Europäische Union

Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

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Quellenkennung: 32009D0917. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t (6) enthaltenen Bestimmungen über den Datenschutz und die Haftung bei unbefugter oder unrichtiger Datenverarbeitung durch die nationalen Mitglieder von Eurojust, ihre Stellvertreter, die sie unterstützenden Personen und eigens dazu ermächtigte Bedienstete oder auf die Befugnisse der gemäß jenem Beschluss eingesetzten gemeinsamen Kontrollinstanz auswirkt. (4)   Die Teile des Zollinformationssystems, zu denen die nationalen Mitglieder von Eurojust, ihre Stellvertreter und die sie unterstützenden Personen sowie eigens dazu ermächtigte Bedienstete Zugang haben, oder die hierin gespeicherten Daten, auf die sie Zugriff haben, dürfen nicht mit einem von oder bei Eurojust betriebenen Computersystem für die Datenerhebung und -verarbeitung verbunden bzw. in ein solches übernommen werden, noch dürfen bestimmte Teile des Zollinformationssystems heruntergeladen werden. (5)   Der Zugriff auf die in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten ist auf die nationalen Mitglieder von Eurojust, ihre Stellvertreter, die sie unterstützenden Personen und eigens dazu ermächtigte Bedienstete beschränkt und darf nicht auf andere Eurojust-Bedienstete ausgeweitet werden. KAPITEL IV DATENÄNDERUNG Artikel 13 (1)   Nur der eingebende Mitgliedstaat ist befugt, die jeweils von ihm in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten zu ändern, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu löschen. (2)   Stellt der eingebende Mitgliedstaat fest oder wird er darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihm eingegebenen Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu diesem Beschluss steht, so ändert, ergänzt, berichtigt oder löscht er die betreffenden Daten je nach Fall und setzt die anderen Mitgliedstaaten, Europol und Eurojust davon in Kenntnis. (3)   Hat ein Mitgliedstaat, Europol oder Eurojust Grund zu der Annahme, dass bestimmte Daten sachlich falsch sind oder die Eingabe oder Speicherung in das bzw. im Zollinformationssystem im Widerspruch zu diesem Beschluss steht, so benachrichtigt dieser Mitgliedstaat, Europol oder Eurojust so rasch wie möglich den eingebenden Mitgliedstaat. Letztgenannter Mitgliedstaat überprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie nötigenfalls unverzüglich. Der eingebende Mitgliedstaat setzt die anderen Mitgliedstaaten, Europol und Eurojust von jeder Berichtigung oder Löschung in Kenntnis. (4)   Stellt ein Mitgliedstaat bei der Eingabe von Daten in das Zollinformationssystem fest, dass die Mitteilung in Bezug auf den Inhalt oder die empfohlene Maßnahme im Widerspruch zu einer früheren Mitteilung steht, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat unverzüglich den Mitgliedstaat, der die frühere Mitteilung gemacht hat. Die beiden Mitgliedstaaten versuchen dann, zu einer Lösung zu kommen. Können sie sich nicht einigen, so bleibt die erste Mitteilung bestehen; von der neuen Mitteilung werden nur die Teile in das System aufgenommen, die nicht im Widerspruch zu der ersten Mitteilung stehen. (5)   Trifft in einem Mitgliedstaat ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung zur Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung von Daten im Zollinformationssystem, so verpflichten sich die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des vorliegenden Beschlusses dazu, diese Entscheidung durchzuführen. Im Fall widersprüchlicher Entscheidungen von Gerichten oder anderen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten, Entscheidungen nach Artikel 23 Absatz 1 über eine Berichtigung oder Löschung eingeschlossen, werden die betreffenden Daten von dem Mitgliedstaat, der sie eingegeben hat, aus dem System gelöscht. KAPITEL V SPEICHERZEIT Artikel 14 (1)   In das Zollinformationssystem eingegebene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist. Die Notwendigkeit ihrer Speicherung wird mindestens einmal jährlich von dem eingebenden Mitgliedstaat überprüft. (2)   Während der Überprüfung kann sich der eingebende Mitgliedstaat für eine weitere Speicherung der Daten bis zur nächsten Überprüfung entscheiden, wenn es der Zweck, zu dem sie eingegeben wurden, erfordert. Wurde über die weitere Speicherung der Daten nicht entschieden, so werden diese unbeschadet der Artikel 22 und 23 automatisch auf den Teil des Zollinformationssystems übertragen, der nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels nur in begrenztem Umfang zugänglich ist. (3)   Das Zollinformationssystem unterrichtet den eingebenden Mitgliedstaat automatisch einen Monat im Voraus über einen nach Absatz 2 geplanten Datentransfer vom Zollinformationssystem. (4)   Gemäß Absatz 2 übertragene Daten verbleiben noch ein Jahr lang im Zollinformationssystem, sind aber unbeschadet der Artikel 22 und 23 nur noch für einen Vertreter des in Artikel 27 genannten Ausschusses oder für die in Artikel 24 und Artikel 25 Absatz 1 genannten Aufsichtsbehörden zugänglich. In dieser Zeit dürfen diese Daten nur zum Zweck der Überprüfung ihrer Richtigkeit und Rechtmäßigkeit abgefragt werden; danach sind sie zu löschen. KAPITEL VI EINRICHTUNG EINES AKTENNACHWEISSYSTEMS FÜR ZOLLZWECKE Artikel 15 (1)   Zusätzlich zu den nach Artikel 3 umfassten Daten umfasst das Zollinformationssystem Daten nach diesem Kapitel in einem gesonderten Bestand (nachstehend „Aktennachweissystem für Zollzwecke“ genannt). Alle Bestimmungen dieses Beschlusses gelten unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels und der Kapitel VII und VIII auch für das Aktennachweissystem für Zollzwecke. Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 21 Absatz 2 findet jedoch keine Anwendung. (2)   Zweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist es, den für die Zollfahndung zuständigen, nach Artikel 7 benannten Behörden eines Mitgliedstaats, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, und Europol sowie Eurojust zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zweck zu erreichen. (3)   Für die Zwecke des Aktennachweissystems für Zollzwecke übermittelt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten, Europol sowie Eurojust und dem in Artikel 27 genannten Ausschuss ein Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen gegen seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Diese Liste enthält lediglich Zuwiderhandlungen, die a) mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung von mindestens zwölf Monaten oder b) mit einer Geldstrafe von mindestens 15 000 EUR bedroht sind. (4)   Benötigt der Mitgliedstaat, der Daten aus dem Aktennachweissystem für Zollzwecke abruft, weitergehende Angaben zu der gespeicherten Ermittlungsakte über eine Person oder ein Unternehmen, so ersucht er den eingebenden Mitgliedstaat nach Maßgabe der geltenden Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe um Amtshilfe. KAPITEL VII BETRIEB UND NUTZUNG DES AKTENNACHWEISSYSTEMS FÜR ZOLLZWECKE Artikel 16 (1)   Daten aus Ermittlungsakten werden nur für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 2 in das Aktennachweissystem für Zollzwecke eingegeben. Diese Daten dürfen nur folgende Kategorien umfassen: a) Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlungsakte der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats sind oder waren und i) die nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts des betroffenen Mitgliedstaats im Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein; ii) bei denen eine solche Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, oder iii) denen wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde; b) den von der Ermittlungsakte betroffenen Bereich; c) den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adressangaben der aktenführenden Behörde des Mitgliedstaats zusammen mit dem Aktenzeichen. Die Daten nach den Buchstaben a bis c werden für jede Person oder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz eingegeben. Eine Verknüpfung der Datensätze ist nicht zulässig. (2)   Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen nur Folgendes umfassen: a) bei Personen: Nachname, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht; b) bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Verbrauchsteuer-Registriernummer. (3)   Die Daten werden für eine begrenzte Dauer nach Artikel 19 eingegeben. Artikel 17 Ein Mitgliedstaat ist im Einzelfall nicht verpflichtet, die Eingaben nach Artikel 16 zu machen, wenn und solange diese Speicherung die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigt, insbesondere wenn sie eine unmittelbare schwere Bedrohung seiner öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands darstellt oder wenn andere wesentliche Interessen von gleicher Bedeutung auf dem Spiel stehen oder diese Eingaben den Rechten Einzelner schweren Schaden zufügen oder eine laufende Ermittlung beeinträchtigen würden. Artikel 18 (1)   Die Eingabe von Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke und deren Abfrage ist den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Behörden vorbehalten. (2)   Eine Abfrage im Aktennachweissystem für Zollzwecke enthält folgende personenbezogene Daten: a) bei Personen: den Vornamen und/oder den Nachnamen und/oder den Geburtsnamen und/oder frühere Nachnamen und/oder angenommene Namen und/oder das Geburtsdatum; b) bei Unternehmen: die Firma und/oder den im Geschäftsverkehr benutzten Firmennamen und/oder die Anschrift und/oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Verbrauchsteuer-Registriernummer. KAPITEL VIII SPEICHERDAUER IM AKTENNACHWEISSYSTEM FÜR ZOLLZWECKE Artikel 19 (1)   Die Speicherdauer richtet sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats. Folgende Zeiträume, beginnend mit dem Tag der Eingabe der Daten in die Ermittlungsakte, dürfen jedoch nicht überschritten werden: a) Daten zu Akten über laufende Ermittlungen werden nicht länger als drei Jahre gespeichert, wenn innerhalb dieser Frist keine Zuwiderhandlung festgestellt worden ist. Die Daten werden vor Beendigung der Dreijahresfrist gelöscht, wenn seit der letzten Ermittlungstätigkeit zwölf Monate vergangen sind; b) Daten zu Akten über Ermittlungen, die zur Feststellung einer Zuwiderhandlung, aber noch nicht zu einer Verurteilung oder einer Geldstrafe geführt haben, werden nicht länger als sechs Jahre gespeichert; c) Daten zu Akten über Ermittlungen, die zu einer Verurteilung oder einer Geldstrafe geführt haben, werden nicht länger als zehn Jahre gespeichert. (2)   In jeder Phase der Ermittlungen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a bis c sind, sobald nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des eingebenden Mitgliedstaats der Verdacht gegen eine Person oder ein Unternehmen nach Artikel 16 nicht mehr besteht, die Daten zu dieser Person oder diesem Unternehmen unverzüglich zu löschen. (3)   Das Aktennachweissystem für Zollzwecke löscht die Daten automatisch an dem Tag, an dem die Speicherfristen nach Absatz 1 überschritten werden. KAPITEL IX DATENSCHUTZ FÜR PERSONENBEZOGENE DATEN Artikel 20 Sofern in dem vorliegenden Beschluss nichts anderes bestimmt ist, findet der Rahmenbeschluss 2008/977/JI auf den Schutz des Datenaustauschs gemäß dem vorliegenden Beschluss Anwendung. Artikel 21 (1)   Daten dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, sofern dies zur unmittelbaren Abfrage durch die in Artikel 7 genannten Behörden erforderlich ist. (2)   Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten, die von anderen Mitgliedstaaten eingegeben worden sind, nicht aus dem Zollinformationssystem in andere nationale Dateien übernommen werden, mit Ausnahme des Übernehmens in Risikomanagementsysteme zur Steuerung von Zollkontrollen auf nationaler Ebene oder des Übernehmens in ein System für die operative Analyse zur Koordinierung von Maßnahmen. Solche Übernahmen können nur insoweit erfolgen, als dies für konkrete Fälle oder Ermittlungen erforderlich ist. (3)   In den in Absatz 2 genannten zwei Ausnahmefällen sind nur die von den nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten autorisierten Analytiker befugt, aus dem Zollinformationssystem abgerufene personenbezogene Daten im Rahmen eines Risikomanagementsystems zur Steuerung von Zollkontrollen durch die nationalen Behörden bzw. eines Systems für die operative Analyse zur Koordinierung von Maßnahmen zu verarbeiten. (4)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 27 genannten Ausschuss ein Verzeichnis seiner Risikomanagementdienste, bei denen autorisierte Analytiker die in das Zollinformationssystem eingegebenen personenbezogenen Daten kopieren und verarbeiten. (5)   Aus dem Zollinformationssystem kopierte personenbezogene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie kopiert wurden, notwendig ist. Mindestens einmal jährlich überprüft der Mitgliedstaat, der die Daten kopiert hat, ob ihre weitere Speicherung notwendig ist. Die Speicherdauer darf zehn Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten, die für die Fortsetzung der operativen Analyse nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren. Artikel 22 Die Rechte der Betroffenen hinsichtlich der im Zollinformationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Sperrung, richten sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des den Rahmenbeschluss 2008/977/JI anwendenden Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werden. Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit dies zur Vermeidung einer Störung einer laufenden nationalen Ermittlung erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie in dem für eine verdeckten Registrierung oder Feststellung und Unterrichtung benötigten Zeitraum. Bei der Prüfung der Frage, ob solch eine Ausnahme in Frage kommt, sind die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen. Artikel 23 (1)   Im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats darf jeder nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats hinsichtlich ihn selbst betreffender im Zollinformationssystem gespeicherter personenbezogener Daten vor Gericht oder der nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zuständigen Behörde Klage erheben oder gegebenenfalls Beschwerde einlegen, um a) sachlich falsche personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen; b) im Widerspruch zu diesem Beschluss in das Zollinformationssystem eingegebene oder in ihm gespeicherte personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen; c) Auskunft über personenbezogene Daten zu erlangen; d) personenbezogene Daten sperren zu lassen; e) Entschädigung nach Artikel 30 Absatz 2 zu erhalten. (2)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 31 verpflichten sich die betreffenden Mitgliedstaaten gegenseitig, die endgültigen Entscheidungen eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde gemäß den Buchstaben a bis c des Absatzes 1 dieses Artikels durchzuführen. Artikel 24 Jeder Mitgliedstaat benennt gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden, die beauftragt sind, die personenbezogenen Daten zu schützen und derartige Daten, die in das Zollinformationssystem aufgenommen werden, unabhängig zu überwachen. Artikel 25 (1)   Es wird eine gemeinsame Aufsichtsbehörde eingesetzt; sie besteht aus je zwei Vertretern der Mitgliedstaaten, die von der bzw. den jeweiligen unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörde(n) abgestellt werden. (2)   Die gemeinsame Aufsichtsbehörde überwacht und gewährleistet die Anwendung der Bestimmungen dieses Beschlusses und des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI in Bezug auf den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Zollinformationssystem. (3)   Zu diesem Zweck ist die gemeinsame Aufsichtsbehörde befugt, den Betrieb des Zollinformationssystems zu überwachen, die dabei auftretenden Anwendungs- oder Auslegungsschwierigkeiten zu prüfen, Probleme, die im Zusammenhang mit der unabhängigen Überwachung durch die nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten oder bei der Ausübung des Rechts auf Auskunft durch Einzelpersonen auftreten können, zu untersuchen und Vorschläge zur gemeinsamen Lösung der Probleme auszuarbeiten. (4)   Die gemeinsame Aufsichtsbehörde erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zum Zollinformationssystem. (5)   Berichte der gemeinsamen Aufsichtsbehörde sind den Behörden, denen die Berichte der nationalen Aufsichtsbehörden vorgelegt werden, sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermitteln. Artikel 26 (1)   Der Europäische Datenschutzbeauftragte beaufsichtigt die Tätigkeiten der Kommission hinsichtlich des Zollinformationssystems. Die Bestimmungen über die Aufgaben und Befugnisse nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) finden entsprechend Anwendung. (2)   Die gemeinsame Aufsichtsbehörde und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Rahmen ihrer Aufgaben zusammen und gewährleisten eine koordinierte Überwachung des Zollinformationssystems, wobei sie auch einschlägige Empfehlungen erlassen. (3)   Die gemeinsame Aufsichtsbehörde und der Europäische Datenschutzbeauftragte treffen zu diesem Zweck mindestens einmal jährlich zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung dieser Sitzungen gehen zu Lasten des Europäischen Datenschutzbeauftragten. KAPITEL X ORGANE Artikel 27 (1)   Es wird ein Ausschuss aus Vertretern der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten eingesetzt. Der Ausschuss beschließt einstimmig im Falle des Absatzes 2 Buchstabe a und mit Zweidrittelmehrheit im Falle des Absatzes 2 Buchstabe b. Er legt einstimmig seine Geschäftsordnung fest. (2)   Der Ausschuss ist verantwortlich a) für die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung dieses Beschlusses unbeschadet der Befugnisse der in Artikel 24, Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 genannten Behörden; b) für das ordnungsgemäße Funktionieren des Zollinformationssystems in technischer und betrieblicher Hinsicht. Er trifft alle notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in den Artikeln 14 und 28 genannten Maßnahmen in Bezug auf das Zollinformationssystem ordnungsgemäß durchgeführt werden. Für die Zwecke dieses Absatzes kann der Ausschuss direkten Zugang zu den Daten des Zollinformationssystems erhalten und davon Gebrauch machen. (3)   Der Ausschuss erstattet dem Rat in Übereinstimmung mit Titel VI des Vertrags über die Europäische Union jährlich Bericht über die Wirksamkeit und das Funktionieren des Zollinformationssystems und spricht, wenn nötig, Empfehlungen aus. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament zur Information übermittelt. (4)   Die Kommission wird an den Arbeiten des Ausschusses beteiligt. KAPITEL XI SICHERHEIT DES ZOLLINFORMATIONSSYSTEMS Artikel 28 (1)   Es werden alle notwendigen Verwaltungsmaßnahmen zur Erhaltung der Sicherheit getroffen: a) von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Terminals des Zollinformationssystems in den jeweiligen Staaten und von Europol und Eurojust; b) von dem in Artikel 27 genannten Ausschuss in Bezug auf das Zollinformationssystem und die in denselben Räumlichkeiten wie dieses System befindlichen Terminals, die für technische Zwecke und die Überprüfungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels genutzt werden. (2)   Die zuständigen Behörden, Europol, Eurojust und der in Artikel 27 genannte Ausschuss treffen insbesondere Maßnahmen, um a) zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen erhalten; b) zu verhindern, dass Daten und Datenträger von Unbefugten gelesen, kopiert, geändert oder entfernt werden; c) die nicht genehmigte Eingabe von Daten und jede nicht genehmigte Abfrage, Änderung oder Löschung von Daten zu verhindern; d) den Zugang mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen zu Daten des Zollinformationssystems durch Unbefugte zu verhindern; e) zu gewährleisten, dass zur Benutzung des Zollinformationssystems berechtigte Personen nur Zugang zu den Daten erhalten, für die sie zuständig sind; f) zu gewährleisten, dass nachgeprüft und festgestellt werden kann, welchen Behörden Daten mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden dürfen; g) zu gewährleisten, dass nachträglich nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann und von wem in das Zollinformationssystem eingegeben wurden, und dass die Abfrage überwacht werden kann; h) unbefugtes Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten während der Datenübertragung und der Beförderung von Datenträgern zu verhindern. (3)   Der in Artikel 27 genannte Ausschuss überwacht die Abfrage des Zollinformationssystems, um festzustellen, ob die Suchvorgänge zulässig waren und von berechtigten Benutzern vorgenommen wurden. Mindestens 1 v.H. aller Suchvorgänge sind zu überprüfen. Von diesen Überprüfungen ist im System ein Protokoll anzulegen, das nur zu dem vorgenannten Zweck von dem genannten Ausschuss und den in den Artikeln 24 und 25 genannten Aufsichtsbehörden verwendet werden darf. Dieses Protokoll wird nach sechs Monaten gelöscht. Artikel 29 Die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 10 Absatz 1 ist für die Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 28 in Bezug auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befindlichen Terminals, die Überprüfungen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 und Artikel 19 und — soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich — in sonstiger Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses zuständig. KAPITEL XII VERANTWORTUNG UND HAFTUNG Artikel 30 (1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Daten, die er gemäß Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI in das Zollinformationssystem eingegeben hat, richtig, aktuell, vollständig und zuverlässig sind und rechtmäßig eingegeben wurden. (2)   Wird jemand durch den Betrieb des Zollinformationssystems geschädigt, so haftet hierfür jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe seines nationalen Rechts. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch einen Mitgliedstaat verursacht worden ist, der unrichtige Daten eingegeben hat oder Daten unrechtmäßig eingegeben oder gespeichert hat. (3)   Leistet ein Empfängermitgliedstaat Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtigen Daten, die ein anderer Mitgliedstaat in das Zollinformationssystem eingegeben hat, verursacht wurde, so erstattet der letztgenannte Mitgliedstaat dem Empfängermitgliedstaat den Betrag des geleisteten Schadensersatzes, wobei ein etwaiges Verschulden des Empfängermitgliedstaats zu berücksichtigen ist. (4)   Europol und Eurojust haften nach Maßgabe der zu ihrer Errichtung erlassenen Vorschriften. Artikel 31 (1)   Die vom Betrieb des Zollinformationssystems zum Zweck der Anwendung der Zoll- und Agrarregelung der Gemeinschaft und der Nutzung des Zollinformationssystems durch die Mitgliedstaaten in ihrem

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.