Europäische Union

2010/814/EU: Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2010 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen

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Quellenkennung: 32010D0814. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Seychellen erstellen die Gebührenabrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr auf der Grundlage der Fangmeldungen der Schiffe der Europäischen Union sowie anderer Angaben im Besitz der zuständigen Behörden der Seychellen. 5. Die Abrechnung wird der Kommission vor dem 31. März des laufenden Jahres übermittelt. Die Kommission leitet sie vor dem 15. April an die Reeder und gleichzeitig an die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten weiter. 6. Sind die Reeder nicht mit der von den zuständigen Behörden der Seychellen vorgelegten Abrechnung einverstanden, so können sie sich an die für die Überprüfung der Fangstatistiken zuständigen wissenschaftlichen Institute wie das IRD (Institut de Recherche pour le Développement), das IEO (Instituto Español de Oceanografia) und das IPIMAR (Instituto de Investigação das Pescas e do Mar) wenden und anschließend mit den zuständigen Behörden der Seychellen Rücksprache halten, die ihrerseits die Kommission benachrichtigen, damit die Endabrechnung bis zum 31. Mai des laufenden Jahres erstellt werden kann. Äußern sich die Reeder bis zu diesem Zeitpunkt nicht, so gilt die von den zuständigen Behörden der Seychellen übermittelte Abrechnung als Endabrechnung. ABSCHNITT 3 Versorgungsschiffe 1. Schiffe, die Fischereifahrzeuge der EU versorgen, welche im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreiben, unterliegen denselben Vorschriften, Gebührenregelungen und Bedingungen wie sie nach geschriebenem Recht der Seychellen für andere Schiffe dieser Art gelten. 2. Versorgungsschiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union fahren, unterliegen in dem auf sie zutreffenden Maße den Verfahrensvorschriften gemäß Abschnitt 1 für die Übermittlung von Anträgen auf Fanggenehmigungen. KAPITEL II FISCHEREIGEBIETE Zum Schutz der kleinen Küstenfischerei in den Gewässern der Seychellen ist den EU-Schiffen die Fischerei sowohl in den nach seychellischem Recht beschränkten oder gesperrten Gebieten als auch in einem Umkreis von drei Meilen um etwaige, von den seychellischen Behörden verankerte Fischsammelgeräte, deren geografische Position den Vertretern der Reeder oder deren Agenten mitgeteilt wurde, verboten. KAPITEL III ÜBERWACHUNG ABSCHNITT 1 Aufzeichnung der Fänge 1. Alle Schiffe, die im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens über eine Fanggenehmigung für die seychellischen Gewässern verfügen, sind verpflichtet, ihre Fänge der zuständigen Behörde der Seychellen wie folgt zu melden: 1.1. EU-Schiffe, die über eine Fanggenehmigung für die seychellischen Gewässern verfügen, füllen nach den Mustern in den Anlagen 2 und 3 täglich und für jede Fangreise in seychellische Gewässer eine Fangmeldung aus. Die Formulare sind auch dann auszufüllen, wenn keine Fänge getätigt wurden. Die Formulare sind leserlich auszufüllen und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. 1.2. Zur Übermittlung der Fangmeldeformulare gemäß den Nummern 1.1 und 1.3 gehen die EU-Schiffe wie folgt vor: — Laufen die Schiffe den Hafen von Victoria an, so sind die ausgefüllten Formulare den seychellischen Behörden binnen fünf (5) Tagen nach der Ankunft, in jedem Fall jedoch vor Verlassen des Hafens, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, zu übergeben; — in allen anderen Fällen sind die ausgefüllten Formulare den seychellischen Behörden binnen vierzehn (14) Tagen nach der Ankunft in einem anderen Hafen als Victoria zu übersenden. 1.3. Gleichzeitig, d. h. ebenfalls innerhalb des Zeitrahmens gemäß Nummer 1.2, sind Abschriften dieser Fangmeldeformulare den wissenschaftlichen Instituten gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 6 zuzusenden. 2. Für Zeiträume, in denen sich das Schiff nicht in der AWZ der Seychellen befindet, ist in der vorgenannten Fangmeldung der Vermerk „Außerhalb seychellischer Gewässer“ einzutragen. 3. Die Vertragsparteien bemühen sich, ein Fangdatensystem einzuführen, das ausschließlich auf dem elektronischen Austausch der vorstehend beschriebenen Informationen beruht. Die Vertragsparteien erwägen daher, die Papierfassung der Fangmeldungen so bald wie möglich durch elektronische Fassungen zu ersetzen. 4. Sobald das elektronische Fangmeldesystem operativ ist, werden im Falle technischer Probleme oder in Störfällen die Fangmeldungen nach Maßgabe der Bestimmungen von Nummer 1 übermittelt. ABSCHNITT 2 Fangberichte: Einfahrt in seychellische Gewässer und Ausfahrt 1. Für die Zwecke dieses Anhangs wird die Dauer der Fangreise eines EU-Schiffes wie folgt definiert: — die Zeit zwischen der Einfahrt in seychellische Gewässer und der Ausfahrt aus diesen Gewässern oder — die Zeit zwischen der Einfahrt in seychellische Gewässer und einer Umladung oder — die Zeit zwischen der Einfahrt in seychellische Gewässer und einer Anlandung auf den Seychellen. 2. Die EU-Schiffe teilen den zuständigen seychellischen Behörden mindestens drei (3) Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in seychellische Gewässer einzufahren oder sie zu verlassen, und melden während ihrer Fangtätigkeit in seychellischen Gewässern alle drei Tage ihre in diesem Zeitraum getätigten Fänge. 3. Bei der Mitteilung ihrer Einfahrt/Ausfahrt teilen die Schiffe auch ihre Position zum Zeitpunkt der Mitteilung sowie die Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen sind per Fax oder E-Mail in dem in Anlage 5 vorgegebenen Format an die dort angegebenen Anschriften zu senden. Die zuständigen seychellischen Behörden können jedoch Oberflächen-Langleinenfischer, die nicht mit geeigneten Kommunikationsgeräten ausgestattet sind, von dieser Verpflichtung befreien und ihnen die Übermittlung per Funk gestatten. 4. Fischereifahrzeuge der Europäischen Union, die beim Fischfang angetroffen werden, ohne die zuständigen seychellischen Behörden hiervon unterrichtet zu haben, werden als Schiffe ohne Fanggenehmigung angesehen. In solchen Fällen finden die Sanktionen gemäß Kapitel VIII Nummer 1.1 Anwendung. ABSCHNITT 3 Anlandung 1. Alle Schiffe, die Fänge in seychellischen Häfen anlanden möchten, teilen der zuständigen seychellischen Behörde mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit: — die Namen der Fischereifahrzeuge, die anlanden wollen; — die anzulandenden Mengen (in Tonnen), aufgeschlüsselt nach Arten; — das Datum der Anlandung, — den Empfänger der angelandeten Fänge. 2. Thunfischwadenfänger bemühen sich, den Thunfisch zu Weltmarktpreisen an die Konservenindustrie der Seychellen und/oder die lokale Industrie abzugeben. 3. Im Hafen von Victoria anlandende Thunfischwadenfänger bemühen sich, ihre Beifänge zu lokalen Marktpreisen an lokale Märkte abzugeben. ABSCHNITT 4 Umladung 1. Alle Schiffe, die Fänge in seychellischen Gewässern umladen wollen, führen diese Umladungen ausschließlich in seychellischen Häfen durch. Die Umladung auf See ist verboten, und Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach geltendem seychellischen Recht geahndet. 2. Die betreffenden Reeder oder ihre Agenten teilen den zuständigen seychellischen Behörden mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit: — die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen; — die Namen der Frachtschiffe; — die umzuladenden Mengen (in Tonnen), aufgeschlüsselt nach Arten; — das Datum der Umladung. 3. Das Umladen gilt als Verlassen der seychellischen Gewässer. Die Schiffe müssen den zuständigen seychellischen Behörden folglich ihre Fangmeldungen übergeben. ABSCHNITT 5 Schiffsüberwachungssystem (VMS) Schiffe werden unterschiedslos und unter anderem mit Hilfe von Schiffsüberwachungssystemen nach folgenden Verfahrensvorschriften überwacht. 1. Zum Zwecke der Satellitenüberwachung teilen die seychellischen Behörden den Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) der Flaggenstaaten die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der seychellischen Gewässer mit. Die seychellischen Behörden übermitteln diese Angaben in elektronischem Format, ausgedrückt in Dezimalgraden des WGS-84 Kartendatums. 2. Die seychellischen Behörden und die nationalen FÜZ tauschen Informationen über ihre E-Mail-Adressen im https-Format oder gegebenenfalls nach anderen sicheren Kommunikationsprotokollen sowie nach den in ihren jeweiligen FÜZ zu verwendenden Spezifikationen gemäß den unter den Nummern 4 und 6 festgelegten Bedingungen aus. Diese Informationen umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon- und Faxnummern sowie die E-Mail-Adressen (Internet), die für die allgemeinen Mitteilungen zwischen den FÜZ verwendet werden können. 3. Die Position der Schiffe wird auf 100 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 % bestimmt. 4. Läuft ein Schiff, das im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens EG/Seychellen Fischfang betreibt, in seychellische Gewässer ein, so teilt das FÜZ des Flaggenstaats dem FÜZ der Seychellen die anschließenden Positionen automatisch und in Echtzeit sowie mindestens stündlich (Frequenz) mit. Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet. Die Übermittlungsfrequenz kann auf 30 Minuten reduziert werden, wenn es eindeutige Belege dafür gibt, dass das Schiff vorschriftswidrig operiert. 4.1. Das FÜZ der Seychellen übermittelt diese Belege an das FÜZ des Flaggenstaates und die Europäische Kommission und beantragt eine Änderung der Übermittlungsfrequenz. Das FÜZ des Flaggenstaates übermittelt die angeforderten Daten unmittelbar nach Eingang des Antrags automatisch und in Echtzeit an das FÜZ der Seychellen. 4.2. Das FÜZ der Seychellen benachrichtigt das FÜZ des Flaggenstaates und die Europäische Kommission umgehend über den Abschluss des Überwachungsverfahrens. 4.3. Das FÜZ des Flaggenstaates und die Europäische Kommission sind über die Folgemaßnahmen zu etwaigen Kontrollen, die auf besonderen Antrag gemäß Nummer 4.1 durchgeführt werden, zu unterrichten. 5. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der beteiligten FÜZ erfolgen die Meldungen gemäß Nummer 4 elektronisch im https-Format oder nach anderen sicheren Kommunikationsprotokollen. Alle Meldungen werden automatisch und in Echtzeit gemäß den Vorgaben von Nummer 4 übermittelt. Solange sie in seychellischen Gewässern fischen, dürfen Schiffe ihre Satellitenüberwachungsgeräte weder ausschalten noch obstruieren. 6. Bei einer technischen Störung oder Fehlfunktion des Satellitenüberwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs teilt der Kapitän dieses Schiffs die unter Nummer 4 vorgegebenen Informationen dem FÜZ des betreffenden Flaggenstaats per Fax oder E-Mail mit, sobald die Störung oder Fehlfunktion festgestellt wurde bzw. sobald der Reeder oder der Kapitän des Schiffes von der zuständigen seychellischen Behörde entsprechend informiert wurde. In diesem Falle reicht eine vierstündliche globale Positionsmeldung aus, vorausgesetzt, das Schiff bleibt in seychellischen Gewässern. Diese globale Positionsmeldung umfasst auch die vom Kapitän des Schiffes während dieser vier Stunden aufgezeichneten stündlichen Positionsmeldungen. Das FÜZ des Flaggenstaates oder das Schiff selbst übermittelt diese Meldungen unverzüglich an das FÜZ der Seychellen. Sofern notwendig oder im Zweifelsfall könnte die zuständige seychellische Behörde ein bestimmtes Schiff auffordern, seine Position stündlich zu melden. Defekte Satellitenüberwachungsgeräte sind nach der Fangreise umgehend zu reparieren oder auszuwechseln. Das Schiff darf zu einer neuen Fangreise erst wieder auslaufen, wenn das Gerät repariert oder ausgewechselt wurde. 7. Die Hardware- und Softwarekomponenten des Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen. Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungsbedingungen jederzeit betriebsbereit sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden. Der Kapitän trägt insbesondere dafür Sorge, dass — Daten nicht manipuliert werden; — die Antenne(n) des Satellitenüberwachungsgeräts nicht obstruiert ist (sind); — die Stromversorgung des Satellitenüberwachungsgeräts nicht in irgendeiner Weise unterbrochen wird; — das Satellitenüberwachungsgerät nicht vom Schiff oder von der Stelle, an der sie ursprünglich eingebaut wurde, entfernt wird; — jedes Auswechseln eines Satellitenüberwachungsgeräts eines Schiffes der zuständigen seychellischen Behörde umgehend mitgeteilt wird. Bei Verstößen gegen die genannten Verpflichtungen kann der Kapitän nach seychellischem Recht zur Verantwortung gezogen werden. 8. Die FÜZ der Flaggenstaaten überwachen die Ortung ihrer Schiffe, wenn diese sich in seychellischen Gewässern befinden, einmal stündlich. Werden die Schiffe nicht wie vorgesehen geortet, so ist das FÜZ der Seychellen umgehend zu informieren, und das Verfahren gemäß Nummer 6 findet Anwendung. 9. Die beteiligten FÜZ und das FÜZ der Seychellen arbeiten zusammen, um die Anwendung dieser Bestimmungen zu gewährleisten. Stellt das FÜZ der Seychellen fest, dass der Flaggenstaat die Daten nicht gemäß Nummer 4 übermittelt, so wird dies dem betreffenden FÜZ umgehend mitgeteilt. Nach Erhalt dieser Mitteilung teilt letzteres dem FÜZ der Seychellen binnen 24 (vierundzwanzig) Stunden mit, warum die Daten nicht übermittelt wurden, und gibt eine angemessene Frist für die Anwendung der Bestimmungen an. Wird diese Frist nicht eingehalten, so lösen die beiden FÜZ die betreffenden Probleme schriftlich oder nach dem Verfahren gemäß Nummer 13 dieser Bestimmungen. 10. Die seychellischen Behörden nutzen die gemäß diesen Bestimmungen übermittelten Überwachungsdaten ausschließlich zu Kontroll-, Bewirtschaftungs-, Überwachungs- und Durchsetzungszwecken. Die Daten dürfen nur mit einer auf Fallbasis erteilten schriftlichen Genehmigung des betreffenden Flaggenstaates oder auf Anordnung des Gerichtshofs der Seychellen an unbeteiligte Dritte weitergegeben werden. 11. Die Vertragsparteien stimmen überein, auf Antrag einer der Parteien Informationen über die für die Satellitenüberwachung verwendeten Geräte auszutauschen, um sicherzustellen, dass die Anlage den Anforderungen der jeweils anderen Partei für die Zwecke dieser Bestimmungen in vollem Umfang entspricht. 12. Die Vertragsparteien stimmen überein, diese Bestimmungen gegebenen- und erforderlichenfalls zu überprüfen und auch alle technischen Probleme oder Störfälle bei einzelnen Schiffen entsprechend zu prüfen. Die seychellischen Behörden melden den Flaggenmitgliedstaaten der EU und der Europäischen Kommission derartige Fälle mindestens 15 Tage vor der jeweiligen Überprüfungssitzung. 13. Bei Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Bestimmungen konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens. KAPITEL IV ANHEUERUNG VON SEELEUTEN 1. Jeder Thunfischwadenfänger nimmt auf seine Fangreise in seychellischen Gewässern mindestens zwei Seeleute der Seychellen an Bord, die der für das Schiff zuständige Schiffsagent in Absprache mit dem Reeder aus einer von der zuständigen seychellischen Behörde vorgelegten Liste auswählt. 2. Die Reeder bemühen sich, noch weitere seychellische Seeleute anzuheuern. 3. Der Reeder oder der Schiffsagent teilt der zuständigen seychellischen Behörde die Namen einschließlich sonstiger Personenangaben der für das betreffende Schiff angeheuerten seychellischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit. 4. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt auch für die auf EU-Schiffen tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die unbestrittene Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. 5. Die Heuerverträge der seychellischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Schiffsagenten der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit der zuständigen seychellischen Behörde ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute automatisch an das für sie geltende Sozialversicherungssystem angeschlossen (d. h. sie sind lebens-, kranken-, unfall- und rentenversichert). 6. Die Heuer der seychellischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Erteilung der Fanggenehmigungen von den Reedern oder den Schiffsagenten und den zuständigen seychellischen Behörden einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der seychellischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die seychellischer Besatzungen, die ähnliche Aufgaben erfüllen, und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen. 7. Zum Zwecke der Durchsetzung und Anwendung des Arbeitsrechts der Seychellen gilt der Schiffsagent als örtlicher Vertreter des Reeders. Im Vertrag zwischen dem Schiffsagenten und den Seeleuten werden auch die Bedingungen für ihre Rückführung ins Heimatland und die Rentenleistungen festgelegt. 8. Alle von Schiffen der Europäischen Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor der vorgesehenen Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint ein Seemann am vorgesehenen Tag zur vorgesehenen Uhrzeit nicht zur Einschiffung, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. 9. Werden für Thunfischwadenfänger weniger seychellische Seeleute als die unter Nummer 1 vorgesehene Mindestzahl angeheuert, und zwar aus anderen als den unter Nummer 8 genannten Günden, so ist der Reeder verpflichtet, einen Pauschalbetrag zu zahlen, der auf Basis der Anzahl Tage berechnet wird, an denen seine Flotte in seychellischen Gewässern operiert, wobei die Einfahrt des ersten Schiffes und die Ausfahrt des letzten Schiffes als Bezugsgrößen zugrunde gelegt werden, multipliziert mit dem auf 20 EUR festgesetzten Betrag pro Tag. Der Pauschalbetrag ist spätestens innerhalb von 90 Tagen, vom Ende der Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung an gerechnet, an die seychellischen Behörden zu entrichten. 10. Diese Summe wird für die Ausbildung von seychellischen Seeleuten/Fischern verwendet und ist auf das von den seychellischen Behörden bezeichnete Konto zu überweisen. KAPITEL V BEOBACHTER 1. Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Einhaltung der sich aus der IOTC-Entschließung Nr. 10/04 ergebenden Verpflichtungen bezüglich des Programms für die Entsendung wissenschaftlicher Beobachter an. 2. Im Interesse der Einhaltung der genannten Verpflichtung gilt für Beobachter, außer im Falle einer Platzbegrenzung aus Sicherheitsgründen, Folgendes: 2.1. Schiffe, die im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens über eine Fanggenehmigung für die seychellischen Gewässer verfügen, nehmen unter folgenden Bedingungen von den seychellischen Behörden bezeichnete Beobachter an Bord. 2.1.1. Fischereifahrzeuge der Europäischen Union nehmen auf Ersuchen der seychellischen Behörden einen oder, falls die seychellischen Behörden dies für angemessen oder erforderlich halten, zwei von diesen Behörden bezeichnete Beobachter an Bord. 2.1.2. Die seychellischen Behörden erstellen eine Liste der Schiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen, sowie eine Liste der bezeichneten Beobachter. Diese Listen sind auf dem neuesten Stand zu halten. Sie sind unmittelbar nach ihrer Erstellung sowie alle drei Monate nach ihrer Aktualisierung an die Europäische Kommission weiterzuleiten. 2.1.3. Die seychellischen Behörden teilen den betreffenden Reedern oder den Schiffsagenten den Namen des an Bord des jeweiligen Schiffes zu nehmenden Beobachters spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin mit. 3. Die Dauer der Anwesenheit von Beobachtern an Bord wird von den seychellischen Behörden festgesetzt, sollte jedoch als Faustregel die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. Die seychellischen Behörden informieren die Reeder oder ihre Schiffsagenten über die Anwesenheitsdauer, wenn sie den Namen des für das betreffende Schiff bezeichneten Beobachters mitteilen. 4. Die Bedingungen für die Anbordnahme von Beobachtern werden nach Mitteilung der Liste der betreffenden Schiffe zwischen dem Reeder oder Schiffsagenten und den seychellischen Behörden einvernehmlich festgelegt. 5. Die Reeder teilen binnen zwei Wochen sowie zehn Tage im Voraus die für die Anbordnahme der Beobachter seychellischen Häfen und die vorgesehenen Termine mit. 6. Wird der Beobachter in einem ausländischen Hafen an Bord genommen, so werden seine Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein Schiff die Gewässer der Seychellen mit einem (oder zwei) seychellischen Beobachtern an Bord, so sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit der (die) Beobachter auf Kosten des Reeders so schnell wie möglich auf die Seychellen zurückgeführt wird (werden). 7. Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt zur vereinbarten Uhrzeit am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, den Beobachter an Bord zu nehmen. 8. Beobachter werden an Bord wie Offiziere behandelt. Sie führen folgende Aufgaben aus: 8.1. Beobachtung der Fangtätigkeiten der Schiffe; 8.2. Überprüfung der Position der Schiffe beim Fischfang; 8.3. Erstellung einer Übersicht über die verwendeten Fanggeräte; 8.4. Überprüfung der im Logbuch eingetragen Fangdaten für die seychellischen Gewässer; 8.5. Überprüfung der Anteile von Beifängen und Schätzung der Rückwurfmengen; 8.6. wöchentliche Übermittlung der Fangdaten, einschließlich der in den seychellischen Gewässern an Bord genommenen Fang- und Beifangmengen, per Fax oder E-Mail oder mit anderen Kommunikationsmitteln. 9. Die Kapitäne von Schiffen treffen alle angemessenen Vorkehrungen, um die körperliche Sicherheit und den Schutz von Beobachtern an Bord zu gewährleisten. 10. Gleichermaßen ist Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jede erforderliche Unterstützung zu leisten. Der Kapitän gewährt ihnen Zugang zu den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu Dokumenten, die unmittelbar die Fangtätigkeiten des Schiffes betreffen, einschließlich und insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang haben sollten. 11. Während ihres Aufenthalts an Bord 11.1. treffen die Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass ihre Einschiffung und ihre Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern; 11.2. gehen die Beobachter mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahren die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes. 12. Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellen die Beobachter einen von ihnen zu unterzeichnenden Tätigkeitsbericht, der den zuständigen seychellischen Behörden mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn die Beobachter von Bord gehen. 13. Die Reeder tragen die Kosten der Unterbringung von Beobachtern zu den gleichen Bedingungen, wie sie für Offiziere des Schiffes gelten. 14. Vergütung und Abgaben der Beobachter gehen zulasten der zuständigen seychellischen Behörden. KAPITEL VI NUTZUNG VON HAFENANLAGEN, VERSORGUNG UND ANDERE DIENSTLEISTUNGEN Schiffe der Europäischen Union nehmen auf den Seychellen nach Möglichkeit alle für ihre Tätigkeit erforderlichen Versorgungs- und anderen Dienstleistungen in Anspruch. Die seychellischen Behörden legen im Einvernehmen mit den Reedern die Bedingungen für die Nutzung der Hafenanlagen sowie erforderlichen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.