Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-06-06

Quellenkennung: 32015R0063. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s eine Bestätigung des Empfangs ermöglicht, oder b)  per Einschreiben mit Empfangsbestätigung. (3)   In der Entscheidung werden die Zahlungsbedingungen und Zahlungsmittel für die Entrichtung des jährlichen Beitrags angegeben und festgelegt, welchen Anteil das betreffende Institut in Form unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU geltend machen kann. Die Abwicklungsbehörde akzeptiert nur Sicherheiten, die zeitnah realisierbar sind, auch in dem Fall, dass eine Abwicklungsentscheidung am Wochenende getroffen wird. Die Sicherheit sollte einer konservativen Bewertung unterzogen werden, um einer etwaigen deutlichen Verschlechterung der Marktbedingungen Rechnung zu tragen. (4)   Im Falle einer bloßen Teilzahlung, einer Nichtzahlung oder einer Nichteinhaltung der in der Entscheidung festgelegten Anforderungen wird — unbeschadet anderer der Abwicklungsbehörde zur Verfügung stehender Rechtsmittel — gegen das betreffende Institut ein tägliches Zwangsgeld für die ausstehende Zahlung verhängt. Als Zwangsgeld werden auf den fälligen Betrag tägliche Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich 8 Prozentpunkten, ab dem Datum der Fälligkeit der Zahlung erhoben. (5)   Wird ein Institut neu und nur für einen Teil eines Beitragszeitraums unter Aufsicht gestellt, wird der anteilige jährliche Beitrag zusammen mit dem für den folgenden Beitragszeitraum zu zahlenden jährlichen Beitrag erhoben. ABSCHNITT 3 VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN UND SANKTIONEN Artikel 14 Berichtspflichten der Institute ▼M1 (1)   Die Institute legen der Abwicklungsbehörde den letzten festgestellten Jahresabschluss, der spätestens am 31. Dezember des dem Beitragszeitraum vorangehenden Jahres verfügbar ist, zusammen mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) vor. ▼B (2)   Die Institute stellen der Abwicklungsbehörde mindestens die in Anhang II aufgelisteten Informationen auf Ebene der Einzelunternehmen zur Verfügung. ▼M4 (3)   Die in Anhang II aufgeführten Informationen, die auch gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission ( 10 ) oder anderen gegebenenfalls im nationalem Recht festgelegten Anforderungen an aufsichtliche Meldungen vorgesehen sind, werden der Abwicklungsbehörde so übermittelt, wie sie das Institut der zuständigen Behörde in seiner letzten einschlägigen aufsichtlichen Meldung für das Bezugsjahr des in Absatz 1 genannten Jahresabschlusses vorgelegt hat. ▼B (4)   Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen werden bis spätestens 31. Januar jedes Jahres für das am 31. Dezember des Vorjahres abgelaufene Jahr oder für das maßgebliche Geschäftsjahr vorgelegt. Ist der 31. Januar kein Werktag, werden die Informationen am folgenden Werktag beigebracht. ▼M4 (5)   Werden die den Abwicklungsbehörden übermittelten Informationen bzw. Daten aktualisiert oder korrigiert, sind diese Aktualisierungen bzw. Korrekturen den Abwicklungsbehörden unverzüglich innerhalb der in Artikel 17 Absatz 5 festgelegten Frist zu übermitteln. ▼B (6)   Die Institute legen die in Anhang II aufgeführten Informationen in dem Datenformat und der Darstellungsform vor, die von der Abwicklungsbehörde vorgegeben werden. (7)   Die gemäß den Absätzen 2 und 3 bereitgestellten Informationen unterliegen den in Artikel 84 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bestimmungen zur Geheimhaltung und zur Wahrung des Berufsgeheimnisses. ▼M4 ————— ▼B Artikel 16 Berichtspflichten der Einlagensicherungssysteme ▼M1 (1)   Bis spätestens 31. Januar jedes Jahres legen die Einlagensicherungssysteme den Abwicklungsbehörden die Berechnung — auf Quartalsbasis — des durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller ihnen angeschlossenen Kreditinstitute für das Vorjahr vor. ▼B (2)   Diese Informationen werden für die betreffenden Kreditinstitute sowohl auf Einzelebene als auch auf aggregierter Ebene bereitgestellt, um es den Abwicklungsbehörden zu ermöglichen, die jährliche Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 und den jährlichen Grundbeitrag jedes Instituts im Einklang mit Artikel 5 festzulegen. Artikel 17 Durchsetzung (1)   Bringt ein Institut nicht alle in Artikel 14 genannten Informationen innerhalb der dort vorgesehenen Frist bei, legt die Abwicklungsbehörde bei der Berechnung des jährlichen Beitrags des betreffenden Instituts Schätzungen oder eigene Annahmen zugrunde. (2)   Werden die Informationen nicht bis zum 31. Januar jedes Jahres bereitgestellt, kann die Abwicklungsbehörde dem betreffenden Institut den höchsten Risikoanpassungsmultiplikator gemäß Artikel 9 zuweisen. (3)   Bedürfen die der Abwicklungsbehörde von den Instituten vorgelegten Informationen einer Änderung oder Überarbeitung, passt die Abwicklungsbehörde den jährlichen Beitrag entsprechend den aktualisierten Informationen bei der Berechnung des jährlichen Beitrags des betreffenden Instituts für den folgenden Beitragszeitraum an. (4)   Jede Differenz zwischen dem jährlichen Beitrag, der auf der Grundlage im Nachhinein geänderter oder überarbeiteter Informationen berechnet und gezahlt wurde, und dem jährlichen Beitrag, der nach der vorgenommenen Anpassung zu zahlen gewesen wäre, wird bei der Festsetzung des für den folgenden Beitragszeitraum zu zahlenden jährlichen Beitrags verrechnet. Die Anpassung erfolgt durch Herabsetzung oder Erhöhung des Beitrags im folgenden Beitragszeitraum. ▼M4 (5)   Anträge auf Änderung oder Überarbeitung von Informationen, die zur Berechnung der jährlichen Beiträge vorgelegt wurden, unterliegen einer Frist. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem die Abwicklungsbehörden dem Institut gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 die Entscheidung über die Festsetzung des zu entrichtenden jährlichen Beitrags mitteilen, und endet am 31. Januar des Jahres, das auf den vierten Beitragszeitraum nach dem Beitragszeitraum, in dem die Entscheidung mitgeteilt wurde, folgt. Die in Unterabsatz 1 genannte Frist gilt sowohl für Änderungen oder Überarbeitungen, die gemäß Artikel 14 Absatz 5 von den Instituten beantragt werden, als auch für solche, die auf die Initiative der Abwicklungsbehörden zurückgehen. Die Frist kann nicht unterbrochen werden. Ist der 31. Januar kein Geschäftstag, endet die in Unterabsatz 1 genannte Frist am jeweils folgenden Geschäftstag. ▼B Artikel 18 Verwaltungssanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen Die Abwicklungsbehörden können Verwaltungssanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 110 der Richtlinie 2014/59/EG gegen die für Verstöße gegen diese Verordnung verantwortlichen Personen oder Unternehmen verhängen. ABSCHNITT 4 KOOPERATIONSVEREINBARUNGEN Artikel 19 Kooperationsvereinbarungen (1)   Um sicherzustellen, dass die Beiträge tatsächlich abgeführt werden, unterstützen die zuständigen Behörden die Abwicklungsbehörden auf Anfrage bei allen aufgrund dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben. (2)   Auf Anfrage der Abwicklungsbehörden teilen die zuständigen Behörden diesen bis spätestens 1. April jedes Jahres oder bis zum folgenden Werktag, wenn der 1. April nicht auf einen Werktag fällt, die Kontaktdaten der Institute mit, denen die Entscheidung gemäß Artikel 13 Absatz 1 zu übermitteln ist. Die anzugebenden Kontaktdaten umfassen den Namen der juristischen Person, den Namen der sie vertretenden natürlichen Person, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Faxnummer und sonstige der Identifizierung eines Instituts dienende Informationen. (3)   Die zuständigen Behörden stellen den Abwicklungsbehörden alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Berechnung der jährlichen Beiträge benötigen, insbesondere alle im Hinblick auf die Anpassung an zusätzliche Risiken bedeutsamen Informationen sowie alle Informationen zu relevanten Ausnahmen, die die zuständigen Behörden Instituten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt haben. ABSCHNITT 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 20 Übergangsbestimmungen (1)   Unterliegen die für einen spezifischen Indikator gemäß Anhang II benötigten Informationen nicht der für das Bezugsjahr bestehenden aufsichtlichen Meldepflicht gemäß Artikel 14, findet der betreffende Indikator so lange keine Anwendung, bis die entsprechende aufsichtliche Meldepflicht wirksam wird. Das Gewicht anderer verfügbarer Risikoindikatoren wird entsprechend ihrer in Artikel 7 vorgesehenen Gewichtung neu skaliert, so dass die Summe der Gewichtungen 1 entspricht. ►M1  Liegen dem Einlagensicherungssystem im Jahr 2015 gemäß Artikel 16 beizubringende Informationen nicht bis zum 1. September für die Berechnung der jährlichen Zielausstattung gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder des jährlichen Grundbeitrags der einzelnen Institute gemäß Artikel 5 vor, teilen die betreffenden Kreditinstitute nach einer entsprechenden Meldung des Einlagensicherungssystems die betreffenden Informationen bis zum genannten Termin den Abwicklungsbehörden mit. ◄ Hinsichtlich der im Jahr 2015 zu entrichtenden Beiträge teilen die Abwicklungsbehörden den einzelnen Instituten abweichend von Artikel 13 Absatz 1 ihre Entscheidung über die Festsetzung des von ihnen zu zahlenden jährlichen Beitrags bis spätestens 30. November 2015 mit. (2)   Hinsichtlich der im Jahr 2015 zu entrichtenden Beiträge ist der laut Entscheidung gemäß Artikel 13 Absatz 3 geschuldete Betrag abweichend von Artikel 13 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2015 zu zahlen. (3)   Abweichend von Artikel 14 Absatz 4 sind die der Abwicklungsbehörde gemäß dem genannten Absatz im Jahr 2015 vorzulegenden Informationen bis spätestens 1. September 2015 zu übermitteln. (4)   Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 teilen die Einlagensicherungssysteme der Abwicklungsbehörde bis zum 1. September 2015 die Informationen zur Höhe der gedeckten Einlagen per 31. Juli 2015 mit. ▼M3 (5)   Unbeschadet des Artikels 10 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten während der in Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aufbauphase vorsehen, dass Institute, bei denen die Summe der Vermögenswerte höchstens 3 000 000 000  EUR beträgt, für die ersten 300 000 000  EUR der Summe der gesamten Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen eine Pauschale in Höhe von 50 000  EUR zahlen. Für die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen, die über den Betrag von 300 000 000  EUR hinausgeht, leisten die Institute einen Beitrag gemäß den Artikeln 4 bis 9. ▼M2 (6)   Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 übermitteln die Abwicklungsbehörden im Beitragszeitraum 2023 jedem der in Artikel 2 genannten Institute ihre Beschlüsse zur Festsetzung des von jedem Institut fälligen jährlichen Beitrags bis zum 31. Mai 2023. (7)   Abweichend von Artikel 14 Absatz 4 sind die der Abwicklungsbehörde gemäß dem genannten Absatz im Jahr 2023 vorzulegenden Informationen bis spätestens 28. Februar 2023 zu übermitteln. ▼M3 (8)   Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 übermitteln die Abwicklungsbehörden im Beitragszeitraum 2024 jedem der in Artikel 2 genannten Institute ihre Beschlüsse zur Festsetzung des von jedem Institut fälligen jährlichen Beitrags bis zum 31. Mai 2024. (9)   Abweichend von Artikel 14 Absatz 4 sind die der Abwicklungsbehörde gemäß dem genannten Absatz im Jahr 2023 vorzulegenden Informationen bis spätestens 29. Februar 2024 zu übermitteln. ▼M4 (10)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 5 werden Anträge auf Änderung oder Überarbeitung von Informationen, die zur Berechnung der jährlichen Beiträge für Beitragszeiträume vor dem Beitragszeitraum 2026 vorgelegt wurden, bis zum 31. Januar 2031 eingereicht. Ist der 31. Januar kein Geschäftstag, endet die in Unterabsatz 1 genannte Frist am jeweils folgenden Geschäftstag. Unterabsatz 1 gilt sowohl für Anträge, die gemäß Artikel 14 Absatz 5 von den Instituten eingereicht werden, als auch für entsprechende Initiativen der Abwicklungsbehörden. Die Frist kann nicht unterbrochen werden. ▼B Artikel 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2015. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ▼C2 ANHANG I VERFAHREN ZUR BERECHNUNG DER JÄHRLICHEN BEITRÄGE VON INSTITUTEN SCHRITT 1 Berechnung der Rohindikatoren Die Abwicklungsbehörde berechnet folgende Indikatoren durch Anwendung der genannten Maße: ▼M4 Risikofeld Indikator Maße Risikoexponierung Verschul-dungsquote Verschuldungsquote im Sinne von Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu melden gemäß Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 Risikoexponierung Harte Kernkapital-quote Harte Kernkapitalquote im Sinne von Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu melden gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 Risikoexponierung Gesamtrisikoexponierung/Summe der Vermögens-werte wobei folgende Begriffsbestimmungen gelten: Gesamtrisikoexponierung: Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Summe der Vermögenswerte: Summe der Vermögenswerte im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 dieser Verordnung Stabilität und Diversifizierung der Finanzierung Strukturelle Liquiditäts-quote Strukturelle Liquiditätsquote, zu melden gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Stabilität und Diversifizierung der Finanzierung Liquiditäts-deckungs-quote Liquiditätsdeckungsquote, zu melden gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft Gesamtbetrag der Interbanken-darlehen und -einlagen in der Union wobei folgende Begriffsbestimmungen gelten: Interbankendarlehen: Summe der Buchwerte von Darlehen und Krediten an Kreditinstitute und sonstige Finanzunternehmen, zu melden in den entsprechenden Meldevorlagen gemäß Anhang III und Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 Interbankeneinlagen: Buchwert der Einlagen von Kreditinstituten und sonstigen Finanzunternehmen, zu melden in den entsprechenden Meldevorlagen gemäß Anhang III und Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 ▼C2 SCHRITT 2 Diskretisierung der Indikatoren 1. In der folgenden Notation bezeichnet n Institute, i Indikatoren innerhalb von Risikofeldern und j Risikofelder. 2. Für jeden aus Schritt 1 resultierenden Rohindikator, xij , mit Ausnahme des Indikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, berechnet die Abwicklungsbehörde die Anzahl der Klassen, kij , als ganze Zahl, die dem folgenden Wert am nächsten ist wobei gilt: N ist die Anzahl der Institute, die einen Beitrag zu dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus leisten, für den der Indikator berechnet wird; 3. Für jeden Indikator, mit Ausnahme des Indikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, ordnet die Abwicklungsbehörde jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zu, wobei zunächst die Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten der ersten Klasse zugeordnet werden. Kann die Anzahl der Institute nicht glatt durch die Anzahl der Klassen dividiert werden, wird jeder der ersten Klassen, beginnend mit der Klasse der Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten, ein weiteres Institut zugeordnet; dabei ist r der Rest nach Division der Anzahl der Institute, N, durch die Anzahl der Klassen, kij . 4. Für jeden Indikator, mit Ausnahme des Indikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, weist die Abwicklungsbehörde allen in einer bestimmten Klasse enthaltenen Instituten den Positionswert der Klasse, von links nach rechts gelesen, zu, sodass der Wert des diskretisierten Indikators definiert wird als Iij,n  = 1, …, kij . 5. Dieser Schritt findet auf die in Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a und b aufgeführten Indikatoren nur dann Anwendung, wenn die Abwicklungsbehörde sie als kontinuierliche Variable bestimmt. SCHRITT 3 Neuskalierung der Indikatoren Die Abwicklungsbehörde skaliert jeden aus Schritt 2 resultierenden Indikator, Iij , neu in einer Bandbreite von 1 bis 1 000 mithilfe folgender Formel: wobei die Argumente der Minimum-Funktion und der Maximum-Funktion die Werte aller Institute sind, die einen Beitrag zu dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus leisten, für den der Indikator berechnet wird. SCHRITT 4 Zuweisung von Vorzeichen 1. Die Abwicklungsbehörde weist den Indikatoren folgende Vorzeichen zu: ▼M4 Risikofeld Indikator Zeichen Risikoexponierung Verschuldungsquote – Risikoexponierung Harte Kernkapitalquote – Risikoexponierung Gesamtrisikoexponierung/Summe der Vermögenswerte + Stabilität und Diversifizierung der Finanzierung Strukturelle Liquiditätsquote – Stabilität und Diversifizierung der Finanzierung Liquiditätsdeckungsquote – Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft Gesamtbetrag der Interbankendarlehen und -einlagen in der Union + Von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem – Von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln + ▼C2 Bei den mit Pluszeichen versehenen Indikatoren entsprechen höhere Werte einem höheren Risiko des Instituts. Bei den mit Minuszeichen versehenen Indikatoren entsprechen höhere Werte einem geringeren Risiko des Instituts. Die Abwicklungsbehörde bestimmt die Indikatoren Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit und legt das entsprechende Vorzeichen fest. 2. Die Abwicklungsbehörde wendet auf jeden aus Schritt 3 resultierenden neu skalierten Indikator, RIij,n, folgende Transformation an, um das jeweilige Vorzeichen zuzuweisen: TRIij,n = RIij,n wenn Vorzeichen = „–“ 1 001  – RIij,n wenn Vorzeichen = „+“ SCHRITT 5 Berechnung des zusammengesetzten Indikators 1. Die Abwicklungsbehörde aggregiert die Indikatoren i innerhalb jedes Risikofelds j durch ein gewichtetes arithmetisches Mittel mithilfe folgender Formel: wobei gilt: wij ist das Gewicht des Indikators i innerhalb des Risikofelds j gemäß Artikel 7; Nj ist die Anzahl der Indikatoren innerhalb des Risikofelds j. 2. Zur Berechnung des zusammengesetzten Indikators aggregiert die Abwicklungsbehörde die Risikofelder j durch ein gewichtetes geometrisches Mittel mithilfe folgender Formel: wobei gilt: Wj ist das Gewicht des Risikofelds j gemäß Artikel 7; J ist die Anzahl der Risikofelder. 3. Die Abwicklungsbehörde wendet folgende Transformation an, damit der endgültige zusammengesetzte Indikator so definiert ist, dass er bei Instituten mit höherem Risikoprofil einen höheren Wert aufweist: SCHRITT 6 Berechnung des jährlichen Beitrags 1. Die Abwicklungsbehörde skaliert den aus Schritt 5 resultierenden endgültigen zusammengesetzten Indikator, FCIn, in der in Artikel 9 genannten Bandbreite mithilfe folgender Formel: wobei die Argumente der Minimum-Funktion und der Maximum-Funktion die Werte aller Institute sind, die einen Beitrag zu dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus leisten, für den der endgültige zusammengesetzte Indikator berechnet wird. 2. Die Abwicklungsbehörde berechnet den jährlichen Beitrag jedes Instituts n, mit Ausnahme der unter Artikel 10 fallenden Institute und mit Ausnahme des als Pauschale gezahlten Anteils der Beiträge von Instituten, auf die die Mitgliedstaaten Artikel 20 Absatz 5 anwenden, wie folgt: wobei gilt: p, q bezeichnet Institute; Target ist die jährliche Zielausstattung, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 festgelegt wird, minus der Summe der gemäß Artikel 10 berechneten Beiträge und minus der Summe der möglicherweise gemäß Artikel 20 Absatz 5 gezahlten Pauschalbeträge; Bn ist der Betrag der Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus der gedeckten Einlagen des Instituts n, angepasst im Einklang mit Artikel 5 und unbeschadet der Anwendung von Artikel 20 Absatz 5. ▼B ANHANG II DEN ABWICKLUNGSBEHÖRDEN VORZULEGENDE DATEN —  Summe der Vermögenswerte im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 —  Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 —  Verbindlichkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e und f —  Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten —  Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten, die einer Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 3 unterzogen wurden —  Gedeckte Einlagen —  Gesamtrisikoexponierung —  Eigenmittel —  Harte Kernkapitalquote —  Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten —  Verschuldungsquote —  Liquiditätsdeckungsquote —  Strukturelle Liquiditätsquote —  Interbankendarlehen —  Interbankeneinlagen ( 1 ) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149). ( 2 ) Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.