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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/442

3.3.2025

BESCHLUSS (GASP) 2025/442 DES RATES

vom 28. Februar 2025

über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag über den Waffenhandel (ATT) wurde am 2. April 2013 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen und trat am 24. Dezember 2014 in Kraft. Alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des ATT (im Folgenden „Vertragsstaaten“).

(2)

Ziel des ATT ist es, die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung des legalen Handels mit konventionellen Waffen zu schaffen, den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umleitung zu verhindern. Die größten Herausforderungen hierbei sind die wirksame Durchführung des ATT durch die Vertragsstaaten und die Universalisierung des ATT, und dies angesichts der Tatsache, dass die Regulierung des internationalen Waffenhandels ein weltweites Unterfangen ist. Als Beitrag zur Bewältigung dieser Herausforderungen hat der Rat den Beschluss 2013/768/GASP (1) angenommen und damit die Palette der Unterstützungsmaßnahmen der Union auf dem Gebiet der Ausfuhrkontrolle um speziell auf den ATT bezogene Maßnahmen erweitert. Jenem Beschluss folgten die Beschlüsse (GASP) 2017/915 (2) und (GASP) 2021/2309 (3) des Rates über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des ATT.

(3)

Durch die im Rahmen der Beschlüsse 2013/768/GASP, (GASP) 2017/915 sowie (GASP) 2021/2309 durchgeführten Maßnahmen wurden Partnerländer dabei unterstützt, eine große Bandbreite von Bereichen abzudecken, die für die Schaffung und den Ausbau nationaler Systeme für die Kontrolle von Waffentransfers, wie sie durch den ATT vorgeschrieben sind, relevant sind. Die Zusammenarbeit mit einer Reihe von begünstigten Ländern, die bisher nicht in andere Unterstützungsmaßnahmen der Union auf dem Gebiet der Ausfuhrkontrolle einbezogen waren, wurde weiterentwickelt, was den globalen Charakter des ATT widerspiegelt. Es ist notwendig, mit diesen begünstigten Ländern Folgemaßnahmen ins Auge zu fassen, um sicherzustellen, dass die Fortschritte sich verstetigen, und diese Länder dazu zu ermutigen, mit regionalen Outreach-Maßnahmen tätig zu werden.

(4)

Zusätzlich zur Fortsetzung der Maßnahmen mit den derzeitigen Partnerländern ist es ratsam, die Partnerschaft ausnahmsweise auf andere Länder auszuweiten, die für sich Unterstützungsbedarf in Bezug auf den Beitritt zum ATT oder dessen Durchführung in Teilregionen festgestellt haben, in denen die Durchführungsstellen auf Antrag dieser Länder bereits eine oder mehrere Partnerschaften unterhalten, um dem Wert eines regionalen Ansatzes für die Durchführung des ATT und die Universalisierung der Rechnung zu tragen.

(5)

Es ist notwendig, die Komplementarität und Synergien zwischen den in diesem Beschluss vorgesehenen Outreach- und Unterstützungsmaßnahmen und anderen ähnlichen Maßnahmen im Rahmen anderer EU-Programme sicherzustellen, einschließlich derjenigen die in den Beschlüssen (GASP) 2023/2296 (4) und (GASP) 2025/208 (5) des Rates vorgesehen sind, sowie den Maßnahmen der Union, die für der Unterstützung im Bereich der Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck relevant sind. Daher ist es wichtig, dass ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen den für die Durchführung der Outreach-Maßnahmen der Union im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle zuständigen Stellen sowie zwischen diesen Durchführungsstellen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst stattfindet. Solcher Austausch wird darauf hinwirken, dass Experten aus anderen Mitgliedstaaten teilnehmen, wann immer dies angezeigt ist.

(6)

Das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „BAFA“) und Expertise France wurden vom Rat zuvor mit der technischen Durchführung von Projekten zur Unterstützung des ATT betraut —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Unterstützung der wirksamen Umsetzung und Universalisierung des Vertrags über den Waffenhandel (ATT) führt die Union Projektmaßnahmen mit folgenden Zielen durch:

a)

Verstärkung oder Aufbau von Kapazitäten zur Kontrolle von Waffentransfers sowie Vertiefung oder Aufbau von Fachkenntnissen zur Durchführung des ATT in begünstigten Ländern;

b)

Aufnahme von Kontakten zu weiteren Ländern, auch zu Ländern, die nicht Vertragsparteien des ATT sind, um die Universalisierung des ATT auf nationaler, regionaler und multilateraler Ebene voranzutreiben.

(2)   Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele führt die Union folgende Projektmaßnahmen durch:

a)

nationale Workshops;

b)

Ad-hoc-Unterstützung;

c)

Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder;

d)

regionale und multilaterale Maßnahmen wie Konferenzen, Workshops und Studienbesuche;

e)

Nebenveranstaltungen.

Eine ausführliche Beschreibung der Projektmaßnahmen ist im Anhang enthalten.

(3)   Die Durchführung der in diesem Beschluss genannten Projektmaßnahmen erfolgt ergänzend zu und in Synergie mit Unterstützungsprojekten der Union im Bereich der Kontrolle der Ausfuhr von konventionellen Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sowie gegebenenfalls Unterstützungsprojekten anderer Geber im Bereich der Kontrolle des Waffenhandels.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen erfolgt durch das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „BAFA“) und Expertise France.

(3)   Das BAFA und Expertise France nehmen diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem BAFA und mit Expertise France.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen beträgt 3 100 000,00 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushalt der Union geltenden Verfahren und Regeln verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten finanziellen Bezugsrahmens. Hierzu trifft sie die notwendigen Vereinbarungen mit dem BAFA und mit Expertise France. In diesen Vereinbarungen wird festgelegt, dass BAFA und Expertise France zu gewährleisten haben, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannten Vereinbarungen so bald wie möglich nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Vereinbarungen geschlossen werden.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage jährlicher Berichte der BAFA und von Expertise France über die Durchführung dieses Beschlusses.

(2)   Die Kommission stellt die Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen zur Verfügung.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarungen oder sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls innerhalb dieses Zeitraums diese Vereinbarungen nicht geschlossen wurden.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SZŁAPKA


(1)  Beschluss 2013/768/GASP des Rates vom 16. Dezember 2013 über Maßnahmen der EU zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/768/oj).

(2)  Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates vom 29. Mai 2017 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel (ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/915/oj).

(3)  Beschluss (GASP) 2021/2309 des Rates vom 22. Dezember 2021 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 78, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/2309/oj).

(4)  Beschluss (GASP) 2023/2296 des Rates vom 23. Oktober 2023 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten des Sekretariats des Vertrags über den Waffenhandel zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel (ABl. L, 2023/2296, 24.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2296/oj).

(5)  Beschluss (GASP) 2025/208 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Unterstützung eines Projekts zur Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L, 2025/208, 31.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/208/oj).


ANHANG

PROJEKT ZUR FÖRDERUNG WIRKSAMER WAFFENAUSFUHRKONTROLLEN

1.   Hintergrund und Zweck der Unterstützung durch die Union

Dieser Beschluss baut auf früheren Beschlüssen des Rates zur Unterstützung des Prozesses der VN, der zu dem Vertrag über den Waffenhandel (im Folgenden „ATT“) führte, sowie zur Förderung der wirksamen Durchführung und der Universalisierung des ATT auf. Der ATT wurde am 2. April 2013 von der VN-Generalversammlung verabschiedet und ist am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten.

Erklärtes Ziel des ATT ist es, „die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung oder die Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen zu schaffen und den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umleitung zu verhüten“. Dies geschieht zu dem Zweck, „zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität beizutragen, menschliches Leid zu mindern und Zusammenarbeit, Transparenz und verantwortungsvolles Handeln durch die Vertragsstaaten im internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu fördern und dadurch Vertrauen zwischen den Vertragsstaaten zu schaffen“  (1). Ziel und Zweck des ATT stimmen somit mit den Gesamtzielen der Union auf dem Gebiet der Außen- und Sicherheitspolitik überein, die in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind.

Ein Jahrzehnt nach dem Inkrafttreten des ATT besteht die wesentliche Aufgabe weiterhin darin, auf seine wirksame Durchführung und seine Universalisierung hinzuwirken.

Obwohl der Vertrag seit der zehnten Konferenz der Vertragsstaaten (CSP10) im August 2024 von 113 Vertragsstaaten auf 116 Vertragsstaaten erweitert wurde, muss die Universalisierung noch fortgesetzt werden. Um die Universalisierung voranzubringen, hat die ATT-Arbeitsgruppe zur Universalisierung des Vertrags daher betont, wie wichtig es ist, auf den bestehenden Bemühungen um Universalisierung aufzubauen, Erfahrungen über Praktiken der Ratifizierung und der Umsetzung in nationales Recht auszutauschen und gegenüber Staaten aus allen Regionen, die an einem Beitritt zum Vertrag interessiert sind, eine offene und aktive Haltung aufrechtzuerhalten.

Über die Universalisierung hinaus stellt die wirksame Durchführung des ATT nach wie vor eine zentrale Herausforderung dar. Herausforderungen bestehen weiterhin in Bezug auf die nationalen Kontrollsysteme (eines der ersten Themen des mehrjährigen Arbeitsplans), die Verbesserung der Transparenz und der Berichterstattung sowie die Bewältigung der Risiken gemäß den Artikeln 6 und 7. Das vorrangige Thema der CSP10 — die behördenübergreifende Zusammenarbeit — wurde als entscheidend für die Überwindung dieser Hindernisse angesehen. Auf der Grundlage des Arbeitspapiers „Die Rolle der behördenübergreifenden Zusammenarbeit bei der wirksamen Durchführung der Bestimmungen des Vertrags über den Waffenhandel“ („The Role of Interagency Cooperation in the Effective Implementation of Arms Trade Treaty Provisions“) (ATT/CSP10/2024/PRES/798/Conf.WP.IAC) empfahl die Konferenz, die behördenübergreifende Zusammenarbeit in Leitlinien zu integrieren und maßgeschneiderte Schulungsprogramme zu erstellen. Die Einhaltung der Berichtspflichten wurde sowohl als Priorität als auch als Herausforderung bekräftigt, wobei die Staaten aufgefordert wurden, die verfügbare Hilfe in Anspruch zu nehmen, um diese Anforderungen zu erfüllen. In diesem Zusammenhang sollten die Arbeit und die Rolle der regionalen Vorreiter für die Berichterstattung aufrechterhalten und weitere Maßnahmen ergriffen werden, um das Bewusstsein für die Berichterstattungspflichten im Rahmen des ATT zu schärfen und die Berichterstattungskapazitäten der Vertragsstaaten in ihren jeweiligen Regionen zu verbessern.

Die Ergebnisse der CSP10 haben deutlich gemacht, dass es nach wie vor einer universellen Beteiligung, einem verstärkten Informationsaustausch, einer behördenübergreifenden Zusammenarbeit und dem Aufbau von Kapazitäten bedarf, um die wirksame Durchführung und Universalisierung des Vertrags zu gewährleisten. Initiativen zum Kapazitätsaufbau und Hilfsprojekte spielen daher weiterhin eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung und Förderung der Ziele des ATT.

In diesem Zusammenhang besteht der Zweck dieses Beschlusses darin, Finanzmittel für ein umfassendes Paket von Unterstützungsmaßnahmen und Outreach-Maßnahmen bereitzustellen, um zur Bewältigung dieser Herausforderungen beizutragen. Hierbei wird auf den Ergebnissen und den Erfahrungswerten aufgebaut, die sich aus den drei vorangegangenen im Rahmen des Beschlusses 2013/768/GASP, des Beschlusses (GASP) 2017/915 und des Beschlusses (GASP) 2021/2309 finanzierten Projektphasen ergeben haben; zudem wird hierdurch die stetige und engagierte Unterstützung der Union und ihrer Mitgliedstaaten für den ATT unter Beweis gestellt.

2.   Ziele

Das wichtigste mit diesem Beschluss verfolgte Ziel besteht — wie in den drei vorangegangenen Projektphasen — nach wie vor darin, im Hinblick auf die wirksame Durchführung des ATT weiterhin eine Reihe von Staaten beim Aufbau und/oder Ausbau ihrer Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers zu unterstützen, um Eigenverantwortlichkeit und Handlungskompetenz zu bewirken, sowie weiterhin auf die Universalisierung des ATT hinzuwirken. Zu diesem Zweck wird mit dem Projekt die Einführung wirksamer, effizienter und klarer nationaler Vorschriften und Strukturen zur Steuerung des Waffenhandels (verantwortungsvolle Staatsführung) auf der Grundlage multilateraler und international anerkannter Rechtsinstrumente und Grundsätze gefördert. Mit dem Projekt wird ferner das Ziel verfolgt, auf regionaler und internationaler Ebene das Bewusstsein, den Dialog und die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu fördern. Letztlich wird mit dem Projekt darauf abgezielt, zur Verbesserung der globalen Sicherheit beizutragen und den Weltfrieden zu fördern.

Die Zusammenarbeit wird im Umfang abgestimmt und an die Bedürfnisse jedes begünstigten Landes und die von ihm erreichten Fortschritte angepasst; dabei wird der Grad der Ausgereiftheit und der Autonomie des jeweiligen nationalen Systems zur Kontrolle von Waffentransfers berücksichtigt. Weitere Maßnahmen zielen darauf ab, Staaten, die bisher nicht Vertragspartei des ATT sind, dazu zu ermutigen, den Vertrag anzunehmen und mit seiner Durchführung auf nationaler Ebene zu beginnen.

Folgendes sind die spezifischen Ziele der Maßnahme:

a)

Unterstützung bei der Verstärkung und/oder dem Aufbau von Kapazitäten zur Kontrolle von Waffentransfers zur Erleichterung der technischen Durchführung des ATT in bestehenden begünstigten Ländern durch Instrumente wie, unter anderem, rechtliche Unterstützung und Schulungen, die an für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständige Beamte gerichtet sind;

b)

Universalisierung des Vertrags auf nationaler, regionaler und multilateraler Ebene durch Kontaktaufnahme mit Partnerstaaten, einschließlich Staaten, die noch nicht Vertragsparteien des ATT sind.

3.   Partnerländer

Die Liste der Partnerländer gemäß dem vorliegenden Beschluss ist im Anhang enthalten. Eine Reihe von Partnerländern, die im Rahmen des Beschlusses 2013/768/GASP des Rates und/oder des Beschlusses (GASP) 2017/915 des Rates und/oder des Beschlusses (GASP) 2021/2309 des Rates Unterstützung erhalten haben, werden aufgrund der entsprechenden Empfehlung der Durchführungsstellen im Rahmen des vorliegenden Beschlusses weiter unterstützt.

Neue Länder, die Interesse an einer Teilnahme an dem Projekt bekunden, werden nur ausnahmsweise mit ausdrücklicher Zustimmung der Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) in das Programm aufgenommen. Potenzielle neue Partnerländer sollten im Rahmen einer neu angenommenen Strategie zur Förderung der „Universalisierung durch Regionalisierung“ aus den Teilregionen stammen, in denen die jeweiligen Durchführungsstellen bereits eine oder mehrere Partnerschaften unterhalten.

Potenzielle neue Partnerländer werden ersucht, ein an ihre potenzielle Durchführungsstelle gerichtetes Ersuchen um Unterstützung bei der Durchführung des ATT auszuarbeiten, die den Antrag an den Vorsitz der Gruppe COARM zur Prüfung durch diese Gruppe weiterleiten wird. Dieses Ersuchen sollte so fundiert wie möglich sein; im Idealfall sollten bereits der genaue Unterstützungsbedarf, die verfolgten Ziele und der Zeitplan für deren Umsetzung aufgeführt werden. Gegebenenfalls sollte das ersuchende Land auch auf eine bereits abgeschlossene oder noch laufende Zusammenarbeit mit anderen Hilfeleistenden hinweisen und Informationen über seine nationale Strategie zur Durchführung des ATT vorlegen.

Die Ersuchen werden unter anderem anhand folgender Kriterien bewertet:

—

Ernsthaftigkeit der politisch und rechtlich verbindlichen Zusagen, dem Vertrag beizutreten, und Stand der Umsetzung internationaler Vereinbarungen mit Relevanz für die Kontrolle des Waffenhandels und des Waffentransfers, die in dem Land Anwendung finden;

—

Wahrscheinlichkeit eines positiven Ergebnisses der Unterstützungsmaßnahmen;

—

Bewertung jeder eventuell bereits erhaltenen oder geplanten Unterstützung im Bereich der Kontrolle des Transfers von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und von Waffen;

—

Bedeutung des Landes für den weltweiten Waffenhandel;

—

Bedeutung des Landes für die Sicherheitsinteressen der EU;

—

Erfüllung der Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe.

Wird dem Unterstützungsersuchen stattgegeben, erfolgt eine erste Bewertung des Bedarfs und der Prioritäten des um Unterstützung ersuchenden Landes, indem beispielsweise Fragebogen verwendet und vorhandene Informationen zusammengestellt werden. Anhand des Ergebnisses dieser Bewertung erörtern die entsprechende Durchführungsstelle und das begünstigte Land gemeinsam den Inhalt für eine Unterstützung durch diese Maßnahme, wobei gegebenenfalls alle möglicherweise vom Freiwilligen Treuhandfonds des ATT, der Treuhandfazilität der VN zur Unterstützung der Zusammenarbeit im Bereich der Rüstungsregelung (UNSCAR), dem ATT-Sekretariat oder anderen Organisationen im Zusammenhang mit dem ATT erbrachten Unterstützungsleistungen berücksichtigt werden. Hat ein um Unterstützung ersuchendes Land bereits eine nationale Strategie zur Durchführung des ATT erarbeitet, so trägt die Durchführungsstelle ferner dafür Sorge, dass der Durchführungsfahrplan mit dieser nationalen Durchführungsstrategie in Einklang steht.

4.   Beschreibung der Projektmaßnahmen

Mit den Projektmaßnahmen wird eine Vielzahl von Themen, die für die Annahme und Durchführung des ATT auf nationaler Ebene relevant sind, angegangen — insbesondere im Hinblick auf eine wirksame nationale Kontrolle des Waffenhandels. Dazu gehören unter anderem die Grundsätze und Inhalte des ATT sowie die Notwendigkeit gemeinsamer internationaler Regeln für den Waffenhandel, Elemente für solide und robuste Rechtsvorschriften in Bezug auf die Kontrolle des Waffenhandels, das Genehmigungsverfahren (einschließlich elektronischer Lizenzen, soweit zutreffend und angemessen), die Durchsetzung solcher Kontrollen, Kriterien für die Risikobewertung, einschließlich damit zusammenhängender bewährter Verfahren zur Bekämpfung der Umleitung und des illegalen Handels, die behördenübergreifende Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit mit der Industrie und der Wissenschaft.

Die Unterstützungsmaßnahmen sollten gegebenenfalls so konzipiert sein, dass sie eine flexible und rasche Reaktion ermöglichen, damit sie den sich verändernden spezifischen Bedürfnissen jedes einzelnen begünstigten Landes gerecht werden, um die Fähigkeit des betreffenden Landes zur umfassenden und nachhaltigen Durchführung des ATT zu stärken.

Bei begünstigten Ländern, die bereits erheblich von früheren EU-Unterstützungsprogrammen profitiert und deutliche Fortschritte bei der Durchführung des ATT erzielt haben, wird der Schwerpunkt der Zusammenarbeit zusätzlich auf der Verwirklichung der Eigenständigkeit und dem Aufbau intraregionaler Unterstützungskapazitäten liegen, d. h. bei der Unterstützung der Partnerländer in Bezug auf die Übernahme der Rolle eines Multiplikators (Vorreiters) für die Universalisierung und Durchführung des Vertrags in ihrer jeweiligen Region, sofern dies angemessen und angezeigt ist. Für diese Begünstigten könnten einige der Unterstützungsworkshops — anstelle einer Wiederholung von in der Vergangenheit durchgeführten technischen Unterstützungsmaßnahmen — gegebenenfalls nur Mentoring-Komponenten umfassen.

Die Maßnahmen können entweder mit einem begünstigten Land allein (nationale Workshops) oder mit einer Gruppe begünstigter Länder (multinationale oder regionale Workshops), bei denen ein vergleichbarer Bedarf besteht, durchgeführt werden. Sie können in verschiedenen Formaten (als Präsenzveranstaltung, online, in hybridem Format oder in Form von E-Learning) stattfinden.

Die Wissensvermittlung erfolgt durch Experten aus dem von den Durchführungsstellen verwalteten Expertenpool. Der Expertenpool wird regelmäßig überprüft und aktualisiert und in geeigneter Form durch die Aufnahme neuer Experten erweitert. Unter anderem werden neue Experten insbesondere aus bereits über einen längeren Zeitraum begünstigten Ländern und ehemaligen begünstigten Ländern mit fortschrittlicheren Waffentransfersystemen (idealerweise diejenigen, die am Modul „Ausbildung der Ausbilder“ teilgenommen haben) rekrutiert.

Die Online-Plattform, die erstmals im Rahmen des vorherigen Beschlusses entwickelt wurde, kann ebenfalls eine Rolle dabei spielen, die Kontakte mit den Experten zu intensivieren und eine Expertengemeinschaft aufzubauen. Konkret könnte die Online-Plattform den Experten die Möglichkeit bieten,

—

sich anzumelden, ihr Profil zu erstellen und ausführliche Angaben zu ihren Fachgebieten zu machen, sodass für die Projektmaßnahmen aus dem Expertenpool Experten mit unterschiedlichstem Hintergrund und mit der benötigten Fachkompetenz mobilisiert werden können;

—

auf eine Bibliothek zugreifen zu können, die einschlägige Informationen und Dokumente, einschließlich eines zweimonatlichen Newsletters, zu dem Projekt und zur Durchführung des ATT enthält; auf diese Weise wird sichergestellt, dass alle Experten in Bezug auf den ATT über eine einheitliche Wissensbasis verfügen;

—

sich zu einem Forum zuzuschalten, in dem sie Probleme, Fragen oder Erfahrungen im Zusammenhang mit dem ATT und den Outreach-Maßnahmen austauschen und erörtern können.

Das Instrumentarium für Outreach-Maßnahmen, das in früheren Ratsbeschlüssen entwickelt und ausgearbeitet wurde, wird — wie in diesem Abschnitt beschrieben — beibehalten. Es kann gegebenenfalls durch politische Outreach-Maßnahmen der EU ergänzt werden, die von Mitgliedern der EU-Delegationen geleitet werden, um dem Prozess der Ratifizierung oder Durchführung des ATT in einem Partnerland zusätzliche politische Impulse zu verleihen.

4.1.   Nationale Maßnahmen

Für jedes begünstigte Land, dem individuell nationale Unterstützung gewährt wird, erfolgt die Vereinbarung über die spezifische Unterstützung zwischen der jeweiligen Durchführungsstelle und dem begünstigten Land unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Maßnahmen des begünstigten Landes zur Durchführung des ATT und der diesbezüglich erzielten Ergebnisse. Dies wird von der Durchführungsstelle durchgeführt, die dabei erforderlichenfalls von einschlägigen Experten unterstützt wird.

4.1.1.   Nationale Workshops

Ziel der Maßnahme

Das Projekt wird in Form von Workshops durchgeführt, in denen einzelnen begünstigten Ländern auf Ersuchen in Bereichen von besonderer nationaler Bedeutung Unterstützung geboten wird. Staatsbedienstete der begünstigen Länder, einschließlich Regierungsbeamter sowie für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständiger Beamter, nehmen an diesen Workshops teil. Entsprechend dem genauen Bedarf und der Verfügbarkeit der Experten der begünstigten Länder und der Mitgliedstaaten werden die Veranstaltungen in der Regel zweitägig sein. Bei Bedarf können die Maßnahmen auch online abgehalten werden.

Beschreibung der Maßnahme

Die Maßnahmen werden überwiegend in Form von Workshops und Seminaren durchgeführt, die flexibel auf Ersuchen hin entsprechend den Bedürfnissen und Interessen und der Aufnahmefähigkeit der begünstigten Länder zugewiesen werden. Für jede der Maßnahmen werden zwei bis drei Tage veranschlagt.

Bei Bedarf können die begünstigten Länder darum ersuchen, dass Vertreter anderer begünstigter Länder oder von Drittländern zur Teilnahme an nationalen Maßnahmen eingeladen werden. Aus Rückmeldungen im Rahmen der vorherigen Beschlüsse geht hervor, dass Partnerländer den Austausch von Wissen, Ideen und bewährten Verfahren auf bilateraler oder subregionaler Ebene sehr begrüßen und auch Nutzen daraus ziehen; zudem wird hierdurch eine engere Zusammenarbeit zwischen Nachbarländern gefördert.

Zahlreiche Maßnahmen gemäß dem Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates mussten aufgrund der Reise- und Kontaktbeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im virtuellen Format durchgeführt werden. Zwar sind nicht alle Maßnahmen gut für ein virtuelles Format geeignet, der Erfolg, den zahlreiche im Rahmen des vorherigen Beschlusses (GASP) 2021/2309 durchgeführte Online-Maßnahmen hatten, lässt jedoch vermuten, dass zur Durchführung des aktuellen Beschlusses eine Mischung aus virtuellen Formaten, Präsenzformaten und hybriden Lösungen (bei denen eine Gruppe der Teilnehmer am Veranstaltungsort anwesend ist, während die anderen Teilnehmer online an der Veranstaltung teilnehmen) wirksam genutzt werden kann.

Eine Reihe von Ländern wurde in frühere Beschlüsse aufgenommen. Vor dem Hintergrund der von diesen Ländern bereits erhaltenen Unterstützung, wird die Unterstützung für diese bereits über einen längeren Zeitraum begünstigten Länder dem aktuell erreichten Fortschrittsstand Rechnung tragen.

4.1.2.   Ad-hoc-Unterstützung

Ziel der Maßnahme

Zusätzlich wird individuelle Unterstützung aus der Ferne geleistet werden, wo dies angemessen und zweckdienlich ist (z. B. für die Überprüfung von Rechtsvorschriften, Konsultationen zu spezifischen Fällen einschließlich Unterstützung bei der technischen Einstufung bestimmter Güter, Unterstützung durch Leitfäden usw.).

Beschreibung der Maßnahme

Die Ad-hoc-Unterstützung kann wie folgt durchgeführt werden: entweder

a)

im Online-Modus durch Experten mittels Unterlagen oder unter Nutzung von Online-Tools/-Optionen;

b)

vor Ort, beispielsweise in Form eines direkten Briefings im Präsenzmodus oder in Form eines längeren (bis zu zweiwöchigen) Einsatzes, bei dem eine kleine Gruppe von (in der Regel lediglich einem oder zwei) Experten einer einschlägigen Behörde im begünstigten Land umfassende Konsultationen und praktische Ratschläge bietet, oder

c)

durch eine Kombination der beiden Möglichkeiten (in einem sogenannten „Mischansatz“, bei dem themenabhängig einige Maßnahmen im Online-Modus und andere im Präsenzmodus durchgeführt werden).

Diese Art der Unterstützung steht allen begünstigten Ländern offen. Im Haushalt wird eine Höchstzahl von Expertentagen ausgewiesen, die dieser Art der Unterstützungsmaßnahmen zugewiesen werden können. Ein Teil der Haushaltsmittel wird außerdem für technische Hilfsmittel und Ausrüstung, die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlich sind, bereitgestellt, wie beispielsweise Abonnement-Gebühren für Online-Plattformen für den Austausch von Dokumenten.

4.2.   Konzept für die „Ausbildung der Ausbilder“

Ziel der Maßnahme

Um — insbesondere unter den langjährigen Partnerländern — die Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf die Durchführung des ATT auf nationaler Ebene sowie regionale Initiativen zur Universalisierung des Vertrags zu fördern und die Nachhaltigkeit der von der Union im Rahmen des vorliegenden Beschlusses und der vorhergehenden Beschlüsse erbrachten Unterstützungsmaßnahmen sicherzustellen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die begünstigten Länder die Fähigkeiten und Instrumente entwickeln, um den Prozess der Durchführung und der Universalisierung des ATT ohne Unterstützung der EU oder anderer externer Unterstützung fortführen zu können. Um dies zu erreichen, ist es wichtig, den begünstigten Ländern Unterstützung beim Aufbau nationaler Kapazitäten im Hinblick auf Folgendes zu bieten: a) die Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals und b) den Aufbau einer Sammlung von Informationen und Ressourcen im Zusammenhang mit der Durchführung des ATT, durch die Aufbau des institutionellen Gedächtnisses und der intraregionalen Unterstützungskapazitäten unterstützt wird.

Um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, sorgen die Durchführungsstellen, wo dies angemessen und durchführbar ist, für die Koordinierung mit anderen von der EU finanzierten Maßnahmen in diesem Bereich, einschließlich der durch das ATT-Sekretariat durchgeführten Maßnahmen.

Ein weiterer Vorteil dieser Maßnahme besteht in der Erweiterung des Expertenpools des Projekts um Experten aus den begünstigten Ländern, die gegebenenfalls als Multiplikatoren für die Universalisierung des Vertrags fungieren.

Beschreibung der Maßnahme

Das Konzept für die „Ausbildung der Ausbilder“ umfasst zwei einander ergänzende Komponenten, die an den jeweiligen Fortschrittsstand und den Grad der Ausgereiftheit des Systems zur Kontrolle des Waffenhandels des betreffenden begünstigten Landes angepasst werden.

Eine Komponente des Moduls besteht darin, Schulungsworkshops für eine Reihe von Experten aus den begünstigten Ländern durchzuführen, damit diese Experten zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung des vorhandenen Fachwissens erfolgreich eigene Kollegen ausbilden können. Neu ausgebildete Experten fungieren im eigenen Land als Multiplikatoren für ATT-bezogenes Fachwissen und werden dazu beitragen, eigenständige institutionelle Kapazitäten auszubauen.

Mit diesen Maßnahmen wird darauf abgezielt, künftigen Ausbildern die didaktischen Fähigkeiten und die Ausbildungskompetenz zu vermitteln, die sie benötigen, um Personal im eigenen Land auszubilden; gleichzeitig sollen die Fähigkeiten des jeweiligen begünstigten Landes in Bezug auf Wissensmanagement und institutionelles Gedächtnis ausgebaut werden. Wo dies zweckdienlich erscheint, können Partnerländer ermutigt werden, auf der Grundlage des im Rahmen dieser und vorhergehender Programmphasen ausgearbeiteten Ausbildungskonzepts und der zugehörigen Materialien eigene Programme zur „Ausbildung der Ausbilder“ auszuarbeiten. Durch diese Maßnahmen sollen die begünstigten Länder hinsichtlich des Aufbaus, der Weitergabe und der Aufrechterhaltung von ATT-bezogenen Kenntnissen bei den einschlägigen Regierungsbehörden unabhängiger und eigenständiger werden. Aufgrund der Praxisorientiertheit und der Praxisnähe dieser Maßnahmen wäre eine Durchführung im Präsenzformat am zweckmäßigsten; ein Mischansatz, bei dem Präsenzformate mit online durchgeführten Maßnahmen kombiniert werden, kann jedoch auch effizient sein.

Bei der zweiten Komponente handelt es sich um eine Online-Plattform, die künftigen Ausbildern — sofern dies relevant und in den Partnerländern technisch durchführbar ist — Unterstützung bei der Erstellung ihres eigenen Schulungsmaterials bietet, da auf ihr eine Sammlung von Materialien und Dokumenten zur Durchführung des ATT gespeichert ist, die von den Durchführungsstellen zusammengestellt beziehungsweise nach Bedarf ausgearbeitet und für die begünstigten Ländern bereitgestellt wurden. Die Plattform wird es künftigen Ausbildern zudem ermöglichen, Ratschläge seitens der Expertengemeinschaft einzuholen und potenzielle Schwierigkeiten, mit denen sie bei der Durchführung ihrer nationalen Schulungsmaßnahmen konfrontiert sind, zu erörtern. Die Plattform wird zudem zur Nachverfolgung von Maßnahmen und zur Archivierung der im Rahmen des vorliegenden Beschlusses und der vorhergehenden Beschlüsse erzielten Ergebnisse genutzt.

Auf der Grundlage der im Rahmen der vorhergehenden Beschlüsse durchgeführten Arbeit besteht für die Durchführungsstellen die Option, die Ausarbeitung, Pflege und Erstellung des entsprechenden Materials an externe Experten, die je nach Bedarf auch aus dem Expertenpool stammen können, zu delegieren. Zur Stärkung der institutionellen Kapazitäten der einschlägigen Behörden der begünstigten Länder sollte bei den Ausbildungsmaßnahmen auch ein Schwerpunkt darauf gelegt werden, die begünstigten Länder zu ermutigen, ihre eigene Informations- und Dokumentationssammlung zur Durchführung des ATT aufzubauen.

Die Projektplattform wird die Sichtbarkeit des Programms erhöhen, Kontakte zwischen Interessenträgern vereinfachen, den Dialog zwischen Durchführungsstellen und Partnern voranbringen und die Zusammenarbeit mit den begünstigten Ländern aufrechterhalten. Soweit dies möglich ist, wird im Rahmen des Projekts erstelltes Material zugänglich gemacht und die Nutzung einer Technologie, die den sozialen Netzwerken nachempfunden ist, wird eine aktive Online-Kommunikation und einen aktiven Online-Informationsaustausch zwischen den Teilnehmern in einem vertrauten Umfeld ermöglichen. Auch die Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten werden Nutzen aus dieser spezifischen Plattform ziehen können, auf der die Durchführungsstellen Informationen über die Durchführung der Maßnahmen austauschen werden.

Soweit dies möglich ist, werden die Durchführungsstellen die Workshops zur Ausbildung der Ausbilder ankündigen und entsprechende Materialien bereitstellen; ferner werden sie, während sie in den begünstigten Ländern gemäß diesem Beschluss Unterstützungsmaßnahmen durchführen, nach künftigen Ausbildern suchen (die endgültige Entscheidung über die Benennung künftiger Ausbilder bleibt jedoch Sache des begünstigten Landes). Je nach Eignung können diese Beamten anschließend als Mitglied des Expertenpools registriert werden und eingeladen werden, als Experten bei anderen Maßnahmen gemäß diesem Beschluss mitzuwirken. Hierdurch wird die Verwirklichung des Ziels weiter unterstützt, die bereits über einen längeren Zeitraum begünstigten Länder darin zu bestärken, die Rolle regionaler Vorreiter bei der Durchführung des ATT und die Rolle von Multiplikatoren für die Universalisierung des Vertrags zu übernehmen.

4.3.   Regionale und internationale Maßnahmen

4.3.1.   Multilaterale Maßnahmen

Ziel der Maßnahme

Das Projekt wird in Form multilateraler Maßnahmen durchgeführt, an denen sich mindestens zwei begünstigte Länder beteiligen, die an einem Thema von gemeinsamem Interesse interessiert sind, um Wissen, Erfahrungen und nationale Ansätze in diesem Bereich auszutauschen. Diese Maßnahmen können in einem der durch diesen Beschluss begünstigten Länder, in einem Mitgliedstaat oder online organisiert werden. Multilaterale Maßnahmen zum Wissensaustausch umfassen sowohl multinationale Workshops als auch Studienbesuche.

Multilaterale Maßnahmen werden durchgeführt, um die internationale Zusammenarbeit sowie die Süd-Süd-Kooperation über regionale Konferenzen hinaus zu fördern. Insbesondere die langjährigen Partnerländer (d. h. Begünstigte im Rahmen früherer Ratsbeschlüsse) könnten von diesem Format profitieren, da es den Informationsaustausch und den Wissenstransfer zu einem bestimmten Thema mit anderen Fachkollegen und internationalen Experten ermöglicht.

Studienaufenthalte bieten begünstigten Ländern die Möglichkeit, Kontakte zu Regierungsbehörden und Beamten anderer Länder, die den ATT anwenden, zu knüpfen. Sie sind somit eine wichtige Ergänzung zu den nationalen Maßnahmen in den begünstigten Ländern, da sie diesen Ländern einen breiteren Bezugsrahmen für die praktische Durchführung des Vertrags bieten. Darüber hinaus bieten Studienaufenthalte aufgrund der engen Interaktion zwischen Vertretern des Gastgeberlandes und den Bediensteten, die den Studienaufenthalt wahrnehmen, insbesondere für künftige Experten und künftige Ausbilder ein hohes Ausbildungspotenzial. Studienaufenthalte werden daher Regierungsbediensteten jedes begünstigten Landes gemäß Abschnitt 3.1.2.3, einschließlich derjenigen Regierungsbediensteten, die für Ausfuhrkontrollpolitik, die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen und die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständig sind, angeboten.

Beschreibung der Maßnahme

Jeder Studienaufenthalt wird eine maximale Dauer von drei Tagen haben und wird generell einem einzigen begünstigten Land angeboten; wenn es jedoch für angemessen erachtet und/oder von den Ländern selbst gewünscht wird, können auch mehrere begünstigte Länder zur Teilnahme an demselben Studienaufenthalt eingeladen werden.

Studienaufenthalte sollte angesichts ihres Charakters als Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden. Sie können in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland durchgeführt werden (bei den Drittländern muss es sich nicht unbedingt um im Rahmen des vorliegenden Ratsbeschlusses begünstigte Länder handeln). Die Studienaufenthalte werden jeweils von der Durchführungsstelle organisiert, die für das Partnerland, das in den Genuss des Studienaufenthalts kommt, zuständig ist.

Multilaterale Workshops können für bis zu zwei Tage angesetzt werden und in einem der an der Maßnahme beteiligten begünstigten Länder, in einem Mitgliedstaat oder online stattfinden.

4.3.2.   Regionale und regionenübergreifende Konferenzen

Ziel der Maßnahme

Regionale Maßnahmen werden ein immer wichtigeres Format, um die Sache der Universalisierung des Vertrags voranzubringen. Eine wichtige Beobachtung aus den Erfahrungen im Rahmen früherer Projektphasen besteht darin, dass Partnerländer sich dabei wohler fühlen und motivierter sind, die Durchführung des Vertrags voranzubringen, wenn sie in den Kontext ihrer umliegenden Region, die gemeinsame politische, wirtschaftliche und kulturelle Merkmale aufweist, eingebettet wird (d. h. die Partnerländer an den umliegenden Staaten gemessen werden). Daher sollte die regionale Dynamik genutzt werden, um einen sich selbst verstärkenden Zyklus des regionalen Austauschs und der gegenseitigen Unterstützung zu fördern. Regional ausgerichtete Maßnahmen richten sich an mehrere Länder einer Region oder verschiedener Regionen (regionenübergreifende und internationale Maßnahmen) und dienen dazu, Erfahrungen auszutauschen und Fragen und Anliegen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Durchführung des ATT und der Kontrolle des Waffenhandels zu erörtern. Die begünstigten Länder, die bereits im Rahmen des Beschlusses 2013/768/GASP des Rates und/oder des Beschlusses (GASP) 2017/915 des Rates und des Beschlusses (GASP) 2021/2309 des Rates unterstützt wurden und bei der Durchführung des ATT umfangreiche Fortschritte erzielt und großes Engagement gezeigt haben, werden bei diesen Maßnahmen als Vorbilder für ihre jeweiligen Regionen eine besonders wichtige Rolle spielen. Die langfristigen Kapazitäten etablierter Partnerländer werden ihnen gegebenenfalls dabei helfen, Multiplikatoren und „regionale Vorreiter“ für die Universalisierung des Vertrags in ihren jeweiligen Regionen zu werden. Hierdurch könnte die Eigenverantwortung in Bezug auf die Durchführung des ATT auf regionaler Ebene verstärkt und auf lange Sicht die Süd-Süd-Kooperation gefördert werden.

Die regionenübergreifenden und internationalen Maßnahmen wurden als Antwort auf Ersuchen von begünstigten Ländern, die von den Erfahrungen von Ländern in anderen Teilen der Welt profitieren möchten, in den vorliegenden Beschluss aufgenommen. Auf diese Weise können die regionenübergreifenden und internationalen Maßnahmen dazu beitragen, Impulse für einen globaleren Austausch von Konzepten und Vorgehensweisen im Zusammenhang mit dem ATT zu geben und diesen Austausch zu unterstützen.

Beschreibung der Maßnahme

Regionale Maßnahmen werden als zwei- oder dreitägige Veranstaltungen durchgeführt und werden den einzelnen Regionen zugewiesen. An diesen Maßnahmen sollten mindestens drei teilnehmende Länder beteiligt sein. Diese Maßnahmen sollten nicht nur den begünstigten Ländern gemäß Abschnitt 3 offenstehen, sondern sich, soweit erforderlich, auch an Drittländer richten, die anderweitig nicht unter diesen Beschluss fallen, und insbesondere an Nichtvertragsstaaten. Darüber hinaus empfiehlt es sich, nach Möglichkeit mindestens eines der weiter fortgeschrittenen begünstigten Länder (d. h. Länder, die, wie in Abschnitt 3 dargelegt, im Rahmen des Beschlusses 2013/768/GASP des Rates und/oder des Beschlusses (GASP) 2017/915 des Rates und des Beschlusses (GASP) 2021/2309 des Rates unterstützt wurden und deren System für die Kontrolle des Waffenhandels einen gewissen Grad der Ausgereiftheit erreicht hat) in die Maßnahmen einzubeziehen, damit dieses Land als Multiplikator agieren kann, und/oder Experten aus diesen Ländern zur Teilnahme an der Maßnahme einzuladen, um den Aufbau von regionaler Expertise und die Süd-Süd-Kooperation zu fördern.

Regionale Maßnahmen werden nach Bedarf und entsprechend der Verfügbarkeit der Gastgeberländer durchgeführt. Dem Präsenzformat wird für diese Maßnahmen der Vorzug gegeben, da es die größtmögliche Wirkung erlaubt; je nach den Gegebenheiten und den Präferenzen der Teilnehmer kann jedoch auch auf Online-Formate oder hybride Formate zurückgegriffen werden.

Regionale Maßnahmen sind nicht auf einzelne Regionen begrenzt, sondern es wird auch begünstigten Ländern aus anderen Regionen die Möglichkeit gegeben, an regionenübergreifenden Maßnahmen teilzunehmen. Während der Durchführung der vorangegangenen Projektphasen wurde deutlich, dass die Partnerländer sehr interessiert sind, nicht nur von den Ländern der eigenen Regionen zu lernen und Informationen innerhalb der eigenen Region auszutauschen, sondern dabei auch über die eigene Region hinaus zu gehen.

4.4.   Internationale Nebenveranstaltung

Ziel der Maßnahme

Um eine möglichst breite Zielgruppe zu erreichen und nicht nur die Universalisierung des ATT, sondern auch die Anstrengungen der EU im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Ziels zu fördern, werden das BAFA und Expertise France gemeinsam eine internationale Nebenveranstaltung am Rande einer multilateralen Konferenz auf VN-Ebene veranstalten, zum Beispiel während der Jahrestagung des ersten Ausschusses der VN-Generalversammlung in New York.

Beschreibung der Maßnahme

Die internationale Nebenveranstaltung wird aus einer eintägigen Veranstaltung bestehen, an der ausgewählte Vertreter der Partnerländer, internationale Experten (insbesondere aus den begünstigten Ländern oder ehemaligen begünstigten Ländern — vorzugsweise diejenigen, die am Modul „Ausbildung der Ausbilder“ teilgenommen haben) sowie Vertreter internationaler und regionaler Organisationen und Akteure der Zivilgesellschaft, die sich für die Umsetzung und Universalisierung des ATT einsetzen, teilnehmen.

4.4.1.   Nebenveranstaltungen am Rande der Konferenz der Vertragsstaaten des ATT (CSP)

Ziel der Maßnahme

Die Jahreskonferenzen der Vertragsstaaten des ATT bieten eine einzigartige Gelegenheit, Kontakt zu den maßgeblichen Beamten und Interessenträgern mit Zuständigkeit für ATT-Belange aufzunehmen. Die von der Union finanzierten Nebenveranstaltungen ermöglichen es insbesondere, die von der Union durchgeführten Maßnahmen zur Durchführungsunterstützung stärker ins Bewusstsein zu rücken, die Kontaktaufnahme zu Ländern, die in der Folge um Unterstützung ersuchen können, zu erleichtern und die bewährten Verfahren insbesondere durch die begünstigten Länder besser bekannt zu machen.

Beschreibung der Maßnahme

Während der Programmlaufzeit werden drei Nebenveranstaltungen durchgeführt, d. h. je eine bei jeder der Jahreskonferenzen der Vertragsparteien des ATT; diese Veranstaltungen werden von den Durchführungsstellen gemeinsam organisiert. Mit den von der Union bereitgestellten Mittel können insbesondere die Reisekosten für eine bestimmte Zahl von Experten oder Beamten aus begünstigten Ländern gedeckt werden.

4.5.   Abschlusskonferenz

Ziel der Maßnahme

Ziel der Abschlusskonferenz ist die Stärkung des Bewusstseins und der Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf den ATT nicht nur bei den Partnerländern, sondern auch bei den einschlägigen Interessenträgern wie beispielsweise den nationalen Parlamenten, regionalen und internationalen Organisationen sowie bei Vertretern der Zivilgesellschaft, die an der weiterreichenden Wirkung, die der Vertrag haben sollte, interessiert sind. Da Vertreter aus vielen verschiedenen Teilen der Welt eingeladen werden, wird die Konferenz zudem als Forum zur Stärkung des internationalen Netzes und der Gemeinschaft der Akteure, die mit der Durchführung des Vertrags befasst sind und auf seine Universalisierung hinarbeiten, dienen.

Beschreibung der Maßnahme

Diese Maßnahme wird in Form einer zweitägigen Konferenz im hybriden Format (online nur mit Zustimmung des EAD und der Durchführungsstellen) durchgeführt, die gegen Ende der Geltungsdauer dieses Beschlusses und möglicherweise im Anschluss an eine Sitzung der Gruppe COARM veranstaltet wird. Für die Organisation dieser Konferenz sind beide Durchführungsstellen gemeinsam zuständig. Auf dieser Konferenz werden einschlägige Vertreter der von Maßnahmen gemäß Abschnitt 4 begünstigten Länder sowie andere Interessenträger, die mit der Förderung des Vertrags und der damit verfolgten Ziele befasst sind, zusammenkommen.

Die Konferenz dient dem leichteren Erfahrungsaustausch der begünstigten Länder, der Darlegung ihrer Standpunkte in Bezug auf den ATT, der Information über den Stand der Ratifizierung und der Durchführung des ATT sowie dem Austausch einschlägiger Informationen mit Vertretern der nationalen Parlamente, regionaler Organisationen und der Zivilgesellschaft.

Neben Vertretern der Partnerländer können an der Abschlusskonferenz auch Experten, die zu den Projektmaßnahmen beigetragen haben, sowie Vertreter anderer einschlägiger Organisationen und Akteure der Zivilgesellschaft, die sich für die Durchführung und Universalisierung des ATT einsetzen, teilnehmen.

5.   Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft der Experten

5.1.   Expertensitzungen

Ziel der Maßnahme

Bei den Expertensitzungen liegt der Schwerpunkt auf der Vertiefung der Zusammenarbeit mit Experten aus dem Projekt-Expertenpool, der im Rahmen der Beschlüsse 2013/768/GASP, (GASP) 2017/915 und (GASP) 2021/2309 des Rates eingerichtet wurde, sowie auf der Vertiefung der Zusammenarbeit dieser Experten untereinander, aber auch auf der Vertiefung der Zusammenarbeit mit neuen Experten, insbesondere aus begünstigten Ländern und ehemals begünstigten Ländern, die am in Abschnitt 4.1.3 beschriebenen Modul „Ausbildung der Ausbilder“ teilgenommen haben. Durch die Maßnahmen wird ein konstruktiver Austausch über die Projektdurchführung und die Projektergebnisse gefördert; hierdurch wird zu einem langfristigen Engagement in das Projekt ermutigt und Fachwissen in der gesamten ATT-Gemeinschaft mobilisiert. Zudem wird durch die Maßnahmen zu einer Süd-Süd-Kooperation beigetragen, indem je nach Bedarf Experten aus begünstigten Ländern und aus ehemals begünstigten Ländern selbst einbezogen werden.

Beschreibung der Maßnahme

Die Durchführungsstellen werden Expertensitzungen einberufen (wobei jede Durchführungsstelle für die Organisation einer Sitzung zuständig sein wird), die sich im Wesentlichen, aber nicht ausschließlich, an Experten richten, die in die vorhergehenden Projektphasen eingebunden waren und/oder häufig an Projektmaßnahmen teilgenommen haben. Mit den Sitzungen werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

—

unter den Experten ein gemeinsames Verständnis der Probleme und Lösungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Unterstützung der Durchführung des ATT zu entwickeln; die Kernbotschaften, die im Zuge der Outreach-Maßnahmen verbreitet werden, aufeinander abzustimmen und zu vereinheitlichen;

—

den Experten Informationen über die von den Partnerländern bei der Durchführung des ATT erzielten Fortschritte sowie über die im Rahmen des Projektes gewährte Unterstützung zu liefern;

—

je nach Bedarf gemeinsame Ansätze zu entwickeln und/oder zu überarbeiten, die bei der Unterstützung durch die Experten verfolgt werden können, sodass von den Experten kohärente Ratschläge erteilt werden und die Ratschläge an die Bedürfnisse der begünstigten Länder angepasst sind.

Für die Zusammenarbeit mit Experten wird ein zweigliedriger Ansatz verfolgt, der Folgendes umfasst:

—

zwei Online-Sitzungen unter Teilnahme von Experten des Expertenpools, um gemeinsame Ziele und Ansätze für die Zusammenarbeit mit begünstigten Ländern auszuarbeiten;

—

gegebenenfalls Nutzung der Online-Plattform (ursprünglich während der zweiten Projektphase entwickelt) und der zugehörigen Instrumente, um die Kommunikation zwischen den Experten zu verbessern und den Austausch von Informationen über den ATT und die Projektdurchführung (Maßnahmen, Experten usw.) zu unterstützen.

6.   Unterstützung der Universalisierung

Im Rahmen des vorliegenden Beschlusses soll nicht nur begünstigten Ländern technische Unterstützung bei der Durchführung des ATT gewährt werden; der Beschluss soll auch dazu dienen, die Universalisierung des Vertrags zu fördern und voranzutreiben, wodurch zu den umfassenden multilateralen Anstrengungen zur Verhinderung der Umleitung von konventionellen Waffen und zur Verhinderung des unerlaubten Handels mit konventionellen Waffen beigetragen und größere Sicherheit für alle geschaffen wird.

Hierfür wird bei den im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen auch ein Schwerpunkt auf die Aufnahme einer Zusammenarbeit mit Staaten, die nicht Vertragsparteien des ATT sind, und auf die Förderung des Beitritts zum ATT gelegt. Durch die damit zusammenhängenden Maßnahmen wird die Sichtbarkeit des Vertrags erhöht, ferner wird die Öffentlichkeit verstärkt für die mit der Umleitung von konventionellen Waffen und dem unerlaubten Handel mit solchen Waffen einhergehenden Risiken und Bedrohungen sensibilisiert, während gleichzeitig der Dialog zwischen Vertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten vorangebracht wird, um dazu beizutragen, Vertrauen aufzubauen und Transparenz herzustellen.

Sofern angezeigt erhalten Staaten, die noch nicht Vertragsparteien des ATT sind, im Rahmen dieses Beschlusses daher gegebenenfalls Unterstützung in Form von technischen Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 4. Diese Maßnahmen werden auf Ersuchen dieser Staaten und entsprechend dem Bedarf und der Verfügbarkeit von Ressourcen organisiert.

Ergänzend hierzu und zur weiteren Förderung der Universalisierung des Vertrags werden die beschriebenen Maßnahmen auf regionaler und internationaler Ebene durchgeführt, die darauf abzielen,

—

verstärkt für die mit der Umleitung von konventionellen Waffen und dem unerlaubten Handel mit diesen Waffen einhergehenden Risiken und Bedrohungen zu sensibilisieren,

—

eine Plattform für Experten und Beamte einschlägiger Behörden in verschiedenen Ländern zu bieten, auf denen sie sich über strategische Fragen des Waffenhandels austauschen können,

—

die Verwirklichung der Ziele einer weltweiten Anwendung, vollständigen Umsetzung und Verbesserung des ATT zu fördern.

Die Maßnahmen werden in enger Zusammenarbeit mit den Behörden der jeweiligen nationalen Regierung und je nach Bedarf in enger Zusammenarbeit mit einschlägigen akademischen Kreisen, Nichtregierungsorganisationen und/oder regionalen Organisationen durchgeführt. Soweit angemessen und anwendbar, werden die Maßnahmen von Mitgliedern der EU-Delegationen unterstützt, um zusätzliche politische Impulse zu verleihen.

7.   Durchführungsstellen

Aufgrund des Arbeitsvolumens, das sich aus den im Rahmen des vorliegenden Beschlusses durchzuführenden Maßnahmen ergibt, ist es ratsam, zwei zuständige Durchführungsstellen einzusetzen: das BAFA und Expertise France. Sie werden gegebenenfalls mit den Ausfuhrkontrollstellen der Mitgliedstaaten, maßgeblichen regionalen und internationalen Organisationen, Reflexionsgruppen, Forschungsinstituten und NRO zusammenarbeiten und/oder die Durchführung von Maßnahmen an sie delegieren.

Das BAFA und Expertise France wurden bereits mit der Durchführung des Beschlusses (GASP) 2017/915 und des Beschlusses (GASP) 2021/2309 sowie anderer vorhergehender und laufender Outreach-Programme der EU betraut. Beide Durchführungsstellen gemeinsam bieten somit die nachweislich vorhandene Erfahrung, Qualifikation und notwendige Expertise, die die gesamte Bandbreite der einschlägigen Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Kontrolle der Ausfuhr sowohl von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck als auch von Waffen abdecken.

8.   Koordinierung mit anderen einschlägigen Unterstützungsmaßnahmen

Die Durchführungsstellen sorgen für eine angemessene Koordinierung mit den verschiedenen Instrumenten der Union, um

—

einen kohärenten Ansatz der Outreach-Maßnahmen der Union gegenüber Drittländern zu gewährleisten,

—

Überschneidungen bei Zeitplänen und Inhalt der Maßnahmen zu vermeiden,

—

Erfahrungen im Zusammenhang mit der Projektdurchführung weiterzugeben und potenzielle Synergien zwischen den verschiedenen Unterstützungsprojekten im Bereich der Ausfuhrkontrolle zu ermitteln,

—

gegebenenfalls Synergien und Komplementarität mit Hilfsprojekten anderer Geber anzustreben.

Zu diesem Zweck findet im Rahmen eines festgelegten und formalisierten Koordinierungsverfahrens ein jährlicher Online-Austausch von Informationen zwischen den für die Durchführung der Outreach-Maßnahmen der Union im Bereich der Ausfuhrkontrollen zuständigen Stellen sowie mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst statt. Die Teilnahme von Experten aus anderen Mitgliedstaaten sollte gefördert werden, sofern dies angezeigt ist. Für die Durchführung der Maßnahme sind die Durchführungsstellen gemeinsam zuständig.

Die Durchführungsstellen sollten zudem Aufmerksamkeit auf Maßnahmen im Zusammenhang mit dem ATT richten, die im Rahmen des VN-Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten und dem entsprechenden System zur Unterstützung der Durchführung (PoA-ISS), der Resolution 1540/2004 des VN-Sicherheitsrats, des Freiwilligen Treuhandfonds des ATT und der UNSCAR sowie im Rahmen bilateraler Unterstützungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Durchführungsstellen sollten in geeigneter Weise mit anderen Hilfeleistenden in Kontakt stehen, um Informationen auszutauschen, sicherzustellen, dass es nicht zu Doppelarbeit kommt, und um für größtmögliche Kohärenz und Komplementarität zu sorgen.

Ziel dieses Projekts ist es unter anderem, die begünstigten Länder verstärkt auf die Instrumente der Union hinzuweisen, mit denen die Süd-Süd-Kooperation im Bereich der Ausfuhrkontrollen gefördert werden kann. In diesem Zusammenhang sollte im Rahmen der Unterstützungsmaßnahmen, soweit angezeigt, über die verfügbaren Instrumente, wie beispielsweise die Initiative der CBRN-Exzellenzzentren der EU und weitere EU-P2P-Programme, informiert und für diese Instrumente geworben werden.

9.   Öffentlichkeitswirksamkeit der Maßnahmen der Union und Verfügbarkeit von Hilfsmaterialien

Bei Materialien und Instrumenten, die im Zusammenhang mit dem Projekt erstellt werden, einschließlich der Online-Plattform gemäß Abschnitt 3.1.2.2, wird für die öffentliche Wahrnehmbarkeit der Union gesorgt und auf eine bessere öffentliche Wahrnehmbarkeit der Union hingewirkt. Bei allen diesen Materialien und Instrumenten wird das Logo und das Konzept für die graphische Aufmachung gemäß den Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der Europäischen Union verwendet; hierzu gehört auch die Verwendung des Logos des EU-P2P-Ausfuhrkontrollprogramms („EU P2P export control programme“). Die Unionsdelegationen sollten in Veranstaltungen in Drittländern einbezogen werden, um die politische Begleitung und die Öffentlichkeitswirksamkeit zu verbessern.

Die Erstellung und elektronische Verbreitung eines Newsletters zum EU-Unterstützungsprogramm, der in Phase III des Projekts entwickelt wurde, wird fortgesetzt, um ein zunehmend breiteres Publikum in den Partnerländern, den Mitgliedstaaten und der internationalen ATT-Expertengemeinschaft zu erreichen.

10.   Folgenabschätzung

Die Auswirkungen der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten nach deren Abschluss fachlich analysiert werden. Die Folgenabschätzung wird von den Durchführungsstellen vorgenommen, die dabei mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst, gegebenenfalls auch mit den Delegationen der Union in den begünstigten Ländern, sowie mit anderen maßgeblichen Interessenträgern zusammenarbeitet. Bei der Folgenabschätzung sollte ein besonderes Augenmerk auf die Zahl der begünstigten Länder, die den ATT ratifiziert haben, und auf die Entwicklung ihrer Kapazitäten für die Kontrolle von Waffentransfers gerichtet werden. Bei der Bewertung der Kapazitäten der begünstigten Länder zur Kontrolle von Waffentransfers sollte insbesondere die Ausarbeitung und der Erlass einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften, die Fähigkeit zur Einhaltung der Meldevorschriften des ATT und die Befugnisausstattung der maßgeblichen, für die Waffentransferkontrollen zuständigen Behörde berücksichtigt werden.

11.   Berichterstattung

Die Durchführungsstellen werden regelmäßig und nach Abschluss jeder der beschriebenen Maßnahmen einen Bericht vorlegen. Die Berichte sollten dem Hohen Vertreter spätestens sechs Wochen nach Abschluss der betreffenden Maßnahmen übermittelt werden.

Es werden länderspezifische Fortschrittsberichte eingeführt, die der Gruppe COARM jährlich bis zum Ende jedes Jahres vorgelegt werden. Die Durchführungsstellen entwickeln eine Berichtsvorlage, die dem Vorsitz der Gruppe COARM spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zur Prüfung vorgelegt wird.

12.   Laufzeit

Die Laufzeit der Maßnahme wird auf insgesamt 36 Monate veranschlagt.


(1)  Vertrag über den Waffenhandel, Artikel 1.

Anlage

Die Partnerländer werden wie folgt von den Durchführungsstellen betreut:

 

BAFA-Partnerländer im Rahmen der Phase IV des ATT-Outreach-Projekts der EU:

 

Botsuana

 

Chile

 

Kolumbien

 

Costa Rica

 

Ecuador

 

Kasachstan

 

Malaysia

 

Peru

 

Thailand

 

Sambia

 

Expertise-France-Partnerländer im Rahmen der Phase IV des ATT-Outreach-Projekts der EU:

 

Benin

 

Kamerun

 

Côte d’Ivoire

 

Guyana

 

Liberia

 

Madagaskar

 

Mexiko

 

Philippinen

 

Senegal

 

Sierra Leone

 

Togo

 

Union der Komoren


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/442/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)