Europäische Union

Beschluss (GASP) 2025/442 des Rates vom 28. Februar 2025 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0442. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der Vertiefung der Zusammenarbeit mit neuen Experten, insbesondere aus begünstigten Ländern und ehemals begünstigten Ländern, die am in Abschnitt 4.1.3 beschriebenen Modul „Ausbildung der Ausbilder“ teilgenommen haben. Durch die Maßnahmen wird ein konstruktiver Austausch über die Projektdurchführung und die Projektergebnisse gefördert; hierdurch wird zu einem langfristigen Engagement in das Projekt ermutigt und Fachwissen in der gesamten ATT-Gemeinschaft mobilisiert. Zudem wird durch die Maßnahmen zu einer Süd-Süd-Kooperation beigetragen, indem je nach Bedarf Experten aus begünstigten Ländern und aus ehemals begünstigten Ländern selbst einbezogen werden. Beschreibung der Maßnahme Die Durchführungsstellen werden Expertensitzungen einberufen (wobei jede Durchführungsstelle für die Organisation einer Sitzung zuständig sein wird), die sich im Wesentlichen, aber nicht ausschließlich, an Experten richten, die in die vorhergehenden Projektphasen eingebunden waren und/oder häufig an Projektmaßnahmen teilgenommen haben. Mit den Sitzungen werden insbesondere folgende Ziele verfolgt: — unter den Experten ein gemeinsames Verständnis der Probleme und Lösungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Unterstützung der Durchführung des ATT zu entwickeln; die Kernbotschaften, die im Zuge der Outreach-Maßnahmen verbreitet werden, aufeinander abzustimmen und zu vereinheitlichen; — den Experten Informationen über die von den Partnerländern bei der Durchführung des ATT erzielten Fortschritte sowie über die im Rahmen des Projektes gewährte Unterstützung zu liefern; — je nach Bedarf gemeinsame Ansätze zu entwickeln und/oder zu überarbeiten, die bei der Unterstützung durch die Experten verfolgt werden können, sodass von den Experten kohärente Ratschläge erteilt werden und die Ratschläge an die Bedürfnisse der begünstigten Länder angepasst sind. Für die Zusammenarbeit mit Experten wird ein zweigliedriger Ansatz verfolgt, der Folgendes umfasst: — zwei Online-Sitzungen unter Teilnahme von Experten des Expertenpools, um gemeinsame Ziele und Ansätze für die Zusammenarbeit mit begünstigten Ländern auszuarbeiten; — gegebenenfalls Nutzung der Online-Plattform (ursprünglich während der zweiten Projektphase entwickelt) und der zugehörigen Instrumente, um die Kommunikation zwischen den Experten zu verbessern und den Austausch von Informationen über den ATT und die Projektdurchführung (Maßnahmen, Experten usw.) zu unterstützen. 6.   Unterstützung der Universalisierung Im Rahmen des vorliegenden Beschlusses soll nicht nur begünstigten Ländern technische Unterstützung bei der Durchführung des ATT gewährt werden; der Beschluss soll auch dazu dienen, die Universalisierung des Vertrags zu fördern und voranzutreiben, wodurch zu den umfassenden multilateralen Anstrengungen zur Verhinderung der Umleitung von konventionellen Waffen und zur Verhinderung des unerlaubten Handels mit konventionellen Waffen beigetragen und größere Sicherheit für alle geschaffen wird. Hierfür wird bei den im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen auch ein Schwerpunkt auf die Aufnahme einer Zusammenarbeit mit Staaten, die nicht Vertragsparteien des ATT sind, und auf die Förderung des Beitritts zum ATT gelegt. Durch die damit zusammenhängenden Maßnahmen wird die Sichtbarkeit des Vertrags erhöht, ferner wird die Öffentlichkeit verstärkt für die mit der Umleitung von konventionellen Waffen und dem unerlaubten Handel mit solchen Waffen einhergehenden Risiken und Bedrohungen sensibilisiert, während gleichzeitig der Dialog zwischen Vertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten vorangebracht wird, um dazu beizutragen, Vertrauen aufzubauen und Transparenz herzustellen. Sofern angezeigt erhalten Staaten, die noch nicht Vertragsparteien des ATT sind, im Rahmen dieses Beschlusses daher gegebenenfalls Unterstützung in Form von technischen Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 4. Diese Maßnahmen werden auf Ersuchen dieser Staaten und entsprechend dem Bedarf und der Verfügbarkeit von Ressourcen organisiert. Ergänzend hierzu und zur weiteren Förderung der Universalisierung des Vertrags werden die beschriebenen Maßnahmen auf regionaler und internationaler Ebene durchgeführt, die darauf abzielen, — verstärkt für die mit der Umleitung von konventionellen Waffen und dem unerlaubten Handel mit diesen Waffen einhergehenden Risiken und Bedrohungen zu sensibilisieren, — eine Plattform für Experten und Beamte einschlägiger Behörden in verschiedenen Ländern zu bieten, auf denen sie sich über strategische Fragen des Waffenhandels austauschen können, — die Verwirklichung der Ziele einer weltweiten Anwendung, vollständigen Umsetzung und Verbesserung des ATT zu fördern. Die Maßnahmen werden in enger Zusammenarbeit mit den Behörden der jeweiligen nationalen Regierung und je nach Bedarf in enger Zusammenarbeit mit einschlägigen akademischen Kreisen, Nichtregierungsorganisationen und/oder regionalen Organisationen durchgeführt. Soweit angemessen und anwendbar, werden die Maßnahmen von Mitgliedern der EU-Delegationen unterstützt, um zusätzliche politische Impulse zu verleihen. 7.   Durchführungsstellen Aufgrund des Arbeitsvolumens, das sich aus den im Rahmen des vorliegenden Beschlusses durchzuführenden Maßnahmen ergibt, ist es ratsam, zwei zuständige Durchführungsstellen einzusetzen: das BAFA und Expertise France. Sie werden gegebenenfalls mit den Ausfuhrkontrollstellen der Mitgliedstaaten, maßgeblichen regionalen und internationalen Organisationen, Reflexionsgruppen, Forschungsinstituten und NRO zusammenarbeiten und/oder die Durchführung von Maßnahmen an sie delegieren. Das BAFA und Expertise France wurden bereits mit der Durchführung des Beschlusses (GASP) 2017/915 und des Beschlusses (GASP) 2021/2309 sowie anderer vorhergehender und laufender Outreach-Programme der EU betraut. Beide Durchführungsstellen gemeinsam bieten somit die nachweislich vorhandene Erfahrung, Qualifikation und notwendige Expertise, die die gesamte Bandbreite der einschlägigen Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Kontrolle der Ausfuhr sowohl von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck als auch von Waffen abdecken. 8.   Koordinierung mit anderen einschlägigen Unterstützungsmaßnahmen Die Durchführungsstellen sorgen für eine angemessene Koordinierung mit den verschiedenen Instrumenten der Union, um — einen kohärenten Ansatz der Outreach-Maßnahmen der Union gegenüber Drittländern zu gewährleisten, — Überschneidungen bei Zeitplänen und Inhalt der Maßnahmen zu vermeiden, — Erfahrungen im Zusammenhang mit der Projektdurchführung weiterzugeben und potenzielle Synergien zwischen den verschiedenen Unterstützungsprojekten im Bereich der Ausfuhrkontrolle zu ermitteln, — gegebenenfalls Synergien und Komplementarität mit Hilfsprojekten anderer Geber anzustreben. Zu diesem Zweck findet im Rahmen eines festgelegten und formalisierten Koordinierungsverfahrens ein jährlicher Online-Austausch von Informationen zwischen den für die Durchführung der Outreach-Maßnahmen der Union im Bereich der Ausfuhrkontrollen zuständigen Stellen sowie mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst statt. Die Teilnahme von Experten aus anderen Mitgliedstaaten sollte gefördert werden, sofern dies angezeigt ist. Für die Durchführung der Maßnahme sind die Durchführungsstellen gemeinsam zuständig. Die Durchführungsstellen sollten zudem Aufmerksamkeit auf Maßnahmen im Zusammenhang mit dem ATT richten, die im Rahmen des VN-Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten und dem entsprechenden System zur Unterstützung der Durchführung (PoA-ISS), der Resolution 1540/2004 des VN-Sicherheitsrats, des Freiwilligen Treuhandfonds des ATT und der UNSCAR sowie im Rahmen bilateraler Unterstützungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Durchführungsstellen sollten in geeigneter Weise mit anderen Hilfeleistenden in Kontakt stehen, um Informationen auszutauschen, sicherzustellen, dass es nicht zu Doppelarbeit kommt, und um für größtmögliche Kohärenz und Komplementarität zu sorgen. Ziel dieses Projekts ist es unter anderem, die begünstigten Länder verstärkt auf die Instrumente der Union hinzuweisen, mit denen die Süd-Süd-Kooperation im Bereich der Ausfuhrkontrollen gefördert werden kann. In diesem Zusammenhang sollte im Rahmen der Unterstützungsmaßnahmen, soweit angezeigt, über die verfügbaren Instrumente, wie beispielsweise die Initiative der CBRN-Exzellenzzentren der EU und weitere EU-P2P-Programme, informiert und für diese Instrumente geworben werden. 9.   Öffentlichkeitswirksamkeit der Maßnahmen der Union und Verfügbarkeit von Hilfsmaterialien Bei Materialien und Instrumenten, die im Zusammenhang mit dem Projekt erstellt werden, einschließlich der Online-Plattform gemäß Abschnitt 3.1.2.2, wird für die öffentliche Wahrnehmbarkeit der Union gesorgt und auf eine bessere öffentliche Wahrnehmbarkeit der Union hingewirkt. Bei allen diesen Materialien und Instrumenten wird das Logo und das Konzept für die graphische Aufmachung gemäß den Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der Europäischen Union verwendet; hierzu gehört auch die Verwendung des Logos des EU-P2P-Ausfuhrkontrollprogramms („EU P2P export control programme“). Die Unionsdelegationen sollten in Veranstaltungen in Drittländern einbezogen werden, um die politische Begleitung und die Öffentlichkeitswirksamkeit zu verbessern. Die Erstellung und elektronische Verbreitung eines Newsletters zum EU-Unterstützungsprogramm, der in Phase III des Projekts entwickelt wurde, wird fortgesetzt, um ein zunehmend breiteres Publikum in den Partnerländern, den Mitgliedstaaten und der internationalen ATT-Expertengemeinschaft zu erreichen. 10.   Folgenabschätzung Die Auswirkungen der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten nach deren Abschluss fachlich analysiert werden. Die Folgenabschätzung wird von den Durchführungsstellen vorgenommen, die dabei mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst, gegebenenfalls auch mit den Delegationen der Union in den begünstigten Ländern, sowie mit anderen maßgeblichen Interessenträgern zusammenarbeitet. Bei der Folgenabschätzung sollte ein besonderes Augenmerk auf die Zahl der begünstigten Länder, die den ATT ratifiziert haben, und auf die Entwicklung ihrer Kapazitäten für die Kontrolle von Waffentransfers gerichtet werden. Bei der Bewertung der Kapazitäten der begünstigten Länder zur Kontrolle von Waffentransfers sollte insbesondere die Ausarbeitung und der Erlass einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften, die Fähigkeit zur Einhaltung der Meldevorschriften des ATT und die Befugnisausstattung der maßgeblichen, für die Waffentransferkontrollen zuständigen Behörde berücksichtigt werden. 11.   Berichterstattung Die Durchführungsstellen werden regelmäßig und nach Abschluss jeder der beschriebenen Maßnahmen einen Bericht vorlegen. Die Berichte sollten dem Hohen Vertreter spätestens sechs Wochen nach Abschluss der betreffenden Maßnahmen übermittelt werden. Es werden länderspezifische Fortschrittsberichte eingeführt, die der Gruppe COARM jährlich bis zum Ende jedes Jahres vorgelegt werden. Die Durchführungsstellen entwickeln eine Berichtsvorlage, die dem Vorsitz der Gruppe COARM spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zur Prüfung vorgelegt wird. 12.   Laufzeit Die Laufzeit der Maßnahme wird auf insgesamt 36 Monate veranschlagt. (1)  Vertrag über den Waffenhandel, Artikel 1. Anlage Die Partnerländer werden wie folgt von den Durchführungsstellen betreut:   BAFA-Partnerländer im Rahmen der Phase IV des ATT-Outreach-Projekts der EU:   Botsuana   Chile   Kolumbien   Costa Rica   Ecuador   Kasachstan   Malaysia   Peru   Thailand   Sambia   Expertise-France-Partnerländer im Rahmen der Phase IV des ATT-Outreach-Projekts der EU:   Benin   Kamerun   Côte d’Ivoire   Guyana   Liberia   Madagaskar   Mexiko   Philippinen   Senegal   Sierra Leone   Togo   Union der Komoren ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/442/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.