Europäische Union

Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

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Hoheitsgebiet nicht abzutrennenden Ausgaben für Erwerb, Erforschung, Entwicklung und Wartung der Informatikinfrastruktur (Hardware), der Software, der besonderen Netzverbindungen und der damit verbundenen Produktions-, Unterstützungs- und Einweisungsdienste einschließlich der Kommunikationskosten werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanziert. (2)   Ausgaben für die Wartung der nationalen Arbeitsplätze/Terminals, die durch die Durchführung dieses Beschlusses entstehen, gehen zu Lasten der Mitgliedstaaten. KAPITEL XIII DURCHFÜHRUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 32 Der in diesem Beschluss vorgesehene Informationsaustausch findet unmittelbar zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten statt. Artikel 33 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihr innerstaatliches Recht mit diesem Beschluss bis zum 27. Mai 2011 in Einklang steht. Artikel 34 (1)   Ab dem 27. Mai 2011 ersetzt dieser Beschluss das ZIS-Übereinkommen sowie das Protokoll vom 12. März 1999 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen in dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Aufnahme des amtlichen Kennzeichens des Transportmittels in das Übereinkommen (8) und das Protokoll vom 8. Mai 2003 gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke (9). (2)   Das ZIS-Übereinkommen und die in Absatz 1 genannten Protokolle werden mit Wirkung des Geltungsbeginns dieses Beschlusses aufgehoben. Artikel 35 Sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, werden die Maßnahmen zur Durchführung des ZIS-Übereinkommens sowie die in Artikel 34 Absatz 1 genannten Protokolle mit Wirkung vom 27. Mai 2011 aufgehoben. Artikel 36 (1)   Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2)   Er gilt ab dem 27. Mai 2011. Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009. Im Namen des Rates Die Präsidentin B. ASK (1)  Stellungnahme vom 24. November 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60. (3)  Verordnung (EG) Nr. 766/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 48). (4)   ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 33. (5)   ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37. (6)   ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14. (7)   ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. (8)   ABl. C 91 vom 31.3.1999, S. 2. (9)   ABl. C 139 vom 13.6.2003, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.