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30.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 345/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 20. Dezember 2010
über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen
(2010/814/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 5. Oktober 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1562/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) erlassen. |
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(2) |
Ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „vorangegangenes Protokoll“) ist dem Partnerschaftsabkommen beigefügt. Das vorangegangene Protokoll läuft am 17. Januar 2011 ab. |
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(3) |
Die Union hat mit der Republik Seychellen (im Folgenden „Seychellen“) ein neues Protokoll (im Folgenden „Protokoll“) zu dem Partnerschaftsabkommen ausgehandelt, mit dem den EU-Schiffen in den Gewässern, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit der Seychellen unterstehen, Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Um die Kontinuität der Fangtätigkeiten der EU-Schiffe sicherzustellen, sieht das Protokoll seine vorläufige Anwendung vor. |
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(4) |
Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde das Protokoll am 3. Juni 2010 paraphiert und wurde am 29. Oktober 2010 durch einen Briefwechsel abgeändert. |
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(5) |
Das Protokoll sollte unterzeichnet und bis zur Vollendung der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Protokolls über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (im Folgenden „Protokoll“) wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls liegt diesem Beschluss bei.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Gemäß Artikel 13 wird das Protokoll bis zur Vollendung der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren ab dem Datum seiner Unterzeichnung (2) vorläufig angewendet.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. SCHAUVLIEGE
(1) ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 1.
(2) Das Datum der Unterzeichnung des Protokolls wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.