalisierung niemals zugestimmt. Es handelt sich hierbei somit um eine Maßnahme, die Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag enthält, und geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen. Wie in der Mitteilung der Kommission über die Einleitung dieses Verfahrens dargelegt, kann die Vereinbarkeit einer solchen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nur anhand eines neuen Umstrukturierungsplans geprüft werden, mit dem die Lebensfähigkeit des Unternehmens nachgewiesen werden kann. v) Prüfung der Vereinbarkeit der in Form einer Rekapitalisierung gewährten Beihilfen Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften müssen die Beihilfen gemäß ihren Auswirkungen bewertet werden. Die Auswirkungen der von diesem Verfahren erfaßten Maßnahmen zu Lasten des CDR sind auf der Ebene der "guten Bank" zu untersuchen. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit derartiger Beihilfen befolgt die Kommission die in ihrer Mitteilung an die Mitgliedstaaten über Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen dargelegten Grundsätze(11); in dieser Mitteilung ist aufgeführt, welche Bedingungen erfuellt sein müssen, damit eine derartige Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Da es sich bei diesen Maßnahmen nicht um Rettungsbeihilfen handelt, die gemäß der vorgenannten Mitteilung vorläufig in Erwartung weiterer Umstrukturierungsmaßnahmen gewährt werden, muß zur Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt untersucht werden, ob sie als Umstrukturierungsbeihilfen angesehen werden können und ob sie die Voraussetzungen für die Zulässigkeit derartiger Beihilfen erfuellen. Wichtigste Voraussetzung ist, daß der Umstrukturierungsplan die Rückkehr des Unternehmens zur langfristigen Rentabilität ermöglicht. Außerdem dürfen die Umstrukturierungsmaßnahmen keine dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Verfälschungen des Wettbewerbs bewirken und muß die Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und Vorteilen der Umstrukturierung stehen; schließlich muß der Plan vollständig durchgeführt werden. Frankreich hat der Kommission keinen Umstrukturierungsplan für die SDBO vorgelegt, deren Aktiva teilweise offenbar nicht zur Wiedererlangung einer zufriedenstellenden Rentabilität taugten. Das CDR hat jedoch Umstrukturierungsmaßnahmen durchgeführt, mit denen der als gesund angesehene Teil der SDBO, die sogenannte "gute Bank" herausgelöst und an CL weiterverkauft werden sollte, während die unrentabelsten Aktiva als juristische Einheit SDBO im CDR verblieben sind. Diese Maßnahmen wurden mit Unterstützung der CFER ausgearbeitet und in dem Dokument vom 29. November 1995 zusammengefaßt (das die Grundlage ftir die Konsultierung der zur Übernahme der "guten Bank" angesprochenen Banken im Januar 1996 bildete); beigefügt war ein Plan zur Gesundung der verkauften Einheit. Es wurden folgende Maßnahmen ergriffen: - Vollendung des bereits im Jahr 1993 eingeleiteten Rückzugs aus dem Immobilienbereich, als der größte Teil der Immobilienaktiva der SDBO in den ausgegliederten Immobilienbesitz des CL einbezogen wurde (Omnium Immobilier de gestion, die im Jahr 1995 mit Forderungen von 44 Mrd. FRF in das CDR ausgelagert wurde); - Neuausrichtung auf die handelsgerichtlichen Banktätigkeiten, die Bankgeschäfte mit kleinen und mittelständischen Unternehmen, die Betreuung von Großkunden, die Verwaltung von Aktiva für Rechnung Dritter sowie die Marktgeschäfte; - Durchführung eines Sozialplans zwischen Juni und August 1995, der zu einer erheblichen Verringerung des Beschäftigtenstands von 372 auf 242 Arbeitnehmer geführt hat; - eine im Jahr 1995 vorgenommene Verbesserung der Kontrollverfahren nebst Aufbau einer internen Audit-Organisation und Stärkung der Kontrolleinrichtungen; - interner Neuaufau der Bank mit zwei Hauptabteilungen, die zum einen mit dem Betrieb (handelsgerichtliche Bereiche, Geschäftsbank, private Beratung, Unternehmensstrukturen) und zum anderen mit der Produktion und der Logistik betraut sind. Diese bereits im Jahr 1995 (und im Immobilienbereich bereits ab 1993) angelaufenen Maßnahmen können bei der im zweiten Quartal 1996 vorgenommenen Kapitalerhöhung nicht als Bestandteile eines Umstrukturierungsplans angesehen werden, der die Grundlage für die Prufung der Vereinbarkeit der neuen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt bildet. Neben diesen Maßnahmen zur Neuausrichtung und Umorganisation wurde bereits im Jahr 1995 ein Plan zur Sanierung der "guten Bank" gebilligt. Dieser Plan, mit dem die in den vorangehenden Jahren plötzlich gefallenen Umsatzzahlen stabilisiert werden sollten, beschränkte sich auf die Wiederherstellung des betrieblichen Gleichgewichts. Die angenommenen Ergebniszahlen hängen jedoch vom Betrag der Rekapitalisierung des veräußerten Teils der SDBO ab, die bei der Erstellung dieser Ansätze Ende 1995 noch nicht gesichert war. Die anfänglich von der CFER mit 207 Mio. FRF angesetzte Rekapitalisierung hätte es gemäß der Beraterbank des CDR erlaubt, ein Nettobetriebsergebnis von 45 Mio. FRF und ein Reinergebnis von 9,6 Mio. FRF zu erzielen. Bei einer Beibehaltung dieser Ansätze wäre die Rentabilität des gesunden Teils der SDBO erzielbar gewesen, was jedoch nicht zweifelsfrei ermittelt werden konnte, da nicht nur die Verzinsung des investierten Kapitals unzureichend war, um Wagniskapital anziehen zu können, sondern auch das Betriebsergebnis des Unternehmens, das sich nahe am Gleichgewicht befand, jeglichen der angenommenen Entwicklung zuwiderlaufenden Schwankungen schutzlos ausgeliefert war. Wenn man im Zuge der zu jener Zeit mit 207 Mio. FRF vorgesehenen Rekapitalisierung ein um 13 Mio. FRF erweitertes Betriebsergebnis zugrunde legt(12) gelangt man auf der Grundlage der Vorhersagen von Ende 1995 zu einem korrigierten Reinergebnis von 15 Mio. FRF im Jahr 1998 und damit auch zu einer wenn auch schwachen Rentabilität. Tabelle 2 Ansätze des Ende 1995 erstellten Sanierungsplans >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: CFER. Diese bei der Erstellung dieser Hochrechnungen Ende 1995 vorläufig zugrunde gelegten Zahlen (siehe Tabelle 2) waren bereits bei der im Jahr 1996 erfolgten Veräußerung nicht mehr zutreffend. Gemäß den Ausführungen Frankreichs in seinem Schreiben vom 11. November 1996 hat die Beraterbank des CDR Anfang 1996 ihren Ansatz der voraussichtlichen Ergebnisse der SDBO für 1996 um 16 Mio. FRF nach unten korrigiert und auch für die darauffolgenden Jahre eine ähnliche Bereinigung vorgenommen. Gemäß dieser Korrektur hätte die "gute Bank" in den Jahren 1996, 1997 und 1998 Verluste verzeichnet. Dies hat gemäß der Methode der aktualisierten Kapitalströme die Beraterbank zu einer sehr negativen Einschätzung des Unternehmenswertes veranlaßt, so daß nach Abschluß der Veräußerung die rekapitalisierte Einheit nicht mehr als ein rentables Unternehmen angesehen werden konnte. Die in den vorgenannten Leitlinien erwähnte erste Voraussetzung für die Vereinbarkeit dieser Beihilfe ist somit nicht erfuellt. Die Kommission kann dem Sanierungsplan, wie er in dem von der CFER erstellten und von Frankreich vorgelegten Dokument dargelegt ist, nicht zustimmen, weil er nachweislich nicht geeignet war, die Rentabilität des Unternehmens nach der Veräußerung wiederherzustellen. Weil mit den der veräußerten Einheit gewährten Beihilfen kein Plan zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität einherging, kann man diese nicht als Umstrukturierungsbeihilfen ansehen, sondern muß sie de facto als Betriebsbeihilfen einstufen. Dieser Plan erfuellt somit nicht die Voraussetzungen in den erwähnten Leitlinien. Die Rekapitalisierung, die den Wettbewerb in einem den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigenden Maße verfälscht (siehe Abschnitt I und V), enthält Elemente staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und ist unangemeldet und damit unrechtmäßig gewährt worden. Wie von der Kommission in ihrer Mitteilung zur Eröffnung dieses Verfahrens festgestellt, kann die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gegebenenfalls nur gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) auf der Grundlage eines neuen Umstrukturierungsplans geprüft werden, mit dem die Überlebensfähigkeit des Unternehmens nachgewiesen werden kann. Aus dem vorangehenden ist zu schließen, daß die Rekapitalisierung des gesunden Teils der SDBO eine mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarende Beihilfe ist, die unangemeldet und damit unrechtmäßig durchgeführt worden ist. vi) Modalitäten der Bezahlung des Erwerbs durch den Käufer Auch in Anbetracht der unter Abschnitt IV dargelegten Ausführungen Frankreichs beharrt die Kommission darauf, daß es unangemessen war, den Erwerb des gesunden Teils der SDBO in Form von Investmentzertifikaten des CL und nicht in bar zu bezahlen. Bei einem solchen Vorgang kann jegliche Bezahlung in Form von börsengehandelten Papieren mit schwankendem Kurswert die Form einer Beihilfe annehmen, wenn der Staat als Gegenleistung für die Wertpapiere des Käufers Vermögenswerte verkauft. Im übrigen steht die auch vorübergehende Verwahrung von Wertpapieren des CL beim CDR im Widerspruch zu der mit der Entscheidung 95/547/EG vorgeschriebenen klaren Trennung der ausgegliederten Einheit und dem CL. Jegliche Wertminderung des CL wäre auch auf den Wert der vom CDR gehaltenen Investmentzertifikate weitergegeben worden. Frankreich hat keinen Gesichtspunkt zum Ausgleich des vom CDR angesichts dieser Zahlungsmodalität eingegangenen Risikos geltend gemacht, so daß es wenig wahrscheinlich ist, daß ein privater Investor vor der Durchführung dieser Veräußerung einem Verkauf seiner Aktiva gegen Wertpapiere mit schwankendem Wert zugestimmt hätte. Dabei ist das hohe Risiko eines Wertverlusts aufgrund der Verschlechterung der Ergebnisse der Bank hervorzuheben, die zu den der Kommission im September gemeldeten Rettungsmaßnahmen geführt hatte. Dieses Risiko hätte vermieden werden müssen, wenn man die Schwankungsbreite des Kurses der Investmentzertifikate berücksichtigt, die zwischen dem 31. Dezember 1995 und Juni 1996 rund 50 % ihres Werts verloren haben. Die Kommission, die diesen Vorgang unter den im Zeitpunkt der Veräußerung bekannten Bedingungen und nicht auf der Grundlage des vom CDR im Nachhinein mit diesen Wertpapieren erzielten Mehrwerts prüft, ist der Auffassung, daß ein privater Geldgeber angesichts der Tatsache, daß der Börsenwert der Investmentzertifikate im Verlauf des der Veräußerung vorangehenden Monats um beinahe 50 % gefallen ist, vom Verkäufer einen Abschlag gegenüber dem Börsenkurs verlangt hätte, um dieses Risiko abzusichern. Diese Vorgehensweise führt somit zur Gewährung einer Beihilfe in Höhe des Abschlags, der von einem Privatinvestor verlangt worden wäre. Der Wert dieser Beihilfe ist jedoch außerordentlich schwierig zu ermitteln. In Anbetracht des von CL für die Übernahme der "guten Bank" zuviel bezahlten Betrags von 29,5 Mio. FRF entsprechend 60 % des Kaufpreises ist die Kommission der Auffassung, daß der Umfang der Beihilfe an den CL nicht den um 60 % überhöhten Kaufpreis übersteigt, so daß es nicht erforderlich ist, diesen Betrag in die Berechnung der mit dieser Entscheidung zu prüfenden Beihilfe einzubeziehen. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN Nach Abschluß des am 18. September 1996 eröffneten und am 2. April 1997 erweiterten Verfahrens über die Maßnahmen zur Rekapitalisierung und Veräußerung eines Teils der SDBO an den CL ist die Kommission zu den nachstehenden Schlußfolgerungen gelangt: 1. Bei dem Verfahren zur Veräußerung des gesunden Teils der SDBO wurde der Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen den acht angesprochenen potentiellen Interessenten und dem CL nicht eingehalten. Dieses ohne offene Ausschreibung durchgeführte Veräußerungsverfahren hätte der Kommission gemäß den im XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik dargelegten Kriterien gemeldet werden müssen. Das Verfahren hat den Banken aus anderen Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit gegeben, Angebote zu unterbreiten, und damit den Wettbewerb in der Gemeinschaft in einem Maße verfälscht, das den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen vermag. Die Veräußerung der gesunden Aktiva der SDBO zu dem überhöhten Preis von 50 Mio. FRF entspricht einem von CL zuviel gezahlten Kaufpreis von 29,5 Mio. FRF. In Anbetracht dieses überhöhten Kaufpreises war nach Auffassung der Kommission mit dem Erwerb keine zugunsten des Käufers gewährte Beihilfe verbunden, was, wie in der Eröffnung des Verfahrens dargelegt, der Fall gewesen wäre, wenn ein gemessen an dem tatsächlichen Wert der veräußerten Aktiva unzulänglicher Preis für die Übernahme gezahlt worden wäre. 2. Die Rekapitalisierung der an CL veräußerten Aktiva der SDBO hat die Verluste des CDR erhöht und trägt zur Überschreitung der Kosten der von der Kommission mit der Entscheidung 95/547/EG und mit der Entscheidung 98/490/EG gebilligten Auffangstruktur bei. Die bei der Ausgliederung entstandenen zusätzlichen Verluste können jedoch nicht dem CL in gleichem Maße wie die Rückstellungen für Wertminderung von Vermögenswerten angerechnet werden, die bei der Übertragung der Aktiva an CL oder in der Folge bei der Ausgliederung festgestellt worden sind. Ursache dieser Verluste ist nämlich nicht die Ausgliederung, sondern eine allein dem CDR anzulastende Entscheidung, die nach der Übertragung der Vermögenswerte des CL in das CDR getroffen worden ist. Es ist hinzuzufügen, daß das CDR zwar eine 100 %ige Tochtergesellschaft des CL ist, jedoch nicht in die Bilanz der Bank einbezogen ist, und daß CL in keinem der Führungs- und Kontrollorgane des CDR vertreten ist. Die betreffenden Beihilfen sind von anderer Art und Zweckbestimmung als die Beihilfen an CL. Hieraus ergibt sich, daß die Rekapitalisierung der SDBO eine für die " gute Bank" bestimmte Maßnahme ist, die im Anschluß daran sofort veräußert wurde, und nicht eine Maßnahme zugunsten des CL im Rahmen des gesamten Ausgliederungsvorhabens. 3. Die der Veräußerung des gesunden Teils der SDBO, deren Wert insgesamt negativ war, vorausgehende Rekapitalisierung von 240,5 Mio. FRF, die zu geringeren Kosten für den Aktionär hätte liquidiert werden können, ist eine staatliche Beihilfe zugunsten der rekapitalisierten Einheit, da ein Privatinvestor unter vergleichbaren Bedingungen eine derartige Kapitalzuführung nicht vorgenommen hätte. Es handelt sich um eine der Kommission nicht gemeldete unrechtmäßig gewährte Beihilfe. Außerdem war mit ihr kein Umstrukturierungsplan verbunden, der die Überlebensfähigkeit des Unternehmens hätte nachweisen können, so daß die Bestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, der wie in der Mitteilung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens dargelegt, als einzige Ausnahmebestimmung in diesem Fall hätte in Anspruch genommen werden können, nicht anwendbar waren. Die gewährten Beihilfen sind deshalb mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren. 4. Die Modalitäten der Bezahlung beim Erwerb des gesunden Teils der SDBO in Form von Investmentzertifikaten des CL sind bei einem derartigen Vorhaben unangemessen, weil die Vertragsparteien nicht über die gleichen Informationen verfügen, um den Wert beurteilen zu können. Außerdem stehen sie im Widerspruch zu der gewollten Trennung zwischen dem CDR und dem CL. Die damit verbundene Beihilfe an CL entspricht dem Abschlag vom Wert der Zertifikate, der von einem privaten Verkäufer beim Abschluß dieses Verkaufs gefordert worden wäre. Da jedoch CL einen überhöhten Wert von 29,5 Mio. FRF gezahlt hat, kann nach Auffassung der Kommission dieser Abschlag den 60 % des Veräußerungspreises entsprechenden Betrag nicht überschreiten, weshalb von der Gewährung einer Beihilfe an CL bei diesem Vorgang nicht auszugehen ist. 5. Der von der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.