Europäische Union

2010/814/EU: Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2010 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0814. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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falls die Inanspruchnahme von Versorgungs- und- und anderen Dienstleistungen fest. KAPITEL VII KONTROLLE Schiffe respektieren das geschriebene Recht der Seychellen betreffend Fanggeräte, die technischen Spezifikationen dieser Geräte und alle anderen technischen Vorschriften betreffend ihre Fangtätigkeiten sowie die von der Thunfischkommission für den Indischen Ozean erlassenen Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und sonstigen Maßnahmen. 1.   Liste der Schiffe Die Europäische Union führt eine aktuelle Liste der Schiffe, für die im Rahmen dieses Protokolls eine Fanggenehmigung erteilt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen seychellischen Behörden nach ihrer Erstellung sowie nach jeder Aktualisierung umgehend übermittelt. 2.   Kontrollverfahren 2.1. Die Kapitäne der Fischerfahrzeuge der Europäischen Union, die in seychellischen Gewässern Fischfang betreiben, kooperieren mit allen seychellischen Beamten, die zur Inspektion und Kontrolle von Fischereitätigkeiten befugt sind. 2.2. Im Interesse einer sichereren Überwachung und unbeschadet des geschriebenen Rechts der Seychellen sollte das Anbordkommen der Beamten so erfolgen, dass das Inspektionsschiff und die Inspektoren als kontrollbefugte Beamte der Seychellen identifiziert werden können. 2.3. Die Seychellen können der Europäischen Union oder einer von ihr beauftragten Einrichtung gestatten, EU-Inspektoren zu entsenden, um Tätigkeiten von EU-Schiffen einschließlich Umladungen im Rahmen von Kontrollen an Land zu beobachten. 2.4. Nach abgeschlossener Inspektion kann der Inspektionsbericht von allen Personen, die an der Inspektion beteiligt waren, einschließlich des Kapitäns kommentiert werden. Der Kapitän des Schiffes erhält eine Kopie des Inspektionsberichts. 2.5. Diese kontrollbefugten Beamten dürfen nicht länger an Bord bleiben, als zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 3.   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union, die in einem Hafen der Seychellen anlanden oder umladen, gestatten und erleichtern die Kontrolle dieser Vorgänge durch befugte seychellische Inspektoren. Nach abgeschlossener Inspektion wird dem Kapitän des Schiffes eine Bescheinigung ausgestellt. 4.   Bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Kapitels behält sich die Regierung der Seychellen das Recht vor, die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffes bis zur Abwicklung der Formalitäten auszusetzen und die nach seychellischem Recht geltenden Sanktionen zu verhängen. Der Flaggenmitgliedstaat und die Europäische Kommission sind entsprechen zu unterrichten. KAPITEL VIII DURCHSETZUNG 1.   Sanktionen 1.1. Bei Verstoß gegen die Bestimmungen der vorstehenden Kapitel, der Vorschriften für die Bewirtschaftung und Erhaltung lebender Meeresressourcen oder das geschriebene Recht der Seychellen finden die nach geschriebenem seychellischen Recht geltenden Sanktionen Anwendung. 1.2. Der Flaggenmitgliedstaat und die Europäische Kommission sind umgehend und umfassend über etwaige Sanktionen und die diesbezügliche Sachlage zu unterrichten. 1.3. Wird eine Sanktion in Form der Aussetzung oder des Widerrufs einer Fanggenehmigung verhängt, so kann die Europäische Kommission für die restliche Gültigkeitsdauer der ausgesetzten oder widerrufenen Fanggenehmigung für ein Schiff eines anderen Reeders eine andere Fanggenehmigung beantragen. 2.   Arrest und Festhalten von Fischereifahrzeugen Die seychellischen Behörden informieren die für die Seychellen zuständige Delegation der Europäischen Union und den Flaggenstaat innerhalb von 48 Stunden über den Arrest und/oder das Festhalten eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union fahrenden und im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens in der seychellischen AWZ operierenden Fischereifahrzeugs und untermittelt eine Kopie des Inspektionsberichts, in dem der Sachverhalt und die Gründe für den Arrest und/oder das Festhalten dargelegt sind. 3.   Verfahren für den Informationsaustausch bei Arrest und/oder Festhalten 3.1. Unter Einhaltung der Fristen und der im geschriebenen Recht der Seychellen betreffend den Arrest und/oder das Festhalten vorgesehenen Verfahrensvorschriften für die Strafverfolgung findet nach Erhalt der obigen Informationen eine Konsultationssitzung zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen seychellischen Behörden statt, an der möglicherweise auch ein Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats teilnimmt. 3.2. Im Rahmen dieser Sitzung tauschen die Vertragsparteien alle relevanten Dokumente und Informationen aus, die helfen könnten, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Schiffsagent wird über das Ergebnis der Sitzung und über alle sich aus dem Arrest und/oder dem Festhalten ergebenden Maßnahmen informiert. 4.   Beilegung der Streitigkeit bei Arrest und/oder Festhalten 4.1. Bei mutmaßlichem Verstoß sollte möglichst eine gütliche Einigung angestrebt werden. Nach geschriebenem Recht der Seychellen muss dieses Verfahren spätestens drei Tage nach dem Arrest und/oder Festhalten abgeschlossen sein. 4.2. Bei gütlicher Einigung wird die Höhe des Bußgeldes nach geschriebenem Recht der Seychellen festgesetzt. Ist eine gütliche Einigung ausgeschlossen, so nimmt das Strafverfahren seinen Lauf. 4.3. Das Schiff wird freigegeben und sein Kapitän freigesetzt, sobald die Verpflichtungen aus der gütlichen Einigung erfüllt sind und das Strafverfahren abgeschlossen wurde. 5.   Die Europäische Kommission wird über die Delegation der Europäischen Union über den Verlauf etwaiger Strafverfahren und Sanktionen auf dem Laufenden gehalten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.