Europäische Union

1999/262/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1998 über die von Frankreich im Rahmen der Kapitalneuausstattung und Veräußerung von Vermögenswerten der Société de Banque Occidentale gewährten Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2406) (Text von Bedeutung f Hur den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0262. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Kursglättungen in eigenem Namen vornehmen könne. Die Investmentzertifikate seien zu einem Marktpreis abgegeben worden, der dem Börsenkurs am Tag des Vollzugs der Einbringung, nämlich dem 28. Juni 1996 entsprach. Frankreich hat der Kommission in seinem Schreiben vom 11. November 1996 darüber hinaus mitgeteilt, daß zwischen Juni und Oktober 1996 der Verkauf fast sämtlicher CL-Investmentzertifikate durch das CDR unter angemessenen Bedingungen für einen Betrag von 54 Mio. FRF erfolgt sei und daß ein Wertgewinn von 6,66 Mio. FRF bei diesem Börsengeschäft erzielt werden konnte. v) Liquidationskosten In seinem Schreiben vom 11. November 1996 hat Frankreich sein Argument wiederholt, wonach die Kosten für die Liquidierung der SDBO, die vom CDR mit 220-230 Mio. FRF angegeben wurden, höher gewesen wären als die dem CDR bei diesem Vorgang entstandenen Nettokosten von rund 190 Mio. FRF (Rekapitalisierungskosten von 24 Mio. FRF abzüglich Veräußerungsgewinn von 50 Mio. FRF). Es hat hinzugefügt, daß der Ermittlung der Liquidierungskosten durch das CDR die Bewertung dieser Kosten seiner Beraterbank von rund 180-190 Mio. FRF zugrunde lagen, denen das CDR Sozialkosten in Höhe von 40 Mio. FRF hinzugefügt habe, da nach seiner Auffassung der vom CFER dafür ermittelte Betrag unzureichend gewesen sei. Mit Schreiben vom 13. Juni 1997 hat Frankreich neue Argumente zu den Kosten einer vom CDR vorzunehmenden Liquidierung vorgebracht. Erstens sah das Protokoll zwischen dem CL und dem CDR vom 5. April 1995 in Anhang 16 vor, daß sämtlichen Gesellschaften der Gruppe CL vom CDR eine Entschädigung gezahlt werden mußte für "zukünftige Kosten und mögliche Folgen von Zivil-, Verwaltungs-, Schieds- oder sonstigen laufenden Verfahren im Zusammenhang mit den Aktiva und den Forderungen bzw. den vom CDR verbürgten Ausleihungen gemäß der Definition in Anhang 16.2.1". Frankreich hat ferner vorgebracht, daß nach Aussage der Rechtsanwälte der für die SDBO ausgehandelte Sozialplan der Rubrik "sonstige laufende Verfahren" zugeordnet worden sei, weshalb nach seiner Auffassung die Tatsache, daß ein Sozialplan in dem betreffenden Anhang nicht ausdrücklich aufgeführt sei, die Analyse nicht beeinträchtige, da die in dem betreffenden Anhang definierten Begriffe sich nur auf die vom CDR eingegangenen Verpflichtungen und nicht auf die Vermögenswerte bezögen. Zweitens hat Frankreich auf die jüngste Rechtsprechung des Kassationsgerichts verwiesen, wonach eine Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen nicht rechtskräftig ist, wenn sich der Arbeitgeber zuvor nicht um eine Ersatzarbeitsstelle in der Gruppe bemüht hat, dem das betreffende Unternehmen angehört. Daraus zieht es den Schluß, daß es dazu berechtigt sei, in die Liquidationskosten zu Lasten des CDR die Sozialplankosten einzubeziehen, die es mit 162 Mio. FRF ansetzt. Mit Schreiben vom 13. Juli 1997 hat Frankreich den Gesamtbetrag der vom CDR zu tragenden Liquidationskosten mit 350 Mio. FRF neu bewertet. Unter diesen Voraussetzungen geht Frankreich davon aus, daß die Teilveräußerung des SDBO an CL keine Elemente staatlicher Beihilfen enthielt. V. BEWERTUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN i) Verfälschung des Handels zwischen Mitgliedstaaten Der Wettbewerb zwischen den Finanzinstituten in der Europäischen Gemeinschaft hat sich unter den Rahmenbedingungen der Wirtschafts- und Währungsunion verschärft. Mit der Schaffung einer einheitlichen Währung wird sich der Handel in der Gemeinschaft ohne Währungsrisiko und Umrechnungskosten entfalten können, was den Wettbewerbsverfälschungen, die bisher auf die nationalen Märkte der Mitgliedstaaten beschränkt waren, besondere Bedeutung verleiht. Die Kommission hat in der Mitteilung über die Einleitung dieses Verfahrens deutlich gemacht, daß Beihilfen, anhand deren wie in diesem Fall das Überleben von Kreditinstituten mit einer geringen Rentabilität und Fähigkeit, die Herausforderungen des Wettbewerbs zu bestehen, gesichert werden soll, zu einer Verfälschung des Wettbewerbs auf Gemeinschaftsebene beitragen können, wenn sie den Zutritt ausländischer Banken zum inländischen Bankenmarkt erschweren. Dieser Sachverhalt ist im vorliegenden Fall gegeben. Es steht eindeutig fest, daß bei der Veräußerung dieses Unternehmens kein ausländisches Bankinstitut angesprochen wurde und sein Interesse bekunden konnte. Außerdem wird durch die Aufrechterhaltung eines nicht wettbewerbsfähigen französischen Kreditunternehmens durch die betreffenden Unterstützungsmaßnahmen den Finanzinstituten aus anderen Mitgliedstaaten die Gelegenheit genommen, ihre Finanzdienstleistungen nach Frankreich auszuführen und bei der Kundschaft des veräußerten Teils der SDBO anzubieten. Indem einer Rekapitalisierung eines Teils des Unternehmens Vorrang vor der Liquidierung der gesamten SDBO gegeben wurde, war keine Bank eines anderen Mitgliedstaats in der Lage, einige dieser Geschäftsbereiche und dabei insbesondere die an CL veräußerten gesündesten Teile zu übernehmen, die bei einem Liquidationsverfahren zum Verkauf angeboten worden wären. Sollten die betreffenden Maßnahmen Elemete staatlicher Beihilfen enthalten, würden sie von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag erfaßt, da es sich um staatliche Beihilfen handeln würde, die den Wettbewerb in einem den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigenden Maße verfälschen. ii) Verfahren zur Veräußerung des gesunden Teils der SDBO Die Kommission hat in ihrem XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik(6) ihre Haltung gegenüber Privatisierungsmaßnahmen dargelegt und dabei zum einen die Fälle beschrieben, bei denen keine Elemente staatlicher Beihilfen anzunehmen sind, sowie andererseits die Fälle, die einer Anmeldung bedürften, weil eine Beihilfevermutung vorliegt. Letzteren Fall hatte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 18. September 1996 über die Eröffnung dieses Verfahrens angeführt. Nach diesen Grundsätzen ist nicht von einer Beihilfe auszugehen und keine Anmeldung vorzunehmen, wenn - die Veräußerung auf dem Wege einer offenen Ausschreibung erfolgt, - die Modalitäten und Bedingungen der Ausschreibung nichtdiskriminierend und transparent sind, - dem Meistbietenden der Zuschlag erteilt wird und - den Interessierten eine ausreichende Frist zur Ausarbeitung ihres Angebots eingeräumt wird und sie sämtliche erforderlichen Informationen erhalten, damit sie eine konkrete Bewertung vornehmen können. Eine Veräußerung ist hingegen geeignet, staatliche Beihilfen zu enthalten, und muß deshalb der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gemedet werden, wenn - der Verkauf durch ein eingeschränktes Verfahren oder freihändig erfolgt (wenn der Preis in diesem Fall nicht dem Marktpreis entspricht und zu niedrig angesetzt wird, ist eine Beihilfe zugunsten des Erwerbers anzunehmen (siehe Ziffer iii), Buchstabe b) vorstehend)), - die Schulden zuvor entweder durch den Staat, ein öffentliches Unternehmen oder eine öffentliche Einrichtung getilgt worden sind, was eine Beihilfe zugunsten des Unternehmens, dessen Schulden getilgt wurden, vermuten läßt, - der Veräußerung einer Umwandlung von Schulden in Kapital oder eine Kapitalerhöhung vorausgeht, was eine Beihilfe zugunsten des Unternehmens, das das Kapital erhält, vermuten läßt (siehe Ziffer iii), Buchstabe a) und Ziffer iv)), oder - unter Bedingungen erfolgt, denen privatwirtschaftlich orientierte Investoren bei einem gleichartigen Vorgang nicht zugestimmt hätten. Da diese Veräußerung nicht im Rahmen eines offenen Ausschreibungsverfahrens gemäß nichtdiskriminierenden und transparenten Modalitäten erfolgt ist und ihr eine Kapitalerhöhung vorausging, sind die vorgenannten Grundsätze, die von der Anmeldungspflicht entbinden würden, offenbar nicht befolgt worden. Nach Auffassung der Kommission war in zwei grundlegenden Punkten bei dem Verfahren zur Veräußerung des gesunden Teils der SDBO nicht die erforderliche Transparenz und Unparteilichkeit gewährleistet. Erstens war die Liste der im Januar 1996 von der Beraterbank des CDR angesprochenen Banken auf acht französische Institute beschränkt. Frankreich hat zwar geltend gemacht, daß diese Begrenzung durch das "beschränkte Interesse an einer Übernahme der französischen und europäischen Bankinstitute" und die Dringlichkeit angesichts der Verschlechterung des Ansehens der SDBO geboten war. Die Kommission kann jedoch nicht erkennen, wie eine Bevorzugung der französischen Banken zum Nachteil von Banken aus anderen Ländern der Gemeinschaft zu rechtfertigen wäre. Es ist nicht Sache des Verkäufers, für einen potentiellen Erwerber im vorhinein dessen Interesse an einer Übernahme zu ermitteln. Lediglich eine auf eine größere Anzahl auch ausländischer Banken erweiterte Interessentenliste hätte es im nachhinein ermöglicht, die Gültigkeit der Ausführungen Frankreichs zu überprüfen. Das Verfahren war für diese Art Veräußerung außerordentlich kurz: Die Schreiben an die vorausgewählten Banken wurden von der CFER zwischen dem 8. und 11. Januar 1996 versandt und den Unternehmen eine knappe Frist bis 19. Januar eingeräumt, um ihr Interesse zu bekunden. Schon am 22. Januar 1996 hatte die CFER das Fehlen eines zufriedenstellenden Angebots für die Übernahme des gesunden Teils der SDBO dem CDR schriftlich mitgeteilt, so daß man sich die Frage stellen muß, ob die befragten Banken die Möglichkeit hatten, dieses Angebot unter zumutbaren Bedingungen prüfen zu können. Die Veräußerungsvereinbarung wurde mit dem CL bereits am 2. Februar 1996 unterzeichnet. Es ist festzustellen, daß der Verkauf jedoch erst am 28. Juni 1996 erfolgt ist, nachdem eine außerordentliche Hauptversammlung der SDBO ihre Zustimmung erteilt hatte. Es ist deshalb auch nicht nachgewiesen, ob eine erweiterte Konsultation angesichts der Dauer des Wertermittlungs- und Veräußerungsverfahrens die Fristen spürbar verlängert und damit der SDBO Schaden zugefügt hätte. Das übereilte Vorgehen im Januar 1996 ist nicht zufriedenstellend begründet worden. Frankreich hat ferner die Bedeutung der guten Marktkenntnisse der französischen Banken angesichts des Umfangs des unter die Handelsgerichtsbarkeit fallenden Bankgeschäfts der SDBO und der Finanzierung von kleinen und mittelständischen Unternehmen geltend gemacht. Ein in diesem Tätigkeitsbereich spezialisiertes Bankinstitut aus einem anderen Mitgliedstaat hätte ebenfalls seine Kenntnisse geltend machen und sein Interesse an der Übernahme der Vermögenswerte der "gesunden Bank" der SDBO bekunden und somit seinen Tätigkeitsbereich auf Frankreich ausdehnen können. Zweitens wurden im Verlauf des Veräußerungsverfahrens Grundvoraussetzungen bei der Bewertung des Unternehmens und der Rekapitalisierung des veräußerten Teils der SDBO geändert. Die Informationen über diese Änderungen sind jedoch ausschließich dem CL zuteil geworden. Die acht anderen angesprochenen Banken wurden vom CDR weder über diese Anfang 1996 vorgenommene Änderung, noch über die Bewertung des gesunden Teils der SDBO durch seine Beraterbank, noch über die Verlagerung der Verpflichtung zur Rekapitalisierung des Unternehmens vom Käufer zum Verkäufer, noch über die Änderung des Geschäftsumfangs der zu veräußernden Aktiva, noch schließich über die Entscheidung des CDR in Kenntnis gesetzt, den zur Rekapitalisierung erforderlichen Betrag von 207 auf 240,5 Mio. FRF zu erhöhen. Wie aus den Bemerkungen der Société Générale hervorgeht, wurde keiner der acht anderen Banken die Möglichkeit gegeben, eine Neubewertung vorzunehmen und ein Angebot auf der Grundlage dieser neuen Gegebenheiten abzugeben. In ihren Schreiben vom 29. Januar und 13. Juni 1997 bestreiten die französischen Behörden, daß die betreffenden Banken auf der Grundlage einer Rekapitalisierung zu Lasten des Erwerbers angesprochen worden seien, weshalb die Société Générale nicht behaupten könne, daß die ihr angebotene Interessenbekundung bedeutet hätte, daß sie die Rekapitalisierung selbst hätte vornehmen müssen, wenn sie auf das Angebot eingegangen wäre. Die Kommission ist dieser besonderen Frage nachgegangen. Der von der Beraterbank des CDR erstellte Bewertungsbericht war das Grundlagendokument für eine Konsultierung und wurde jeder der acht angesprochenen Banken vorgelegt. In Kapitel 6.1 "Bewertungsrahmen" wird ausgeführt, daß "bei den Bewertung des gesunden Teils der SDBO (der guten Bank) davon ausgegangen wird, daß diese vom CDR in ein sie stützendes Bankinstitut eingebracht wird, das auch die Rekapitalisierung vornehmen wird. [...] Die Bewertung [...] hat ebenfalls die Tatsache zu berücksichtigen, daß die Kapitalausstattung des neuen Unternehmens von dem Begünstigten vorzunehmen sein wird". Aus den Unterlagen der Beraterbank CFER geht eindeutig hervor, daß die betreffenden Banken auf der Grundlage einer Rekapitalisierung zu Lasten des Erwerbers angesprochen worden waren. Die Kommission kann deshalb entgegen den Ausführungen der CFER und Frankreichs in deren Schreiben vom 13. Juni 1997 nicht davon ausgehen, daß die Rekapitalisierung zu Lasten des Erwerbers lediglich eine Arbeitshypothese darstellte. Die Frage, ob eine Rekapitalisierung des veräußerten Teils der SDBO vor oder nach dem Verkauf zu einem wie in diesem Fall negativen Preis die angemessene Lösung darstellte, soll hier offenbleiben, in beiden Fällen wäre dieser Vorgang, bei dem Mittel des CDR in Anspruch genommen worden sind, gemäß Artikel 93 EG-Vertrag anzumelden gewesen. Auch hätte sich der Verkäufer während der ganzen Dauer des Verkaufsverfahrens an die von ihm gewählte Lösung halten müssen. Die Vorgehensweise des Verkäufers und die Neubewertung des Umfangs der zu veräußernden Aktiva der SDBO im Laufe des Verkaufsverfahrens haben eindeutig eine Ungleichheit zwischen dem CL und den übrigen potentiellen Erwerbern geschaffen. Jegliche Änderung gegenüber den anfänglichen Gegebenheiten, auf deren Grundlage die potentiellen Erwerber angesprochen worden waren, hätte Anlaß zu einer neuen Ausschreibung geben müssen. Die Veräußerung des gesunden Teis der SDBO ist somit nicht unter der erforderlichen Bedingungen der Unparteilichkeit und erforderlichen Transparenz erfolgt. Gemessen an den von der Kommission in Privatisierungsfällen angewandten Kriterien hätte dieser Vorgang ihr gemeldet werden müssen, da das gewählte Verkaufsverfahren Elemente staatlicher Beihilfen enthalten könnte. iii) Die im Rahmen dieses Verfahrens zu prüfenden Maßnahmen a) Im Zusammenhang mit der Rekapitalisierung Die Neuausstattung mit Kapital war für den "gesunden" Teil der SDBO (die "gute Bank") und nicht für die unrentabelsten Aktiva der SDBO bestimmt, die, ebenso wie die Rechtseinheit SDBO nach der Rekapitalisierung und der Veräußerung der "guten Bank" im Eigentum des CDR verblieben sind. Diese Kapitalzuführung bedingt zusätzliche Kosten zu Lasten des Staates, die zu den Kosten hinzukommen, die von der Kommission in ihren Entscheidungen vom 26. Juli 1995 und 20. Mai 1998 zu den Umstrukturierungsplänen des CL genehmigt worden sind. Da wie von Frankreich betont die vorliegende Rekapitalisierung vor allem auf die Bereinigung des Negativwerts der "guten Bank" abzielte, um einen Verkauf zum Negativpreis zu verhindern, sind die vom CDR bei diesem Vorgang realisierten Verluste nicht vom Einbringungsbuchwert der SDBO in das CDR abhängig, bei dem vom CDR Rückstellungen vorgenommen werden mußten bzw. ein geringerer Veräußerungswert hingenommen werden mußte, der von der Kommission in die Ermittlung des Umfangs (oberer Wert des Fächers) der genehmigten Beihilfen an CL in ihrer Entscheidung vom 20. Mai 1998 betreffend CL veranschlagt worden war. Diese Beihilfen sind gegebenenfalls (siehe auch nachstehend unter Beschreibung der gewährten Beihilfen) von anderer Art und einem anderen Umfang als die bereits von der Kommission genehmigten Beihilfen zugunsten von CL. b) Verdacht auf Beihilfen zugunsten des Erwerbers angesichts des gewählten Verfahrens und des Verkaufspreises In ihrer Mitteilung vom 18. September 1996 zur Einleitung dieses Verfahrens hatte die Kommission dargelegt, daß in Anbetracht des Verkaufsverfahrens und des zu jenem Zeitpunkt von Frankreich angesetzten Unternehmenswertes die Gewährung von Beihilfen zugunsten des Erwerbers (CL) für den Fall zu vermuten sei, daß für die übernommenen Aktiva ein Preis unter Wert gezahlt worden ist. Im Zuge der im April 1997 beschlossenen Erweiterung dieses Verfahrens ist deutlich geworden, daß nachdem seitens der übrigen im Januar 1996 von der Beraterbank des CDR angesprochenen Banken kein alternatives Kaufangebot vorlag, bereits am 2. Februar 1996 eine Verkaufsvereinbarung zwischen dem CDR und CL zur Übernahme der gesunden Aktiva der SDBO für einen Betrag von 50 Mio. FRF unterzeichnet wurde, während sich der von Frankreich angesetzte Bezugswert des gesunden Teils der SDBO auf -20,5 Mio. FRF nach Rekapitalisierung belief. In Anbetracht dieses Unterschieds und des Veräußerungsverfahrens kann die Kommission diesen von den Parteien gewählten Veräußerungspreis nicht als den Marktpreis ansehen. Mit Schreiben vom 11. November 1996 hat Frankreich der Kommission seine Anfang 1996 vorgenommene Neueinschätzung des Wertes des gesunden Teils der SDBO unter Berücksichtigung der von der Beraterbank des CDR vorgenommenen Berichtigung der vorhersehbaren Ergebnisse des zu veräußernden Teils der SDBO und des Wertes der Bank vorgelegt, dem die aktualisierten Ergebnisströme zugrunde lagen, die einen Negativwert von 220 Mio. FRF ergaben. Hierzu ist festzustellen, daß die nunmehr von Frankreich bevorzugte Bewertungsmethode im Widerspruch zu der ursprünglichen Darstellung des Vorgangs steht, dem die Methode des gewichteten Mittels der drei anhand unterschiedlicher Methoden erhaltenen Bewertungen zugrunde lag. Trotz der bei dem Veräußerungsverfahren festzustellenden Schwachstellen widerspricht die Kommission nicht den von Frankreich vorgebrachten Argumenten, wonach das Verfahren der aktualisierten Kapitalströme zur Ermittlung des Werts des veräußerten Unternehmensteils das angemessene Bewertungsverfahren sei. Die Kommission stimmt grundsätzlich darin überein, daß es sich bei dieser Art von Veräußerung um die geeignete Bezugsmethode handelt, weil das zu veräußernde Unternehmen im Hinblick auf seine langfristige betriebliche Fortführung bewertet wird, woran der Erwerber üblicherweise interessiert sein sollte. Die Beraterbank hatte dem CDR bereits mit Schreiben vom 23. Februar 1996 mitgeteilt, daß mit schlechteren Ergebnissen im Jahr 1996 zu rechnen sein würde, so daß angesichts der Auswirkungen dieses Rückgangs auf die voraussichtlichen Ergebnisse der nachfolgenden Jahre auch der nach der Methode der aktualisierten Kapitalströme ermittelte Unternehmenswert neu bewertet werden müsse. Unter diesen Voraussetzungen stimmt die Kommission auch dem neuen Schätzwert zu, den Frankreich für die veräußerten SDBO-Teile mit nunmehr -220 Mio. FRF (vor Rekapitalisierung) angegeben hat. Angesichts der Entscheidung des Verkäufers, den gesunden Teil der SDBO auf eigene Kosten mit neuem Kapital in Höhe von 240,5 Mio. FRF auszustatten, beträgt der Wert des veräußerten Teils der SDBO nach Rekapitalisierung 20,5 Mio. FRF, wie dies von Frankreich in seinem Schreiben vom 11. November 1996 dargelegt worden ist. Gestützt auf den von Frankreich gewählten Ansatz zur Ermittlung des Unternehmenswertes und des Veräußerungspreises von 50 Mio. FRF geht die Kommission davon aus, daß mit dieser Veräußerung keine Beihilfe zugunsten des Erwerbers verbunden war. Es ist jedoch festzustellen, daß der Preis von 50 Mio. FRF für die Veräußerung des "gesunden" Teils der SDBO an CL unangemessen und nicht zu rechtfertigen ist, da er den Wert des Unternehmens um 29,5 Mio. FRF übersteigt und deshalb mit rund 60 % überbewertet ist. Zur Rechtfertigung dieses Preises hat Frankreich mit Schreiben vom 13. Juni 1997 die letzte Anpassung des Umfangs der verkauften Aktiva und das Ausmaß des Bewertungsfächers der Bank angeführt, der zwischen 3,8 und 45,4 Mio. FRF je nach der von der CFER herangezogenen Bewertungsmethode schwankte (Methode des Börsenvergleichs, des neu bewerteten Reinvermögens und der aktualisierten Kapitalströme); außerdem haben sie auf die Ausführungen der CFER zur Schwankung der Schätzwerte gemessen an den Rückstellungen für die ausstehenden Forderungen der veräußerten "guten Bank" hingewiesen. Hierzu ist festzustellen, daß Frankreich mit Schreiben vom 11. November 1996 die Auffassung vertreten hatte, daß der Wert der Bank ausschließlich anhand der Kapitalflußmethode ermittelt werden sollte, was einen Wert von 20,5 Mio. FRF nach Rekapitalisierung ergeben hat (und die Kommission veranlaßte, das Verfahren zu erweitern, um diese Änderung bei der zugrunde gelegten Bewertungsmethode zu berücksichtigen), woraufhin sie jedoch der Auffassung waren, daß der Verkaufspreis anhand des sich aus der Anwendung mehrerer Methoden ergebenden Bewertungsfächers erneut ermittelt werden müsse, was für die Kommission einen Widerspruch darstellt. Indem die sich aus dem überhöhten Wert ergebenden Mehrkosten dem CL angelastet werden, bewirken diese Mehrkosten eine unzulässige Wertübertragung vom CL zum CDR, was den mit dem Restrukturierungsplan des CL verfolgten Zielen zuwiderläuft. Dennoch enthält dieser Preis, obwohl er oberhalb des Vermögenswertes liegt, keine staatlichen Beihilfen, zumal das CDR, der Begünstigte dieser Wertsteigerung, die mit der Liquidierung der notleidenden Aktiva des CL betraute Holdinggesellschaft und kein im Wettbewerb stehendes Unternehmen ist. iv) Mit der Rekapitalisierung verbundene staatliche Beihilfen Wie die Kommission in ihrer Mitteilung zur Einleitung des Verfahrens dargelegt hat, könnte die Rekapitalisierung Elemente staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten. Diese Neuausstattung mit Kapital, die für das CDR einen erheblichen Kostenaufwand darstellt, hätte der Kommission vor ihrer Durchführung gemeldet werden müssen, da es sich beim CDR um ein öffentliches vom Staat im Rahmen des Plans zur Rettung des CL geschaffenes Unternehmen handelt, das von den staatlichen Behörden kontrolliert wird und bei dessen Mittel es sich um staatliche Gelder im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. Jegliche Zuführung von Mitteln durch das CDR an eine seiner Tochtergesellschaften stellt eine staatliche Beihilfe dar, falls ein privater Investor unter normalen Marktbedingungen nicht auf die gleiche Weise vorgegangen wäre(7). Sollte es sich bei einer derartigen nicht angemeldeten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handeln, so wäre diese unrechtmäßig. Es ist Sache der Kommission, gegebenenfalls zu ermitteln, ob eine solche Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren angesehen werden kann. Im Hinblick auf ihre Behauptung, bei dieser Maßnahme handele es sich nicht um eine staatliche Beihilfe, hat Frankreich keinerlei Aussage über die Verzinsung des investierten Kapitals vorgelegt, mit der nachgewiesen werden könnte, daß ein Privatinvestor unter den gleichen Bedingungen bereit gewesen wäre, die Rekapitalisierung des Unternehmens auf eigene Kosten zu übernehmen. Bei dieser Beihilfe ist jedoch von verlorenen Mitteln auszugehen, da nur ein geringer Teil der vorgenommenen Kapitalneuausstattung dem CDR in Form des erzielten Verkaufspreises zurückgeflossen ist. Es hat jedoch nur die Banque Delubac ein Angebot unterbreitet, das vom CDR abgewiesen wurde, weil es sich auf einen unzureichenden Teils der Aktiva erstreckte, während alle übrigen Banken das Angebot zum Erwerb des gesunden Teil der SDBO in dem vom Verkäufer festgelegten Umfang abgelehnt hatten, wobei eine Rekapitalisierung zu ihren Lasten vorgesehen war, so daß man davon ausgehen kann, daß ein privater Investor eine solche Kapitalerhöhung nicht vorgenommen hätte. Außerdem zeigen die Anfang 1996 von der Beraterbank des CDR korrigierten Vorhersagen, daß in den Jahren 1996, 1997 und 1998 Betriebsverluste entstanden wären, so daß die Wertentwicklung des Unternehmens gestützt auf die Methode des aktualisierten Cash-flow einen sehr negativen Wert von 220 Mio. FRF ergeben würde. pppFrankreich hat in seinem Schreiben vo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.