Europäische Union

2010/814/EU: Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2010 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen

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30.12.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 345/1 BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 2010 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (2010/814/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 5. Oktober 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1562/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) erlassen. (2) Ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „vorangegangenes Protokoll“) ist dem Partnerschaftsabkommen beigefügt. Das vorangegangene Protokoll läuft am 17. Januar 2011 ab. (3) Die Union hat mit der Republik Seychellen (im Folgenden „Seychellen“) ein neues Protokoll (im Folgenden „Protokoll“) zu dem Partnerschaftsabkommen ausgehandelt, mit dem den EU-Schiffen in den Gewässern, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit der Seychellen unterstehen, Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Um die Kontinuität der Fangtätigkeiten der EU-Schiffe sicherzustellen, sieht das Protokoll seine vorläufige Anwendung vor. (4) Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde das Protokoll am 3. Juni 2010 paraphiert und wurde am 29. Oktober 2010 durch einen Briefwechsel abgeändert. (5) Das Protokoll sollte unterzeichnet und bis zur Vollendung der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Protokolls über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (im Folgenden „Protokoll“) wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls liegt diesem Beschluss bei. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Gemäß Artikel 13 wird das Protokoll bis zur Vollendung der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren ab dem Datum seiner Unterzeichnung (2) vorläufig angewendet. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2010. Im Namen des Rates Die Präsidentin J. SCHAUVLIEGE (1)  ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 1. (2)  Das Datum der Unterzeichnung des Protokolls wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 30.12.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 345/3 PROTOKOLL zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen Artikel 1 Anwendungszeitraum und Fangmöglichkeiten (1)   Die in Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten werden für einen Zeitraum von drei (3) Jahren gewährt für a) 48 Hochsee-Thunfischwadenfänger und b) 12 Oberflächen-Langleinenfischer. (2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 5 und 6 dieses Protokolls. (3)   Gemäß Artikel 6 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und Artikel 7 dieses Protokolls dürfen Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nur dann in den Gewässern der Seychellen Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die nach den Verfahrensvorschriften des Anhangs zu diesem Protokoll erteilt wurde. Artikel 2 Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise (1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens beläuft sich für den Zeitraum gemäß Artikel 1 und die gesamte Laufzeit dieses Protokolls auf insgesamt 16 800 000 EUR. (2)   Diese finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus a) einem Jahresbetrag für den Zugang zur ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Seychellen in Höhe von 3 380 000 EUR entsprechend einer jährlichen Referenzmenge von 52 000 Tonnen und b) einem spezifischen Betrag in Höhe von 2 220 000 EUR/Jahr zur Förderung und Umsetzung der Fischerei- und Meerespolitik der Seychellen. (3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 3, 4, 5 und 6 dieses Protokolls. (4)   Die Europäische Union zahlt den gesamten Betrag gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels (d. h. 3 380 000 EUR und 2 220 000 EUR) für jedes Jahr des Anwendungszeitraums dieses Protokolls. Die Zahlung für das erste Jahr erfolgt spätestens 30 Tage nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls; die Zahlungen für die folgenden Jahre sind spätestens am Jahrestag dieses Protokolls zu leisten. (5)   Beträgt die Gesamtmenge der von Schiffen der Europäischen Union in der seychellischen AWZ getätigten Thunfischfänge mehr als 52 000 Tonnen/Jahr, so erhöht sich die für die Zugangsrechte jährlich zu entrichtende finanzielle Gegenleistung um 65 EUR je zusätzlich gefangene Tonne. Der von der Europäischen Union jährlich zu zahlende Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags (d. h. 6 760 000 EUR) nicht überschreiten. Betragen die von Schiffen der Europäischen Union in der seychellischen AWZ getätigten Fänge mehr als das Doppelte des jährlichen Gesamtbetrags, so wird der für die diesen Grenzwert überschreitende Menge zu entrichtende Betrag gemäß den Bestimmungen des Anhangs im folgenden Jahr gezahlt. (6)   Die Seychellen entscheiden alleinzuständig über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a. (7)   Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Konto des Schatzamts der Seychellen bei der Zentralbank der Seychellen überwiesen. Die Kontonummer wird von den seychellischen Behörden mitgeteilt. Artikel 3 Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in seychellischen Gewässern (1)   Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, spätestens jedoch drei Monate nach diesem Datum, einigen sich die Europäische Union und die Seychellen im Rahmen des in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses auf ein Mehrjahresprogramm und ausführliche Durchführungsvorschriften, die insbesondere Folgendes umfassen: a) Jahres- und Mehrjahresleitlinien für die Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b; b) die angestrebten Jahres- und Mehrjahresziele, die letztendlich zur Ausübung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten der Seychellen auf dem Gebiet der nationalen Fischerei- und Meerespolitik and in anderen Politikbereichen, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, einschließlich geschützte Meeresgebiete, Rechnung zu tragen ist; c) Kriterien und Verfahrensvorschriften für die Auswertung der erzielten Jahresergebnisse. (2)   Etwaige Vorschläge zur Änderung des Mehrjahresprogramms müssen von beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden. (3)   Die Seychellen können die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b jährlich, soweit dies zur Durchführung des Mehrjahresprogramms erforderlich ist, um einen zusätzlichen Betrag ergänzen. Dieser Ergänzungsbetrag ist der Europäischen Union mitzuteilen. Artikel 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit für eine verantwortungsvolle Fischerei (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine verantwortungsvolle Fischerei in den Gewässern der Seychellen zu fördern und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu respektieren. (2)   Die Europäische Union und die Seychellen bemühen sich, den Zustand der Fischereiressourcen in der AWZ der Seychellen während des Anwendungszeitraums dieses Protokolls zu überwachen. (3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, die Entschließungen und Empfehlungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (Indian Ocean Tuna Commission, IOTC) für die Erhaltung und verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischbestände zu respektieren. (4)   Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der IOTC und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie gegebenenfalls der Ergebnisse der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 4 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens können die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens konsultieren und erforderlichenfalls vereinbaren, welche Maßnahmen notwendig sind, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Seychellen zu gewährleisten. Artikel 5 Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten (1)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 können einvernehmlich angepasst werden, soweit aus den Empfehlungen und Entschließungen der IOTC hervorgeht, dass eine derartige Anpassung eine nachhaltige Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Indischen Ozean gewährleistet. (2)   In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a proportional und zeitanteilig angepasst. Der von der Europäischen Union jährlich gezahlte Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten. (3)   Die Vertragsparteien teilen einander etwaige Änderungen ihrer jeweiligen Fischereipolitik und Fischereigesetzgebung mit. Artikel 6 Neue Fangmöglichkeiten (1)   Sollten die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union an Fischereien interessiert sein, die nicht in Artikel 1 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehen sind, so konsultieren die Vertragsparteien einander, bevor eine etwaige Genehmigung für derartige Fangtätigkeiten erteilt wird, vereinbaren gegebenenfalls die für diese Fischereien geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang entsprechend. (2)   Die Vertragsparteien sollten die Versuchsfischerei und insbesondere die Fischerei auf in den seychellischen Gewässern vorhandene unterbewirtschaftete Tiefseearten fördern. Zu diesem Zweck und auf Ersuchen einer der Vertragsparteien konsultieren die Parteien einander, um auf Einzelfallbasis über Arten, Bedingungen und sonstige relevante Parameter zu entscheiden. (3)   Die Vertragsparteien betreiben die Versuchsfischerei nach Maßgabe der Parameter, die sie gegebenenfalls in einer Verwaltungsvereinbarung festlegen. Die Versuchsfischerei sollte für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt werden. (4)   Gelangen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischerei positive Ergebnisse erbracht hat, so teilt die Regierung der Seychellen der Flotte der Europäischen Union bis zum Ablauf dieses Protokolls Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zu. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls wird sodann erhöht. Die von den Reedern zu entrichtenden Gebühren und die diesbezüglichen Bedingungen im Anhang sind entsprechend zu ändern. Artikel 7 Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten — Ausschließlichkeitsklausel Unbeschadet von Artikel 6 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens dürfen Schiffe der Europäischen Union nur in seychellischen Gewässern fischen, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die von den Seychellen im Rahmen dieses Protokolls und seines Anhangs erteilt wurde. Artikel 8 Aussetzung und Revision der Zahlung der finanziellen Gegenleistung (1)   Unbeschadet von Artikel 9 dieses Protokolls wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b vorbehaltlich der Konsultation zwischen den Vertragsparteien revidiert oder ausgesetzt, sofern die Europäische Union zum Zeitpunkt der Aussetzung etwaige ausstehende Beträge in voller Höhe gezahlt hat, wenn a) außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, Fangtätigkeiten in der seychellischen AWZ verhindern; b) die politischen Leitlinien einer der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurden und diese Änderungen die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen; c) die Europäische Union einen Verstoß gegen wesentliche und fundamentale Elemente der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt und das Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens eingeleitet wurde. In diesem Falle werden sämtliche Fangtätigkeiten der EU-Schiffe ausgesetzt. (2)   Die Europäische Union behält sich das Recht vor, die Zahlung des spezifischen Betrags gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b ganz oder teilweise auszusetzen, wenn sich nach der durchgeführten Evaluierung und nach Konsultationen innerhalb des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 3 dieses Protokolls herausstellt, dass die Ergebnisse der Förderung der Fischereipolitik von der Sache her nicht mit der Programmplanung vereinbar sind. (3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung und die Fangtätigkeiten können wiederaufgenommen werden, sobald der Status wieder erreicht ist, der vor dem Auftreten der genannten Umstände vorherrschte, und sofern die Vertragsparteien dies im Anschluss an eine Konsultation beschließen. Artikel 9 Aussetzung der Anwendung des Protokolls (1)   Die Anwendung dieses Protokolls wird auf Initiative einer der Vertragsparteien und vorbehaltlich einer Konsultation und Einigung zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens ausgesetzt, wenn a) außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der seychellischen AWZ verhindern; b) die Europäische Union die Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aus anderen als den in Artikel 8 dieses Protokolls vorgesehenen Gründen nicht vornimmt; c) es zwischen den Vertragsparteien zu Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Umsetzung dieses Protokolls und seines Anhangs kommt, die nicht beigelegt werden können; d) eine der Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Protokolls und seines Anhangs nicht respektiert; e) die politischen Leitlinien einer der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurden und diese Änderungen die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen; f) die Europäische Union einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Elemente im Zusammenhang mit den Menschenrechten gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt und das Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens eingeleitet wurde; g) gegen die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gemäß Artikel 3 Absatz 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens verstoßen wurde. (2)   Die Aussetzung der Anwendung dieses Protokolls setzt voraus, dass die betroffene Vertragspartei ihre diesbezügliche Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, an dem die Aussetzung wirksam werden soll, schriftlich mitteilt. (3)   Im Fall der Aussetzung der Anwendung dieses Protokolls laufen die Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Interesse einer gütlichen Beilegung der Streitigkeiten weiter. Wird eine gütliche Streitbeilegung erzielt, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung wird je nach Dauer der Aussetzung der Anwendung des Protokolls proportional und zeitanteilig gekürzt. Artikel 10 Nationales Recht (1)   Die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union in den seychellischen Gewässern unterliegen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Seychellen, sofern im Protokoll und seinem Anhang nicht anders geregelt ist. (2)   Die seychellischen Behörden teilen der Europäischen Kommission etwaige Änderungen geltender oder den Erlass neuer fischereirechtlicher Vorschriften mit. Artikel 11 Laufzeit Dieses Protokoll und sein Anhang gelten ab dem Tag der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 13 für die Dauer von drei (3) Jahren, außer im Falle der Kündigung gemäß Artikel 12. Artikel 12 Kündigung (1)   Im Falle einer Kündigung dieses Protokolls teilt die kündigende Vertragspartei der anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, schriftlich mit, dass sie beabsichtigt, das Protokoll zu kündigen. (2)   Die Mitteilung gemäß Absatz 1 zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach sich. Artikel 13 Vorläufige Anwendung Dieses Protokoll und sein Anhang werden ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet. Artikel 14 Inkrafttreten Dieses Protokoll und sein Anhang treten an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren mitteilen. ANHANG BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FANGTÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION IN SEYCHELLISCHEN GEWÄSSERN KAPITEL I BEWIRTSCHAFTUNGSMASSNAHMEN ABSCHNITT 1 Beantragung und Erteilung von Fanggenehmigungen 1. Nur zugelassene Schiffe der Europäischen Union können gemäß den Protokoll über die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen eine Fanggenehmigung für die seychellischen Gewässer erhalten. 2. Eine „Fanggenehmigung“ entspricht der Berechtigung oder der Lizenz, während eines bestimmten Zeitraums in einem bestimmten Fanggebiet und für eine bestimmte Fischerei Fangtätigkeiten auszuüben. 3. Für eine Fanggenehmigung in Frage kommen nur Schiffe der Europäischen Union, die selbst oder deren Reeder oder Kapitäne keinem Fischereiverbot für die Seychellen unterliegen. Es dürfen keine Verstöße gegen seychellisches Recht vorliegen, und alle früheren Verpflichtungen bezüglich Fangtätigkeiten in den Seychellen aus Fischereiabkommen mit der Europäischen Union müssen erfüllt sein. Schiffe, Reeder und Kapitäne müssen außerdem die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten erfüllen. 4. Alle Schiffe der Europäischen Union, die eine Fanggenehmigung beantragen, müssen durch einen Schiffsagenten mit Wohnsitz in den Seychellen vertreten sein. Name und Anschrift dieses Agenten sind im Antrag anzugeben. 5. Die zuständigen Behörden der Europäischen Union reichen für jedes Schiff, das eine Fangtätigkeit im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens ausüben möchte, bei der zuständigen Behörde der Seychellen im Sinne von Artikel 2 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens mindestens 20 Tage vor Beginn des Gültigkeitszeitraums einen Antrag auf Fanggenehmigung ein. 6. Wurde der Antrag auf Fanggenehmigung nicht vor Beginn des Gültigkeitszeitraums gemäß Nummer 5 eingereicht, so kann der Reeder des betreffenden Schiffes den Antrag während des Gültigkeitszeitraums über die EU stellen, jedoch mindestens 20 Tage vor Beginn der Fangtätigkeiten. In diesem Falle zahlt der Reeder die Gebühren für den gesamten Gültigkeitszeitraum der Fanggenehmigung in voller Höhe. 7. Anträge auf Fanggenehmigungen sind zusammen mit den nachstehend aufgeführten Dokumenten anhand des Formulars nach dem Muster in Anlage 1 bei der zuständigen Behörde der Seychellen einzureichen: a) Nachweis der Zahlung der Gebühren für die gesamte Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung; b) etwaige andere Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den besonderen Bestimmungen des Protokolls für den jeweiligen Schiffstyp erforderlich sind. 8. Die Gebühren sind auf das von den Behörden der Seychellen angegebene Konto zu überweisen. 9. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme von Hafen- und Dienstleistungsgebühren. 10. Die Fanggenehmigungen werden den Reedern oder ihren Agenten für alle Schiffe innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der unter Nummer 7 genannten Unterlagen bei der zuständigen Behörde der Seychellen erteilt. Eine Abschrift dieser Fanggenehmigungen wird der für die Seychellen zuständigen Delegation der Europäischen Union zugestellt. 11. Eine Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist außer im Falle höherer Gewalt nicht übertragbar (siehe Nummer 12). 12. Liegt nachweislich ein Fall höherer Gewalt vor, so kann die Fanggenehmigung eines Schiffes auf Antrag der Europäischen Union für die restliche Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung auf ein anderes für eine Fanggenehmigung in Frage kommendes Schiff mit ähnlichen Schiffsmerkmalen übertragen werden; in diesem Falle fallen keine weiteren Gebühren an. Für Langleiner gilt jedoch, wenn die Tonnage (BRT) des Ersatzschiffes höher ist, dass die Gebühr für die Differenz zeitanteilig nachzuzahlen ist. 13. Der Reeder des zu ersetzenden Schiffes oder sein Agent sendet die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die für die Seychellen zuständige Delegation der Europäischen Union an die zuständige Behörde der Seychellen zurück. 14. Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag, an dem der Reeder der zuständigen Behörde der Seychellen die ungültig gewordene Fanggenehmigung zurücksendet. Die für die Seychellen zuständige Delegation der Europäischen Union wird von der Rücksendung der Fanggenehmigung unterrichtet. 15. Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel VII (Kontrolle) Nummer 1 dieses Anhangs muss sich die Fanggenehmigung zu jeder Zeit an Bord des Schiffes befinden. ABSCHNITT 2 Bedingungen für die Fanggenehmigung — Gebühren und Vorauszahlungen 1. Eine Fanggenehmigung hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr, vom ersten Tag der vorläufigen Anwendung des Protokolls an gerechnet, und kann vorbehaltlich der Erfüllung der Antragsbedingungen gemäß Abschnitt 1 erneuert werden. 2. Fanggenehmigungen werden von den zuständigen Behörden der Seychellen erteilt, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind: a) Thunfischwadenfänger: — Zahlung eines Pauschalbetrags von 61 000 EUR je Schiff und Jahr in zwei Raten, und zwar — 50 % zum Zeitpunkt der Beantragung der Fanggenehmigung und — 50 % innerhalb von einhundert (100) Tagen nach Beginn des Gültigkeitszeitraums der Fanggenehmigung. — In außergewöhnlichen Fällen der Piraterie, die für Schiffe, die im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens Fangtätigkeiten ausüben, ein ernsthaftes Sicherheitsrisiko darstellt und die Schiffe zwingt, den Indischen Ozean zu verlassen, prüfen beide Vertragsparteien auf einzelne Anträge von Reedern, die über die Europäische Kommission zugestellt werden, je nach Fall die Möglichkeit einer zeitanteiligen Zahlung. b) Langleiner (über 250 BRT): — 4 200 EUR bzw. 35 EUR je Tonne für 120 Tonnen in seychellischen Gewässern gefangenen Thunfischs und verwandter Arten, zahlbar vor Beginn des Gültigkeitszeitraums; c) Langleiner (unter 250 BRT): — 3 150 EUR bzw. 35 EUR je Tonne für 90 Tonnen in seychellischen Gewässern gefangenen Thunfischs und verwandter Arten, zahlbar vor Beginn des Gültigkeitszeitraums. 3. Überschreitet die Fangmenge von Langleinern die vorgenannten Tonnagen, so leisten die Reeder die entsprechenden Nachzahlungen in Höhe von ebenfalls 35 EUR/Tonne nach Erhalt der Gebührenabrechnung bis spätestens 30. Juni desselben Jahres auf das von den zuständigen Behörden der Seychellen angegebene Bankkonto. Ist die Endabrechnung gemäß Nummer 6 im Falle von Langleinern geringer als die Vorauszahlung gemäß Nummer 3, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet. 4. Die zuständigen Behörden der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.