Europäische Union

Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

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10.12.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 323/20 BESCHLUSS 2009/917/JI DES RATES vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c, auf Initiative der Französischen Republik, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist Aufgabe der Zollverwaltungen und anderer zuständiger Verwaltungen, an den Außengrenzen der Gemeinschaft und innerhalb ihres Gebiets nicht nur Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, sondern auch Zuwiderhandlungen gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu verhindern, zu ermitteln und zu verfolgen. (2) Der zunehmende illegale Handel jeglicher Art stellt eine ernste Gefahr für die öffentliche Gesundheit, Sittlichkeit und Sicherheit dar. (3) Es ist erforderlich, die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen zu verstärken, indem Verfahren festgelegt werden, die den Zollverwaltungen ein gemeinsames Vorgehen und den Austausch von personenbezogenen Daten und sonstigen Daten über illegale Handelsvorgänge mit Hilfe neuer Datenmanagement- und -übertragungstechnologien ermöglichen, wobei der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (2), und die Grundsätze der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich (nachstehend „Empfehlung Nr. R (87) 15“ genannt) zu berücksichtigen sind. (4) Außerdem ist es erforderlich, für eine größere Komplementarität mit den auf Ebene der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) unternommenen Tätigkeiten zu sorgen, indem diesen Einrichtungen Zugang zum Zollinformationssystem einschließlich des Aktennachweissystems für Zollzwecke gewährt wird, damit sie ihre Aufgaben im Rahmen ihres Auftrags erfüllen können. (5) Der Lesezugriff auf das Zollinformationssystem sollte es Europol ermöglichen, auf anderem Wege gewonnene Informationen mit den in den genannten Datenbanken vorhandenen Informationen abzugleichen, neue Verbindungen zu ermitteln, die bisher nicht feststellbar waren, und somit eine umfassendere Analyse zu erstellen. Der Lesezugriff auf das Aktennachweissystem für Zollzwecke sollte es Europol ermöglichen, ihm bisher unbekannte Verbindungen zwischen strafrechtlichen Ermittlungen festzustellen, die eine Dimension innerhalb und außerhalb der Europäischen Union aufweisen. (6) Der Lesezugriff auf das Zollinformationssystem sollte es Eurojust ermöglichen, unmittelbare Informationen zu erhalten, die für eine genaue erste Übersicht erforderlich sind, damit rechtliche Hindernisse ermittelt und überwunden und bessere Ergebnisse bei der Strafverfolgung erzielt werden können. Der Lesezugriff auf das Aktennachweissystem für Zollzwecke sollte es Eurojust ermöglichen, Informationen über laufende und abgeschlossene Ermittlungen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu erhalten und auf diese Weise die Justizbehörden in den Mitgliedstaaten besser zu unterstützen. (7) Da die Zollverwaltungen bei ihrer täglichen Arbeit sowohl gemeinschaftseigene als auch gemeinschaftsfremde Bestimmungen anzuwenden haben, muss sichergestellt werden, dass sich die Bestimmungen über gegenseitige Unterstützung und administrative Zusammenarbeit parallel entwickeln. Daher sollten die Bestimmungen zum Zollinformationssystem und zum Aktennachweissystem für Zollzwecke, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 766/2008 (3) festgelegt sind, berücksichtigt werden. (8) Die Mitgliedstaaten erkennen den Vorteil an, den die uneingeschränkte Nutzung des Aktennachweissystems für Zollzwecke für die Koordinierung und Intensivierung der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität bieten wird, und verpflichten sich daher, in größtmöglichem Umfang Daten in diese Datenbank einzugeben. (9) Die Erfahrung seit Inkrafttreten des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich vom 26. Juli 1995 (nachstehend „ZIS-Übereinkommen“ genannt) (4) hat gezeigt, dass die Nutzung des Zollinformationssystems allein für Zwecke der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung oder der gezielten Kontrolle nicht umfassend der Zielsetzung dieses Systems, die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von schweren Zuwiderhandlungen gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu unterstützen, Rechnung trägt. (10) Eine strategische Analyse sollte den Verantwortlichen auf höchster Ebene dabei helfen, die Vorhaben, Ziele und Strategien bei der Betrugsbekämpfung festzulegen, einschlägige Maßnahmen zu planen und die Ressourcen zum Einsatz zu bringen, die für das Erreichen der operativen Ziele notwendig sind. (11) Eine operative Analyse der Tätigkeiten, Mittel und Absichten von bestimmten Personen oder Unternehmen, die den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zuwiderlaufen oder zuwiderzulaufen scheinen, sollte den Zollverwaltungen dabei behilflich sein, angemessene Vorkehrungen für besondere Fälle zu treffen, um die Ziele im Bereich der Betrugsbekämpfung erreichen zu können. (12) Daher sollte das ZIS-Übereinkommen ersetzt werden. (13) Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. (14) Dieser Beschluss hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre verfassungsmäßigen Vorschriften bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten anzuwenden — BESCHLIESST: KAPITEL I EINRICHTUNG EINES ZOLLINFORMATIONSSYSTEMS Artikel 1 (1)   Es wird ein gemeinsames automatisches Informationssystem für Zollzwecke (nachstehend das „Zollinformationssystem“ oder das „System“ genannt) errichtet. (2)   Zweck des Zollinformationssystems ist es, nach Maßgabe dieses Beschlusses die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung schwerer Zuwiderhandlungen gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu unterstützen, indem die Daten schneller zur Verfügung gestellt werden und auf diese Weise die Effizienz der Kooperations- und Kontrollverfahren der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten gesteigert wird. KAPITEL II BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 2 Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „einzelstaatliche Rechtsvorschriften“ alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Durchführung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats ganz oder teilweise zuständig ist, betreffend: a) den Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen oder Kontrollen, insbesondere nach den Artikeln 30 und 296 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („der EG-Vertrag“) unterliegen; b) Maßnahmen zur Überwachung der Bewegungen von Barmitteln innerhalb der Gemeinschaft, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit Artikel 58 des EG-Vertrags getroffen werden; c) den Transfer, die Umwandlung, die Verheimlichung oder die Verschleierung von Vermögensgegenständen oder Erlösen, die unmittelbar oder mittelbar erworben oder erzielt worden sind durch illegalen internationalen Drogenhandel oder durch Zuwiderhandlungen gegen: i) Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Anwendung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats teilweise oder ganz zuständig ist und die den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren, die Verboten und Beschränkungen oder Kontrollen insbesondere aufgrund der Artikel 30 und 296 des EG-Vertrags unterliegen, sowie die nicht harmonisierten Verbrauchsteuern betreffen; ii) die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften und der Vorschriften zur Durchführung der Gemeinschaftsregelungen für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Verbleib von Waren im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern sowie — im Fall von Waren, die nicht den Gemeinschaftsstatus im Sinne des Artikels 23 des EG-Vertrags haben oder bei denen der Erwerb des Gemeinschaftsstatus von zusätzlichen Kontrollen oder Ermittlungen abhängig ist — im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten; iii) die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften und der für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden besonderen Regelungen; oder iv) die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften über harmonisierte Verbrauchsteuern und über die Einfuhrumsatzsteuer zusammen mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung oder die in diesem Rahmen verwendeten Vorschriften; 2. „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“), wobei eine Person als bestimmbar angesehen wird, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind; 3. „eingebender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der Daten in das Zollinformationssystem eingibt; 4. „operative Analyse“ die Analyse der Handlungen, die gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften verstoßen oder zu verstoßen scheinen, und zwar durch folgende Schritte: a) Sammlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten; b) Prüfung der Zuverlässigkeit der Informationsquelle und der Information selbst; c) Recherche, methodische Darstellung und Auswertung der Verbindung zwischen diesen Informationen oder zwischen diesen Informationen und anderen signifikanten Daten; d) Formulierung der Feststellungen, Hypothesen oder Empfehlungen, die durch die zuständigen Behörden unmittelbar als risikobezogene Informationen zur Verhinderung und Aufdeckung von anderen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zuwiderlaufenden Vorgängen und/oder zur genauen Identifizierung der in diese Vorgänge verwickelten Personen oder Unternehmen genutzt werden können; 5. „strategische Analyse“ die Recherche und Darstellung von allgemeinen Tendenzen bei Zuwiderhandlungen gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften durch eine Bewertung der Bedrohung durch bestimmte Arten von Vorgängen, die den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zuwiderlaufen, sowie von deren Ausmaß und deren Auswirkungen, um Prioritäten zu bestimmen, genauere Aufschlüsse über das Phänomen oder die Bedrohung zu erlangen, die Maßnahmen zur Prävention und Aufdeckung von Betrug neu auszurichten und die Organisation der Dienste zu überprüfen. Für die strategische Analyse dürfen nur anonymisierte Daten verwendet werden. KAPITEL III BETRIEB UND NUTZUNG DES ZOLLINFORMATIONSSYSTEMS Artikel 3 (1)   Das Zollinformationssystem besteht aus einer zentralen Datenbank, die über Terminals von allen Mitgliedstaaten aus zugänglich ist. Es umfasst ausschließlich die zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks des Zollinformationssystems erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, in folgenden Kategorien: a) Waren; b) Transportmittel; c) Unternehmen; d) Personen; e) Tendenzen bei Betrugspraktiken; f) Verfügbarkeit von Sachkenntnis; g) Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Waren; h) Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Barmitteln. (2)   Die Kommission gewährleistet den technischen Betrieb der Infrastruktur des Zollinformationssystems nach Maßgabe der Vorschriften, die in den durch den Rat angenommenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen sind. Die Kommission erstattet dem in Artikel 27 vorgesehenen Ausschuss Bericht über den Betrieb. (3)   Die Kommission teilt diesem Ausschuss die für den technischen Betrieb vorgesehenen praktischen Einzelheiten mit. Artikel 4 (1)   Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Daten in den jeweiligen Kategorien nach Artikel 3 Absatz 1 in das Zollinformationssystem eingegeben werden, soweit dies für die Zwecke des Systems notwendig ist. In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e genannte Kategorie dürfen auf keinen Fall personenbezogene Daten eingegeben werden. (2)   In Bezug auf die Kategorien a bis d des Artikels 3 Absatz 1 dürfen nur folgende personenbezogene Daten eingegeben werden: a) Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen; b) Geburtsdatum und Geburtsort; c) Staatsangehörigkeit; d) Geschlecht; e) Nummer, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum der Identitätsdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine); f) Anschrift; g) besondere objektive und ständige physische Kennzeichen; h) Grund für die Eingabe der Daten; i) vorgeschlagene Maßnahmen; j) Warncode mit Hinweis auf frühere Erkenntnisse hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Flucht; k) amtliches Kennzeichen des Transportmittels. (3)   In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f genannte Kategorie dürfen nur der Nachname und der Vorname des Sachverständigen als personenbezogene Angabe eingegeben werden. (4)   In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben g und h genannten Kategorien dürfen nur folgende personenbezogene Angaben eingegeben werden: a) Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen; b) Geburtsdatum und Geburtsort; c) Staatsangehörigkeit; d) Geschlecht; e) Anschrift. (5)   In keinem Fall dürfen personenbezogene Daten in das Zollinformationssystem aufgenommen werden, die in Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI aufgeführt sind. Artikel 5 (1)   Daten der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Kategorien sind nur zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung, der gezielten Kontrolle und der strategischen oder operativen Analyse in das Zollinformationssystem einzugeben. Daten der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h genannten Kategorie sind nur zum Zweck der strategischen oder operativen Analyse in das Zollinformationssystem einzugeben. (2)   Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen dürfen personenbezogene Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kategorien nur dann in das Zollinformationssystem eingegeben werden, wenn es — insbesondere aufgrund früherer illegaler Handlungen — tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betreffende Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird. Artikel 6 (1)   Bei Durchführung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen können folgende Auskünfte ganz oder teilweise eingeholt und dem eingebenden Mitgliedstaat übermittelt werden: i) Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden; ii) Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle; iii) Fahrtroute und Reiseziel; iv) Personen, die die betreffende Person begleiten oder das von ihr verwendete Transportmittel benutzen; v) verwendete Transportmittel; vi) beförderte Gegenstände; vii) die näheren Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person. Werden derartige Auskünfte im Verlauf einer verdeckten Registrierung eingeholt, so sind Maßnahmen zu ergreifen, die sicherzustellen, dass die Unauffälligkeit der Registrierung nicht gefährdet wird. (2)   Im Rahmen einer gezielten Kontrolle nach Artikel 5 Absatz 1 können Personen, Transportmittel und Gegenstände, soweit es nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle stattfindet, zulässig ist, durchsucht werden. Ist eine gezielte Kontrolle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unzulässig, so nimmt dieser Mitgliedstaat stattdessen automatisch eine Feststellung und Unterrichtung oder eine verdeckte Registrierung vor. Artikel 7 (1)   Der direkte Zugang zu den in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten ist den von jedem Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Behörden vorbehalten. Bei diesen einzelstaatlichen Behörden handelt es sich um Zollbehörden, doch können je nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats auch andere Behörden befugt sein, zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden. (2)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 27 genannten Ausschuss ein Verzeichnis seiner zuständigen Behörden, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den direkten Zugang zum Zollinformationssystem benannt sind, wobei für jede Behörde anzugeben ist, zu welchen Daten und zu welchem Zweck sie Zugang erhalten darf. (3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Rat internationalen oder regionalen Organisationen durch einstimmigen Beschluss Zugang zum Zollinformationssystem gestatten. Bei dieser Beschlussfassung berücksichtigt der Rat etwaige Gegenseitigkeitsvereinbarungen und jede Stellungnahme der in Artikel 25 genannten gemeinsamen Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Angemessenheit der Datenschutzmaßnahmen. Artikel 8 (1)   Die Mitgliedstaaten, Europol und Eurojust dürfen die Daten, die sie vom Zollinformationssystem erhalten, nur zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks verwenden. Abweichend hiervon können sie die Daten mit vorheriger Genehmigung des Mitgliedstaats, der diese Daten in das System eingegeben hat, zu den von diesem festgesetzten Bedingungen für Verwaltungszwecke und andere Zwecke verwenden. Diese anderweitige Verwendung erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der die Daten gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI verwenden möchte, und sollte dem Grundsatz in 5.2.i der Empfehlung Nr. R (87) 15 Rechnung tragen. (2)   Unbeschadet der Absätze 1 und 4 dieses Artikels sowie des Artikels 7 Absatz 3 und der Artikel 11 und 12 dürfen Daten aus dem Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat nur von den Behörden verwendet werden, die von diesem benannt und befugt sind, nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden. (3)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 27 genannten Ausschuss ein Verzeichnis der zuständigen Behörden, die er gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels benannt hat. (4)   Daten aus dem Zollinformationssystem dürfen mit vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, der sie in das System eingegeben hat, zu den von ihm festgesetzten Bedingungen zur Verwendung durch andere als die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten einzelstaatlichen Behörden, Drittstaaten und internationale oder regionale Organisationen, die diese Daten verwenden wollen, übermittelt werden. Jeder Mitgliedstaat trifft besondere Maßnahmen, um die Sicherheit solcher Daten bei der Übermittlung an Dienststellen außerhalb seines Hoheitsgebiets zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sind der in Artikel 25 genannten gemeinsamen Aufsichtsbehörde im Einzelnen mitzuteilen. Artikel 9 (1)   Die Eingabe der Daten in das Zollinformationssystem erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats, sofern dieser Beschluss keine strengeren Vorschriften enthält. (2)   Die Verwendung der Daten aus dem Zollinformationssystem einschließlich der Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1, die der eingebende Mitgliedstaat vorschlägt, erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der diese Daten verwendet, sofern dieser Beschluss keine strengeren Vorschriften enthält. Artikel 10 (1)   Jeder Mitgliedstaat bestimmt die auf nationaler Ebene für das Zollinformationssystem zuständige Zollbehörde. (2)   Die Behörde nach Absatz 1 trägt für den ordnungsgemäßen Betrieb des Zollinformationssystems in dem betreffenden Mitgliedstaat Sorge und stellt durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass der vorliegende Beschluss eingehalten wird. (3)   Die Mitgliedstaaten geben einander die Behörden gemäß Absatz 1 bekannt. Artikel 11 (1)   Europol hat im Rahmen seines Mandats und zur Erfüllung seiner Aufgaben Zugriff auf die nach den Artikeln 1, 3 bis 6 und 15 bis 19 in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten mit dem Recht, diese abzufragen. (2)   Ergibt sich bei der Abfrage durch Europol eine Übereinstimmung zwischen von Europol verarbeiteten Informationen und einer Eingabe im Zollinformationssystem, so setzt Europol den Mitgliedstaat, der die Eingabe vorgenommen hat, über die im Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (5) bestimmten Kanäle davon in Kenntnis. (3)   Die Nutzung der durch eine Abfrage im Zollinformationssystem eingeholten Informationen unterliegt der Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Daten in das System eingegeben hat. Gestattet dieser Mitgliedstaat die Nutzung derartiger Informationen, so erfolgt die Verarbeitung dieser Informationen nach Maßgabe des Beschlusses 2009/371/JI. Europol darf derartige Informationen nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Daten in das System eingegeben hat, Drittländern und -stellen übermitteln. (4)   Europol kann nach Maßgabe des Beschlusses 2009/371/JI die betreffenden Mitgliedstaaten um weitere Informationen ersuchen. (5)   Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist es nicht Aufgabe von Europol, Teile des Zollinformationssystems, zu denen es Zugang hat, oder die hierin gespeicherten Daten, auf die es Zugriff hat, mit einem von oder bei Europol betriebenen Computersystem für die Datenerhebung und -verarbeitung zu verbinden bzw. in ein solches zu übernehmen oder einen bestimmten Teil des Zollinformationssystems herunterzuladen oder in anderer Weise zu vervielfältigen. Europol beschränkt den Zugriff auf die im Zollinformationssystem gespeicherten Daten auf die eigens dazu ermächtigten Bediensteten von Europol. Europol gestattet der gemeinsamen Kontrollinstanz nach Artikel 34 des Beschlusses 2009/371/JI, die Tätigkeiten Europols bei der Ausübung seines Rechts auf Zugang zu den in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten und auf deren Abfrage zu überprüfen. (6)   Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, dass er sich auf die im Beschluss 2009/371/JI enthaltenen Bestimmungen über den Datenschutz und die Haftung wegen unbefugter oder unrichtiger Datenverarbeitung durch Europol-Bedienstete oder auf die Befugnisse der gemäß jenem Beschluss eingesetzten gemeinsamen Kontrollinstanz auswirkt. Artikel 12 (1)   Die nationalen Mitglieder von Eurojust, ihre Stellvertreter, die sie unterstützenden Personen und eigens dazu ermächtigte Bedienstete haben im Rahmen ihres Mandats und zur Erfüllung der Aufgaben von Eurojust Zugriff auf die nach den Artikeln 1, 3 bis 6 und 15 bis 19 in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten mit dem Recht, diese abzufragen. (2)   Ergibt sich bei der Abfrage durch ein nationales Mitglied, seinen Stellvertreter, ihn unterstützende Personen oder eigens dazu ermächtigte Bedienstete von Eurojust eine Übereinstimmung zwischen von Eurojust verarbeiteten Informationen und einer Eingabe im Zollinformationssystem, so setzt das Mitglied den Mitgliedstaat, der diese Eingabe vorgenommen hat, davon in Kenntnis. Die bei einer solchen Eingabe erlangten Informationen dürfen nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Eingabe vorgenommen hat, an Drittländer und dritte Stellen weitergegeben werden. (3)   Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, dass er sich auf die im Beschluss 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalitä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.