Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-06-06

Quellenkennung: 32015R0063. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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a)  Derivatkontrakte, die nicht unter eine der fünf in Tabelle 1 aufgeführten Kategorien fallen, werden als Kontrakte behandelt, die Waren (außer Edelmetalle) betreffen; b)  bei Derivatkontrakten mit mehrmaligem Austausch des Nennwerts werden die Prozentsätze mit der Anzahl der laut Kontrakt noch zu leistenden Zahlungen multipliziert; c)  bei Derivatkontrakten, bei denen eine ausstehende Risikoposition zu festgelegten Zahlungsterminen beglichen wird und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, sodass der Marktwert des Derivatkontrakts zu diesen Terminen gleich null ist, entspricht die Restlaufzeit der Zeit bis zur nächsten Neufestsetzung; bei Zinskontrakten, die diese Kriterien erfüllen und deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, darf der Prozentsatz nicht unter 0,5 % liegen. Tabelle 1 Restlaufzeit Zinskontrakte Wechselkurs- und Goldkontrakte Aktienkontrakte Edelmetallkontrakte (außer Goldkontrakte) Warenkontrakte (außer Edelmetallkontrakte) Höchstens ein Jahr 0  % 1  % 6  % 7  % 10  % Mehr als ein Jahr, höchstens fünf Jahre 0,5  % 5  % 8  % 7  % 12  % Mehr als fünf Jahre 1,5  % 7,5  % 10  % 8  % 15  %             (3)   Der Risikopositionswert ist die Summe aus den aktuellen Wiederbeschaffungskosten und dem potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert. Artikel 5c Vereinfachte Methode zur Risikopositionsberechnung (1)   Gemäß der vereinfachten Methode zur Risikopositionsberechnung ermitteln die Institute den Risikopositionswert, indem sie den Nominalwert der einzelnen Instrumente mit den in Tabelle 2 angegebenen Prozentsätzen multiplizieren. Tabelle 2 Ursprungslaufzeit Zinskontrakte Wechselkurs- und Goldkontrakte Höchstens ein Jahr 0,5  % 2  % Mehr als ein Jahr, höchstens zwei Jahre 1  % 5  % Zusätzliche Berücksichtigung jedes weiteren Jahres 1  % 3  % (2)   Bei der Berechnung des Risikopositionswerts von Zinskontrakten dürfen die Institute entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit verwenden. Artikel 5d Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting Ein Institut kann nur die nachstehend genannten Arten vertraglicher Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 5e als risikomindernd behandeln und dies auch nur, wenn diese Vereinbarung gemäß Artikel 296 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den zuständigen Behörden anerkannt wurde und das Institut die Anforderungen des Artikels 297 der genannten Verordnung erfüllt: a)  bilaterale Schuldumwandlungsverträge zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, durch die gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und so ein einziger neuer Vertrag entsteht, der für alle Seiten rechtsverbindlich ist und alle früheren Verträge und alle aus diesen Verträgen erwachsenden Pflichten der Vertragsparteien ersetzt; b)  sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner. Artikel 5e Folgen der Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting (1)   Ein Institut behandelt vertragliche Nettingvereinbarungen wie folgt: a)  Bei Schuldumwandlungsverträgen kann das Institut die dort festgelegten einzelnen Nettobeträge anstelle der jeweiligen Bruttobeträge gewichten. Bei Anwendung des Artikels 5b kann das Institut den Schuldumwandlungsvertrag berücksichtigen, wenn es Folgendes ermittelt: —  die aktuellen Wiederbeschaffungskosten im Sinne des Artikels 5b Absatz 1, —  die Nominalbeträge oder zugrunde liegenden Werte im Sinne des Artikels 5b Absatz 2. Bei der Anwendung der vereinfachten Methode zur Risikopositionsberechnung gemäß Artikel 5c Absatz 1 kann das Institut zum Zweck der Berechnung des Nominalbetrags den Schuldumwandlungsvertrag berücksichtigen. In diesem Fall wendet das Institut die in Tabelle 2 angegebenen Prozentsätze an. b)  Bei anderen Nettingvereinbarungen wenden die Institute Artikel 5b wie folgt an: i)  Die aktuellen Wiederbeschaffungskosten nach Artikel 5b Absatz 1 für die in eine Nettingvereinbarung einbezogenen Kontrakte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen hypothetischen Netto-Wiederbeschaffungskosten berechnet, die sich aus der Vereinbarung ergeben; falls sich aus der Aufrechnung eine Nettoforderung für das die Netto-Wiederbeschaffungskosten berechnende Institut ergibt, werden die aktuellen Wiederbeschaffungskosten mit ‚0‘ angesetzt, ii)  der potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert bei allen in eine Nettingvereinbarung einbezogenen Kontrakten nach Artikel 5b Absatz 2 wird nach folgender Formel herabgesetzt: PCEred = 0,4 * PCEbrutto + 0,6 * NGR * PCEbrutto Dabei ist: PCEred = der herabgesetzte potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert für alle Kontrakte mit einer bestimmten Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung; PCEgross = die Summe der potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerte bei allen Kontrakten mit einer bestimmten Gegenpartei, die in eine rechtsgültige bilaterale Nettingvereinbarung einbezogen sind und berechnet werden, indem ihre Nominalwerte mit den in Tabelle 1 angegebenen Prozentsätzen multipliziert werden; NGR = der Quotient aus den Netto-Wiederbeschaffungskosten aller Kontrakte mit einer bestimmten Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung (Zähler) und den Brutto-Wiederbeschaffungskosten aller Kontrakte mit der gleichen Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung (Nenner). (2)   Bei der Berechnung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts nach der Formel in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii dürfen die Institute völlig kongruente Derivatkontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, behandeln wie einen einzigen Kontrakt, dessen Nominalwert den Nettoerträgen entspricht. Bei der Anwendung von Artikel 5c Absatz 1 dürfen die Institute völlig kongruente Derivatkontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, behandeln wie einen einzigen Kontrakt, dessen Nominalwert den Nettoerträgen entspricht, und multiplizieren die Nominalbeträge mit den in Artikel 5c Tabelle 2 angegebenen Prozentsätzen. Für die Zwecke dieses Absatzes sind völlig kongruente Derivatkontrakte Devisentermingeschäfte oder vergleichbare Kontrakte, bei denen der Nominalwert den tatsächlichen Zahlungsströmen entspricht, wenn die Zahlungsströme am selben Wertstellungstag und zur Gänze in derselben Währung fällig werden. (3)   Bei allen anderen Derivatkontrakten, die in eine Nettingvereinbarung einbezogen sind, können die Institute die geltenden Prozentsätze gemäß Tabelle 3 herabsetzen. Tabelle 3 Ursprungslaufzeit Zinskontrakte Devisenkontrakte Höchstens ein Jahr 0,35  % 1,50  % Länger als ein Jahr, aber nicht länger als zwei Jahre 0,75  % 3,75  % Zusätzliche Berücksichtigung jedes weiteren Jahres 0,75  % 2,25  % (4)   Bei Zinskontrakten kann das Institut entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit wählen. ▼B Artikel 6 Risikofelder und Risikoindikatoren (1)   Die Abwicklungsbehörde bewertet das Risikoprofil von Instituten auf der Grundlage folgender vier Risikofelder: a)  Risikoexponierung; b)  Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen; c)  Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft; d)  von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren. (2)   Das Risikofeld „Risikoexponierung“ setzt sich aus folgenden Risikoindikatoren zusammen: ▼M4 ————— ▼B b)  Verschuldungsquote; c)  harte Kernkapitalquote; d)  Gesamtrisikoexponierung, dividiert durch die Summe der Vermögenswerte. (3)   Das Risikofeld „Stabilität und Diversifzierung der Finanzierungsquellen“ setzt sich aus folgenden Risikoindikatoren zusammen: a)  strukturelle Liquiditätsquote; b)  Liquiditätsdeckungsquote. ▼M4 (4)   Beim Risikofeld „Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft“ ist der maßgebliche Indikator der „Gesamtbetrag der Interbankendarlehen und -einlagen in der Europäischen Union, der die Relevanz des Instituts für die Wirtschaft des Niederlassungsmitgliedstaats abbildet“. ▼B (5)   Das Risikofeld „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ setzt sich aus folgenden Indikatoren zusammen: a)  Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit; b)  Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem; c)  Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln. Bei der Bestimmung der verschiedenen Risikoindikatoren innerhalb des Risikofelds „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ trägt die Abwicklungsbehörde der Bedeutung Rechnung, die diesen Indikatoren angesichts der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zukommt. (6)   Bei der Bestimmung der Indikatoren „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ gemäß Absatz 5 Buchstabe a berücksichtigt die Abwicklungsbehörde Folgendes: a)  die Erhöhung des Risikoprofils des Instituts aufgrund i)  der Bedeutung von Handelstätigkeiten mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt; ii)  der Bedeutung außerbilanzieller Risiken mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil und Risikograd der Exponierungen; iii)  der Bedeutung des Betrags von Derivaten mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt; iv)  des Umfangs, in dem Geschäftsmodell und Organisationsstruktur eines Instituts im Einklang mit Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/59/EU als komplex anzusehen sind; b)  die Verringerung des Risikoprofils des Instituts aufgrund i)  des relativen Betrags von Derivaten, die über eine zentrale Gegenpartei (CCP) abgerechnet werden; ii)  des Umfangs, in dem ein Institut im Einklang mit Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/59/EU sofort und ohne rechtliche Hindernisse abgewickelt werden kann. (7)   Bei der Bestimmung des in Absatz 5 Buchstabe b genannten Indikators berücksichtigt die Abwicklungsbehörde, a)  ob die Mittel, die im Falle von Problemen zur Unterstützung des betroffenen Instituts für Zwecke der Rekapitalisierung und Liquiditätsfinanzierung unmittelbar zur Verfügung stehen, ausreichend hoch sind, um eine glaubwürdige und wirksame Unterstützung des Instituts zu ermöglichen; b)  inwieweit dahingehend Rechts- und Vertragssicherheit besteht, dass die unter Buchstabe a genannten Mittel in vollem Umfang eingesetzt werden, bevor eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mittel beantragt werden kann. (8)   Der in Absatz 5 Buchstabe c genannte Risikoindikator wird mit dem maximalen Wert der unter Schritt 3 in Anhang I genannten Bandbreite angesetzt a)  bei Instituten, die einer Gruppe angehören, die nach Erhalt staatlicher oder vergleichbarer Gelder, wie etwa aus einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, einer Reorganisation unterzogen wurden und sich immer noch im Reorganisations- oder Abwicklungsprozess befinden, ausgenommen in den letzten beiden Jahren der Umsetzung des Reorganisationsplans; b)  bei Instituten, die sich in Liquidation befinden, bis zum Ende der Laufzeit des Liquidationsplans (soweit das Institut nach wie vor zur Zahlung des Beitrags verpflichtet ist). Bei allen anderen Instituten wird er mit dem minimalen Wert der unter Schritt 3 in Anhang I genannten Bandbreite angesetzt. ▼M1 (9)   Für die Zwecke der Absätze 6, 7 und 8 stützt sich die Festlegung der Abwicklungsbehörde auf die von den zuständigen Behörden vorgenommenen Bewertungen, soweit solche vorliegen. ▼B Artikel 7 Relatives Gewicht der einzelnen Risikofelder und Risikoindikatoren (1)   Bei der Bewertung des Risikoprofils der einzelnen Institute gewichtet die Abwicklungsbehörde die einzelnen Risikofelder wie folgt: a)  Risikoexponierung: 50 %; b)  Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen: 20 %; c)  Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft: 10 %; d)  von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren: 20 %. ▼M4 (2)   Die Indikatoren im Risikofeld „Risikoexponierung“ werden alle gleich gewichtet. ▼B (3)   Die Indikatoren im Risikofeld „Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen“ werden alle gleich gewichtet. (4)   Das relative Gewicht der einzelnen Indikatoren, die die Abwicklungsbehörden zur Bestimmung des Faktors „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ bewerten, wird wie folgt angesetzt: a)  Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit: 45 %; b)  Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem: 45 %; c)  Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln: 10 %. Bei der Anwendung des unter Buchstabe b genannten Indikators berücksichtigt die Abwicklungsbehörde das relative Gewicht des unter Buchstabe a genannten Indikators. Artikel 8 Anwendung der Risikoindikatoren in besonderen Fällen (1)   Hat eine zuständige Behörde einem Institut eine Ausnahme im Einklang mit Artikel 8 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt, wird der in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b genannte Indikator von der Abwicklungsbehörde auf der Ebene der Liquiditätsuntergruppe angewandt. Das mit Hilfe des Indikators auf Ebene der Liquiditätsuntergruppe gewonnene Ergebnis wird jedem der Liquiditätsuntergruppe angehörenden Institut für die Berechnung seines Risikoindikators zugewiesen. ▼M4 ————— ▼B (3)   Hat eine zuständige Behörde einem Institut unter anderen, in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Umständen eine Ausnahme gewährt, können die einschlägigen Indikatoren auf konsolidierter Ebene berechnet werden. Das mit Hilfe dieser Indikatoren auf konsolidierter Ebene gewonnene Ergebnis wird jedem der Gruppe angehörenden Institut für die Berechnung seiner Risikoindikatoren zugewiesen. Artikel 9 Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags (1)   Die Abwicklungsbehörde bestimmt für jedes Institut den Anpassungsmultiplikator für zusätzliche Risiken, wobei die in Artikel 6 genannten Risikoindikatoren entsprechend der in Anhang I enthaltenen Formel und den dort beschriebenen Verfahren miteinander kombiniert werden. (2)   Unbeschadet des Artikels 10 wird der jährliche Beitrag der einzelnen Institute von der Abwicklungsbehörde für jeden Beitragszeitraum entsprechend der in Anhang I enthaltenen Formel und den dort beschriebenen Verfahren durch Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags mit dem Anpassungsmultiplikator für zusätzliche Risiken ermittelt. (3)   Der Risikoanpassungsmultiplikator beträgt zwischen 0,8 und 1,5. Artikel 10 Jährliche Beiträge kleiner Institute (1)   Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen höchstens 50 000 000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 000 000 000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 1 000 EUR. (2)   Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 50 000 000 EUR und höchstens 100 000 000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 000 000 000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 2 000 EUR. (3)   Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 100 000 000 EUR und höchstens 150 000 000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 000 000 000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 7 000 EUR. (4)   Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 150 000 000 EUR und höchstens 200 000 000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 000 000 000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 15 000 EUR. (5)   Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 200 000 000 EUR und höchstens 250 000 000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 000 000 000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 26 000 EUR. (6)   Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 250 000 000 EUR und höchstens 300 000 000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 000 000 000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 50 000 EUR. (7)   Weist das Institut hinreichend nach, dass die in den Absätzen 1 bis 6 genannte Pauschale den gemäß Artikel 5 berechneten Beitrag übersteigt, wendet die Abwicklungsbehörde — unbeschadet des Absatzes 8 — den niedrigeren der beiden Beträge an. (8)   Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 kann eine Abwicklungsbehörde eine mit Gründen versehene Entscheidung treffen, in der festgestellt wird, dass ein Institut ein in Anbetracht seiner geringen Größe unverhältnismäßiges Risikoprofil aufweist, und auf das betreffende Institut die Artikel 5, 6, 7, 8 und 9 anwenden. Die Entscheidung stützt sich auf folgende Kriterien: a)  das Geschäftsmodell des Instituts; b)  die vom Institut gemäß Artikel 14 vorgelegten Informationen; c)  die in Artikel 6 genannten Risikofelder und Risikoindikatoren; d)  die Bewertung des Risikoprofils des Instituts durch die zuständige Behörde. (9)   Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung auf Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen höchstens 300 000 000 EUR beträgt, nachdem die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Verbindlichkeiten ausgeschlossen wurden. (10)   Ausschlüsse gemäß Artikel 5 Absatz 1 bleiben unberücksichtigt, wenn die Absätze 1 bis 9 auf Institute angewandt werden, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen höchstens 300 000 000 EUR beträgt, bevor die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Verbindlichkeiten ausgeschlossen werden. Artikel 11 Jährliche Beiträge von unter Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU fallenden Instituten (1)   Unbeschadet des Artikels 10 wird bei der Berechnung der jährlichen Beiträge von unter Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU fallenden Instituten im Einklang mit Artikel 9 ein Wert von 50 % ihres jährlichen Grundbeitrags als Ausgangswert zugrunde gelegt. (2)   Wird der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in einem Mitgliedstaat in Bezug auf ein unter Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU fallendes Institut für einen der in Artikel 101 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Zwecke genutzt, kann die Abwicklungsbehörde eine mit Gründen versehene Entscheidung treffen, in der festgestellt wird, dass die Artikel 5, 6, 7, 8 und 9 auf diejenigen Institute Anwendung finden, die ein ähnliches oder höheres Risikoprofil aufweisen als das Institut, das den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für einen der in Artikel 101 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Zwecke nutzt. Zur Feststellung der Vergleichbarkeit des Risikoprofils mit Blick auf die von ihr zu treffende mit Gründen versehene Entscheidung trägt die Abwicklungsbehörde folgenden Faktoren gebührend Rechnung: a)  dem Geschäftsmodell des betreffenden Instituts; b)  den vom Institut gemäß Artikel 14 vorgelegten Informationen; c)  den in Artikel 6 genannten Risikofeldern und Risikoindikatoren; d)  der Bewertung des Risikoprofils des Instituts durch die zuständige Behörde. Artikel 12 Neu beaufsichtigte Institute und Statusänderungen ▼M1 (1)   Wird ein Institut neu und nur für einen Teil eines Beitragszeitraums unter Aufsicht gestellt, wird der anteilige Beitrag durch Anwendung der in diesem Abschnitt dargelegten Methodik auf den im folgenden Beitragszeitraum berechneten Jahresbeitrag ermittelt, und zwar entsprechend der Zahl der vollen Monate des Beitragszeitraums, in denen das Institut der Beaufsichtigung unterliegt. ▼B (2)   Eine Statusänderung eines Instituts, einschließlich kleiner Institute, während des Beitragszeitraums wirkt sich nicht auf die Höhe des im betreffenden Jahr zu zahlenden jährlichen Beitrags aus. Artikel 13 Verfahren zur Erhebung der jährlichen Beiträge (1)   Die Abwicklungsbehörde teilt jedem der in Artikel 2 genannten Institute bis spätestens 1. Mai jedes Jahres ihre Entscheidung über die Festsetzung des von dem betreffenden Institut zu entrichtenden jährlichen Beitrags mit. (2)   Die Abwicklungsbehörde übermittelt ihre Entscheidung a)  auf elektronischem Wege oder über ein vergleichbares Kommunikationsmittel, da

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.