02015R0063 — DE — 06.06.2026 — 003.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/63 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2014 (ABl. L 011 vom 17.1.2015, S. 44) |
Geändert durch:
|
|
|
Amtsblatt |
||
|
Nr. |
Seite |
Datum |
||
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1434 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2015 |
L 233 |
1 |
30.8.2016 |
|
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/662 DER KOMMISSION vom 20. Januar 2023 |
L 83 |
58 |
22.3.2023 |
|
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/895 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2023 |
L 895 |
1 |
20.3.2024 |
|
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/440 DER KOMMISSION vom 24. Februar 2026 |
L 440 |
1 |
3.6.2026 |
|
Berichtigt durch:
|
Berichtigung, ABl. L 90756 vom 29.9.2025, S. 1 (2024/8952024/895) |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/63 DER KOMMISSION
vom 21. Oktober 2014
zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Spezifizierung
der Methodik für die Berechnung der Beiträge, die Institute an Abwicklungsfinanzierungsmechanismen abzuführen haben, und für die Anpassung der Beiträge an das Risikoprofil der Institute,
der Pflichten der Institute hinsichtlich der für die Beitragsberechnung bereitzustellenden Informationen und der Abführung der Beiträge an Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, sowie
der Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörden die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge überprüfen.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und der Richtlinie 2014/59/EU. Darüber hinaus bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck
„Institute“ Kreditinstitute im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/59/EU oder Wertpapierfirmen im Sinne von Nummer 2 dieses Artikels sowie Zentralorganisationen und alle Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Ganzes auf konsolidierter Basis, soweit die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind;
„Wertpapierfirmen“ Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/59/EU, mit Ausnahme von Wertpapierfirmen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Die Wertpapierfirmen handeln für eigene Rechnung ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung oder Ausführung eines Kundenauftrags oder des möglichen Zugangs zu einem Clearing- und Abwicklungssystem oder einer anerkannten Börse, sofern sie kommissionsweise tätig sind oder einen Kundenauftrag ausführen;
die Wertpapierfirmen erfüllen alle folgenden Bedingungen:
sie halten keine Kundengelder oder -wertpapiere,
sie treiben nur Handel für eigene Rechnung,
sie haben keine externen Kunden,
sie lassen ihre Geschäfte unter der Verantwortung eines Clearinginstituts ausführen und abwickeln, wobei letzteres die Garantie dafür übernimmt;
„jährliche Zielausstattung“ den Gesamtbetrag der jährlichen Beiträge, die von der Abwicklungsbehörde für jeden Beitragszeitraum festgesetzt werden, um die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU sicherzustellen;
„Finanzierungsmechanismus“ einen Mechanismus, der geschaffen wird, um die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse im Sinne von Artikel 100 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU zu gewährleisten;
„jährlicher Beitrag“ den Betrag, den die Abwicklungsbehörde im Beitragszeitraum bei den einzelnen in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Instituten gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU für den nationalen Finanzierungsmechanismus erhebt;
„Beitragszeitraum“ ein Kalenderjahr;
„Abwicklungsbehörde“ die Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU oder jede andere Behörde, die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke von Artikel 100 Absätze 2 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU benannt wird;
„zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 )
„Einlagensicherungssysteme“ („ESS“) Systeme im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c der Richtlinie 2014/49/EU;
„gedeckte Einlagen“ die Einlagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU unter Ausschluss von vorübergehend hohen Guthaben im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie;
„Summe der Vermögenswerte“ die Summe der Aktiva im Sinne von Abschnitt 3 der Richtlinie 86/635/EWG oder im Sinne der Internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002;
„Gesamtrisikoexponierung“ den Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
„harte Kernkapitalquote“ die Quote im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
▼M4 —————
„Eigenmittel“ Eigenmittel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
„berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU;
„Verschuldungsquote“ die Verschuldungsquote im Sinne von Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
„Liquiditätsdeckungsquote“ die Liquiditätsdeckungsquote im Sinne von Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Spezifizierung in der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ( 5 );
„strukturelle Liquiditätsquote“ („NSFR“) die strukturelle Liquiditätsquote, die gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden ist;
„zentrale Gegenpartei“ („CCP“) eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
„Derivate“ die Derivate gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
„Zentralverwahrer“ eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 );
„Abwicklung eines Wertpapiergeschäfts“ die Abwicklung eines Wertpapiergeschäfts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
„Clearing“ den Prozess der Erstellung von Positionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
„Finanzmarktinfrastruktur“ („FMI“) eine CCP im Sinne von Nummer 21 oder einen Zentralverwahrer im Sinne von Nummer 23, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU als Institute zugelassen sind;
►C1 „Förderbank“ jedes bzw. jede von einem Mitgliedstaat oder einer regionalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats geschaffene Unternehmen bzw. geschaffene Stelle, das bzw. die auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis Förderdarlehen gewährt, um die Gemeinwohlziele dieser Körperschaft zu unterstützen, vorausgesetzt, dass diese Körperschaft verpflichtet ist, die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens oder der Stelle zu schützen und seine bzw. ihre Existenzfähigkeit während seiner bzw. ihrer gesamten Lebensdauer zu sichern, oder dass mindestens 90 % seiner bzw. ihrer ursprünglichen Finanzierung oder das von ihm bzw. ihr gewährte Förderdarlehen direkt oder indirekt von dieser Körperschaft garantiert wird; ◄
„Förderdarlehen“ ein von einer Förderbank oder über ein vermittelndes Institut auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis gewährtes Darlehen zur Unterstützung der Gemeinwohlziele einer Zentralregierung oder Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats;
„vermittelndes Institut“ ein Kreditinstitut, das Förderdarlehen vermittelt, wobei es diese jedoch nicht als Kredite an Endkunden ausreicht;
„Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten“ entweder einzelne Verbindlichkeiten aus einem Derivatkontrakt oder gegebenenfalls Verbindlichkeiten aus einem Netting-Satz der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Derivatkontrakte.
ABSCHNITT 2
METHODIK
Artikel 4
Festsetzung des jährlichen Beitrags
Artikel 5
Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags
Der Beitrag gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU wird unter Ausschluss folgender Verbindlichkeiten berechnet:
gruppeninterne Verbindlichkeiten aus Transaktionen zwischen zwei Instituten, die derselben Gruppe angehören, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
beide Institute sind in der Union ansässig;
beide Institute sind in dieselbe aufsichtliche Vollkonsolidierung im Einklang mit den Artikeln 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen und sind Gegenstand angemessener zentralisierter Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren;
es bestehen keine aktuellen oder absehbaren wesentlichen Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art für die unverzügliche Rückzahlung fälliger Verbindlichkeiten;
Verbindlichkeiten, die einem Institut, das einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/59/EU angeschlossen ist und dem die zuständige Behörde die Anwendung von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestattet hat, aus einer Vereinbarung erwachsen, die es mit einem anderen, demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angeschlossenen Institut getroffen hat;
im Falle einer zentralen Gegenpartei, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, der von der in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Clearing-Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der genannten Verordnung, einschließlich Verbindlichkeiten aus etwaigen Maßnahmen, die die zentrale Gegenpartei trifft, um im Einklang mit jener Verordnung und gemäß dem Wasserfallprinzip Einschussanforderungen zu erfüllen, einen Ausfallfonds einzurichten und ausreichende vorfinanzierte Finanzmittel zur Deckung potenzieller Verluste vorzuhalten sowie seine Finanzmittel im Einklang mit Artikel 47 der Verordnung anzulegen;
im Falle eines Zentralverwahrers Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten eines Zentralverwahrers, einschließlich Verbindlichkeiten gegenüber Teilnehmern oder Dienstleistern des Zentralverwahrers mit einer Laufzeit von weniger als sieben Tagen, die aus Tätigkeiten erwachsen, für die ihm eine Genehmigung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen im Einklang mit Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erteilt wurde, jedoch unter Ausschluss anderer aus solchen bankartigen Tätigkeiten erwachsender Verbindlichkeiten;
im Falle von Wertpapierfirmen Verbindlichkeiten aus der Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, einschließlich im Namen von OGAW im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) oder von AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlament und des Rates ( 8 ) gehaltenen Kundenvermögens oder gehaltener Kundengelder, sofern der betreffende Kunde nach dem geltenden Insolvenzrecht geschützt ist;
im Falle von Instituten, die Förderdarlehen vergeben, die Verbindlichkeiten des vermittelnden Instituts gegenüber der ursprünglichen oder einer anderen Förderbank oder einem anderen vermittelnden Institut sowie die Verbindlichkeiten der Förderbank gegenüber ihren Finanzgebern, soweit dem Betrag dieser Verbindlichkeiten entsprechende Förderdarlehen des betreffenden Instituts gegenüberstehen.
Der den Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten zugewiesene Wert darf jedoch nicht unter 75 % des Werts derselben Verbindlichkeiten liegen, der sich aus der Anwendung der für das betreffende Institut geltenden Rechnungslegungsvorschriften ergibt.
Gibt es nach den für das Institut geltenden nationalen Rechnungslegungsstandards für bestimmte Derivate keine bilanzielle Risikobewertung, weil diese Derivate nicht in der Bilanz ausgewiesen werden, so meldet das Institut der Abwicklungsbehörde die Summe der beizulegenden Zeitwerte dieser Derivate als Wiederbeschaffungswerte, wenn die Summe negativ ist, und addiert diese Derivate zu seinen in der Bilanz ausgewiesenen Buchwerten.
Artikel 5a
Risikopositionswert von Derivatgeschäften
Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts dürfen die Institute Schuldumwandlungsverträge und sonstige Nettingvereinbarungen im Einklang mit Artikel 5d berücksichtigen. Produktübergreifendes Netting kommt nicht zur Anwendung. Die Institute dürfen aber innerhalb jeder einzelnen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Produktkategorie aufrechnen, wenn diese einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung unterliegen.
Für die Zwecke des Absatzes 1 dürfen Institute von dem dem aktuellen Wiederbeschaffungswert entsprechenden Anteil des Risikopositionswerts den an die Gegenpartei geleisteten Barnachschuss abziehen, sofern der Nachschuss gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht bereits als Abzug vom Risikopositionswert erfasst wurde und sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Für Geschäfte, die nicht über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgewickelt werden, werden die an die Empfängerpartei ausgezahlten Barmittel nicht abgetrennt;
der Nachschuss wird täglich aufgrund einer Bewertung der Derivatpositionen zu Marktpreisen neu berechnet und ausgetauscht;
der geleistete Barnachschuss lautet auf dieselbe Währung, in der auch die Abwicklung des Derivatkontrakts erfolgt;
der ausgetauschte Nachschuss entspricht dem vollen Betrag, der erforderlich wäre, um die marktbewertete Derivatposition vorbehaltlich der Schwellenwerte und Mindesttransferbeträge, die für das Institut gelten, vollständig aufzuheben;
der Derivatkontrakt und der Nachschuss zwischen dem Institut und der Gegenpartei bei diesem Kontrakt unterliegen einer einzigen Nettingvereinbarung, die das Institut gemäß Artikel 5d als risikomindernd behandeln darf.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c bedeutet Währung, in der die Abwicklung erfolgt, im Falle von Derivatkontrakten, die einer qualifizierten Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, jede Währung, die im Derivatkontrakt oder in der geltenden qualifizierten Netting-Rahmenvereinbarung als Abwicklungswährung genannt wird.
Erfasst ein Institut den von der Gegenpartei erhaltenen Barnachschuss gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Verbindlichkeit, so kann es diese Verbindlichkeit von der Risikomessgröße ausnehmen, sofern die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt sind.
Für die Zwecke von Absatz 3 gilt Folgendes:
Der Abzug des geleisteten Nachschusses ist auf den negativen Teil des aktuellen Wiedereindeckungsaufwands am Risikopositionswert begrenzt;
ein Institut darf einen geleisteten Barnachschuss nicht zur Herabsetzung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts verwenden, was auch für die in Artikel 5e Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannten Zwecke gilt.
Institute, die die vereinfachte Methode zur Risikopositionsberechnung anwenden, dürfen die Risikomessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Barnachschusses herabsetzen.
Artikel 5b
Marktbewertungsmethode
Zur Bestimmung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts multiplizieren die Institute die Nominalbeträge oder gegebenenfalls die zugrunde liegenden Werte mit den in Tabelle 1 genannten Prozentsätzen und verfahren dabei nach folgenden Grundsätzen:
Derivatkontrakte, die nicht unter eine der fünf in Tabelle 1 aufgeführten Kategorien fallen, werden als Kontrakte behandelt, die Waren (außer Edelmetalle) betreffen;
bei Derivatkontrakten mit mehrmaligem Austausch des Nennwerts werden die Prozentsätze mit der Anzahl der laut Kontrakt noch zu leistenden Zahlungen multipliziert;
bei Derivatkontrakten, bei denen eine ausstehende Risikoposition zu festgelegten Zahlungsterminen beglichen wird und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, sodass der Marktwert des Derivatkontrakts zu diesen Terminen gleich null ist, entspricht die Restlaufzeit der Zeit bis zur nächsten Neufestsetzung; bei Zinskontrakten, die diese Kriterien erfüllen und deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, darf der Prozentsatz nicht unter 0,5 % liegen.
Tabelle 1
|
Restlaufzeit |
Zinskontrakte |
Wechselkurs- und Goldkontrakte |
Aktienkontrakte |
Edelmetallkontrakte (außer Goldkontrakte) |
Warenkontrakte (außer Edelmetallkontrakte) |
|
Höchstens ein Jahr |
0 % |
1 % |
6 % |
7 % |
10 % |
|
Mehr als ein Jahr, höchstens fünf Jahre |
0,5 % |
5 % |
8 % |
7 % |
12 % |
|
Mehr als fünf Jahre |
1,5 % |
7,5 % |
10 % |
8 % |
15 % |
|
|
|
|
|
|
|
Artikel 5c
Vereinfachte Methode zur Risikopositionsberechnung
Gemäß der vereinfachten Methode zur Risikopositionsberechnung ermitteln die Institute den Risikopositionswert, indem sie den Nominalwert der einzelnen Instrumente mit den in Tabelle 2 angegebenen Prozentsätzen multiplizieren.
Tabelle 2
|
Ursprungslaufzeit |
Zinskontrakte |
Wechselkurs- und Goldkontrakte |
|
Höchstens ein Jahr |
0,5 % |
2 % |
|
Mehr als ein Jahr, höchstens zwei Jahre |
1 % |
5 % |
|
Zusätzliche Berücksichtigung jedes weiteren Jahres |
1 % |
3 % |
Artikel 5d
Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting
Ein Institut kann nur die nachstehend genannten Arten vertraglicher Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 5e als risikomindernd behandeln und dies auch nur, wenn diese Vereinbarung gemäß Artikel 296 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den zuständigen Behörden anerkannt wurde und das Institut die Anforderungen des Artikels 297 der genannten Verordnung erfüllt:
bilaterale Schuldumwandlungsverträge zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, durch die gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und so ein einziger neuer Vertrag entsteht, der für alle Seiten rechtsverbindlich ist und alle früheren Verträge und alle aus diesen Verträgen erwachsenden Pflichten der Vertragsparteien ersetzt;
sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner.
Artikel 5e
Folgen der Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting
Ein Institut behandelt vertragliche Nettingvereinbarungen wie folgt:
Bei Schuldumwandlungsverträgen kann das Institut die dort festgelegten einzelnen Nettobeträge anstelle der jeweiligen Bruttobeträge gewichten.
Bei Anwendung des Artikels 5b kann das Institut den Schuldumwandlungsvertrag berücksichtigen, wenn es Folgendes ermittelt:
Bei der Anwendung der vereinfachten Methode zur Risikopositionsberechnung gemäß Artikel 5c Absatz 1 kann das Institut zum Zweck der Berechnung des Nominalbetrags den Schuldumwandlungsvertrag berücksichtigen. In diesem Fall wendet das Institut die in Tabelle 2 angegebenen Prozentsätze an.
Bei anderen Nettingvereinbarungen wenden die Institute Artikel 5b wie folgt an:
Die aktuellen Wiederbeschaffungskosten nach Artikel 5b Absatz 1 für die in eine Nettingvereinbarung einbezogenen Kontrakte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen hypothetischen Netto-Wiederbeschaffungskosten berechnet, die sich aus der Vereinbarung ergeben; falls sich aus der Aufrechnung eine Nettoforderung für das die Netto-Wiederbeschaffungskosten berechnende Institut ergibt, werden die aktuellen Wiederbeschaffungskosten mit ‚0‘ angesetzt,
der potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert bei allen in eine Nettingvereinbarung einbezogenen Kontrakten nach Artikel 5b Absatz 2 wird nach folgender Formel herabgesetzt:
PCEred = 0,4 * PCEbrutto + 0,6 * NGR * PCEbrutto
Dabei ist:
PCEred = der herabgesetzte potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert für alle Kontrakte mit einer bestimmten Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung;
PCEgross = die Summe der potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerte bei allen Kontrakten mit einer bestimmten Gegenpartei, die in eine rechtsgültige bilaterale Nettingvereinbarung einbezogen sind und berechnet werden, indem ihre Nominalwerte mit den in Tabelle 1 angegebenen Prozentsätzen multipliziert werden;
NGR = der Quotient aus den Netto-Wiederbeschaffungskosten aller Kontrakte mit einer bestimmten Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung (Zähler) und den Brutto-Wiederbeschaffungskosten aller Kontrakte mit der gleichen Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung (Nenner).
Bei der Anwendung von Artikel 5c Absatz 1 dürfen die Institute völlig kongruente Derivatkontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, behandeln wie einen einzigen Kontrakt, dessen Nominalwert den Nettoerträgen entspricht, und multiplizieren die Nominalbeträge mit den in Artikel 5c Tabelle 2 angegebenen Prozentsätzen.
Für die Zwecke dieses Absatzes sind völlig kongruente Derivatkontrakte Devisentermingeschäfte oder vergleichbare Kontrakte, bei denen der Nominalwert den tatsächlichen Zahlungsströmen entspricht, wenn die Zahlungsströme am selben Wertstellungstag und zur Gänze in derselben Währung fällig werden.
Bei allen anderen Derivatkontrakten, die in eine Nettingvereinbarung einbezogen sind, können die Institute die geltenden Prozentsätze gemäß Tabelle 3 herabsetzen.
Tabelle 3
|
Ursprungslaufzeit |
Zinskontrakte |
Devisenkontrakte |
|
Höchstens ein Jahr |
0,35 % |
1,50 % |
|
Länger als ein Jahr, aber nicht länger als zwei Jahre |
0,75 % |
3,75 % |
|
Zusätzliche Berücksichtigung jedes weiteren Jahres |
0,75 % |
2,25 % |
Artikel 6
Risikofelder und Risikoindikatoren
Die Abwicklungsbehörde bewertet das Risikoprofil von Instituten auf der Grundlage folgender vier Risikofelder:
Risikoexponierung;
Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen;
Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft;
von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren.
Das Risikofeld „Stabilität und Diversifzierung der Finanzierungsquellen“ setzt sich aus folgenden Risikoindikatoren zusammen:
strukturelle Liquiditätsquote;
Liquiditätsdeckungsquote.
Das Risikofeld „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ setzt sich aus folgenden Indikatoren zusammen:
Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit;
Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem;
Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.
Bei der Bestimmung der verschiedenen Risikoindikatoren innerhalb des Risikofelds „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ trägt die Abwicklungsbehörde der Bedeutung Rechnung, die diesen Indikatoren angesichts der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zukommt.
Bei der Bestimmung der Indikatoren „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ gemäß Absatz 5 Buchstabe a berücksichtigt die Abwicklungsbehörde Folgendes:
die Erhöhung des Risikoprofils des Instituts aufgrund
der Bedeutung von Handelstätigkeiten mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt;
der Bedeutung außerbilanzieller Risiken mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil und Risikograd der Exponierungen;
der Bedeutung des Betrags von Derivaten mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt;
des Umfangs, in dem Geschäftsmodell und Organisationsstruktur eines Instituts im Einklang mit Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/59/EU als komplex anzusehen sind;
die Verringerung des Risikoprofils des Instituts aufgrund
des relativen Betrags von Derivaten, die über eine zentrale Gegenpartei (CCP) abgerechnet werden;
des Umfangs, in dem ein Institut im Einklang mit Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/59/EU sofort und ohne rechtliche Hindernisse abgewickelt werden kann.
Bei der Bestimmung des in Absatz 5 Buchstabe b genannten Indikators berücksichtigt die Abwicklungsbehörde,
ob die Mittel, die im Falle von Problemen zur Unterstützung des betroffenen Instituts für Zwecke der Rekapitalisierung und Liquiditätsfinanzierung unmittelbar zur Verfügung stehen, ausreichend hoch sind, um eine glaubwürdige und wirksame Unterstützung des Instituts zu ermöglichen;
inwieweit dahingehend Rechts- und Vertragssicherheit besteht, dass die unter Buchstabe a genannten Mittel in vollem Umfang eingesetzt werden, bevor eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mittel beantragt werden kann.
Der in Absatz 5 Buchstabe c genannte Risikoindikator wird mit dem maximalen Wert der unter Schritt 3 in Anhang I genannten Bandbreite angesetzt
bei Instituten, die einer Gruppe angehören, die nach Erhalt staatlicher oder vergleichbarer Gelder, wie etwa aus einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, einer Reorganisation unterzogen wurden und sich immer noch im Reorganisations- oder Abwicklungsprozess befinden, ausgenommen in den letzten beiden Jahren der Umsetzung des Reorganisationsplans;
bei Instituten, die sich in Liquidation befinden, bis zum Ende der Laufzeit des Liquidationsplans (soweit das Institut nach wie vor zur Zahlung des Beitrags verpflichtet ist).
Bei allen anderen Instituten wird er mit dem minimalen Wert der unter Schritt 3 in Anhang I genannten Bandbreite angesetzt.
Artikel 7
Relatives Gewicht der einzelnen Risikofelder und Risikoindikatoren
Bei der Bewertung des Risikoprofils der einzelnen Institute gewichtet die Abwicklungsbehörde die einzelnen Risikofelder wie folgt:
Risikoexponierung: 50 %;
Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen: 20 %;
Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft: 10 %;
von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren: 20 %.
Das relative Gewicht der einzelnen Indikatoren, die die Abwicklungsbehörden zur Bestimmung des Faktors „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ bewerten, wird wie folgt angesetzt:
Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit: 45 %;
Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem: 45 %;
Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln: 10 %.
Bei der Anwendung des unter Buchstabe b genannten Indikators berücksichtigt die Abwicklungsbehörde das relative Gewicht des unter Buchstabe a genannten Indikators.
Artikel 8
Anwendung der Risikoindikatoren in besonderen Fällen
▼M4 —————
Artikel 9
Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags
Artikel 10
Jährliche Beiträge kleiner Institute
Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 kann eine Abwicklungsbehörde eine mit Gründen versehene Entscheidung treffen, in der festgestellt wird, dass ein Institut ein in Anbetracht seiner geringen Größe unverhältnismäßiges Risikoprofil aufweist, und auf das betreffende Institut die Artikel 5, 6, 7, 8 und 9 anwenden. Die Entscheidung stützt sich auf folgende Kriterien:
das Geschäftsmodell des Instituts;
die vom Institut gemäß Artikel 14 vorgelegten Informationen;
die in Artikel 6 genannten Risikofelder und Risikoindikatoren;
die Bewertung des Risikoprofils des Instituts durch die zuständige Behörde.
Artikel 11
Jährliche Beiträge von unter Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU fallenden Instituten
Wird der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in einem Mitgliedstaat in Bezug auf ein unter Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU fallendes Institut für einen der in Artikel 101 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Zwecke genutzt, kann die Abwicklungsbehörde eine mit Gründen versehene Entscheidung treffen, in der festgestellt wird, dass die Artikel 5, 6, 7, 8 und 9 auf diejenigen Institute Anwendung finden, die ein ähnliches oder höheres Risikoprofil aufweisen als das Institut, das den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für einen der in Artikel 101 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Zwecke nutzt. Zur Feststellung der Vergleichbarkeit des Risikoprofils mit Blick auf die von ihr zu treffende mit Gründen versehene Entscheidung trägt die Abwicklungsbehörde folgenden Faktoren gebührend Rechnung:
dem Geschäftsmodell des betreffenden Instituts;
den vom Institut gemäß Artikel 14 vorgelegten Informationen;
den in Artikel 6 genannten Risikofeldern und Risikoindikatoren;
der Bewertung des Risikoprofils des Instituts durch die zuständige Behörde.
Artikel 12
Neu beaufsichtigte Institute und Statusänderungen
Artikel 13
Verfahren zur Erhebung der jährlichen Beiträge
Die Abwicklungsbehörde übermittelt ihre Entscheidung
auf elektronischem Wege oder über ein vergleichbares Kommunikationsmittel, das eine Bestätigung des Empfangs ermöglicht, oder
per Einschreiben mit Empfangsbestätigung.
Als Zwangsgeld werden auf den fälligen Betrag tägliche Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich 8 Prozentpunkten, ab dem Datum der Fälligkeit der Zahlung erhoben.
ABSCHNITT 3
VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN UND SANKTIONEN
Artikel 14
Berichtspflichten der Institute
▼M4 —————
Artikel 16
Berichtspflichten der Einlagensicherungssysteme
Artikel 17
Durchsetzung
Die in Unterabsatz 1 genannte Frist gilt sowohl für Änderungen oder Überarbeitungen, die gemäß Artikel 14 Absatz 5 von den Instituten beantragt werden, als auch für solche, die auf die Initiative der Abwicklungsbehörden zurückgehen. Die Frist kann nicht unterbrochen werden.
Ist der 31. Januar kein Geschäftstag, endet die in Unterabsatz 1 genannte Frist am jeweils folgenden Geschäftstag.
Artikel 18
Verwaltungssanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen
Die Abwicklungsbehörden können Verwaltungssanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 110 der Richtlinie 2014/59/EG gegen die für Verstöße gegen diese Verordnung verantwortlichen Personen oder Unternehmen verhängen.
ABSCHNITT 4
KOOPERATIONSVEREINBARUNGEN
Artikel 19
Kooperationsvereinbarungen
ABSCHNITT 5
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20
Übergangsbestimmungen
Ist der 31. Januar kein Geschäftstag, endet die in Unterabsatz 1 genannte Frist am jeweils folgenden Geschäftstag.
Unterabsatz 1 gilt sowohl für Anträge, die gemäß Artikel 14 Absatz 5 von den Instituten eingereicht werden, als auch für entsprechende Initiativen der Abwicklungsbehörden. Die Frist kann nicht unterbrochen werden.
Artikel 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
VERFAHREN ZUR BERECHNUNG DER JÄHRLICHEN BEITRÄGE VON INSTITUTEN
SCHRITT 1
Berechnung der Rohindikatoren
Die Abwicklungsbehörde berechnet folgende Indikatoren durch Anwendung der genannten Maße:
|
Risikofeld |
Indikator |
Maße |
|
Risikoexponierung |
Verschul-dungsquote |
Verschuldungsquote im Sinne von Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu melden gemäß Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 |
|
Risikoexponierung |
Harte Kernkapital-quote |
Harte Kernkapitalquote im Sinne von Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu melden gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 |
|
Risikoexponierung |
Gesamtrisikoexponierung/Summe der Vermögens-werte |
wobei folgende Begriffsbestimmungen gelten: Gesamtrisikoexponierung: Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Summe der Vermögenswerte: Summe der Vermögenswerte im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 dieser Verordnung |
|
Stabilität und Diversifizierung der Finanzierung |
Strukturelle Liquiditäts-quote |
Strukturelle Liquiditätsquote, zu melden gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
|
Stabilität und Diversifizierung der Finanzierung |
Liquiditäts-deckungs-quote |
Liquiditätsdeckungsquote, zu melden gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 |
|
Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft |
Gesamtbetrag der Interbanken-darlehen und -einlagen in der Union |
wobei folgende Begriffsbestimmungen gelten: Interbankendarlehen: Summe der Buchwerte von Darlehen und Krediten an Kreditinstitute und sonstige Finanzunternehmen, zu melden in den entsprechenden Meldevorlagen gemäß Anhang III und Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 Interbankeneinlagen: Buchwert der Einlagen von Kreditinstituten und sonstigen Finanzunternehmen, zu melden in den entsprechenden Meldevorlagen gemäß Anhang III und Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 |
SCHRITT 2
Diskretisierung der Indikatoren
1. In der folgenden Notation bezeichnet n Institute, i Indikatoren innerhalb von Risikofeldern und j Risikofelder.
2. Für jeden aus Schritt 1 resultierenden Rohindikator, xij , mit Ausnahme des Indikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, berechnet die Abwicklungsbehörde die Anzahl der Klassen, kij , als ganze Zahl, die dem folgenden Wert am nächsten ist
wobei gilt:
N ist die Anzahl der Institute, die einen Beitrag zu dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus leisten, für den der Indikator berechnet wird;
3. Für jeden Indikator, mit Ausnahme des Indikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, ordnet die Abwicklungsbehörde jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zu, wobei zunächst die Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten der ersten Klasse zugeordnet werden. Kann die Anzahl der Institute nicht glatt durch die Anzahl der Klassen dividiert werden, wird jeder der ersten Klassen, beginnend mit der Klasse der Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten, ein weiteres Institut zugeordnet; dabei ist r der Rest nach Division der Anzahl der Institute, N, durch die Anzahl der Klassen, kij .
4. Für jeden Indikator, mit Ausnahme des Indikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, weist die Abwicklungsbehörde allen in einer bestimmten Klasse enthaltenen Instituten den Positionswert der Klasse, von links nach rechts gelesen, zu, sodass der Wert des diskretisierten Indikators definiert wird als Iij,n = 1, …, kij .
5. Dieser Schritt findet auf die in Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a und b aufgeführten Indikatoren nur dann Anwendung, wenn die Abwicklungsbehörde sie als kontinuierliche Variable bestimmt.
SCHRITT 3
Neuskalierung der Indikatoren
Die Abwicklungsbehörde skaliert jeden aus Schritt 2 resultierenden Indikator, Iij , neu in einer Bandbreite von 1 bis 1 000 mithilfe folgender Formel:
wobei die Argumente der Minimum-Funktion und der Maximum-Funktion die Werte aller Institute sind, die einen Beitrag zu dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus leisten, für den der Indikator berechnet wird.
SCHRITT 4
Zuweisung von Vorzeichen
1. Die Abwicklungsbehörde weist den Indikatoren folgende Vorzeichen zu:
|
Risikofeld |
Indikator |
Zeichen |
|
Risikoexponierung |
Verschuldungsquote |
– |
|
Risikoexponierung |
Harte Kernkapitalquote |
– |
|
Risikoexponierung |
Gesamtrisikoexponierung/Summe der Vermögenswerte |
+ |
|
Stabilität und Diversifizierung der Finanzierung |
Strukturelle Liquiditätsquote |
– |
|
Stabilität und Diversifizierung der Finanzierung |
Liquiditätsdeckungsquote |
– |
|
Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft |
Gesamtbetrag der Interbankendarlehen und -einlagen in der Union |
+ |
|
Von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren |
Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem |
– |
|
Von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren |
Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln |
+ |
Bei den mit Pluszeichen versehenen Indikatoren entsprechen höhere Werte einem höheren Risiko des Instituts. Bei den mit Minuszeichen versehenen Indikatoren entsprechen höhere Werte einem geringeren Risiko des Instituts.
Die Abwicklungsbehörde bestimmt die Indikatoren Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit und legt das entsprechende Vorzeichen fest.
2. Die Abwicklungsbehörde wendet auf jeden aus Schritt 3 resultierenden neu skalierten Indikator, RIij,n, folgende Transformation an, um das jeweilige Vorzeichen zuzuweisen:
|
TRIij,n = |
RIij,n |
wenn Vorzeichen = „–“ |
|
1 001 – RIij,n |
wenn Vorzeichen = „+“ |
SCHRITT 5
Berechnung des zusammengesetzten Indikators
1. Die Abwicklungsbehörde aggregiert die Indikatoren i innerhalb jedes Risikofelds j durch ein gewichtetes arithmetisches Mittel mithilfe folgender Formel:
wobei gilt:
wij ist das Gewicht des Indikators i innerhalb des Risikofelds j gemäß Artikel 7;
Nj ist die Anzahl der Indikatoren innerhalb des Risikofelds j.
2. Zur Berechnung des zusammengesetzten Indikators aggregiert die Abwicklungsbehörde die Risikofelder j durch ein gewichtetes geometrisches Mittel mithilfe folgender Formel:
wobei gilt:
Wj ist das Gewicht des Risikofelds j gemäß Artikel 7;
J ist die Anzahl der Risikofelder.
3. Die Abwicklungsbehörde wendet folgende Transformation an, damit der endgültige zusammengesetzte Indikator so definiert ist, dass er bei Instituten mit höherem Risikoprofil einen höheren Wert aufweist:
SCHRITT 6
Berechnung des jährlichen Beitrags
1. Die Abwicklungsbehörde skaliert den aus Schritt 5 resultierenden endgültigen zusammengesetzten Indikator, FCIn, in der in Artikel 9 genannten Bandbreite mithilfe folgender Formel:
wobei die Argumente der Minimum-Funktion und der Maximum-Funktion die Werte aller Institute sind, die einen Beitrag zu dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus leisten, für den der endgültige zusammengesetzte Indikator berechnet wird.
2. Die Abwicklungsbehörde berechnet den jährlichen Beitrag jedes Instituts n, mit Ausnahme der unter Artikel 10 fallenden Institute und mit Ausnahme des als Pauschale gezahlten Anteils der Beiträge von Instituten, auf die die Mitgliedstaaten Artikel 20 Absatz 5 anwenden, wie folgt:
wobei gilt:
p, q bezeichnet Institute;
Target ist die jährliche Zielausstattung, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 festgelegt wird, minus der Summe der gemäß Artikel 10 berechneten Beiträge und minus der Summe der möglicherweise gemäß Artikel 20 Absatz 5 gezahlten Pauschalbeträge;
Bn ist der Betrag der Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus der gedeckten Einlagen des Instituts n, angepasst im Einklang mit Artikel 5 und unbeschadet der Anwendung von Artikel 20 Absatz 5.
ANHANG II
DEN ABWICKLUNGSBEHÖRDEN VORZULEGENDE DATEN
( 1 ) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
( 2 ) Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2034/oj).
( 3 ) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
( 5 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (siehe S. 1 dieses Amtsblatts).
( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
( 7 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
( 8 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlament und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
( 9 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
( 10 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/451/oj).