Europäische Union

Beschluss (GASP) 2025/442 des Rates vom 28. Februar 2025 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/442 3.3.2025 BESCHLUSS (GASP) 2025/442 DES RATES vom 28. Februar 2025 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Vertrag über den Waffenhandel (ATT) wurde am 2. April 2013 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen und trat am 24. Dezember 2014 in Kraft. Alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des ATT (im Folgenden „Vertragsstaaten“). (2) Ziel des ATT ist es, die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung des legalen Handels mit konventionellen Waffen zu schaffen, den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umleitung zu verhindern. Die größten Herausforderungen hierbei sind die wirksame Durchführung des ATT durch die Vertragsstaaten und die Universalisierung des ATT, und dies angesichts der Tatsache, dass die Regulierung des internationalen Waffenhandels ein weltweites Unterfangen ist. Als Beitrag zur Bewältigung dieser Herausforderungen hat der Rat den Beschluss 2013/768/GASP (1) angenommen und damit die Palette der Unterstützungsmaßnahmen der Union auf dem Gebiet der Ausfuhrkontrolle um speziell auf den ATT bezogene Maßnahmen erweitert. Jenem Beschluss folgten die Beschlüsse (GASP) 2017/915 (2) und (GASP) 2021/2309 (3) des Rates über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des ATT. (3) Durch die im Rahmen der Beschlüsse 2013/768/GASP, (GASP) 2017/915 sowie (GASP) 2021/2309 durchgeführten Maßnahmen wurden Partnerländer dabei unterstützt, eine große Bandbreite von Bereichen abzudecken, die für die Schaffung und den Ausbau nationaler Systeme für die Kontrolle von Waffentransfers, wie sie durch den ATT vorgeschrieben sind, relevant sind. Die Zusammenarbeit mit einer Reihe von begünstigten Ländern, die bisher nicht in andere Unterstützungsmaßnahmen der Union auf dem Gebiet der Ausfuhrkontrolle einbezogen waren, wurde weiterentwickelt, was den globalen Charakter des ATT widerspiegelt. Es ist notwendig, mit diesen begünstigten Ländern Folgemaßnahmen ins Auge zu fassen, um sicherzustellen, dass die Fortschritte sich verstetigen, und diese Länder dazu zu ermutigen, mit regionalen Outreach-Maßnahmen tätig zu werden. (4) Zusätzlich zur Fortsetzung der Maßnahmen mit den derzeitigen Partnerländern ist es ratsam, die Partnerschaft ausnahmsweise auf andere Länder auszuweiten, die für sich Unterstützungsbedarf in Bezug auf den Beitritt zum ATT oder dessen Durchführung in Teilregionen festgestellt haben, in denen die Durchführungsstellen auf Antrag dieser Länder bereits eine oder mehrere Partnerschaften unterhalten, um dem Wert eines regionalen Ansatzes für die Durchführung des ATT und die Universalisierung der Rechnung zu tragen. (5) Es ist notwendig, die Komplementarität und Synergien zwischen den in diesem Beschluss vorgesehenen Outreach- und Unterstützungsmaßnahmen und anderen ähnlichen Maßnahmen im Rahmen anderer EU-Programme sicherzustellen, einschließlich derjenigen die in den Beschlüssen (GASP) 2023/2296 (4) und (GASP) 2025/208 (5) des Rates vorgesehen sind, sowie den Maßnahmen der Union, die für der Unterstützung im Bereich der Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck relevant sind. Daher ist es wichtig, dass ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen den für die Durchführung der Outreach-Maßnahmen der Union im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle zuständigen Stellen sowie zwischen diesen Durchführungsstellen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst stattfindet. Solcher Austausch wird darauf hinwirken, dass Experten aus anderen Mitgliedstaaten teilnehmen, wann immer dies angezeigt ist. (6) Das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „BAFA“) und Expertise France wurden vom Rat zuvor mit der technischen Durchführung von Projekten zur Unterstützung des ATT betraut — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Zur Unterstützung der wirksamen Umsetzung und Universalisierung des Vertrags über den Waffenhandel (ATT) führt die Union Projektmaßnahmen mit folgenden Zielen durch: a) Verstärkung oder Aufbau von Kapazitäten zur Kontrolle von Waffentransfers sowie Vertiefung oder Aufbau von Fachkenntnissen zur Durchführung des ATT in begünstigten Ländern; b) Aufnahme von Kontakten zu weiteren Ländern, auch zu Ländern, die nicht Vertragsparteien des ATT sind, um die Universalisierung des ATT auf nationaler, regionaler und multilateraler Ebene voranzutreiben. (2)   Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele führt die Union folgende Projektmaßnahmen durch: a) nationale Workshops; b) Ad-hoc-Unterstützung; c) Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder; d) regionale und multilaterale Maßnahmen wie Konferenzen, Workshops und Studienbesuche; e) Nebenveranstaltungen. Eine ausführliche Beschreibung der Projektmaßnahmen ist im Anhang enthalten. (3)   Die Durchführung der in diesem Beschluss genannten Projektmaßnahmen erfolgt ergänzend zu und in Synergie mit Unterstützungsprojekten der Union im Bereich der Kontrolle der Ausfuhr von konventionellen Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sowie gegebenenfalls Unterstützungsprojekten anderer Geber im Bereich der Kontrolle des Waffenhandels. Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig. (2)   Die technische Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen erfolgt durch das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „BAFA“) und Expertise France. (3)   Das BAFA und Expertise France nehmen diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem BAFA und mit Expertise France. Artikel 3 (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen beträgt 3 100 000,00 EUR. (2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushalt der Union geltenden Verfahren und Regeln verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten finanziellen Bezugsrahmens. Hierzu trifft sie die notwendigen Vereinbarungen mit dem BAFA und mit Expertise France. In diesen Vereinbarungen wird festgelegt, dass BAFA und Expertise France zu gewährleisten haben, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird. (4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannten Vereinbarungen so bald wie möglich nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Vereinbarungen geschlossen werden. Artikel 4 (1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage jährlicher Berichte der BAFA und von Expertise France über die Durchführung dieses Beschlusses. (2)   Die Kommission stellt die Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen zur Verfügung. Artikel 5 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarungen oder sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls innerhalb dieses Zeitraums diese Vereinbarungen nicht geschlossen wurden. Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2025. Im Namen des Rates Der Präsident A. SZŁAPKA (1)  Beschluss 2013/768/GASP des Rates vom 16. Dezember 2013 über Maßnahmen der EU zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/768/oj). (2)  Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates vom 29. Mai 2017 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel (ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/915/oj). (3)  Beschluss (GASP) 2021/2309 des Rates vom 22. Dezember 2021 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 78, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/2309/oj). (4)  Beschluss (GASP) 2023/2296 des Rates vom 23. Oktober 2023 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten des Sekretariats des Vertrags über den Waffenhandel zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel (ABl. L, 2023/2296, 24.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2296/oj). (5)  Beschluss (GASP) 2025/208 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Unterstützung eines Projekts zur Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L, 2025/208, 31.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/208/oj). ANHANG PROJEKT ZUR FÖRDERUNG WIRKSAMER WAFFENAUSFUHRKONTROLLEN 1.   Hintergrund und Zweck der Unterstützung durch die Union Dieser Beschluss baut auf früheren Beschlüssen des Rates zur Unterstützung des Prozesses der VN, der zu dem Vertrag über den Waffenhandel (im Folgenden „ATT“) führte, sowie zur Förderung der wirksamen Durchführung und der Universalisierung des ATT auf. Der ATT wurde am 2. April 2013 von der VN-Generalversammlung verabschiedet und ist am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten. Erklärtes Ziel des ATT ist es, „die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung oder die Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen zu schaffen und den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umleitung zu verhüten“. Dies geschieht zu dem Zweck, „zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität beizutragen, menschliches Leid zu mindern und Zusammenarbeit, Transparenz und verantwortungsvolles Handeln durch die Vertragsstaaten im internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu fördern und dadurch Vertrauen zwischen den Vertragsstaaten zu schaffen“  (1). Ziel und Zweck des ATT stimmen somit mit den Gesamtzielen der Union auf dem Gebiet der Außen- und Sicherheitspolitik überein, die in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind. Ein Jahrzehnt nach dem Inkrafttreten des ATT besteht die wesentliche Aufgabe weiterhin darin, auf seine wirksame Durchführung und seine Universalisierung hinzuwirken. Obwohl der Vertrag seit der zehnten Konferenz der Vertragsstaaten (CSP10) im August 2024 von 113 Vertragsstaaten auf 116 Vertragsstaaten erweitert wurde, muss die Universalisierung noch fortgesetzt werden. Um die Universalisierung voranzubringen, hat die ATT-Arbeitsgruppe zur Universalisierung des Vertrags daher betont, wie wichtig es ist, auf den bestehenden Bemühungen um Universalisierung aufzubauen, Erfahrungen über Praktiken der Ratifizierung und der Umsetzung in nationales Recht auszutauschen und gegenüber Staaten aus allen Regionen, die an einem Beitritt zum Vertrag interessiert sind, eine offene und aktive Haltung aufrechtzuerhalten. Über die Universalisierung hinaus stellt die wirksame Durchführung des ATT nach wie vor eine zentrale Herausforderung dar. Herausforderungen bestehen weiterhin in Bezug auf die nationalen Kontrollsysteme (eines der ersten Themen des mehrjährigen Arbeitsplans), die Verbesserung der Transparenz und der Berichterstattung sowie die Bewältigung der Risiken gemäß den Artikeln 6 und 7. Das vorrangige Thema der CSP10 — die behördenübergreifende Zusammenarbeit — wurde als entscheidend für die Überwindung dieser Hindernisse angesehen. Auf der Grundlage des Arbeitspapiers „Die Rolle der behördenübergreifenden Zusammenarbeit bei der wirksamen Durchführung der Bestimmungen des Vertrags über den Waffenhandel“ („The Role of Interagency Cooperation in the Effective Implementation of Arms Trade Treaty Provisions“) (ATT/CSP10/2024/PRES/798/Conf.WP.IAC) empfahl die Konferenz, die behördenübergreifende Zusammenarbeit in Leitlinien zu integrieren und maßgeschneiderte Schulungsprogramme zu erstellen. Die Einhaltung der Berichtspflichten wurde sowohl als Priorität als auch als Herausforderung bekräftigt, wobei die Staaten aufgefordert wurden, die verfügbare Hilfe in Anspruch zu nehmen, um diese Anforderungen zu erfüllen. In diesem Zusammenhang sollten die Arbeit und die Rolle der regionalen Vorreiter für die Berichterstattung aufrechterhalten und weitere Maßnahmen ergriffen werden, um das Bewusstsein für die Berichterstattungspflichten im Rahmen des ATT zu schärfen und die Berichterstattungskapazitäten der Vertragsstaaten in ihren jeweiligen Regionen zu verbessern. Die Ergebnisse der CSP10 haben deutlich gemacht, dass es nach wie vor einer universellen Beteiligung, einem verstärkten Informationsaustausch, einer behördenübergreifenden Zusammenarbeit und dem Aufbau von Kapazitäten bedarf, um die wirksame Durchführung und Universalisierung des Vertrags zu gewährleisten. Initiativen zum Kapazitätsaufbau und Hilfsprojekte spielen daher weiterhin eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung und Förderung der Ziele des ATT. In diesem Zusammenhang besteht der Zweck dieses Beschlusses darin, Finanzmittel für ein umfassendes Paket von Unterstützungsmaßnahmen und Outreach-Maßnahmen bereitzustellen, um zur Bewältigung dieser Herausforderungen beizutragen. Hierbei wird auf den Ergebnissen und den Erfahrungswerten aufgebaut, die sich aus den drei vorangegangenen im Rahmen des Beschlusses 2013/768/GASP, des Beschlusses (GASP) 2017/915 und des Beschlusses (GASP) 2021/2309 finanzierten Projektphasen ergeben haben; zudem wird hierdurch die stetige und engagierte Unterstützung der Union und ihrer Mitgliedstaaten für den ATT unter Beweis gestellt. 2.   Ziele Das wichtigste mit diesem Beschluss verfolgte Ziel besteht — wie in den drei vorangegangenen Projektphasen — nach wie vor darin, im Hinblick auf die wirksame Durchführung des ATT weiterhin eine Reihe von Staaten beim Aufbau und/oder Ausbau ihrer Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers zu unterstützen, um Eigenverantwortlichkeit und Handlungskompetenz zu bewirken, sowie weiterhin auf die Universalisierung des ATT hinzuwirken. Zu diesem Zweck wird mit dem Projekt die Einführung wirksamer, effizienter und klarer nationaler Vorschriften und Strukturen zur Steuerung des Waffenhandels (verantwortungsvolle Staatsführung) auf der Grundlage multilateraler und international anerkannter Rechtsinstrumente und Grundsätze gefördert. Mit dem Projekt wird ferner das Ziel verfolgt, auf regionaler und internationaler Ebene das Bewusstsein, den Dialog und die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu fördern. Letztlich wird mit dem Projekt darauf abgezielt, zur Verbesserung der globalen Sicherheit beizutragen und den Weltfrieden zu fördern. Die Zusammenarbeit wird im Umfang abgestimmt und an die Bedürfnisse jedes begünstigten Landes und die von ihm erreichten Fortschritte angepasst; dabei wird der Grad der Ausgereiftheit und der Autonomie des jeweiligen nationalen Systems zur Kontrolle von Waffentransfers berücksichtigt. Weitere Maßnahmen zielen darauf ab, Staaten, die bisher nicht Vertragspartei des ATT sind, dazu zu ermutigen, den Vertrag anzunehmen und mit seiner Durchführung auf nationaler Ebene zu beginnen. Folgendes sind die spezifischen Ziele der Maßnahme: a) Unterstützung bei der Verstärkung und/oder dem Aufbau von Kapazitäten zur Kontrolle von Waffentransfers zur Erleichterung der technischen Durchführung des ATT in bestehenden begünstigten Ländern durch Instrumente wie, unter anderem, rechtliche Unterstützung und Schulungen, die an für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständige Beamte gerichtet sind; b) Universalisierung des Vertrags auf nationaler, regionaler und multilateraler Ebene durch Kontaktaufnahme mit Partnerstaaten, einschließlich Staaten, die noch nicht Vertragsparteien des ATT sind. 3.   Partnerländer Die Liste der Partnerländer gemäß dem vorliegenden Beschluss ist im Anhang enthalten. Eine Reihe von Partnerländern, die im Rahmen des Beschlusses 2013/768/GASP des Rates und/oder des Beschlusses (GASP) 2017/915 des Rates und/oder des Beschlusses (GASP) 2021/2309 des Rates Unterstützung erhalten haben, werden aufgrund der entsprechenden Empfehlung der Durchführungsstellen im Rahmen des vorliegenden Beschlusses weiter unterstützt. Neue Länder, die Interesse an einer Teilnahme an dem Projekt bekunden, werden nur ausnahmsweise mit ausdrücklicher Zustimmung der Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) in das Programm aufgenommen. Potenzielle neue Partnerländer sollten im Rahmen einer neu angenommenen Strategie zur Förderung der „Universalisierung durch Regionalisierung“ aus den Teilregionen stammen, in denen die jeweiligen Durchführungsstellen bereits eine oder mehrere Partnerschaften unterhalten. Potenzielle neue Partnerländer werden ersucht, ein an ihre potenzielle Durchführungsstelle gerichtetes Ersuchen um Unterstützung bei der Durchführung des ATT auszuarbeiten, die den Antrag an den Vorsitz der Gruppe COARM zur Prüfung durch diese Gruppe weiterleiten wird. Dieses Ersuchen sollte so fundiert wie möglich sein; im Idealfall sollten bereits der genaue Unterstützungsbedarf, die verfolgten Ziele und der Zeitplan für deren Umsetzung aufgeführt werden. Gegebenenfalls sollte das ersuchende Land auch auf eine bereits abgeschlossene oder noch laufende Zusammenarbeit mit anderen Hilfeleistenden hinweisen und Informationen über seine nationale Strategie zur Durchführung des ATT vorlegen. Die Ersuchen werden unter anderem anhand folgender Kriterien bewertet: — Ernsthaftigkeit der politisch und rechtlich verbindlichen Zusagen, dem Vertrag beizutreten, und Stand der Umsetzung internationaler Vereinbarungen mit Relevanz für die Kontrolle des Waffenhandels und des Waffentransfers, die in dem Land Anwendung finden; — Wahrscheinlichkeit eines positiven Ergebnisses der Unterstützungsmaßnahmen; — Bewertung jeder eventuell bereits erhaltenen oder geplanten Unterstützung im Bereich der Kontrolle des Transfers von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und von Waffen; — Bedeutung des Landes für den weltweiten Waffenhandel; — Bedeutung des Landes für die Sicherheitsinteressen der EU; — Erfüllung der Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe. Wird dem Unterstützungsersuchen stattgegeben, erfolgt eine erste Bewertung des Bedarfs und der Prioritäten des um Unterstützung ersuchenden Landes, indem beispielsweise Fragebogen verwendet und vorhandene Informationen zusammengestellt werden. Anhand des Ergebnisses dieser Bewertung erörtern die entsprechende Durchführungsstelle und das begünstigte Land gemeinsam den Inhalt für eine Unterstützung durch diese Maßnahme, wobei gegebenenfalls alle möglicherweise vom Freiwilligen Treuhandfonds des ATT, der Treuhandfazilität der VN zur Unterstützung der Zusammenarbeit im Bereich der Rüstungsregelung (UNSCAR), dem ATT-Sekretariat oder anderen Organisationen im Zusammenhang mit dem ATT erbrachten Unterstützungsleistungen berücksichtigt werden. Hat ein um Unterstützung ersuchendes Land bereits eine nationale Strategie zur Durchführung des ATT erarbeitet, so trägt die Durchführungsstelle ferner dafür Sorge, dass der Durchführungsfahrplan mit dieser nationalen Durchführungsstrategie in Einklang steht. 4.   Beschreibung der Projektmaßnahmen Mit den Projektmaßnahmen wird eine Vielzahl von Themen, die für die Annahme und Durchführung des ATT auf nationaler Ebene relevant sind, angegangen — insbesondere im Hinblick auf eine wirksame nationale Kontrolle des Waffenhandels. Dazu gehören unter anderem die Grundsätze und Inhalte des ATT sowie die Notwendigkeit gemeinsamer internationaler Regeln für den Waffenhandel, Elemente für solide und robuste Rechtsvorschriften in Bezug auf die Kontrolle des Waffenhandels, das Genehmigungsverfahren (einschließlich elektronischer Lizenzen, soweit zutreffend und angemessen), die Durchsetzung solcher Kontrollen, Kriterien für die Risikobewertung, einschließlich damit zusammenhängender bewährter Verfahren zur Bekämpfung der Umleitung und des illegalen Handels, die behördenübergreifende Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit mit der Industrie und der Wissenschaft. Die Unterstützungsmaßnahmen sollten gegebenenfalls so konzipiert sein, dass sie eine flexible und rasche Reaktion ermöglichen, damit sie den sich verändernden spezifischen Bedürfnissen jedes einzelnen begünstigten Landes gerecht werden, um die Fähigkeit des betreffenden Landes zur umfassenden und nachhaltigen Durchführung des ATT zu stärken. Bei begünstigten Ländern, die bereits erheblich von früheren EU-Unterstützungsprogrammen profitiert und deutliche Fortschritte bei der Durchführung des ATT erzielt haben, wird der Schwerpunkt der Zusammenarbeit zusätzlich auf der Verwirklichung der Eigenständigkeit und dem Aufbau intraregionaler Unterstützungskapazitäten liegen, d. h. bei der Unterstützung der Partnerländer in Bezug auf die Übernahme der Rolle eines Multiplikators (Vorreiters) für die Universalisierung und Durchführung des Vertrags in ihrer jeweiligen Region, sofern dies angemessen und angezeigt ist. Für diese Begünstigten könnten einige der Unterstützungsworkshops — anstelle einer Wiederholung von in der Vergangenheit durchgeführten technischen Unterstützungsmaßnahmen — gegebenenfalls nur Mentoring-Komponenten umfassen. Die Maßnahmen können entweder mit einem begünstigten Land allein (nationale Workshops) oder mit einer Gruppe begünstigter Länder (multinationale oder regionale Workshops), bei denen ein vergleichbarer Bedarf besteht, durchgeführt werden. Sie können in verschiedenen Formaten (als Präsenzveranstaltung, online, in hybridem Format oder in Form von E-Learning) stattfinden. Die Wissensvermittlung erfolgt durch Experten aus dem von den Durchführungsstellen verwalteten Expertenpool. Der Expertenpool wird regelmäßig überprüft und aktualisiert und in geeigneter Form durch die Aufnahme neuer Experten erweitert. Unter anderem werden neue Experten insbesondere aus bereits über einen längeren Zeitraum begünstigten Ländern und ehemaligen begünstigten Ländern mit fortschrittlicheren Waffentransfersystemen (idealerweise diejenigen, die am Modul „Ausbildung der Ausbilder“ teilgenommen haben) rekrutiert. Die Online-Plattform, die erstmals im Rahmen des vorherigen Beschlusses entwickelt wurde, kann ebenfalls eine Rolle dabei spielen, die Kontakte mit den Experten zu intensivieren und eine Expertengemeinschaft aufzubauen. Konkret könnte die Online-Plattform den Experten die Möglichkeit bieten, — sich anzumelden, ihr Profil zu erstellen und ausführliche Angaben zu ihren Fachgebieten zu machen, sodass für die Projektmaßnahmen aus dem Expertenpool Experten mit unterschiedlichstem Hintergrund und mit der benötigten Fachkompetenz mobilisiert werden können; — auf eine Bibliothek zugreifen zu können, die einschlägige Informationen und Dokumente, einschließlich eines zweimonatlichen Newsletters, zu dem Projekt und zur Durchführung des ATT enthält; auf diese Weise wird sichergestellt, dass alle Experten in Bezug auf den ATT über eine einheitliche Wissensbasis verfügen; — sich zu einem Forum zuzuschalten, in dem sie Probleme, Fragen oder Erfahrungen im Zusammenhang mit dem ATT und den Outreach-Maßnahmen austauschen und erörtern können. Das Instrumentarium für Outreach-Maßnahmen, das in früheren Ratsbeschlüssen entwickelt und ausgearbe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.